BVwG W237 2305153-1

BVwGW237 2305153-115.4.2025

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W237.2305153.1.00

 

Spruch:

 

W237 2305153-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 24.10.2024 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 08.10.2024 samt Nichtzuerkennung von Nachsicht, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 24.10.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 08.10.2024 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend hielt es fest, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme „Quali4Job“ durch sein Nichterscheinen ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.11.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den zugewiesenen Kurs keineswegs verweigert habe, sondern lediglich darum gebeten habe, in einen anderen Kurs aufgenommen zu werden. Seine Teilnahmebereitschaft an einem alternativen Kurs bestehe weiterhin; er sei nach wie vor bereit, sich aktiv an einer Maßnahme zur Förderung seiner beruflichen Entwicklung zu beteiligen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Es sei mit ihm vereinbart worden, dass er ab 07.10.2024 die Maßnahme „Quali4Job-Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ besuche; über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme bzw. Vereitelung des Maßnahmenerfolges sei er informiert worden. Mittels Niederschrift vom 26.09.2024 sei auch festgehalten worden, warum die Teilnahme an der Maßnahme sinnvoll sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Kurs zwar bereits von 16.08.2023 bis 29.09.2023 absolviert, jedoch biete die Maßnahme zahlreiche verschiedene Möglichkeiten einer zusätzlichen Qualifikation bzw. hätte er beispielsweise Praktika absolvieren können, um eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Durch die Maßnahme hätte somit die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Beschwerdeführer habe sich ohne wichtigen Grund geweigert, ab 08.10.2024 an dieser Maßnahme teilzunehmen und habe durch die selbst verschuldete Weigerung eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt.

4. Der Beschwerdeführer erhob am 16.12.2024 einen Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 02.01.2025 vorlegte.

5. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 07.01.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am Infotag des gegenständlichen Kurses teilgenommen und sowohl dort als auch gegenüber dem AMS darauf hingewiesen habe, dass er den Kurs bereits absolviert habe. Während der ersten Teilnahme an der Kursmaßnahme habe er durch seine Eigeninitiative eine Beschäftigung aufgenommen und sei diese lediglich deshalb in der Probezeit beendet worden, weil er andere als in der Stellenausschreibung angegebene Tätigkeiten verrichten habe müssen. Der Grund für seine längere Arbeitslosigkeit liege an Bewegungseinschränkungen seiner Hand. Keinesfalls benötige er Unterstützung beim Verfassen seiner Bewerbungsunterlagen, weil diese bereits während der ersten Kursteilnahme auf den aktuellen Stand gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer kenne seine Verpflichtungen und halte diese auch ein. Jedoch habe das AMS ihm gegenüber nicht begründet, weshalb er diesen Kurs ein weiteres Mal besuchen solle. Dazu ersuche er, beim Bildungsträger anzufragen und eine:n Trainer:in einzuvernehmen, ob ein weiterer Besuch innerhalb so kurzer Zeit andere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hätte. Zudem beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer absolvierte von September 2015 bis Mai 2019 eine Lehre als Mechatroniker und Automationstechniker. Seither bezieht er – von einer mit mehreren Unterbrechungen insgesamt sechsmonatigen Vollversicherung als Zivildiener und einer achtmonatigen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellter abgesehen – überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Ab 15.08.2022 bezog er (wieder) Arbeitslosengeld, dessen Bezug durch eine eintägige und eine zweitägige vollversicherte Beschäftigung, eine zehntägige und eine dreiwöchige Einstellung des Bezugs aufgrund von Kontrollversäumnissen sowie einen dreimonatigen Krankengeldbezug unterbrochen war.

Seit 13.06.2023 bezieht der Beschwerdeführer wieder mit Unterbrechungen Notstandshilfe; diese betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 39,35. Von 25.08.2023 bis 17.10.2023 bezog er Krankengeld; von 12.02.2024 bis 13.02.2024, von 11.03.2024 bis 22.04.2024 (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 24.04.2024) und von 15.07.2024 bis 16.07.2024 war er jeweils als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt.

1.2. Der Beschwerdeführer besuchte von 14.08.2023 bis 29.09.2023 die Kursmaßnahme „Quali4Job bis 25 Jahre“ bei dem Veranstalter XXXX . Damals wurde als individuelles Kursziel die Erarbeitung geeigneter Ausbildungs- und Bewerbungsstrategien mit Unterstützung bei der Jobrecherche, Erstellung der Unterlagen und intensiver Vorbereitung auf das Bewerbungsgespräch vereinbart.

Der Beschwerdeführer besuchte den Unterricht engagiert, brachte sich aktiv ein und nahm die gebotene Unterstützung an. Er erhielt im Rahmen des Kurses Unterstützung bei der Jobrecherche und der Überarbeitung seiner Bewerbungsunterlagen sowie Informationen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und eine intensive Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche.

Der Beschwerdeführer beendete diese Kursmaßnahme am 29.09.2023 vorzeitig.

1.3. Am 26.09.2024 schloss der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, wonach dieses den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Elektriker unterstütze.

Ebenfalls am 26.09.2024 trug das AMS dem Beschwerdeführer auf, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“, veranstaltet von der Bietergemeinschaft XXXX und XXXX teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer erhielt dazu ein ebenfalls auf den 26.09.2024 datierendes Einladungsschreiben zu einem Infotag/Onboarding für diese Maßnahme am 07.10.2024 um 08:00 Uhr im XXXX an einer näher genannten Adresse im 23. Wiener Gemeindebezirk. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG bei einer Weigerung der Teilnahme an dem Kurs informiert und darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an diesem Kurs verpflichtend sei. Ein Begleitschreiben enthielt nähere Angaben zum Inhalt des Infotages und der Maßnahme sowie zu den Zielen der genannten Maßnahme.

Darüber hinaus erteilte das AMS dem Beschwerdeführer am 26.09.2024 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme persönlich eine weitere Rechtsbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahme „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ und informierte ihn folgendermaßen über den Grund der Zuweisung: Weil die Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers bisher ergebnislos geblieben seien, werde im Zuge der Maßnahme in einem Clearingprozess abgeklärt, inwieweit zusätzlicher Qualifikationsbedarf erforderlich sei und würden dementsprechende Qualifizierungsmodule angeboten. Die Maßnahme werde zudem die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Bewerbung erweitern und verfestigen, sein Selbsthilfepotential werde durch erfahrene Trainer:innen unterstützt und seine Bewerbungsunterlagen würden auf seine individuelle Bewerbungsstrategie angepasst. Diese Maßnahme sei aus Sicht des AMS geeignet, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Vermittlungshindernisse zu beseitigen, weil sie zu einer Steigerung seiner Integrationschancen am Arbeitsmarkt führe und die Nachhaltigkeit aller Bemühungen in dieser Richtung festige. Oberste Priorität des Kurses sei die rasche Integration in den ersten Arbeitsmarkt, Stabilität am Arbeitsplatz und das Verfolgen einer gezielten beruflichen Karriere.

1.4. Der Beschwerdeführer erschien am 07.10.2024 bei der Veranstaltung „Infotag/Onboarding Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“. Am 08.10.2024 teilte er dem AMS erstmals mit, dass er gerne einen anderen Kurs – bestenfalls in seiner Nähe – beantragen wolle, weil er den genannten Kurs schon einmal besucht habe.

An der an den Infotag anknüpfenden Wiedereingliederungsmaßnahme „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ nahm der Beschwerdeführer ab 08.10.2024 nicht teil. Er war ab diesem Tag (gesundheitlich) in der Lage, an dem Kurs teilzunehmen.

Die Maßnahme hätte bis zu 12 Wochen, je 24 Wochenstunden, gedauert und den Beschwerdeführer dabei unterstützt, eine realistische berufliche Perspektive zu entwickeln, eine effektive Bewerbungsstrategie zu finden, sich bei der Bewerbung entsprechend zu präsentieren, Kursqualifikationen zu absolvieren und nützliche Teilnahmebestätigungen oder Zertifikate zu erlangen sowie eine passende Arbeitsstelle zu bekommen. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, Begleitangebote wie Exkursionen, Jobbörsen und Praktika in Anspruch zu nehmen.

1.5. Bislang hat der Beschwerdeführer – von einer zweitägigen Tätigkeit als Arbeiter bei einem Feinkost-Metzgerei-Betrieb im Februar 2025 abgesehen – keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Mechatroniker und Automationstechniker abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden „Ergebnisbericht Quali4Job bis 25 Jahre“ vom 29.09.2023. Die Feststellungen zur Dauer der Lehre, zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers samt Unterbrechungen bzw. Einstellungen aufgrund von Kontrollversäumnissen, zu seinen Beschäftigungen und Krankengeldbezügen ergeben sich unzweifelhaft aus den im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden Darstellungen des Bezugs- bzw. Versicherungsverlaufs.

2.2. Die Feststellungen zum Besuch der Kursmaßnahme „Quali4Job bis 25 Jahre“ im Jahr 2023 sind unstrittig und basieren ebenfalls auf dem „Ergebnisbericht Quali4Job bis 25 Jahre“ vom 29.09.2023. Darin wurden das Datum des Kursbeginns, das Enddatum, das individuelle Kursziel des Beschwerdeführers und die Ergebnisse des Kursbesuchs festgehalten.

Dass der Beschwerdeführer diesen Kurs vorzeitig beendete, ergibt sich übereinstimmend aus dem genannten Ergebnisbericht und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im ergänzenden Schriftsatz vom 07.01.2025. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er während dieses Kursbesuchs eine Beschäftigung aufgenommen habe, ist festzuhalten, dass laut dem Ergebnisbericht krankheitsbedingte durchgehende Fehlzeiten seit dem 22.08.2023 und damit die fehlende Erreichbarkeit des Kursziels der Grund für den Kursabbruch gewesen seien. Daher sei der 29.09.2023 der letzte Kurstag gewesen. Zudem ist dem Ergebnisbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2023 eine Beschäftigung hätte aufnehmen sollen, diese jedoch im letzten Moment abgesagt worden sei. Diese Ausführungen decken sich auch mit der im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Versicherungsverlaufs, wonach der Beschwerdeführer von 25.08.2023 bis 17.10.2023 Krankengeld bezogen und in weiterer Folge erst am 12.02.2024 eine – lediglich zwei Tage ausgeübte – Beschäftigung bei XXXX aufgenommen habe.

Der Beschwerdeführer führte demgegenüber nicht näher aus, welche Beschäftigung er während des ersten Kursbesuchs aufgenommen haben wil, sondern lediglich, dass diese in der Probezeit wieder beendet worden sei. Eine entsprechende Feststellung ist daher nicht zu treffen; der konkrete Grund für die Beendigung des im Jahr 2023 besuchten Kurses kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

2.3. Die Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit dem AMS, das Einladungsschreiben zur genannten Veranstaltung, das Begleitschreiben – mit welchem der Beschwerdeführer über den Inhalt und die Ziele der Maßnahme informiert wurde – sowie die Niederschrift über die vom AMS erteilte Rechtsbelehrung liegen im Verwaltungsakt auf. Der Beschwerdeführer bestritt auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt, das Einladungsschreiben oder das Begleitschreiben erhalten und gelesen zu haben.

Im Zuge der am 26.09.2024 erteilten Rechtsbelehrung wurde der Beschwerdeführer jedenfalls erneut ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG bei einer Nichtteilnahme an dieser Maßnahme bzw. bei einer Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme hingewiesen. Zudem erläuterte das AMS dem Beschwerdeführer ausführlich die Gründe für die Zuweisung zu der genannten Maßnahme, die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche und weshalb die Maßnahme nach Ansicht des AMS geeignet sei, die vorliegenden Vermittlungshindernisse zu beseitigen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch darüber informiert wurde, dass in einem Clearingprozess abgeklärt werde, inwieweit zusätzlicher Qualifikationsbedarf erforderlich sei und dementsprechende Qualifizierungsmodule angeboten würden. Dies werde zu einer Steigerung seiner Integrationschancen am Arbeitsmarkt führen und festige die Nachhaltigkeit aller Bemühungen in dieser Richtung.

Der Beschwerdeführer unterschrieb die Niederschrift dieser Belehrung eigenhändig, weshalb der Inhalt der ihm erteilten Belehrung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Da der Inhalt sowie die Ziele der Maßnahme aus dem Akt hervorgehen und der Beschwerdeführer nachweislich bereits am 26.09.2024 vom AMS umfassend darüber informiert wurde, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der (erneute) Besuch des Kurses vermitteln hätte können, ist eine diesbezügliche Anfrage beim Bildungsträger sowie die Einvernahme eines Trainers bzw. einer Trainerin nicht erforderlich.

2.4. Dass der Beschwerdeführer am 07.10.2024 an der Veranstaltung „Infotag/Onboarding Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ teilnahm, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe und dem Umstand, dass der Kursveranstalter dem AMS erst am 08.10.2024 meldete, dass der Beschwerdeführer zum Kursstart am 08.10.2024 nicht erschienen sei. Diese Mitteilung liegt ebenso im Verwaltungsakt auf wie die Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 08.10.2024, wonach er gerne einen anderen Kurs beantragen wolle.

Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ ab 08.10.2024 teilnahm, ist unstrittig; der Beschwerdeführer entschuldigte sich gegenüber dem AMS am 14.10.2024 auch für das Fernbleiben vom Kurs, wie aus der entsprechenden im Akt einliegenden Nachricht ersichtlich ist.

Soweit der Vollständigkeit halber festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2024 (gesundheitlich) in der Lage war, an dem genannten Kurs teilzunehmen, beruht dies einerseits auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptete, aus gesundheitlichen Gründen am Besuch der Maßnahme gehindert gewesen zu sein. Andererseits veranlasste das AMS am 17.09.2024 die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Leistungsprofils des Beschwerdeführers. In dem im Verwaltungsakt einliegenden Leistungsprofil vom 24.09.2024 stellte die durchführende Ärztin fest, dass dem Beschwerdeführer, trotz der Verkrümmung seiner Brustwirbelsäule und der Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogens bei Zustand nach Bruch des Radiusköpfchens, die Kursfähigkeit vollzeitig zumutbar sei.

Die Feststellungen zur Dauer und zum Inhalt der gegenständlichen Maßnahme fußen auf dem Begleitschreiben, das der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einladung erhielt und im Verwaltungsakt ebenso aufliegt.

2.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang – von der zweitägigen Ausnahme als Arbeiter im Februar 2025 abgesehen – keine Beschäftigung aufnahm, geht aus einem aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug ihn betreffend hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid datiert auf den 24.10.2024. Die am 07.11.2024 über das eAMS-Konto geschickte – als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2024 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG im Wege der persönlichen Zustellung am 09.12.2024, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.

Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

 

„Arbeitsfähigkeit

 

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

 

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

 

(3) – (4) […]

 

Arbeitswilligkeit

 

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

(2) – (7) […]

 

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

 

[…]

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

 

3.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

„Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Der befristete Anspruchsverlust tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

3.3. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, (3.) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4.) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem (5.) nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

3.3.1. Im vorliegenden Fall trug das AMS dem Beschwerdeführer am 26.09.2024 auf, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ teilzunehmen. Das Einladungsschreiben für den Infotag bzw. das Onboarding zu dieser Maßnahme am 07.10.2024 enthielt den Hinweis auf die Verpflichtung an der Teilnahme am Kurs sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG. Ein Begleitschreiben enthielt nähere Angaben zum Inhalt des Infotages und der Maßnahme sowie zu den Zielen der Wiedereingliederung.

Darüber hinaus informierte das AMS den Beschwerdeführer am 26.09.2024 im Rahmen einer niederschriftlich aufgenommenen Rechtsbelehrung ausdrücklich über die Folgen gemäß § 10 AlVG bei einer Nichtteilnahme an der genannten Maßnahme bzw. bei einer Vereitelung des Erfolges der Maßnahme. Zudem erläuterte das AMS dem Beschwerdeführer ausführlich die Gründe für die Zuweisung zur Maßnahme, die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche und weshalb die Maßnahme nach Ansicht des AMS geeignet sei, die vorliegenden Vermittlungshindernisse zu beseitigen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zuge der Maßnahme keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen hätte können, die für eine erfolgreiche Arbeitssuche geeignet gewesen wären, weil er bereits an diesem Kurs teilgenommen habe, überzeugt nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Besuch dieser Maßnahme ein ganzes Jahr vor der gegenständlichen Zuweisung stattfand, diese vorzeitig beendet wurde und der Beschwerdeführer seither keine längere Beschäftigung gefunden hat. Nach der Beendigung des Kurses im September 2023 nahm der Beschwerdeführer laut seinem Versicherungsverlauf erst wieder am 12.02.2024 eine Beschäftigung auf, die jedoch lediglich zwei Tage andauerte. Selbst wenn man seinen Angaben, er habe den damaligen Kurs wegen einer Beschäftigungsaufnahme beendet, folgte, bliebe zu konstatieren, dass er diese Beschäftigung seinen Angaben zufolge wiederrum in der Probezeit beendet hätte. Auch danach war der Beschwerdeführer nur von 11.03.2024 bis 22.04.2024 (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 24.04.2024) und von 15.07.2024 bis 16.07.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Somit kann keinesfalls von einer erfolgreichen und nachhaltigen Arbeitssuche des Beschwerdeführers gesprochen werden; bereits aus diesem Grund erweist sich der (in Teilen neuerliche) Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ jedenfalls als notwendig und geeignet.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er aufgrund seines Kursbesuches im Jahr 2023 keine Unterstützung beim Verfassen seiner Bewerbungsunterlagen benötige und bereits gut auf Vorstellungsgespräche vorbereitet sei, ist festzuhalten, dass dies nicht die einzigen Inhalte der gegenständlichen Maßnahme gewesen wären. Die Wiedereingliederungsmaßnahme hätte neben der Erweiterung und Festigung der Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Bewerbung zusätzlich – abgestimmt auf seine individuelle Bewerbungsstrategie – die Möglichkeit zum Besuch verschiedener Qualifizierungsmodule geboten. Darüber hinaus hätte auch die Möglichkeit bestanden, nützliche Begleitangebote wie Exkursionen, Jobbörsen und Praktika in Anspruch zu nehmen. Insofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner langen Arbeitslosigkeit auf die Einschränkungen in seiner Hand verweist, ist auch darauf hinzuweisen, dass „Quali4Job“ dabei unterstützt hätte, eine realistische berufliche Perspektive zu entwickeln.

Aus diesen Gründen war die Maßnahme „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ im Fall des Beschwerdeführers, der sich bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befunden hat, durchaus geeignet und notwendig, zumal ihm die offenkundig notwenige Unterstützung beim Überwinden der – ihm bereits im Rahmen der Zuweisung mitgeteilten – vorliegenden Vermittlungshindernisse geboten worden wäre.

3.3.2. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).

Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im Zeitraum der Maßnahme in der Lage, daran teilzunehmen. Die Zumutbarkeit der Maßnahme wurde vom Beschwerdeführer – insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen – zu keinem Zeitpunkt bestritten; ebenso sind keine sonstigen Umstände hervorgekommen, welche die Unzumutbarkeit indizieren würden.

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme ab 08.10.2024 anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach.

3.3.3. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).

Zum „Vereiteln“ des Erfolgs der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).

Das AMS trug dem Beschwerdeführer am 26.09.2024 auf, an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er erschien zwar am 07.10.2024 bei dem Infotag/Onboarding, nahm aber an dem daran anschließenden Kurs ab 08.10.2024 nicht teil und teilte dem AMS erst an diesem Tag mit, dass er gerne einen anderen Kurs – bestenfalls in seiner Nähe – beantragen wolle.

Ein solches Verhalten einer bereits seit vielen Jahren überwiegend beim AMS gemeldeten und daher mit den Verpflichtungen eines Arbeitslosen vertrauten Person ist hinsichtlich des vereitelten Maßnahmenerfolgs unzweifelhaft nicht bloß fahrlässig. Es ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er durch die späte Anfrage an das AMS – er meldete sich erst am Tag des Kursbeginns – zumindest offenkundig billigend in Kauf nahm, dass er an der in Rede stehenden Maßnahme ab 08.10.2024 pflichtwidrig nicht teilnehmen würde.

Der Beschwerdeführer setzte durch seine bewusste Nichtteilnahme an der Maßnahme „Quali4Job – Zusatzqualifizierungen für Personen bis 25 Jahre“ ohne wichtigen Grund eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG und handelte dabei mit (zumindest bedingtem) Vorsatz.

3.4. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Ausschlussfrist beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Maßnahme und die Zeit des Anspruchsverlustes verlängert sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust für den Zeitraum von sechs Wochen (42 Bezugstage), beginnend mit dem ersten Tag der vorgesehenen Maßnahme, ist daher rechtmäßig.

3.5. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zeitnah zum Sanktionszeitraum keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen; auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.

3.6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, trotz des entsprechenden Antrages, gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten bzw. warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Der Beschwerdeführer machte lediglich eine Einwendung im Sinne der Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 8 AlVG geltend, indem er eine mangelhafte Begründung für die gegenständliche Zuweisung behauptete; die maßgeblichen Tatsachen zur Beurteilung derselben sind aber unstrittig oder gehen wie dargelegt klar aus der Aktenlage hervor.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte