BVwG W226 2194614-3

BVwGW226 2194614-317.2.2025

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W226.2194614.3.00

 

Spruch:

 

W226 2194614-3/2E

Beschluss

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2025, Zl. 740753703-250176765, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf die Entscheidung des BVwG vom 11.05.2023, W272 2194614-2//73E zu verweisen:

Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 01.04.2004 mit seinen Eltern und 3 Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an eben diesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der Vater und die Mutter des BF für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, stellten der Vater und die Mutter des BF für sich selbst und den BF und die 3 Geschwister am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl 04 07.540-BAG, wurde dem Asylantrag des Vaters des BF vom 15.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.

In Folge wurde dem Asylantrag des BF vom 15.04.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl 04 07.537-BAG gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hat, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren gelegt werden kann.

Der BF wurde wiederholt straffällig:

• Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zahl XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z.1 und 2, 130 (vierter Fall) teilweise 15 StGB unter Anwendung des § 5 JGG, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Wegen eines Einbruches in der Zeit vom XXXX und XXXX wurde der BF freigesprochen.

• Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Rechtskraft am XXXX wurde der BF wegen der Beteiligung des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12, 3. Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

• Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 12 2. Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt.

Am 18.04.2019 erfolgte nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das BVwG eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, welche jedoch aufgrund der Nichtanwesenheit des gewillkürten Rechtsvertreters verschoben wurde. Am 29.04.2019 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt. Der BF wurde nochmals über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert. Der BF gab an, dass er sich mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache einwandfrei verständigen kann. Der BF gab an gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Der BF habe sich in XXXX beim russischen Konsulat einen russischen Reisepass ausstellen lassen, jedoch nie benötigt. Über Tschetschenien wisse er nichts, außer über die Medien, er habe seine Familie in Österreich und wisse nicht wie man dort leben solle. Von Tschetschenien wisse er noch, dass Leute mitgenommen worden seien; seinen Onkel und andere männliche Personen. Er habe von den Eltern erstreckt Asyl bekommen, wegen dem Krieg und wegen der Erkrankung seiner Mutter. In Österreich habe er eine Freundin namens XXXX , sie sei geschieden und seit ca. 1 ½ Jahren seine Freundin. Vor seiner Inhaftierung habe er mit einer Partnerin namens XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt. Kinder habe er keine mit ihr. In Österreich habe er Geschwister, zwei seiner Schwestern seien verheiratet. Seine Eltern seien geschieden und haben Kontakt miteinander. Er werde von seiner Familie unterstützt, auch finanziell. Nach der Inhaftierung bekomme er eine Wohnung. Er habe noch in Frankreich, Schweden und Italien Verwandte. Seine Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe Freunde, aber seit der Inhaftierung besuche ihn nur mehr seine Mutter, seine Freundin und seine Schwester. Er habe als Mechaniker gearbeitet und könne nach der Freilassung wieder arbeiten. Er habe in XXXX Vollzeit gearbeitet und von seiner Oma EUR 80.000,- geerbt, er habe auch ein Haus in XXXX , welches er nicht verkaufe. Ein Onkel in XXXX unterstütze ihn, dieser habe ihn auch im Gefängnis besucht. Er bekomme jede Woche Geld, der Onkel schicke das Geld und dann schicke ihm die Mutter das Geld. Er sei normal in die Schule gegangen, habe die Lehre aber nicht abgeschlossen. Sein Vater habe noch Geschwister in Tschetschenien und seine Mutter auch. Zwei Onkel seien in XXXX , einer sei XXXX und Pensionist und der andere betreibe eine Werkstatt. Das Haus in XXXX möchte er vermieten und damit seine Familie unterstützen. Er beherrsche Tschetschenisch, Russisch könne er sprechen aber nicht schreiben. In seiner Jugend habe er Probleme gemacht, dies möchte er nicht mehr tun. Er habe diesselben Asylgründe wie seine Eltern, was bei Rückkehr passiere wisse er nicht, ob er ins Gefängnis komme oder nicht. Sein Vater sei im Gefängnis gewesen und dessen Brüder nicht mehr aufgetaucht. Wenn einer Probleme habe, dann haben alle Probleme. Bezüglich der Strafen gebe er an, dass er mit dem Raub nichts zu tun habe, er sei nicht dabei gewesen. Er sei auf dem Weg von Deutschland nach XXXX gewesen. Sein Anwalt habe gesagt er solle sich geständig zeigen, dann erhalte er eine weniger hohe Strafe. Er möchte eine Familie gründen und arbeiten gehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019), wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 und 4 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an der der BF ohne gewillkürten Vertreter und zwei Zeugen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die Mutter des BF wurde seitens des Gerichtes als Zeugin geladen und erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der BF verzichtete auf die Einvernahme der Mutter. Weiters wurde der BF darüber informiert, dass das Verfahren vom Vater des BF, insbesondere die mündliche Verhandlung mitberücksichtigt werde. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF ein ärztliches Schreiben eines Psychotherapeuten vom 09.05.2022 bezüglich der Erkrankung der Mutter des BF sowie einen Bescheid der Stadt XXXX vom 03.03.2022 bezüglich einer Sozialunterstützung für die Mutter des BF vor.

Mit E-Mail vom 09.06.2022, 12:21 (OZ 37) teilte die Lebensgefährtin und Partnerin des BF mit, dass sie seit Ende 2019 in einer Beziehung mit dem BF stehe und versuche gemeinsam mit ihm ein Leben und eine Zukunft aufzubauen. Aufgrund des aktuellen Asylstatus sei dies extrem herausfordernd. Ende Mai habe sie den gemeinsamen Hochzeitstermin nicht wahrnehmen können. Weiters möchte sie mitteilen, dass sie in der 12. Woche schwanger und bereits Mutter von zwei Kindern sei. Dieses Babyglück soll eine zweite Chance im Leben sein und daher bitte sie dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Mit Eingabe vom 20.06.2022 reichte der BF weitere Unterlagen zur Integration und zur familiären Situation nach.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 84 Abs. 4 StGB (schwere Körperverletzung) und des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 – nach mehreren Vertagungen - eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der BF ohne Rechtsberater und drei Zeuginnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF ein ärztliches Schreiben von XXXX vom 04.04.2023 bezüglich der Erkrankung der Mutter des BF vor.

Mit Eingabe vom 20.04.2023 übermittelte der BF ein Konvolut an Schulzeugnissen von ihm.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 11.05.2025, W272 2194614-2/73E die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot mit drei Jahren befristet wurde. Soweit zur Beurteilung des gegenständlichen Antrags relevant, führte das BVwG dabei aus wie folgt:

 

Zur Person des BF:

1.1.1. Der volljährige BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX geboren, russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und der islamischen Religionsgemeinschaft. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, außerdem hat er grundlegende mündliche Russischkenntnisse, die schriftliche Ausdrucksweise ist gering ist. Seine Identität steht fest.

1.1.2. Der BF wuchs bei seinen Eltern und nachdem seine Mutter erkrankte und in XXXX medizinisch behandelt wurde Großteils bei Verwandten (Onkeln und Tanten) in Tschetschenien auf. Er hat in XXXX mit der Schule begonnen, aber reiste dann mit seinen Eltern und drei Schwestern aufgrund des Krieges nach Inguschetien und im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet.

1.1.3. In der Russischen Föderation leben noch Geschwister der Mutter und des Vaters in Tschetschenien. Ein Onkel ist in XXXX aufhältig, der den BF auch während seiner Inhaftierung finanziell unterstützte. Ein weiterer Onkel aus XXXX , der XXXX war, ist verstorben. Der BF hat ein Haus in XXXX und einen Geldbetrag von ca. EUR 80.000 geerbt. Außerdem hat er Verwandte in anderen europäischen Ländern (Frankreich, Schweden und Italien). Der BF hat zumindest über seine Mutter oder via Familien-WhatsApp auch Kontakt zu seinen Verwandten.

1.1.4. Der BF ist bis auf vergangene Sportverletzungen gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:

1.2.1. Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag des damals noch minderjährigen BF vom 15.04.2004 mit Bescheid vom 20.05.2005, Zahl 04 07.537-BAG, wie auch seinen Eltern und Schwestern, statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu sowie stellte es fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde das Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter, die ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005 Asyl zuerkannt bekamen, dass sie der tschetschenischen Volksgruppe angehören und der Vater von russischen Soldaten verhaftet sowie misshandelt und verfolgt wurde, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Grund für die Ausreise war neben dem Tschetschenienkrieg zudem eine langwierige und schwere Erkrankung der Mutter des BF, die im Bundesgebiet behandelt wurde.

Dem Vater des BF wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zahl W247 2236500-1, der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen geänderter Lage aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2022/20/0150-11 vom 26.09.2022, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

1.2.2. Der BF selbst hatte keine eigenen Verfolgungsgründe, war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war und ist weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er und auch sein Vater betätigten sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege.

1.2.3. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Der BF oder auch sein Vater oder seine Mutter waren seit ca. 19 Jahren keiner Bedrohung mehr von den russischen oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt und die Mutter sowie auch Geschwister des BF reisten in der Vergangenheit ohne Probleme mehrmals nach Tschetschenien auf Besuch. Der BF ist aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters keiner Gefährdung oder Bedrohung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Weder der Vater noch die Mutter sind einer Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt.

Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages in Österreich/Europa; insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von seinem Vater und seiner Mutter im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich für ihn und seinen Vater wesentlich geändert.

1.2.4. Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und noch keinen Einberufungsbefehl erhalten.

1.2.5. Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus in anderen Städten wie zum Beispiel in Moskau oder Sankt Petersburg niederlassen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Der BF kann bei seinen Verwandten (Onkel, Tanten) oder auch in seinem Haus in XXXX wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten.

…..

1.2.6. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an.

…..

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig:

1) Am XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 10.06.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

2) Am XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12 3. Fall StGB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

3) Am XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß §§ 12 2. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 229 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF den unmittelbaren Täter, der innerhalb von knapp 22 Stunden zwei bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen verübte, durch Wecken des Tatentschlusses bewusst und gewollt zur Durchführung der beiden Raubüberfälle jeweils unter Verwendung einer Schreckschusspistole bestimmt. Er hat ihn vor beiden Raubüberfällen zu Hause aufgesucht und dabei wiederholt und mit Nachdruck dazu aufgefordert (auch unter Verwendung drohender Äußerungen) die beiden Raubüberfälle zu begehen, um dadurch seine Schulden bei einem weiteren Täter begleichen zu können. Der BF begleitete den unmittelbaren Täter mit weiteren Personen mit dem Pkw und Fluchtfahrzeug zu den Tatorten und übergab ihm die zuvor organisierte Schreckschusspistole zur Durchführung des ersten Raubüberfalls. Nachdem der erste Raubüberfall missglückte wiederholte sich der Geschehensablauf knapp 22 Stunden später. Während der unmittelbare Täter den Raubüberfall verübte wartete der BF mit weiteren Mittätern im Fluchtfahrzeug, um danach vom Tatort zu fliehen. Der erbeutete Geldbetrag in Höhe von EUR 685, 39 wurde aufgeteilt und der BF nahm sich den größten Teil.

Zudem hat der BF im Oktober 2016 fünf Diebstähle, davon vier durch Einbruch, begangen und dadurch vermögenswerte Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet. Dies in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung länger hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Außerdem hat der BF in Salzburg mehrere fremde Kennzeichentafeln von Autos abmontiert und in seinem eigenen Verfügungsbereich aufbewahrt.

4) Am XXXX verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der BF hat am 15.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Mildernd war das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit.

5) Am XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß §§ 84 Abs. 4, 83 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.

6) Am XXXX verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren. Der BF hat am XXXX eine Person am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend das Hinzukommen eines weiteren Vergehens gewertet. Der BF hat hier im alkoholisierten Zustand einen anderen Alkoholisierten am Körper verletzt, da dieser sich an seinem Auto abstützte. Es zeigte sich wiederum die Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch gegenüber beeinträchtigten Personen.

Der BF stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist nicht schuldeinsichtig und besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose.

…..

1.3.4. Der BF ist seit ca. 2021 mit XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, nach islamischen Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, geboren im Dezember XXXX . Seine Lebensgefährtin hat auch noch zwei andere Kinder aus einer früheren Beziehung, die den Kindergarten besuchen. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung und bringt die älteren Kinder in den Kindergarten oder geht mit ihnen auf den Spielplatz. Er hält sich zwar zum einen in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und den zwei weiteren Kindern auf, aber außerdem in seiner zweiten Wohnung in Salzburg, wo er nach wie vor auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Die Kinder seiner Frau werden auch regelmäßig übers Wochenende und selten unter der Woche von ihrem leiblichen Vater abgeholt und besteht auch eine Beziehung zu ihrem Vater sowie zu ihren Großeltern, die auch bei Bedarf, wie etwa am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die Kinder aufpassen.

Außerdem leben in Österreich noch seine Eltern und seine drei Schwestern, wobei gegen seinen Vater eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigen Einreiseverbot besteht. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, seine Eltern sind getrennt. Die Mutter des BF, XXXX , ist physisch und psychisch vorerkrankt und benötigt Unterstützung im Alltag. Eine lebensgefährdende Erkrankung besteht nicht. Die Mutter des BF wird neben ihm auch von seinen Schwestern betreut. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht, seine Mutter erhält im Bundesgebiet Sozialunterstützung. Die Schwestern des BF kümmern sich und versorgen die Mutter. Seine Mutter und seine Schwestern haben die österreichischen Staatsbürgerschaft. Seine Mutter fährt regelmäßig ca. alle zwei Jahre für mehrere Wochen auf Besuch nach Tschetschenien, zuletzt vor einem Jahr gemeinsam auch mit der jüngeren Schwester des BF. Die mittlere Schwester fährt mit ihrem Mann auch nach Tschetschenien.

Der BF lebt auch in Österreich nach den tschetschenischen Gepflogenheiten und kennt die tschetschenische Kultur.

1.3.5. Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Sozialleistungen, er bezog Arbeitslosengeld, Krankengeld oder bedarfsorientierte Mindestsicherung, oder durch (geringfügige) Erwerbstätigkeit.

…..

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:

2.2.1. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 04 07.537-BAG gem. § 7 AsylG zuerkannt. Der BF erhielt originär die Zuerkennung und nicht abgeleitet von seinen Eltern, aber wurden das Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahmen seiner Eltern und dem Asylbescheid. Die Begründung der Zuerkennung lag darin, dass die ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation verfolgt und bedroht wurden und der BF aufgrund seiner Familienangehörigenschaft zu seinem Vater, der von russischen Soldaten verhaftet sowie misshandelt und verfolgt wurde, eine vorgebrachte Verfolgung zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft erachtet wurde. Diese Lage im Herkunftsstaat ergab sich aufgrund des Tschetschenienkrieges und der Verfolgung der tschetschenischen Widerstandskämpfer – Separatisten – durch die russischen und freundlich gesinnten tschetschenischen Behörden. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich jedoch wesentlich geändert und aus den Länderberichten ist ableitbar, dass eine Verfolgung des BF aufgrund einer unterstellten Unterstützung seines Vaters von Widerstandskämpfern oder Naheverhältnis zu den Separatisten während der Tschetschenienkriege die 2009 endeten vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht mehr gegeben ist. Auch für den Vater ergibt sich hieraus keine Gefährdung mehr. Auf Grund der Länderberichte steht vielmehr fest, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf „Foreign Fighters“ bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen oder auf Personen, die ins Ausland gingen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Diesbezüglich ergaben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, dass der BF einer dschihadistischen oder salafistischen Gruppierung angehört, in Syrien, auf der Krim oder in der Ostukraine gewesen ist. Seitens den russischen und tschetschenischen Behörden besteht kein Interesse mehr an Widerstandskämpfern, daher ist davon auszugehen, dass Personen sowie der BF bzw. sein Vater die nicht einmal Widerstandskämpfer waren, sondern ihnen aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppe eine Unterstützung unterstellt wurde bzw. damals ein Naheverhältnis zugeordnet wurde, auch keiner Bedrohung unterliegen. Auch die Verwandten des Vaters erfuhren in den letzten Jahren keine Gefährdung.

…..

2.2.3. Vor diesem Hintergrund droht auch dem BF gegenständlich keine Verfolgung oder Gefährdung mehr aufgrund den damaligen Fluchtgründen seines Vaters. Für den BF wurden laut den Asylakten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich der Asylantrag des BF auf das Fluchtvorbringen des Vaters. Befragt in der mündlichen Verhandlung, gab der BF auch selbst an, nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein und sich auch niemals öffentlich auf Sozialen Medien politisch geäußert zu haben. Eine anhaltende Verfolgung des BF aufgrund der damaligen Ausreise während der Tschetschenienkriege ist nicht glaubhaft und wurde vom BF, der Tschetschenien XXXX im Alter von ca XXXX Jahren mit seinen Eltern verlassen hat, auch nicht substantiell vorgebracht und ist auch vor dem Hintergrund der dargelegten Länderberichte nicht plausibel. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung lediglich zu den damaligen Fluchtgründe an, dass seine Familie damals auch wie sein Onkel und Vater entführt und gefangen genommen worden sei und dies könne bei ihm auch passieren. Dieses bloß allgemeine, spekulative Gefährdungsvorbringen konnte der BF nicht konkretisieren und auch nicht näher begründen, weshalb ihm eine Verfolgung drohen soll, obwohl seinem Vater bereits der Asylstatus rechtskräftig aberkannt wurde, er sich in keinster Weise politisch betätigte, als Minderjähriger ausreiste und selbst nie bedroht worden ist. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung weiters nur vor, dass sie damals wegen seiner Mutter und wegen dem Krieg geflohen seien, er selbst sei ein Kind gewesen und nicht bedroht worden und wiederholt mehrmals, dass sie wegen der Erkrankung seiner Mutter Tschetschenien verlassen haben (vgl Seite 7 und 22-23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022.

…..

Auch bei Rückkehr wird der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich nicht bedroht werden. Aus der aktuellen Anfragebeantwortung geht hervor, dass es keine Einschränkungen für Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit gibt. Wenngleich es zu Befragungen kommt, doch sind keine Informationen vorhanden, dass es konkret zu repressiven Handlungen gegen den BF kommen wird. Eine Mutmaßung reicht hier nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von repressiven Handlungen gegen den BF auszugehen. Aber auch sonst brachte der BF im Rahmen der Beschwerde nur allgemeine Menschenrechtsverletzungen wie die Gefahr des „Verschwindenlassens“ oder eine drohende Todesstrafe vor, ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür darzulegen. Dass er jedoch selbst in den Fokus der Behörden gelangen wird, konnte er nicht glaubhaft darlegen, zumal er auch in Österreich keine politischen Tätigkeiten oder Demonstrationen durchführte oder sich exilpolitisch und kritisch gegenüber Kadyrow äußerte.

2.2.4. Auch die Gefahr eine Zwangsrekrutierung zum militärischen Dienst aufgrund des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.

…..

Dass dem BF keine Zwangsrekrutierung und der Einsatz im Angriffskrieg mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, steht aufgrund der aktuellen Länderinformationen, wonach die Teilmobilisierung abgeschlossen wurde und es bis dato zu keiner Generalmobilisierung kam sowie zu den Feststellungen zur Person des BF, fest. Aus den Länderinformationen ergeht, dass Präsident Wladimir Putin mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung verkündete. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Zwar wurde das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen (wie es juristisch zur Beendigung einer Mobilisierungskampagne vorgesehen wäre), es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen "zwangsweise" einberufen, sondern stets aufgrund der bestehenden gesetzlicher Grundlagen. Aufgrund dieser Grundlagen können jederzeit auch Einzelpersonen zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen werden. Die Militärkommandos setzen hier aber derzeit keine Aktivitäten und somit ist die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung für sämtliche Personengruppen sehr gering bzw. auch nicht für bestimmte Personengruppen höher, als für andere. Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (vgl. Pkt. 1.4.). Der BF reiste noch als Minderjähriger bereits im Jahr XXXX aus Tschetschenien aus und leistete somit auch keinen Militärdienst in der Russischen Föderation, ist demnach auch nicht in Besitz eines Militärbuches und ist somit kein Reservist und hat auch keine militärische Ausbildung (vgl. Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Der BF fällt zwar aktuell mit XXXX Jahren gerade noch in die allgemeine Wehrpflicht aller männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, aber berichtete er nicht auch einen Einberufungsbefehl seitens den russischen Behörden erhalten zu haben oder auch dass seine Cousins bereits einberufen wurden. Die Einberufung zum allgemein Wehrdienst in der russischen Föderation kann auch nicht per se mit einer Zwangsrekrutierung im Ukrainekrieg gleichgesetzt werden. So ist den Länderberichten und Anfragebeantwortungen zum Ukraine-Krieg zu entnehmen, dass Russland im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten einsetzt (Pkt 1.4.). Russland rekrutiert für den Krieg in der Ukraine außerdem syrische Kämpfer, Tschetschenen und russische Söldner. In etwa 1.000 Söldner der russischen Sicherheitsfirma Wagner-Gruppe befinden sich auf Kampfeinsatz im Osten der Ukraine (in der Region Donbas). Es ist zu Beginn auch vorgekommen, dass Grundwehrdiener in die Ukraine zum Kämpfen entsandt waren, aber steht die allgemeine Einberufung zum Grundwehrdienst nicht im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und wurden die Grundwehrdiener wieder in die Russische Föderation zurückgeführt. Weswegen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch Rekruten in der Russischen „Spezialoperation“ in der Ukraine eingesetzt wurden, soll nunmehr Gegenstand von Ermittlungen der russischen Militärstaatsanwaltschaft sein und werden derzeit umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Entsendung Wehrdienstleistender in Gebiete mit Kampfhandlungen und zur Befreiung der gefangenen Militärangehörigen ergriffen. Auch die Tatsache, dass die Russische Föderation kein Mitglied des Europarates ist oder im Herbst 2022 aus der EMRK austritt, führt nicht per se dazu, dass die Rechte des BF nunmehr anders behandelt werden oder er dadurch konkret einer Verfolgung oder Bedrohung durch andere oder staatlichen Organisationen ausgesetzt sein wird.

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Auch wenn Medienberichten davon schreiben, dass der Kreml seine Bemühungen fortsetzt, mehr Männer zum Dienst zu bewegen, indem er unhaltbare finanzielle Anreize verspricht, die sich langfristig auf die russische Wirtschaft auswirken werden, hat der BF bis dato keinen Einberufungsbefehl erhalten und gibt selbst an nicht zum Militär zu gehen. Der BF ist nicht verpflichtet und genötigt die finanziellen Anreize in Anspruch zu nehmen.

Selbst wenn nach einzelnen Berichten die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland sowie in Tschetschenien durchführen und weiterhin Mobilisierungsaufforderungen an Männer im wehrfähigen Alter verschicken sollen, liegt der BF mit 27 Jahren an der Grenze zum wehrfähigen Alter und nach seiner Strafhaft (Strafaufschub bis November 2023 und 8 Monate unbedingte Freiheitsstrafe) liegt der BF mit über XXXX Jahren auch über dem Alter der Wehrpflicht. Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie. Dem ist zu entgegnen, dass der BF selbst nicht angibt, Verwandten in Tschetschenien zu haben, die Sozialleistungen beziehen. Auch wenn weitere Berichte wie von EUAA oder IWF davon sprechen, dass es bei der Einberufung von Personen zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, so kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass der BF mit seinem Profil als 27-jähriger bzw nach Strafhaft 28-jährigen Mann ohne militärischer Ausbildung zum Wehrdienst nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einberufen wird und als Grundwehrdiener im Ukraine-Krieg eingesetzt wird. Weiters ist es möglich einen Wehrersatzdienst zu leisten. Der BF wurde noch nicht gemustert bzw. einer Stellung unterzogen und ist es ihm daher möglich, wenn er überhaupt zum Dienst herangezogen wird, diesen durch Leistung eines Wehrersatzdienstes zu entgehen. Aus der Anfragebeantwortung vom 13.12.2022 seitens der ÖB Moskau ist ersichtlich, dass der Wehrersatzdienst aufrecht ist. Wenngleich Berichte vorhanden sind, dass nur ca. die Hälfte der Anträge positiv beschieden wurden, so ist daraus nicht ableitbar, dass die anderen aus Willkür abgelehnt wurden und diese Personen, alle zum Wehrdienst einrücken mussten. Auch die Berichte zur Heranziehung von Grundwehrdienern in den Einsatz zum Krieg gegen die Ukraine, legen zum Großteil die Situation am Anfang der Auseinandersetzung dar und stellte Moskau klar, dass hier ein Fehler passiert sei und nunmehr darauf geachtet werde, dass diese Personen nicht in den Angriffskrieg eingezogen werden. Dass auch nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung des BF zu rechnen ist ergibt sich auch aus der Tatsache der Anzahl der Einberufungen. So liegt die Quote bei ca. einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten, wobei im Frühjahr 2022 134.5000 Rekruten und im Herbst 2022 120.000 Wehrpflichtige einberufen wurden (vgl. Wehrdienst Staatendokumentation). Eine Frühjahrsoffensive hat nicht explizit einen Zusammenhang mit der Einberufung von Wehrpflichtigen, sondern mit dem verstärkten Angriff von vor Ort bereits ausgebildeten Soldaten oder Söldner, wie die Wagner-Gruppe. Auch die in den Medien berichtete neue Rechtslage der Einberufung in der Russischen Föderation, wonach Einberufungsbefehle auch elektronisch durzuführen sind, ändert nichts an der Tatsache, dass allgemein keine Grundwehrdiener im Ukraine-Krieg eingesetzt werden und es bleibt auch beim möglichen Wehrdienstersatz.

Insgesamt ist sohin festzustellen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung und dem Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine, betroffen ist, weil die Teilmobilmachung ist laut den Länderinformationen bereits auch abgeschlossen, er hat noch keinen Militärdienst geleistet, keine militärische Ausbildung, ist mit 27 Jahren an der Altersgrenze der Rekrutierung und nach der Strafhaft sogar mit 28 Jahren über der Altersgrenze und kann im Falle einer Einberufung zum Grundwehrdienst laut Länderinformationen auch einen Wehrersatzdienst leisten. Der BF tritt in Österreich auch nicht öffentlich bzw. auffällig regimekritisch gegen Kadirov oder Putin auf.

Hinsichtlich des BF bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsland staatlicher Verfolgung oder sonst einer maßgeblichen individuellen oder generellen Gefährdung ausgesetzt wäre.

2.2.5. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Dass der BF vorübergehend zu seinen Tanten in Tschetschenien oder zu seinem Onkel in XXXX zurückkehren könnte, deren genauen Aufenthalt ihm klar ist bzw. über die Mutter in Erfahrung bringen könnte und wo auch schon des Öfteren seine Mutter aufhältig war, wird aufgrund der bisherigen erfolgten finanziellen Unterstützung angenommen, die der BF selbst vor dem Bundesamt und seine Schwestern in der mündlichen Verhandlung angaben (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Dass nunmehr im Falle der Rückkehr der BF keine Unterstützung vonseiten seiner Verwandten erhalten würde, wie es der BF und auch die Zeuginnen versuchten darzulegen ist nicht glaubhaft und gaben auch auf Nachfrage an, dass wenn es möglich ist, ihr Onkel den BF unterstützen würde (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Darüber hinaus führte die Schwester des BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie den BF im Bundesgebiet finanziell unterstützt habe und auch wenn sie versuchte es zu beschwichtigen gab sie auch an, dass es nicht so sei bei ihnen, dass sie sich gegenseitig nicht helfen, sie schicke auch ihrem Vater Geld und würde auch ihrem Bruder Geld schicken (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Abgesehen davon ist es dem BF ohnehin auch möglich ist, selbst eine Wohnung zu mieten und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren, zumal er auch schon in Österreich teilweise erwerbstätig war und wie am Beispiel seiner Verwandten ersichtlich, auch in Tschetschenien eine Arbeit auffindbar ist und der BF hier soziale Anknüpfungspunkte hat. Hinzu kommt, dass der BF auch in Moskau ein Haus geerbt hat, wie er noch selber vor dem Bundesamt angab (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Dies bestätigten auch die Schwestern des BF in den mündlichen Verhandlungen. Dass dieses Haus während des Beschwerdeverfahrens von seinem Vater ohne genaueres Wissen des BF sowie ohne seinen Willen verkauft wurde ist nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet. So konnte von dem Verkauf weder der BF selbst noch die Zeuginnen Genaueres berichten, vielmehr nur vage, dass sie nicht wissen was mit dem Haus passiert sei. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BF sich in XXXX auch nicht erkundigt hat, ob das Haus noch ihm gehört und warum alle Familienmitglieder nur die Info haben, dass es verkauft wurde, aber sonst nichts Näheres, obwohl die Mutter des BF mit dem Onkel in XXXX regelmäßig Kontakt hat (Seite 10-11, 16 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass das Haus noch im Familienbesitz ist und der BF hier auch eine Wohnmöglichkeit hätte oder es auch vermieten könnte und damit Einnahmen hätte, wie er es auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vorhatte. Leztendlich zeigt sich auch hier wieder wie unglaubwürdig der BF ist bzw. immer wieder versucht die Sachlage anders darzustellen, so gab er nunmehr in der letzten Verhandung an „Ich weiß gar nichts. Mein Vater hat Sachen verkauft, weil er kein Einkommen hat. Ich weiß nicht, ob er das Haus verkauft hat…“(Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Der BF versucht hier die Wahrheits zu verschweigen, so ist es ansonsten nicht nachvollziehbar, dass er davon spricht, dass er ein Haus geerbt habe, welches er noch besitzt (Beschwerde), in einer Verhandlung davon berichtet, dass sein Vater es verkauft hat und in einer anderen Verhandlung, dass er nicht weiß, ob sein Vater das Haus verkauft hat.

Hinzu kommt, dass entsprechend den Länderberichten, wenn auch mit längerer Wartezeit, die Möglichkeit einer Sozialwohnung besteht bzw. kann der BF staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen oder zu Beginn auch auf die Unterstützung seines Onkels oder seiner Tanten zurückgreifen, mit denen er oder auch seine Mutter in Kontakt ist, welche ihn auch bei der Arbeitssuche unterstützen oder kann er auch Unterstützung von seinen Schwestern von Österreich aus erhalten. Aber auch ohne familiäre Unterstützung wird es ihm als gesunder, junger Mann möglich sein seinen Lebensunterhalt, wenn auch schwieriger, zu finanzieren, indem er Arbeit findet, womöglich auch nur Gelegenheitsjobs und eine Unterkunft wird anmieten können.

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2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:

Dass der BF in Besitz eines russischen Auslandsreisepasses ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, weil das Standesamt XXXX über die geplante standesamtliche Trauung das Bundesamt mit Mail vom 28.02.2022 informierte und die vom BF beim Standesamt vorgelegten russischen Dokumente, unter anderem auch eine Kopie eines russischen Auslandsreisepasses weiterleitete (OZ 25). Der BF legte dem Bundesverwaltungsgericht seinen russischen Reisepass nicht vor und gab in der zweiten Verhandlung lediglich an, er habe nur die E-Card, Identitätskarte (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023).

2.3.2. Die Straftaten des BF und nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den vorliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich.

Dass der BF auch fortlaufend Verwaltungsübertretungen begeht ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere der Vollzugsinformation vom 14.01.2019, wo unter der Rubrik Verurteilungen zumindest 13 Verwaltungsstrafen aufgelistet sind (AS 555 ff) oder auch die von der LPD XXXX übermittelten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF vom 28.04.2022 (OZ 30).

Dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt gründet auf folgenden Tatsachen und Erwägungen:

Der BF wurde innerhalb von 10 Jahren (2013-2023) insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt wegen wiederholter diverser Einbruchsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Besitz einer verbotenen Waffe und bewaffneten Raub, wo er zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

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Der BF erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, wobei er nach ca. 4,5 Jahren Freiheitsstrafe, zuletzt im elektronisch überwachten Hausarrest bedingt unter einer Probezeit aus der Freiheitsstrafe im November 2021 und Anordnung der Bewährungshilfe entlassen wurde. Nur zwei Monate danach im Jänner 2022 wurde der BF wegen dem Besitz einer verbotenen Waffe, einem Schlagring, der ausschließlich zur Zufügung schwerer Verletzungen verwendet wird, verurteilt. Noch im selben Jahr, also innerhalb der offenen Probezeit und trotz Anordnung von Bewährungshilfe wurde der BF erneut straffällig und im November 2022 wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung verurteilt. Anzumerken ist auch hier, dass der BF diese Tat am 28.05.2022 begangen hat, das bedeutet kurz vor der Verhandlung am 09.06.2022, er jedoch von dieser Tathandlung nichts berichtete und daher wieder seine Uneinsichtigkeit zeigt. Der BF wurde erneut zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und die bestehende Probezeiten von den anderen Verurteilungen auf 5 Jahren verlängert. Auch dies schreckte dem BF nicht davon ab und wurde er zuletzt erneut wegen Körperverletzung zu einer bedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt. Sohin wurde der BF selbst nach der Inhaftierung wiederrum 3mal straffällig, davon einmal wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und zeigt insbesondere der rasche Rückfall – innerhalb von einem Jahr!!! – trotz einschlägigen Vorstrafen und offenen Probezeiten das hohe Risiko der Wiederholungsgefahr und dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sich dem ordnungsgemäßen Zusammenleben in Österreich unterzuordnen.

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Das Verwaltungsgericht erachtet somit aufgrund der Häufung der Straftaten, der Schwere der Straftaten, der Begehung innerhalb offener Probezeiten, der gewerbsmäßigen Begehung um sich ein finanzielles Einkommen aber auch Drogenkonsum zu sichern, der Straftaten auch nach Verspüren des Haftübels und bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gegen die körperliche Integrität aus derzeitigen Stand eine bestehende vom BF ausgehende schwere Gefahr für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung in Österreich. Zudem liegt die letzte Verurteilung nur gut ein Monat zurück und zeigt der BF keine Schuldeinsicht und kein Wohlverhalten, insofern besteht auch ein Risiko der Wiederholungsgefahr, sodass auch von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Dass der BF sich nun aufgrund der Geburt seines Kindes geändert hat, kann aufgrund der kurzen Zeit nicht als gegeben erachtet werden und stellt auch die innere Tatseite auf seine Aggression und Gewaltbereitschaft ab, welche nicht durch die Geburt eines Kindes von heute auf morgen vorbei ist, zumal auch das Kind nicht laufend in seiner Umgebung ist. Aber auch die teilweise Tatuneinsichtigkeit vor dem Verwaltungsgericht zeigt nicht davon, dass der BF seinem Kind die notwendigen Werte vermittelt, indem man für seine Taten Verantwortung übernimmt.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF und dem Wohnsitz des BF sowie die Wohn- und Lebenssituation mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des BF und der Lebensgefährtin als Zeugin in der zweiten mündlichen Verhandlung sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF traditionell verheiratet ist und ein gemeinsames Kind haben, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung, welche mit den Angaben seiner Lebensgefährtin in Rahmen der Verhandlung vom 11.04.2023 in Einklang stehen, zumal diese als Zeugin die Daten bestätigte und vor der ersten mündlichen Verhandlung schriftlich die Schwangerschaft und ein gemeinsames Kind mit dem BF vorbrachte (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022.

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Aus dem ärztlichen Schreiben ist ableitbar, dass die Mutter des BF insbesondere aufgrund ihrer Erkrankungen Unterstützung im Alltag benötigt. Inwieweit und warum es ausschließlich der Sohn sein muss, wurde nicht vorgebracht und zeigt ein unsubstantiiertes Vorbringen. Es ist für das Verwaltungsgericht lebensnah, dass die Mutter, insbesondere aufgrund ihrer diagnostizierten PTBS und Leukämie Erkrankung labil und belastet ist, aber kann keine lebensgefährliche Erkrankung festgestellt werden, weil die Mutter des BF regelmäßig nach eigenen Angaben und die des BF, für mehrere Wochen nach Tschetschenien reist, also kann ihre Erkrankung nicht derart schlimm sein. Die Mutter des BF wird auch von seinen drei Schwestern gut versorgt, so auch während der BF vier Jahre in Haft war und berichtet der BF Einkäufe für seine Mutter zu tätigen oder auch bei Bedarf zu ihr zu schauen, in einem gemeinsamen Haushalt lebt er hingegen nicht mit seiner Mutter (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023.

Rechtlich führte das BVwG aus:

Die im Verfahren behaupteten neu hinzukommenden Verfolgungsgründe in Zusammenhang mit einer Rekrutierung und Einberufung zum Militärdienst und damit Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine waren ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Zunächst ist der BF mit seinem Alter von 27 Jahren und nach der Strafhaft mit 28 Jahren nicht mehr wehrpflichtig und der Einsatz als Reservist ist nicht gegeben, zumal er keine militärische Ausbildung hat. Es ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht davon auszugehen, dass die gesamte russische männliche Bevölkerung rekrutiert oder zwangsweise rekrutiert wird. Auch eine Frühlingsoffensive bedeutet nicht, dass eine erhöhte Rekrutierung bzw. Einziehung zur Wehrpflicht erfolgt, wobei der BF nach Ende seiner aktuell noch aufgeschobenen Strafhaft das Regelalter zumindest knapp überschritten hat, wenngleich ein verstärkter Angriff mit den vorhandenen Kräften und Einsatz von militärischen Waffen nicht unwahrscheinlich ist. Der BF hat auch die Möglichkeit sich den Zwang in Tschetschenien zu entziehen, indem er in andere Region des Landes sich niederlässt, wie in Moskau oder St. Petersburg. Wenn auch aus den Berichten einzelne Einberufungen über die Altersgrenze bei Reservisten berichtet wird, so ist damit noch keine Anzahl an Überschreitungen vorgelegt worden, sodass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, ebenfalls von der Willkür der Militärkommanden oder anderen Behörden betroffen zu sein. Wie dargelegt werden nur ca. 1/3 der möglichen Wehrpflichtigen eingezogen. Auch die Heranziehung zum Dienst in der Ukraine ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für Grundwehrdiener gegeben, zumal hier Einzelfälle geschildert werden, jedoch dies Ausnahme darstellt und seitens Moskau und der ÖB Moskau nicht von einer geplanten Aktion berichtet wird. Auch ist in der Russischen Föderation der Wehrersatzdienst möglich, wie aus den aktuellen Berichten der ÖB Moskau geschildert, wenn berichtet wird, dass nur die Hälfte von Anträgen genehmigt wurden, ist nicht dargelegt, dass die anderen zum Wehrdienst gegen ihren Willen eingezogen wurden.

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Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der BF im Verfahren zudem nicht glaubwürdig darzulegen, dass ihm Verfolgung in der Russischen Föderation droht. So nannte der BF hinsichtlich aktueller Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine konkreten Sachverhalte, sondern beschränkte sich auf ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, wonach seine Fluchtgründe noch vorlägen und nunmehr auch die Gefahr einer Einberufung bestehe, welche jedoch umfangreich beweiswürdigend dargelegt, nicht glaubhaft ist.

Zudem hat der BF durch die oben angesprochenen Umstände einer Reisepassausstellung klar gezeigt, dass er eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht mehr tatsächlich befürchtet. Sollte er tatsächlich befürchten, einer anhaltenden Verfolgung durch die russischen Behörden zu unterliegen, so wäre keinesfalls davon auszugehen, dass dieser aktiv mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt getreten wäre und sich einen russischen Auslandsreisepass hat ausstellen lassen.

3.2.4. Die belangte Behörde stützte jedoch die Asylaberkennung ebenso zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Der BF wurde insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , wurde der BF gemäß §§ 12 2. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 229 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

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Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, handelt es sich beim bewaffneten Raub typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Fest steht, dass beide Tathandlung des vom BF begangenen schweren Raubes als Bestimmungstäter nach der Judikatur ein besonders schweres Verbrechen darstellen. Auch die Strafdrohung gemäß § 143 StGB (schwerer Raub) indiziert mit Freiheitsstrafe von einen bis zu 15 Jahren das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens. Es liegt daher objektiv ein besonders schweres Verbrechen vor.

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Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vor allem in Zusammenschau mit den zwei davor begangenen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle und auch den beiden letzten Körperverletzungsdelikten, ua auch wegen der Verurteilung am XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung insgesamt in einer Gesamtbetrachtung ein „besonders schweres“ Verbrechen zu ersehen, zumal der BF nach seiner Inhaftierung erneut zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (16 bedingt) verurteilt wurde. Im Rahmen seiner vorletzten, der insgesamt 6 Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, hat dieser trotz vierjähriger Strafhaft und während offener Probezeit kurz nach Entlassung aus der Strafhaft und während dem offenen Beschwerdeverfahren eine Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt, schwer am Körper verletzt und eine andere Person zumindest leicht verletzt, indem er ebenfalls durch Schläge ins Gesicht die Person eine Perforation des Trommelfells im Ohr erlitt. Wie in der Beweiswürdigung umfangreich ausgeführt, zeigte der BF auch hinsichtlich dieser Tatumstände eine fehlende Schuld-und Tateinsicht und agierte der BF ohne besonderen Grund äußerst aggressiv.

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Hinzu kommt, dass der BF auch durch seine in Österreich lebende Familienangehörigen und Kernfamilie (Lebensgefährtin und Kind) und im Wissen um eine allfällige Trennung von diesen trotz des bereits Verspürens des Haftübels und zuletzt nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe im November 2021 aus dem elektronisch überwachten Hausarrest, nicht davon abgehalten werde konnte, neuerlich straffällig zu werden, anstatt ein rechtskonformes Leben zu führen. Seine bisher begangenen Straftaten zeigen den Verlauf einer kriminellen Laufbahn, welche in ihrer Art und Intensität zunehmende Steigerung erfuhren. Gerade vor dem Hintergrund seiner fehlenden Schuldeinsicht (Raub verneint der BF bis heute!!) der angespannten finanziellen Situation und Arbeitslosigkeit des BF muss mit weiteren strafbaren Handlungen im Bereich der Beschaffungskriminalität seiner Person im Bundegebiet oder auch der Körperverletzungsdelikte gerechnet werden, weil er zuletzt immer wieder aktiv Gewalt angewendet hat und nicht zeigt, dass er sich ändern möchte.

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Beim BF handelt es sich um einen erwachsenen Mann, der offensichtlich, bezeichnend durch sein einschlägiges, kontinuierliches Verhalten, nicht gewillt ist sich an die österreichischen Gesetze zu halten und dem im Rahmen einer Prognoseeinschätzung keine positive Prognose gestellt werden kann. Wenngleich auch nicht übersehen wird, dass der BF die Taten teilweise als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen hat.

Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der BF hat in Österreich Berufserfahrung erhalten und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF brachte keinen aktuellen Gesundheitszustand vor, welcher dahingehend die Schwelle der Verletzung nach Art. 3 EMRK, erreichen würde. Er brachte lediglich alte Sportverletzungen und Probleme mit einem Finger vor. Da der BF jedoch angab auf Arbeitssuche zu sein und sonst auch keine körperlichen Einschränkungen angab ist er arbeitsfähig sind keine Auswirkungen auf die Finanzierung seines Lebensunterhaltes ersichtlich. Er gab vielmehr durchgängig an, gesund zu sein und legte keine Umstände dar, die die die Schwelle des Art 3 EMRK erreichen.

Der BF spricht Tschetschenisch und für den Alltagsgebrauch Russisch, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Tschetschenien und laufend Kontakt mit diesen Personen oder ist es ihm zumutbar über seine Mutter oder auch seinen Vater den Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten wiederherzustellen. Seine Mutter reiste zuletzt vor einem Jahr gemeinsam mit der jüngeren Schwester des BF nach Tschetschenien und konnten bei einer Tante des BF Unterkunft erhalten. Es wird ihm daher auch bei der Rückkehr möglich sein, vorübergehend Unterkunft bei seinen Tanten oder seinem Onkel in XXXX zu erhalten, der den BF auch in Österreich finanziell unterstützte, wenngleich es ihm auch möglich ist, nach Ankunft selbst eine entsprechende Unterkunft zu finden oder in dem Haus, welches der BF in XXXX erbte. Der BF kann am Erwerbsleben teilnehmen, um seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem BF im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien, nicht möglich sein sollten. So ist es ihm als russischer Staatsbürger möglich in der Russischen Föderation sich frei zu bewegen und sich niederzulassen. Daher ist es ihm auch zumutbar sich in größere und wirtschaftlich stärkere Regionen wie Moskau oder St. Petersburg niederzulassen, um dort sein Leben zu führen.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.5.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.09.2019, 2019/20/0274).

Der BF ist im Bundesgebiet nach islamischen Ritus verheiratet und lebt auch bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind (geboren Dezember XXXX ) sowie zwei weiteren Kinder der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinem Kleinkind stellt schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar und wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF sowie in das Kindeswohl seines Kindes eingegriffen.

Der Eingriff ist jedoch verhältnismäßig und aufgrund der verübten Straftaten des BF dennoch gerechtfertigt: so wurde der BF wiederholt straffällig und hat insgesamt sechs Vorstrafen ua wurde er im Oktober 2017 wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF heiratete traditionell noch während der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest seine Lebensgefährtin und schreckte der BF jedoch, trotz Familienleben nicht zurück, erneut straffällig zu werden und nahm die Trennung von seiner Frau und seinem Kind billigend in Kauf. So wurde er auch nach der Inhaftierung erneut drei Mal strafgerichtlich verurteilt ua wegen schwerer Körperverletzung, zuletzt wegen zumindest leichter Körperverletzung während sein Kind schon auf der Welt war. Hinzu kommt, dass der BF seine Beziehung zu der Lebensgefährtin einging, in Kenntnis des abweisenden und angefochtenen Aberkennungsbescheides während offenen Beschwerdeverfahrens und er sich demnach auch hinsichtlich der Familienplanung und dem gemeinsamen Kind seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

…..

Im Unterschied hierzu stellt die Trennung des BF von seinem Kleinkind eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, weil wie bereits angemerkt, können das Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht wettmachen (vgl VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246) und kommt dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Kontakt und die Beziehung zu seinem Kind durch regelmäßige Besuche in der Russischen Föderation oder in anderen Drittstaaten aufrecht gehalten werden, so können die anderen Kinder in dieser Zeit bei ihrem Vater sein und ist es der Lebensgefährtin durchaus zumutbar, als österreichische Staatsbürgerin den BF gemeinsam mit dem Kind in der Russischen Föderation zu besuchen, wenngleich nicht übersehen wird, dass die Einreise schwieriger und über Drittstaaten erfolgt. Dennoch bedarf es nach der Rechtsprechung eine besondere Rechtfertigung, wenn ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen ist, ohne diesen aufzuwachsen, wie im gegenständlichen Fall es bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF der Fall ist (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Diese Trennung von Familienangehörigen ist im gegenständlichen Fall dennoch aufgrund der schwerwiegenden Straffälligkeit und dem dadurch überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. So sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass eine Trennung gerechtfertigt ist, , wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl in Bezug auf die Trennung von Kindern VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113); VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern).

Im Fall des BF wurde ihm sein Status des Asylberechtigten ua wegen der Verurteilung eines besonders schwerwiegenden Verbrechens aberkannt, weil er insgesamt bereits sechs Mal strafgerichtlich, auch wegen des Verbrechens des schweren Raubes und schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch sowie schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. Der BF stellt aufgrund seiner anhaltenden Straffälligkeit von schweren kriminellen Handlungen während offenen Probezeiten, der fehlenden Schuldeinsicht, dem bestehenden Risiko der Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und besteht demnach ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF, welches den Eingriff in das Kindeswohl und Familienleben hier im Einzelfall dennoch gerechtfertigt. Maßnahmen zur Hintanhaltung von weiteren Gewaltätigkeiten wurden bis dato nicht umgesetzt.

3.5. Entscheidung über das Einreiseverbot des BF:

Trotz Verspüren des Haftübels wurde der BF wiederholend nach der ersten verbüßten mehrjährigen Haftstrafe und bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, weitere 3 Mal straffällig und erneut zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 bedingt verurteilt. Der BF begründete die Durchführungen der Taten mit jugendlichen Leichtsinn oder bestreitet die Tatumstände oder den Raub bis heutet generell durchgeführt zu haben. Die fehlende Schuldeinsicht und fehlendes positives Nachtatverhalten bzw Wohlverhalten, weil der BF zuletzt vor knapp zwei Monaten verurteilt wurde und ihm aktuell ein Strafaufschub bis XXXX gewährt wurde, kann bezüglich des weiteren Verhalten des BF in Österreich von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Selbst während offenen Probezeiten für bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen und nach Inhaftierung wurde der BF wiederum straffällig, davon einmal wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung. Es zeigt, dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und dem ordnungsgemäßen Zusammenleben in Österreich unterzuordnen. Dies zeigt sich auch an seinem aggressiven Vorgehen gegen Leib und Leben, welches im Zusammenhang der Umstände der schweren Körperverletzung von seiner Lebensgefährtin und ihm in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und nicht glaubhaft wie eine Notwehrlage oder gerechtfertigten Notstand dargestellt wurde, obwohl er rechtskräftig verurteilt wurde. Dies spiegelt auch die fehlende Schuld- und Tateinsicht des BF und ist auch von einem Risiko der Wiederholungsgefahr weiterer Beschaffungsdelikte vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Situation auszugehen. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat in diesem Zusammenhang auch wegen des Unwertgehalts der Delikte gegen Leib und Leben hohes Gewicht. Auch der Verfahrensbeginn zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter hinderte den BF nicht daran weitere Straftaten zu begehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF ist daher rechtmäßig.

 

2.1. Nach Entlassung aus der Strafhaft – am XXXX erfolgte eine weitere Verurteilung wegen §§ 223, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - wurde über den BF am XXXX die Schubhaft angeordnet. Am 08.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag.

2.2. Im Zuge der Erstbefragung am 08.01.2025 bestätigte der BF, seit 2003 in Österreich zu leben. Er verwies darauf, in der Heimat nichts mehr zu haben, seine Ehefrau habe im Falle seiner Ausreise keine Unterstützung mehr, der BF verwies zudem auf die Erkrankung seiner Mutter.

Darüber hinaus führte der BF nunmehr aus, dass „Leute von Kadyrow bei meiner Tante waren und diese haben nach den Söhnen von meinem Vater gefragt.“ Diese Leute von Kadyrow hätten den BF in den Krieg schicken wollen, der Anwalt werde der Behörde die Papiere, welche die Tante geschickt habe, zusenden. Er wisse nicht, was die Leute von Kadyrow mit ihm anstellen würden, wenn er zurück nach Tschetschenien komme. Auf die Frage, seit wann ihm denn die Änderung dieser Fluchtgründe bekannt sei, führte der BF aus wie folgt: „Seit ein paar Jahren, ein genaues Datum weiß ich nicht. Seit diese Leute bei meiner Tante waren und ihr das Papier überreicht haben.“

2.3. In weiterer Folge langten im Polizeianhaltezentrum XXXX diverse Dokumente betreffend den BF ein, nämlich angebliche behördliche Schreiben aus der Russischen Föderation samt Übersetzung.

2.4. Die belangte Behörde ließ dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs.3 und § 15 a AsylG zukommen, wonach beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen.

2.5. Am 21.01.2025 wurde der BF zum Folgeantrag vor der belangten Behörde einvernommen. Der BF führte aus, er wolle nicht in ein Kriegsgebiet geschickt werden. Er verwies darüber hinaus auf Probleme mit dem Darm und Probleme mit der linken Hand, bei einer Operation sei da ein Fehler passiert. Bei Kälte habe er Schmerzen. Der BF verwies auf die Erkrankung seiner Mutter, zu seiner Identität könne er nichts vorlegen, er sei mit sechs oder sieben Jahren nach Europa gekommen. Bei der Rückkehr befürchte er, festgenommen und in die Ukraine geschickt zu werden. Er wolle nicht freiwillig zurückkehren, er habe dort auch niemanden, nur seine Tante. In die Ukraine würde er geschickt werden, weil dort seit 2020 Krieg sei. Im Fall der Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden, dies aufgrund der vorgelegten Bestätigungen.

Auf die Frage, wie er denn in den Besitz dieser beiden vorgelegten Dokumente gelangt sei, wonach gegen ihn ein Strafverfahren laufe und er zur Fahndung ausgeschrieben sei, führte der BF aus wie folgt: „Die hat meine Tante meiner Mutter geschickt, sie kamen zu meiner Tante.“

Wie die Tante dieses Schreiben bekommen habe, das wisse er nicht. Es gebe kein tatsächliches Verfahren gegen den BF, es gehe nur darum, dass er festgenommen werden könne und in die Ukraine geschickt werden könne. Dieses Schreiben habe er seit ca. einer Woche, seit drei Tagen.

Auf Vorhalt, dass das angebliche Strafverfahren doch schon seit dem Jahre 2020 laufe, führte der BF aus: „Ich wusste nicht, dass ich abgeschoben werde. Meine Tante hatte das vielleicht schon länger, meine Mutter hat es erst seit kurzem. Meine Tante hat es meiner Mutter geschickt.“ Die Mutter habe ihm gesagt, dass die Leute von Kadyrow wieder bei der Tante gewesen seien, er selbst habe keinen direkten Kontakt zur Tante. In der Heimat hätten sie nur seine Geburtsurkunde, mehr hätten sie nicht von ihm, er sei niemals bei einer Tauglichkeitsuntersuchung gewesen, denn er sei ja seit vielen Jahren in Österreich.

2.6. Am 05.02.2025 fand eine weitere mündliche Einvernahme statt, wobei zu diesem Zeitpunkt die belangte Behörde bereits im Besitz einer Anfragebeantwortung eines „Rechercheauftrags“ war, welche zum Inhalt hatte, dass die vom BF vorgelegten Dokumente auf inhaltliche Richtigkeit überprüft wurden, jedoch offensichtlich gefälscht sind, da nach dem BF zum Zeitpunkt der Erhebungen weder von den Behörden der Teilrepublik Tschetschenien noch der gesamten Russischen Föderation als verdächtiger Beschuldigter gefahndet wird. Die vom BF vorgelegte undatierte und mit der Unterschrift eines angeblichen Leiters der Fahndungsbehörde der Teilrepublik Tschetschenien versehene Bestätigung ist demzufolge nicht echt, da der Organwalter bereits Jahre zuvor an eine andere Behörde versetzt worden sei und auch dessen Unterschrift gefälscht sei.

2.7. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.02.2025 wurde gegenüber dem BF gemäß § 12 AsylG iVm 12 a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrungsganges und nach Wiedergabe aktualisierter Feststellungen zum Herkunftsstaat, verwies die belangte Behörde darauf, dass der BF keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgetragen habe. Die belangte Behörde verwies auf das Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2023, wonach das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine durchgeführte Recherche durch einen Sachverständigen habe ergeben, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben um Fälschungen handle. Es sei ermittelt worden, dass nach dem BF in der Russischen Föderation nicht gefahndet werde, der Leiter der Fahndungsbehörde sei bereits seit XXXX in eine andere Behörde versetzt worden. Die Behörde könne auch nicht erkennen, dass es hinsichtlich des Privat- oder Familienlebens eine Änderung gegeben hätte, die an der im Vorverfahren festgestellten Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zweifeln lassen würde. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot sei unverändert aufrecht, der BF habe zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei daher voraussichtlich zurückzuweisen, da kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen bzw Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, Erkenntnisse, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und des muslimischen Glaubens. Seine Identität steht fest.

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot.

Im aktuellen Asylverfahren zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich der Beschwerdeführer fast ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Aberkennungsverfahrens Bestand hatten bzw. die er bereits in diesem Verfahren vorbrachte. Neue glaubhafte Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Aberkennungsverfahren, im Zuge dessen auch eine neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft geprüft wurde, nicht vor. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, zumal diese Fluchtgründe bereits im Aberkennungsverfahrens ausreichend gewürdigt worden sind.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation.

Auch an der privaten und/ oder familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich haben sich keine Änderungen ergeben, die eine andere Beurteilung als in der Entscheidung vom 11.05.2023 rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich mehrfach in Erscheinung getreten, er weist insgesamt sieben Verurteilungen auf. Nach der Entscheidung vom 11.05.2023 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX wegen §§ 223,224 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe. Das ganze Jahr 2024 verbrachte der BF in diversen Justizanstalten

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang, der Person des Beschwerdeführers und der Lage in der Russischen Föderation:

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schubhaftverfahren und Aberkennungsverfahren.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schubhaftverfahren und Aberkennungsverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ist auf dessen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Aberkennungsverfahren sowie aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellung zur mehrfachen strafgerichtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Feststellungen zur Russischen Föderation.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Wie bereits dargestellt wurde das Vorbringen betreffend die behaupteten Befürchtungen wegen eines Wehrdienstes des Beschwerdeführers bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023 behandelt, wobei keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. Aus diesem Vorbringen wurde somit in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine aktuelle Bedrohung abgeleitet.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erhebungen eines Sachverständigen in der Russischen Föderation eindeutig ergeben haben, dass die vorgelegten Dokumente offensichtlich gefälscht sind. Wenn der BF in keiner Datenbank aufscheint und wenn das angeblich unterzeichnende Organ der angeblichen Fahndung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments gar nicht mehr in diesem Bereich tätig war, ist daher evident, dass die vorgelegten Dokumente offensichtlich von dritter Seite anhand eines „Musters“ für den BF erstellt wurden.

Die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente leidet auch ganz massiv darunter, dass sich der BF nach eigenen Angaben seit Einreise in das Bundesgebiet im Jahr XXXX nicht mehr in der Russischen Föderation aufgehalten haben will, er als Kleinkind die Russische Föderation verlassen hat und sich ab Zeitpunkt seiner Strafmündigkeit zu keinem Zeitpunkt in der Heimat befunden hat. Warum vor diesem Hintergrund gegen ihn in der Teilrepublik Tschetschenien seit dem Jahr XXXX ein Strafverfahren wegen der „Beihilfe für eine illegale bewaffnete Gruppe“ eingeleitet sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht überhaupt nicht und ist es vielmehr ein Hinweis darauf, dass ein beliebiger Vordruck betreffend eine ganz andere Person verwendet wurde.

Aber auch die angeblich einer Tante überreichte Benachrichtigung über die Ladung zu einer Vernehmung ist offensichtlich gefälscht und kann keinerlei Beweiskraft entfalten, da nach dem Inhalt dieses Dokuments der BF am XXXX geladen worden wäre, somit in einem ganz engen zeitlichen Zusammenhang mit der im Aberkennungsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023. Warum, wenn sich das Dokument aus dem Jahr XXXX und jenes vom XXXX bei der Schwester der eigenen Mutter im Tschetschenien befunden haben sollten, dies über Jahre hindurch, diese nicht auf die Idee kommen sollte, diese Dokumente im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Aberkennungsverfahren an den BF in Österreich zu übermitteln, wurde zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise erklärt. Der BF führt ausschließlich dazu aus, dass „die Tante dieses Schreiben bekommen hätte, die Tante hätte es dann seiner Mutter nach Österreich geschickt“. Die Ausführungen des BF reduzieren sich darauf, dass „die Tante das vielleicht schon länger hatte“, die Tante es erst jetzt der Mutter geschickt habe, warum das erst so spät erfolgt sei, das „wisse er nicht“. Rein vom zeitlichen Ablauf her, vor dem Hintergrund der dargestellten Ausführungen des zuständigen Richters im Erkenntnis vom 11.05.2023, ist ableitbar, dass die Angehörigen des BF intensiven Kontakt mit den Familienmitgliedern in der Heimat haben, die Mutter und auch andere Familienmitglieder sogar regelmäßig nach Tschetschenien gereist sind. Dass im Zuge dieser Kontakte und der persönlichen Anwesenheit von den in der Heimat aufhältigen Familienmitgliedern niemals erwähnt worden wäre, dass es für den BF seit dem Jahr XXXX Beweise über ein behördliches Interesse an einer Strafverfolgung gibt, ist geradezu ausgeschlossen, da diesbezügliche Befürchtungen in den zahlreichen Einvernahmen im Zuge des Aberkennungsverfahrens weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht durch den BF selbst, aber auch durch seine einvernommenen Familienmitglieder niemals vorgetragen wurden.

Den vorgelegten Dokumenten kommt somit angesichts des Zeitpunkts der Vorlage – kurz nach Entlassung aus der Strafhaft und kurz vor der beabsichtigten Abschiebung – angesichts der vorliegenden Unnachvollziehbarkeit keinerlei Beweiswert zu, sodass ein neuer Sachverhalt nicht festgestellt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§ 12a Abatz. 1 - 3 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):

„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

§ 22 Absatz 10 AsylG 2005 („Entscheidungen“):

„§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

§ 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:

Das Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023, GZ. W272 2194614-2/73E rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08. Jänner 2025 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Absatz 1 Ziffer 23 AsylG 2005. Ein Fall des § 12a Absatz 1 oder 3 AsylG 2005 liegt nicht vor.

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Absatz 2 AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylaberkennungsverfahrens nicht verlassen, weswegen gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.

3.2.2. Res iudicata

Der Antrag vom 08. Jänner 2025 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.2.3. Verletzung der EMRK

Bereits im Aberkennungsverfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person im Sinne des § 12 Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 glaubhaft habe machen können. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes substantiiertes Vorbringen hierzu getätigt.

Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint, im Ergebnis wurden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein rechtskräftiges unbefristetes Einreiseverbot erlassen, da angesichts der strafrechtlichen Delinquenz die öffentlichen Interessen höher zu bewerten waren als die dargestellten familiären Bindungen..

Trotz der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers überwiegen vor allem angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen unverändert die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

In Anbetracht der – trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur gering vorhandenen Integrationsleistung (strafgerichtliche Verurteilungen, keine Selbsterhaltungsfähigkeit), kann auch kein verfahrensrelevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erkannt werden.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Gemäß § 22 Absatz 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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