DMSG §1
DMSG §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2275545.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX und (2.) XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Günther MEDWESCHEK, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 01.06.2023, Zl. 2023-0.401.452, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Umfanges der Unterschutzstellung des Hauses XXXX wie zu lauten hat:
„Außenerscheinung in ihrer Gesamtheit, im Inneren Diele im Erdgeschoß einschließlich Parkettboden, ins Obergeschoß führendes Stiegenhaus einschließlich Treppe sowie bauzeitliche, die Diele bzw. das Stiegenhaus begrenzende Türen im Erdgeschoss“,
wobei der Umfang der Diele sowie die der Unterschutzstellung unterliegenden Türen der (einen integralen Teil dieses Erkenntnis bildenden) planlichen Darstellung Beilage ./P zur Verhandlungsschrift zu entnehmen sind.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2023, Zl. 2023-0.401.452, stellte das Bundesdenkmalamt (belangte Behörde, BDA) fest, dass die Erhaltung des Ensembles „ XXXX Straße Nr. 10, 12, 14 und 16“ (Häuser XXXX , Gerichtsbezirk XXXX (Kärnten), Gst.-Nr. . XXXX , gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im Sinne einer Teilunterstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dabei wird hinsichtlich des Hauses XXXX die Außenerscheinung in ihrer Gesamtheit sowie im Inneren die Diele im Erdgeschoß, das ins Obergeschoß führende Stiegenhaus einschließlich der Treppe, die bestandsgerecht erneuerten Parkettböden im Erdgeschoß und die bauzeitlichen Innentüren im Erd- und Obergeschoß, hinsichtlich des Hauses XXXX die Außenerscheinung einschließlich der bauzeitlich erhaltenen Fenster im Erdgeschoß und hinsichtlich der Häuser XXXX und XXXX jeweils das gesamte Gebäude unterschutzgestellt.
In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem genannten Ensemble geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme, wobei es im Wesentlichen auf das von XXXX (ASV) erstattete Amtssachverständigengutachten vom 11.01.2021 verwies. Dieses sowie die ergänzenden Ausführungen der ASV in ihren im Laufe des Verwaltungsverfahrens ergangenen Stellungnahmen hätten von den Ausführungen der Eigentümerin des Objektes XXXX 12, der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2), die zu den Ausführungen der ASV mehrere Stellungnahmen erstattet haben, nicht entkräftet werden können, einige von der BF2 aufgezeigte Ungenauigkeiten bzw. Fehler seien jedoch von der ASV aufgegriffen worden und das Amtssachverständigengutachten dementsprechend korrigiert worden.
Das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Ensembles begründete die Behörde wie folgt:
Die binnen weniger Jahre errichteten vier Objekte des Ensembles würden in anschaulicher Weise die serielle, modulartige Bauweise des Architekten Franz Baumgartner dokumentieren. Sie würden mit ihren aufeinander Bezug nehmenden Baukörpern, ihrer einheitlichen äußeren Gestaltung, insbesondere hinsichtlich Baukörpergröße, Geschoßanzahl und charakteristischen Bauelementen wie Erker, Loggien, Veranden, Balkonen, risalitartigen Anbauten, Gaupen und ihrer stilistischen Prägung durch Secessionismus, späten Heimatstil und Neue Sachlichkeit das Architekturschaffen Baumgartners in besonderer Weise abbilden. Typisch für Baumgartner sei der Rückgriff auf das Handwerk und der Einsatz natürlicher, aus der Region stammenden Materialien. Dem Ensemble komme regionale Bedeutung zu, da es sich um die größte erhaltene Gruppe von Baumgartner-Objekten handle; das Ensemble habe einen besonderen Seltenheitswert, weil es das einzige in Österreich bekannte und unverändert erhalten gebliebene Villen- bzw. Häuserensemble der Zwischenkriegszeit aus der Hand eines Architekten sei. Die straßenseitigen Schauseiten der Objekte des Ensembles spiegelten den Repräsentationswillen des Architekten wider, während ihr Inneres von einem multifunktionalen Raumprogramm gekennzeichnet sei, das sowohl die touristische als auch die private Raumnutzung ermögliche. Das Ensemble stelle somit ein herausragendes Beispiel für den sich in der Zwischenkriegszeit vollziehenden Übergang von der Villa zum Einfamilienhaus dar.
Daher würde der Verlust des gegenständlichen Ensembles – in dem im Spruch genannten Umfang – eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielfalt, Vielzahl und Verteilung bedeuten.
2. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin (BF1) vom 20.06.2023 sowie der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) vom 03.07.2023.
Die BF1 brachte in ihrer Beschwerde vor, das in ihrem Eigentum befindliche Haus XXXX stehe bereits seit 2001 als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz. Da die Häuser XXXX und XXXX nicht unter Denkmalschutz stünden, liege kein Ensemble vor. Sie sei „vehement und dezidiert“ dagegen, das Haus XXXX nun auch noch einem Ensembleschutz zu unterstellen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Baumgartner-Objekten sei schon dadurch gewährleistet, dass bereits einige Baumgartner-Objekte unter Denkmalschutz stünden. Denkmalgeschützte Ensembles würden sich üblicherweise in zentraler Lage befinden und „aus mehreren wenn [sic!] nicht gar aus vielen“ Objekten bestehen, was auf die Objekte XXXX Nr. 10, 12, 14 und 16 nicht zutreffe. Überdies trage das BDA zur Erhaltung der Objekte nichts bei.
Die BF2 brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, es liege entschiedene Sache vor, da in den vorangegangen das Haus XXXX betreffenden Verfahren bereits zwei Bescheide der belangten Behörde aufgehoben worden seien. Mit dem ersten Bescheid des BDA sei das im Eigentum der BF2 befindliche Haus XXXX als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde mit dem Auftrag, zu prüfen, ob dem Objekt Denkmalbedeutung als Einzeldenkmal oder als Teil eines Ensembles zukomme, zurückverwiesen. Das BDA habe daraufhin das Haus XXXX neuerlich per Bescheid als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Dieser Bescheid sei in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben worden. Da der Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Prüfung des Vorliegens eines Ensembles umfasst habe, liege res iudicata vor und sei die neuerliche Erlassung eines Bescheides unzulässig gewesen. Außerdem habe die belangte Behörde sich mit den während des Verfahrens von der BF2 vorgebrachten gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Argumenten nicht ausreichend inhaltlich auseinandergesetzt. Das Amtssachverständigengutachten sei auch nach den von der ASV vorgenommenen Änderungen nach wie vor vielfach einseitig, mehrfach subjektiv und fachlich teilweise unrichtig. Dass mit einer Unterschutzstellung eine „massive Wertminderung und Kostenbelastung“ einhergehe, sei „mit etwas Hausverstand klar und evident.“ Die gegenständlichen Objekte seien mit Ausnahme des Hauses XXXX nicht bereits in der Zwischenkriegszeit touristisch genutzt worden. Es treffe nicht zu, dass die „modulartige Verwendung von Bauelementen zu einem charakteristischen Aussehen der von Baumgartner geplanten Objekte“ führe. Die ASV verwechsle bewusst die gegenständlichen Objekte mit den besten Bauwerken Baumgartners, von denen etliche nicht unter Denkmalschutz stünden.
3. In der Folge legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 23.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht – in Anwesenheit der BF2, deren Ehemann XXXX als Zeugen (Z), sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der BF2 (BF2V), der ASV und einer Vertreterin der belangten Behörde (BehV) – eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die ASV zu ihren Gutachten befragt und den Parteienvertretern Gelegenheit gegeben wurde, der Sachverständigen Fragen zu stellen oder zu deren Ausführungen Stellung zu nehmen. Die BF1 blieb dieser Verhandlung entschuldigt fern, obwohl auf ihr Ersuchen hin die ursprünglich für den 04.04.2025 anberaumte Verhandlung auf den 23.04.2025 verlegt worden war und sie für den 23.04.2025 ihre Teilnahme zugesagt hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei den verfahrensgegenständlichen Objekten handelt es sich um die Häuser XXXX 10), XXXX 12), XXXX 14) und XXXX 16) in XXXX Gerichtsbezirk XXXX , Gst.-Nr. . XXXX , EZ XXXX , alle KG XXXX .
Die BF1 ist grundbücherliche Eigentümerin des Hauses XXXX und die BF2 ist grundbücherliche Eigentümerin des Hauses XXXX .
1.2. Die gegenständlichen Objekte wurden in zwischen 1925 und 1931 (Haus XXXX in den Jahren 1925/26, Haus XXXX in den Jahren 1927/28, Haus XXXX in den Jahren 1929/30, Haus XXXX in den Jahren 1930/31) vom Architekten Franz Baumgartner geplant und vom Baumeister Anton Bulfon errichtet. Gemeinsam ist den vier Häusern auch die Gliederung in zwei Geschoße sowie ein Keller- und ein Dachgeschoß.
Das Haus XXXX verfügt über ein Walmdach mit vier Dachgaupen. Auf der Nordseite des Hauses gibt es eine überdachte Außentreppe im Eingangsbereich, auf der Westseite eine Laube mit darauf ruhender Terrasse. An der Südwestecke befindet sich eine eckige, an der Nordostecke eine halbrunde Auslucht. Die Fassade ist durch einen Bruchsteinsockel, Putzdekor, kleinteilig gegliederte Holzkastenfenster mit Sprossen, Holzfensterläden und Fenstergitter im Bereich des Kellergeschoßes gegliedert.
Das Haus XXXX besitzt in der Nordostecke des Gebäudes eine überdachte Außentreppe im Eingangsbereich mit auf dieser Überdachung ruhendem Balkon. An der Nordseite befinden sich ein zum Keller und zum Stiegenhaus führender Nebeneingang, an der Westseite eine Laube und eine auf dieser ruhende Terrasse im Obergeschoß und an der Ostseite zwei halbrunde (Stand-)Erker, die jeweils über ein Bay-Window und einen auf der Höhe des Obergeschoßes auf den (Stand-)Erkern ruhenden Balkon verfügen. Die Fassade des Gebäudes wird durch einen Bruchsteinsockel, Putzdekor und kleinteilig gegliederte und mit Versprossungen versehene Holzkastenfenster strukturiert. Im Inneren befindet sich eine von der Diele im Erdgeschoß nach oben führende, im Stile Baumgartners errichtete Holzstiege.
Das Haus XXXX mit seinem annähernd quadratischen Grundriss verfügt über ein Mansarddach mit Segmentbogengiebeln. In der Südwestecke des zwischenzeitlich auch touristisch genutzten Gebäudes befindet sich eine über eine Außenstiege erreichbare Eingangsloggia. An der Nordseite gibt es einen vorspringenden Mittelrisalit mit Terrasse auf Höhe des Dachgeschoßes, der vermutlich erst in den 1960er-Jahren errichtet und somit nicht von Baumgartner geplant wurde. Eine halbrunde und mit Fenstern versehene Auslucht befindet sich an der Ostseite. Zur Gliederung der Fassade tragen ein Bruchsteinsockel, Putzdekor im Bereich der Dachgaupen und die kleinteilig gegliederten und mit Versprossungen versehenen Holzkastenfenster bei.
Das Haus XXXX verfügt über einen annähernd quadratischen Grundriss und ein Walmdach mit zwei bauzeitlichen Gaupen mit Rundbogengiebeln und zwei später hinzugefügten Dachgaupen. Zur Straße hin weist das nunmehr touristisch genutzte Gebäude einen runden Balkon mit gemauerter Brüstung, an der Südseite eine Auslucht mit darauf ruhendem Balkon mit gemauerter Brüstung auf. Bruchsteinsockel und Putzdekor gliedern die Fassade des Objektes. Von den ursprünglich kleinteilig gegliederten und mit Versprossungen versehenen Holzkastenfenstern ist nur noch ein Restbestand im Erdgeschoß vorhanden.
1.3.1. Die das verfahrensgegenständliche Ensemble ausmachenden Häuser bilden im Ausmaß ihrer Unterschutzstellung (siehe folgender Absatz) wegen ihres künstlerischen Zusammenhanges insofern ein Ganzes, als sie von Architekt Baumgartner im Zeitraum von sechs Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft geplant wurden und dergestalt Elemente aus dessen – für den Villensektor am Wörthersee geschaffenen – architektonischem Vokabular (zu dem beispielsweise dekorarme Putzfassaden, Natursteinsockel, Dachgaupen, Erker, Walmdächer, Balkone, Eingangsbereiche mit Außenstiegen, Holzstiegenhäuser, Kastenstockfenster mit kleinteiligen Fensterversprossungen, secessionistische Ornamentik, Putzlisenen, Veranden, Risalite, Eingangsloggien, Lauben sowie Baukörper- und Dachverschneidungen zählen), dass sie eindeutig als sein Werk wiederzuerkennen sind.
Dabei sind die Häuser XXXX und XXXX in ihrer Gesamtheit Teil des Ensembles, das Haus XXXX hinsichtlich seiner Außenerscheinung einschließlich der bauzeitlich erhaltenen Fenster im Erdgeschoß und das Haus XXXX hinsichtlich seiner Außenerscheinung sowie im Inneren hinsichtlich der Diele im Erdgeschoß einschließlich Parkettboden, des ins Obergeschoss führendenden Stiegenhauses einschließlich Treppe sowie der bauzeitlichen, die Diele bzw. das Stiegenhaus begrenzenden Türen im Erdgeschoss. Abgesehen von der Diele weisen die Parkettböden im Erdgeschoss keine Denkmalbedeutung auf; Gleiches gilt für die Türen im Obergeschoß.
1.3.2. Weiters weisen die das verfahrensgegenständliche Ensemble ausmachenden Häuser im Ausmaß ihrer Unterschutzstellung insofern einen (sonstigen kulturellen) Zusammenhang auf, als an ihnen die sich in der Zwischenkriegszeit vollziehende Entwicklung von den repräsentativen Villen der Monarchie hin zu vielseitig nutzbaren Einfamilienhäusern ablesbar ist.
1.4.1. Die künstlerische Bedeutung des gegenständlichen Ensembles ergibt sich daraus, dass es das Schaffen von Baumgartner und sein durch die variable Verwendung der unter Punkt 1.3.1. genannten Elemente gekennzeichnetes modulartiges Baukastensystem, wodurch es ihm gelang, den Wiedererkennungswert seiner Werke zu steigern, dokumentiert.
1.4.2. Die (sonstige) kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Ensembles folgt aus dem Umstand, dass es ein anschauliches Beispiel für den in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg erfolgten Übergang von der Errichtung repräsentativer Villen hin zur Errichtung vielfältig nutzbarer Einfamilienhäuser ohne einen derartigen Repräsentationsanspruch im Inneren ist.
1.5. Die das gegenständlichen Ensemble bildenden Objekte weisen keine besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, auf.
1.6. Im Hinblick auf die Denkmalbedeutung in den genannten Bereichen kommt dem gegenständlichen Ensemble zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung hinsichtlich der Adresse und der Eigentumsverhältnisse der das gegenständliche Ensemble bildenden Objekte beruht auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einem aktuellen Grundbuchsauszug.
2.2. Die Feststellungen zur Beschaffenheit der das gegenständliche Ensemble, bildenden Objekte, zum Vorliegen eines zwischen ihnen bestehenden künstlerischen und (sonstigen) kulturellen Zusammenhanges sowie zur künstlerischen sowie (sonstigen) kulturellen Bedeutung des Ensembles ergeben sich aus den nach Ansicht des erkennenden Gerichtes grundsätzlich schlüssigen Ausführungen der ASV in ihrem Gutachten vom 11.01.2021, ihren dazu ergangenen Stellungnahmen und deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zwar ist es der BF2 durch ihre ausführlichen Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in Hinblick auf die Aussagen des Z in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gelungen, gewisse Ungenauigkeiten im Amtssachverständigengutachtens aufzuzeigen, doch kann deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in seinen zentralen Aussagen zum Vorliegen eines Ensembles und dessen Denkmalbedeutung als unschlüssig zu betrachten wäre.
Wenn die BF2 bzw. der Z vorbringen, die ASV stützte sich nur auf eine geringe Zahl von Fachpublikation, die sich wiederum aufeinander beziehen würden, zur Untermauerung ihrer Einschätzungen, so ist dem entgegen zu halten, dass es wohl in der Natur der Sache liegt, dass es zu einem in einem relativ kleinen, im Wesentlichen aus der Gegend um den Wörthersee bestehenden, geographischen Gebiet tätigen Architekten wie Baumgartner bzw. dessen Werk nicht dutzende Monographien gibt. Daraus kann also ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass das Gutachten der ASV unschlüssig wäre.
Der Z hat ein Studium der Agrarwissenschaften absolviert und war als Beamter der XXXX (zuletzt als Direktor) tätig. Über eine Ausbildung auf dem Gebiet der Kunstgeschichte oder der Architektur verfügt er nicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er den Ausführungen der ASV der belangten Behörde auf gleichem fachlichen Niveau entgegentreten konnte.
Dass alle das gegenständliche Ensemble Häuser von Baumgartner geplant wurden, konnte aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der ASV festgestellt werden. Sofern die Urheberschaft Baumgartners für das Haus XXXX in Abrede gestellt wurde, ist der ASV zu folgen, zumal Arch. ao. Univ.-Prof. Dr. Peter Schurz in seiner Dissertation aus dem Jahre 1983 davon ausgeht, dass auch dieses Haus von Baumgartner geplant wurde (vgl. Schurz, Die Architektur am Wörthersee in Kärnten von der zweiten Hälfte des 19. Jh. bis heute [Graz 1983], S. 44, auszugsweise als Beilage ./I zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen).
Der Umfang, inwieweit die gegenständlichen Häuser Teil des Ensembles sind, ergibt sich zunächst aus den schlüssigen und nachvollziehbaren diesbezüglichen Ausführungen der ASV. Bereits die belangte Behörde ging aufgrund des Gutachtens der ASV vom 11.01.2021 davon aus, dass hinsichtlich des Hauses XXXX nur die Außenerscheinung in ihrer Gesamtheit sowie im Inneren die Diele im Erdgeschoß, das ins Obergeschoß führende Stiegenhaus einschließlich der Stiege selbst, die bestandsgerecht erneuerten Parkettböden im Erdgeschoss und die bauzeitlichen Türen im Erd- und Obergeschoß bzw. hinsichtlich des Hauses XXXX lediglich die Außenerscheinung einschließlich der bauzeitlichen Fenster im Erdgeschoss Denkmalbedeutung zukomme. Bezüglich des Hauses XXXX war der Umfang der Innenflächen, die dem Ensemble zuzurechnen sind, insofern weiter einzuschränken, als in Hinblick auf die Ausführungen der ASV in der Beschwerdeverhandlung die außerhalb der Diele gelegenen Parkettböden sowie die Türen im Obergeschoß von der Unterschutzstellung auszunehmen waren (vgl. Verhandlungsschrift, S. 11f.). Welche Türen im Erdgeschoss Teil des Ensembles sind (und daher der Unterschutzstellung unterliegen) und welcher Bereich als „Diele“ (ebenfalls der Unterschutzstellung unterliegend) zu verstehen ist, ergibt sich aus der in der Beilage ./P zur Verhandlungsschrift (die – wie im Spruch angeführt – als planliche Darstellung integraler Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses ist) samt von der ASV vorgenommenen Markierung der Türen. Hinsichtlich des Hauses XXXX wurde kein Vorbringen erstattet, dass bestimmte Bereiche nicht Teil eines anzunehmenden Ensembles seien und haben sich diesbezüglich auch keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben.
Die Beschreibung der das gegenständliche Ensemble bildenden Objekte stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten der ASV vom 11.01.2021.
Die BF2 bzw. der Z kritisierten in ihren Ausführungen die Verwendung bestimmter – aus ihrer Sicht unpassender Begriffe – durch die ASV, ohne allerdings darzulegen, inwiefern die Verwendung anderer Begriffe für dieselben architektonischen Elemente zu einer anderen Einschätzung der Fragen, inwieweit gegenständlich ein Ensemble vorliegt bzw. das Haus XXXX Teil dieses Ensembles ist, führen könnte.
Bei den von der ASV als „(Stand-)Erker“ und von der BF2 bzw. dem Z als „halbkreisrunde Vorbauten“ bezeichneten Bauteilen bei den Häusern XXXX und XXXX ist im Ergebnis der Nomenklatur der ASV zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Erker meistens frei auskragen (so auch das von der BF2 in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2022 – wenn auch in einer Vorauflage – angeführte Standardwerk Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur, 4., überarbeitete Auflage, Stuttgart 2022, S. 38) und womöglich auch andere Begriffe für die betreffenden Bauteile (etwa Auslucht, Altan oder Söller) verwendet werden könnten. Die ASV konnte jedoch in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schlüssig darlegen, dass in der Fachwelt (etwa bei Koch, Baustilkunde (München 2009), S. 443) der Begriff Erker auch für Gebäudeteile mit Verbindung zum Erdboden verwendet wird. Dies konnte die BF2 auch in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2022, in der sie darauf verwies, dass die ASV die zuvor zitierte Definition des Begriffes des Erkers unvollständig wiedergegeben hätte, nicht entkräften. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus dieser Definition, wonach ein Erker „meist ohne Verbindung mit dem Erdboden“ versehen sei, im Umkehrschluss eindeutig, dass auch bei Vorliegen einer Verbindung mit dem Erdboden von einem Erker gesprochen werden könnte (arg.: „meist“), wenn dies auch nicht den Regelfall darstellen mag.
Die auf den (Stand-)Erkern ruhenden und von der ASV als „Lauben“ bezeichneten Konstruktionen beim Haus XXXX hält das erkennende Gericht – wie auch die BF2 und der Z – für überdachte Balkone, da eine Laube ein „gewölbter Bogengang oder [eine] Halle auf Pfeilern oder Säulen an der Front eines Gebäudes“ oder in einem Hof ist (Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur4, S. 307), was auf die diese Konstruktionen nicht zutrifft.
Zwar ist mit der zuvor angeführten Definition einer Laube auch nicht das sich an der Westseite des Hauses XXXX befindende Bauelement zutreffend beschrieben, doch kann dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichtes mit dem Begriff der Gartenlaube bezeichnet werden. Bei einer solchen handelt es sich um „ein aus Dach, Stütz- und Gitterwerk bestehendes Gebäude zum Sitzen“, das „auch auf der dem Winde zugekehrten Seite geschlossen sein“ kann (Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur4, S. 201). In diesem Sinne des Wortes sind auch die oben getroffenen Feststellungen zu verstehen, wonach sich Baumgartners Stil unter anderem durch die Verwendung von Lauben auszeichnet.
Wie bezüglich des künstlerischen Zusammenhangs zwischen den das Ensemble bildenden Objekten und dessen künstlerisches Bedeutung festzuhalten ist, stehen die Aussagen der ASV in Einklang mit der in der Beschwerdeverhandlung angeführten Fachliteratur, wonach Baumgartner bei der Gestaltung seiner Bauten „wohl immer wieder gleichartige Elemente“ verwendete, „sie jedoch meist so geschickt“ kombinierte und bei „den Raumkonzepten der Häuser so einfallsreich“ vorging, „dass in seinem Werk kaum qualitative Abfälle zu konstatieren sind“ (Biedermann/Brugger/Leitner-Ruhe, Moderne in Kärnten (Kunstgeschichte Kärntens, Bd. 6, Wien/Graz/Klagenfurt 2009), S. 54f., auszugsweise als Beilage ./J zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen). Laut Ulrich Harb zeichnen sich die von Baumgartner in der Zwischenkriegszeit geplanten Häuser durch ihre „unverwechselbaren Schauseiten mit großen physiognomischen Qualitäten“ aus (Harb, Architekt Franz Baumgartner. 1876-1946 (Klagenfurt 1986), S. 11f., auszugsweise als Beilage ./T zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen). Baumgartner entwickelte einen ihm eigenen Personalstil, der oft auch mit dem ungenauen Begriff des Wörtherseestils bzw. der Wörtherseearchitektur in Verbindung gebracht wird und Elemente und Einflüsse des Secessionismus, des (süddeutschen) Heimtatstils, der Nationalromantik und der englischen Landhausarchitektur aufgriff und miteinander verband (Biedermann/Brugger/Leitner-Ruhe, Moderne in Kärnten, S. 54f; dazu auch Jäger-Klein, Österreichische Architektur des 19. und 20. Jahrhunderts2 (Wien/Graz 2010), 71f., auszugsweise als Beilage ./K zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen). Nach Jäger-Klein besteht „Baumgartners eigene Leistung […] nun darin, dass er aus diesen großen Vorbildern ein allgemein gültiges Vokabular für die insbesondere nach dem ersten Weltkrieg heraufkommenden, viel kleineren und weit weniger protzigen Bauaufgaben auf dem Villensektor zu prägen vermochte, die noch dabei unverkennbar ihm persönlich zuzuordnen sind“ (Jäger-Klein, Österreichische Architektur des 19. und 20. Jahrhunderts, S. 71f.).
Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der BF2 bzw. des Z ins Leere, wonach auch andere Architekten die von Baumgartner verwendeten architektonischen Elemente (wie Gaupen, Balkone, Bruchsteinsockel etc.) verwendet hätten. Dies ist zwar richtig, doch stützt sich weder die ASV noch die soeben referierte Fachliteratur auf die bloße Verwendung dieser Elemente durch Baumgartner, sondern auf die Kombination und Anordnung dieser Elemente, durch die Baumgartner seinen Stil entwickeln und entfalten konnte. Im Übrigen ist es zur Begründung der Denkmalbedeutung nicht erforderlich, dass durch das Denkmal (bzw. in diesem Falle das Ensemble) etwas völlig Neues geschaffen worden wäre.
Der Zusammenhang zwischen den Häusern XXXX , die eine „städtebaulich wirksame Gruppe dreier Häuser in der XXXX 10 bis 14“ bilden (Biedermann/Brugger/Leitner-Ruhe, Moderne in Kärnten, S. 54f.), wird ebenfalls ausdrücklich in der Fachliteratur erwähnt. Dass das Haus XXXX 16) an dieser Stelle nicht erwähnt wird, schließt seine Zugehörigkeit zum gegenständlichen Ensemble nicht aus, da es – wie oben dargelegt – ebenfalls von Baumgartner geplant wurde und sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den übrigen drei Objekten befindet, im selben Stil gehalten ist und im selben Zeitraum errichtet worden ist. Harb ist gar der Ansicht, dass Straßen wie die ausdrücklich von ihm genannte XXXX durch die rege Planungstätigkeit Baumgartners „zu reinsten Baumgartner-Ensembles“ geworden sind (Harb, Architekt Franz Baumgartner, S. 11f.).
Die BF2 bzw. der Z wiesen mehrfach daraufhin, dass die Holzstiege im Haus XXXX vom XXXX Tischlermeister XXXX entworfen bzw. errichtet worden sei, wobei kein Entwurf für die Holzstiege überliefert sei und die ornamentalen Laubsägearbeiten von Schülern der HTL Villach geschnitzt worden seien. Eine Beteiligung Baumgartners an der Gestaltung der Holzstiege sei daher nicht erwiesen (Stellungnahme vom 23.0.2022, S. 22; Verhandlungsschrift, S. 19). Die ASV verwies demgegenüber in ihren Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darauf, dass die Ornamentik der aufwendig gestalteten Holzstiege im Haus XXXX eindeutige Ähnlichkeiten mit der Ornamentik bei Stiegen in anderen von Baumgartner geplanten Objekten, wie zum Beispiel der Villa Spitra in Krumpendorf oder dem Grand Hotel Toplice (Beilage ./Q) in Bled/Veldes (Slowenien) aufweise. Der obere Teil des Geländers verweise in seiner Gestaltung auf den Stil Josef Hoffmanns und die Wiener Werkstätte (Beilage ./R) und widerspreche die Ausführung der Schnitzarbeiten durch Schüler der von Baumgartner damals geleiteten HTL in Villach nicht der Planung der Holzstiege durch Baumgartner (Verhandlungsschrift, S. 15). Das erkennende Gericht folgt in diesem Punkt im Ergebnis den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen der ASV, der es in nachvollziehbarer Weise gelungen ist, die Ähnlichkeit zwischen den Holzstiegen im Haus XXXX und in der Villa Spitra und im Grand Hotel Toplice darzulegen. Von wem die Errichtung der Holzstiege nun konkret ausgeführt wurde, erscheint letztlich irrelevant. Dass – wie von der BF2 bzw. dem Z unter Berufung auf die Angaben der Mutter der BF2 glaubwürdig und überzeugend dargelegt – die Ausführung der Schnitzarbeiten durch Schüler der von Baumgartner geleiteten HTL in Villach erfolgt ist, könnte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Gegenteil sogar eher ein Indiz für eine Beteiligung Baumgartners an der Planung der Verzierungen der Holzstiege sein.
Außerdem brachten die BF2 bzw. der Z vor, der Risalit des Hauses XXXX sei nicht von Baumgartner geplant worden, sondern erst in den 1960er-Jahren errichtet worden, wofür die Mutter der BF2 als damalige Eigentümerin des Hauses XXXX ihre Zustimmung erteilen habe müssen, da mit dessen Errichtung von den Bauvorschriften abgewichen worden sei. Die ASV erwiderte darauf in der mündlichen Verhandlung, sie könne nicht beantworten, wann der Risalit errichtet worden sei, er sei jedoch geschickt in das Haus XXXX integriert und die modulartige Bauweise Baumgartners sei auch gut dazu geeignet, derartige Fortschreibungen zu ermöglichen. Es habe jedoch keine Auswirkungen hinsichtlich des Vorliegens des gegenständlichen Ensembles, dessen Denkmalbedeutung oder dessen Stellenwert, wenn der Risalit erst in den 1960ern hinzugefügt worden wäre (Verhandlungsschrift, S. 15-17). Da nach den schlüssigen Ausführungen der ASV die Errichtung des Risalits erst in den 1960er-Jahren weder die Denkmalbedeutung noch den Stellenwert des gegenständlichen Ensembles schmälern würden, kann dahingestellt bleiben, wann der Risalit nun tatsächlich errichtet wurde.
Soweit die BF2 bzw. der Z zudem vorbringen, dass die Sprossengliederung bei den Fenstern der Häuser XXXX und XXXX wesentlich kleinteiliger sei als bei den Fenstern des Hauses XXXX , so ist dem entgegen zu halten, dass nach den überzeugenden Erläuterungen der ASV in der mündlichen Verhandlung die kleinteilige Gliederung der Fenster durch Holzsprossen in der Errichtungszeit der das gegenständliche Ensemble bildenden Objekte auch als Bekenntnis des Planers zum Heimatstil und der Heimatschutzarchitektur zu betrachten ist und es hiebei nicht um die genaue Ausgestaltung der Sprossengliederung, sondern um die Teilung der Fenster durch Sprossen an sich geht (Verhandlungsschrift, S. 17). Um einen diesbezüglichen Zusammenhang zwischen den Häusern XXXX wahrnehmen zu können, ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht erforderlich, dass alle Fenster der genannten Häuser eine (bzw. dieselbe) Sprossengliederung aufweisen. Dass – wenn auch nicht alle – Fenster der Häuser XXXX und XXXX kleinteilige Versprossungen aufweisen, wird auch von der BF2 bzw. vom Z nicht grundsätzlich bestritten (Verhandlungsschrift, S. 17).
Die Feststellungen zum (sonstigen) kulturellen Zusammenhang zwischen das gegenständliche Ensemble bildenden Objekten zur (sonstigen) kulturellen Bedeutung des gegenständlichen Ensembles bzw. fußen auf folgenden Erwägungen:
Die ASV konnte in ihrem Gutachten vom 11.01.2021, den dazu ergangenen Stellungnahmen sowie dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass die das gegenständliche Ensemble bildenden Objekte anschauliche Beispiele für den sich in der Zwischenkriegszeit vollziehenden Wandel von der Errichtung repräsentativer Villen für den Adel und das Großbürgertum hin zur Errichtung vielfältig nutzbarer Einfamilienhäuser sind (vgl. etwa Verhandlungsschrift, S. 10). Diese Entwicklung ist etwa durch den Wegfall von Räumlichkeiten, die hauptsächlich der Repräsentation dienen wie Eingangshallen oder die gründerzeitlichen Stiegenhäuser oder den Wegfall von Dienerzimmern gekennzeichnet, was die ASV etwa anhand des Vergleiches mit dem Grundriss der vor dem Ersten Weltkrieg von Baumgartner geplanten Villa Turkovich aufzeigte, welche – anders als die gegenständlichen Objekte – noch eine repräsentative Halle aufweist.
2.3. Die Feststellung zum Erhaltungszustand des Objektes stützt sich auf den Umstand, dass im gesamten Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht ein Vorbringen, wonach das Gebäude Schäden von der angeführten Schwere aufweisen würde, nicht erstattet wurde und sich diesbezüglich auch keine sonstigen Hinweise ergeben haben.
2.4. Die Feststellung zum Stellenwert des gegenständlichen Ensembles basiert auf den zu dessen Denkmalbedeutung getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den – schlüssigen und nachvollziehbaren – Ausführungen der ASV in ihrem Gutachten vom 11.01.2021 und in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift, S. 6), wonach es sich bei den gegenständlichen Häusern um die größte noch erhaltene räumlich, zeitlich und stilistisch zusammenhängende Gruppe von Baumgartner-Objekten am Wörthersee handelt und überdies österreichweit kaum eine vergleichbare, in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang errichtete und aus der Zwischenkriegszeit stammende Häusergruppe aus der Hand desselben Architekten gibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche oder bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (Geschichte, Kunst, Kultur) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG i.d.F. BGBl. I, Nr. 92/2013, sind Ensembles Gruppen von unbeweglichen Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und deren Erhaltung als Einheit wegen dieses Zusammenhanges im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Materialien zu § 1 Abs. 3 DMSG BGBl. I, Nr. 92/2013 führen aus, dass ein Ensemble aus verschiedenartigen Denkmalen bestehen kann, solange ein fassbarer Zusammenhang gegeben ist, nicht jedoch die Folge eines zufälligen Nebeneinanders sein kann, sondern diese eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Einheit bilden müssen (siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 42 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG BGBl. I, Nr. 92/2013 bezugnehmenden Gesetzesmaterialien).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG BGBl. I, Nr. 92/2013 geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032 und VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Es ist dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG BGBl. I, Nr. 92/2013 zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. „oder“) in einem der im Gesetz genannten Bereiche – dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage – bestehen kann (vgl. VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein „Ganzes“ herstellt, handeln (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erhaltung eines Ensembles auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein kann, wenn es sich um Gebäude in verschiedenen Stilen handelt (VwGH 23.05.1979, 125/79). Weiters ist zu beachten, dass Ensembles ebenso wie Denkmale unter das DMSG fallen, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude grundsätzlich als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach § 1 Abs. 3 DMSG BGBl. I, Nr. 92/2013 kann im Einzelfall auch in der „Lage“ der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Ebenso kann eine dem Denkmal selbst innewohnende Bedeutung nicht durch die Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, wie eine Disharmonie zu seiner Umgebung oder durch Neubauten in seiner unmittelbaren Nähe, vernichtet werden (VwGH 16.01.1975, 1799/74; VwGH 09.02.1981, 80/12/3468; VwGH 13.02.1997, 94/09/0320).
Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2, § 1, Anm. 31). Die Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund ihrer besonderen Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, S. 199).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322):
„Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus welcher der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmales im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (dazu auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154, m.w.N.).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines denkmalfachlichen Gutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten der Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154, m.w.N.; VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).
Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmales nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung ein Dokumentationswert und damit eine Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
§ 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).
Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um ein Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Das öffentliche Interesse erfordert weder eine hervorragende noch eine außerordentliche Bedeutung des Denkmales und nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, ist wesentlich, sondern inwieweit das Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 14.06.1982, 81/12/0183; VwGH 17.05.1982, 81/12/0218; VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219) und ihm Dokumentationscharakter zukommt (VwGH 04.10.2012, 2010/09/007, m.w.N.).
Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; VfGH 01.03.1980, B 73/77; VfGH 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10.10.1981, B 384/77). Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmales zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230).
Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auch die übrigen Teile des Denkmales in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren und abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).
3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 43 Abs. 1 DMSG in Verfahren, die am 01.09.2024 beim Bundesdenkmalamt anhängig waren, sofern bereits ein Bescheid erlassen wurde, die jeweiligen Bestimmungen des DMSG i.d.F. BGBl. I, 92/2013, weiterhin anzuwenden sind. Dies trifft im gegenständlichen Verfahren zu, da der bekämpfte Bescheid bereits am 03.03.2023 erlassen wurde.
3.2.2. Zur Frage des Vorliegens des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache:
Diesbezüglich ist kurz auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Verfahrens einzugehen: Im Jahre 2001 stellte die belangte Behörde jeweils per Bescheid vom 29.01.2001 die Häuser XXXX (Zl. XXXX ) und XXXX (Zl. XXXX ) als Einzeldenkmale unter Schutz. Da die damaligen Eigentümer der Häuser XXXX und XXXX keine Rechtsmittel ergriffen, stehen diese beiden Häuser nunmehr rechtskräftig als Einzeldenkmale unter Denkmalschutz. Mit Bescheid vom 21.09.2005, Zl. XXXX , wurde das Haus XXXX von der belangten Behörde als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss vom 24.11.2014, Zl. W183 2000647-1/2E, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die ihm zugrundeliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde mit dem Auftrag, ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem Haus XXXX um ein Einzeldenkmal oder um einen Teil eines Ensembles handele, durchzuführen, zurückverwiesen. Daraufhin erließ das Bundesdenkmalamt neuerlich einen Bescheid, mit dem das Haus XXXX als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt wurde (Bescheid vom 08.02.2017, Zl. XXXX ). Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.08.2017, Zl. W183 2000647-2/2E, ersatzlos behoben.
Die BF2 brachte in ihrer gegenständlichen Beschwerde u.a. vor, die im bekämpften Bescheid getroffene Entscheidung der belangten Behörde, die gegenständlichen Objekte als Ensemble unter Denkmalschutz zu stellen sei unzulässig, da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.11.2014 der belangten Behörde den Auftrag erteilt habe, in einem Ermittlungsverfahren zu klären, ob ein Einzeldenkmal oder ein Ensemble vorliege und aus dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 08.02.2017 hervorgehe, dass die belangte Behörde weiterhin vom Vorliegen eines Einzeldenkmales und eben nicht vom Vorliegen eines Ensembles ausgegangen sei. Daher liege res iudicata vor.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer der inhaltlichen Entscheidung entgegenstehenden Identität der Sache auszugehen, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (VwGH 21.06.2018, Ra 2017/07/0125), doch wird die objektive Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Sache des Verwaltungsverfahren ist jedoch nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Der Spruch des Bescheides vom 08.02.2017 hat nur die Unterschutzstellung des Hauses XXXX als Einzeldenkmal zum Inhalt. Daraus ergibt sich nicht, dass das Haus XXXX nicht auch Teil eines unter Schutz zu stellenden Ensembles sein könnte. Daher liegt keine entschiedene Sache vor.
3.2.3. In der Sache:
3.2.3.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelt es sich beim gegenständlichen Ensemble um eine Gruppe von Häusern, die (im Umfang der Unterschutzstellung) wegen ihres künstlerischen sowie wegen ihres (sonstigen) kulturellen Zusammenhanges ein Ganzes bilden und denen (in diesem Umfang) als Ensemble in diesen Bereichen Denkmalbedeutung zukommt. Für die Denkmaleigenschaft ist es ausreichend, wenn eine Bedeutung in einem drei im Gesetz genannten Bereiche vorliegt. Es kann daher dahinstehen, ob die das Ensemble bildenden Bauwerke zusätzlich in einem geschichtlichen Zusammenhang stehen bzw. dem Ensemble auch in diesen Bereichen Denkmalbedeutung zukommt.
3.2.3.2. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
In Hinblick auf die Feststellung zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Ensembles kann aber nicht gesagt werden, dass es einen Zustand aufweist, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.
3.2.3.3. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Ensembles gemäß § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn aus den Feststellungen geht hervor, dass es jedenfalls vor dem Hintergrund des regionalen Denkmalbestandes einen hohen Stellenwert aufweist.
3.2.3.2. Wie oben festgehalten, waren bezüglich des Hauses XXXX die nicht in der Diele gelegenen Parkettböden im Erdgeschoss sowie die Türen im Obergeschoss von der Unterschutzstellung auszunehmen.
3.2.3.3. Zu den Ausführungen in der Beschwerde der BF1 ist zunächst auszuführen, dass der Umstand, dass das Haus XXXX bereits als Einzeldenkmal unter Schutz steht, einer Unterschutzstellung als Teil eines Ensembles nicht entgegensteht, da die Erhaltung eines Denkmals zugleich als Einzeldenkmal und als Teil eines Ensembles im öffentlichen Interesse gelegen sein kann (in diesem Sinne auch ErlRV 1769, BlgNR, XX. GP, S. 38). Auch lässt sich aus dem DMSG nicht ableiten, dass die ein unter Schutz zu stellendes Ensemble bildenden Objekte bereits zuvor als Einzeldenkmale unter Schutz stehen müssten. Weiters ist es zwar richtig, dass ein Ensemble aus mehreren Objekten bestehen muss, doch besteht das im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde angenommene Ensemble aus mehreren, und zwar vier Objekten. Eine bestimmte – über die Zahl von zwei Objekten hinausgehende – Mindestanzahl an Objekten sieht das DMSG nicht vor. Schließlich ist es im gegenständlichen Zusammenhang irrelevant ob das Bundesdenkmalamt zur Erhaltung von Denkmalen beiträgt, ist im Unterschutzstellungsverfahren irrelevant.
3.2.3.4. Soweit die BF2 in ihrer Beschwerde auf die wirtschaftlichen Folgen einer Unterschutzstellung hinwies, ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Judikatur das öffentlichen Interesse an der Erhaltung ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmales zu prüfen ist und keine Abwägung mit privaten Interessen stattfindet.
3.2.3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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