BVwG W229 2296521-1

BVwGW229 2296521-119.2.2025

AlVG §10
AlVG §10 Abs3
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W229.2296521.1.00

 

Spruch:

 

W229 2296521-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva MALLASCH und den fachkundigen Laienrichter Martin Anton LOJOWSKI über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 17.06.2024, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2024 GZ: XXXX , betreffend Verlust auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 21.05.2024 bis 17.06.2024 verloren. Für die Zeit von 18.06.2024 bis 01.07.2024 wird der Verlust des Anspruchs gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AlVG teilweise nachgesehen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 17.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 21.05.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß verlängere um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gem. §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gem. § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung im Zuge einer Vorauswahl nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie Mutter zweier Kinder sei und aufgrund ihrer Betreuungspflichten zu der Vorauswahl der von der belangten Behörde vermittelten Stellenausschreibung nicht erscheinen konnte, da die Anfahrt 1 Stunde 15 Minuten gedauert hätte. Sie benötige eine Arbeitsstelle in ihrer Umgebung und sei absolut arbeitswillig.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.07.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. In der Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Bemühungen gesetzt habe, um an einen der drei möglichen Termine eine entsprechende Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Sie habe es unterlassen, sich zu bewerben und sich nicht um die Lösung des Problems bemüht.

4. Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde und brachte darin nochmals vor, dass sie den Vorauswahltermin aufgrund ihrer Betreuungspflichten nicht wahrnehmen konnte.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 29.07.2024 vorgelegt.

6. Am 19.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand, mit einigen kurzen Unterbrechungen, seit 29.01.2024 in Bezug von Notstandshilfe.

Vom 03.07.2023 bis 30.09.2024 war die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX als freie Dienstnehmerin geringfügig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder und ist alleinerziehend. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist bereits schulpflichtig und kann ab 07.45 Uhr morgens in der Schule betreut werden. Im Fall einer Bestätigung über ein aufrechtes Dienstverhältnis ist für den Sohn eine Frühbetreuung ab 07:30 Uhr möglich. Die Nachmittagsbetreuung ist bis 15:00 Uhr möglich. Für ihre Tochter ist die Betreuung im Kindergarten von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr gewährleistet und besucht die Tochter diesen seit Jänner 2024. Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen vom 30.01.2024 an, dass sie von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr arbeiten kann.

Außerhalb der Betreuungseinrichtungen verfügt die Beschwerdeführerin über keine Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Betreuungspflichten.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin bzw. Apothekenhelferin.

In der Betreuungsvereinbarung vom 03.05.2024 ist festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin bzw. Apothekenhelferin sowie nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß von Teilzeit, 25 bis 30 Stunden, unterstützt.

Das AMS wies der Beschwerdeführerin am selben Tag einen Vermittlungsvorschlag als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin zu und wurde sie aufgefordert, sich umgehend zu bewerben. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vermittlungsvorschlags über die Konsequenzen einer Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren belehrt. Das Stellenangebot lautete auszugweise wie folgt:

„Für eine Apotheke in XXXX Wien suchen wir im Rahmen einer persönlichen Vorauswahl durch das AMS Wien Hietzing eine_n

1 Pharmazeutisch-kaufmännisch(er)e Assistent_in

das Dienstverhältnis ist ab sofort

[…]Geboten wird:

* Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß zwischen 20 – 28 Wochenstunden innerhalb der Rahmenöffnungszeiten: Montags bis Freitags 8:00h bis 18:00h (Mittagspause 12:00-14:00), jeden 2ten Samstag* angenehmes Betriebsklima

Arbeitsort XXXX Wien

Diese Stelle wird über ein VORAUSWAHLVERFAHREN des AMS Hietzinger Kai besetzt

Bitte bewerben Sie sich im Rahmen der Vorauswahl persönlich,

===> jeweils NUR Dienstags vom 08:15 Uhr bis 8:45 Uhr im

AMS Wien Hietzinger Kai, Fachzentrum für Fremdenverkehr

XXXX – Eingang XXXX

XXXX Wien (U4-Station Ober St. Veit)

===> bei Frau XXXX , XXXX Stock, Zimmer XXXX

[…]

* Keine Terminvereinbarung in der Infozone des AMS Hietzinger Kai notwendig!

* Bei großem KundInnenandrang kann es zu Wartezeiten kommen!

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stelle als Pharmazeutisch-kaufmännisch(er)e Assisten_in beträgt 2.129,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überbezahlung.“

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen PKW. Die Arbeitsstätte, die Apotheke XXXX -Apotheke, XXXX ist von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin mit dem PKW – je nach Verkehrsaufkommen – in 30 bis 55 Minuten erreichbar.

Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt des Stellenangebotes an keinem der darauffolgenden Dienstage zur Vorauswahl vorgesprochen. Sie hat sich weder für ihr Fernbleiben entschuldigt, noch um eine Verschiebung des Termins gebeten.

Die AMS Hiezinger Kai ist von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin mit dem PKW – je nach Verkehrsaufkommen – in 28 bis 65 Minuten erreichbar.

Seit 01.10.2024 ist die Beschwerdeführerin Teilzeit als Angestellte bei der Firma XXXX tätig. Eine Übernahme in ein Teilzeitarbeitsverhältnis wäre bereits ab März 2024 geplant gewesen, jedoch ist der Beschwerdeführerin dieses vom Dienstgeber schlussendlich erst ab Oktober 2024 angeboten worden, da dieser Fehlzeiten aufgrund von Krankheiten der Kinder befürchtete. Die Beschwerdeführerin arbeitet nun überwiegend im Homeoffice.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Vermittlungsvorschlag vom 03.05.2024, das Begleitschreiben sowie die Betreuungsvereinbarung vom selben Tag im Akt ein.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergeben ist aus der Versicherungsauskunft vom 15.11.2024 und ergibt sich daraus ebenso die geringfügige Beschäftigung als freie Dienstnehmerin bei der Firma XXXX .

Die Feststellungen betreffend ihren Familienstand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen hinsichtlich der Regelung der Betreuungspflichten sowie der möglichen Arbeitszeiten resultieren aus dem im Akt einliegenden Fragebogen zur Kinderbetreuung vom 30.01.2024 in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn für die Früh- sowie die Nachmittagsbetreuung erst anmelden kann, wenn sie über die Bestätigung einer Berufstätigkeit verfügt und ihr Sohn sohin erst ab 07:45 Uhr betreut werden konnte, legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung sowie im Verfahren dar. Dies gilt ebenso für die Angaben hinsichtlich des Kindergartenbesuchs ihrer Tochter. Dass die Beschwerdeführerin ansonsten über keine wirkliche Unterstützung in der Kinderbetreuung verfügt, vermochte sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darzulegen. So führte sie aus, dass der Kindesvater, mit dem die Beschwerdeführerin nicht mehr zusammenlebt, die Betreuung der Kinder im Falle einer Krankheit nur im absoluten Notfall übernehme. Wenngleich die Beschwerdeführerin im Fragebogen angibt, dass ihre Eltern sich im Notfall um die Kinder kümmern könnten, konnte sie dies in der mündlichen Verhandlung sowie im Laufe des Verfahrens mit der nachvollziehbaren Begründung, dass ihr Vater selbst Vollzeit berufstätig und ihre Mutter bereits verstorben sei, widerlegen. Soweit im Betreuungsplan die mögliche Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr festgehalten ist, steht dies schon im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragenbogen zur Kinderbetreuung und brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dies bei Erstellung der Betreuungsvereinbarung übersehen zu haben.

Die Feststellungen betreffend die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie insbesondere der Betreuungsvereinbarung.

Die Feststellungen zum Ausmaß der gewünschten Beschäftigung, Tätigkeit sowie der vereinbarten Arbeitszeit resultieren aus der Betreuungsvereinbarung vom 03.05.2024.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über einen PKW verfügt, beruht auf den Angaben in der Betreuungsvereinbarung sowie ihrer diesbezüglichen Bestätigung in der mündlichen Verhandlung. Die Wegzeiten zur potenziellen Arbeitsstätte von der Wohnung der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung sowie einer Einsichtnahme in Google-Maps-Routenplaner und wurden diese von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch für die festgestellten Wegzeiten zum AMS Hieztinger Kai.

Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Vorauswahltermin erschienen ist, ist unbestritten. Aus dem Verwaltungsakt und insbesondere ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sie sich weder für das Fernbleiben bei dem Termin entschuldigt hat, noch um eine Verschiebung des Gespräches gebeten hat.

Die Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens sowie der Ausübung ihrer derzeitigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere liegt die Einstellzusage von Jänner 2024 betreffend einen voraussichtlichen Beginn einer Teilzeitanstellung ab 05.03.2024 im Akt ein. Die Gründe, weshalb es hinsichtlich der Aufnahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu Verzögerungen kam, konnte die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des Alters des jüngsten Kindes und dessen häufigen Erkrankungen nachvollziehbar darlegen. Dass die Beschäftigung noch aufrecht ist, ist im Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 30.01.2025 ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung:

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).

Die gegenständliche Beschäftigung als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin stimmt mit der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin überein, ist kollektivvertraglich entlohnt und zudem entsprach das angebotene Arbeitsverhältnis mit 20 bis 28 Wochenstunden ebenso der Betreuungsvereinbarung.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Arbeitszeiten nicht mit ihren Betreuungspflichten vereinbar sind, zumal der potenzielle Dienstgeber, die XXXX -Apotheke in XXXX Wien, zu weit weg von ihrem Wohnort entfernt liege, ist auf folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmittel ca. 1 Stunde und 10 Minuten in Anspruch nehmen würde, jedoch verfügt die Beschwerdeführerin über einen PKW. Die Apotheke ist für die Beschwerdeführerin in 30 bis 50 Minuten mit dem PKW erreichbar. Gem. § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden, bei Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Als Arbeitslose, die eine Teilzeitbeschäftigung anstrebt, ist der Beschwerdeführerin somit eine Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar. In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Anreise zum potenziellen Arbeitgeber je nach Verkehrslage 30 Minuten bis maximal 55 Minuten in Anspruch nehmen kann. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Teilzeitanstellung handelt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl den morgendlichen als auch den abendlichen Berufsverkehr ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelte in Zusammenschau mit den möglichen Betreuungszeiten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie jedenfalls den abendlichen Berufsverkehr, wenn nicht sogar – je nach Lagerung ihrer Arbeitszeiten – auch den morgendlichen hätte vermeiden können. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Wegzeit das Ausmaß von mehr als eineinhalb Stunden überschritten hätte. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Staus und Verzögerungen etc. nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie regelmäßig auftreten (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 46). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im Stadium des Bewerbungsverfahrens befunden hat und sie verpflichtet gewesen wäre, die Lagerung der Arbeitszeiten, wodurch eine Anfahrt während der Stoßzeiten vermieden werden hätten können, mit dem potentiellen Dienstgeber zu klären (vgl. VwGH 17.03.2024, Ra 2022/08/0172). Auf die Notwendigkeit einer solchen Klärung mit dem Dienstgeber im Rahmen eines etwaigen Bewerbungsgespräches ist die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Parkmöglichkeiten zu verweisen.

Insgesamt vermag das Vorbringen keine evidente Unzumutbarkeit des Stellenangebots darzutun. In Gesamtschau war die Zuweisung des Vermittlungsvorschlags an die Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig und war die Beschwerdeführern verpflichtet, sich zu bewerben.

3.3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

3.3.2.1. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).

3.3.2.2. Durch die Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren hat die Beschwerdeführerin die Chancen für ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie diese Termine aufgrund ihrer Betreuungspflichten keinesfalls wahrnehmen konnte – diese hätten jeweils dienstags von 08:15 Uhr bis 08:45 Uhr im AMS Wien Hietzinger Kai stattgefunden – ist festzuhalten, dass sie diesen Umstand dem AMS weder mitgeteilt hat, noch darum gebeten haben, diesen Termin oder die Uhrzeit des Vorauswahlverfahrens zu verschieben. Überdies wäre es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten Wegzeiten zum AMS Hietzinger Kai – wenn auch unter Zeitdruck – zeitlich möglich gewesen, den Vorauswahltermin wahrzunehmen. Selbst im Falle einer längeren Fahrzeit hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, dies vorab mit der Leiterin des Gesprächs bzw. dem AMS Wien Hietzinger Kai, abzuklären, zumal aus der Formulierung des Vermittlungsvorschlags nicht hervorgeht, dass eine Verlegung der Uhrzeit nicht möglich gewesen wäre.

Zum Vorbringen, dass sie dachte, die Teilnahme an diesem Vorauswahlverfahren sei freiwillig, genügt es darauf zu verweisen, dass im Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag ausdrücklich auf die Verpflichtung, sich zu bewerben sowie den Konsequenzen im Falle einer Nichtteilnahme mit Verweis auf § 10 AlVG hingewiesen wurde. Diesbezüglich wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, diesen zur Gänze zu lesen. Hierzu ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verwesen, wonach es für die Annahme der Verweigerung nicht relevant ist, ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war oder ob er von der potenziellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Indem die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen ist, hat sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und sich damit abgefunden.

3.3.3. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Bescheid vom 17.06.2024 wurde ein Anspruchsverlust für 42 Tage ab dem 21.05.2024 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtgründen) daher zulässig.

3.3.4. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen einer Nachsicht:

3.3.4.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).

3.3.4.2. Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist für 42 Tage ab 21.05.2024 und somit bis 01.07.2024 ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat ab 01.10.2024 eine neue, vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Zwar wird nicht übersehen, dass diese Beschäftigung erst drei Monate nach Ende der Ausschlussfrist aufgenommen worden ist, jedoch hat sich die Beschwerdeführerin seit längerem und wiederholt um diese Stelle bei der Firma XXXX , bei der sie bereits seit 03.07.2023 (bis 30.09.2024) geringfügig beschäftigt gewesen ist, bemüht. So wurde ihr vom Dienstgeber bereits im Jänner die Aufnahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ab 05.03.2024 in Aussicht gestellt. Es handelt sich hierbei zudem um eine Stelle, welche nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern deren Zustandekommen sich die Beschwerdeführerin durch ernsthaftes Bemühen über mehrere Monate hindurch im Vorfeld erarbeitet hat. Die Beschwerdeführerin übt diese Beschäftigung nach wie vor aus und ist somit auch die Probezeit bereits verstrichen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie auf die Notstandhilfe, vor allem wegen ihrer Betreuungspflichten angewiesen sei, ist dem zu entgegnen, dass nachteilige finanzielle Folgen keine Nachsichtsgründe darstellen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 46).

Somit sprechen die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Teilzeitanstellung bei der Firma XXXX zu erlangen, welche dann aufgrund von Verzögerungen des Dienstgebers schließlich erst im Oktober 2024 zustande kam, aus Sicht des Senates für die Erteilung einer Nachsicht. Allerdings ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber bemüht hätte, weshalb die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft nur teilweise ausgeglichen wurden.

In Gesamtbetrachtung der dargestellten Erwägungsgründe erschien für den erkennenden Senat eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser bereits durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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