B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs3
DMSG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AVG 1950 §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs3
DMSG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000647.1.00
Spruch:
W183 2000647-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Berufungswerberin XXXXgegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.09.2005, Zl. 14.606/3/2005, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2000 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, die Villa XXXX, Gdst. Nr. XXXX, KG XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass die Villa XXXX nach Plänen von XXXX, dem wichtigsten Repräsentanten der so genannten "XXXX-Architektur", für XXXX XXXX errichtet worden sei. Das Haus sei im Besitz der Nachkommen der Erbauerin und werde noch immer als Fremdenpension geführt. Die Villa liege an der Westseite der XXXX, eingebunden in ein Ensemble von insgesamt fünf, von XXXX zwischen 1925 und 1930 geplanten Villen. Drei seit ihrer Erbauungszeit nahezu unverändert erhaltene Objekte prägen in markanter Weise das Straßenbild des vom Ortszentrum nach Süden führenden Straßenzuges. An der Villa seien im Zuge ihrer Nutzung als Fremdenpension geringfügige Adaptierungen durchgeführt worden. Eine im ersten Obergeschoss der Nordfassade gelegene Terrasse sei in der Nachkriegszeit vermauert worden. Das ursprünglich mit Ziegeln gedeckte Dach sei mit Eternit neu eingedeckt worden.
Das gegenständliche Objekt sei ein zweigeschossiger Villenbau mit ausgebautem Dachgeschoss. Zwei an der Ostfassade symmetrisch angeordnete zylindrische Runderker mit überdachten Lauben im ersten Obergeschoss, ein an der Nordfassade vorspringender, mit drei Geschossen in die Dachzone ragender Stiegenhausrisalit, die in die Nordostecke eingestellte, in einer Rundbogenarkade geöffnete und mit einem kleinen Balkon im ersten Obergeschoss überdachte Eingangsloggia sowie zwei mit Mauerpfeilern verbundene Terrassen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss der westlichen Gartenfassade differenzieren den über rechteckigen Grundriss errichteten Baukörper. Ein ausgewogenes System von Horizontal- und Vertikalachsen bestimme die östliche Schauseite. Die halbkreisrunden Flachdächer der Obergeschosslauben tragenden schlichten Mauerpfeiler korrespondieren mit den mittigen Pfosten der Erdgeschossfensterbänder in der Vertikalen, die von Sohlbank- und Sturzgesimsen gerahmten Fensterbänder im Erdgeschoss betonten die Horizontale. Die Putzgesimse unterstreichen die plastische Modellierung der Erker, die halbkreisförmigen Flachdächer unter der Dachtraufe nehmen das Motiv der organisch expressiven Rundung der Zylinderstümpfe auf und schaffen einen reizvollen Kontrast zu dem kubisch geschlossenen Hauptbaukörper. Die dekorative Verwendung von Bruchstein im Sockelbereich, die sehr kleinteilige Versprossung der Holzkastenfenster, die im Erdgeschoss an den zwei je ein siebenteiliges Fensterband aufgelösten Runderkern besonders markant in Erscheinung trete sowie der zarte secessionistische Putzdekor in den Giebelfeldern der Dachaufbauten und der Fensterumrahmung an der Südfassade verstärken die suggestive Wirkung der Fassade. Die zarten Schmiedeeisengitter der beiden halbkreisrunden Balkone an der Südfassade und der gartenseitigen Terrasse, die Vergitterung der Kellerfenster sowie die hölzernen Rahmen-Füllungstüren mit einem Radfenster an der Ostfassade und einem gestelzten Lünettfenster an der Nordfassade seien kunsthandwerklich qualitätsvolle Baudetails aus der Erbauungszeit. Die dominanten attikaartigen Dachhäuschen mit geknickten Segmentbogengiebeln setzen markante Akzente im Walmdach.
Der bestimmende Raum des Inneren sei die Diele an der Nordseite mit einer bemerkenswerten offenen Treppenanlage. Die abgetrennten Treppenwangen im Erdgeschoss seien als Holzvertäfelung ausgeführt, die reiche Ornamentik der geschnitzten Treppengeländer und Stützen nehme Motive der Wiener Werkstätte auf. Die Ausstattung im Inneren mit Füllungstüren, Parkettböden und vom Architekten entworfenen Einbaumöbeln in den Fremdenzimmern des Dachgeschosses sei weitgehend in der ursprünglichen Form erhalten.
Die Villa sei von dem wohl bedeutendsten Architekten Kärntens in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts 1930/31 errichtet worden. Das gegenständliche Objekt bilde mit den zwei weiteren nördlich und südlich an der Westseite der Straße situierten Villen ein fast ungestörtes, die sogenannte "XXXX-Architektur" bemerkenswert dokumentierendes Ensemble. Mit den an seiner "XXXX-Architektur" immer wieder erprobten und an allen drei Villen unterschiedlich kombinierten Gestaltungselementen wie Bruchsteinsockel, vom Boden aufsteigenden Rundkern, Eingangsloggien mit Säulenarkaden, kleinteiligen Fensterversprossungen, Dachterrassen sowie markanten Dachgauben mit Ziergiebeln schaffe der Architekt Schauseiten mit großen physiognomischen Qualitäten. Dem Haus komme somit geschichtliche, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu.
2. Mit Schriftsatz vom 14.02.2001 nahm die ehemalige grundbücherliche Eigentümerin dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Amtssachverständigengutachtens beschreiben lediglich das Objekt, ohne auf die geschichtliche, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung einzugehen. Weder hinsichtlich seiner äußeren Erscheinungsform noch bezüglich der Innenausstattung sei das Haus von einer solchen Bedeutung, dass die laut Denkmalsschutzgesetz vorgegebenen Kriterien für eine Unterschutzstellung erfüllt seien. Wenn auf die "XXXX-Architektur" hingewiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass gleichartige Objekte im Bereich des XXXX Sees häufig anzutreffen seien.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2005 nahm das Bundesdenkmalamt dazu Stellung und führte aus, die geschichtliche, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung leite sich aus den sehr ausführlich und unter Einbeziehung der einschlägig wissenschaftlichen Literatur detailreich beschriebenen architektonischen und gestalterischen Qualitäten des gegenständlichen Objektes, aus der Prominenz des Architekten sowie dem Stellenwert des "XXXX-Ensembles" an der XXXX ab. Das Denkmalschutzgesetz fordere nicht die Einmaligkeit von Denkmalen als Voraussetzung für eine Unterschutzstellung. Gerade die Tatsache, dass es in der Zwischenkriegszeit durch die Entwicklung eines ganz typischen, an zahlreichen Objekten immer wieder modifizierten Formenrepertoires gekommen sei, welches zur Herausbildung einer ganz spezifischen Villenarchitektur, der so genannten "XXXX-Architektur" geführt habe, stelle ein interessantes baukulturelles Phänomen dar.
3. Mit Schriftsatz vom 02.09.2005 nahm die ehemalige grundbücherliche Eigentümerin wie folgt Stellung: Zunächst wird auf die Stellungnahme vom 14.02.2001 verwiesen und weiter ausgeführt, es gebe in XXXX rund 60 Gebäude, die vom Architekten XXXX geplant worden seien, weshalb das gegenständliche Objekt weder einmalig noch selten sei. Des Weitern werden Ausführungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit gemacht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt die Villa unter Denkmalschutz. Der Bescheid wurde der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümerin am 30.09.2005 zugestellt. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten im Umfang bis inklusive der Beschreibung des Inneren sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Anschließend legte das Bundesdenkmalamt seine Erwägungsgründe dar. Die geschichtliche, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung der Villa leite sich aus der Prominenz des Architekten, ergänzt durch den Stellenwert des "XXXX-Ensemble" an der XXXX ab. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung wird mit der wörtlichen Widergabe des letzten Absatzes des Amtssachverständigengutachtens zur geschichtlichen, baukünstlerischen und kulturellen Bedeutung begründet.
5. Mit Schriftsatz vom 13.10.2005 (eingelangt am 14.10.2005) brachte die ehemalige grundbücherliche Eigentümerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, der gegenständliche Bescheid weise lediglich spärliche Literaturhinweise auf, ohne in der Lage zu sein, entsprechende Beispiele oder Vergleiche anzuführen. Ein Amtssachverständigengutachten sei nie übermittelt worden und könne daher dazu auch keine Stellungnahme abgegeben werden. Aufgrund der Vorhaltung des Gutachtens und der mangelhaften Aufklärung, von wem das Gutachten erstellt worden sei, sei es nicht möglich gewesen, diesem auf der notwendigen fachlichen Ebene entgegen zu treten. Die Begründung des öffentlichen Interesses sei mangelhaft und es sei im Rahmen der Interessenabwägung gänzlich unerörtert geblieben, dass es in der Umgebung eine Unzahl an derartigen Villen gebe. Es könne somit nicht von einer Einmaligkeit oder Seltenheit des Objektes gesprochen werden. Abschließend wird erörtert, dass die Behörde eine teilweise Unterschutzstellung gänzlich außer Acht gelassen habe. Es werde daher die Behebung des Bescheides, allenfalls die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde beantragt.
6. Mit Schriftsatz vom 07.11.2005 legte das Bundesdenkmalmt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.
7. Aufgrund eines am 18.11.2014 durchgeführten Grundbuchauszugs ergibt sich, dass nunmehr XXXXgrundbücherliche Eigentümerin gegenständlicher Liegenschaft ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).
Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 18.11.2014), dass XXXX im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben hat und damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerberin eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX weiterzuführen.
2. Zu A)
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein.
2.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.4. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Bauzustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist aber insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.2.5. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft und deren Umfang wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Grundlegend betrifft dies die von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage, ob gegenständlich eine Bedeutung als Einzeldenkmal oder aufgrund eines geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges ein Ensemble vorliegt. Festzuhalten ist, dass es im Amtssachverständigengutachten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Villa Teil eines Ensembles sein könnte ("eingebunden in ein Ensemble von insgesamt fünf, von XXXX XXXX zwischen 1925 und 1930 geplanten Villen"). Auch wird das Gebäude zusammen mit zwei weiteren Villen desselben Architekten als bemerkenswertes Ensemble bezeichnet. Entsprechende gutachterliche Ausführungen gibt es jedoch nicht dazu und wurde, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, ein Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. In einem neuerlichen Unterschutzstellungsverfahren hat die belangte Behörde daher vorab zu prüfen, ob dem Gebäude Bedeutung als Einzeldenkmal zukommt oder ein solcher Zusammenhang mit anderen Objekten gegeben ist, wodurch ein Ensemble iSd § 1 Abs. 3 DMSG begründet wird.
2.3.2. Eine weitere Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Um nachvollziehbar zu sein, wird ein neuerliches, im fortgesetzten Verfahren zu erstellendes Gutachten daher genau ausführen müssen, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.
2.3.3. Darüber hinaus verwies das Amtssachverständigengutachten auf "geringfügige Adaptierungen" des Objekts im Zuge der Nutzung als Fremdenpension. Um welche Veränderungen es sich konkret handelt und wie sich diese auf die Bedeutung der Villa auswirken, wurde jedoch nicht sachverständig ermittelt. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) wird das neue Gutachten daher auch diesbezüglich Feststellungen zu treffen haben.
2.3.4. Der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) erfordert, dass im Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens auch die Möglichkeiten einer Teilunterschutzstellung geprüft und entsprechende Ermittlungen angestellt werden. Im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten wird das Innere sehr knapp beschrieben (im Wesentlichen die Treppenanlage). Die Ausstattung wird lediglich kursorisch angeführt. Eine hinreichende Beschreibung und Bewertung hinsichtlich der Denkmaleigenschaft auch des Inneren ist damit aber nicht erfolgt, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides das ganze Gebäude ohne Ausnahme umfasst. Wie oben ausgeführt wurde, ist es in einem Unterschutzstellungsverfahren jedoch unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen. Ein neuerliches Gutachten hat dies nachzuholen.
2.3.5. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten die Villa zwar beschrieben und ihr eine "geschichtliche, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung" attestiert. Auch wird festgehalten, dass sich der Stellenwert aus dem "XXXX-Ensemble" ableite und zusammen mit zwei weiteren Villen die "XXXX-Architektur" dokumentiere. Ein weiterer regionaler Vergleich wurde aber nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Gerade aufgrund der vom Bundesdenkmalamt selbst vorgebrachten Argumente, das gegenständliche Objekt bilde mit zwei weiteren Villen ein fast ungestörtes Ensemble und des von der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümerin ins Treffen gebrachten Arguments, gleichartige Objekte seien in der Umgebung häufig anzutreffen, wären weitere Ermittlungen unerlässlich gewesen. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.
2.3.6. Abschließend wird angemerkt, dass es die belangte Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, den Parteien den Namen des das Gutachten verfassenden Amtssachverständigen bekannt zu geben. Die Pflicht, Ermittlungsergebnisse zum Parteiengehör zu bringen, umfasst nicht nur zB das Gutachten selbst, sondern auch die Beweisquelle (Name des Verfassers), weil andernfalls die Parteien keine Einwände betreffend die Eignung des Sachverständigen vorbringen könnten (VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; 20.12.2005, 2005/12/0157). Im gegenständlichen Fall wird erst im Bescheid und nicht schon in der Vorankündigung der Unterschutzstellung der Name der Amtssachverständigen angeführt, womit § 45 Abs. 3 AVG verletzt wurde.
Schließlich wird darauf verwiesen, dass die Sachfrage der Denkmaleigenschaft von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79). Im vorliegenden Fall fand keine korrekte Trennung statt und wurde die Begründung der Denkmaleigenschaft wortwörtlich als Begründung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes herangezogen (vgl. Mitteilung über die geplante Unterschutzstellung S 2 und Bescheid S 4).
2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches einerseits darlegt, ob das Objekt Bestandteil eines Ensembles gem. § 1 Abs. 3 DMSG ist, und andererseits für den Fall, dass es sich um ein Einzeldenkmal handelt, nachvollziehbar begründen müssen, warum welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und welche Auswirkungen die Veränderungen auf die aktuelle Denkmalbedeutung haben. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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