BVwG W235 2312138-1

BVwGW235 2312138-119.9.2025

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W235.2312138.1.00

 

Spruch:

 

W235 2312138-1/5E

W235 2312140-1/4E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX beide: StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1422947007-250056115 (ad 1.) und Zl. 1422947508-250056102 (ad 2.), zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 13.01.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

 

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .06.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .06.2024 einen Asylantrag stellte.

 

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass in Österreich einer ihrer Brüder lebe, zu dem sie jedoch keinen Kontakt habe. Ihr Bruder habe den Kontakt abgebrochen als er geheiratet habe. Ein weiterer Bruder lebe in Frankreich. Sie leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht schwanger. Die Erstbeschwerdeführerin sei am XXXX .10.2020 legal mit dem Flugzeug aus Afghanistan ausgereist und sei über den Iran in die Türkei gelangt, wo die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren sei. Nach einem Aufenthalt von vier Jahren in der Türkei seien sie nach Griechenland gereist, wo sie ca. sechs Monate aufhältig gewesen seien. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland einen Aufenthaltstitel bekommen habe, habe man sie aus der Asylunterkunft geworfen und sie habe drei Tage in einem Park verbracht. Sie habe keine Unterstützung erhalten und sei mit der Zweitbeschwerdeführerin allein auf sich gestellt gewesen. Auch eine Familienzusammenführung sei nicht möglich gewesen. Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin im Park von anderen Männern belästigt worden und hätten ihr ihre Eltern geraten nach Österreich zu ihrem Bruder zu reisen. Von Griechenland aus seien die Beschwerdeführerinnen über Deutschland, wo sie einen Tag aufhältig gewesen seien, weiter nach Österreich gereist. In Deutschland hätten Leute der Erstbeschwerdeführerin erzählt, dass man dort erst nach drei Jahren einen Aufenthaltstitel bekommen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin vermisse ihren Vater und die Erstbeschwerdeführerin hoffe, dass sie in Österreich eine Familienzusammenführung beantragen könne. Anfang Juni [2024] seien sie nach Griechenland gekommen und am XXXX .01.2025 von XXXX geflogen. In Griechenland sei die finanzielle Situation schlecht gewesen und es sei nicht möglich, dass ihr Ehemann zu ihr komme. Beide Beschwerdeführerinnen hätten in Griechenland Konventionspässe erhalten. Das Reiseziel der Erstbeschwerdeführerin sei Österreich gewesen, da sie wolle, dass ihr Ehemann zu ihr komme. Sie wolle hier auch etwas lernen und arbeiten.

 

Im Rahmen der Erstbefragung legte die Erstbeschwerdeführerin nachstehende Unterlagen in Kopie vor:

 Auszug aus ihrem afghanischen Reisepass;

 (schlecht leserlichen) Auszug aus ihrem griechischen Konventionspass;

 afghanische Heiratsurkunde (in englischer Sprache);

 Flugticket für den XXXX .10.2020 (Abflug- und Zielflughafen nicht leserlich);

 griechischer positiver Asylbescheid vom XXXX .10.2024 und

 Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt in Istanbul am XXXX

 

1.3. Am 14.01.2025 wurde von der Landespolizeidirektion XXXX gegen die Erstbeschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen das Meldegesetz (unterlassene fristgerechte polizeiliche Anmeldung nach Wohnsitznahme) Anzeige erstattet (GZ: XXXX ). Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, bei dem sie ohne Anmeldung Wohnsitz genommen hatte, wurde am XXXX .01.2025 ebenfalls angezeigt und zwar wegen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt und Schlepperei (GZ: XXXX ). Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin aussagte, dass diese bei der Asylbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie sei nicht in Deutschland gewesen, sondern mit dem Flugzeug von Griechenland nach Wien geflogen, wo die Beschwerdeführerinnen von ihm abgeholt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen seien am XXXX .12.2024 mit dem Flugzeug in Wien angekommen und hätten seitdem bei ihrem Bruder bzw. Onkel gewohnt.

 

1.4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

 

Mit E-Mail vom 26.02.2025 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .06.2024 Asylanträge gestellt habe und beiden Beschwerdeführerinnen am XXXX .10.2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei (vgl. AS 87 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).

 

1.5. Am 10.03.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tochter sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe das Sorgerecht, weil ihr Mann bzw. der Vater ihrer Tochter von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin würden auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten. Sie habe die gleichen Gründe. In der Erstbefragung habe die Erstbeschwerdeführerin nicht die Wahrheit gesagt. Sie habe nicht gesagt, dass sie ihren Bruder schon vor der Erstbefragung gesehen habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie bei ihrem Bruder bleiben müsse und er Probleme bekomme. Die restlichen Angaben in der Erstbefragung halte die Erstbeschwerdeführerin aufrecht. Sie leide an keinen Krankheiten, sei nicht schwanger und benötige auch keine Medikamente. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, müsse allerdings Eisentabletten gegen Eisenmangel nehmen. Wegen Fieber habe sie auch Tabletten und Nasentropfen bekommen. Sonst sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht behandelt worden. Abgesehen von der mitgereisten Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keine Verwandten. Ihr Bruder sei 28 bis 30 Jahre alt und lebe seit 2014 in Österreich. Welche Aufenthaltsberechtigung er habe, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Vor der Antragstellung sei sie ca. 25 Tage bei ihm gewesen. Zuvor habe sie ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt. Er habe auch ihre Flugtickets bezahlt. Aktuell würden die Beschwerdeführerinnen von ihrem Bruder bzw. Onkel nicht unterstützt werden. Auf Vorhalt der Anzeige gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland gehabt habe.

 

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in einem Park gewesen sei und keine Unterkunft mehr gehabt habe. Sie sei mit der Zweitbeschwerdeführerin allein gewesen und wolle keinesfalls zurück. Auf Nachfrage wie sie den Konventionspass erhalten habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe noch in der Unterkunft Formulare ausgefüllt und abgegeben. Sie habe auch gewusst, dass ihr der Status eines anerkannten Flüchtlings verliehen worden sei. Auf die Frage, warum sie das Land verlassen und keine Aufenthaltserlaubnis (= Residence Permit Card) beantragt habe, mit der sie Zugang zu den meisten Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt erhalten hätte, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie dort nicht habe bleiben können. In Griechenland sei eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann nicht möglich. Betreffend Vorfälle in Griechenland gab sie an, dass die medizinische Versorgung ein Problem sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht behandelt worden. Sie habe Probleme mit der Atmung im Schlaf gehabt. Die Betreuer hätten ihr einen Zettel mit der Adresse eines Krankenhauses gegeben, wo sie selbst hinfahren hätten sollen. Es habe keine Begleitperson gegeben und die Rettung sei auch nicht gerufen worden. Damals hätten sie den Konventionspass noch nicht gehabt. Einmal habe die Erstbeschwerdeführerin Zahnschmerzen gehabt und die Betreuer hätten gesagt, dass es schon gehen werde. Sie hätten ihr auch einen Zettel gegeben und ihr gesagt, sie solle nach XXXX ins Krankenhaus gehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch die Sprache nicht gekonnt. Sie sei arbeitsfähig sowie gesund und könne alles machen, was ihr aufgetragen werde. In Griechenland habe sie sich dafür gemeldet Zeitungen zusammen zu packen. Sie sei aber nicht genommen worden, weil sie niemanden gehabt habe, der auf die Zweitbeschwerdeführerin aufpasse. Ein Kindergarten nehme Kinder erst ab fünf Jahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Griechischkurs besucht, an dem sie habe teilnehmen können, wenn genug Plätze frei gewesen seien. Sie habe auch probiert sich mit Griechen zu verständigen, sei jedoch noch nicht so gut gewesen. Als die Erstbeschwerdeführerin den Pass bekommen habe, habe sie eine Wohnung gesucht. Dann sei sie auf der Straße gewesen und sei ausgereist. Kontakt zu anderen Schutzberechtigten habe die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland nicht gehabt. Sie sei immer im Camp gewesen. Unterstützung von NGOs, der Kirche oder von staatlichen Programmen habe sie nicht versucht zu erhalten. Sie habe nur den Kurs gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch nicht gesehen, dass es dort Unterstützung gebe. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht sage, dass Griechenland unsicher sei. Aber sie könne ihren Mann nicht nachholen. Sie könne mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht ohne ihren Mann leben. Auch wolle sie noch angeben, dass die medizinische Versorgung in Griechenland nicht gut sei.

 

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

 

3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 30.04.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Erstmals wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder ein enges Verhältnis habe, dieser ihr helfe und sie ihn öfter besuche. Die Erstbeschwerdeführerin sei depressiv und weine viel, da sie sich aufgrund der unsicheren Situation instabil und hilflos fühle. Sie gehe in Österreich deshalb auch immer wieder zum Arzt. Der Zweitbeschwerdeführerin falle es schwer durch die Nase zu atmen. Dies werde in den kommenden Wochen beim Kinderarzt abgeklärt. Auch würde es den Beschwerdeführerinnen in Griechenland an finanziellen Mitteln fehlen. Eine Arbeitsstelle würde die Erstbeschwerdeführerin nicht finden, da für die meisten Arbeitsstellen Kenntnisse der griechischen Sprache notwendig seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Möglichkeit gehabt Sprachkurse zu besuchen. In Griechenland habe es in der Praxis auch keine Möglichkeit gegeben ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine staatliche Hilfe bekommen und hätten daher Griechenland verlassen, um menschenwürdig und in der Nähe eines Familienangehörigen leben zu können. Die Situation für Asylberechtigte, insbesondere in Bezug auf ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung, medizinische Versorgung und Wohnung seien katastrophal und nicht zumutbar. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass auch bei einer Rückkehr nach Griechenland die Beschwerdeführerinnen keine ausreichende Versorgung vorfinden würden und auch durch NGOs keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sichergestellt sei. Im Fall der Außerlandesbringung nach Griechenland wären die Beschwerdeführerinnen als Personen mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen würden. Weiters hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen diese in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.

 

Ferner habe die Behörde die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland unrichtig und selektiv ausgewertet. Aus dem aktuellen LIB ergebe sich, dass praktisch sämtliche Wohnunterstützungsprogramme ausgelaufen seien. Das Programm HELIOS + sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei weiterhin obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit betroffen. Am 01.10.2024 habe RSA (= Refugee Support Aegean) einen neuen Bericht veröffentlicht, wonach Asylwerbern seit Mai 2024 keine finanzielle Unterstützung mehr ausbezahlt werde. Im März 2023 hätten RSA und Pro Asyl einen aktualisierten Bericht über die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland veröffentlicht, der zu dem Schluss komme, dass die griechische Regierung sofortige Autonomie und Selbsterhaltungsfähigkeit von Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, erwarte. Die bestehenden rechtlichen und praktischen Barrieren beim Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Rechten seien nicht behoben worden. Im Jänner 2023 habe die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen der mangelnden Umsetzung der Statusrichtlinie in Bezug auf die Leistungen für Schutzberechtigte eingeleitet. In der Folge wurde aus diesem Bericht zitiert und darauf verwiesen, dass Schutzberechtigte vor allem aufgrund der vielen bürokratischen Hürden de facto von der Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen seien. Betroffene Personen seien von Obdachlosigkeit und bitterer Armut betroffen. Aufgrund der aktuellen Situation kämen RSA und Pro Asyl zu dem Schluss, dass Schutzberechtigte bei einer Rückverbringung nach Griechenland einer Refoulement-Verletzung ausgesetzt wären. Weiters sei dem aktuellen AIDA-Bericht vom Juni 2023 zu entnehmen, dass im Jahr 2022 Deutschland und die Niederlande von Überstellungen nach Griechenland abgesehen hätten. Die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Sie hätten weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung sowie von extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Die belangte Behörde habe verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vulnerabler Familien amtswegig zu ermitteln.

 

Nach auszugsweiser Zitierung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021-12, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde konkret hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerinnen in Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie eine angemessene Versorgung erhalten würden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland adäquat versorgt wären. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würden, erforderlich. Ferner zitierte die Beschwerde aus Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, vom 13.12.2023 sowie vom 25.01.2024 und führte zusammengefasst aus, dass der Verfassungsgerichtshof festgehalten habe, dass die Gründe für die Entscheidung vom 25.06.2021 nicht nur auf Frauen anzuwenden seien sowie, dass es im Vergleich zum aktuellen LIB keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland gebe. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.08.2024 wurde ausgeführt, dass es auch in Deutschland aufhebende Entscheidungen zu § 4a Griechenland gebe.

 

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2025, GZ. XXXX , wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen:

 

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige. Im Oktober 2020 reiste die Erstbeschwerdeführerin legal von Afghanistan über den Iran in die Türkei, wo sie die nächsten vier Jahre lebte und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX geboren wurde. Von der Türkei aus begaben sich die Beschwerdeführerinnen nach Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .06.2024 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .06.2024 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde beiden Beschwerdeführerinnen am XXXX .10.2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und am XXXX .10.2024 Konventionspässe ausgestellt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland begaben sich die Beschwerdeführerinnen nach einem Aufenthalt von ca. sechs Monaten am XXXX .12.2024 auf dem Luftweg direkt in das österreichische Bundesgebiet, wo sie vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel der Zweitbeschwerdeführerin abgeholt wurden. Am 13.01.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

 

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Tabletten gegen Eisenmangel und wurde in Österreich einmal wegen Fieber medikamentös behandelt. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor. Da die Erstbeschwerdeführerin gesund ist und keine Medikamente benötigt, wird in einer Gesamtschau festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

 

In Österreich lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge wohnten die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Einreise in Österreich am XXXX .12.2024 bis zur Antragstellung am 13.01.2025 – sohin ca. drei Wochen – mit ihrem Bruder bzw. Onkel im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen finanzieller oder sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten wird nicht festgestellt. Die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Bruder geht über eine im Familienkreis übliche Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern nicht hinaus. Eine enge Bindung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Onkel besteht nicht.

 

Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2025 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag die Falschaussage der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Deutschland im Zuge der Asylantragstellung zugrunde. Beide Beschwerdeführerinnen leben seit den Antragstellungen am 13.01.2025 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern beide Beschwerdeführerinnen leben seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführerinnen wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die ca. viereinhalbjährige Zweitbeschwerdeführerin einen Kindergarten besucht.

 

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

 

 

1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:

 

Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden auf den Seiten 32 bis 89 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen vom 17.12.2024 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

 

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

 

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an. Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

 

a). Dokumente im Allgemeinen:

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

[…]

 

b). Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC):

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einenAufenthaltstitel. Die gültigeAufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

 ADET – Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

[…]

 ADET – Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.a).

[…]

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.a).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

 ADET – Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vgl. MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.a).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

 ADET – Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

 

c). Reisedokumente:

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.b).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

 Reisedokument – Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.b). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.b).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

 Reisedokument – Folgeantrag

Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@ migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr ) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. MMA o.D.b).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.b).

Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).

 

d). Steueridentifikationsnummer (AFM):

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).

Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).

Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

 

e). Sozialversicherung (AMKA):

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zumArbeitsmarkt (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.a).

Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.a; Pro Asyl/ RSA 4.2021).

Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):

 Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

 Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.

 Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.

 Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

 

f). Sozialleistungen:

Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).

 Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 2024; EK 7.2023).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022).

[…]

 Weitere Sozialleistungen

Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).

 Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.

 Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.

 Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.

 Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.

 Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.

 Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).

 

g). Wohnen:

Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).

Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024).

Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).

 Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung

Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

 Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).

 Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland

Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).

Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).

Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com , www.xe.gr , www.spitogatos.gr , www.tospitimou.gr , www.spiti24.gr , www.spiti360.gr , www.plot.gr , www.erasmusplasy.com ), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft.

[…]

 Wohnprogramme

HELIOS

Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1.Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).

In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILCBüros zur Verfügung (IOM o.D.).

Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS +

Das Projekt HELIOS +, das am 1. Dezember 2024 startet, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024).

Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).

Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:

 Unterstützung bei der Unterbringung

 Mietzuschüsse für 12 Monate

 Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-LifeWorkshops)

 Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

 Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

 Vermittlung von Praktikumsplätzen

 obligatorische Griechischkurse

 Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024).

HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).

Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).

Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).

Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z.B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).

Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS Junior

Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).

Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).

Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).

HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:

 Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.

 Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.

 Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).

Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).

Informelle Unterkünfte

Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).

Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:

 Karea Social Shelter by EKKA

 Kyada - Zentrum für Obdachlose

 Kyada - Übernachtung im Schlafsaal

 Kyada - Wohnheim

 MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

 UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

 UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b).

[…]

 

h). Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose

 Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs

In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.b).

 NGOs und kirchliche Organisationen

Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig.

 Streetworker

Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022).

 Communities

Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleuteund stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023).

 

i). Zugang zum Arbeitsmarkt:

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).

Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).

Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov .gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr , www.xe.gr , www.skywalker.gr , www.jobs-finder.gr , Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/ ) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).

Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs. org, adamacenter@caritas.gr , Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024)

Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.c; vgl. UNHCR o.D.a; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.a).

Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlendeDokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (ECRI 22.9.2022).

2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).

 Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland

Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).

Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).

Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023).

 

j). Integrationsmaßnahmen:

HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

 Integrationszentren für Migranten (KEM)

Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren.

In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus.

 

 

Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:

 Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);

 Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).

 Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;

 Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;

 Sprachkurse;

 Integrationskurse für Erwachsene;

 Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

 Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;

 Hilfe bei der Jobsuche;

 Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;

 Unterstützung des Ehrenamts;

 Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;

 Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.c).

 Help Desk für soziale Integration

Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).

 Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR / Digitale Plattform)

Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).

Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).

 Sprachkurse

In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr ), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr ), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html ), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en ), APOSTOLI (https: //mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/ ), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece ). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/ ) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.d; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).

 Integrationsprogramme

Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“

Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).

 

 

 

Career Days

Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).

Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business

In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People’s Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).

Action Finance Initiative (AFI)

Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).

Refugee Women Academy

UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).

Stepping Stone

UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).

Blue Refugee Centre

Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).

Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderung (Caregivers to People with Disabilities)

Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).

Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)

Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool vonAusbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).

Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)

UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).

Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to sozioeconomic rights and livelihood in Epirus)

Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).

Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)

Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).

Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge

Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).

Freiwillige

UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u. a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).

 

k). Bildung:

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).

In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).

Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).

Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.d).

 

 

 

 

l). Medizinische Versorgung:

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/ RSA 31.3.2022).

Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.d).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).

Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.d).

[…]

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).

Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt,

während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).

 

Unter dem Titel „Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten“ findet sich auf mehr als 30 Seiten im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin eine Liste mit eben jenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder den angebotenen Sprachen. Insbesondere handelt es sich um folgende Angebote:

 Hotlines

 Notunterkünfte für Obdachlose

 Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

 Tageszentren für Obdachlose

 Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

 Angebote für Vulnerable

 Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs

 Medizinische Versorgung

 Kirchliche Hilfsorganisationen

 Internationale NGOs

 Griechische NGOs

Ferner werden auch verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um afrikanische, nordafrikanische, asiatische sowie Organisationen des Nahen und mittleren Ostens und zwei muslimische Organisationen.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise Zugang zu notwendigen Dokumenten, zu Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum bzw. existenten Wohnprogrammen, zu Hilfsangeboten (samt umfassender Auflistung der Kontaktdaten), Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt und Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zu Bildungsangeboten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur legalen Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Afghanistan sowie zu ihrem weiteren Reiseweg, einschließlich des vierjährigen Aufenthalts sowie der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei, zur Weiterreise beider Beschwerdeführerinnen von der Türkei nach Griechenland, zur Aufenthaltsdauer in Griechenland und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus beruht die Feststellung zur Geburt der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in der Türkei auf der vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. AS 3 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Dass die Beschwerdeführerinnen bereits am XXXX .12.2024 auf dem Luftweg von Griechenland direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und von ihrem Bruder bzw. Onkel abgeholt wurden, gründet auf der Anzeige gegen den Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in Deutschland gewesen, sondern von Griechenland nach Wien geflogen, wo sie am XXXX .12.2024 von ihm abgeholt worden seien (vgl. Anzeige vom XXXX .01.2025, GZ. XXXX ). Untermauert wurde dieser Umstand durch die rechtskräftige Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (vgl. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2025, XXXX ). Die Angabe der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie sei am XXXX .01.2025 von XXXX geflogen, entspricht sohin nachweislich nicht den Tatsachen. Auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt räumte die Erstbeschwerdeführerin ein, in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Weiters lässt sich die Aufenthaltsdauer in Griechenland auch mit den Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland ( XXXX .06.2024) und der Einreise in Österreich ( XXXX .12.2024) in Einklang bringen.

 

Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .06.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, basiert auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer ebenso wie die Feststellung zu ihrer Asylantragstellung am XXXX .06.2024. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen in Griechenland am XXXX .10.2024 beruht auf dem E-Mail der griechischen Behörden vom 26.02.2025, welches im Übrigen auch die Asylantragstellung am XXXX .06.2024 bestätigt. Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst brachte während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vor, dass sie in Griechenland einen Aufenthaltstitel bzw. am XXXX .10.2024 einen Konventionspass erhalten habe und legte diesen auch auszugsweise vor (vgl. AS 21 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), sodass auch die Feststellung zur Ausstellung von Konventionspässen zu treffen war.

 

Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unstimmig und widersprüchlich ist. Zunächst ist zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sie versucht hat ihren Reiseweg zu verschleiern, indem sie im Rahmen der Erstbefragung vorbrachte, von Griechenland aus am XXXX .01.2025 nach Deutschland und von dort aus nach einem Tag Aufenthalt nach Österreich gereist zu sein, wo sie am 13.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Tatsächlich flogen die Beschwerdeführerinnen am XXXX .12.2024 direkt von Griechenland nach Österreich, wo sie sich bis zur Antragstellung illegal beim Bruder der Erstbeschwerdeführerin aufgehalten haben, wofür der Bruder der Erstbeschwerdeführerin auch wegen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt und Schlepperei angezeigt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin selbst wurde – wie bereits oben erwähnt – rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage verurteilt. Diese Umstände sprechen deutlich gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und ihre Angaben sind daher unter diesem Aspekt zu bewerten. Nachweislich wurde den Beschwerdeführerinnen am XXXX .10.2024 in Griechenland Asyl zuerkannt und ebenso nachgewiesenermaßen reisten sie am XXXX .12.2024 direkt von Griechenland nach Österreich ein. Sohin verblieben sie über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten in Griechenland. Wenn nun die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, man habe sie, nachdem sie den Konventionspass erhalten habe [am XXXX .10.2024; vgl. AS 44 im Akt der Erstbeschwerdeführerin], aus der Asylunterkunft „geworfen“ und sie habe drei Tage in einem Park verbracht, ist dies in sich nicht stimmig. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie diesbezüglich nämlich an, dass sie, nachdem sie den Pass bekommen habe, eine Wohnung gesucht habe und dann auf der Straße gewesen sei. Dann sei sie ausgereist. Diesem Vorbringen zufolge konnten die Beschwerdeführerinnen offensichtlich nach Statuszuerkennung noch über einen längeren Zeitraum - nämlich bis drei Tage vor ihrer Ausreise aus Griechenland - in der Unterkunft bleiben, sodass keine Rede davon sein kann, dass sie unmittelbar nach Zuerkennung aus der Asylunterkunft „geworfen“ wurden. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung angibt, sie sei im Park von anderen Männern belästigt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht mehr erwähnte, sondern – befragt nach Vorfällen in Griechenland – angibt, dass die medizinische Versorgung ein Problem sei. Aber auch dieser Teil des Vorbringens wirkt stark übertrieben. Die Erstbeschwerdeführerin gab zwar an, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland nicht behandelt worden sei, räumte allerdings ein, dass sie einen Zettel mit der Adresse eines Krankenhauses bekommen habe, wo sie hätte hinfahren sollen. Auch als die Erstbeschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – Zahnschmerzen bekommen habe, habe man ihr gesagt, sie solle nach XXXX ins Krankenhaus gehen. Davon, dass die medizinische Versorgung problematisch ist oder den Beschwerdeführerinnen gar verweigert wurde, kann sohin keine Rede sein, sodass dieser Teil des Vorbringens als Scheinbehauptung zu werten ist. Bei Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Erstbeschwerdeführerin gelangt man zu dem Schluss, dass sie die Lage in Griechenland weitaus schlechter darstellt als sie tatsächlich ist. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, da die Erstbeschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens mehrfach darauf hinweist, dass sie die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin wünscht. So gab sie bereits in der Erstbefragung an, dass ihr Reiseziel Österreich gewesen sei, weil sie wolle, dass ihr Ehemann zu ihr komme. Die Zweitbeschwerdeführerin vermisse ihren Vater und die Erstbeschwerdeführerin hoffe, dass sie in Österreich eine Familienzusammenführung beantragen könne. In Griechenland sei es nicht möglich gewesen, dass ihr Ehemann zu ihr komme. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt hielt sie dieses Vorbringen aufrecht und führt aus, dass sie in Griechenland nicht habe bleiben können, weil eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann nicht möglich sei. Letztlich räumte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt ein, dass sie nicht sage, dass Griechenland unsicher sei, aber sie könne ihren Mann nicht nachholen. Sie könne mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht ohne ihren Mann leben (vgl. AS 44, AS 45, AS 46, AS 123, AS 129). Aus diesem Aussageverhalten ist eindeutig erkennbar, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in Griechenland bleiben wollte, weil ihrer Ansicht nach dort die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten nicht möglich bzw. schwieriger ist als in Österreich und die behaupteten „schlechten Lebensumstände“ in Griechenland lediglich Schutzbehauptungen darstellen, um eine Überstellung zu verhindern, ebenso wie die illegale Wohnsitznahme bei ihrem Bruder ohne Asylantragstellung über einen Zeitraum von mehreren Wochen (vgl. zur Lage in Griechenland die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin (Einnahme von Tabletten gegen Eisenmangel, einmalige medikamentöse Behandlung gegen Fieber) beruhen auf den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, sondern nur Eisentabletten gegen Eisenmangel nehme und wegen Fieber Tabletten und Nasentropfen bekommen habe. Da die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass die Zweitbeschwerdeführerin weiters nicht behandelt worden sei, war die Feststellung zur nicht darüber hinausgehenden Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Über sich selbst gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und keine Medikamente benötige, sodass im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Griechenland entgegenstehen, zu treffen war. Zum Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin sei depressiv und weine viel und gehe deshalb auch „immer wieder“ zum Arzt sowie der Zweitbeschwerdeführerin falle es schwer durch die Nase zu atmen, was „in den kommenden Wochen“ beim Kinderarzt abgeklärt werde, ist auszuführen, dass dieses im deutlichen Widerspruch zu den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin steht und darüber hinaus lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Weder wurde ein konkretes Vorbringen erstattet noch wurden bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ärztliche und/oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, sodass dieser Teil des Beschwerdevorbringens als unglaubhafte Scheinbehauptung gewertet wird.

 

Weiters beruhen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Bruder bzw. Onkel der Beschwerdeführerinnen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie auf dem Akteninhalt. Der Aufenthaltstitel ihres Bruders bzw. Onkels ist den Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin (vgl. Seite 12) zu entnehmen. Die Feststellung zum dreiwöchigen gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Bruder bzw. Onkel zwischen Einreise und Antragstellung gründen auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Dem Zentralen Melderegister hingegen ist die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerinnen bei ihrem Bruder bzw. Onkel nicht zu entnehmen. Ebenso ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abhängigkeiten aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich. Vor dem Bundesamt gab sie an, dass ihr Bruder zwar die Flugtickets der Beschwerdeführerinnen bezahlt habe, sie jedoch aktuell von ihm nicht unterstützt werden würden. Dass die Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder nicht über eine im Familienkreis übliche Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern nicht hinausgeht, ergibt sich auch aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Sie brachte in ihrer Einvernahme vor, dass ihr Bruder 28 bis 30 Jahre alt sei, seit 2014 in Österreich lebe und sie nicht wisse, welche Aufenthaltsberechtigung er habe. Vor der Einreise nach Österreich habe sie ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Auch das Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe zu ihrem Bruder ein enges Verhältnis, weil er ihr helfe und sie ihn öfter besuche, weist (ungeachtet der Formulierung „enges Verhältnis“) nicht auf eine über eine übliche familiäre Bindung zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehende Beziehung hin, zumal die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch vorbrachte, zu ihrem Bruder keinen Kontakt zu haben, da dieser den Kontakt abgebrochen habe, seitdem er verheiratet sei (vgl. AS 42 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da die Zweitbeschwerdeführerin ihren Onkel vor ihrer Einreise nach Österreich noch nie persönlich getroffen hat, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein einer engen Bindung zwischen ihnen zu treffen, zumal Gegenteiliges auch nicht vorgebracht wurde.

 

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin gründet auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2025, GZ. XXXX sowie auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 09.09.2025. Dass die Beschwerdeführerinnen seit Antragstellung auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich leben und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist, lässt sich eindeutig den unbedenklichen Akteninhalten entnehmen. Die weiteren Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin und zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 09.09.2025, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin als „aktiv“ bzw. Leistungsbezieherin und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerinnen, einschließlich der Negativfeststellung zum Kindergartenbesuch der Zweitbeschwerdeführerin, war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen.

 

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin angeführten umfangreichen und aktuellen Quellen. Hierbei handelt es sich um die Länderinformation der Staatendokumentation „Griechenland“ (Version 9) vom 17.12.2024, die Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen umfasst, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Griechenland ergeben. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die aktualisierten Länderinformationen vom 17.12.2024 auch neueste Ermittlungsergebnisse zu den Wohnprogrammen, insbesondere zum Programm HELIOS +, das am 01.12.2024 gestartet ist, einfließen lassen. Ferner wurden auch die sich im Anhang befindlichen Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten per 04.12.2024 aktualisiert. Allerdings wird ebenso auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich hierbei um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls aktuelles (Stand: 17.12.2024) Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

 

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich an, dass sie nicht sagen könne, dass Griechenland unsicher sei, aber sie könne ihren Mann nicht nachholen und die medizinische Versorgung in Griechenland sei nicht „so gut“. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes bzw. der Staatendokumentation lässt sich dem Vorbringen sohin nicht entnehmen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht entgegen, sondern zieht sie für die eigene Argumentation betreffend die Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland heran. Die Beschwerde verweist nämlich auf das aktuelle LIB, sodass nicht erkannt werden kann, dass substanziierte Kritik von Seiten der Beschwerdeführerinnen an den aktuellen Länderfeststellungen geübt wurde. Ebenso wenig ist aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich, welche Teile der herangezogenen Länderfeststellungen von der Behörde „unrichtig und selektiv“ ausgewertet wurden. Der in der Beschwerde zitierte Bericht von RSA und Pro Asyl vom März 2023 findet sich ebenso in den Quellenangaben zu den Länderberichten, wobei diese um die aktuelle Version vom März 2024 ergänzt wurden. Zu dem ebenfalls in der Beschwerde erwähnten AIDA-Bericht vom Juni 2023, der sich auf das Jahr 2022 bezieht, ist anzuführen, dass dieser Bericht im Vergleich zu den Länderfeststellungen, die vom 17.12.2024 stammen, veraltet ist und sich die Situation im Jahr 2022 aufgrund vielfach geänderter – im Sinne von verbesserter - Umstände nicht mit der aktuellen Lage für Asylberechtigte in Griechenland vergleichen lässt. Generell ist darauf hinzuweisen, dass sich den Quellenangaben entnehmen lässt, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden beispielsweise auch Berichte von ECRI (= European Commission against Racism and Intolerance), IOM (= International Organization for Migration), ProAsyl/RSA, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zeichnen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

 

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da den Beschwerdeführerinnen in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.

 

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführerinnen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland bereits als Begünstigte internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

 

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zu.

 

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

 

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

 

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).

 

Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).

 

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (vgl. VfGH vom 25.01.2024, E 3681/2023 unter Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH Ibrahim u.a. Rz 88).

 

Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

 

3.2.3.2. Dass sich die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wieder finden würden, ist in den vorliegenden Fällen schon deshalb zu verneinen, da es sich bei den Beschwerdeführerinnen zwar um eine alleinstehende Frau mit einer minderjährigen Tochter im Alter von viereinhalb Jahren handelt, die allerdings gesund und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – arbeitsfähig und arbeitswillig sind, sodass sie nicht als besonders vulnerable Personengruppe zu bezeichnen sind.

 

Zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu dem ca. sechsmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Griechenland ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen den Versuch unternommen hat, die Lebensumstände in Griechenland schlechter darzustellen als sie tatsächlich waren.

 

Wie auch schon in der Beweiswürdigung angeführt, brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es in Griechenland nicht möglich sei, dass ihr Ehemann zu ihr komme bzw. dass eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann in Griechenland nicht möglich sei. Die Erstbeschwerdeführerin sage nicht, dass Griechenland unsicher sei, aber sie könne ihren Mann nicht nachholen. Weiters brachte sie vor, dass sie keine Unterstützung erhalten habe und die finanzielle Situation schlecht gewesen sei. Den Konventionspass habe sie erhalten, als sie in der Unterkunft Formulare ausgefüllt und abgegeben habe. Die Aufenthaltserlaubnis (= Residence Permit Card) habe die Erstbeschwerdeführerin nicht beantragt, weil sie dort nicht habe bleiben können, da die Familienzusammenführung mit ihrem Mann in Griechenland nicht möglich sei. Sie sei arbeitsfähig und gesund. In Griechenland habe sich die Erstbeschwerdeführerin gemeldet Zeitungen zusammenzupacken, sei jedoch nicht genommen worden, weil sie niemanden gehabt habe, der auf die Zweitbeschwerdeführerin aufpasse. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch einen Griechischkurs besuchen können, wenn genug Plätze frei gewesen seien. Sonst habe sie nichts gemacht. Sie sei immer im Camp gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht versucht Unterstützung von NGOs, der Kirche oder von staatlichen Programmen zu erhalten. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, dass ihnen bei einer Überstellung nach Griechenland eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohen könnte.

 

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerinnen über gültige griechische Konventionspässe verfügen und daher als Asylberechtigte jederzeit problemlos nach Griechenland zurückkehren können, da gemäß den getroffenen Länderfeststellungen die Aufenthaltserlaubnis durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Weiters haben die Beschwerdeführerinnen als Asylberechtigte das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Diese Aufenthaltserlaubnis (= Residence Permit Card) wird für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Erstbeschwerdeführerin aus eigenem die Residence Permit Card nicht beantragt, da sie nicht in Griechenland bleiben wollte. Sohin ist festzuhalten, dass es auf der eigenen Entscheidung der Erstbeschwerdeführerin beruhte, die Residence Permit Card nicht zu beantragen und nicht etwa auf dem Unwillen der griechischen Behörden ihr diese auszustellen. Die Residence Permit Card, die die Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, kann von der Erstbeschwerdeführerin bei Rückkehr nach Griechenland jederzeit bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion beantragt werden. Daher werden den Beschwerdeführerinnen nach Ausstellung der Residence Permit Cards keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Beantragung von Unterstützungsleistungen bevorstehen. Wie auch der Beweiswürdigung entnommen werden kann, lässt sich den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen sehr wohl auch als Schutzberechtigte Unterstützung durch die griechischen Behörden erhalten haben. Ihren eigenen Angaben zufolge konnten die Beschwerdeführerinnen nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten weiterhin – zumindest bis drei Tage vor der Ausreise nach Österreich – in der Asylunterkunft bleiben. Lediglich der Vollständigkeit ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zeitraum von mehr als zwei Monaten ausreichend Zeit gehabt hätte, die Aufenthaltserlaubnis bzw. Residence Permit Card zu erlangen, womit sie Zugang zu Sozialleistungen gehabt hätte und sich weder im Park aufhalten noch nach Österreich hätte ausreisen müssen. Generell ist dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe keine Unterstützung erhalten und die finanzielle Situation sei schlecht gewesen, entgegenzuhalten, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Der Erstbeschwerdeführerin ist daher zuzumuten sich bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.

 

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass RSA und Pro Asyl am 01.10.2024 einen neuen Bericht veröffentlicht hätten, wonach Asylwerbern seit Mai 2024 keine finanzielle Unterstützung mehr ausbezahlt werde, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um Asylwerber, sondern um Asylberechtigte in Besitz von Konventionspässen handelt. Zur Bezugnahme der Beschwerde auf das Programm HELIOS +, welches nur einem bestimmten Personenkreis offenstehe, ist auszuführen, dass es sich bei diesem Personenkreis (unter anderem) um Personen handelt, die innerhalb von 24 Monaten nach positivem Bescheid Anspruch auf die Teilnahme am Programm HELIOS + haben, was auf die Beschwerdeführerinnen zutrifft, da ihnen am 02.10.2024 der Status von Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde, sodass sie im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch über ein Jahr anspruchsberechtigt sind.

 

Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen sind in Griechenland ausreichend Hilfsorganisationen tätig (vgl. hierzu die umfangreiche Liste mit Kontaktdaten am Ende des Länderinformationsblattes; Seiten 57 bis 89 des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführerin), die den Beschwerdeführerinnen nach Überstellung nach Griechenland bei Behördenwegen sowie bei Inanspruchnahme von Hilfs- und Unterstützungsangeboten zur Seite stehen werden. Es ist der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls zumutbar sich bei einer Rückkehr an eine (oder mehrere) solche Hilfsorganisation – zumindest für die Anfangszeit – um Unterstützung zu wenden. Den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie nicht versucht habe, Unterstützung von NGOS, der Kirche oder von staatlichen Programmen zu erhalten. Sie habe nur den Griechischkurs gemacht. Auch habe sie keinen Kontakt zur anderen Schutzberechtigten gehabt. Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Interesse daran hatte in Griechenland zu bleiben, da – ihrer Meinung nach – dort die Familienzusammenführung mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nicht möglich sei, hat sie wohl keine tatsächlichen Anstrengungen unternommen um Unterstützung bei der Wohnungs- sowie Arbeitssuche und/oder bei der Beantragung von Sozialhilfe von den griechischen Behörden bzw. von vor Ort tätigen NGOs zu erhalten. Gleiches gilt für das Vorbringen die Erstbeschwerdeführerin sei für die Arbeit Zeitungen zusammenzupacken nicht genommen worden, da sie niemanden gehabt habe, der auf die Zweitbeschwerdeführerin aufpasse, da ein Kindergarten Kinder erst ab fünf Jahren nehme. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, die Pflicht, die Schulen der Primär- und Sekundärstufe des öffentlichen Bildungssystem wie Staatsangehörige zu besuchen. Kindergärten in Griechenland können Kinder ab dem Alter von zweieinhalb Jahren aufnehmen, und zwar in zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt ist von zweieinhalb bis viereinhalb Jahre und der zweite Abschnitt von viereinhalb Jahren bis über sechs Jahre. Der letzte Teil ist seit dem Jahr 2010 Pflicht, sodass sehr wohl die Möglichkeit des Besuchs eines Kindergartens für die Zweitbeschwerdeführerin bestanden hat. Da allerdings die Zweitbeschwerdeführerin auch in Österreich keinen Kindergarten besucht, ist es wohl wahrscheinlicher, dass von Seiten der Erstbeschwerdeführerin kein Interesse daran bestanden hat, die Zweitbeschwerdeführerin den Kindergarten besuchen zu lassen, da die Beschwerdeführerinnen ohnehin die Absicht hatten, weiter nach Österreich zu reisen, sodass auch diese Aussage eine Schutzbehauptung darstellt. Weiters bieten nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedene Organisationen Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an und kann auch diesbezüglich der Erstbeschwerdeführerin zugemutet werden, sich nach ihrer Rückkehr um die Inanspruchnahme solcher zu bemühen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerinnen hätten [in Griechenland] keine Möglichkeit gehabt Sprachkurse zu besuchen, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, sie habe einen Griechischkurs besucht, wenn genügend Plätze frei gewesen seien und sie habe auch probiert, sich mit Griechen zu verständigen, eindeutig widerspricht.

 

Wie bereits erwähnt kann die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland problemlos Aufenthaltsberechtigungskarten („Residence Permit Card“) beantragen, die ihr auch ausgestellt werden, sodass sie (nach Erhalt) wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung von Sozialunterstützung erfüllt. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft um Unterstützung an Hilfsorganisationen gewandt oder versucht hat Arbeit zu finden, ist nicht erkennbar. Viel eher hat sie es vorgezogen nach Erhalt der Flugtickets von ihrem Bruder nach Österreich weiterzureisen, wo sie sich eine Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten erhofft. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es ihr jedenfalls zumutbar, sich mit Hilfe von vor Ort agierenden NGOs um Unterkunft, legale Arbeit und/oder Sozialunterstützung zu kümmern.

 

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde.

 

Nach den vorliegenden Länderinformationen für Schutzberechtigte in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, zu waschen sowie eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

 

Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Fall einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa durch das seit Dezember 2024 laufende HELIOS + Programm, aber auch seitens UNHCR und IOM sowie von Seiten lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das HELIOS + Programm sowie auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarerer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.

 

Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Die Beschwerdeführerinnen haben in Griechenland Asyl erhalten und sind bereits in Besitz von Konventionsreisepässen und haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, die sie bei einer Rückkehr beantragen können und erhalten werden, was beides für den Zugang zu weiterer Unterstützung und einem Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung ist. Es ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass den Beschwerdeführerinnen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass sie tatsächlich in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des § 4a AsylG unzweifelhaft erfüllt ist.

 

Auch aus den in der Beschwerde zitierten behebenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 25.01.2024, vom 13.12.2023, vom 13.06.2023 und vom 25.06.2021 lässt sich weder für die Beschwerdeführerinnen noch für die gegenständlichen Verfahren etwas gewinnen, da nunmehr aktuellere Länderinformationen vom 17.12.2024 vorliegen, die insbesondere neuere Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und zu sozialer Unterstützung für Schutzberechtigte in Griechenland (samt Kontaktdaten) enthalten. Ferner ist den zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ein rezenter Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2025, E 3882/2024-22, entgegenzuhalten, in dem der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt und im verstärkten Senat ausgesprochen hat, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland [gemeint: vom 13.06.2024] im Vergleich zur früheren Situation verbessert habe. Auch zuvor hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 26.11.2024, E 4290/2024-5, die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der [dortige] Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe, als unbegründet abgewiesen wurde, abgelehnt. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in jüngerer Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die aktuellen Länderberichte davon aus, dass aufgrund der verbesserten Situation für Asylberechtigte in Griechenland eine Überstellung (insbesondere) gesunder und erwerbsfähiger Personen nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt (vgl. VwGH vom 04.07.2025, Ra 2025/19/0133-8 sowie vom 25.06.2025, Ra 2024/14/0896-19). Ebenso geht das schweizer Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. schweizer Bundesverwaltungsgericht beispielsweise vom 28.03.2022, E-3427-2021, vom 23.01.2024, E-308/2024 und vom 28.06.2024, E-1879/2024).

 

Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich sei, ist darauf zu verweisen, dass sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich jeweils mit der Person bzw. mit dem Verfahren der jeweiligen Beschwerdeführerin befassen, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfungen durchgeführt wurden.

 

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine gesunde, erwerbsfähige, junge Frau im Alter von 30 Jahren und ihre ebenfalls gesunde Tochter im Alter von viereinhalb Jahren. Dass die Erstbeschwerdeführerin nicht arbeitsfähig oder arbeitswillig wäre, ist in den Verfahren nicht hervorgekommen, sondern – im Gegenteilt – gab sie an, dass sie arbeitsfähig und gesund sei und „alles“ machen könne (vgl. AS 125 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Sie hat die Grundschule besucht und durch ihren vierjährigen Aufenthalt in der Türkei, wo sie auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt brachte, unter Beweis gestellt, dass sie durchaus in der Lage ist, für sich und für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin selbstständig zu sorgen. Durch den Aufenthalt in Griechenland und nicht zuletzt auch durch die Weiterreise nach Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin gezeigt, dass sie ebenso in der Lage ist, sich – gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin - in ihr (kultur)fremden Ländern zurechtzufinden und ihren Aufenthalt bzw. ihre Weiterreise zu organisieren. Daher ist davon auszugehen, dass die in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Erstbeschwerdeführerin, die jung, arbeitsfähig sowie arbeitswillig und gesund ist, auch in der Lage sein wird, - mit Unterstützung der vor Ort ansässigen Organisationen – eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für sich und für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin für ein (wenngleich auch möglicherweise geringes) gemeinsames Familieneinkommen zu sorgen, wodurch sie auch in der Lage sein wird, ihren Sorgepflichten gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin deren Alter entsprechend ordnungsgemäß nachzukommen.

 

Generell kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen; allerdings halten auch mangelnde Kenntnisse der griechischen Sprache die Erstbeschwerdeführerin nicht dauerhaft davon ab eine Arbeitsstelle zu finden, zumal die Erstbeschwerdeführerin bereits einen Griechischkurs besucht hat und zumindest über rudimentäre Kenntnisse verfügt bzw. diese nur aufzufrischen braucht. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können nämlich nicht nur über die bereits erwähnten angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation erworben werden. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Unterkunft erlangen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin kann – wie bereits mehrfach erwähnt – bei einer Rückkehr eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, womit sie auch Sozialversicherungsnummern beantragen kann, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist. Ferner bietet das Projekt HELIOS + Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe.

 

Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den – soweit als glaubhaft gewerteten – Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie mit ihrer persönlichen Situation ist somit nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es kann nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

 

Jedenfalls hätte die Erstbeschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

 

3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt nimmt die Zweitbeschwerdeführerin Tabletten gegen Eisenmangel und wurde in Österreich einmal wegen Fieber medikamentös behandelt. Darüber hinaus finden sich nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wurde lediglich ohne Nachweise unsubstanziiert in den Raum gestellt und ist sohin als Scheinbehauptung bzw. als nicht glaubhaft zu werten. Der Vollständigkeit halber ist betreffend das Vorliegen von Erkrankungen noch darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).

 

Sollten die Beschwerdeführerinnen ärztliche Behandlung benötigen, können sie diese ebenso in Griechenland erhalten, da sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Schutzberechtigte grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie griechische Staatsangehörige, wenngleich in der Praxis der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang einschränkt, was aber auch für die griechische Bevölkerung gilt. Auch bestehen Möglichkeiten benötigte Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten. Ferner sind laut geltender Gesetzgebung alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde. Wie den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen ist, wurde den Beschwerdeführerinnen auch in der Vergangenheit Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland gewährt, indem ihr die Adressen von Krankenhäusern gegeben und ihr mitgeteilt wurde, sie solle sich [zur Behandlung] dorthin begeben.

 

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

 

3.2.3.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit einer minderjährigen Tochter im Alter von viereinhalb Jahren handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

 

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).

 

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

 

In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Griechenland wird gemeinsam mit ihrer Mutter, die seit ihrer Geburt ihre hauptsächliche Bezugsperson war und mit der die minderjährige Beschwerdeführerin ihr gesamtes bisheriges Leben lang seit ihrer Geburt in der Türkei, in der Folge in Griechenland und nunmehr in Österreich gelebt hat, erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über die minderjährige Beschwerdeführerin auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie das Sorgerecht für die Zweitbeschwerdeführerin habe, da ihr Vater von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Daher befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin in der Obhut ihrer Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) und wird mit dieser gemeinsam nach Griechenland überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Ganz offensichtlich – Gegenteiliges wurde nicht einmal im Ansatz behauptet – war die Erstbeschwerdeführerin nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in der Türkei als auch in Griechenland in der Lage, die Zweitbeschwerdeführerin mit Nahrung, Unterkunft, Kleidung und Ähnlichem zu versorgen. Darüber hinaus ist betreffend die Unterbringung, Versorgung und das Fortkommen von Asylberechtigten in Griechenland auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.3.2. in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.

 

An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).

 

 

 

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

 

3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR vom 20.12.2011, Nr. 6222/10, A.H. Khan; vom 12.01.2010, Nr. 47486/06, A.H. Khan sowie vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, Benhebba).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

 

3.2.4.2. Die Beschwerdeführerinnen sind eine Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter und ist das Verhältnis der Beschwerdeführerinnen untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch beide Beschwerdeführerinnen keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Griechenland überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus führt die Erstbeschwerdeführerin familiäre Bindungen zu ihrem Bruder ins Treffen. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR wird für die Beziehung zwischen Geschwistern das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität gefordert, um den Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK zu erfüllen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich die ersten drei Wochen nach ihrer Ankunft in Österreich (vor der Asylantragstellung) bei ihrem Bruder bzw. Onkel wohnten. Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten wurden nicht festgestellt. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich begründet, geht die Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Bruder nicht über eine im Familienkreis übliche Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus und besteht keine enge Bindung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Onkel. Sohin ist ein (allfälliger) Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung des Familienlebens durch eine Überstellung nach Griechenland jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass es durchaus möglich und auch zumutbar ist, die familiären Beziehungen zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Bruder von Griechenland aus aufrechtzuerhalten, und zwar über Telefon, E-Mail oder soziale Medien.

 

Zum Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit Antragstellung am 13.01.2025 lediglich auf ihre vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern leben die Beschwerdeführerinnen von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Weiters wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen, einschließlich der Besuch eines Kindergartens durch die Zweitbeschwerdeführerin – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch den Akteninhalten nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.

 

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Die strafrechtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin – wenngleich lediglich wegen eines nicht schweren Vergehens – ist bei einer Interessensabwägung zu ihrem Lasten zu werten. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ca. acht Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.

 

Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Beschwerdeführerinnen schwer ins Gewicht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführerinnen innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2024 über 1.000.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführerinnen bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichen Asylanträgen als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.

 

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

 

3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen bereits in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführerinnen - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland – sohin Schutz in Griechenland gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Griechenland zurück zu begeben haben. Da in den gegenständlichen Fällen beider Beschwerdeführerinnen ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen beide angefochtenen Bescheide gemäß §§ 4a sowie 57 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.

 

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

 

Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Erstbeschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

 

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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