LVwG Niederösterreich LVwG-AV-359/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-359/001-202125.5.2021

WaffG 1996 §20
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffV 02te 1998 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.359.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.01.2021 zu G. Zl ***, womit sein Antrag vom 09.11.2020 auf Erteilung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

 

1. Vorliegender Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) idgF

 

F o l g e g e g e b e n

 

und dem Antragsteller A gemäß § 20 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz 1996 – WaffG (BGBl I 1997/12 idgF) - iVm § 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV (BGBl II 1998/313 (Art 1) idgFBGBl II 2019/2094) ein unbefristeter Waffenpass für zwei Waffen der Kategorie B erteilt.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

u n z u l ä s s i g.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 08.01.2021 zu G. Zl *** hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – den Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen mit der primären Begründung, dass einerseits ein Bedarf iS des § 21 Abs 2 Waffengesetz genauso wenig gegeben sei wie auch der geltend gemachte Bedarf im Sinne der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung.

 

Dagegen erhob fristgerecht am 09.02.2021 der Antragsteller durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde, vorab verbunden mit einem Antrag auf Anonymisierung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers, machte materiell-rechtlich die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, warf verfassungsrechtliche Fragen insbesondere hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes auf, behauptete Willkür der Bescheidbegründung und begehrte unter Vorlage eines umfangreichen Konvolutes von Medienberichten, Presseartikeln und fallbezogener, den eigenen Rechtsstandpunkt stützender Judikatur, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

 

In Hinblick auf den dezidiert gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine solche am Sitz der Außenstelle des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Wiener Neustadt – am 11.05.2021 durchgeführt, dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach Verkündung des verfahrensleitenden Beschlusses nach § 25 VwGVG, wurde im Rahmen der Unmittelbarkeit in diesem verbundenen Verfahren Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher vorgelegter, einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildenden Unterlagen, Medienberichte, Pressemitteilungen und Einzelfall bezogener, den Rechtsstandpunkt des Antragstellers stützender Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Kärnten und Wien, wobei zu Letzteren festzuhalten ist, dass dahingehend diese Erkenntnisse in gegenständlichem Verfahren weder eine Bindungswirkung entfalten noch eine rechtsrelevante Vorfrage darstellen, weiters der Aussage des als Auskunftsperson einvernommenen Kommandanten der militärischen Spezialeinheit E, den Angaben des persönlich anwesenden Antragstellers, sowie den Rechtsausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, der Ansicht des Vertreters der belangten Behörde, und wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer A ist Berufssoldat und übt diese seine Tätigkeit in einer Spezialeinheit des Österreichischen Bundesheeres aus, als *** im ***, wo er im Rahmen eines Auslandeinsatzes für den Zeitraum von rund 4 Monaten über den Jahreswechsel 2018/2019 hinaus in *** tätig war und *** Sicherheitskräfte geschult hat.

 

Die Aufgabe dieser *** gemeinsam mit anderen Soldaten ausländischer Mächte in *** besteht insbesondere darin, *** Einheiten im Kampf gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ und die „Taliban“ auszubilden.

 

Im Zuge des beruflich unbedingt notwendigen persönlichen Kontaktes hielt sich auch dieser Antragsteller strikt an die Ausbildungsrichtlinien und Dienstanweisungen hinsichtlich des persönlichen Umganges mit *** Sicherheitskräften, wobei die verbale Verständigung meistens unter Zuhilfenahme eines *** Dolmetschers erfolgte.

 

Den zu schulenden *** ist der österreichische Ausbildner nur unter seinem Spitznamen bekannt, besteht nach Beendigung des Auslandseinsatzes zwischen den einheimischen Soldaten und dem nach Österreich zurückgekehrten Ausbildner keinerlei persönlicher Kontakt, weder per Mail noch per Telefon, wobei lediglich für Notfälle ein Diensttelefon zur Kontaktaufnahme zur Verfügung steht.

A hält auch seinen konkreten Aufgabenbereich im Zuge eines Auslandseinsatzes weitgehend geheim, weiß in groben Zügen nur seine engste Familie von seiner konkreten Tätigkeit.

 

Aufgrund der sensiblen Sicherheitslage in ***, verbunden mit zunehmenden territorialen Gewinnen der aufständischen Terrororganisationen und des Umstandes, dass sich unter den auszubildenden Soldaten, von denen die meisten aus monetären Beweggründen sich der *** Staatsmacht unterstellen, befinden sich potentielle „Schläfer“, infiltriert durch das Gedankengut der radikal-islamischen Bewegungen der Taliban und des IS-Staates.

 

Für manche ***, Sympathisanten oder Anhänger der radikal-islamischen Bewegungen, sind die vor Ort stationierten ausländischen Soldaten Primärziele und gab es auf Soldaten anderer in *** stationierter Nationalitäten genauso folgenschwere Angriffe und Überfälle wie auch im Einzelfall auf *** Staatsangehörige, die mit den ausländischen Streitkräften kooperieren.

 

Die immer labiler werdende Sicherheitslage in ***, verstärkt durch den unmittelbar bevorstehenden Abzug der US-amerikanischen Streitkräfte, die nunmehr dann lediglich logistisch und finanziell den *** Staat und dessen Sicherheitskräfte unterstützen, führt zu einem Erstarken radikaler Bewegungen, der Zunahme von Überfällen, Anschlägen und Attentaten, und bewegen diese Umstände viele *** dazu, mit allen Mitteln das Heimatland verlassen zu wollen und mittels eines Asylantrages in einem anderen Land – insbesondere in Westeuropa – der Gefahrensituation ihres Heimatlandes zu entrinnen.

Das führt zu solch verstärkten Bewegungen und Bemühungen mancher ***, oftmals auch unter Zuhilfenahme der im Ausland lebenden Familienangehörigen, Kontakt mit den Angehörigen ausländischer Streitkräfte zu suchen und zu intensivieren.

 

Unter Bedachtnahme auf obig getroffene – als notorisch anzusehende – Feststellungen erhellt jedoch, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund seiner Tätigkeit und Eigenschaft als Angehöriger einer militärischen Spezialeinheit wohl noch nicht persönlich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war, es dahingehend noch keinen bedenklich sicherheitsrelevanten Vorfall gegeben hat, trifft diese Feststellung auch auf den einschlägigen beruflichen Bekanntenkreis des Beschwerdeführers zu.

 

Gemeinsam mit den weiteren Angehörigen des *** ist der Antragsteller in einer Kaserne stationiert, die von der räumlichen Einsichtigkeit hinsichtlich des Eingangsbereiches und der Lage für Jedermann als solche leicht erkennbar ist.

 

Um den Ausbildungsstand des Antragstellers zu erreichen, um Mitglied des *** zu werden, um an Auslandseinsätzen teilzunehmen, erfordert es die Absolvierung des ordentlichen Präsenzdienstes im Rahmen des Österreichischen Bundesheeres, dies mit anschließender Bewerbung zum *** und positiver Absolvierung des Ausleseverfahrens.

Es erfolgt im Bereich des *** eine zweijährige Grundausbildung mit der Möglichkeit einer fachspezifischen Spezialisierung, wobei es ein wichtiger Bestandteil des dienstlichen Regelbetriebes und – schon im Ausbildungsstatus – ist, dass diese Soldaten ein intensives, regelmäßiges, zumindest einmal wöchentlich, den ganzen Tag dauerndes, Schusstraining unter erhöhter Belastung mit den verschiedenen im Bundesheer in Verwendung stehenden Schusswaffen, unter fachlicher Aufsicht, absolvieren, dies sowohl bei verschiedensten Lichtverhältnissen, in Verbindung mit höchster persönlicher Stressbelastung, mit besonderer Bedachtnahme auf die individuelle Schießfähigkeit, dem korrekten Hantieren mit Waffen, dem Reagieren in verschiedenen Einsatzspektren, insbesondere Szenarien zu Geiselbefreiungen und weiteren verschiedenen Aufgabenstellungen.

 

Dieses regelmäßig, wöchentlich stattfindende, Schießtraining, nicht nur individuell, sondern oftmals auch im Zusammenwirken mit Kameraden, findet statt unter Einhaltung taktischer Vorgaben, unter der Herstellung möglichst praxisbezogener Einsatzspektren, dies unter Bedachtnahme auf die Zusammenarbeit und dem Zusammenwirken mit Kameraden, wobei die überwiegende Mehrzahl des Schießtrainings im „scharfen Schuss“ erfolgt.

Ein Angehöriger des ***, so auch gegenständlicher Antragsteller, gibt im Jahresschnitt dienstlich rund 20.000 Schuss während des Schusstrainings mit Dienstpistole und dem verwendeten Sturmgewehr ab.

 

Es ist trotz der Versuche, einen möglichst lückenlosen Identitätsschutz der Angehörigen des *** zu gewährleisten, dieser nicht sichergestellt, da aufgrund der vielfältigen Datenabläufe, Datenflüsse, unter Verwendung elektronischer und sozialer Medien immer wieder die Möglichkeit für sogenannte „Leaks“ besteht, die Wahrung personenbezogener geheimer Daten vor professionellen Hackern, allenfalls mit terroristischem Hintergrund, nicht gänzlich zu schützen ist.

 

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht einerseits aufgrund des notorischen Wissens, sachlich fundierter Medienberichte, der Amtskenntnis des Gerichtes und insbesondere den Angaben des als Auskunftsperson im Wege der Unmittelbarkeit vernommenen Kommandeurs dieser Spezialstreitkräfte, der einerseits – ohne vorformuliert klingend – äußerst sachlich, rückhaltlos, um Mitwirkung an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes bemüht, objektiv – und getragen von höchster Sachkunde – seine Angaben hinsichtlich des Einsatzspektrums und der Ausbildungsabläufe im Österreichischen Bundesheer, betreffend seine Kameraden der Spezialeinheit, schilderte und dabei nicht nur fachlich einen äußerst positiven Eindruck hinterließ, sondern auch persönlich und menschlich empathisch das Gericht überzeugte.

 

Dieselben Feststellungen – modifiziert angewandt auf die Person des Beschwerdeführers – treffen auch auf Letzteren zu.

 

Der Antragsteller A hat auf das Gericht gleichfalls äußerst glaubwürdig, überzeugend, gewirkt, bot er das Bild einer gefestigten Persönlichkeit, die sich den Gefahrenmomenten, die mit seinem beruflichen Aufgabenbereich, insbesondere im Ausland, verbunden sind, bewusst ist, er logisch, schlüssig, emotionsfrei, völlig nachvollziehbar und klar, in sich geschlossen, rückhaltlos ehrlich und widerspruchsfrei, die ihn persönlich betreffende berufliche Situation, verbunden mit einem allfälligen im Inland drohenden Gefährdungspotential in höchstpersönlicher Hinsicht schilderte und eindrucksvoll glaubwürdig darlegte.

 

Dessen Angaben sind in völliger Übereinstimmung mit der Aussage seines Vorgesetzten, wobei sehr wohl der Eindruck vorherrschte, dass es keinesfalls zu einer Absprache hinsichtlich der Aussagen kam, die Argumentationen nicht formelhaft und schon gar nicht abgesprochen klingend getätigt wurden, das Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der in der Verhandlung – unter Ausschluss der Öffentlichkeit – getätigten Angaben hegte.

 

Es konnte sich sohin das Gericht in verfahrensrelevanter Frage ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen und war auch – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von weiteren, auch allfällig amtswegigen Beweisaufnahmen, abzusehen.

 

Rechtlich folgt daher:

 

I.

So sich vorliegendes Rechtsmittel im Umfang auf § 21 Abs 2 erster Satz Waffengesetz stützt, erweist es sich jedoch als unberechtigt.

 

Trotz gebotener Gelegenheit ist es dem Antragsteller im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht gelungen, nachzuweisen, dass in seiner Person in seinem beruflichen Aufgabenbereich ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen gegeben ist.

 

Er konnte im Einzelfall nicht in substanzieller Weise dartun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH 19.02.1998, Zl. 97/20/0702 u.a.).

 

Unter Berücksichtigung des Faktums, dass der Antragsteller selbst glaubhaft dargelegt hat, dass er noch niemals Ziel einer besonderen Bedrohung gewesen war, sohin auszugehen ist, dass er keiner besonderen Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, ausgesetzt war, er dies weder glaubhaft machen konnte noch auch selbst behauptete, steht dieser Umstand allein nach ständiger – restriktiver – Judikatur des Höchstgerichtes der Annahme und Bejahung eines „Bedarfes im waffenrechtlichen Sinn“ entgegen.

 

Für die Annahme eines waffenrechtlichen Bedarfes ist es seitens des Antragstellers erforderlich, eine konkrete und substantielle Dartuung im Einzelnen abzugeben, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt (vgl. VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/0002, VwGH 25.11.2020, Ra 2020/03/0150).

 

Durch die Dartuung der persönlichen Situation ist es gegenständlich dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast zu entsprechen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0073 u.a.).

 

Auch wenn die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht werden, den festzustellenden Sachverhalt begrenzen und damit den Umfang der Prüfungsbefugnis, weil es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er den Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen, ist sohin die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens begrenzt durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides bildet (vgl. VwGH 28.08.2017, Ra 2016/03/0078 u.a.).

 

Aus obigen beispielshaft zitierten, einschlägigen, einhelligen, Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes, herausgebildet in jahrelanger Judikatur, ist sohin vorliegendenfalls ein Bedarf iS des § 21 Abs 2 WaffG mangels Glaubhaftmachung nicht als gegeben anzunehmen.

 

II.

Vorliegendes Rechtsmittel erweist sich jedoch in seinem Vorbringen – gestützt auf das subjektive Recht einer Ermessensentscheidung – gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz als berechtigt.

 

Gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz liegt die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen im Ermessen der Behörde.

 

Nach § 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung darf das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iS des § 22 Abs 2 Waffengesetz nahekommen.

 

Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers zweifelsfrei vor.

Der Beschwerdeführer als Mitglied einer militärischen Spezialeinheit gehört mit Sicherheit zu den am besten ausgebildeten, im Umgang mit Schusswaffen erfahrensten Spezialisten, die durch jahrelange harte, präzise, belastende Ausbildung darauf trainiert sind, wirksam in angemessener Art und Weise mittels Schusswaffengebrauch nicht nur Notwehrsituationen rasch, zweckmäßig und wirkungsvoll zu lösen, gerade für den Fall einer Nothilfe sind diese speziell im Umgang und Gebrauch von Waffen geschulten Spezialisten als Angehörige einer *** geeignet, durch schnelles, zielgerichtetes, präzises Handeln unter subjektiver Einschätzung des notwendigen Waffengebrauches besondere Gefährdungssituationen auch für Drittpersonen unter Hintanhaltung bedeutender Kollateralschäden zu lösen.

 

Gerade diese ***, die eine Spezialeinheit innerhalb des *** des Österreichischen Bundesheeres bilden, sind auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflicher Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotential, von denen eine latente Zunahme an ausgehender Aggression vorliegt, besonderen Gefahren auch im Inland ausgesetzt, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden kann.

 

Der Antragsteller befindet sich unter Bedachtnahme auf seine subjektive berufliche Situation, Ausbildung und seinen dienstlichen Aufgabenbereich in einer mit dem § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 Waffengesetz aufgezählten Personenkreis durchaus vergleichbaren Situation.

 

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dezidiert fest, dass der in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG aufgezählte Personenkreis – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Militärpolizei und Angehörige der Justizwache – keinesfalls über eine solch spezielle wirkungsvolle, sachkundige Ausbildung und Übung im Umgang mit Waffen verfügt wie ein *** des ***.

 

Es wäre völlig lebensfremd, auch unter Berücksichtigung der authentischen Interpretation der Bestimmung des § 22 Waffengesetz und der Absicht des Gesetzgebers, gerade diesen in Österreich bestausgebildeten Personen einen Waffenpass für Waffen der Kategorie B zu versagen, hieße dies, das der Behörde eingeräumte „Ermessen“ in gesetzlich unzulässiger Weise zu überhöhen und einen restriktiven Maßstab bei der Begründung des „Ermessens“ bei diesem Personenkreis anzulegen, der das Erlangen des waffenrechtlichen Dokumentes in unsachlicher Weise erschwert zu dem vergleichsweise in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 Waffengesetz aufgezählten Personenkreis, sohin nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dadurch verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte in unsachlicher Weise verletzt würden.

 

Folgerichtig wäre bei Versagung des beantragten waffenrechtlichen Dokumentes die Bestimmung des EMRK Art 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit – verfassungsrechtlich genauso zu hinterfragen, wie auch Art 2 – Recht auf Leben – obzitierter Norm.

 

Als argumentum a minori at maius steht dem Antragsteller als *** des *** ein Waffenpass rechtlich zu, wenn – unsubstantiiert – allen Polizisten, Angehörigen der Militärpolizei und der Justizwache ein solcher ex lege zusteht.

 

Darüber hinaus lässt sich auch die Bejahung eines dem Bedarf nahekommenden privaten Interesses aus der Bestimmung des Art 79 B-VG ableiten, wonach Bundesheerangehörige zur Assistenzleistung von Behörden herangezogen werden können, wonach die Soldaten funktionell als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden (vgl. analog VwGH 27.06.1997, 97/02/0105 u.a.).

 

Darüber hinaus ist es durchaus lebensnah, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit, einer einschlägigen speziellen Ausbildung des Beschwerdeführers, davon auszugehen ist, dass dieser bei einem gefährlichen Angriff auf seine Person oder im Rahmen der zu leistenden Nothilfe mit einer Waffe der Kategorie B so schusssicher umgehen kann, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr keinesfalls beeinträchtigt ist, führt gerade die ständige Übung an der Waffe und die Spezialausbildung des Antragstellers dazu und lässt dies lebensnah erscheinen, dass bei einem allfälligen Waffengebrauch durch diesen Personenkreis unbeteiligte Personen nicht zusätzlich gefährdet werden.

 

Dass gegenständlich auch das Ermessen iS des Waffengesetzes in der Person des Antragstellers zu bejahen ist, ergibt sich auch schlüssig und klar durch die als ständig anzusehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 10 WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

Das zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist als hoch anzusehen und geht auch unter Bedachtnahme auf die restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs 2 Waffengesetz das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei davon aus, dass der Antragsteller nicht bloß die Zweckmäßigkeit in den Vordergrund seines Antrages gestellt hat, sondern Gründe vorliegen, die in die Nähe des gesetzlich normierten „Bedarfes“ zu rücken sind (vgl. analog VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080 u.a.).

 

Diese positive Ermessensentscheidung bei der Ausstellung eines Waffenpasses an den Antragsteller setzt somit voraus, dass die geltend gemachten privaten Interessen einem Bedarf nahekommen, diese Frage zweifelsfrei individuell zu bejahen ist (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080).

 

Dieser Entscheidung bei der Ausstellung eines Waffenpasses liegt zu Grunde, dass die geltend gemachten privaten Interessen einem Bedarf nahekommen - § 6 der 2. WaffG – sind solche Interessen tatsächlich glaubhaft gemacht, und stellt das Mitsichführen von Waffen der Kategorie B durch diese verlässliche speziell ausgebildete Person im Inland keinen erhöhenden Gefahrenmoment für die Öffentlichkeit dar, sondern, ganz im Gegenteil, wird dadurch der öffentlichen Sicherheit gedient.

 

Es war sohin bei Übung des Ermessens iS des § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG iVm § 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen, wobei die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B mit zwei Stück festgesetzt wird (§ 23 Abs 2 WaffG).

 

Die angenommene erhöhte Gefährdung ist nicht nur auf die tatsächliche Ausübung des Berufes als Soldat beschränkt, sohin keine Einschränkung iS des § 21 Abs 4 Waffengesetz erfolgt.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

III.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, und ist die Judikatur dahingehend – bezogen auf das waffenrechtlich zu beurteilende „Ermessen“ – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es ist so das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, nicht zu erkennen (vgl. VwGH 20.03.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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