B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §8a Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W150.2278018.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1998, StA. NIGERIA, gesetzlich vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023, ZI. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 23.06.2023 bis 14.08.2023, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 23.06.2023 bis 14.08.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er trat hier erstmals behördlich in Erscheinung im März 2021, als die Staatsanwaltschaft Wien ein gegen ihn wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG geführtes Ermittlungsverfahren einstellte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn prüfte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF noch über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel.
2. Am 23.06.2023 wurde der BF in 1160 Wien von Organwaltern der Landespolizeidirektion (in der Folge auch: „LPD“) Wien aufgrund von aggressiven sowie gewalttätigen Verhaltens gemäß § 35 Abs. 3 VStG festgenommen. Mit Schreiben vom 23.06.2023 ersuchte das BFA die LPD Wien, den BF gemäß § 24 Abs. 1 Z 5 BFA-VG erkennungsdienstlich zu behandeln. Aufgrund einer Verfügung durch das BFA wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“) überstellt, wo er in Folge seines aggressiven Verhaltens in den Einzelzellentrakt gebracht wurde.
3. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 23.06.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA nach Wiederholung des Verfahrensganges, dass der BF durch äußerst aggressiven und unkooperativen Verhaltens aufgefallen sei, er keinen nigerianischen Reisepass vorweisen habe können und sein italienischer Aufenthaltstitel sei am 21.06.2023 abgelaufen. Laut einer Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums Thör-Maglern verfüge der BF seit dem 22.06.2023 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Italien. Der BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und es werde gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet. Zudem sei der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.
4. Am 28.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Darin gab der BF im Wesentlichen an, dass er wissen würde, dass ihn die Polizei wegen seines Verhaltens festgenommen habe, aber er würde sich nicht mehr genau erinnern können. Er sei etwa vor ca. sieben oder acht Monaten mit dem Zug ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Wo sein Reisepass sich befinde, wisse er nicht. Auch habe er einen Verlängerungsantrag für seinen italienischen Aufenthaltstitel einbringen wollen, aber die italienische Polizei habe ihm mitgeteilt, dass er „keine Chance“ haben werde. Zu seinen finanziellen Mittel führte der BF aus, dass er Ersparnisse aus Italien gehabt habe. Als er die Ersparnisse aufgebraucht habe, habe man ihm in der „Community“ angeraten, Drogen zu verkaufen, was der BF auch gemacht habe. Ob er Drogen konsumiert habe, könne er nicht sagen. Ob er in Nigeria gesucht werde, würde er nicht wissen. Er sei politisch aktiv gewesen, aber sei nicht konkret verfolgt worden.
5. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
6. Mit Schreiben der Klinik XXXX vom 12.09.2023 wurde der BF mit einer psychischen Erkrankung in Form einer katatonen Schizophrenie diagnostiziert. Demnach habe sich der BF im Rahmen seiner stationären Aufnahme in hochpsychotischem und mutistischem Zustandsbild gezeigt, nachdem es im öffentlichen Raum zu fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen gekommen sei. Eine tendenzielle Besserung des psychischen Zustandes habe erst unter adäquater Medikation erreicht werden können.
7. Mit Schreiben vom 13.09.2023 regte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge auch: „BBU“) beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den BF an.
8. Mit Schriftsatz vom 14.09.2023 erhob der BF im Wege der BBU die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 23.06.2023 bis 14.08.2023. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leiden würde in Form einer katatonen Schizophrenie. Er sei in der Nacht vom 22.06.2023 auf 23.06.2023 während einer psychotischen Episode aufgegriffen und festgenommen worden. Dabei habe er einen am 21.06.2023 abgelaufenen Aufenthaltstitel vorgelegt. Der BF habe aufgrund von Aggressivität und der Gefahr der Selbstverletzung durch einen Einsatz der WEGA mithilfe eines Gurtes fixiert werden müssen. Der BF wurde sodann in ein PAZ verbracht. So sei davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme und am Tag der Schubhaftverhängung nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine zu besorgen und somit nicht handlungsfähig gewesen sei. Beigeschlossen wurde ein Schreiben der Oberärztin aus einer psychiatrischen Abteilung der Klinik XXXX . Die Behörde habe den Bescheid dem BF persönlich übergeben, weshalb der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und daher keine Rechtswirkung entfalte. Aufgrund seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes sei der BF über einen außergewöhnlich langen Zeitraum in der besonders gesicherten Zelle („Gummizelle“) bzw. in der Sicherheitszelle festgehalten worden. Die Beratungsversuche am 26.06.2023 und am 27.06.2023 durch die BBU GmbH seien beide gescheitert, da sich der BF in einer „Gummizelle“ befunden habe und laut Polizei eine Beratung nicht möglich sei. Am 28.06.2023 habe die erste Rechtsberatung stattgefunden. Der BF habe jedoch so leise gesprochen, dass eine ausführliche Beratung durch den Türschlitz in der Sicherheitszelle nicht möglich gewesen sei. Der BF habe dem Rechtsberater mitgeteilt, dass er sich nicht erinnern könne, wie und wann er in die Zelle gekommen sei. Nachdem der BF in ein anderes PAZ verlegt worden sei., habe am 07.07.2023 erneut ein Beratungsversuch durch einen Rechtsberater der BBU stattgefunden. Dabei sei auffallend gewesen, dass der BF den Sinn des Gespräches nicht zur Gänze verstanden habe. Weitere Beratungsversuche seien im Zeitraum zwischen 12.07.2023 und 28.07.2023 gescheitert, da sich der BF in einer „Gummizelle“ befunden habe. Am 28.07.2023 habe eine Beratung stattfinden können. Im Rahmen der Beratung habe der BF so leise gesprochen, dass man ihn kaum verstehen habe können. Der BF habe von einem „übersinnlichen“ Erlebnis auf der Straße erzählt, woraufhin beim Rechtsberater die Vermutung entstanden sei, dass der BF eine Erwachsenenvertretung benötigen könnte. Der BF sei – aus unbekannten Gründen – am 14.08.2023 aus der Schubhaft entlassen worden. Er sei nicht in eine geeignete Einrichtung verbracht worden, sondern sei er wohl sich selbst überlassen worden. Am selben Tag seien die Rettung und die Polizei verständigt worden, nachdem sich der BF auffällig verhalten habe. So sei er in die Klinik XXXX verbracht worden und sei seither in der akutpsychiatrischen Station XXXX aufhältig und werde dort behandelt. Der BF habe die BBU telefonisch kontaktiert und um eine Rechtsberatung gebeten. Am 08.09.2023 sei erstmalig eine umfassende Rechtsberatung zum Schubhaftbescheid erfolgt. Es sei der Eindruck entstanden, dass der BF nicht in der Lage sei, das Ausmaß seiner Situation zu verstehen. Diese Einschätzung sei durch die Zuständige Oberärztin bestätigt worden. Aus diesen Gründen sei die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF für alle asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren angeregt worden und derzeit sei ein Verfahren beim Bezirksgericht anhängig.
Zur Schubhaftbeschwerde brachte der BF vor, dass das BFA als Vorfrage die Partei- und Prozessfähigkeit beurteilen habe müssen. Es hätten sich für das BFA eine Reihe von Anhaltspunkten ergeben müssen, dass es dem BF an Handlungs- und Prozessfähigkeit fehle. Die Behörde habe dem BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid persönlich übergeben und habe die eingeschränkte Handlungs- und Prozessfähigkeit des BF nicht amtswegig berücksichtigt, weshalb der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und daher keine Rechtswirkung entfalte.
In eventu werde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung in Schubhaft geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt habe. Auch sei der BF zur Schubhaft nicht einvernommen worden. Auch sei nicht begründet worden, weshalb die Einvernahme in der „Gummizelle“ nicht möglich gewesen sei. Mangels Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei weder eine nachvollziehbare Beurteilung der Fluchtgefahr noch eine Prüfung gelinderer Mittel erfolgt. Eine hochpsychotische Episode alleine vermöge die Fluchtgefahr nicht ausreichend zu begründen. Aufgrund des schlechten psychischen Zustandes des BF sei der BF über einen außergewöhnlich langen Zeitraum in der besonders gesicherten Zelle („Gummizelle“) festgehalten worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF anzustellen. Weiters würde keine Fluchtgefahr vorliegen. So könne aus einem unkooperativen Verhalten aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht ohne Weiteres, insbesondere ohne Einvernahme, geschlossen werden, dass der BF nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen. Insgesamt sei das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet und die Schubhaft sei somit rechtswidrig. Zudem habe die Schubhaft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes, der langanhaltenden Isolation, des Fehlens einer adäquaten Behandlung und der Unmöglichkeit einer Rechtsberatung unverhältnismäßig hart getroffen. So sei der BF im Zeitpunkt der Einlieferung in die Klinik XXXX psychisch schwer beeinträchtigt gewesen und sei auch sehr lange nicht ansprechbar gewesen. Es sei nicht verständlich, weshalb der BF nicht in eine Klinik verbracht worden sei, sondern außergewöhnlich lange in der „Gummizelle“ angehalten worden sei. Weiters sei auch fraglich, inwieweit der BF in der „Gummizelle“ im PAZ auch therapiert werden habe können und ob ihm ärztliche Hilfe in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt worden sei. Es könne somit keinesfalls von Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen werden. Weiters sei auch im Falle der Haftfähigkeit die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. Auch sei der Schubhaftbescheid unzureichend begründet, weshalb dieser für rechtswidrig zu erklären sei.
Der Beschwerde war unter anderem beigeschlossen:
Medizinisches Gutachten durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie
Antrag auf Verfahrenshilfe
Beantragt wurde unter anderem, sämtliche Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühren iHv 30,- Euro) gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG zu ersetzen.
9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.09.2023, GZ: XXXX , wurde Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, als gerichtlicher einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung in Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt.
10. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2023 wurde die BBU GmbH ersucht, bis längstens 25.09.2023 Nachweise vorzulegen, dass der BF am 08.09.2023 im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig gewesen sei.
11. Am 19.09.2023 wurde die Vollmacht des BF an die BBU durch die Erwachsenenvertretung nachträglich genehmigt.
11. Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 brachte die BBU eine Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag vom 18.09.2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.09.2023 eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für den BF bestellt worden sei und die gerichtliche Erwachsenenvertretung der BBU GmbH mit E-Mail vom 19.09.2023 die Vollmacht nachträglich genehmigt habe.
Dem Schreiben wurden beigelegt
Bestellungsbeschluss Erwachsenenvertretung
Vollmacht vom 19.09.2023
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name, Geburtsdatum). Seine Identität steht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügte bis zum 21.06.2023 über einen gültigen italienschien Aufenthaltstitel.
1.2.2. Der BF war vom 23.06.2023 bis zum 14.08.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während der gesamten Anhaltung in Schubhaft nicht haft- und prozessfähig. Der BF leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer katatonen Schizophrenie. Der BF wurde ausschließlich in einer gesicherten Einzelzelle angehalten.
1.3.2. Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch sozial oder beruflich verankert. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Nigeria.
1.3.3. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme (sowie während der Anhaltung in Schubhaft) über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und wies auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Darüber hinaus verfügte der BF auch über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF zeigte sich insgesamt nicht kooperativ und achtete nicht die österreichische Rechtsordnung.
1.3.4. Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, die verfahrensgegenständliche Beschwerde, das Gutachten der Klinik XXXX vom 12.09.2023, den Bestellungsbeschluss vom 14.09.2023, GZ: XXXX , sowie durch die Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystems, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaftverfahren betreffend, aus dem Gutachten der Klinik XXXX vom 12.09.2023, aus dem Bestellungsbeschluss vom 14.09.2023, GZ: XXXX , aus dem Auszug aus dem ZMR sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere auf der im Akt beiliegenden Kopie seines nigerianischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Feststellung, dass der BF nigerianischer Staatsbürger ist, beruht ebenso auf den Angaben des BF sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der im Akt beiliegenden Kopie seines Reisepasses. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist und auch über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF bis zum 21.06.2023 über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.2.2. Dass der BF im Zeitraum vom 23.06.2023 bis zum 14.08.2023 in Schubhaft angehalten war, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.2.3. Dass der BF über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt, resultiert ebenso zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Kopie des im Akt beiliegenden Reisepasses.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
2.3.1. Die Haft- und Prozessunfähigkeit sowie die psychische Erkrankung des BF ergeben sich aus dem Gutachten der Klinik XXXX vom 12.09.2023 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.09.2023 über die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung einerseits sowie dem Beschwerdevorbringen andererseits. Dass der BF durchgehend in einer gesicherten Einzelzelle angehalten war basiert auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie dem glaubhaften Beschwerdevorbringen.
2.3.2. Dass die Kernfamilie des BF in Nigeria aufhältig ist und der BF in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verankert ist, ergibt sich aus den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren.
2.3.3. Die Mittellosigkeit sowie die fehlenden Integrationsmerkmale ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Dass der BF (im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während der Anhaltung in Schubhaft) über keinen Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie die Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung resultieren aus dem aggressiven Verhalten des BF, welches in den Eintragungen der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres festgehalten ist.
2.3.4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A) I. - Stattgebung der Beschwerde:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie):
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie):
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 34.
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
Der mit „Festnahme“ überschriebene § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 40.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und auch nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates. Er ist Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte er auch über sonst keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Gegenständlich geht das erkennende Gericht vom Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog aus. Das BFA sah im Falle des BF die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG richtigerweise als gegeben an, da der BF über keine Existenzmittel verfügte, behördlich nicht gemeldet war und sonst auch kein gesicherter Wohnsitz existierte. Darüber hinaus ist der BF im Bundesgebiet – wie bereits beweiswürdigend erläutert – weder familiär noch sozial oder beruflich verankert.
3.1.5. Die Schubhaft ist gemäß § 76 Abs 4 FPG schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Grundsätzlich sind die Bescheide als Mandatsbescheide gemäß § 57 AVG zu erlassen. Die Ausnahme stellen jene Fälle dar, in denen sich der Fremde bei der Einleitung zur Bescheiderlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft befindet. Selbiges gilt gemäß § 77 Abs 8 FPG sinngemäß auch für gelindere Mittel.
Zwar ist auch ein Mandatsbescheid zu begründen, jedoch bewirkt nicht jeder Begründungsmangel die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Damit der Schubhaftbescheid rechtswidrig ist, bedarf es eines wesentlichen Mangels. Dabei handelt es sich um einen solchen, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Ergeht in den Fällen, in denen die Schubhaft mittels Bescheid anzuordnen wäre, ein Mandatsbescheid, muss dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides führen. Um zur Rechtswidrigkeit zu führen, müssen die Rechtschutzinteressen der Partei beeinträchtigt werden (vgl VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314).
Die verhängte Schubhaft war aber nicht verhältnismäßig: Im gegenständlichen Fall lagen bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung deutliche Hinweise auf eine psychische Erkrankung des BF vor, die eine besondere individuelle Prüfung insbesondere auch seiner Geschäftsfähigkeit erforderlich gemacht hätten. Die belangte Behörde unterließ es, eine geeignete medizinische Untersuchung zu veranlassen. Die nachträglich festgestellte psychische Erkrankung des BF sowie die daraus resultierende Haftunfähigkeit legen nahe, dass sich die Schubhaftverhängung über den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes von Anfang an als unzulässig erwiesen hat.
3.1.6. Im Ergebnis stellte sich somit die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in einer Einzelzelle im gegenständlichen Fall insgesamt als nicht verhältnismäßig dar.
3.2. Zu Spruchteil A) II. - Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 30,-- Euro.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus der entsprechenden Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt sich ebenfalls, dass der BF fallgegenständlich keinen verfügbaren Geldbetrag aufweist.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass der Schubhaftbescheid sowie Anhaltung in Schubhaft von 23.06.2023 bis 14.08.2023 für rechtswidrig zu erklären waren, weshalb die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben konnte.
3.3. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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