LVwG Niederösterreich LVwG-AV-578/001-2016

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-578/001-201629.3.2019

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus), ***, ***, gegen die Ziffern 2 und 3 des Spruchpunktes B. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. ***, mit in Bezug auf die von der A Handelsgesellschaft m.b.H, ***, *** betriebene Bodenaushubdeponie auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, Abweichungen von Vorgaben der Deponieverordnung 2008 in Bezug auf die Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle bzw. in Bezug auf die Stärke der Rekultivierungsschicht zugelassen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt B. Ziffer 3 des in Beschwerde gezogenen Bescheides (betreffend die Zulassung des Abweichens von der Vorgabe der DVO 2008 betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht) richtet, wird diese abgewiesen.

 

Anlässlich der Beschwerde wird Spruchpunkt B. Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. ***, dahingehend konkretisiert, dass er lautet:

 

„Gem. § 45 Abs. 5 AWG 2002 wird die beantragte Abweichung von der in Anhang 3 Kapitel 4.5. betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht vorgesehenen Vorgabe dahingehend zugelassen, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufzubringen ist.“

2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt B. Ziffer 2 des in Beschwerde gezogenen Bescheides (betreffend Zulassung von Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Eingangskontrolle) richtet, wird dieser stattgegeben und Spruchpunkt B. Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. *** dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt lautet:

 

„Der Antrag auf Zulassung von Abweichungen von der Vorgabe des § 18 Abs. 3 erster Satz DVO 2008, wonach der Abfall bei der im Zuge der Eingangskontrolle vorzunehmenden visuellen Kontrolle sowohl vor als auch nach dem Abladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen ist, und von der Vorgabe des § 35 Abs 5 erster Satz DVO 2008, wonach der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter (ua) während der Eingangskontrolle gem.§ 18 DVO 2008 auf der Deponie anwesend zu sein hat, dahingehend, dass der Leiter der Eingangskontrolle nicht ständig vor Ort zu sein hat, sondern am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen soll, wird gem. § 43 Abs. 5 AWG 2002 abgewiesen.“

 

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 37, 43 Abs. 5, 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§§ 18, 29, 35, Anhang 3 Kapitel 4 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:

 

1.1. Vorgeschichte:

 

1.1.1. Auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, befindet sich eine ausgebeutete Kiesgrube, die nunmehr im Rahmen von – auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durch die B GmbH und auf dem im vorliegenden Fall in Frage stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die A Handelsgesellschaft m.b.H. – betriebenen Bodenaushubdeponien vollständig verfüllt werden soll, wobei nach Ende der Ablagerungsphase und abgeschlossener Rekultivierung die Deponieoberfläche großteils als Grünbrache genutzt bzw. in den in den Rekultivierungsplänen gekennzeichneten (Rand-)Bereichen wiederaufgeforstet werden soll.

 

1.1.2. Auf dem vorliegend gegenständlichen GSt. Nr. ***, KG ***, auf dem sich ein Teil dieser ehemaligen, ausgebeuteten Kiesgrube befindet, wurde zunächst der C GmbH mit Bescheid vom 27.04.2009, ***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers für Bodenaushub, eine Ausnahmegenehmigung von der DVO 2008, sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie befristet bis 31.12.2024 erteilt. Unter einem wurde mit diesem Bescheid Herr E zum Deponieaufsichtsorgan bestellt.

 

Aufgrund einer Übertragungsvereinbarung vom 29.03.2012 kam es zu einem Inhaberwechsel hinsichtlich der in Frage stehenden Bodenaushubdeponie, der der Behörde gem. §64 AWG 2002 bekanntgegeben wurde.

 

Seither wird die zunächst mit gegenüber der C GmbH erlassenem Bescheid vom 27.04.2009, ***, bewilligte Bodenaushubdeponie durch die A Handelsgesellschaft m.b.H., ***, ***, (im Folgenden: die A) betrieben.

 

Der A wurde in der Folge zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.11.2015, ***, die Genehmigung für die Umwandlung der zuvor genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie in eine Bodenaushubdeponie gemäß § 4 Z. 1 DVO 2008 erteilt.

 

 

 

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

 

1.2.1. Aufgrund ihres Antrages vom 16.09.2015 wurde der A mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, Zl. ***, jeweils unter Vorschreibung von Auflagen insbesondere die abfallrechtliche (Spruchpunkt A) und naturschutzrechtliche (Spruchpunkt E) Genehmigung für die Erweiterung der Deponiefläche auf insgesamt ca. 1,46 ha und für die Erhöhung des Verfüllvolumens auf insgesamt ca. 209.400 m³ unter Festlegung des Konsenses erteilt und die A zur Leistung einer Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase verpflichtet (Spruchpunkt C). Weiters wurde der A mit Spruchpunkt D dieses Bescheides eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt und sie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (Spruchpunkt F).

 

1.2.2. In eben diesem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.4.2016, ***, wurden in Spruchpunkt „B. Ausnahmegenehmigung:“ auch insgesamt drei Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 zugelassen, wobei die verfahrensgegenständlichen Ziffern 2. und 3. des Spruchpunktes B. folgenden Wortlaut haben:

 

B. Ausnahmegenehmigung:

 

Von den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 werden folgende Abweichungen zugelassen:

 

1. […]

 

2. Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen (§§ 1820 DVO 2008).

 

3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).“

 

1.2.3. In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.4.2016, Zl. ***, wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und werden die im Zuge des aufgrund des Antrages der A vom 16.09.2015 geführten Verfahrens bei der Genehmigungsverhandlung am 03.03.2016 erstatteten Gutachten bzw. abgegebenen fachlichen Beurteilungen der durch die Behörde beigezogenen Amtssachverständigen (– unter anderem insbesondere jene des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des Amtssachverständigen für Naturschutz und des Amtssachverständigen für Forsttechnik –) wörtlich wiedergegeben.

 

1.2.4. In (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 11-17 wiedergegebenen) Befund und Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz finden sich folgende Ausführungen, die mit der verfahrensgegenständlichen Stärke der Rekultivierungsschicht bzw. der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle in Zusammenhang stehen:

 

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz

 

Befund:

 

Auf dem GSt. Nr. ***, KG *** betreibt die A Handelsgesellschaft m.b.H. derzeit eine Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von rd. 99.000m2. In diese wurden in den Jahren 2010 bis 2015 bereits ca. 3.200 m³ eingebracht. Gemäß Bescheid *** vom 27.11.2015 wurde die ehemalige vereinfachte Bodenaushubdeponie in eine „normale „Bodenaushubdeponie abgeändert.

 

Das betroffene GSt. Nr. ***, KG *** ist Teil einer ausgebeuteten Kiesgrube. Der restliche Teil dieser Kiesgrube erfasst das GSt. Nr. ***, KG ***, weil es sich im Eigentum der Fa. B GmbH befindet.

 

Nachdem die B GmbH auf ihrem Teil Kiesgrube ebenfalls eine Bodenaushubdeponie beantragt hat und die gesamte Kiesgrube ohne verbleibende Böschungen verfüllt werden soll, erhöht sich die Kubatur der bereits bewilligten Bodenaushubdeponie der A Handelsgesellschaft m.b.H von rd. 99.000m3 auf insgesamt rd. 209.400 m3. Die Fläche der geplanten Bodenaushubdeponie beträgt rd. 1,46 ha.

 

[…]

 

Das Deponierohplanum wurde bereits mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, *** vom 7.8.2009 kollaudiert. An den Böschungen (oberhalb der Berme) wird noch der vorhandene Mutterboden auf einer Fläche von rd. 3.348m2 mit einer Stärke von ca. 0,1m vor Beginn der Verfüllungsarbeiten abgezogen und somit ca. 334 m³ bewuchsfähiges Material gewonnen und auf einem internen Humuslager zwischengelagert.

 

Nach erfolgter Rekultivierung soll eine um ca. 1 m über Gelände hergestellte Fläche verbleiben. Im Wesentlichen ist diese eben und weist nur ein geringes Gefälle Richtung Nordosten auf. Die Fläche soll als Freifläche für den Ziegenmelker (Grünbrache) und andererseits Richtung Straße im Ausmaß von ca. 1.640 m² als Wald nachgenutzt werden. Die Rekultivierung der Oberfläche der Bodenaushubdeponie erfolgt daher einerseits durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte (Wandschotter) auf der Hauptfläche und mit 0,25 m grubeneigenem humosem Material auf der Wiederaufforstung entlang des südlichen Deponierandes. Für die Rekultivierung der Waldfläche ist bewuchsfähiges Material im Ausmaß von rd. 410 m3 erforderlich. Für die Rekultivierung der Brachfläche sind 3.250 m³ Wandschotter erforderlich, diese werden in der betriebseigenen Abbaustätte in der KG *** (GSt.Nr. ***, *** und ***) zweckgebunden reserviert und vorgehalten.

[…]

Die Deponie befindet sich nicht in einem wasserrechtlich[en] Schutz- oder Schongebiet, Hochwasserabflussbereich und außerhalb von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Nationalparks. Das gegenständliche Grundstück befindet sich in einem NATURA 2000 Vogelschutzgebiet.

[…]

Ab einer Höhe von rd. 3 m unter Geländeoberkante befinden sich die ersten Baumbestände. Es handelt sich dabei um zwei Waldflächen mit einer Größe von 284 m2 und 398 m2. In der Vergangenheit wurde bereits eine Fläche von 938 m² gerodet. Es wird um befristete Rodungsgenehmigung für 15 Jahre gesucht.

 

Am Deponiestandort stehen 454 m³ bewuchsfähiges Material an den Böschungen (334 m³) und im Humusdamm (120 m³) Verfügung. Auf der Aufforstungsfläche wird bewuchsfähiges Material mit einer Stärke von 0,25 m aufgetragen. Daraus ergibt sich eine benötigte Kubatur an bewuchsfähigem Material von 410 m³. Die restliche Deponieoberfläche soll mit betriebseigenem Wandschotter (Freifläche Ziegenmelker) rekultiviert werden; diese wird in der Kiesgrube in *** (Gst.Nr. ***,*** und ***) im Umfang von 3.250 m³ reserviert und vorgehalten. Somit ist ausreichend bewuchsfähiges Material für die Rekultivierung vorhanden.

[…]

 

Gutachten

 

Auf [dem] Grundstück ***, KG *** befindet sich bereits eine Bodenaushubdeponie. Mit Bescheid *** vom 27.11.2015 wurde die anfängliche vereinfachte Bodenaushub Deponie in eine „normale „Bodenaushub Deponie umgewandelt, wodurch bereits Anpassungen hinsichtlich des Schlüsselnummernumfanges, Deponieaufsichtsorgan (Aufsichtsintervall), Sicherstellung und Beweissicherungssystem (Sonden) vorgenommen wurden. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auf den weiteren Betrieb eines Zwischenlagers verzichtet und dies im Bescheid vom siebte 27.11.2015 festgehalten.

 

In dem nun vorliegenden Ansuchen sind somit folgende Abänderungen enthalten:

 

 […]

 

[…]

 

 die Art der Rekultivierung bzw. der Folgenutzung (Wald und Sukzessionsfläche)

 die Ablagerungsphase soll bis 31.12.2029 verlängert werden.

 

Die Rekultivierung soll einerseits durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte aus Wandschotter erfolgen, um gemäß Naturschutz eine Freifläche für den Ziegenmelker herzustellen (Grünbrache). Die davon betroffene Fläche ist rund 13.000 m² groß.

 

Weiters soll eine Fläche von rund 1.640 m² in Richtung der Zufahrtsstraße wieder bewaldet werden. Hierfür wird angegeben, dass eine 0,25 starke Schicht bewuchsfähiges Material aufgebracht wird.

 

[…]

 

Bezüglich der beantragten Ausnahmegenehmigungen kann folgendes festgehalten werden:

a) […]

 

a) Der Leiter der Eingangskontrolle ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§18 bis 20 verantwortlich. Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen eine Eingangskontrolle durchführen. Die Kontrolle am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen ermöglicht eine Überprüfung jeder einzelnen Anlieferung ohne betrieblichen Druck bei der Übernahme und ohne Gefahr der Überschüttung durch nachfolgendes Material; die Anlieferungen sind in Baustellen für die Eingangskontrolle und Abfallaufzeichnungen intern jederzeit zuordenbar.

 

b) Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten noch oben gedichtet ist und somit schon während des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantrag[t]e Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche (keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnisse) nicht erforderlich.

 

Zusammenfassend können die beantragten Abweichungen somit schutzgutbezogen (öffentliches Interesse am Gewässerschutz) positiv beurteilt werden. Das AWG 2002 sieht in § 34 Abs. 5 für Nicht-IPPC-Anlagen ein Abweichen von den Bestimmungen der DVO 2008 vor, solange zumindest der gleiche Schutz gegeben ist.

[…]“

 

1.2.5. In den im Bescheid auf den Seiten 18 bis 20 wiedergegeben Ausführungen der durch die belangte Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz wird nicht ausdrücklich auf die in Frage stehenden Ausnahmen von der DVO 2008 Bezug genommen. Auf die Eingangskontrolle wird in den Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz in keiner Weise Bezug genommen, es finden sich aber in dem im Bescheid wiedergegeben Befund und Gutachten folgende, zwar nicht auf die beantragte Ausnahmegenehmigung bezogene, aber in Zusammenhang mit der Rekultivierungsschicht stehende Ausführungen:

 

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz

 

Mit Bescheid der Abteilung *** vom 27.04.2009 wurde der C GmbH die abfallrechtliche- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers auf Parz. Nr. ***, KG *** erteilt. Mit Bescheid vom 27.011.2015 wurde die Auflage D.2. des Bescheides vom 27.04.2009 dahingehend abgeändert, dass anstelle von schottrigem mageren Humusmaterial für die Rekultivierung sandig-schottriges Aushubmaterial auf der Oberfläche der Deponie aufzubringen ist und die Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen sind. […]

 

Die Bodenaushubdeponie auf Parz. Nr. *** befindet sich im Bereich einer ausgebeuteten Kiesgrube. Der nordöstliche Teil der Kiesgrube liegt auf der Parz. Nr. *** und soll nunmehr durch die Fa. B GmbH ebenfalls mit Bodenaushub verfüllt werden. Deshalb hat auch die Fa. A um Abänderung der Bewilligung bzw. Umwandlung in eine „normale“ Bodenaushubdeponie angesucht. Die Bewilligung vom 27.04.20019 sah lediglich eine Teilverfüllung auf Parz. Nr. *** vor, mit einer Böschung Richtung Parz. Nr. ***. Nunmehr soll die gesamte Kiesgrube vollständig verfüllt werden. […]

 

Das Deponierohplanum wurde bereits kollaudiert. Der auf den Böschungen oberhalb der Berme noch vorhandene Mutterboden wird vor Beginn der Verfüllung entfernt und zwischengelagert. Auch der an den Böschungen vorhandene Bewuchs muss vor der Verfüllung entfernt werden. Die Verfüllung erfolgt durch einen lageweisen Einbau von Bodenaushubmaterial bis 1 m über Niveau des angrenzenden Geländes, mit einem geringen Gefälle Richtung NO. Die Höhendifferenz zum umgebenden Gelände soll mit einer 1:3 geneigten Böschung bewältigt werden. Für die Rekultivierung soll entsprechend der abgeänderten Naturschutzbewilligung vom 27.11.2015 eine 25 cm starke Schichte sandig-schottriges Aushubmaterial aufgebracht werden. Lediglich entlang der Süd-Böschung, d.h. entlang des Zufahrtsweges wird auf einem ca. 20 breiten Streifen 25 cm bewuchsfähiges Material aufgebracht und hier eine Wiederaufforstung als Ersatz für die zu rodenden Gehölze auf den Böschungen vorgenommen. Die restliche Grubensohle soll als Grünbrache und Freifläche für den Ziegenmelker genutzt werden.

 

[…]

 

Die gegenständliche Kiesgrube/Deponie befindet sich südöstlich der *** und westlich der Landesstraße ***, sie wird von einer Gemeindestraße aus erschlossen. Die Kiesgrube ist von einem Waldgebiet umschlossen. Die Fläche liegt außerhalb des Ortsbereichs innerhalb des Natura 2000 Gebietes „***“. Als Schutzgut ist am Standort ein Habitat für den Ziegenmelker ausgewiesen.

 

Die beabsichtigte Erweiterung der Deponie durch eine vollständige Verfüllung der Kiesgrube in Abstimmung mit der ebenfalls beantragten Bodenaushubdeponie der Firma B GmbH wird aus naturschutzfachlicher Sicht als wenig problematisch angesehen. Die vorgesehene Überhöhung um 1,25 cm über das Niveau des angrenzenden Geländes ist aufgrund der geringen Einsehbarkeit im Hinblick auf das Landschaftsbild tolerierbar. Durch die Rodung des bestehenden Gehölzbewuchses entlang der Gemeindestraße wird vorübergehend der Sichtschutz entfernt. Anstelle dessen wird jedoch jeweils ein 20 m breiter Streifen wieder aufgeforstet. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es erforderlich, dass der vorhandene Sichtschutz, dh. der mit Gehölzen bestückte Humuswall so lange als möglich erhalten bleibt und erst kurz vor den Schüttungen, die über Geländeniveau reichen, entfernt wird. Unter dieser Voraussetzung wird sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben.

 

Im Hinblick auf den Erholungswert ist die gegenständliche Kiesgrube aufgrund der Lage neben der Zufahrtsstraße zu weiteren Schottergruben und Deponien von untergeordneter Bedeutung. Die Auswirkungen auf den Erholungswert durch die gegenständliche Deponie werden daher als gering angesehen.

 

Die Art der Rekultivierung als Grünbrache auf sandig-schottrigem Aushubmaterial kommt dem Schutzgut des Natura 2000 Gebietes, dem Ziegenmelker entgegen.

 

Das, was an vorhandenen Gehölzen gerodet wird, wird wieder aufgeforstet. Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit durch die Wiederverfüllung der ehemaligen Kiesgrube kann jedenfalls weitgehend ausgeschlossen werden.“

 

1.2.6. Der durch die belangte Behörde beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik bezieht sich in seinem forstfachlichen Befund und Gutachten (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 20 bis 22 wiedergegeben) lediglich auf die beantragte Rodungsbewilligung, nicht aber auf die in Frage stehenden Abweichungen von der DVO 2008. In den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen wird dementsprechend auf die Eingangskontrolle in keiner Weise eingegangen, auf die Rekultivierungsschicht wird – im Zuge der forstfachlichen Beurteilung der Voraussetzungen beantragten Rodungsbewilligung – wie folgt Bezug genommen:

 

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik:

 

Forstfachlicher Befund:

 

Das Vorhaben der Firma A Handelsgesellschaft m.b.H zur Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst auf Teilflächen Waldflächen im Sinne des § 1a Abs. 1-3 Forstgesetz 1975 und sind diese Teilflächen im Rekultivierungsplan des projektierenden Büro D GmbH nach Lage, Figur und Größe dargestellt. Diese Waldflächen werden bei einer Flächensumme von 1.620 m² im Verlauf der Projektrealisierung einer Rodung zugeführt.

 

In der Natur zeigt sich, dass die Waldflächen, aufgebaut mit vorwiegend 10-20-jähriger Schwarzkiefer, teilweise bereits gefällt, im Böschungsbereich der ehemaligen Schottergrube am gegenständlichen Grundstück stocken. Entsprechend Abfragen aus dem Landes-GIS hat sich die Bewaldung im Laufe der Zeit natürlich eingestellt.

 

[…]

 

Das Projekt ist so konzipiert, dass im Süden des Grundstückes und Deponieareals nach Verfüllung und Aufbringung einer 25 cm mächtigen humosen Schichte, welche aus örtlichem Humusmaterial hergestellt wird, eine Neubewaldung mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft erfolgt. Dieser Waldgürtel schirmt in weiterer Folge den Innenbereich der Fläche ab, wo eine Sukzessionsfläche nach naturschutzfachlichen Maßstäben entsteht. […]

 

Forstfachliches Gutachten:

 

Die gegenständliche Rodung ist im Sinne des § 17 Abs. 3-5 Forstgesetz 1975 zu beurteilen, da den betroffenen Rodeflächen ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser beizumessen ist. Die Realisierung der Bodenaushubdeponie hat zweifelsfrei ebenso Stellenwert für das öffentliche Interesse. Forstfachlich wird eine ehemalige Kiesgrube verfüllt, das ursprünglich ebene Geländeniveau hergestellt, die dabei erfasste Rodefläche in einem etwas größeren Flächenausmaß (1.640 m2) kompensiert und wird eine den standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten angepasste Aufforstung durchgeführt. Wie dargelegt, ergibt sich durch die Projektumsetzung zwischenzeitlichen ein Abgang einer Waldfläche, jedoch im Finalzustand eine Waldfläche, die die vorhandene Waldfläche auch hinsichtlich der geforderten Leistung des Waldes kompensiert, sodass das Rodungsvorhaben forstfachlich vertretbar ist und eine Bewilligung konform zu den forstgesetzlichen Bestimmungen erteilt werden kann. […]“

 

1.2.7. In den sonstigen im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens abgegebene und im Bescheid wiedergegeben Gutachten bzw. Stellungnahmen der wird weder auf die Eingangskontrolle noch auf die Stärke der Rekultivierungsschicht Bezug genommen.

 

1.2.8. Im Anschluss an die Wiedergabe der abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wird im Zuge der rechtlichen Beurteilung ab Seite 26 des Bescheides die einschlägige Rechtslage dargestellt und kommt die Behörde schließlich unter Verweis auf die wiedergegebenen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen und dass daher spruchgemäß zu entscheidend gewesen sei.

 

Ausdrückliche Ausführungen dazu, dass bzw. warum die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen für die in den Spruchpunkten B.2. und B.3. erfolgte Zulassung von Ausnahmen von der DVO 2008 ausgeht, finden sich in den rechtlichen Erwägungen der Bescheidbegründung nicht, vielmehr wird in der Bescheidbegründung hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte auf die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen.

 

1.3. Beschwerdevorbringen:

 

1.3.1. Gegen die die Zulassung von Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 betreffenden Spruchpunkte B.2. (betreffend Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 iZm der Eingangskontrolle) und B.3 (betreffend Abweichungen von der Vorgabe der DVO 2008 betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, Zl. ***, erhob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus; im Folgenden: die Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde, mit der die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Spruchpunktes „B. Ausnahmegenehmigung“ wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

 

1.3.2. Begründend wird in der Beschwerde allgemein ausgeführt, seitens der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Aufsichtsrechts zu den zwei in Beschwerde gezogenen Ausnahmegenehmigungen ein Gutachten von Frau F als Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz eingeholt worden. Dieses Gutachten habe – so die diesbezügliche Argumentationslinie der Beschwerde zusammengefasst – zum Ergebnis, dass bei Gewährung der zwei in Beschwerde gezogenen Ausnahmen von den Vorgaben der DVO 2008 eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle iSd DVO 2008 bzw. eine ordnungsgemäße Rekultivierung nach dem Stand der Technik nicht sichergestellt sei. Darüber hinaus wird in der Beschwerde allgemein vorgebracht, dass verbindliche Vorgaben für die Deponierung von Abfällen einen wesentlichen Einfluss auf die Erreichung der Ziele des AWG 2002, wie den Schutz von Mensch und Umwelt, sowie die Reduzierung von Emissionen klimarelevanter Gase und die Ressourcenschonung, hätten und dass durch die DVO 2008 die Vorgaben der Deponie-Richtlinie (RL 1999/31/EG ) und die der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien national umgesetzt und in der Folge auf Basis zwischenzeitig gesammelter Erfahrungen angepasst worden seien.

 

1.3.3. Speziell in Bezug auf die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit der mit Spruchpunkt B. 2. gewährten Ausnahmegenehmigung betreffend die Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle wird in der Beschwerde zum einen das eingeholte deponietechnische Gutachten wiedergegeben, in dem in Bezug auf Spruchpunkt B.2. Folgendes ausgeführt wird:

 

„[…]

 

1. Zur in Spruchpunkt B. gewährten Ausnahmegenehmigung Punkt 2

 

‚Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen (§§ 1820 DVO 2008)‘

 

Diese Auflage ist nicht ausreichend, eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle im Sinne der Deponieverordnung 2008 sicherzustellen:

 

Wesentliche Elemente der Eingangskontrolle sind visuelle, nicht nur oberflächliche Kontrollen. Daher wurde in § 18 Abs. 1 normiert: Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen.

Abs. 2: Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen.

§ 35 Abs. 5 lautet: der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein (Ausnahmen gibt es nur für nicht öffentlich zugängliche Deponien).

 

Zur visuellen Kontrolle legt § 18 Abs. 3 fest: Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3, oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen.

 

Gerade bei einer Bodenaushubdeponie können nicht verunreinigte Bodenaushubmaterialien bis zu .2000 t ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden, wofür eine besonders gründliche visuelle Kontrolle vor und nach dem Abladen notwendig ist.

 

Eine visuelle Kontrolle bloß am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren ist nicht geeignet, unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu entdecken und daher definitiv ungenügend. Vielmehr müsste der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter bereits bei der Übernahme vor Ort die Eingangskontrolle vornehmen.

[…]“

 

Weiters wird in der Beschwerde hinsichtlich der vorgebrachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt B. 2 neben der Darstellung der in Bezug auf die Eingangskontrolle bestehenden Vorgaben in der DVO 2008 insbesondere betont, der Zweck der in § 18 Abs. 3 DVO 2008 enthaltenden Vorgabe, nach der zu deponierende Abfälle jeweils vor und nach ihrem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen sind, bestehe darin, allfällig auftretende Probleme im Prozess möglichst frühzeitig zu erkennen und durch die zweifache Kontrolle bestmöglich auszuschließen, dass kontaminiertes Material oder Abfälle, die unter das Deponierungsverbot fallen, abgelagert werden.

 

Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass nach § 43 Abs. 5 AWG 2002 Abweichungen von der DVO 2008 auf Antrag mit Bescheid (nur) dann zuzulassen seien, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstelle, dass der gleiche Schutz erreicht werde, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.

Vorliegend gehe aber weder aus dem Antragsschreiben vom 16.09.2015, noch aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hervor, dass von der A „bestimmte Maßnahmen“ iSv § 43 Abs. 5 AWG 2002 vorgesehen worden seien, um ein gleichwertiges Schutzniveau wie bei Einhaltung der DVO 2008 zu erreichen.

Auch aus den im in Beschwerde gezogenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gehe weder hervor, ob bzw. welche Maßnahmen von der A vorgesehen worden seien, um von den verpflichtenden Vorgaben der DVO 2008 hinsichtlich der für die gegenständlichen Abfälle notwendigen, besonders gründlichen visuellen Kontrolle vor und nach dem Entladen, sowie von den Vorgaben der DVO 2ßß8 hinsichtlich der Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle während der Abfallübernahme ausnahmsweise abweichen zu können, noch gehe daraus hervor, wie diese Maßnahmen im Hinblick auf die notwendige Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus aus deponietechnischer Sicht zu beurteilen seien.

 

1.3.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Rechtswidrigkeit der mit Spruchpunkt B. 3. gewährten Ausnahmegenehmigung betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht wird in der Beschwerde zum einen das eingeholte deponietechnische Gutachten wiedergegeben, in dem in Bezug auf Spruchpunkt B.3. Folgendes ausgeführt wird:

 

„[…]

 

1. Zur in Spruchpunkt B. gewährten Ausnahmegenehmigung Punkt 3

 

‚Die Stärke der Rekultivierungsschicht wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008)‘

 

In Bezug auf die Rekultivierung einer Bodenaushubdeponie enthält die Deponieverordnung insbesondere folgende Anforderungen:

 

 Die Rekultivierungsschicht ist standortkonform aus Erde (dh. Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. … Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen.

 Für die Herstellung Rekultivierungsschicht dürfen u.a. folgende Abfälle verwendet werden: Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung 29-32.

 Rekultivierungsschichten sind schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, der Aufbau hat sich am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren, insbesondere ist der abgestufte Gehalt an organischen Substanzen zu berücksichtigen. Getrennt erfasste humuser Oberboden ist das Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.

 

Daraus ist zu ersehen, dass die Deponieverordnung 2008 für den Abschluss einer Bodenaushubdeponie eine Schicht mit einer Mindestmächtigkeit von 0,5 m und einer definierten, an den Standort und die Art der Nachnutzung angepassten Materialqualität verlangt. Dabei besteht eine Rekultivierungsschicht nicht nur aus einem (humosen) Oberboden, vielmehr ist in abgestufte Gehalt an organischer Substanz charakteristisch.

 

Für eine Rekultivierungsschicht kann auch als Abfall eingestuftes Bodenaushubmaterial der entsprechenden Qualität eingesetzt werden. Neben den Anforderungen des Anhangs 3 Punkt 4.5. Tabelle 1 sind die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes einzuhalten (Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial).

 

Beispielsweise ist im Falle eine nicht-landwirtschaftlichen Nachnutzung die Klasse A2 zu verwenden, Schlüsselnummer 31411 Sp. 31. Die Klasse BA, Schlüsselnummer 31411 Sp. 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) ist nur in Bereichen vergleichbarer Belastungssituationen Abstimmung mit [der] Behörde zu verwenden.

 

Die Anforderungen an die Rekultivierungsschicht (Stärke von 0,25 m statt 0,5m) der Bodenaushubdeponie im ggstdl. Bescheid sind daher nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Rekultivierung nach dem Stand der Technik sicherzustellen.“

 

Weiters wird in der Beschwerde hinsichtlich der vorgebrachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt B. 3 betont, gemäß Kap. 4.5. des Anhangs 3 zur DVO 2008 sei eine Rekultivierungsschicht standortkonform mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen und sei die Rekultivierungsschicht weiters der Folgenutzung anzupassen.

Da es sich hierbei um zwei kumulative Verpflichtungen handle, könnten die im Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen deponietechnischen Amtssachverständigen, wonach die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet sei, keine schlüssige fachliche Begründung für eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Mindesthöhe der Rekultivierungsschicht um die Hälfte darstellen.

Ob bzw. welche Maßnahmen von der A vorgesehen worden seien, um ausnahmsweise von den verpflichtenden, den Stand der Technik wiederspiegelnden Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Herstellung der Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m abweichen zu können, sei vom von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht dargelegt worden.

Wenn davon ausgegangen werde, dass der Umstand, dass es sich um eine Bodenaushubdeponie handle, für sich genommen bereits deshalb ausreiche, um Abweichungen von der DVO 2008 vornehmen zu können, weil die Rekultivierungsschicht bei einer Bodenaushubdeponie keinerlei Funktion für den Gewässerschutz habe, weil eine Bodenaushubdeponie weder nach unten noch nach oben abgedichtet sei, handle es sich um einen grundsätzlichen Irrtum. Dies deshalb, weil vom Geltungsbereich der DVO 2008 auch Deponien umfasst seien, auf denen ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werde und dennoch nur in einzelnen Bestimmungen, insbesondere im sechsten Abschnitt der DVO 2008 zur Deponietechnik ausdrücklich Ausnahmen für Bodenaushubdeponien vorgesehen seien. Hinsichtlich der Rekultivierungsschicht habe der Verordnungsgeber jedoch generell eine Mindestmächtigkeit von 0,5 m festgelegt und eine Ausnahmeregelung für Bodenaushubdeponien nicht für zweckmäßig erachtet. Auch in den Erläuterungen zu § 29 DVO 2008 und zu Anhang 3 werde darauf hingewiesen werde, dass für Bodenaushubdeponien hinsichtlich der in der Nachsorgephase notwendigen Oberflächenabdeckung nur die Bestimmungen des Kap. 4.5. des Anhangs 3 (Rekultivierungsschicht) gelten.

Zweck dieser (auch auf Bodenaushubdeponien anzuwendenden) Regelung sei die nachgewiesene Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende einer Ablagerung von Abfällen.

 

Dass es sich vorliegend – wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid wiedergegeben Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik ausgeführt – um eine praktisch horizontale Fläche handle und daher ein besonderer Erosionsschutz nicht erforderlich sei, stelle für sich allein noch keinen Grund bzw. keine Maßnahme iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 dar, um von den verpflichtenden Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Mindesthöhe der Rekultivierungsschicht abgehen zu können, zumal eine ebene Fläche nach Abschluss von Abfallablagerungen den Regelfall darstelle.

 

Soweit im in Beschwerde gezogenen Bescheid wiedergegeben Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik darauf verwiesen werde, dass die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m sowohl vom Amtssachverständigen für Forsttechnik als auch vom Amtssachverständigen für Naturschutz als schutzgutbezogen für zulässig erachtet werde, werde damit keine geeignete Feststellung getroffen, welche Maßnahmen iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gesetzt würden und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf die notwendige Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus aus deponietechnischer Sicht beurteilt würden.

 

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren, mündliche Verhandlung:

 

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habenden Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.4.2. Am 30.01.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin (darunter die durch die Beschwerdeführerin schon im Vorfeld der Beschwerdeerhebung beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Frau F), ein Vertreter der belangten Behörde und der anwaltliche Vertreter der A teilnahmen.

 

1.4.2.1. In der Verhandlung wurde insbesondere dadurch Beweis erhoben, dass eine seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte, überarbeitete Stellungnahme der durch die Beschwerdeführerin beigezogenen deponietechnischen Amtssachverständigen verlesen und erörtert wurde und dass die durch das Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen (G als ASV für Naturschutz, H als ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz und I als ASV für Forsttechnik) Befund und Gutachten bzw. fachliche Stellungnahmen zu den durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den jeweiligen Ladungen formulierten Fragestellungen erstatteten.

Die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen wurden zusammengefasst um Erstattung von Befund und Gutachten bzw. um fachliche Stellungnahme zu den Fragen ersucht, welche Funktion der Rekultivierungsschicht aus Sicht des jeweiligen Fachgebietes des jeweiligen Amtssachverständigen zukomme, welche Auswirkungen es aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht habe, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht zumindest 0,50 m, sondern 0,25 m betrage und ob aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen dann, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht 0,25 m betrage, im selben Ausmaß erreicht werde, wie wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht zumindest 0,50 m betrage.

Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Gewässerschutz und Deponietechnik wurde zusätzlich ersucht, eine fachliche Stellungnahme dazu abzugeben, ob zum einen durch eine Eingangskontrolle in der im in Frage stehenden Bescheid genehmigten Form sichergestellt sei, dass aus deponie- und gewässerschutztechnischer Sicht dasselbe Schutzniveau eingehalten wird, wie es bei einer nicht von den diesbezüglichen Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Eingangskontrolle zu erwarten wäre und ob zum anderen bei einer visuellen Kontrolle am Ende von Anliefertagen sichergestellt werden könne, dass unzulässige Vermischungen und Kontaminationen mit ebenso hoher Sicherheit entdeckt werden, wie dies zu erwarten wäre, wenn bereits vor dem Abladen der Abfälle eine visuelle Kontrolle bei gleichzeitiger Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle auf der Deponie vorgenommen wird.

 

Zusammengefasst vertrat die durch die Beschwerdeführerin beigezogene deponietechnische Sachverständige die Auffassung, dass bei Zulassung der in Frage stehenden genehmigten Abweichungen von den Vorgaben der DVO 2008 nicht das gleiche Schutzniveau sichergestellt sei, wie bei Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008.

Die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen kamen – jeweils bezogen auf ihren Fachbereich – hinsichtlich der Stärke der Rekultivierungsschicht auf das Wesentliche zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass es für die für ihren jeweiligen Fachbereich relevanten Bodenfunktionen keinen Unterschied mache, ob die Stärke der Rekultivierungsschicht 0,5 m oder 0,25 m betrage.

Hinsichtlich der in Bezug auf die Eingangskontrolle genehmigten Abweichung von der DVO 2018 kam der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Entfall der visuellen Kontrolle vor dem Entladen durch die verbleibenden Maßnahmen der Eingangskontrolle aufgefangen würde und dass die Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle vor dem Entladen daher nicht erforderlich sei, während die von der Beschwerdeführerin beigezogene deponie- und gewässerschutztechnische Sachverständige die Auffassung vertrat, dass bei einer Abweichung von den Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Eingangskontrolle wie der gegenständlich genehmigten nicht dasselbe Schutzniveau sichergestellt sei, wie bei Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben der DVO 2008.

 

1.4.2.2. Im Einzelnen führte die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in ihrer Stellungnahme Folgendes aus:

 

1. Eingangskontrolle

 

Befund:

Im ggstdl. Bescheid wurde unter Spruchpunkt B folgende Ausnahmeregelung zugelassen:

„2. Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen (§§ 1820 DVO 2008).“

In der Begründung des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz heißt es:

„Der Leiter der Eingangskontrolle wird am Ende von Anliefertagen eine Eingangskontrolle durchführen. Die Kontrolle am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren von Bodenaushubabfällen ermöglicht eine Überprüfung jeder einzelnen Anlieferung ohne betrieblichen Druck bei der Übernahme und ohne Gefahr der Überschüttung durch nachfolgendes Material; die Anlieferungen sind den Baustellen für die Eingangskontrolle und Abfallaufzeichnungen intern jederzeit zuordenbar.“

 

Gutachten:

Gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 können für Nicht-IPPC-Anlagen Abweichungen von der Deponieverordnung 2008 genehmigt werden, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird.

Das Schutzniveau der Deponieverordnung 2008 wird neben den Vorgaben für Standort und Ausstattung von Deponien sowie Art und Qualität der abzulagernden Abfälle vor allem auch durch die Kontrolle der einzuhaltenden Bestimmungen festgelegt. Dabei kommt der Eingangskontrolle eine besondere Bedeutung zu, wie aus folgenden detaillierten Vorgaben zu ersehen ist:

1. Gemäß § 35 DVO 2002 ist ein Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls ein Stellvertreter zu bestellen, wobei genaue Anforderungen an die Fachkunde dieser Personen formuliert werden. Entsprechend Absatz 5 hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gem. § 18 anwesend zu sein. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht können nur für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien genehmigt werden.

2. Gemäß § 18 Abs. 1 ist bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt.

3. In § 18 Abs. 2 ist angeführt, dass die Eingangskontrolle

- eine visuelle Kontrolle

- eine Kontrolle der Begleitpapiere und

- stichprobenartige Identitätskontrollen

umfasst.

4. Besonders hinzuweisen ist auf § 18 Abs. 3, wonach bei der visuellen Kontrolle der Abfall vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu überprüfen ist.

5. § 18 Abs. 4 verlangt, dass insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu überprüfen sind.

6. Die §§ 19 – 20 beinhalten Bestimmungen zur Beprobung für Identitätskontrollen und Entnahme von Rückstellproben. Hinzuweisen wäre insbesondere auf § 19 Abs. 3: Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.

Die im ggstdl. Bescheid genehmigte „Eingangskontrolle“ am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren ist aus folgenden Gründen keinesfalls geeignet, den gleichen Schutz zu gewähren:

 Für die Entscheidung, ob ein Abfall überhaupt in den Deponiebereich oder in das Zwischenlager übernommen wird, ist der Leiter der Eingangskontrolle verantwortlich. Ein wesentlicher Teil der Kontrolle besteht aus der visuellen Kontrolle vor und während bzw. nach dem Entladen der Abfälle. Die visuelle Kontrolle kann auch durch geeignetes Deponiepersonal durchgeführt werden. Da aber das Deponiepersonal nicht die gleiche Fachkunde wie der Leiter der Eingangskontrolle hat, muss es zumindest die Möglichkeit geben, den Leiter der Eingangskontrolle unmittelbar vor Ort beizuziehen.

 Auf einer Bodenaushubdeponie dürfen mutmaßlich nicht verunreinigte Bodenaushubmaterialien bis zu 2.000 t ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden, wofür eine besonders gründliche visuelle Kontrolle vor und nach dem Abladen notwendig ist.

 Neben der visuellen Kontrolle ist zu überprüfen, ob für einen Abfall die notwendigen Untersuchungen (insbesondere Beurteilungsnachweise und Analysenergebnisse) vorliegen und ob diese plausibel sind. Für die Prüfung auf Plausibilität ist die Fachkunde des Leiters der Eingangskontrolle erforderlich, wobei die Plausibilität nur im Zusammenhang mit der visuellen Kontrolle geprüft werden kann.

 In Zweifelsfällen, bei Vermutung einer Verunreinigung, ist eine unverzügliche Begutachtung des Abfalls notwendig um zu entscheiden, ob der Abfall ins Zwischenlager übernommen werden kann oder gleich zurückzuweisen ist. Diese Entscheidung erfordert jedenfalls die Fachkunde des Leiters der Eingangskontrolle, ebenso wie die Vorgehensweise für eine gezielte punktuelle Beprobung zur analytischen Untersuchung.

 Das Argument, dass durch die Kontrolle am Ende des Tages eine Überprüfung jeder einzelnen Anlieferung ohne betrieblichen Druck bei der Übernahme ermöglicht werde, ist keinesfalls nachvollziehbar: Der Aufwand, einen als nicht geeignet erkannten Abfall sofort zurückzuweisen, ist auf jeden Fall ungleich geringer als einen Abtransport nachträglich anzuordnen. Es ist im Gegenteil viel wahrscheinlicher, dass zweifelhaftes Material, wenn es schon einmal abgeladen wurde, aufgrund des betrieblichen Drucks auf der Deponie verbleibt.

 Da eine Bodenaushubdeponie nicht über eine Basisdichtung verfügt, können sich Schadstoffgehalte von Abfällen unmittelbar auf das Grundwasser auswirken. Daher ist eine sorgfältige Eingangskontrolle hier von besonderer Bedeutung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzniveau der im ggstdl. Bescheid gewährten Ausnahme deutlich geringer ist als das durch die Deponieverordnung festgelegte Niveau. Es wurden keine geeigneten anderen Maßnahmen getroffen, um den gleichen Schutz zu gewährleisten. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 liegen nicht vor.

 

2. Stärke der Rekultivierungsschicht

 

Befund:

Es wurde unter Spruchpunkt B folgende Ausnahmeregelung zugelassen:

„3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).“

In der Begründung des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz heißt es:

„…Die Fläche soll als Freifläche für den Ziegenmelker (Grünbrache) und andererseits Richtung Straße im Ausmaß von ca. 1.640 m2 als Wald nachgenutzt werden. Die Rekultivierung der Oberfläche der Bodenaushubdeponie erfolgt daher einerseits durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte (Wandschotter) auf der Hauptfläche und mit 0,25 m grubeneigenem humosen Material auf der Wiederaufforstung entlang des südlichen Deponierandes. Für die Rekultivierung der Waldfläche ist bewuchsfähiges Material im Ausmaß von rd. 410 m³ erforderlich (Anm.: und vorhanden). Für die Rekultivierung der Brachfläche sind 3.250 m³ Wandschotter erforderlich, diese werden in der betriebseigenen Abbaustätte…vorgehalten.“

„Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten noch oben gedichtet ist und somit schon während des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche (keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnisse) nicht erforderlich.“

 

Gutachten:

Gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 können für Nicht-IPPC-Anlagen Abweichungen von der Deponieverordnung 2008 genehmigt werden, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird.

Das Schutzniveau der DVO 2008 bei der Herstellung der Rekultivierungsschicht (dh. die Deponieoberflächenabdeckung einer Bodenaushubdeponie) ist in Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008 definiert. Die Anforderungen, soweit sie die gegenständliche Bodenaushubdeponie betreffen, sind folgende:

1. Eine Rekultivierungsschicht standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen.

2. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Als zulässige Abfälle dürfen Bodenaushubmaterialien mit der Spezifizierung 29 bis 32 verwendet werden (Anmerkung: Spezifizierung 29 wäre nur in Gebieten mit vergleichbarer Belastung zulässig, was hier nicht der Fall ist.)

3. Weiters sind Rekultivierungsschichten schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, wobei sich der Aufbau am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren hat. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.

Zweck dieser Regelung ist die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende der Ablagerung von Abfällen. Es geht bei dieser Bodenaushubdeponie allein um die Qualität der herzustellenden Deponieoberflächenabdeckung zur Wiedereingliederung in die Umgebung.

Das Schutzniveau der Deponieverordnung beinhaltet:

a. eine Mindestqualität und

b. eine Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht.

 

Zu a) Mindestqualität der Deponieoberflächenabdeckung:

Bodenaushubmaterialien und Bodenbestandteile, welche zulässigerweise auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden können, sind nicht von vornherein geeignet, am konkreten Standort Bodenfunktionen zu übernehmen. Es sind Abfälle mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften betreffend Korngrößenverteilung, Feinanteil, Tonmineralgehalt, Größtkorn, Nährstoffgehalte, Schadstoffgehalte, Humusgehalte etc. Zu diesen Abfällen gehört zB Technisches Schüttmaterial, Gleisaushubmaterial, Tunnelausbruch, gesiebtes Bodenaushubmaterial, welches bautechnisch nicht gebraucht wird. Folgende Unterschiede bestehen zwischen den Anforderungen an abzulagernde Abfälle im Gegensatz zur Deponieoberflächenabdeckung:

 Zulässige Schadstoffgehalte: Insbesondere dürfen Materialien der Sp. 29 (Qualitätsklasse BA, höhere Gesamtgehalte bei geogenem Ursprung, höhere Eluatwerte) deponiert werden, eine Rekultivierung mit Qualitätsklasse BA wäre jedoch nur in Gebieten mit vergleichbarer Belastung im Einzelfall zulässig, was hier nicht der Fall ist.

 Analytischer Nachweis: Während bei den deponierten Bodenaushub-materialien nicht immer ein analytischer Nachweis vorliegen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Z 3 bezüglich 2.000 t nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial), so ist für das Rekultivierungsmaterial ein Nachweis vorgeschrieben. Die Schlüsselnummern 31411 Sp. 30, 31, 32 dürfen nur auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung zugeordnet werden.

 Herstellung eines standortspezifischen Bodens: Nicht jedes Bodenaushubmaterial und nicht jede Bodenbestandteile sind für die Rekultivierung geeignet. Die Qualität des unmittelbar darunterliegenden Deponiematerials erfüllt im Allgemeinen nicht die Anforderungen an eine Rekultivierungsschicht.

 

Zu b) Mindestmächtigkeit der Deponieoberflächenabdeckung:

Zunächst wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Deponieverordnung keine Mindestmächtigkeit für die Humusschicht festlegt, diese hängt nur von dem Standort und der Folgenutzung im Einzelfall ab. Wenn eine standortgemäße Brachfläche geplant ist, so kann die Humusschicht auch völlig fehlen und durch 0,25 m sandig/schottriges Material ersetzt werden. Wenn für die Wiederaufforstung 0,25 m humoses Material genügen, ist auch das im Einklang mit den Vorgaben. Aber die gesamte Deponieoberflächenabdeckung muss mindestens 0,5 m stark sein.

Diese Mindeststärke ist notwendig, um eine nachhaltige Abdeckung und Trennung des Deponiegutes von der Umgebung zu gewährleisten. Für diesen Zweck sind 0,25 m zu dünn im Hinblick auf eine gesicherte, flächendeckende Einhaltung der Schichtmächtigkeit (Gleichmäßigkeit) bei der praktischen Herstellung sowie im Hinblick auf eine dauerhaft sichere Abdeckung der Abfälle.

Die im gegenständlichen Fall festgelegte Mindestmächtigkeit der Deponieoberflächenabdeckung mit nur 0,25 m, sowohl für die Brachfläche als auch für die Wiederaufforstung, entspricht nicht dem Schutzziel der Deponieverordnung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzniveau der im gegenständlichen Bescheid gewährten Ausnahme deutlich geringer ist als das durch die Deponieverordnung festgelegte Niveau. Es wurden keine geeigneten anderen Maßnahmen getroffen, um den gleichen Schutz zu gewährleisten. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 liegen nicht vor.“

 

 

1.4.2.3. Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene forsttechnische Sachverständige erstattete Befund und Gutachten wie folgt:

 

„Forsttechnisches Gutachten

 

a) Sachverhalt:

 

Zum Gegenstand wurde von dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 26.11.2018 um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht.

Neben örtlichen Erhebungen und Besichtigungen, die am 22.11.2018 mit dem zuständigen Bezirksförster J sowie am 28.01.2019 durchgeführt wurden, erfolgte eine Abfrage der gegenständlichen Flächen mittels der Anwendung ForstGIS sowie Einsichtnahme in den örtlichen Waldentwicklungsplan und dem Verfahrensakt. Die technischen Angaben des Vorhabens wurden dem Projekt „Bodenaushubdeponie auf dem Gst. Nr. *** KG ***“, Plandatum Oktober 2015, erstellt durch die Fa. D GmbH, ***, ***, Auftraggeber Fa. A Handelsgesellschaft m.b.H., ***, ***, entnommen.

 

Für die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30. Jänner 2019 soll insbesondere auf 3 Fragen eingegangen werden:

 

1.Welche Funktion kommt der Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien allgemein und bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Speziellen aus forsttechnischer Sicht zu?

 

2.Welche Auswirkungen hat es aus forsttechnischer Sicht, wenn bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht wie in der DVO 2008 grundsätzlich vorgesehen 0,50 m, sondern 0,25m beträgt? Bewirkt eine solche Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht, aus forsttechnischer Sicht ein geringeres Schutzniveau als es bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,50m zu erwarten wäre?

 

3.Der Zweck der die Stärke der Rekultivierungsschicht regelnden Bestimmung der DVO 2008 ist in der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende einer Ablagerung von Abfällen zu sehen.

Ist – aus forsttechnischer Sicht – davon auszugehen, dass vorliegend bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25m dieses Ziel der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,50m?

 

b) forsttechnischer Befund:

 

Das Vorhaben der Firma A Handelsgesellschaft m.b.H. zur Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst auf Teilflächen Waldflächen im Sinne des § 1a Abs. 1-3 Forstgesetz 1975 und sind diese Teilflächen im Rekultivierungsplan des projektierenden Büro D GmbH nach Lage, Figur und Größe dargestellt. Diese Waldflächen werden bei einer Flächensumme von 1.620 m² im Verlauf der Projektrealisierung einer Rodung zugeführt.

Es wird eine Fläche von 1.620 m² wieder aufgeforstet. Die Rekultivierung für diesen Bereich der Deponieoberfläche entlang des südlichen Deponierandes am gegenständlichen Grundstück soll aufgrund der Standortgegebenheiten mit einer Schichtstärke von 25 cm erfolgen, daraus errechnet sich eine benötigte Kubatur an bewuchsfähigem Material von 410 m³, das in diesem Ausmaß am Deponiestandort für die Rekultivierung vorhanden ist.

 

Die Neubewaldung erfolgt mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft mit den Baumarten Feldahorn, Winterlinde, Zerreiche, Hainbuche, Wildkirsche sowie Schwarzkiefer und Wildobstarten im Pflanzverband 2 x 2m.

Die restliche Deponieoberfläche wird mit sandig/schottrigem Aushubmaterial rekultiviert (Freifläche für den Ziegenmelker).

 

Nähere technische Details sind dem Einreichprojekt zu entnehmen.

 

Die Waldflächen, aufgebaut mit vorwiegend 10-20 jähriger Schwarzkiefer, vereinzelt sind Bergahorn, Sommerlinde und Esche, sowie die3 Pionierholzarten Weide, Pappel und Birke beigemischt, stocken im Bereich der ehemaligen Schottergrube am gegenständlichen Grundstück und sind durch natürliche Sukzession entstanden.

 

Die umliegenden Waldflächen des Föhrenwaldes sind durch Schwarzkiefer mit Beimischung von Laubholzbaumarten geprägt. Der geologische Untergrund dieser Waldstandorte wird durch Steinfeldschotter gebildet. Der Waldboden ist als Pararendzina auf Schotter von geringer Gründigkeit mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 10–20cm ausgebildet.

 

Im Waldentwicklungsplan ist die örtliche Waldfläche (Funktionsfläche Nr. ***) mit 332 für die Schutz-, für die Wohlfahrts- und für die Erholungsfunktion des Waldes beurteilt (Bewertungsziffer 1- geringe, 2 – mittlere und 3 hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion).

Die Leitfunktion stellt die Schutzfunktion dar. Aufgrund der sehr seichtgründigen und trockenen standörtlichen Gegebenheiten hat der Schutz vor Bodenerosion hohe Bedeutung.

Der regionale Waldflächenanteil beträgt im Gemeindegebiet von *** mit Stand 2015 41,7 %, seit dem Jahr 1990 ist die Waldflächenbilanz negativ, es ist ein Waldflächenabgang von1,7 % zu verzeichnen. In der KG *** beträgt der Waldanteil 41,7 %.

 

c) forsttechnisches Gutachten:

 

Forstfachlich wird eine ehemalige Kiesgrube verfüllt, das ursprüngliche ebene Geländeniveau hergestellt, die dabei erfasste Rodefläche im gleichen Flächenausmaß kompensiert und wird eine den standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten angepasste Aufforstung durchgeführt. Wie dargelegt, ergibt sich durch die Projektumsetzung zwischenzeitlich ein Abgang einer Waldfläche, jedoch im Finalzustand eine Waldfläche, die die vorhandene Waldfläche auch hinsichtlich der geforderten Leistung des Waldes kompensiert.

 

Nachfolgend wird auf die Fragen, die unter a) Sachverhalt angeführt wurden, eingegangen:

 

ad 1) Funktion der Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien allgemein

Die Rekultivierungsschicht bietet den Pflanzen mechanischen Halt und versorgt sie mit Wasser und Nährstoffen und sollte standortbezogen bemessen werden.

Weiter schützt die Rekultivierungsschicht die tieferen Schichten des Oberflächenabdichtungssystems (Entwässerungsschicht) vor schädlichen Einflüssen wie z.B. Erosion und mechanische Einwirkungen.

Die Rekultivierungsschicht ist das oberste Element des Oberflächenabdichtungs-systems, gemeinsam mit dem Bewuchs setzt diese hinsichtlich des Landschaftsbildes einen Schlusspunkt des Deponiebetriebes.

 

ad 1) Funktion der Rekultivierungsschicht bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Speziellen

Bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie steht bei der Rekultivierungsschicht

die Aufgabe den Pflanzen mechanischen Halt zu geben, die Wasser- und Nährstoffversorgung des Bewuchses sowie positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Vordergrund.

 

ad 2) Auswirkungen der Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht

Die Rekultivierungsschicht soll aus Bodenmaterial mit möglichst hoher nutzbarer Wasserspeicherkapazität bestehen. Der Bepflanzung kommt eine große Bedeutung zu, es ist ein gesunder, standortgerecht aufgebauter Bewuchs erforderlich.

Die geplante Aufforstung erfolgt mit den standortgerechten Baumarten Feldahorn, Winterlinde, Zerreiche, Hainbuche, Wildkirsche, Schwarzkiefer und Wildobstarten. Diese Baumarten sind auch in den angrenzenden Waldflächen vorkommend (sowohl durch Naturverjüngung als auch durch Kunstverjüngung begründet), da sie aufgrund ihrer breiten ökologischen Amplitude auch an die seichtgründigen Humusauflagen des Steinfeldes mit einer Mächtigkeit von durchschnittlich 10–20cm angepasst sind und insbesondere hinsichtlich Wasser- und Nährstoffversorgung anspruchslos sind sowie hohe Sommertemperaturen ertragen.

 

Aus forsttechnischer Sicht hat daher die Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht von 0,50m auf 0,25m keine Auswirkungen. Die Gefahr von Erosion ist aufgrund der durch die Verfüllung nur geringfügig geneigten Ausgestaltung der Fläche und des Windschutzes durch die umgebenden Waldflächen nur untergeordnet vorhanden, daher ist aus forsttechnischer Sicht durch die Reduktion der Rekultivierungsschicht auch kein geringeres Schutzniveau zu erwarten.

 

c) Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen mit einer Stärke der Rekultivierungsschicht von 25cm

Die Herstellung eines standortspezifischen Bodens ist aufgrund der Tatsache, dass laut Einreichprojekt für die Rekultivierungsschicht bewuchsfähiges Material ausschließlich vor Ort gewonnen und verwendet wird, gegeben. Die Rekultivierung erfolgt angepasst an die Standortgegebenheiten mit einer Schichtstärke von 25 cm. Da die umliegenden Waldstandorte Humusauflagen mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von lediglich 10-20cm aufweisen, ist aus forsttechnischer Sicht davon auszugehen, dass vorliegend bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25m das Ziel der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,50m.

Im Sinne des Bodenschutzes ist bei der Materialwahl und -menge ressourcenschonenden Lösungen der Vorzug zu geben.“

 

1.4.2.4. Die durch das Verwaltungsgericht beigezogene naturschutzfachliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:

 

„Die Schutzziele des Naturschutzes sind die Bewahrung eines ortstypischen Landschaftsbildes, des Erholungswertes und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum. Im konkreten Fall liegt das Vorhaben innerhalb des Natura2000 Gebietes *** mit dem Schutzgut ***. Dieser Vogel lebt in den Schwarzföhrenwäldern südlich von *** und benötigt Lichtungen innerhalb des Waldes. Aus diesem Grunde soll die Rekultivierung der Deponie nur randlich in Form einer Aufforstung erfolgen, im zentralen Bereich soll eine Brachefläche entstehen. Um diese Rekultivierung sicherzustellen, soll der vor Ort vorhandene Humus im Bereich der künftigen Waldflächen aufgebracht werden. Im zentralen Bereich soll sandig schottriges Material aufgebracht werden, um hier die Vegetationsentwicklung zu verlangsamen und die vorhandene Lichtung möglichst lange für den Ziegenmelker zu erhalten.

 

Grundsätzlich dient die Rekultivierungsschichte der Erfüllung der Schutzziele. Im Hinblick auf das Landschaftsbild und den Erholungswert soll verhindert werden, dass Abfälle oberflächlich sichtbar sind (z.B. einzelne im Bodenaushub vorhandene Ziegel). Für die ökologische Funktionstüchtigkeit ist es erforderlich, dass die Rekultivierungsschichte die gewünschte Nachnutzung ermöglicht. Im konkreten Fall ist das eine Aufforstung und eine Brachefläche mit möglichst spärlichem Bewuchs. Diese Art der Nachnutzung wird bei einer Rekultivierungsschichte von 25 cm genauso ermöglicht, wie bei einer Stärke von 50 cm. Die 25 cm entsprechen sogar mehr dem Gebietstypischen Bodenaufwuchs, die vorhandenen Renzinaböden haben auch nur eine Humusauflage von ca. 10 bis 20 cm. Die Zufuhr von Humus aus anderen Gebieten würde die Neophyten Problematik verschärfen.“

 

1.4.2.5. Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete in Bezug auf die sich iZm der Stärke der Rekultivierungsschicht stellenden fachlichen Fragen Befund und Gutachten wie folgt:

 

Rekultivierungsschicht Bodenaushubdeponie –

Ausnahme von der DVO 2008

 

Befund:

 

Mit Bescheid vom 19.4.2016 (***) wurde mit Spruchteil B.3. eine gegenüber der DVO 2008 in ihrer Stärke und Zusammensetzung geänderte Rekultivierungsschicht genehmigt.

Es handelt sich dabei um das Ergebnis einer positiven Beurteilung der beantragten Ausführungsform durch die Amtssachverständigen für Naturschutz, für Forst und Gewässerschutz. Aus dem der Genehmigung vom 19.4.2016 zugrunde gelegten Projekt geht hervor, dass der vorhandene Humus (0,1m) und der Bewuchs von den Böschungen und der Sohle entfernt und für die Rekultivierung bereitgehalten werden (Projekt der D GmbH vom Oktober 2015, GZ ***).

Die geplante Ausführung des Großteils der Rekultivierungsschicht als Grünbrache aus sandig-schottrigem Aushubmaterial wurde von der ASV für Naturschutz im Gutachten zum Genehmigungsbescheid als positiv für das Schutzgut Ziegenmelker des Natura 2000 Gebietes beurteilt.

Die Einsichtnahme in die elektronische Bodendatenbank (eBOD, www.***.at), die für ganz Österreich den Bodenaufbau ausweist, zeigt bei dem im Umfeld des Standortes vorhandenen und vergleichbaren Bodentyp ein Profil (ID27/KB11) mit einem AC-Horizont (humoser Oberboden vermengt mit Urgestein) von 0,25m, daran unmittelbar anschließend steht das Urgestein an (kalthaltiger und kalkfreier Schotter).

Das BMLFUW hat am 19.5.2016 Beschwerde gegen diesen Änderungsbescheid erhoben; in der Begründung wird auf die Vorgabe der Deponieverordnung (DVO 2008, Kapitel 4.5 des Anhangs 3) hinsichtlich einer Mindeststärke von 0,5m verwiesen und ausgeführt, dass in der Verordnung ein Abweichen von diesem normierten Maß nicht vorgesehen ist.

 

Gutachten:

 

Das AWG 2002 verfolgt zahlreiche Schutzziele; Gegenstand meines Fachbereiches und somit der nachfolgenden Betrachtungen ist das Schutzziel „Gewässerschutz“.

 

Ein Abweichen von Vorgaben der DVO 2008 ist einerseits dann möglich, wenn die DVO in ihren Bestimmungen selbst Alternativen zulässt oder andererseits auf Basis des §43 Abs.5 AWG 2002. Da die gegenständliche Bodenaushubdeponie keine IPPC-Behandlungsanlage ist (§43 Abs.6 AWG 2002), sind nach Abs.5 Abweichungen von der DVO jederzeit möglich, solange sichergestellt ist, „dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“.

Nach dem Wortlaut des §43 Abs.5 AWG 2002 ist ein zulässiges Abweichen von einer Verordnung nur dann unter Maßnahmen geboten, wenn die gesetzlichen Schutzziele derartige Schritte erfordern.

Nach den vom BMLFUW herausgegebenen Erläuterungen zur DVO 2008 wird bei §29 (Oberflächenabdeckung) klargestellt, dass für eine Bodenaushubdeponie von Anhang 3 nur der Punkt 4.5 gilt (Rekultivierungsschicht).

Die Rekultivierungsschicht ist der oberste Teil der Oberflächenabdeckung; bei einer Bodenaushubdeponie wird sie in der Regel direkt auf das abgelagerte Aushubmaterial (bzw. die Ausgleichsschicht aus Abfällen) aufgebracht.

Art, Aufbau und Zeitpunkt der gesamten Oberflächenabdeckung oder von Teilen dieser sind auf den Einzelfall abzustimmen (§29 Abs.3 DVO 2008).

Bei einer Bodenaushubdeponie soll die Rekultivierungsschicht generell die standortkonforme Folgenutzung und den Bewuchs als Erosionsschutz sicherstellen (§29 Abs.1, Anhang 3 Punkt 4.5 DVO 2008).

Diese Schicht muss aber weder baulicher Teil der Frostsicherung für eine mineralische Oberflächendichtung sein (z.B. bei einer Baurestmassendeponie) noch Niederschlagswasser zurückhalten, um es von der Oberflächendichtung und in der Folge vom Deponiegut fernzuhalten. Der multifunktionale Aufbau einer vollständigen Oberflächenabdeckung für eine oben gedichtete Deponie ist für eine Bodenaushubdeponie nicht erforderlich.

Aufgrund des geringen Emissionspotentials der zur Ablagerung zulässigen Abfälle muss diese Deponieklasse weder unten noch oben gedichtet werden, das abgelagerte Aushubmaterial muss also zu keinem Zeitpunkt vor dem Einwirken von Niederschlägen geschützt werden.

Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ist somit bereits unabhängig von der Rekultivierungsschicht während der gesamten Deponielaufzeit und danach gewahrt.

 

Was unter einer standortkonformen Rekultivierungsschicht in diesem Einzelfall speziell zu verstehen wäre, ergibt sich aus der naturschutz‑ und der forstfachlichen Beurteilung. Damit wird klargestellt, dass sowohl eine naturschutzkonforme als auch eine forstgesetzlich adäquate Folgenutzung der Deponieoberfläche gesichert ist.

 

Das Aufkommen von Bewuchs als Erosionsschutz wäre aufgrund der geländegleichen, ebenen und praktisch neigungslosen Deponieoberfläche nicht erforderlich.

Aus dem fehlenden bzw. nur gering zu erwartenden Bewuchs (auf der sandig schottrigen Hauptfläche) sowie aus der partiellen Wiederbewaldung (Teilfläche) ist ebenfalls kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse am Gewässerschutz abzuleiten.

 

Für den Fall einer beantragten Folgenutzung der verfüllten Bodenaushubdeponie z.B. als Parkplatz, als Industriefläche, als gedichtete Recyclingfläche … wäre naturgemäß ein völlig anderer Deponieabschluss erforderlich (und zwar ohne Rekultivierungsschicht), als er laut BMNT offenbar pauschal als Stand der Technik für Bodenaushubdeponien gefordert wird.

 

Zusammenfassung:

 

Bei Aufbringen einer Rekultivierungsschicht in einer Stärke von 0,5m ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Gewässerschutz kein höherer Schutz zu erwarten als bei der vorgesehenen Schicht von 0,25m.

Die Rekultivierungsschicht hat keinen Selbstzweck, sondern ist auf die Folgenutzung bezogen herzustellen. Daraus ergeben sich die zu beurteilenden Mindestanforderungen. Bei einer Bodenaushubdeponie ist sie weder für den Gewässerschutz noch deponiebautechnisch (z.B. als Teil der Frostschutzschicht für eine mineralische Dichtung) relevant. Eine Gleichwertigkeitsprüfung erübrigt sich deshalb meines Erachtens.

Die nach der DVO 2008 geforderte Abstimmung auf den Einzelfall und den Standort erfolgte (bereits im Projekt) und konnte naturschutz‑ und der forstfachlich positiv beurteilt werden.“

 

1.4.2.6. Hinsichtlich der beantragten Abweichungen von den die Eingangskontrolle betreffenden Vorgaben der DVO 2008 führte der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz folgendes aus:

 

LVwG-AV-578/001-2016

A GmbH (***)

 

Eingangskontrolle Bodenaushubdeponie –

Ausnahme von der DVO 2008

 

Befund:

Mit Bescheid vom 19.4.2016 (***) wurde mit Spruchteil B.2. eine gegenüber der DVO 2008 modifizierte Eingangskontrolle genehmigt:

„Der Leiter der Eingangskontrolle ist nicht ständig vor Ort, sondern wird am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubmaterial eine Eingangskontrolle durchführen (§§18-20 DVO2008)“.

Das BMLFUW hat am 19.5.2016 Beschwerde gegen diesen Änderungsbescheid erhoben; in der Begründung wird auf die Vorgaben der Deponieverordnung verwiesen (§18 und §35 Abs.5 DVO 2008).

 

Gutachten:

Das AWG 2002 verfolgt zahlreiche Schutzziele; Gegenstand meines Fachbereiches und somit der nachfolgenden Betrachtungen ist das Schutzziel „Gewässerschutz“.

 

Ein Abweichen von Vorgaben der DVO 2008 ist einerseits dann möglich, wenn die DVO in ihren Bestimmungen selbst Alternativen zulässt oder andererseits auf Basis des §43 Abs.5 AWG 2002.

 

Die im §35 Abs.5 DVO2008 angeführte Abweichung, dass Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden können, trifft für die gegenständliche Deponie m.E. nicht zu; die Konsensträgerin übernimmt Bodenaushub, der bei diversen Baustellen anfällt und entsorgt werden muss, das Unternehmen „produziert“ keine eigenen Abfälle.

 

Da die gegenständliche Bodenaushubdeponie keine IPPC-Behandlungsanlage ist (§43 Abs.6 AWG 2002), sind nach §43 Abs.5 AWG 2002 Abweichungen von der DVO jederzeit möglich, solange sichergestellt ist, „dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“.

Nach dem Wortlaut des §43 Abs.5 AWG 2002 ist ein zulässiges Abweichen von einer Verordnung nur dann unter Maßnahmen geboten, wenn die gesetzlichen Schutzziele derartige Schritte erfordern.

 

Die Eingangskontrolle umfasst nach dem §18 Abs.2 DVO 2008 eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich erfolgen.

Bis zum positiven Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitätskontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan, gilt der Abfall nicht als angenommen.

 

Im §18 Abs.3 wird für die visuelle Kontrolle bestimmt, dass sie vor und nach dem Entladen durchzuführen ist, um die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation festzustellen und allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen.

 

Aus diesen Bestimmungen und dem Text der beantragten und im Bescheid formulierten Ausnahme ergibt sich, dass Abweichungen von der DVO 2008 bezüglich des §18 Abs.3 nur soweit vorliegen, als die visuelle Kontrolle vor dem Entladen entfällt, und bezüglich des §35 Abs.5, dass der Leiter der Eingangskontrolle nur bei der Anlieferung nicht anwesend sein muss.

Zu klären ist nun, ob der Vorgang der visuellen Kontrolle vor dem Entladen für die Erreichung des Gewässerschutzes unbedingt erforderlich ist; er kann im Tageslauf nicht nachgeholt werden und würde die Anwesenheit des Leiters bei der Übernahme des Abfalls unverzichtbar machen.

Die Eingangskontrolle in der aktuellen Fassung der DVO 2008 stellt grundsätzlich „nur“ eine Eigenkontrolle durch die Konsensinhaberin dar. Eine objektivierte bzw. unabhängige Kontrolle erfolgt durch das Deponieaufsichtsorgan, jedoch nur sehr stichprobenartig. Eine regelmäßige Untersuchung des gesamten Deponiekörpers ist in der DVO 2008 nicht mehr vorgesehen.

Dies ist insbesondere für die mit der DVO 2008 massiv erweiterte „Kleinmengenregelung“ wesentlich (von 750t (DVO 1996) auf 2.000t laut §13 Abs.1 DVO 2008), da mit dieser Bestimmung „nicht verunreinigtes“ Bodenaushubmaterial ohne analytische Untersuchungen angeliefert werden darf, begleitet von einer schriftlichen Abfallinformation. Das Material ist nach §18 Abs.3 einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen.

 

Im Zuge der visuellen Kontrolle vor dem Abladen sieht man nur die Oberfläche der Ladung auf dem LKW; Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufbau der Ladung (saubere Abdeckschicht, schlechtes Material darunter…?) und allfällige Beimengungen oder Kontaminationen sind deshalb nicht möglich.

Der angelieferte Abfall wird in der Folge in Haldenform abgekippt; so beginnt eine neue Schüttlage auf den bereits planierten eingebauten älteren Abfällen (Auflage 7 der Genehmigung vom 27.4.2009, ***, fordert einen lagenweisen Einbau). Da die Halde durch den nächsten LKW nicht befahren werden kann, entsteht so im Laufe eines Anlieferungstages eine Ansammlung von Einzelhalden. Diese können am Ende des Anlieferungstages (also nach dem Abladen) mit den erhaltenen Anlieferungsunterlagen abgeglichen und näher visuell beurteilt werden. Werden dabei und nach Erfüllung der weiteren Vorgaben der §§18-20 DVO 2008 keine Mängel festgestellt, kann der Abfall laut DVO „angenommen“ und zu einer neuen Lage ausplaniert bzw. eingebaut werden.

Das tägliche Management, d.h. die funktionale und situationsabhängige Organisation dieser „Zwischenlagerung“ von der Abfallübernahme bis zur Annahme, liegt stets, also auch bei der gewährten Abweichung, im Verantwortungsbereich der Konsensinhaberin (Eigenkontrolle).

 

Noch bessere Einblicke in den angelieferten Abfall ergäben sich, wenn der Leiter der Eingangskontrolle auch während des Abladens und während des Einbaus anwesend sein müsste; dies ist weder im §18 noch §35 DVO 2008 gefordert.

Des Weiteren beschränkt sich die in §18 normierte grobsinnliche Kontrolle auf das optische Erscheinungsbild („visuell“) und nicht auch auf sonstige Abfalleigenschaften wie z.B. Gerüche.

 

Auch eine sehr intensive visuelle Kontrolle kann eine analytische Abfalluntersuchung keinesfalls ersetzen, da die meisten Schadstoffe grobsinnlich grundsätzlich nicht erkannt werden können, sondern nur messtechnisch (z.B. Bleigehalt im Trinkwasser? Arsengehalt im Bodenaushub?); ein Vergleich mit den in der DVO 2008 für die Deponieklasse normierten Grenzwerten ist damit natürlich nicht möglich, wird von der DVO 2008 aber auch nicht gefordert.

Dies betrifft alle Anlieferungen unter dem Titel „Kleinmengen“. Unter einer Kleinmenge kann man sich einen Anlieferungsstrom von rund 100 LKW vorstellen (100x20t). Die Gesamtmenge an solchen Kleinanlieferungen ist nicht begrenzt, d.h. die Deponie kann derart komplett befüllt werden.

Die stichprobenartigen analytischen Identitätskontrollen nach §19 Abs.1 DVO 2008 (für 2% der Anlieferungen d.h. der Transporte zur Deponie) gelten nur für Abfälle, die mit einer analytischen Untersuchung angeliefert wurden und erfassen qualitativ nachvollziehbar somit nur einen Bruchteil des tatsächlich abgelagerten Materials.

 

Aufgrund dieser Verhältnisse sind dem aktuellen Stand der Technik gemäß DVO 2008 entsprechende Lücken in der Beurteilung des Emissionsvermögens der konkret abgelagerten Abfälle vorgegeben bzw. zugelassen.

Das Schwergewicht der Kontrolle liegt laut DVO 2008 beim Augenschein („visuell“) und bei einer Überprüfung von Papierunterlagen (Beurteilungsnachweis, Abfallinformation…).

 

Die objektive Kontrolle durch das Deponieaufsichtsorgan wurde in der Praxis mehrfach als sehr wesentlich bestätigt, um versehentlichen oder bewussten Konsensverstößen (unzulässige Abfallannahme trotz voller Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle) auf die Spur zu kommen.

 

Eine regelmäßige direkte Beprobung des Deponiekörpers ist derzeit in der DVO 2008 nicht normiert, sie würde die Sicherheit gegenüber potentiellen bzw. späteren Gewässerverunreinigungen insbesondere bei den ungedichteten Bodenaushubdeponien massiv erhöhen.

 

Zusammenfassung:

Aufgrund der vorstehenden Argumente ist zu erwarten, dass der Entfall der visuellen Kontrolle vor dem Entladen durch die verbleibenden Maßnahmen der Eingangskontrolle aufgefangen wird, soweit es das in der DVO 2008 zugelassene Sicherheitsniveau für den Gewässerschutz fordert. Die Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle vor dem Entladen ist deshalb nicht erforderlich.“

 

1.4.2.7. Im Zuge der Erörterung gab der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz auf Nachfrage Folgendes an:

 

„Es mag Ausnahmesituationen geben, etwa wenn auf den Beurteilungsnachweis „grünes“ Material steht und angeliefert wird „rotes“ Material, in denen auch auf den ersten Blick bei einer visuellen Kontrolle vor dem Abladen erkennbar ist, dass es sich um Material, das nicht in die Deponie übernommen werden darf, handeln könnte. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass sich bei einem bloßem kurzen Blick auf die Oberfläche des sich auf einem LKW befindlichen Materials nicht erkennen lässt, um welche Art von Abfälle es sich handelt, insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Gesamtheit der angelieferten Abfällen solche sind, die übernommen werden dürfen.“

 

 

1.4.2.8. Neben der der Klärung der Tatsachenfrage, ob die gegenständlich genehmigten Abweichungen von der DVO 2008 zu einem im Vergleich zur Situation, die bei Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008 gegeben wäre, geringeren Schutzniveau führen, dienenden Erstattung und Erörterung der oben wiedergegebenen Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, wurde in der Verhandlung auch die Rechtsfrage erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen von welchen in der DVO 2008 enthaltenen Vorgaben abgewichen werden darf. Diesbezüglich wurde seitens der belangten Behörde und der A zusammengefasst die Auffassung vertreten, dass Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 immer dann, und zwar auch ohne dass zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben werden, genehmigt werden können, wenn trotz der beantragten Abweichungen das mit den Vorgaben der DVO 2008, von denen abgewichen werden soll, verfolgte Schutzziel im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der DVO 2008, wobei zur Untermauerung dieser Rechtsansicht darauf hingewiesen wurde, dass diese Rechtsauffassung auch dem durch die nunmehrige und auch damalige Beschwerdeführerin nicht in Revision gezogenen Erkenntnis des LVwG NÖ vom 21.04.2016, Zl. LVwG‑AV‑627/001-2015, zugrunde liege.

Demgegenüber wurde seitens der Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Abweichen von den Vorgaben der DVO 2008 – sofern ein Abweichen nicht schon in der DVO 2008 selbst vorgesehen sei – nur dann möglich sei, wenn zum einen der gleiche Schutz sichergestellt werde, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre und dass zum anderen ein Abweichen von der DVO 2008 aufgrund des Wortlauts von § 43 Abs. 5 AWG 2002 jedenfalls – also ganz unabhängig davon, ob die beantragte Abweichung von den Vorgaben der DVO im Einzelfall zu einer Verringerung des Schutzniveaus führe oder nicht – voraussetze, dass durch die Antragsteller Maßnahmen iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 angeboten werden.

 

1.4.3. Aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des anwaltlichen Vertreters der A wurde den Verfahrensparteien für die Erstattung von weiterem Vorbringen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der korrigierten Verhandlungsschrift eingeräumt. Die korrigierte Verhandlungsschrift wurde den Verfahrensparteien nachweislich am 01.02.2019 zugestellt. Bis dato sind keine Stellungnahmen der Verfahrensparteien beim Verwaltungsgericht eingelangt.

 

2. Feststellungen:

 

2.1. Im Zuge des Verfahrens über den Antrag der A vom 16.09.2015 auf Erteilung der erforderlichen insbesondere abfall-, naturschutz- und forstrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung der Deponiefläche und die Erhöhung des verfüllten Volumens der von ihr aufgrund der entsprechenden Genehmigungen betriebenen, auf dem Gebiet einer ehemaligen Kiesgrube befindlichen Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beantragte die A (unter anderem) der Sache nach zum einen die Zulassung von Abweichungen von den in §§ 1820 DVO 2008 betreffend die Eingangskontrolle enthaltenen Vorgaben dahingehend, dass der Leiter der Eingangskontrolle nicht ständig vor Ort sein soll, sondern dieser am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle durchführen werde.

 

2.2. Zum anderen beantragte die A im Zuge des genannten Verfahrens der Sache nach die Zulassung einer Abweichung von Pkt. 4.5. des Anhangs 3 zur DVO 2008 dahingehend, dass die Rekultivierungsschicht nicht 0,5 m, sondern 0,25 m stark sein soll. Ein Abweichen von den sonstigen Vorgaben der DVO 2008 in Bezug auf die Rekultivierungsschicht, insbesondere hinsichtlich deren Zusammensetzung, wurde nicht beantragt.

 

2.3. Anstelle der in der DVO 2008 vorgesehenen Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle und der in der DVO 2008 vorgesehenen visuellen Kontrolle sowohl vor als auch nach dem Entladen der Abfälle, ist seitens der A (nur) vorgesehen, dass der Leiter der Eingangskontrolle am Ende von Anliefertagen vor dem Einplanieren der einzelnen Fuhren an Bodenaushubabfällen eine Eingangskontrolle entsprechend der Vorgaben der §§ 18-20 DVO 2008 durchführen soll.

Sonstige besondere Maßnahmen oder Vorkehrungen in Bezug auf die Ausstattung und Betriebsweise, die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs der gegenständlichen Bodenhaushubdeponie und der auf den Deponiebetrieb anschließenden Nachsorgephase sind seitens der A nicht vorgesehen.

2.4. Hinsichtlich der beantragten Abweichung von jener Vorgabe der DVO 2008, wonach eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m aufzubringen ist, ist seitens der A (nur) vorgesehen, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufgebracht werden soll.

Sonstige spezielle Maßnahmen oder Vorkehrungen in Bezug auf die Ausstattung und Betriebsweise, die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs der gegenständlichen Bodenhaushubdeponie oder in Bezug auf die an den Deponiebetrieb anschließende Nachsorgephase, die im Hinblick auf die beantragte Abweichung von der in der DVO 2008 vorgesehenen Mindeststärke der Rekultivierungsschicht gesetzt würden, sind nicht vorgesehen.

 

2.5. Mit den Spruchpunkten B. 2 bzw. B. 3. des Bescheides vom 19.04.2016, Zl. *** ließ der Landeshauptmann von Niederösterreich die beantragten Ausnahmen von der DVO 2008 zu, wogegen der Bundesminister für für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gegenständliche Beschwerde erhoben hat.

 

2.6. Nach Abschluss der Ablagerungsphase und erfolgter Rekultivierung soll die Hauptfläche der Deponieoberfläche in Form einer Grünbrache als Freifläche (insbesondere als Habitat für den Ziegenmelker) genutzt werden und soll in den im Projekt gekennzeichneten Randbereichen der Deponieoberfläche eine Aufforstung für eine Nachnutzung als Wald erfolgen.

 

2.7. Bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m wird im vorliegenden Fall dem Gewässerschutz im selben Ausmaß Rechnung getragen, wie durch Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m.

 

2.8. Die Bodenfunktion des Erosionsschutzes wird vorliegend im selben Ausmaß durch eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m sichergestellt, wie durch Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m.

 

2.9. Die in den Randbereichen der Deponieoberfläche nach Abschluss der Deponie geplante Wiederaufforstung mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft ist durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht aus standorteigenem humosem Material mit einer Stärke von 0,25 m im selben Maß sichergestellt, wie dies bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,50 m der Fall wäre (sofern die Rekultivierungsschicht mit der Stärke von 0,50 m entweder ausschließlich aus standorteigenem, humosem Material oder aus 0,25 m sonstigem und 0,25 m standorteigenem, humosem Material besteht).

 

2.10. Die geplante Nachnutzung in Form einer ökologisch funktionstüchtigen wiederaufgeforsteten Fläche und einer ökologisch funktionstüchtigen Brachefläche mit möglichst spärlichem Bewuchs wird durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im selben Ausmaß sichergestellt, wie durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m.

 

2.11. Eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m kann ebenso gleichmäßig und alle darunter befindliche Abfälle abdeckend aufgebracht werden, wie eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m. Bei einer gleichmäßigen und alle darunter befindlichen Abfälle abdeckenden Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ebenso ausgeschlossen, wie bei Aufbringung einer alle darunter befindlichen Abfälle abdeckenden Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,5 m.

 

2.12. Eine visuelle Kontrolle vor dem Ablagern von Abfällen auf dem Gelände einer Deponie ermöglicht jedenfalls in manchen Fällen ein rascheres Identifizieren von Abfällen, die nicht in die Deponie eingebracht bzw. gar nicht übernommen werden dürfen. Durch eine erst am Ende von Anliefertagen und nach Abladen der Abfälle durchgeführte Eingangskontrolle durch den Leiter der Eingangskontrolle wird nicht im selben Maß zum Schutz der Gewässer beigetragen und nicht dasselbe Schutzniveau sichergestellt, wie durch eine visuelle Kontrolle der Abfälle auch schon vor dem Abladen bei Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle auf der Deponie.

 

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen – soweit sie nicht ohnehin unstrittig sind – auf dem Inhalt der Akten, insbesondere auf dem darin enthaltenen Antrag samt Projektunterlagen der A vom 16.09.2015, dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, Zl. ***, in dessen Spruchpunkt B. die in Frage stehenden Abweichungen bewilligt wurden und der Beschwerde, sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und den in dieser erstatteten und erörterten Gutachten der Sachverständigen.

 

Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgender Beweiswürdigung:

 

3.2. Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang und dazu, welche Abweichungen von den Vorgaben der DVO 2008 beantragt und in der Folge bescheidmäßig zugelassen wurden, beruhen ebenso wie die Feststellungen zur geplanten Nachnutzung der Deponiefläche und die Feststellungen dazu, welche Maßnahmen seitens der A anstelle der Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008 vorgesehen sind bzw. dass abgesehen von der beantragten, von den Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Gestaltung der Eingangskontrolle bzw. der Aufbringung einer 0,25 m starken Rekultivierungsschicht keine sonstigen Maßnahmen vorgesehen sind, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.09.2015 samt technischem Bericht und dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und stimmen die getroffenen Feststellungen mit den seitens der A und der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung gemachten, unbestritten gebliebenen Angaben überein.

 

3.3. Die Feststellung, dass bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im vorliegenden Fall dem Gewässerschutz im selben Ausmaß Rechnung getragen wird, wie durch Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m, beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des durch das Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz bei der mündlichen Verhandlung, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass schon daraus, dass bei einer Bodenaushubdeponie wie der gegenständlichen aufgrund des geringen Emissionspotenzials der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle keine Abdichtung nach unten oder oben erfolgen muss, erkennbar sei, dass aufgrund der Eigenschaften der vorliegend vom Konsens erfassten Abfälle das abgelagerte Material zu keinem Zeitpunkt vor dem Einwirken von Niederschlägen geschützt werden müsse, um dem Gewässerschutz ausreichend Rechnung zu tragen, womit der Rekultivierungsschicht hinsichtlich des Gewässerschutzes keine Funktion zukomme. Diesen auf das Schutzgut Gewässer bezogenen Ausführungen des durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Stärke der Rekultivierungsschicht Einfluss auf das Ausmaß des Gewässerschutzes haben könnte, vielmehr wurde lediglich betont, dass die Einhaltung der Vorgabe der DVO 2008 betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht notwendig sei, um eine nachhaltige Abdeckung und Trennung des Deponiegutes von der Umgebung zu gewährleisten, ohne dass vorgebracht worden wäre, dass oder inwiefern diese Abdeckung und Trennung aus Gründen des Gewässerschutzes erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die (Stärke der) Rekultivierungsschicht vorliegend keinen Einfluss auf den Gewässerschutz hat und somit bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m der Gewässerschutz jedenfalls im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie dies bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m zu erwarten wäre.

 

3.4. Die Feststellung zum gleichwertigen Erosionsschutz wurde auf Grundlage der Ausführungen des durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz getroffen, der in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Sicherstellung eines Erosionsschutzes aufgrund der vorliegend ebenen und praktischen neigungslosen Deponiefläche nicht erforderlich sei. Auch der durch das Verwaltungsgericht beigezogene forsttechnische Sachverständige führte aus, dass das es aus forsttechnischer Sicht (auch) hinsichtlich des Erosionsschutzes keinen Unterschied mache, ob eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m oder mit einer Stärke von 0,25 m aufgebracht werde, wobei aufgrund der nach der Verfüllung nur geringfügig geneigten Ausgestaltung der Deponiefläche und aufgrund des durch die die Deponiefläche umgebenden Waldflächen gegebenen Windschutzes nur sehr untergeordnet Erosionsgefahr bestehe. Seitens der Beschwerdeführerin wurde zwar in der Beschwerde vorgebracht, es könne nicht allein aufgrund dessen, dass es sich um eine ebene Fläche handle, davon ausgegangen werden, dass ein Abweichen von der Vorgabe betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht zulässig sei, es wurde aber zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass eine geringere Stärke der Rekultivierungsschicht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bodenfunktion des Erosionsschutz zu einer Verringerung des bei Einhaltung der Vorgabe betreffend die Mindestmächtigkeit der (Stärke der) Rekultivierungsschicht zu erwartenden Schutzes führen würde. Vor diesem Hintergrund steht für das erkennende Verwaltungsgericht fest, dass der Rekultivierungsschicht im vorliegenden Fall zu vernachlässigende Bedeutung für die Sicherstellung von Erosionsschutz zukommt und dass die Bodenfunktion des Erosionsschutzes vorliegend bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m jedenfalls im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie dies bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m zu erwarten wäre.

 

3.5. Die Feststellung, dass die in den Randbereichen der Deponiefläche nach Abschluss der Deponie geplante Wiederaufforstung durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m, beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung, denen seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde. Aus den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen ergibt sich insbesondere, dass die Antwort auf die Frage, ob durch die aufgebrachte Rekultivierungsschicht die geplante Nachnutzung durch Aufforstung sichergestellt wird, insbesondere davon abhängig ist, welches Material zur Herstellung der Rekultivierungsschicht verwendet wird, während die Frage, ob die entsprechend zusammengesetzte Rekultivierungsschicht zumindest 0,5 m oder 0,25 m stark ist, aus forstfachlicher Sicht irrelevant ist, da durch Aufbringen einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht von 0,25 m eine Wiederaufforstung durch Anwaldung mit einer standortgemäßen Waldgesellschaft ebenso sichergestellt wird, wie durch Aufbringung einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m.

 

3.6. Die Feststellung, wonach auch die für die Hauptfläche geplante Nachnutzung in Form einer ökologisch funktionstüchtigen Brachefläche mit möglichst spärlichem Bewuchs durch die Aufbringung einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie durch die Aufbringung einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,5 m, beruht auf den Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen, die nicht nur angegeben hat, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht schlicht keinen Unterschied mache, ob die im Brachebereich aufgebrachte Rekultivierungsschicht 0,25 m oder 0,5 m stark sei, sondern auch betonte, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Mächtigkeit von 0,25 m vorliegend sogar mehr dem gebietstypischen Bodenaufbau entspreche, da die gegenständlich vorhandenen Retinaböden auch nur eine Humusauflage von ca. 0,1-0,2 m aufweisen würden. Da sich für das Verwaltungsgericht keine Gründe ergeben haben, an der Richtigkeit der Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen zu zweifeln und den Ausführungen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, wurde die oben angeführte Feststellung basierend auf den fachlichen Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen getroffen.

 

3.7. Die Feststellung, wonach es technisch möglich ist, auch eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m gleichmäßig auf der gesamten Deponieoberfläche so aufzubringen, dass sämtliche darunter befindlichen, im Zuge der Ablagerungsphase abgelagerten Abfälle abgedeckt und somit nicht mehr sichtbar sind, beruht darauf, dass der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Gewässerschutz und Deponietechnik angegeben hat, dass es selbstverständlich auch möglich sei, eine Schicht mit einer Stärke von 0,25 m gleichmäßig aufzubringen und so alle Abfälle abzudecken.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde diese Möglichkeit auch nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass bei einer Rekultivierungsschicht mit einer geringen Mächtigkeit als 0,5 m in der Praxis eher zu erwarten sei, dass tatsächlich trotz anderslautender Vorgaben keine gleichmäßige, alle Abfälle abdeckende Schicht aufgebracht werde. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist bei einer Beurteilung der Frage, ob durch eine Rekultivierungsschicht mit einer bestimmten Stärke ein Schutzziel – hier konkret die vollständige Abdeckung der während der Ablagerungsphase abgelagerten Abfälle und damit mittelbar der Schutz des Landschaftsbildes – ebenso erreicht werden kann, wie durch eine Rekultivierungsschicht mit einer anderen Stärke, von einem rechtmäßigen Vorgehen des Verpflichteten, somit von einer tatsächlichen und gleichmäßigen Aufbringung einer Rekultivierungsschicht, die durchgehend eine Stärke von 0,25 m aufweist, auszugehen, sofern ein solches Vorgehen – wie dies gegenständlich aufgrund der Angaben der Konsensbewerberin und des durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Gewässerschutzdeponietechnik und aufgrund dessen, dass auch seitens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Aufbringung auch einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m nicht bestritten wurde, anzunehmen ist – grundsätzlich tatsächlich möglich ist. Ausgehend davon kann vorliegend auch wie festgestellt ausgeschlossen werden, dass die Aufbringung einer 0,25 m starken Rekultivierungsschicht das Landschaftsbild weniger schützt, als die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht von 0,5 m, da bei einer gleichmäßigen und alle Abfälle abdeckenden Aufbringung in beiden Fällen die verdeckten Abfälle nicht mehr sichtbar sind und somit in beiden Fällen gleichermaßen davon auszugehen ist, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch nicht abgedeckte abgelagerte Abfälle ausgeschlossen ist.

 

3.8. Die Feststellung, wonach durch eine erst am Ende von Anliefertagen erfolgende Eingangskontrolle nicht dasselbe Schutzniveau in Bezug auf den Gewässerschutz sichergestellt wird, wie es bei Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008 zur Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle und dazu, dass eine visuelle Kontrolle auch bereits vor Abladen der Abfälle zu erfolgen hat, ist aufgrund der durch das Landesverwaltungsgericht einer- und durch die Beschwerdeführerin andererseits beigezogenen Sachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik gemachten Ausführungen zu treffen:

 

Zwar erläuterte der durch das Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem Befund und Gutachten nachvollziehbar, dass eine bloße visuelle Kontrolle vor dem Abladen der Abfälle in den allermeisten Fällen keine abschließende und zuverlässige Beurteilung der angelieferten Abfälle auf deren Konsensmäßigkeit ermögliche, zumal bei einer visuellen Kontrolle vor dem Abladen nur ein Blick auf die Oberfläche der Ladung auf dem LKW möglich sei, sodass bei einer visuellen Kontrolle vor dem Abladen ohnehin keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufbau der gesamtem LKW-Ladung und auch keine Rückschlüsse auf allfällige Beimengungen oder Kontaminationen gezogen werden könnten. Insbesondere im Hinblick auf diese auf eine Beurteilung der optischen Merkmale der an der Oberfläche der Ladung befindlichen Abfälle beschränkte Möglichkeit der visuellen Kontrolle, vertrat der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Auffassung, dass der Entfall der visuellen Kontrolle vor dem Entladen durch die übrigen im Zuge der Eingangskontrolle durchzuführenden Maßnahmen soweit aufgefangen werde, als es zur Sicherstellung des durch die Vorgaben der DVO 2008 vorgegebenen – nach Auffassung des Sachverständigen durch weitere, aktuell nicht vorgesehene Maßnahmen, wie regelmäßige Bedrohungen des Deponiekörpers, verbesserbaren – Schutzniveaus für den Gewässerschutz erforderlich sei.

 

Diese Ausführungen des Sachverständigen sind aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts zwar insofern nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass in Fällen, in denen etwa bewusst nicht vom Konsens der Deponie erfasste Abfälle angeliefert und diese für die Anlieferung mit einer Schicht an zulässigen Abfällen bedeckt werden, die visuelle Kontrolle vor dem Abladen kein Mehr an Schutz für Gewässerschutz bieten kann, als eine erst am Ende von Anliefertagen nach dem Abladen vorgenommene Eingangskontrolle, zumal in solchen Fällen des bewussten Überdeckens konsenswidriger Abfällen durch konsensgemäße Abfälle oder in Fällen, in denen Abfälle mit unzulässigen, optisch nicht in Erscheinung tretenden Schadstoffgehalten angeliefert werden, bei der vor Anlieferung der folgenden visuellen Kontrolle nicht erkannt werden kann, dass nicht vom Konsens erfasste Abfälle angeliefert werden und davon auszugehen ist, dass in solchen Fällen die konsenswidrigen Abfälle auch dann, wenn entsprechend den Vorgaben der DVO 2008 auch vor Abladen eine visuelle Kontrolle vorgenommen wird, zunächst einmal auf das Deponiegelände verbracht und abgeladen werden, bevor sie nach weiteren Kontrollen wieder aus der Deponie verbracht werden.

Der durch das Landesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständige bestätigte aber auf Nachfrage, dass es zumindest in einzelnen, die Ausnahme darstellenden Fällen denkbar sei, dass bereits ein erster Blick auf die Ladefläche des anliefernden LKWs einerseits und auf die vorgewiesenen Beurteilungsnachweise andererseits erkennen ließe, dass es sich bei angelieferten Abfällen um Material handle, das nicht die Deponie übernommen werden dürfe. Auch die durch die Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass es durchaus Konstellationen geben könne, in denen auch bereits im Rahmen der ersten visuellen Kontrolle vor dem Abladen zumindest der in der Folge weiter zu prüfende Verdacht entstehen könne, dass es sich bei angeliefertem Material um Abfälle handle, die nicht in die Deponie übernommen werden dürfen, sondern sofort zurückzuweisen sind.

 

Da es somit nach den insofern übereinstimmenden Ausführungen sowohl des durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, als auch der seitens der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz Konstellationen geben kann, in denen die in der DVO 2008 vorgesehene visuelle Kontrolle vor dem Abladen bei rechtmäßigem Vorgehen dazu führt, dass schon bei einem Blick auf die sichtbare Schicht einer LKW-Ladung als konsenswidrig erkennbare Abfälle sofort zurückgewiesen und somit gar nicht erst auf dem Deponiegelände abgeladen werden, womit die Gefahr des Austritts allfälliger, in den konsenswidrigen Materialien enthaltenen Schadstoffen und somit eine dadurch verursachte Verunreinigung der Gewässer von vorneherein ausgeschlossen ist, kann zumindest hinsichtlich eben dieser Fälle das durch die Vorgabe der DVO 2008, dass auch bereits vor Abladen eine Eingangskontrolle durchzuführen ist, bewirkte Schutzniveau selbst dann, wenn zunächst konsenswidrig abgeladenes Material nach Durchführung der Eingangskontrolle am Ende eines Anlieferungstages umgehend wieder aus der Deponie entfernt wird, durch eine erst am Ende von Anliefertagen und nach erfolgtem Abladen der Abfälle erfolgenden Eingangskontrolle nicht im selben Maße sichergestellt werden.

Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Zulassung der beantragten Abweichung der gleiche Schutz sichergestellt wird, wie er bei Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008 zu erwarten wäre. Hinzu kommt, dass durch die in der DVO 2008 normierte Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle als nicht nur über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügende, sondern auch als die verwaltungsstrafrechtlich für eine rechtmäßige Durchführung der Eingangskontrolle verantwortliche Person gerade angesichts der gesetzlich normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Leiters der Eingangskontrolle für die Einhaltung der Bezug auf die Eingangskontrolle normierten Vorgaben der DVO 2008 ein Maß an Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Abladen konsenswidriger Abfälle erreicht wird, der nicht durch andere Konstruktionen erreicht werden kann.

 

4. Rechtslage:

 

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl.  I 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I 73/2018 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) […]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.]

(4) […]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […]

[…]

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

 

1. „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;

[…]

6. Abschnitt

 

Behandlungsanlagen

 

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

 

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

 

[…]

 

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

 

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

 

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

 

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

 

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

 

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

 

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

 

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

 

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

 

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

 

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

 

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

 

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

 

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

 

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

 

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

 

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

 

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

 

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

 

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

[…]

 

(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

 

(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

 

[…]

 

Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

 

§ 65 (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:

 

1. nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte; nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen;

Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen;

[…]

 

10. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Strafhöhe

 

§ 79. (1) Wer

1. […]

[…]

18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“

 

 

4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2016, haben folgenden Wortlaut:

 

„1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Ziel

 

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.

 

Geltungsbereich

 

§ 2 (1) Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.

(2) […]

[…]

(4) Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind

1. der Deponiebetreiber

2. für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,

3. nach Maßgabe des § 16 entweder

a) der Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder

b) der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008,

4. nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,

5. nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter der Eingangskontrolle und

6. nach Maßgabe des § 42 das Deponieaufsichtsorgan.

 

[…]

 

Eingangskontrolle

§ 18. (1) Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebereichs genehmigen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Abfälle, für die eine Eingangskontrolle und eine allfällige Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen wurde, in das jeweilige Kompartiment eingebaut werden. Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, wenn die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens und unter der Verantwortung des Leiters der Eingangskontrolle erfüllt werden.

 

(2) Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.

 

(3) Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3 oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in § 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.

 

[…]

Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen

 

§ 29. (1) ach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. lit. f verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.

 

Deponiepersonal

 

§ 35. (1) Der Deponieinhaber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen.

 

(2) […]

[…]

(5) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 bis 20, verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle können genehmigt werden.

 

[…]

Anhang 3

 

Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen

 

[…]

 

4. DEPONIEOBERFLÄCHENABDECKUNGEN

 

Wesentliche Funktionen der Deponieoberflächenabdeckung sind neben der Gewährleistung einer standortgerechten Nachnutzung die dauerhafte Minimierung des Eintrages von Niederschlagswässern und die Minimierung des unkontrollierten Austrages von allfälligen Deponiegasen.

 

[…]

 

4.5. Rekultivierungsschicht

 

Die Rekultivierungsschicht ist standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Die Rekultivierungsschicht muss einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung gemäß Kapitel 4.3 lit. c und Kapitel 4.4, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten.

 

Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht gilt weiters:

 

Zulässige Abfälle

 

Für eine Rekultivierungsschicht dürfen folgende Abfälle verwendet werden:

 

a) Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung 29 bis 32,

 

b) Erde, Typ E2 (dh. folgende Abfallarten: kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1, Schlüssel-Nummer (SN) 31472; kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2, SN 31473) und Typ E3 (kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1, SN 31474; kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2, SN 31475); die Erde ist gemäß dem Stand der Technik herzustellen.

 

Verwendung von Kompost

 

Die Verwendung von Kompost für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht ist nur gemäß den Bestimmungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, idgF zulässig.

 

Planung und Aufbau

 

Rekultivierungsschichten sind schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, der Aufbau hat sich am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren, insbesondere ist der abgestufte Gehalt an organischen Substanzen zu berücksichtigen. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.

 

Es sind folgende Werte beim Aufbau einzuhalten:

 

Tabelle 1: Werte für Bodenaushubmaterial

[…]

 

Für eine Rekultivierungsschicht mit zusätzlicher Funktion als Wasserhaushaltsschicht gemäß Kapitel 4.3. lit. f sind Abweichungen für den Parameter TOC im technisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, wofür ein Nachweis durch einen Gutachter zu erbringen ist. Dabei darf der TOC maximal fünf Gewichtsprozent im Durchschnitt über die gesamte Rekultivierungsschicht betragen, deren Schichtstärke mit maximal 2,5 m zu begrenzen ist. In diesem Fall ist der Grenzwert für Gesamtphosphor von maximal 0,18 Gewichtsprozent TM über die gesamte Schichtstärke einzuhalten.

 

[…]“

 

5. Erwägungen:

 

5.1. Allgemeines:

 

5.1.1. Mit den in Beschwerde gezogenen Ziffern 2. und 3. des Spruchpunktes B. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ließ die belangte Behörde auf Antrag der A zwei Ausnahmen von Vorgaben der DVO 2008 bescheidmäßig zu.

 

Konkret wurde zum einen mit Spruchpunkt B. Ziffer 2. ein Abweichen von der Vorgabe des § 35 Abs. 5 DVO 2008, wonach der „Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein [hat]“ und – im Hinblick darauf, dass nach der in Spruchpunkt B. 2. genehmigten Ausnahme die Eingangskontrolle erst am Ende von Anliefertagen (und somit jedenfalls nur und erst nach dem Abladen des Abfalls) erfolgen soll, auch ein Abweichen von der in § 18 Abs. 3 DVO 2008 enthaltenen Vorgabe, wonach bei der im Zuge der Eingangskontrolle vorzunehmenden visuellen Kontrolle „der Abfall […] vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen“ ist, zugelassen.

 

Zum anderen wurde in Spruchpunkt B.3. ein Abweichen von der in Pkt. 4.5. des Anhangs 3 zur DVO 2008, erster Satz DVO 2008 enthaltenen Vorgabe, wonach die „Rekultivierungsschicht […] mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen“ ist, zugelassen.

 

5.1.2. Die belangte Behörde legte – wie sie bei der mündlichen Verhandlung erläuterte und wie es sich auch aus dem Hinweis auf die Sachverständigengutachten in der Bescheidbegründung ergibt – der Genehmigung der in Frage stehenden Abweichungen von der DVO 2008 die Rechtsauffassung zugrunde, dass aufgrund von § 43 Abs. 5 AWG 2002 beantragte Abweichungen von den Vorgaben der DVO 2008 ohne Weiteres, insbesondere ohne dass „Maßnahmen“ durch den Antragsteller angeboten oder durch die Behörde vorgeschrieben werden müssten, zu genehmigen seien, wenn es durch die beantragten Abweichungen zu keiner Verringerung des Schutzes im Sinne des § 43 Abs. 5 AWG 2002 komme. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung erachtet die belangte Behörde die erfolgte Genehmigung der in Frage stehenden Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 als gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 zulässig, weil sie aufgrund der durch sie eingeholten Sachverständigengutachten annimmt, dass es durch die genehmigten Abweichungen zu keiner Verringerung des Schutzes iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 komme.

 

5.1.3. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Auffassung, dass die genehmigten Abweichungen von den Vorgaben der DVO 2008 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt hätten werden dürfen, wobei sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und bei der mündlichen Verhandlung mehrere Argumentationslinien ergeben:

 

So vertritt die Beschwerdeführerin zum einen ganz allgemein insofern eine andere Rechtsauffassung als die belangte Behörde, als sie unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 43 Abs. 5 AWG 2002 davon ausgeht, dass auch Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008, die keine Verringerung des Schutzes im Sinne § 43 Abs. 5 AWG 2002 bewirken, nicht ohne Weiteres genehmigt werden können. Vielmehr können nach Auffassung der Beschwerdeführerin Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 auf Grundlage von § 43 Abs. 5 AWG 2002 jedenfalls – dh. insbesondere unabhängig davon, ob diese Abweichungen eine Verringerung des Schutzes iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 bewirken oder nicht – nur dann genehmigt werden, wenn durch den Antragsteller „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 angeboten bzw. gesetzt werden. Da im vorliegenden Fall keine „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 angeboten worden seien, sei – so eine Argumentationslinie der Beschwerdeführerin – die vorliegend erfolgte Genehmigung der in Frage stehenden Abweichungen von der DVO 2008 schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Darüber hinaus wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, die vorliegend genehmigten Abweichungen von den in Frage stehenden Vorgaben der DVO 2008 führten zu einer Verringerung des bei Einhaltung Vorgaben der DVO 2008 zu erwartenden Schutzes.

 

5.1.4. Strittig ist somit vorliegend zum einen insbesondere die grundsätzlich eine Tatsachenfrage darstellende Frage, ob bei Zulassung der in Frage stehenden Abweichungen von den Vorgaben der DVO 2008 der „gleiche Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt ist oder ob sich dieser Schutz bei Zulassung der beantragten Abweichungen verringert.

 

Zum anderen bestehen zwischen den Verfahrensparteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der – soweit abzusehen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht abschließend geklärten – Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich welcher Vorgaben der DVO 2008 Abweichungen bescheidmäßig zugelassen werden können, wobei insbesondere unterschiedliche Rechtsauffassungen betreffend die Frage bestehen, ob auch dann „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 angeboten werden müssen, wenn durch die beantragten Abweichungen keine Verringerung des Schutzes bewirkt wird.

 

5.2. Zur unmittelbaren Verbindlichkeit und der Möglichkeit des Abweichens von Vorgaben der DVO 2008 im Allgemeinen

 

5.2.1. Die auf Grund von §§ 4, 23 Abs. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 Z 1 AW 2002 erlassene DVO 2008 enthält zahlreiche Bestimmungen betreffend den Stand der Technik in Bezug auf Deponien. Inhaber von Deponien sind gem. § 61 Abs. 1 AWG 2002 verpflichtet, den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5 AWG 2002) einzuhalten. Soweit somit hinsichtlich einer in der DVO 2008 enthaltenen Vorgabe (noch) keine Ausnahme rechtskräftig bescheidmäßig zugelassen wurde, sind Inhaber von Deponien (genauso wie durch einzelne Bestimmungen der DVO 2008 sonstige Verpflichtete) verpflichtet, die Vorgaben der DVO 2008 (soweit diese für die jeweils betriebene Art von Deponie einschlägig sind) einzuhalten, ohne dass die – durch § 79 Abs. 1 Z 18 AWG 2002 strafbewehrte – Einhaltung von Vorgaben der DVO 2008 den durch die einzelnen Vorgaben jeweils Verpflichteten eigens per Bescheid bzw. Auflagen in Bescheiden aufgetragen werden müsste.

 

5.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen von Vorgaben der DVO 2008 zugelassen werden kann, ist nach den einzelnen Vorgaben zu unterscheiden:

So sieht hinsichtlich einzelner Vorgaben die DVO 2008 selbst vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig ist (vgl. Anhang 3 Pkt. 4.5., wo die einzuhaltenden Werte für das bei Herstellung der Rekultivierungsschicht zu verwendende Bodenaushubmaterials festgelegt werden, gleichzeitig aber bereits in der in der DVO 2008 selbst ausdrücklich festgehalten wird, dass „Abweichungen davon […] nur mit Gutachten eines bodenfachkundigen Experten zulässig [sind], das anhand fachlicher Beurteilungen bestätigt, dass die relevanten Bodenfunktionen auch bei den vorgesehenen Abweichungen erfüllt werden.“).

In Bezug auf manche Vorgaben der DVO 2008 wiederum schließt das AWG 2002 ein Abweichen generell oder für bestimmte Arten von Deponien gänzlich aus (vgl. § 43 Abs. 5 letzter Satz AWG 2002, wonach hinsichtlich des Verbotes der Deponierung gem. einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 keine Abweichungen zugelassen werden dürfen und vgl. weiters § 43 Abs. 6 AWG 2002, der für Deponien, die als IPPC-Anlagen zu werten sind, die Möglichkeit, bescheidmäßig Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 zuzulassen, generell ausschließt).

Von Vorgaben der DVO 2008, für die die Möglichkeit und die Voraussetzungen für ein Abweichen nicht in der DVO 2008 selbst festgelegt sind und hinsichtlich derer ein Abweichen auch nicht gesetzlich von vorneherein ausgeschlossen ist, kann immer dann – aber auch nur und erst dann – abgewichen werden, wenn die Abweichung zuvor nach entsprechendem Antrag gem. § 43 Abs. 5 AWG 2002 bescheidmäßig zugelassen wurde.

Da ein Abweichen von den vorliegend in Frage stehenden Vorgaben der DVO 2008 weder generell gesetzlich ausgeschlossen ist, noch eine IPPC-Anlage vorliegt und auch die DVO 2008 die Möglichkeit und die Voraussetzungen für Abweichungen von den in Frage stehenden Vorgaben nicht selbst regelt, sind die Möglichkeit und die Voraussetzungen für das Zulassen von Abweichungen von den hier gegenständlichen Vorgaben der DVO 2008 am Maßstab des § 43 Abs. 5 AWG 2002 zu beurteilen.

 

5.3. Allgemein zum Begriff „gleicher Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002:

 

5.3.1. Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 5 AWG 2002 sind beantragte Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, „wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“.

 

Voraussetzung für die bescheidmäßige Zulassung einer Abweichung ist somit jedenfalls, dass sichergestellt wird – und zwar „durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 – dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung bzw. der jeweiligen Vorgabe, von der abgewichen werden soll, zu erwarten wäre, wobei unter „gleichem Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 nur „Schutz im selben Ausmaß“ zu verstehen sein kann (, zumal ein Abstellen auf „gleichen Schutz“ iSv Schutz durch genau das in der jeweiligen Vorgabe Vorgesehene, die Möglichkeit eines Abweichens überflüssig machen würde).

Sofern festgestellt wird, dass bei Einhaltung der in Frage stehenden Vorgabe der DVO 2008 ein Mehr an „Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 zu erwarten ist, als bei Zulassung des beantragten Abweichens unter Berücksichtigung allfälliger „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002, kommt eine bescheidmäßige Zulassung einer beantragten Abweichung jedenfalls nicht in Betracht. MaW: Wenn es entweder schlicht keine „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gibt, die den gleichen Schutz sicherstellen können oder wenn grundsätzlich denkbare, den „gleichen Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sicherstellende „Maßnahmen“ durch den Antragsteller nicht angeboten werden und damit ein bei einem Abweichen von einer Vorgabe der DVO 2008 anzunehmendes „Weniger“ an Schutz (sei es mangels denkbarer, sei es mangels angebotener Maßnahmen) nicht kompensiert wird, darf eine beantragte Abweichung jedenfalls nicht zugelassen werden.

 

5.3.2. Diese Frage, ob bei Zulassung einer beantragten Abweichung von einer Vorgabe der DVO 2008 unter Berücksichtigung allfälliger „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002, „der gleiche Schutz“ wie bei Einhaltung der in Frage stehenden Vorgabe erreicht wird, ist grundsätzlich der Sachverhaltsebene zuzuordnen. Um beurteilen zu können, ob im konkreten Einzelfall bei Zulassung der jeweils in Frage stehenden Abweichung von einem Mehr oder einem Weniger oder von einem Gleichviel an Schutz auszugehen ist, muss als quasi vorgelagerte Frage zunächst geklärt werden, im Hinblick auf welches durch die jeweils in Frage stehende Vorgabe geschützte Schutzgut „der gleiche Schutz“ sichergestellt werden muss. In Frage kommen grundsätzlich allgemein all jene Schutzgüter bzw. öffentlichen Interessen, deren Schutz das AWG 2002 (vgl. insbes. § 1 Abs. 3 AWG 2002 und § 43 Abs. 1 AWG 2002) und die DVO 2008 (vgl. insbes. § 1 DVO 2008) im Allgemeinen und die jeweilige Vorgabe, von der abgewichen werden soll, im Speziellen dient. Zu betonen ist, dass die Vorgaben der DVO 2008 selbst für sich genommen kein Schutzgut darstellen, sondern Vorgaben bzw. Maßnahmen darstellen, durch die Schutz eines von der Vorgabe selbst zu trennenden Schutzgutes (oder auch mehrere Schutzgüter) sichergestellt werden soll. So ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch etwa in den Vorgaben zur Zusammensetzung oder zur Mindeststärke der Rekultivierungsschicht als solchen kein „Schutzgut“ zu sehen, sondern ist zu fragen, welchem Schutzgut diese Vorgaben dienen.

 

5.4. Zur Frage der Sicherstellung des „gleichen Schutzes“ bei Zulassung der in Frage stehenden Abweichungen:

 

5.4.1. Die Vorgaben der DVO 2008 betreffend die Eingangskontrolle dienen insbesondere dem Gewässerschutz. Durch entsprechende Kontrollen gleich zu Beginn des Prozesses, nämlich schon bereits bevor Abfälle überhaupt angenommen werden, und durch die Schaffung von Verantwortlichkeiten für deren rechtmäßige Durchführung durch Personal mit einer entsprechenden Qualifikation, sollen Verunreinigungen der Gewässer durch Eintritt von in nicht vom Konsens erfassten, aber dennoch auf das Deponiegelände verbrachten und abgeladenen Abfällen enthaltenen Stoffen in das Grundwasser ausgeschlossen werden.

 

Durch die Verpflichtung, dass im Zuge der Eingangskontrolle die zugelieferten Abfälle nicht erst nach deren Abladen, sondern zusätzlich auch schon vor dem Abladen einer visuellen Kontrolle unterzogen werden müssen, wobei mit dem Leiter der Eingangskontrolle oder seinem Stellvertreter während dieser auch vor dem Abladen verpflichtend vorzunehmenden visuellen Kontrolle eine Person auf Deponie anwesend zu sein hat, die nicht nur über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügt, sondern für die mit den den Leiter der Eingangskontrolle treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben für die Durchführung der Eingangskontrolle auch eine besondere rechtliche Verantwortlichkeit gesetzlich vorgesehen ist, wird insofern in hohem Maße zum Gewässerschutz beigetragen, als dadurch gerade aufgrund der für den Leiter der Eingangskontrolle normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erwarten ist, dass dafür Sorge getragen wird, dass es zB in Fällen, in denen etwa irrtümlich Abfälle angeliefert werden, die nicht in die Deponie übernommen werden dürfen, diese gar nicht erst abgeladen werden und somit eine Verunreinigung der Gewässer durch in diesen Abfällen enthaltenen Stoffe in solchen Fällen von vorneherein gänzlich ausgeschlossen wird (während bei einer erst am Ende von Anliefertagen und nach dem Abladen erfolgenden Eingangskontrolle selbst dann, wenn nach dieser am Ende eines Anliefertages vorgenommenen Eingangskontrolle tatsächlich umgehend eine Beseitigung der zunächst abgeladenen Abfälle, die nicht auf die Deponie verbracht und abgeladen hätten werden dürfen, erfolgt, zumindest zwischen dem Abladen und der Eingangskontrolle die Gefahr besteht, dass Inhaltsstoffe aus den zunächst abgeladenen Abfällen austreten und in der Folge in die Gewässer gelangen).

 

Da dieses hohe Maß an Schutz für das Gewässer durch keine andere Maßnahme in ebenso hohem Maße sichergestellt werden kann, wie durch eine (auch) bereits vor dem Abladen erfolgende visuelle Kontrolle bei gleichzeitiger Anwesenheit der für die Einhaltung der die Eingangskontrolle geltenden Vorgaben (ua. verwaltungs-strafrechtlich) verantwortlichen Person, kann ein Abweichen von jenen Vorgaben der DVO 2008, aus denen sich ergibt, dass eine visuelle Kontrolle der Abfälle im Zuge der Eingangskontrolle nicht nur nach, sondern auch bereits vor dem Abladen der Abfälle zu erfolgen hat, wobei der Leiter der Eingangskontrolle auf der Deponie anwesend zu sein hat, nicht auf Grundlage des § 43 Abs. 5 AWG 2002 (zur ausdrücklich in der DVO 2008 selbst vorgesehenen Möglichkeit, bei einer – vorliegend nicht gegebenen – nicht öffentlich verfügbaren, ausschließlich betriebseigenen Deponie hinsichtlich der Anwesenheitspflicht – nicht aber hinsichtlich der Vorgabe, dass eine visuelle Kontrolle im Zuge der Eingangskontrolle auch vor dem Abladen der Abfälle – Ausnahmen zu genehmigen, da bei derartigen Deponien offenbar ein geringeres Schutzniveau als ausreichend erachtet wird, vgl. § 35 Abs. 5 letzter Satz DVO 2008) zugelassen werden.

 

Somit ist der Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt B. Ziffer 2. richtet, schon aus diesem Grund stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.4.2. Hinsichtlich der iZm Spruchpunkt B. Ziffer 3. in Frage stehenden Vorgabe, wonach eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen ist, ist zunächst zu betonen, dass vorliegend von jenen Vorgaben, die die Zusammensetzung und den Aufbau der Rekultivierungsschicht betreffen, keine Abweichungen beantragt bzw. zugelassen wurden, womit diese Vorgaben aufgrund der unmittelbaren Verbindlichkeit der DVO 2008 von der Deponiebetreiberin einzuhalten sind. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich betont, dass keine Bedenken dagegen, welche Materialien vorliegend zur Herstellung der Rekultivierungsschicht verwendet werden sollen, bestünden. Es ist vorliegend somit ausschließlich zu klären, welchem Schutzgut die Vorgabe, wonach die Rekultivierungsschicht jedenfalls eine Mindeststärke von 0,5 m aufzuweisen hat, dient und ob hinsichtlich dieses Schutzgutes bei Aufbringung einer im Übrigen den Vorgaben der DVO 2008 entsprechenden Rekultivierungsschicht ein „gleicher Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt ist.

 

Aus dem ersten Satz des mit „Oberflächenabdeckungen“ überschriebenen Pkt. 4. des Anhangs 3 zur DVO 2008 ergibt sich, dass mit den in Pkt. 4 des Anhanges 3 zur DVO 2008 enthaltenen Regelungen sichergestellt werden soll, dass die Deponieoberflächenabdeckung ihre Hauptfunktionen, nämlich die Gewährleistung einer standortgerechten Nachnutzung sowie die dem Schutz der Gewässer dienende Funktion der dauerhaften Minimierung des Eintrages von Niederschlagswässern und der Minimierung des unkontrollierten Austrag von allfälligen Deponiegasen, erfüllen kann.

 

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der gegenständlich Deponie um eine Bodenaushubdeponie handelt, auf die in Bezug auf die nach Ende der Ablagerungsphase herzustellende Oberflächenabdeckung ausschließlich die in Pkt. 4.5. des Anhangs 3 zur DVO 2008 enthaltenen Vorgaben zur Rekultivierungsschicht zur Anwendung kommen, während jene in Pkt. 4 des Anhangs 3 der DVO 2008 enthaltenen Bestimmungen, die die dauerhafte Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser und die Minimierung von unkontrolliertem Austrag allfälliger Deponiegase sicherstellen sollen, vorliegend gar nicht anzuwenden sind (vgl. die Erläuterungen zu § 29 DVO 2008), ist davon auszugehen, dass der Rekultivierungsschicht – wie auch vom durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ausgeführt wurde, ohne dass dem seitens der Beschwerdeführerin diesem Punkt entgegengetreten worden wäre – vorliegend hinsichtlich des Gewässerschutzes untergeordnete bis gar keine Bedeutung zukommt und dass das Schutzgut, dessen Schutz die auf die vorliegende Deponie anzuwendenden Vorgaben der DVO 2008 zur Rekultivierungsschicht dienen, primär die Sicherstellung einer standortgerechten Nachnutzung der Deponieoberfläche nach Abschluss der Deponie ist.

 

Im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführerin angesprochene Funktion der Rekultivierungsschicht, die während der Ablagerungsphase eingebrachten Abfälle abzudecken und diese von der nach Abschluss der Deponie genutzten Fläche zu trennen, ist auch das Landschaftsbild als Schutzgut in Betracht zu ziehen. Dieses Schutzgut hat offenbar auch jenes Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung im Blick, mit dem der Sache nach ausgeführt wurde, in der Praxis sei bei einer weniger als 0,5 m starken Schicht zu erwarten, dass die Rekultivierungsschicht entgegen der Vorgabe, eine gleichmäßige vollständige Abdeckung herzustellen, nicht gleichmäßig aufgetragen werde und es somit sein könne, dass noch Bestandteile der eigentlich abzudeckenden Abfälle doch sichtbar sein könnten. Es wurde aber auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bzw. jedenfalls nicht substantiiert bestritten, dass es – wie vom durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts nachvollziehbar angegeben und seitens der Deponiebetreiberin vorgebracht wurde – möglich sei, auch eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m gleichmäßig und nachhaltig so aufzubringen, dass die eingebrachten Abfälle vollständig bedeckt werden. Ausgehend davon, dass eine solche gleichmäßige und die darunter liegenden Abfälle abdeckende Aufbringung auch einer 0,25 m starken Rekultivierungsschicht praktisch möglich ist, scheidet das Landschaftsbild als Schutzgut, das durch die in Frage stehende Abweichung betroffen sein könnte, vorliegend aus, da nicht zu sehen ist, inwiefern bei tatsächlich erfolgender und sämtliche darunter befindlichen Abfälle abdeckender, gleichmäßiger Aufbringung einer Rekultivierungsschicht von 0,25 m im Vergleich zur Aufbringung einer Rekultivierungsschicht von 0,5 m – der hinsichtlich des Landschaftsbildes keine andere Funktion als die Abdeckung der Abfälle zukommen kann – ein Weniger an Schutz für das Landschaftsbild zu erwarten sein könnte.

 

Dass und gegebenenfalls im Hinblick auf den Schutz welcher sonstigen Schutzgüter bzw. öffentlichen Interessen die Vorgabe betreffend die Mindestmächtigkeit der aufzubringenden Rekultivierungsschicht relevant sein könnte, wurde aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts weder durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin dargetan, noch hat sich dies aufgrund sonstiger Umstände des vorliegenden Falles ergeben.

 

Somit ist vorliegend die Frage, ob ein „gleicher Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt ist, nur hinsichtlich des Schutzgutes „Boden“, konkret der Sicherstellung der in Bezug auf die standortrelevanten Bodenfunktionen, die vorliegend mangels Bedeutung der Rekultivierungsschicht für den Erosionsschutz va in der Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens zur Ermöglichung der vorgesehenen Nachnutzung (hier: als Grünbrache und Wald) zu sehen sind, zu prüfen ist.

 

Aufgrund der auf Grundlage der Ausführungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall durch das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht – die (mangels Zulassung sonstiger Abweichungen) abgesehen von deren Mindestmächtigkeit allen übrigen die Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgaben der DVO 2008, insbesondere jenen betreffend deren Aufbau und Zusammensetzung, zu entsprechen hat – mit einer Stärke von 0,25 m hinsichtlich des Schutzgutes des Sicherstellung der für eine standortgerechte Nachnutzung relevanten Bodenfunktionen der gleicher Schutz sichergestellt ist, wie er bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,50 m zu erwarten wäre.

 

5.5. „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AW 2002

 

5.5.1. § 43 Abs. 5 AWG 2002 stellt seinem Wortlaut nach nicht ausschließlich darauf ab, ob bei Zulassung der beantragten Abweichung der gleiche Schutz sichergestellt ist, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre. Vielmehr sieht diese Bestimmung vor, dass Abweichungen dann zuzulassen sind, wenn der Antragsteller den gleichen Schutz durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellt. Die Gesetzesmaterialien zu § 43 Abs. 5 AWG 2002 (RV 984 dB XXI. GP, 100) führen in diesem Zusammenhang aus, dass Abweichungen vom Stand der Technik im Einzelfall (nur) dann möglich seien, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt werde, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung des Standes der Technik zu erwarten wäre, wobei nach den Gesetzesmaterialen eine „Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen […] nicht darunter zu verstehen“ sei.

 

Der Gesetzeswortlaut spricht in Zusammenschau mit den Gesetzesmaterialen für die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach eine Abweichung von Vorgaben von der DVO 2008 jedenfalls – also auch dann, wenn es durch diese zu keiner Verringerung des Schutzes kommt – nur dann zugelassen werden könne, wenn durch den Antragsteller „Maßnahmen“ gesetzt bzw. bei Antragstellung angeboten werden, die nicht in der Abweichung selbst bestehen dürfen.

 

5.5.2. Während es außer Streit steht und unproblematisch erscheint, dass eine Abweichung, die ohne zusätzliche Maßnahmen zu einer Verringerung des Schutzes des durch die Vorgabe, von der abgewichen werden soll, geschützten Schutzgutes, führen würden, nicht zugelassen werden kann, wenn der Antragsteller nicht durch entsprechende „zusätzliche“ iSv nicht in der Abweichung bestehende Maßnahmen sicherstellt, dass das durch die beantragte Abweichung ohne zusätzliche Maßnahmen bewirkte Weniger an Schutz ausgeglichen wird, schiene es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen gleichheitsrechtlich zumindest problematisch, wenn auch Abweichungen, die gar keine Verringerung des Schutzes bewirken, nur dann zugelassen werden könnten, wenn „zusätzliche“ iSv von der Abweichung selbst zu trennende Maßnahme gesetzt werden:

 

Eine Auslegung des § 43 Abs. 5 AWG 2002, wonach auch die Zulassung von Abweichungen, die gar keine (negativen) Auswirken auf den bei Einhaltung der jeweiligen Vorgabe zu erwartenden Schutz haben, davon abhängig sind, dass zusätzliche, iSv nicht in der Abweichung selbst bestehende Maßnahmen gesetzt werden, hätte nämlich zur Folge, dass in Fällen, in denen die beantragte Abweichung keine negativen Auswirkungen auf den zu erwartenden Schutz hat, entweder vom Antragsteller verlangt werden müsste, irgendwelche, keinen Einfluss auf das jeweilige Schutzgut habende Maßnahmen anzubieten (um dann – angesichts dessen, dass die Abweichung selbst keinen Einfluss auf den Schutz hat, beim Setzen jeder, keinen negativen Einfluss auf den Schutz des jeweiligen Schutzgutes habenden Maßnahme, der gleiche Schutz wie bei Einhaltung der Vorgabe sichergestellt wäre – bejahen zu können, dass zum einen der gleiche Schutz sichergestellt wird und dass zum anderen wie von § 43 Abs. 5 AWG 2002 gefordert Maßnahmen angeboten wurden) oder – wenn aufgrund des Wortlautes des § 43 Abs. 5 AWG 2002 zusätzlich zum Anbieten von Maßnahmen auch verlangt würde, dass der „gleiche Schutz“ durch die Maßnahme sichergestellt werden muss – dass Abweichungen, die keine Verringerung des Schutzes zu Folge haben, gar nicht zugelassen werden können, da der „gleiche Schutz“ in diesen Fällen nicht durch welche zusätzlichen Maßnahmen auch immer sichergestellt werden kann, da der gleiche Schutz mangels negativer Auswirkungen der Abweichung auf den zu erwartenden Schutz ohnedies bereits ohne zusätzliche Maßnahmen sichergestellt ist.

 

Die Zulassung einer (nicht grundsätzlich etwa gesetzlich ausgeschlossen) Abweichung von im Hinblick auf den mit der Vorgabe verfolgten Schutzzweck irrelevanten Maßnahmen abhängig zu machen, erscheint aus gleichheitsrechtlicher Perspektive aber ebenso problematisch, wie eine Regelung, nach der zwar Abweichungen, die als solche zu einer Verringerung des Schutzes führen, was aber durch angebotene Maßnahmen ausgeglichen werden kann, bescheidmäßig zugelassen werden können, während Abweichungen, die zu keiner Verringerung des Schutzes führen, womit auch keine Maßnahmen angeboten werden können, durch die der gleiche Schutz sichergestellt wird, nicht zugelassen werden können.

 

5.5.3. Wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, kommt eine verfassungskonforme Interpretation gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts lässt der im Unterschied zu den Gesetzesmaterialien nicht von „zusätzlichen“ Maßnahmen sprechende Wortlaut des § 43 Abs. 5 AWG 2002 – trotz der Gegenteiliges nahelegenden, aber für sich keine normative Wirkungen genießenden Gesetzesmaterialien – aber durchaus eine Auslegung zu, nach der die in § 43 Abs. 5 AWG 2002 angesprochenen „geeigneten Maßnahmen“ nicht zwangsläufig „zusätzliche“ iSV von der von den Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts getrennte Maßnahmen sein müssen.

 

Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 5 AWG 2002 verfassungskonform so auszulegen, dass die von diesem für eine Zulassung einer Abweichung verlangten „Maßnahmen“ in jenen Fällen, in denen eine beantragte Abweichung zu keiner Verringerung des bei Einhaltung der Vorgabe zu erwartenden Schutzes führt, nicht zwangsläufig in „zusätzlichen“, von der abweichenden Gestaltung eines durch die DVO 2008 geregelten Aspekts zu trennenden Maßnahmen bestehen müssen, sondern im Einzelfall auch die abweichende Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts selbst eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 darstellen kann.

 

Zwar könnte aufgrund eines Antrages, mit dem nur beantragt würde, von einer bestimmten Vorgabe der DVO 2008 abweichen zu können, ohne dass konkretisiert würde, was anstelle der Einhaltung der Vorgabe in der Deponie erfolgen soll, auch nach dieser hier zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 5 AWG 2002 (ungeachtet dessen, wie es verfassungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn die in Frage stehende Vorgabe für die Deponie gar keine Schutzfunktion hätte) mangels „Maßnahme“ keine Abweichung zugelassen werden.

Wenn jedoch – wie vorliegend der Sache nach – beantragt wird, eine Abweichung von der Vorgabe, wonach eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m herzustellen ist, zulassen, wobei vom Antragsteller durch die Aufbringung einer (abgesehen von der Vorgaben zur Mindestmächtigkeit) den Vorgaben der DVO 2008 entsprechenden Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m der gleiche Schutz wie bei Einhaltung der Vorgabe, hinsichtlich derer de Zulassung einer Abweichung beantragt wird, sichergestellt werde, so kann in der geplanten Aufbringung einer 0,25 m starken, hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Zusammensetzung nicht von den Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Rekultivierungsschicht eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gesehen werden, aufgrund derer – sofern festgestellt werden kann, dass durch sie der „gleiche Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt wird – eine Abweichung auf Grundlage von § 43 Abs. 5 AWG 2002 zugelassen werden kann.

 

5.5.4. Ausgehend von einer solchen Interpretation des § 43 Abs. 5 AWG 2002, wonach bei beantragten Abweichungen, die zu keiner Verringerung des bei Einhaltung der in Frage stehenden Vorgabe zu erwartenden Schutzes führen, auch in der abweichenden Gestaltung des von der Vorgabe, von der abgewichen werden soll, betroffenen Aspekts selbst eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gesehen werden kann, ist für den vorliegenden Fall in Bezug auf die mit Spruchpunkt B. Ziffer 3 zugelassene Ausnahme von der DVO 2008 zusammenfassend davon auszugehen, dass die A durch eine – in der geplanten Aufbringung einer den sonstigen Vorgaben der DVO 2008 entsprechenden Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m bestehenden – Maßnahme den gleichen Schutz sicherstellt, wie er bei Einhaltung der eine Mindeststärke der Rekultivierungsschicht von 0,5 m vorsehenden Vorgabe der DVO 2008 zu erwarten wäre, womit die in § 43 Abs. 5 AWG 2002 normierten Voraussetzungen für die bescheidmäßige Zulassung der Abweichung vorliegen.

 

Daher ist die Beschwerde, soweit sie sich auf Spruchpunkt B. Ziffer 3. bezieht, im Ergebnis spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren von den Rechtsfragen abhängig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen von welchen Vorgaben der Deponieverordnung 2008 Abweichungen genehmigt werden dürfen und was unter „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 zu verstehen ist. Diesen Fragen kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht nur für den konkreten Einzelfall Bedeutung zu und sind diese Fragen soweit abzusehen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abschließend geklärt.

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