Normen
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030150.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B sowie der Kategorie C vom 6. April 2020 ‑ in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Umgebung vom 22. Juni 2020 ‑ ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei zur Hälfte Gesellschafter und Prokurist eines näher bezeichneten Sicherheitsunternehmens mit Sitz in F (Deutschland). Die Firma verfüge insgesamt über dreißig Mitarbeiter, wobei zwei Mitarbeiter im bayrischen Raum tätig seien. Keiner der in Österreich tätigen Mitarbeiter verfüge über einen Waffenpass. Die Tätigkeiten des Unternehmens umfassten Gastronomieschutz (Türsteher), Veranstaltungsschutz, Objektschutz und Ladendetektive. Das Unternehmen verfüge seit September 2019 über die Berechtigung, das Überwachungs‑ und Berufsdetektivgewerbe in Österreich auszuüben.
3 Zu den Aufgaben des Revisionswerbers in dieser Firma zählten die Diensteinteilung, Bewerbungsgespräche, Kundenakquisition und auch Reklamationen. Diese Tätigkeiten übe der Revisionswerber zu 80 % aus, die restlichen 20 % sei er im operativen Bereich eingesetzt. Der Revisionswerber sei derzeit im Bereich Überwachungs‑ bzw. Schutztätigkeiten nur dann im Einsatz, wenn er für einen Mitarbeiter einspringen müsse. In Zukunft sei daran gedacht, dass er sämtliche Aufgaben annehmen solle, die einen Waffenpassbesitz erforderten.
4 Der Revisionswerber sei im Jahr 2001 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 87 Abs. 1 und 2 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei am 31. August 2004 aus der Haft (bedingt) entlassen worden; die Strafe sei mittlerweile getilgt. Ein im Jahr 2001 über ihn verhängtes Waffenverbot sei im Jahr 2019 aufgehoben worden.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber den Bedarf zum Führen der beantragten Waffen nicht nachgewiesen habe. Mit der insgesamt abstrakten Tätigkeitsbeschreibung durch den Revisionswerber sei nicht konkret und im Einzelnen dargetan worden, woraus er für seine Person die von § 22 Abs. 2 WaffG geforderte besondere Gefahrenlage ableite. Der Hinweis darauf, dass er in einem Sicherheitsunternehmen tätig sei, das auf Sicherheitsgewerbe und Berufsdetektive eingeschränkt sei, vermöge den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen nicht zu begründen.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Revisionswerber habe ‑ entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ‑ ausreichend substantiiert dargelegt, „dass in regelmäßigen Abständen konkrete Aufträge herangetragen werden, die das Tragen eines Waffenpasses erforderlich machen.“
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen. Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
10 Gemäß § 35 Abs. 1 WaffG ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ‑ neben den in § 35 Abs. 2 leg. cit. genannten Personen ‑ Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet. Die Behörde hat einen Waffenpass gemäß § 35 Abs. 3 WaffG auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht.
11 Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn‑ oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Auch der Hinweis auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt (vgl. zum Ganzen etwa ‑ ebenfalls einen Waffenpasswerber aus dem Sicherheitsgewerbe betreffend ‑ VwGH 23.2.2018, Ra 2018/03/0002, mwN).
13 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht einen Bedarf nach den beantragten Waffen im Sinne der soeben dargestellten Rechtslage verneint. Es hat dazu unter anderem unstrittig festgestellt, dass der Revisionswerber im Sicherheitsunternehmen vorwiegend administrative Tätigkeiten ausübt, nur aushilfsweise für operative Einsätze herangezogen wird und in diesen Fällen bislang keine Tätigkeiten auszuüben hatte, bei denen möglichen Bedrohungen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könnte.
14 Das Verwaltungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, dass das Unternehmen eine Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit anstrebt, bei der von potentiellen Kunden auch Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens angefragt würden, die über einen Waffenpass verfügen. Dass und warum ‑ angesichts seines bisherigen Aufgabenbereichs ‑ gerade der Revisionswerber in diesen Fällen zum Einsatz kommen sollte, wurde von ihm jedoch nicht hinreichend dargestellt. Damit hat der Revisionswerber der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen.
15 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 25. November 2020
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