VwGH 2002/08/0036

VwGH2002/08/00363.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Dr. Gerald Carli, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 30. Oktober 2001, Zl. LGS600/ALV/1218/2001- Mag.GR/Kö, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. Oktober 2001 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 4. Juli 2001 bis 14. August 2001 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, der Beschwerdeführer habe den erfolgreichen Kursabschluss der Maßnahme "SBI-Gruppe Oststeiermark" durch sein Verhalten vereitelt.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Kursmaßnahme "SBI-Gruppe Oststeiermark" nicht vereitelt. Er habe einen erfolgreichen Kursabschluss erlangen wollen, doch sei er unter Androhung von Polizeigewalt vom Kursraum verwiesen worden. Der Berufung legte der Beschwerdeführer eine Darstellung vom 31. Juli 2001 bei, in der er im Wesentlichen für die Nichteinhaltung diverser Termine Begründungen vorbrachte.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, da es bis jetzt nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren, habe es die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als sinnvoll erachtet, ihn der Wiedereingliederungsmaßnahme "SBI-Gruppe Oststeiermark" für Langzeitarbeitslose zuzuweisen. Maßnahmenbeginn sei der 21. Mai 2001 gewesen, die Dauer der Maßnahme hätte 12 Wochen, täglich von 08.00 bis 12.00 Uhr, betragen. Ziel der Maßnahme wäre die Entwicklung realistischer, längerfristig angelegter Berufsperspektiven in Erarbeitung eines konkreten Karriereplanes, schließlich unterstützte Arbeitssuche mit dem konkreten Ziel einer Arbeitsaufnahme gewesen. Da der Beschwerdeführer mehrmals Kurszeiten nicht eingehalten habe und der Maßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei, sei er von der Kursleitung mehrfach ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass im Wiederholungsfall der Kursauschluss drohe. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Juli 2001 wiederum ohne Angabe von Gründen beim Kurs nicht erschienen sei, sei er von der Kursleitung vom Kurs ausgeschlossen worden. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer während der gesamten Maßnahme Vereinbarungen ignoriert, was in jedem Fall geeignet gewesen sei, ihn aus der Maßnahme auszuschließen. Schließlich sei es auch Ziel dieser Maßnahme, den Langzeitarbeitslosen durch geregelte Kurszeiten, so wie im Arbeitsleben auch, wieder an fixe Tagesabläufe zu gewöhnen. Vom Kursteilnehmer werde daher erwartet, dass er seine Erledigungen zeitlich so einteile, dass die Maßnahme von 08.00 bis 12.00 Uhr nicht gefährdet werde. Ein Fernbleiben von der Maßnahme könne deshalb nur die Ausnahme sein. Vor allem wäre die Kursleitung vorher und nicht im Nachhinein über ein unabdingbares Fernbleiben zu informieren gewesen. Dahingehend sei der Beschwerdeführer mehrmals belehrt worden und auch darüber, dass bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen mit dem Kursausschluss zu rechnen sei. Auch im Arbeitsleben könne der Beschwerdeführer nicht kommen und gehen wann er wolle. Dass der Beschwerdeführer im Nachhinein, am 16. Juli 2001, zweifelhafte Bestätigungen über Praktikumansuchen in Wien und Tirol abgegeben habe, könne sein unbegründetes Fernbleiben für beinahe 14 Tage nicht entschuldigen. Dies insbesondere auch deshalb, da die zu absolvierenden Praktika mit einem realistischen Berufswunsch in Einklang zu bringen seien und deshalb mit den Betreuern des Beschwerdeführers im Vorfeld hätten abgeklärt werden sollen, was jedoch nicht geschehen sei. Da der Beschwerdeführer am 4. Juli 2001 wiederum ohne Voranmeldung bei der Kursmaßnahme nicht erschienen und deshalb vom Kurs nach mehrmaliger Vorwarnung ausgeschlossen worden sei, habe er durch sein Verhalten eindeutig den Erfolg dieser Maßnahme vereitelt.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter weiteren Voraussetzungen: acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zumutbar und erforderlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war und dass er sich in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Maßnahme befunden hat (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, und vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).

Nach der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat der Beschwerdeführer mehrmals Kurszeiten nicht eingehalten und ist der Maßnahme unentschuldigt ferngeblieben, woraufhin er von der Kursleitung mehrfach ermahnt und darauf hingewiesen worden sei, dass im Wiederholungsfalle der Kursausschluss drohe.

Im Akt befindet sich auch ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes Merkblatt, wonach unbegründetes Fernbleiben dem Arbeitsmarktservice gemeldet werde und im Wiederholungsfall den Kursausschluss nach sich ziehen könne. Sollten Behördenwege und dergleichen notwenig sein, sei eine vorherige Abmeldung bei den Trainern notwendig. Eine Bestätigung sei beizubringen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, als er am 4. Juli 2001 zum wiederholten Mal ohne Angabe von Gründen beim Kurs nicht erschienen sei, von der Kursleitung vom Kurs ausgeschlossen worden sei. Daher habe er durch sein Verhalten eindeutig den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

Daraus folgt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Vereitelung auf Ereignissen vor bzw. am 4. Juli 2001 beruht. Dies deckt sich auch damit, dass der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG mit Beginn an diesem Tag ausgesprochen wurde. Ereignisse nach diesem Tag können im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung sein.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wiederholt von der Kursleitung ermahnt und darauf hingewiesen worden sei, dass bei weiterem unentschuldigten Fernbleiben der Ausschluss vom Kurs drohe. Ungeachtet der Frage, ob sich der Beschwerdeführer vom 13. bis 16. Juli 2001 auf einem Praktikum befunden hat, war er vom 4. bis 12. Juli 2001 der Wiedereingliederungsmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben. In Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor diesem Tag unbestritten auf die Konsequenzen unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden war, konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ab 4. Juli 2001 durch sein Verhalten die Teilnahme an der Maßnahme verweigert und daher seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2002

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