LVwG Niederösterreich LVwG-AV-930/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-930/001-202113.9.2021

WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §21 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.930.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.05.2021, Zl. ***, womit sein Antrag vom 10.11.2020 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

 

1. Vorliegender Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF

 

F o l g e g e g e b e n

 

und dem Antragsteller A gemäß § 20 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz 1996 – WaffG (BGBl I 1997/12 idgF) – iVm § 6

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV (BGBl II 1998/313 Art 1 idgF BGBl II 2019/2094) ein unbefristeter Waffenpass für zwei Waffen der Kategorie B erteilt.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

 

u n z u l ä s s i g.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen mit der primären Begründung, dass einerseits ein Bedarf iS des § 21 Abs 2 Waffengesetz genauso wenig gegeben sei, wie auch der geltend gemachte Bedarf iS der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung.

 

Dagegen erhob fristgerecht am 19.05.2021 der Antragsteller durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde, legte ein Konvolut von Beilagen dem Rechtsmittel bei, dies zur Untermauerung des eigenen Rechtsstandpunktes, machte inhaltlich materiell-rechtlich die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, warf verfassungsrechtliche Fragen insbesondere hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes auf und begehrte unter Verweis des beigelegten umfangreichen Konvoluts an Medienberichten, Presseartikeln und fallbezogener, den eigenen Rechtsstandpunkt stützender Judikatur, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

 

In Hinblick auf den dezidiert gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am Sitz der belangten Behörde eine solche am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführt, wurde im Rahmen der Unmittelbarkeit Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher vorgelegter, einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildenden Unterlagen, Medienberichte, Pressemitteilungen und Einzelfall bezogener, den Rechtsstandpunkt des Antragstellers stützender Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Kärnten, Wien und Niederösterreich, dies auch unter der Prämisse, dass diese Erkenntnisse in gegenständlichem Verfahren weder Bindungswirkung entfalten noch eine rechtsrelevante Vorfrage darstellen, weiters der Aussage des persönlich anwesenden Beschwerdeführers, der auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen, persönlichkeitsmäßig in sich gefestigten, sachlichen und somit äußerst positiven Eindruck erweckte, und wird sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen der rechtlichen Beurteilung – Einzelfall bezogen – zu Grund gelegt:

 

Der Beschwerdeführer A ist Berufssoldat und übt diese seine Tätigkeit in einer Spezialeinheit des Österreichischen Bundesheeres aus, wird er als Antiterrorspezialist im Jagdkommando in Verwendung genommen, wozu auch der Zeitspanne nach beträchtlich lange Auslandseinsätze zum Berufsbild gehören.

Der Beschwerdeführer ist seit rund 10 Jahren Angehöriger des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres und war in dieser seiner Eigenschaft als ausgebildeter Antiterrorspezialist letztmalig im Jahr 2020 für die Dauer von rund

4 Monaten beruflich in Afghanistan.

Im Zuge dieses seines Aufenthaltes war es seine überwiegende berufliche Aufgabe, gemeinsam mit Soldaten anderer Nationen afghanische Soldaten zu schulen und auszubilden, wobei es sich um die Ausbildung und das Training von Spezialkräften fremder Armeen handelte.

Während dieses seines letzten beruflichen Aufenthaltes in Afghanistan, der immer mehr sich zuspitzenden, labilen, politischen Situation, der zunehmenden fragilen Sicherheitslage, gefährdet durch die zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare fehlende Unterstützung, insbesondere seitens der US-Streitkräfte, des Erstarken des Terrorismus, verbunden mit Anschlagserien auf sogenannte „weiche Ziele“ ,ist seit dieser Zeit A nicht nur während seines Aufenthalts in Afghanistan, sondern auch in seinem Heimatland Österreich ein lohnendes Ziel für allfällige Anschläge der nunmehr in Afghanistan herrschenden Taliban bzw. den damit in Konkurrenz stehenden terroristischen Ablegern der Bewegung des IS.

In Hinblick auf den nicht vorhersehzusehenden plötzlichen Zerfall der regulären Armee des alten Regimes in Afghanistan, des notorisch und durch Medienberichte bestärkten Umstandes, dass durch den planlosen, überstürzten Rückzug der afghanischen Armee den Taliban auch Datenträger, Sticks und damit verbunden persönliche Daten der Angehörigen der ausbildenden Armeen bekannt geworden sind, die Identität des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die derzeitige Situation in Afghanistan, des Machtwechsels und des Erstarken radikaler, insbesondere islamischer Strömungen, muss auch im Lichte der gesamtheitlichen Entwicklung und in Verbindung mit dazu gut in Einklang zu bringenden Versuchen, Anschläge auf ausländische Soldaten zu verüben oder solche zumindest zu planen, davon ausgegangen werden, dass auch in Österreich mit einem erhöhten Gefährdungsmoment in dieser Person des Antragstellers gerechnet werden muss, es ein Leichtes ist, zumindest die Dienstadresse, die persönliche Erreichbarkeit vor Ort, auszuspähen und allfällige Tathandlungen extremistischer Art zu setzen.

Es ist Amtskenntnis des Gerichts, dass seitens der nunmehr herrschenden Taliban es oftmals eine Aufgabe an übergelaufene Gegner oder Soldaten der ehemaligen regulären Armee ist, allein aus Prestigegründen, Anschläge auf in Afghanistan tätige, nunmehr im Heimatland oder in anderen Staaten weilende ausbildende Soldaten durchzuführen, um damit einen erhöhten Aufmerksamkeitswert Länder übergreifend zu erlangen.

 

Es kann nicht nur davon ausgegangen werden, dass durch solche Vergeltungs- und Racheaktionen, denen in Afghanistan ein tschechischer Soldat und ein amerikanischer Militärangehöriger zum Opfer fielen, dies regional auf Afghanistan beschränkt bleibt.

 

Dieser erhöhten persönlichen Gefährdung wird bspw. im Rahmen des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres durch Weisungen und Dienstbesprechungen an diese Soldaten Rechnung getragen.

 

Wenn in bisher vergleichbaren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf abgestellt wurde, dass es zwischen den österreichischen Ausbildnern und den Angehörigen der afghanischen Armee keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt gibt, und somit doch in irgendeiner Form von einer persönlichen Abschottung der Identität gesprochen werden kann, so ist diese Feststellung durch die rasante politische Entwicklung und die Machtübernahme der Taliban überholt, dies auch unter Beachtung des faktischen Umstandes, dass den Angaben des Rechtsmittelwerbers im Zuge seiner Aussage durchaus Glaubwürdigkeit beizumessen ist, dass durch den überstürzten Rückzug bzw. das Überlaufen der Soldaten der afghanischen Armee, mit Sicherheit Datensätze, die die Identität der ausbildenden fremden Soldaten beinhalten, in die Hände der Taliban gelangt sind.

 

Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die Amtskenntnis des Gerichtes, den notorischen Umstand der rasanten Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, den durch Medien weiter verbreiteten Berichte über die Situation vor Ort, und insbesondere in Hinblick auf die äußerst glaubwürdige, sachliche, emotionsfreie, nicht formelhaft klingende Aussage des als Partei vernommenen Beschwerdeführers, dessen Angaben in weiten Bereichen auch deckungsgleich mit der Information seines Vorgesetzten sind, welche Äußerungen dieser Auskunftsperson auch in diesem Verfahren einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bilden.

 

Das Gericht hegt sohin keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Sachlichkeit der getätigten Angaben des Beschwerdeführers und konnte – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von weitergehenden, allenfalls auch amtswegigen Beweisaufnahmen, Abstand genommen werden, dies auch im Lichte der umfangreichen, vorgelegten, Konvolute durch den Rechtsvertreter des Einschreiters.

 

Hinsichtlich des Ausbildungsstandes im Umgang mit Schusswaffen des Einsatztrainings ist gleichfalls die Feststellung zu treffen, dass A ein intensives, regelmäßiges, zumindest einmal wöchentlich, den ganzen Tag dauerndes, scharfes Schusstraining unter erhöhter Belastung mit den verschiedenen, im Bundesheer in Verwendung stehenden Schusswaffen zu absolvieren hat, dies unter fachlicher Aufsicht, unter verschiedensten Licht- und Witterungsverhältnissen, in Verbindung mit höchster persönlicher Stressbelastung, mit besonderer Bedachtnahme auf die individuelle Schießfertigkeit, dem korrekten Handtieren mit Waffen, dem Reagieren in verschiedenen Einsatzspektren, insbesondere bei Szenarien zu Geiselbefreiungen und weiteren gestellten, unmittelbar zu lösenden, verschiedenen Aufgaben.

 

Dieses regelmäßig wöchentlich stattfindende Schießtraining wird nicht nur individuell abgehalten, sondern oftmals auch im Zusammenwirken mit Kameraden, findet dieses statt unter Einhaltung taktischer Vorgaben, unter der Herstellung möglichst praxisbezogener Einsatzspektren, dies unter Bedachtnahme auf die Zusammenarbeit und dem Zusammenwirken mit Kameraden, wobei die überwiegende Mehrzahl des Schießtrainings im „scharfen Schuss“ erfolgt.

Der Antragsteller als Angehöriger des Jagdkommandos gibt, im Jahresschnitt gesehen, dienstlich rund 20.000 Schuss während des Schusstrainings mit Dienstpistole und dem in Verwendung stehenden Sturmgewehr ab.

 

Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die Amtskenntnis des Gerichtes in Hinblick auf den Aufgabenbereich völlig exakt und ident ausgebildeter Kameraden des Antragstellers, diese aus bspw. dem Verfahren zu LVwG-AV-359/001-2021 übernommenen Feststellungen, bilden sie integrierenden Bestandteil auch dieses Verfahrens, konnte sich sohin das Gericht in sämtlichen verfahrensrelevanten Fragen ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen.

 

Rechtlich folgt daher:

 

I.

So sich vorliegendes Rechtsmittel im Umfang auf § 21 Abs 2 erster Satz WaffG stützt, erweist es sich jedoch als unberechtigt.

 

Trotz wahrgenommener Gelegenheit ist es dem Antragsteller im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht gelungen nachzuweisen, dass in seiner Person, in seinem beruflichen Aufgabenbereich, ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen gegeben ist.

 

Er konnte im Einzelfall nicht in substanzieller Weise dartun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse, und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH 19.02.1998, Zl. 97/20/0702 u.a.).

 

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, respektive er auch gar nicht behauptet hat, jemals Ziel einer besonderen Bedrohung bis dato gewesen zu sein, kann auch nicht von einer besonderen Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, ausgegangen werden, und steht dieser Umstand allein nach ständiger – restriktiver – Judikatur des Höchstgerichtes, der Annahme und Bejahung eines „Bedarfes im waffenrechtlichen Sinn“ entgegen.

 

Durch die Dartuung der persönlichen Situation ist es gegenständlich dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast zu entsprechen (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0073 u.a., vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/03/0150).

 

Aus obigen, beispielshaft zitierten, einschlägigen, einhelligen, Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes, herausgebildet in jahrelanger Judikatur, ist sohin vorliegendenfalls ein Bedarf iS des § 21 Abs 2 WaffG mangels Glaubhaftmachung in diesem Einzelfall als nicht gegeben anzunehmen.

 

II.

Vorliegendes Rechtsmittel erweist sich jedoch in seinem Vorbringen – gestützt auf das subjektive Recht einer Ermessensentscheidung – gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG als berechtigt.

 

Gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG liegt die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen im Ermessen der Behörde.

 

Nach § 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung darf das der Behörde in

§ 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iS des § 22 Abs 2 WaffG nahekommen.

 

Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers zweifelsfrei vor.

 

Der Beschwerdeführer als Mitglied einer militärischen Spezialeinheit gehört mit Sicherheit zu den am besten ausgebildeten, im Umgang mit Schusswaffen erfahrensten Spezialisten, die durch jahrelange harte, präzise, belastende, Ausbildung darauf trainiert sind, wirksame, in angemessener Art und Weise mittels Schusswaffengebrauch nicht nur Notwehr – und Nothilfesituation – rasch und zweckmäßig und wirkungsvoll zu lösen, gerade für den Fall einer Nothilfe sind diese speziell im Umgang und Gebrauch von Waffen geschulten Spezialisten als Angehörige einer Antiterroreinheit bestens geeignet, durch schnelles, zielgerichtetes, präzises, Handeln unter subjektiver richtiger Einschätzung des notwendigen Waffengebrauches besondere Gefährdungssituationen auch für Drittpersonen, unter Hintanhaltung bedeutender Kollateralschäden bei Interessensabwägung, zu lösen.

 

Gerade diese Antiterrorspezialisten, die eine Spezialeinheit innerhalb des Jagdkommandos des österreichischen Bundesheeres bilden, sind aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflicher Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotential, von denen eine latente Zunahme an ausgehender Aggression vorliegt, besonderen Gefahren auch im Inland ausgesetzt, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden kann.

 

Somit befindet sich der Antragsteller unter Bedachtnahme auf seine subjektive berufliche Situation, Ausbildung und seinen dienstlichen Aufgabenbereich auch im Ausland in einer mit dem in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG aufgezählten Personenkreis durchaus vergleichbaren Situation.

 

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dezidiert fest, dass der in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG aufgezählte Personenkreis – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Militärpolizei und Angehörige der Justizwache – keinesfalls über eine solch spezielle, wirkungsvolle, sachkundige, Ausbildung und Übung im Umgang mit Waffen verfügt wie ein Antiterrorspezialist des Jagdkommandos.

 

Diese Schlussfolgerung ist auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zwingend, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2021,

Ra 2021/03/0114-4, u.a. ausführt, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden, wenn ein Antiterrorspezialist des Jagdkommandos Schusswaffen in der Öffentlichkeit führt.

 

Es wäre völlig lebensfremd, auch unter Berücksichtigung der authentischen Interpretation der Bestimmung des § 22 WaffG und der Absicht des Gesetzgebers, gerade diesen in Österreich bestausgebildeten Personen einen Waffenpass der Kategorie B zu versagen, hieße dies, das der Behörde eingeräumte „Ermessen“ in gesetzlich unzulässiger Weise zu überhöhen und einen restriktiven Maßstab bei der Begründung des „Ermessens“ bei diesem Personenkreis anzulegen, der das Erlangen des waffenrechtlichen Dokumentes in unsachlicher Weise erschwert zu dem vergleichsweise in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG aufgezählten Personenkreis, sohin nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dadurch verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Einzelnen in unsachlicher Weise verletzt würden.

 

Folgerichtig wäre bei Versagung des beantragten waffenrechtlichen Dokumentes die Bestimmung des EMRK Art 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit – verfassungsrechtlich genauso zu hinterfragen, wie auch Art 2 – Recht auf Leben – obzitierter Norm.

 

Als argumentum a minori ad meius steht dem Antragsteller als Antiterrorspezialist des Jagdkommandos ein Waffenpass rechtlich zu, wenn – unsubstantiierte – allen Polizisten, Angehörigen der Militärpolizei und der Justizwache ein solcher ex lege ohne Bedarfsprüfung zusteht.

 

Die in manchen Entscheidungen geäußerte Ansicht, die zur Versagung des Waffenpasses führt, dass gemäß § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung das in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen im Rahmen privater Interessen nur geübt werden darf, wenn solche Interessen einem Bedarf nahekommen und diese Frage Einzelfall bezogen zu verneinen wäre, stellt einen Widerspruch zu dem die Verordnung derogierenden § 10 WaffG dar.

 

Darüber hinaus lässt sich auch die Bejahung eines dem Bedarf nahekommenden privaten Interesses aus der Bestimmung des Art 79 B-VG ableiten, wonach Bundesheerangehörige zu Assistenzleistung von Behörden herangezogen werden können, wonach die Soldaten funktionell als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden (vgl. analog VwGH 27.06.1997, 97/02/0105 u.a.).

Daraus ist ableitbar, dass es sich dann hiebei nicht mehr um „private“ Interessen handelt.

 

Darüber hinaus ist es durchaus lebensnah, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit, der einschlägigen speziellen Ausbildung des Beschwerdeführers, davon auszugehen ist, dass dieser bei einem gefährlichen Angriff auf seine Person oder im Rahmen der zu leistenden Nothilfe mit einer Waffe der Kategorie B so schusssicher umgehen kann, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr, der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr keinesfalls beeinträchtigt ist, führt gerade die ständige Übung an der Waffe und die Spezialausbildung des Antragstellers dazu und lässt dies lebensnah erscheinen, dass bei einem allfälligen Waffengebrauch durch diesen Personenkreis unbeteiligte Personen nicht zusätzlich gefährdet werden, sohin dadurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch diesen Waffen tragenden Personenkreis entstehen kann, sondern, ganz im Gegenteil, die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden kann.

 

Dass gegenständlich auch das Ermessen iS des WaffG in der Person dieses Antragstellers zu bejahen ist, ergibt sich auch schlüssig und klar durch die als ständig anzusehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 10 WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

Das zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist als hoch anzusehen und geht auch unter Bedachtnahme auf die restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in

§ 21 Abs 2 WaffG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei davon aus, dass der Antragsteller nicht bloß die Zweckmäßigkeit in den Vordergrund seines Antrages gestellt hat, sondern berücksichtigungswürdige, ernste Gründe vorliegen, die in die Nähe des gesetzlich normierten „Bedarfes“ zu rücken sind (vgl. analog VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080 u.a.). Diese positive Ermessensentscheidung bei der Ausstellung eines Waffenpasses an den Antragsteller setzt somit voraus, dass die geltend gemachten privaten Interessen einem Bedarf nahekommen, diese Frage zweifelsfrei individuell zu bejahen ist (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080 u.a.).

 

Darüber hinaus hat auch der Verwaltungsgerichtshof Einzelfall bezogen in vielen Entscheidungen ausgeführt und seine Rechtsmeinung dargelegt, dass sogar bei der Glaubhaftmachung des viel strengeren Begriffes des „Bedarfes“ für die Ausstellung eines Waffenpasses kein überspitzter Beurteilungsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.07.2002, 98/20/0563 u.a.).

Das muss umso mehr für glaubhaft gemachte, nicht nur private Interessen gelten, die keinen Bedarf als Voraussetzung darstellen und gemäß § 21 Abs 2 zweiter WaffG zu einer Ermessensentscheidung zu führen haben, diese Frage deshalb zu prüfen ist, weil eben kein Bedarf vorliegt.

 

Es war sohin bei Übung des Ermessens iS des § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG iVm

§ 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen, wobei die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B mit zwei Stück festgesetzt wird (§ 23 Abs 2 WaffG).

 

Die angenommene, erhöhte, persönliche, Gefährdung ist nicht nur auf die tatsächliche Ausübung des Berufes als Soldat beschränkt, sohin keine Einschränkung iS des § 21 Abs 4 WaffG erfolgt.

 

Es war sohin dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

III.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG gegenständliche zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen – Einzelfall bezogenen – Rechtsprechung, und ist die Judikatur dahingehend – bezogen auf das waffenrechtlich im Einzelfall zu beurteilende „Ermessen“ – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es ist somit das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, nicht zu erkennen (vgl. VwGH 20.03.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

 

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