BVwG W246 2281226-1

BVwGW246 2281226-126.2.2025

BDG 1979 §15b
Besonders belastende Berufstätigkeiten §1
B-VG Art133 Abs4
SchwerarbeitsV §1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W246.2281226.1.00

 

Spruch:

 

W246 2281226-1/34E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.10.2023, Zl. 2023-0.312.314, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2022 insgesamt 59 Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 geleistet hat.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 07.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die Justizanstalt), die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG 1979.

2. Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2023 daraufhin mit, dass hinsichtlich seiner in der Justizanstalt geleisteten Berufstätigkeiten als Beamter im allgemeinen Justizwachdienst (01.06.2007 bis 31.10.2008) und als Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle (01.11.2008 bis 31.10.2022) insgesamt vier Schwerarbeitsmonate vorliegen würden.

3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 25.04.2023 Stellung.

Darin führte er zunächst aus, dass es sich bei der Justizanstalt um eine kleine Justizanstalt handle und es in dieser oft zu Personalengpässen komme. Daher sei zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oftmals auf ihn zurückgegriffen und er von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle abgezogen worden, wobei er überwiegend im Wachzimmer (für Verhandlungen und Überstellungen), aber auch ganztägig in diversen Abteilungen und Betrieben eingesetzt worden sei. Sämtliche Einziehungen seiner Person, also seine Verwendungen außerhalb seines (Stamm)Arbeitsplatzes, seien in einer Excel-Tabelle zusammengefasst und in der Folge von der Diensteinteilung in das DPSA-System übernommen worden. Insgesamt sei er im gegenständlichen Zeitraum zu mehr als 50% seiner monatlichen Dienstzeit außerhalb seines (Stamm)Arbeitsplatzes verwendet worden, weshalb er um neuerliche Beurteilung in seinem Verfahren ersuche.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Zeitraum (01.06.2007 bis 31.10.2022) insgesamt 38 Monate der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien (§ 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979).

Dazu gab die Behörde zunächst § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 wieder, wonach als Schwerarbeit Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache gelten, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt werden. Nach im Hinblick auf die von der Justizanstalt übermittelten Daten intern durchgeführter Prüfung habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in insgesamt 38 Monaten zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit Tätigkeiten im Wachzimmer, im Abteilungsbereich oder in einem Betrieb mit Insassenkontakt erbracht, die als Schwerarbeit zu beurteilen seien, wohingegen die von ihm geleisteten Tätigkeiten auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz als Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle mangels direktem Insassenkontakt die Voraussetzungen für Schwerarbeit iSd angeführten Bestimmung nicht erfüllen würden. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle gehe hervor, dass dort vom Beschwerdeführer überwiegend (konkret zu 70%) administrative Tätigkeiten durchzuführen seien, bei welchen ein unmittelbarer Insassenkontakt im Gegensatz zu Tätigkeiten in einer Abteilung oder einem Betrieb oder bei Vor- und Ausführungen nicht gegeben sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters insoweit Beschwerde, als damit nicht mehr als 38 Monate seiner im gegenständlichen Zeitraum geleisteten Berufstätigkeiten als Schwerarbeitsmonate beurteilt wurden.

Dabei wiederholte der Beschwerdeführer die in seinem Schreiben vom 25.04.2023 getätigten Ausführungen und hielt zudem fest, dass die Behörde zwar die anerkannten Schwerarbeitsmonate im angefochtenen Bescheid aufgelistet habe, jedoch in keiner Weise dargelegt habe, weshalb konkret diese Monate als Schwerarbeitsmonate und nicht auch weitere Monate außerhalb seiner Tätigkeiten am (Stamm)Arbeitsplatz als Schwerarbeitsmonate anerkannt worden seien. Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Prozentsatz von lediglich 30% an exekutiven Tätigkeiten entspreche nicht der Wirklichkeit. Darin sei insgesamt ein Verfahrens- und Begründungsmangel gelegen. Sämtliche Verwendungen seiner Person würden im DPSA-System erfasst werden, weshalb beantragt werde, dass die DPSA-Listen von der Behörde eingeholt und ihm in der Folge mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt werden.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.11.2023 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 18.06.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage bestimmter Unterlagen (DPSA-Listen, Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2022, Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle) innerhalb gesetzter Frist.

8. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 20.06.2024 nach und legte die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen vor. Dazu führte die Behörde aus, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung um eine von der Generaldirektion genormte Arbeitsplatzbeschreibung für Arbeitsplätze von Sachbearbeitern in Wirtschaftsstellen in Justizanstalten handle. Danach seien auf diesem Arbeitsplatz lediglich 30% des Beschäftigungsausmaßes für eine mögliche Mitarbeit im Organisationsbereich Exekutive vorgesehen.

9. Mit Schreiben vom 26.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 20.06.2024 samt den damit vorgelegten Unterlagen.

10. Der Beschwerdeführer beantragte im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 04.07.2024, von der Behörde die für den gegenständlichen Zeitraum vorliegende Wachzimmereinzugsliste (in der Folge: EL) einzuholen, aus welchen seine Einziehungen in das Wachzimmer zu Tätigkeiten mit Insassenkontakt ersichtlich seien.

11. Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde mit Schreiben vom 09.07.2024 um Vorlage der EL betreffend den gegenständlichen Zeitraum.

12. Mit Schreiben vom 06.08.2024 kam die Behörde diesem Ersuchen nach und legte die angeforderte EL vor. Dazu führte die Behörde aus, dass sich daraus im Zeitraum vom 01.06.2007 bis 11.11.2024 lediglich 65 ganztägige Einziehungen des Beschwerdeführers ergeben würden. Insgesamt seien Einziehungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum bei Weitem nicht im Ausmaß der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit erfolgt, weshalb in der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung ein 30%-iges Ausmaß an Exekutivtätigkeiten festgesetzt worden sei.

13. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 20.08.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

Er gehe davon aus, dass in Monaten, in denen er mehr als 50% der Stunden Dienst im Exekutivbereich, bei Nachtdiensten, in Betrieben oder in Abteilungen geleistet habe, seine Abwesenheitszeiten ebenfalls diesen schwerarbeitsrelevanten Tätigkeiten zuzuordnen seien. Diese habe zur Folge, dass allein aufgrund der Eintragung in den DPSA-Listen zusätzlich 23 (vom Beschwerdeführer näher bezeichnete) Monate als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.

Weiters hielt er fest, dass er grundsätzlich von der Korrektheit der getätigten Aufzeichnungen in dem Sinn ausgehe, dass die darin angeführten Einziehungen auch tatsächlich stattgefunden haben. Er könne jedoch nicht beurteilen, ob diese Aufzeichnungen vollständig seien und alle tatsächlichen Einziehungen darin korrekt wiedergeben seien. Was in den Aufzeichnungen in den meisten Fällen nicht berücksichtigt worden sei, sei die Zeit der Abholung und Rückverbringung der Insassen in der Justizanstalt bei Ausführungen zu Gerichtsverhandlungen, weil nur die Zeit der Gerichtsverhandlung und allenfalls die Fahrzeiten zu und von dieser aufgezeichnet worden seien. Sollte bei einer bestimmten Einziehung etwa eine Gerichtsverhandlung länger als ursprünglich geplant gedauert haben, sei die in den Aufzeichnungen angeführte Zeit oftmals nachträglich nicht mehr korrigiert worden.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben zum Beweis von von ihm zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit geleisteter Schwerarbeit die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen ( XXXX [Bediensteter der Wirtschaftsstelle], XXXX [Justizwachekommandant-Stellvertreter] und XXXX [Wachzimmerkommandant]).

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher der Beschwerdeführer und der geladene Zeuge XXXX zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten und sich insbesondere aus der vorgelegten EL ergebenden Tätigkeiten befragt wurden. Die ebenfalls zur Verhandlung geladenen Zeugen XXXX und XXXX erschienen aufgrund von Erkrankungen entschuldigt nicht zur Verhandlung.

In der Verhandlung trug das Bundesverwaltungsgericht der Behörde auf, innerhalb gesetzter Frist beispielhaft zu bestimmten, in der EL aufscheinenden Einziehungen des Beschwerdeführers für Ausführungen zu Gerichtsverhandlungen (konkret am XXXX , XXXX und XXXX ) jeweils die konkrete tatsächliche Dauer der durchgeführten Gerichtsverhandlung zu ermitteln und diese dem Bundesverwaltungsgericht samt Übermittlung entsprechender Unterlagen bekannt zu geben. Die Verhandlung wurde aufgrund der Notwendigkeit weiterer Zeugenbefragungen auf den 12.12.2024 vertagt.

15. Mit Schreiben vom 05.12.2024 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zum Verfahren Stellung. Dabei traf er einerseits Ausführungen zu seinen Einziehungen für Ausführungen zu Gerichtsverhandlungen an den o.a. Tagen ( XXXX , XXXX und XXXX ) und führte andererseits andere Tage von Einziehungen an ( XXXX , XXXX und XXXX ), zu welchen die tatsächlichen Zeiten in der EL aus seiner Sicht nicht korrekt angeführt worden seien.

16. Die Behörde kam dem in der Verhandlung am 20.11.2024 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Ersuchen mit Schreiben vom 10.12.2024, eingelangt am 11.12.2024, nach, in dem sie u.a. konkrete Ausführungen zu den am XXXX , XXXX und XXXX erfolgten Einziehungen des Beschwerdeführers und zum allgemeinen Prozedere des Führens der EL samt Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten bei Ausführungen von Insassen zu Gerichtsverhandlungen traf und weitere Unterlagen (Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 03.12.2024 samt Beilagen [wie etwa DPSA-Listen und -Auswertungen, Auszüge aus dem IVV-System und Dienstpläne]) in Vorlage brachte.

17. Aufgrund des Zeitpunkts der Einbringung des Schreibens vom 10.12.2024 und des Umfangs der damit vorgelegten Unterlagen verlegte das Bundesverwaltungsgericht die auf 12.12.2024 vertagte Verhandlung auf den 22.01.2025.

18. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 22.01.2025 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Behördenvertreterin fort, in welcher die geladenen Zeugen XXXX , XXXX und XXXX (Diensteinteiler) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten und ihrer Dokumentation in der EL und den DPSA-Listen befragt wurden. Der ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeuge XXXX erschien aufgrund einer nach wie vor vorliegenden Erkrankung entschuldigt nicht zur Verhandlung.

19. Mit Schreiben vom 03.02.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage der noch nicht in den Akten einliegenden DPSA-Auszüge des Beschwerdeführers betreffend die Monate Juli bis Oktober 2017, welche von der Behörde mit Schreiben vom 04.02.2025 übermittelt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes. Er war im gegenständlichen Zeitraum (01.06.2007 bis 31.10.2022) in der Justizanstalt vom 01.06.2007 bis 31.10.2008 dem Arbeitsplatz eines Beamten im allgemeinen Justizwachdienst und vom 01.11.2008 bis 31.10.2022 dem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle zur Dienstleistung zugewiesen, wobei er auch im Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2008 tatsächlich bereits zur Gänze auf dem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle verwendet wurde.

1.2.1. In der Justizanstalt waren im gegenständlichen Zeitraum mehrere Bereiche eingerichtet (Abteilungsbereich, Exekutivbereich [Wachzimmer], Betriebsbereich, Vollzugsbereich, Wirtschaftsbereich), wobei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle dem Wirtschaftsbereich zugeordnet war. In der Wirtschaftsstelle wurden im gegenständlichen Zeitraum außer dem Beschwerdeführer ein weiterer Beamter des Exekutivdienstes und zwei Vertragsbedienstete verwendet. Der Beschwerdeführer übte auf seinem Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle folgende – nicht mit der Unterbringung, der Ausbildung, der Beschäftigung, der Vorführung oder der Ausführung von Insassen in Verbindung stehende – Tätigkeiten aus:

 Wahrnehmung allgemeiner Wirtschaftsangelegenheiten

 Durchführung von Tätigkeiten im Beschaffungswesen und der Sachenverwaltung

 Durchführung von Tätigkeiten im Bauwesen und der Liegenschaftsverwaltung

 Wahrnehmung von Angelegenheiten des Betriebswesens, der Beschäftigung der Insassen und der Verwaltung der Insassengelder

 Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß § 7 BHG

1.2.2. Bei drei der übrigen angeführten Bereiche handelte es sich im gegenständlichen Zeitraum um solche, in welchen Insassen untergebracht waren (Abteilungsbereich), von welchen aus Vorführungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt und Ausführungen derselben außerhalb der Justizanstalt durchgeführt wurden (Exekutivbereich) und in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden (Betriebsbereich). Die in diesen drei Bereichen zu erbringenden Tätigkeiten wurden zwar grundsätzlich von Exekutivbediensteten durchgeführt, welche dauerhaft dort eingerichteten Arbeitsplätzen zur Dienstleistung zugewiesen waren, jedoch wurden zur Deckung des dahingehenden Personalbedarfs auch andere Exekutivbedienstete (wie der Beschwerdeführer mit dem [Stamm]Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle) regelmäßig v.a. im Exekutiv- und Abteilungs-, aber auch im Betriebsbereich sowie darüber hinaus auch zur Leistung von Nachtdiensten eingesetzt, was entweder bereits vorab im Wege der Dienstplanung für konkrete (Nacht)Dienste oder ad-hoc aufgrund eines aktuell angefallenen Bedarfs während eines Dienstes in der Wirtschaftsstelle im Wege von Einziehungen erfolgte. Die Besucherzone und das Areal der Torwache sind in der Justizanstalt in einem gemeinsamen Areal gelegen, in welchem im gegenständlichen Zeitraum drei Exekutivbedienstete gemeinsam die Tätigkeiten der Torwache (ohne Insassenkontakt), der Vorführung von Insassen zum Besuch (mit Insassenkontakt) und der administrativen Abwicklung des Besuchs (mit teilweisem Insassenkontakt) gemeinsam ausübten.

Für diese Einziehungen wurde für den gegenständlichen Zeitraum eine EL geführt, in welcher der Wachzimmerkommandant (seit 2009: XXXX ) und im Fall seiner Abwesenheit sein Stellvertreter und im Fall dessen Abwesenheit ein sonstiger Bediensteter des Wachzimmers die Einziehungen des Beschwerdeführers zu bestimmten Tätigkeiten und ihre Dauer dokumentierten. In der EL wurden für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum Ablauf des 31.12.2019 (Einführung des Cockpit-Programms zum Controlling von Justizanstalten) nicht alle Einziehungen des Beschwerdeführers in der Dauer von 30 bis 60 Minuten eingetragen (v.a. nicht jene von Begleitungen von Firmen ins Gesperre oder des Ablösens von Exekutivbediensteten zum Mittagessen), zudem wurden für den gesamten gegenständlichen Zeitraum (01.06.2007 bis 31.10.2022) unter 30 Minuten dauernde Einziehungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht in der EL eingetragen; ansonsten wurde die EL vollständig (iSv alle Einziehungen des Beschwerdeführers berücksichtigend) geführt, für den Zeitraum ab 01.01.2020 wurden daher u.a. auch alle Einziehungen des Beschwerdeführers in der Dauer von 30 bis 60 Minuten in der EL eingetragen. Die in der EL für den gegenständlichen Zeitraum betreffend den Beschwerdeführer vorgenommenen Eintragungen wurden in der Folge vom jeweiligen Diensteinteiler (seit 2021: XXXX , der diese Vorgehensweise von seinen Vorgängern übernommen hatte) vollständig in die DPSA-Listen übertragen.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Zeitraum in folgenden 59 Monaten mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht waren, in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden, sowie bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt:

Kalenderjahr

(Schwerarbeits)Monate

Jahressumme

2007

 

0

2008

August

1

2009

Dezember

1

2010

Juni

1

2011

Dezember

1

2012

April, Juni, Juli, September und Dezember

5

2013

April, Mai, Juni und November

4

2014

Februar und April bis Dezember

10

2015

April bis Oktober und Dezember

8

2016

Mai bis Dezember

8

2017

Jänner bis Mai und Juli bis Dezember

11

2018

Mai, Juni, August, September und Dezember

5

2019

Juni und Dezember

2

2020

 

0

2021

 

0

2022

Jänner und August

2

 

 

59

   

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes und am XXXX geboren ist und dass er im gegenständlichen Zeitraum den angeführten Arbeitsplätzen zur Dienstleistung zugewiesen war und tatsächlich durchgehend auf dem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle verwendet wurde, folgt aus den von den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen (s. etwa S. 1 und 3 des angefochtenen Bescheides und das Schreiben der Behörde vom 11.04.2023) sowie aus den von der Behördenvertreterin und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024). Im Ergebnis ist daher auch der Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2008 als Zeitraum einer Verwendung des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter in der Wirtschaftsstelle anzusehen und dahingehend zu prüfen.

2.2. Die unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen zu dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle im Wirtschaftsbereich sowie den übrigen Bereichen, der Notwendigkeit des regelmäßigen Einsatzes des Beschwerdeführers in diesen Bereichen im Wege von Einziehungen und bei Nachtdiensten, der dafür geführten EL und der Übernahme der darin angeführten Tätigkeiten in die DPSA-Listen ergeben sich aus der dahingehend vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. I.8.), aus der von der Behörde vorgelegten EL (Pkt. I.12.), aus den vorliegenden DPSA-Listen (vgl. die bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden DPSA-Listen betreffend die von der Behörde im angefochtenen Bescheid anerkannten Monate und die von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten DPSA-Listen betreffend die übrigen Monate des gegenständlichen Zeitraums [Pkt. I.8. und I.19.]), aus den von den Parteien und Zeugen in der Verhandlung dazu getätigten Angaben (s. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 8 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024, der Behördenvertreterin auf S. 7 bis 9, 16 und 20 dieses Verhandlungsprotokolls, des Zeugen XXXX auf S. 14 f. dieses Verhandlungsprotokolls, des Zeugen XXXX auf S. 7 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025, des Zeugen XXXX auf S. 13 bis 16 dieses Verhandlungsprotokolls sowie des Zeugen XXXX auf S. 17 bis 21 dieses Verhandlungsprotokolls) sowie aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20.08.2024 und des Zeugen XXXX vom 03.12.2024 (vgl. die darin im Detail erfolgte Darlegung der dahingehenden Abläufe in der Justizanstalt).

Zu den Ausführungen der Behördenvertreterin, wonach die EL aufgrund der Vorgaben der Behörde im gegenständlichen Zeitraum „sehr genau“ geführt worden sei und in dieser bzw. in den DPSA-Listen grundsätzlich alle Einziehungen des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz enthalten sein müssten (vgl. S. 16 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024), ist zunächst festzuhalten, dass im Hinblick auf die dahingehend im Kern übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX in der Verhandlung eindeutig hervorgekommen ist, dass bestimmte Einziehungen des Beschwerdeführers (nämlich alle im Ausmaß von unter 30 Minuten und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Teil auch solche zwischen 30 und 60 Minuten) nicht in die EL eingetragen und somit in der Folge auch nicht in die DPSA-Listen übertragen wurden (s. konkret S. 8, 13 bis 15 und 17 bis 21 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025). Dass der Beschwerdeführer für Einziehungen im Ausmaß von unter 30 Minuten „fast gar nicht“ herangezogen worden sei, weil Einziehungen immer „längere Zeiträume betroffen“ hätten (s. die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 8 dieses Verhandlungsprotokolls), ist für das Bundesverwaltungsgericht v.a. aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen XXXX , der als Wachzimmerkommandant viele Jahre unmittelbar für die Durchführung von Einziehungen des Beschwerdeführers zuständig war und somit dahingehend nähere Angaben tätigen konnte (vgl. v.a. S. 18 dieses Verhandlungsprotokolls), nicht hervorgekommen; ob es sich dabei aufgrund ihrer kurzen Dauer nach dem internen Wortgebrauch der Justizanstalt um „Einziehungen“ handelte, oder nicht (s. die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 8 dieses Verhandlungsprotokolls), ist nicht von Relevanz, zumal die Verbringung eines Insassen innerhalb der Justizanstalt auch bei lediglich kurzer Dauer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Vorführung anzusehen ist.

2.3. Den unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Anzahl der Monate, in denen der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht waren, in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden, sowie bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt wurde, liegen folgende Überlegungen zugrunde:

2.3.1. Hierfür wurden vom Bundesverwaltungsgericht zunächst die in den DPSA-Listen eingetragenen Zeiten des Beschwerdeführers, welche vollumfänglich die Zeiten der in der EL aufscheinenden Tätigkeiten widerspiegeln (vgl. Pkt. II.1.2.2.), im Abteilungsbereich (also jene in „Abteilungen“, wie auch in der „Krankenabteilung“), im Exekutivbereich (wie v.a. jene als „Wachzimmermitarbeiter“ [Vorführungen und Ausführungen] sowie mangels Trennung der Besucherzone vom Areal der Torwache und somit der dort von den zugeteilten Exekutivbediensteten ausgeübten Tätigkeiten auch jene als „Torwache“, nicht jedoch jene des „Wachzimmers Verwaltung“ und des „Wachzimmerkommandos“ – s. Pkt. II.2.3.3. und 3.2.2.) und im Betriebsbereich (wie etwa jene in der „Hauswerkstätte“ oder im „Unternehmerbetrieb“) sowie der Ausübung von „Nachtdiensten“ (sowohl jene des „Nachtdienstes Posten“, als auch jene des „Nachtdienstkommandos“) und seiner im Rahmen eines Zusatzdienstes erfolgten „Dienstzuteilung“ (zur Justizanstalt XXXX von Oktober bis Dezember 2014) als Zeiten mit Insassenkontakt / einer entsprechenden Verwendung berücksichtigt, wohingegen die von ihm im Wirtschaftsbereich (ausgenommen jene der dort ausgewiesenen Zeiten in der „Beamtenküche“ und den „Werkstätten“) und im Vollzugsbereich geleisteten Zeiten sowie die im Rahmen von Zusatzdiensten bei Seminaren („SEM“) und Dienstgängen („DG“) absolvierten Zeiten mangels Insassenkontakts / entsprechender Verwendung nicht berücksichtigt wurden (s. dazu unten unter Pkt. II.3.2.2.).

Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten und der dabei bestehende / nicht bestehende Insassenkontakt wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und der Behördenvertreterin erörtert (s. S. 8 bis 12, 14 und 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 sowie S. 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025 und zudem auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.04.2023 und der Behörde im Schreiben vom 10.12.2024 samt den damit vorgelegten Unterlagen; vgl. dazu auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und der Zeugen XXXX auf S. 8 f., XXXX auf S. 15 und XXXX auf S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025).

2.3.2. Da für den gesamten gegenständlichen Zeitraum Einziehungen des Beschwerdeführers im Ausmaß von unter 30 Minuten in der EL gar nicht festgehalten und somit auch nicht in die DPSA-Listen übertragen wurden und da für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2019 nicht alle Einziehungen des Beschwerdeführers im Ausmaß von 30 bis 60 Minuten in der EL festgehalten und somit ebenfalls nicht in die DPSA-Listen übertragen wurden, wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die durchschnittlich zwei- bis dreimal / Woche erfolgten Einziehungen unter 30 Minuten (s. zu diesem Ausmaß die für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Ausführungen des Wachzimmerkommandanten XXXX auf S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025) für den gesamten gegenständlichen Zeitraum monatlich zweieinhalb Stunden (bei durchschnittlich ca. zweieinhalb Einziehungen / Woche und somit zehn Einziehungen / Monat bei Annahme einer Dauer von durchschnittlich 15 Minuten / Einziehung) als anrechenbare Zeiten berücksichtigt und für die – durchschnittlich vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen (s. dazu auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 20 dieses Verhandlungsprotokolls) – zwei Mal / Woche erfolgten Einziehungen zwischen 30 und 60 Minuten (vgl. dazu auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 18 dieses Verhandlungsprotokolls) für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2019 monatlich sechs Stunden (bei durchschnittlich ca. zwei Einziehungen / Woche und somit acht Einziehungen / Monat bei Annahme einer Dauer von durchschnittlich 45 Minuten / Einziehung) als anrechenbare Zeiten berücksichtigt, indem diese Zeiten von den in den DPSA-Listen im Wirtschaftsbereich ausgewiesenen Zeiten in Abzug gebracht wurden.

2.3.3. Hinsichtlich der in den DPSA-Listen im Exekutivbereich als „Wachzimmerkommando“ ausgewiesenen Zeiten ist festzuhalten, dass es sich dabei um Zeiten der Vertretung des Wachzimmerkommandanten und somit um solche ohne Insassenkontakt handelte (s. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und des Zeugen XXXX auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025), weshalb diese nicht als anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen sind. Zu den als „Wachzimmer Verwaltung“ ausgewiesenen Zeiten geht das Bundesverwaltungsgericht – im Kern in Übereinstimmung mit den dahingehend nachvollziehbaren Angaben der Behördenvertreterin auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 – davon aus, dass es sich bei diesen ebenfalls um solche der Ausführung von Verwaltungstätigkeiten im / für das Wachzimmer (und eben nicht um solche der Durchführung von Vorführungen oder Ausführungen von Insassen) handelte, weil eine explizite Anführung von Zeiten als „Wachzimmer Verwaltung“ gegenüber einer solchen als „Wachzimmermitarbeiter“ (welche mit Vorführungen und Ausführungen von Insassen in Verbindung steht) ansonsten nicht notwendig wäre und keinen Sinn ergäbe (vgl. auch die dazu nachvollziehbaren Angaben des Zeugen XXXX auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025 und zudem auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 21 dieses Verhandlungsprotokolls; s. hierzu auch unten unter Pkt. II.3.2.2.).

2.3.4. Zu dem vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen, wonach bei Ausführungen außerhalb der Justizanstalt v.a. zu Gerichtsverhandlungen die Zeiten der Abholung und Vorbereitung der Insassen bis zum Beginn der Gerichtsverhandlungen und die Zeiten vom Ende der Gerichtsverhandlungen bis zur Rückverbringung der Insassen „in den meisten Fällen“ nicht (s. die Stellungnahme vom 20.08.2024) oder zumindest „teilweise nicht vollständig“ (S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024) in der EL angeführt und somit auch nicht in die DPSA-Listen übertragen worden seien, ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten (der Abholung und Vorbereitung des Insassen vor der Gerichtsverhandlung sowie seiner Rückverbringung nach der Gerichtsverhandlung) nach den dahingehend im Kern übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben der Zeugen XXXX (s. S. 20 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025: „R: Woher wissen Sie dann, dass sie genau diese 30 Minuten als Vor- und Nachbereitungszeit einplanen? Z3: Das ist so, weil man einfach genau diese halbe Stunde dafür benötigt. […]“) und XXXX (vgl. S. 7 und 10 dieses Verhandlungsprotokolls) entgegen den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers (der von insgesamt einer „guten halben Stunde oder 40 Minuten“ sprach – s. S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024) insgesamt von einem dafür nötigen Zeitraum von 30 Minuten (20 Minuten für die Vorbereitung und Abholung und zehn Minuten für die Rückverbringung des Insassen) auszugehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Behörde im Hinblick darauf in der Verhandlung am 20.11.2024 den Auftrag, zu drei von ihm zufällig ausgewählten Eintragungen in der EL betreffend Ausführungen von Insassen durch den Beschwerdeführer zu Gerichtsverhandlungen (konkret zu Eintragungen für den XXXX , XXXX und XXXX ) beispielhaft zu ermitteln, wie lange diese Gerichtsverhandlungen ausgeschrieben wurden und tatsächlich gedauert haben, und dazu entsprechende Unterlagen vorzulegen, was mit Schreiben der Behörde vom 10.12.2024 (Vorlage der Stellungnahme des Zeugen XXXX vom 03.12.2024 samt Beilagen [wie etwa DPSA-Listen und -Auswertungen, Auszüge aus dem IVV-System und Dienstpläne] unter näheren Ausführungen erfolgte. Daraus geht hervor, dass die Eintragungen in der EL betreffend den XXXX (an dem der Beschwerdeführer vor der Gerichtsverhandlung ohnehin schon dem Abteilungsbereich zugeordnet war und an dem er während der Gerichtsverhandlung von einem anderen Exekutivbediensteten abgelöst wurde) und betreffend den XXXX (an dem der Beschwerdeführer laut Dienstplan zu einer am Landesgericht XXXX um 11:15 Uhr beginnenden Gerichtsverhandlung um 09:45 Uhr mit dem Insassen von der Justizanstalt abfahren sollte und in der EL der Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit 09:30 Uhr ausgewiesen ist und an dem der betreffende Insasse tatsächlich bis 13:30 Uhr von der Justizanstalt abwesend war und in der EL das Ende dieser Ausführung des Beschwerdeführers mit 13:45 Uhr angegeben wurde) unter Berücksichtigung des für die Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung notwendigen Zeitraums von insgesamt 30 Minuten erfolgt ist und dass die Eintragung in der EL betreffend den XXXX jedenfalls ohne Berücksichtigung der Abholungs- und Vorbereitungszeit und zumindest ohne bewusste Berücksichtigung der Rückverbringungszeit (s. dazu zwar die Angaben auf S. 2 der Stellungnahme des Zeugen XXXX vom 03.12.2024, aber auch den Umstand, dass der betreffende Insasse tatsächlich bis 10:19 Uhr abwesend war und in der EL das Ende dieser Ausführung des Beschwerdeführers mit 10:30 Uhr angegeben wurde) vorgenommen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund dieser beispielhaft überprüften Eintragungen der EL insbesondere aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Zeugen XXXX , wonach derartige Fehler iSv (teilweise) nicht vollständig erfolgten Eintragungen von Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen in der EL die Ausnahme gewesen seien (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025: „R: Wenn in der EL Fehler gemacht und manche Zeiten nicht eingetragen worden sind [z.B. Zeiten der Vor- und Nachbereitung bei einer Verhandlungsvorführung]: Erfolgt dann eine dahingehende Korrektur der EL bzw. der DPSA-Liste, oder werden dann in der DPSA-Liste immer nur die dann insoweit nicht vollständigen Einträge der EL übernommen? Z4: Der Diensteinteiler übernimmt ausschließlich die Zeiten, die in der EL angeführt werden. Ich muss allerdings sagen, dass Fehler in der EL, also darin fehlende Zeiten, die Ausnahme sind. Solche Fehler passieren, dann, wenn dort Bedienstete die Eintragungen vornehmen, die normalerweise nicht dort verwendet werden. Die Bediensteten, die ständig im Wachzimmer damit beschäftigt sind, wissen, dass sie insgesamt 30 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit hinzuzurechnen haben.“ und weiters seine Angaben auf S. 9 und 11 dieses Verhandlungsprotokolls; vgl. dazu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 20 f. dieses Verhandlungsprotokolls, wonach er die Eintragungen in der EL immer unter Berücksichtigung dieser 30 Minuten vorgenommen habe und wonach Nichteintragungen dieser Zeiten eher selten und konkret dann vorgekommen seien, wenn sowohl er, als auch sein Stellvertreter abwesend gewesen seien), davon aus, dass die in der EL (teilweise) nicht erfolgte Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer geleisteten Zeiten (im Ausmaß von insgesamt 30 Minuten) im gegenständlichen Zeitraum die Ausnahme und nicht die Regel darstellte, woran auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.12.2024 beispielhaft aufgezeigten (weiteren) Eintragungen in der EL (bei denen die Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen teilweise nicht berücksichtigt worden seien) nichts zu ändern vermögen. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass die im Wege einer Durchschnittsbetrachtung für den Großteil des gegenständlichen Zeitraums (konkret für jenen vom 01.06.2007 bis 31.12.2019) erfolgte Hinzurechnung von Zeiten (betreffend den in der EL teilweise nicht eingetragenen Einziehungen im Ausmaß von 30 bis 60 Minuten) im Ausmaß von sechs Stunden / Monat (s. Pkt. II.2.3.2.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in relativ weitreichender Weise erfolgt ist (vgl. dazu die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2205, wonach nur „manche“ derartiger Einziehungen, wie etwa jene der Begleitung von Firmen ins Gesperre, nicht in der EL berücksichtigt worden seien), weshalb davon jedenfalls auch etwaige – wie soeben angeführt nicht in großem Ausmaß anzunehmende – (teilweise) Nichteintragungen von Zeiten der Abholung, Vorbereitung und Rückverbringung von Insassen in der EL mitumfasst werden und somit berücksichtigt wurden (vgl. dazu im Übrigen auch die vollumfänglich erfolgte Berücksichtigung der Zeiten des Beschwerdeführers als „Torwache“ – Pkt. II.2.3.1.).

2.3.5. Zur Berücksichtigung / Nichtberücksichtigung der in den DPSA-Listen ausgewiesenen Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers (wegen etwa Erholungsurlauben oder Krankenständen) ist Folgendes festzuhalten:

Dem von der Behörde getätigten Vorbringen, wonach Einziehungen des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle spontan erfolgt seien und seine in den DPSA-Listen ausgewiesenen Abwesenheitszeiten daher zur Gänze seinem (Stamm)Arbeitsplatz zuzuordnen (und somit gar nicht zu berücksichtigen) seien (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.01.2025), kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde nach den vorliegenden DPSA-Listen im gesamten gegenständlichen Zeitraum aufgrund eines dahingehenden Bedarfs regelmäßig von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Wirtschaftsstelle im Wirtschaftsbereich eingezogen oder überhaupt bereits vorab im Wege der Dienstplanung einem anderen Bereich zugeteilt, weshalb bei seinen Abwesenheitszeiten entgegen den Ausführungen der Behörde nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Fall seiner Anwesenheit jedenfalls durchgehend auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz tätig geworden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024 und die Stellungnahme vom 20.08.2024) davon aus, dass die Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers im jeweiligen Monat in jenem Ausmaß / Verhältnis zu berücksichtigen sind, in welchem der Beschwerdeführer tatsächlich in entsprechenden Bereichen mit Insassenkontakt verwendet wurde (s. dazu mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. OGH 15.12.2020, 10ObS98/20i, wonach Zeiten eines Urlaubsverbrauchs Schwerarbeitszeiten begründen können, wenn während des Urlaubs, wäre fiktiv gearbeitet worden, Schwerarbeit geleistet worden wäre).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:

 

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)

§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:

 

„Besonders belastende Berufstätigkeiten

§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder

3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder

4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder

5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder

6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.

(2) […]“

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, hält auszugsweise Folgendes fest:

 

„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. […]

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;

3. […]

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) […]

b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, und

c) […]“

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Anzahl der Schwerarbeitsmonate eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbracht hat (s. VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0047).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.2.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.10.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.06.2007 bis 31.10.2022 bestehenden gegenständlichen Zeitraum auszugehen.

Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006) mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Z 2), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten jene von „Bediensteten der Justizwache [gelten], die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind“ (Z 4 lit. b)).

Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nur insoweit erhoben hat, als dass damit nicht mehr als 38 Monate seiner Berufstätigkeit als Schwerarbeitsmonate festgestellt wurden (s. Pkt. I.5.), ist festzuhalten, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens die Prüfung der Anzahl der vom Beschwerdeführer im gesamten gegenständlichen Zeitraum geleisteten Schwerarbeitsmonate nach § 15b BDG 1979 ist. Da der Ausspruch der Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht teilbar ist und als notwendige Einheit hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruchs auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (s. betreffend die Feststellung des Besoldungsdienstalters etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0059; 18.05.2020, Ra 2019/12/0001), ist vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine vollumfängliche Prüfung aller vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum geleisteten Monate vorzunehmen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer übte in der Justizanstalt im gegenständlichen Zeitraum im oben festgestellten Ausmaß von insgesamt 59 Monaten, v.a. im Abteilungsbereich, im Exekutivbereich und im Betriebsbereich sowie im Rahmen von Nachtdiensten (s. dazu ausführlich unter Pkt. II.1.3. und II.2.3.), zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit (und somit jeweils zu mehr als 15 Kalendertagen im Monat) Tätigkeiten aus, bei denen er iSd § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II. Nr. 105/2006 tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht waren, in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt wurden, sowie bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt wurde. Diese Monate sind daher nach § 1 Z 4 lit. b) leg.cit. iVm § 15b BDG 1979 als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren.

Soweit der Beschwerdeführer zu seinen Tätigkeiten am (Stamm)Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle angab, auch dort, wie etwa bei der Ausgabe des Reinigungsmaterials, mit Insassen in Kontakt gestanden zu sein (s. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024), ist festzuhalten, dass es sich bei der Wirtschaftsstelle nicht um eine Abteilung, in der Insassen untergebracht waren, oder um einen Anstaltsbetrieb oder eine Werkstätte, in dem / der Insassen ausgebildet / beschäftigt wurden, handelt und dass er bei den dort geleisteten Tätigkeiten auch nicht bei Vorführungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt oder Ausführungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt wurde, womit diese Tätigkeiten die von § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. I Nr. 105/2006 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Weiters konnten auch die vom Beschwerdeführer in der „Vollzugstelle“ des Vollzugsbereichs ausgeführten Tätigkeiten (s. seine dahingehenden Angaben auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024, wonach er dort Insassen befragt habe und in ihrer Anwesenheit Ordnungsstrafen verkündet habe) für die Berechnung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nicht berücksichtigt werden, weil es sich bei der „Vollzugsstelle“ ebenfalls nicht um eine Abteilung, in der Insassen untergebracht waren, oder um einen Anstaltsbetrieb oder eine Werkstätte, in dem / der Insassen ausgebildet / beschäftigt wurden, handelt, und weil es bei den dort geleisteten Tätigkeiten auch nicht etwa um Vorführungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt ging (§ 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006).

Schließlich ist zu jenen vom Beschwerdeführer im Wachzimmer des Exekutivbereichs geleisteten Tätigkeiten, welche in den DPSA-Listen als „Wachzimmer Verwaltung“ und als „Wachzimmerkommando“ ausgewiesen sind, festzuhalten, dass es sich beim Wachzimmer ebenfalls nicht um eine Abteilung, in der Insassen untergebracht waren, oder um einen Anstaltsbetrieb oder eine Werkstätte, in dem / der Insassen ausgebildet / beschäftigt wurden, handelt, womit die dabei geleisteten Tätigkeiten ebenso nicht unter § 1 Z 4 b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 subsumiert werden können. Da der Beschwerdeführer bei den im Rahmen der „Wachzimmer Verwaltung“ und des „Wachzimmerkommandos“ ausgeübten Tätigkeiten – im Gegensatz zu jenen als „Wachzimmermitarbeiter“ – auch keine Vorführungen innerhalb der Justizanstalt oder Ausführungen außerhalb der Justizanstalt vorgenommen hat, wurde mit der Ausübung dieser Tätigkeiten, selbst wenn dabei im Wachzimmer teilweise auch Insassenkontakt bestanden haben sollte, keine Schwerarbeit iSd angeführten Bestimmung geleistet.

3.2.3. Soweit die Behörde im Verfahren mehrfach auf die in den vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen zum Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der Wirtschaftsstelle angeführten Quantifizierungen (von lediglich im Ausmaß von höchstens 30% der Gesamtdienstzeit erfolgter Mitarbeit in der Exekutive) Bezug nimmt (s. S. 6 f. des angefochtenen Bescheides und das Schreiben vom 20.06.2024; vgl. dazu auch S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2024), genügt es, auf die unter Pkt. II.3.1.2. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es für die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt (vgl. zu den tatsächlich vom Beschwerdeführer in bestimmtem Ausmaß geleisteten Tätigkeiten ausführlich die Feststellungen und die Beweiswürdigung).

3.2.4. Im Ergebnis ist der Beschwerde daher Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum insgesamt 59 Schwerarbeitsmonate iSd § 1 Z 4 b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 iVm § 15b BDG 1979 geleistet hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei – hypothetischer – Anerkennung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Rahmen der „Wachzimmer Verwaltung“ geleisteten Zeiten als Schwerarbeitszeiten und bei – hypothetischer – Annahme, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Zeiten seiner Abwesenheiten, hätte er fiktiv gearbeitet, Schwerarbeit geleistet hätte, und somit erfolgter Anrechnung auch dieser Zeiten dies im Ergebnis nicht zur Feststellung von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten führen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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