BVwG L517 2290597-1

BVwGL517 2290597-112.2.2025

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L517.2290597.1.00

 

Spruch:

 

 

L517 2290597-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.04.2024, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Maßgabe einer Befristung bis 01.07.2029 in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

26.07.2021 – Anträge der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX (in Folge „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

26.11.2021, 07.05.2022, 31.08.2022 – Erstellung allgemeinmedizinischer Sachverständigengutachten & Stellungnahme der Sachverständigen, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

03.04.2023, 05.08.2023 - Erstellung orthopädischer Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

27.02.2024 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 70 v.H., NU 02/2025, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

28.02.2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

03.04.2024 – Übermittlung des Behindertenpasses mit einem GdB von 70 v.H. an die bP

04.04.2024 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit

16.04.2024 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit abweisenden Bescheid und Befundvorlage

22.04.2024 - Beschwerdevorlage am BVwG

11.09.2024 – Befundvorlage

14.11.2024 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 90 v.H., Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, NU 07/2029

16.12.2024 – Parteiengehör; keine Stellungnahme der bB

24.12.2024 - Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Die bP war im Besitz eines bis 31.03.2022 befristet gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70%.

Am 26.07.2021 stellte die bP die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB. Im Verfahren wurden - aufgrund der nach jeweiligem Parteiengehör ergangenen Stellungnahmen der bP - mehrere Sachverständigengutachten (26.11.2021, 07.05.2022, 03.04.2023, 05.08.2023) und eine Stellungnahme der Sachverständigen (31.08.2022) eingeholt, welche übereinstimmend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellten.

Das im Auftrag der bB am 27.02.2024 erstellte aktuelle Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welches erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Derzeitige Beschwerden:

Der Antragsteller gibt an, dass das Prostataleiden noch lange nicht ausgeheilt sei. Er verstehe dann auch nicht warum der Grad der Behandlung herabgesetzt wurde. Aktuell geht es um einen steigenden PSA Werte. Im November 0,51 jetzt im Jänner auf 0,58 gestiegen. Aufgrund dessen wurde eine PET CT Untersuchung für 12.3. 2024 terminisiert.

Des Weiteren gibt er an, dass er um einen Packausweis schon angesucht habe, der jedoch abgelehnt wurde. Er könne nicht mehr so weit gehen, weil er Hüft-und Luftprobleme habe. Weiters bestehe eine Harninkontinenz. Durch die Prostataoperation sei es auch zu erektilen Dysfunktion gekommen. Vor 2 Jahren sei er gestürzt und habe sich den linken Oberschenkel verletzt. Es kam zu keiner knöchernen Verletzung, sondern zu einer Sehnenverletzung die ihm heute noch zu schaffen mache. Es bestehen auch Rückenschmerzen, können nicht mehr lange in einer Position verharren. Er war früher Natur und Tierfilmen, das sei nicht mehr möglich.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ärztlich bestätigte Medikation

Jardiance 10 mg

Ezeato10/80 mg

Pantoprazol 40 mg

Thrombo ASS 100 mg

Paracetamol 500 mg

Hilfsmittel:

Krücke

Inkontinenzeinlage II°, 2 x tgl. 1 Einlage

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle vorliegenden Befunde inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:

Ärztlicher Befundbericht vom 16.11.2023 Dr. XXXX , FA Innere Medizin

Diagnose(n):

KHK - Zn PCI + Stent D1, Verschluß mittlere CX (konservativ) 1/2022

Z.n. ischämische Cardiomyopathie (initial EF 30%. aktuell 50-55%)

Zn Ventrikelruptur 15.12.21 bei Verdacht auf Myocardinfarkt DD Perikarditis

Paroxysmales Vh-Flimmern 12/21

Carotissklerosen

Chronische Niereninsuffizienz lila

Zn chronischem Nikotinabusus (25PY)

Hypercholesterinämie

Therapieempfehlung.

1. Ziel-LDL <55mg/dl

2. Verlaufskontrolle hierorts in einem Jahr (bei Beschwerden früher)

Zusammenfassung

Echokardiographisch zeigt sich eine grenzwertig normale linksventrikuläre Pumpfunktion bei einer diskreten Hypokinesie der Lateralwand sowie posterolateral. Auf eine weiterführende Ergometrie wird aufgrund der Hüftgelenksschmerzen verzichtet. Bzgl. der cardiovaskulären Risikofaktoren sind diese, soweit erhebbar, im zufriendenstellenden Bereich. In Zusammenschau mit der Klinik ist von einer stabilen KHK auszugehen.

Urologischer Befund Dr. XXXX vom 24.11.2023:

Ergebnis:

serologischer Progress bei Npl. Prostatae pT2cpN0cM0RlL0V0Pnl GS7 2/17 postop. Belastungsinkontinenz II, postop. erektile Dysfunktion, Glansmycose

Procedere:

Kamillosanbäder 2 x täglich, antimykotische Salbe wurden verordnet ebenfalls 2 x täglich

insgesamt für 1 Woche

Kontrolle:

kurzfristige PSA-Kontrolle in 6 Wochen, bei steigenden Tendenz Weitere

Staging-Untersuchungen

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals:

Herz:

o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig

Orthopädischer Status:

Wirbelsäule Inspektion:

o Frontalebene dorsal: im Lot

o Sagittalebene: regelrechte Krümmung

o Muskel: Relief stgl.

Palpitation:

o Kein Längsstauchungs.- oder Klopfschmerz

HWS:

o Bewegungsumfang i.d. Rotation mittelgradig eingeschränkt.

o Flexion/Reklination um 1/3 Einschränkung.

BWS/LWS:

o Drehen im Sitzen: 40-0-40° re/li

o FBA: beim Vorneüberneigen ca. 15 cm.

o Laseque: neg Bragard: neg

Obere Extremitäten:

o Inspektion: blande Arthroskopienarben beidseits

Schultergelenke:

o Funktionstest:

Nacken.- Schürzengriff: vollständig. Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation: nicht eingeschränkt

Ellbogengelenk:

o Extension/Flexion: frei beweglich

Handgelenk:

o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie

o Extension/Flexion: frei beweglich

Fingergelenke:

o FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte: 0cm bds., Pinzettengriff, Daumen-Kleinfinger-Opposition möglich.

o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung

Untere Extremitäten:

o Inspektion: unauffällig

Hüftgelenke:

o Extension/Flexion: frei bds

o IR/AR (90° gebeugt): rechts mittelgradig eingeschränkt

Kniegelenke:

o Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung

o Extension/Flexion: frei beweglich bds.

o Bänder stabil

Fuß:

o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich

o USPG: Pro.-Supination: bds frei beweglich

o Inspektion: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich

Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist langsamer kurzschrittig mit angedeutetem Hüftschonhinken rechts etwas unsicher Fersengang kurzfristig möglich

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 serologischer Progress bei Npl. Prostatae

nach Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, pT2cpN0cM0RlL0V0Pnl GS7 2/17 postop. Belastungsinkontinenz II, postop. erektile Dysfunktion, lfd. Abklärung

Pos.Nr. 13.01.04 GdB 50%

2 Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen von Gelenken

unverändert zu Vorgutachten bei Coxarthrose bds., Omarthrose bds., Z.n. Sprunggelenksfraktur links,

Z.n. vorderer Kreuzbandplastik links, Z.n. Fraktur des linken Zeigefingers, keine hochgradige funktionelle Einschränkung einzelner Gelenk, chronische Schmerzen

Pos.Nr. 02.02.02 GdB 40%

3 Einschränkung der Herzleistungsbreite

unverändert zu Vorgutachten bei Verengung der Herzkranzgefäße und Z.n. ischämischer Cardiomyopathie

aktuell grenzwertig normaler linksventrikulärer Pumpfunktion

Pos.Nr. 05.02.01 GdB 30%

4 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule - degenerative Wirbelsäulenveränderungen

unverändert zu Vorgutachten ohne höhergradige funktionelle Einschränkung, keine sensomotorischen Ausfälle, Schwindelattacken bei HWS Beschwerden

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

5 mittel-hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit bds.

Hörverlust rechtes Ohr 44%, Hörverlust linkes Ohr 31%

unverändert zu Vorgutachten

Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern da sie das Gesamtbild verschlechtern jeweils um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70%.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-Rezidivierende Magenbeschwerden: keine Beschwerdeangabe, keine aktuellen Befunde

-Nierenfunktionseinschränkung: keine aktuellen Befunde

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber Vorgutachten serologischer Progress bei Prostatakarzinom.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 70% aufgrund der Verschlimmerung Lfnr 1

[X] Nachuntersuchung 02/2025 - Verlaufskontrolle bei serologischem Progress bei Prostatakarzinom in Abklärung

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke über 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 30 v.H.

Begründung:

D3: Herzkrankheit.“

Mit Schreiben der bB vom 28.02.2024 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt.

Am 03.04.2024 wurde der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% an die bP versandt.

Mit Bescheid der bB vom 04.04.2024 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.

Mit am 16.04.2024 bei der bB eingelangtem Schreiben erhob die bP Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisenden Bescheid. Die bP gab an, dass sie mit Stock eine Wegstrecke von maximal 30 bis 40 Meter zurücklegen könne, dann aufgrund der stärker werdenden Schmerzen im rechten Fuß stehen bleiben müsse. Zudem mache ihr die rechte Hüfte zu schaffen und sie leide unter Atemnot. Die Schmerzen würden immer stärker werden. Es werde laufend Chemotherapie bei den XXXX durchgeführt.

Folgende Befunde wurden beigebracht:

1. Ambulanzbrief der Abteilung für urologischen Ambulanz der XXXX vom 14.03.2024 zur Tumorboardbesprechung mit weiteren Terminen (Thorax-CT und Urologische Ambulanz am 03.04.2024, Thoraxchirurgische Ambulanz am 05.04.2024 und Radio-Onkologie am 10.05.2024)

2. Ärztliche Bestätigung vom 11.04.2024: „[…] Eine Gehstrecke von 30 bis 40m ist beschwerdefrei möglich, dann muss der Patient rasten wegen Schmerzen in den Beinen und der Hüfte bzw. Atemnot.

Am 22.04.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

Im Auftrag des BVwG wurde, nach Befundvorlage durch die bP, am 14.11.2024 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt. Dieses stellte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest und weist nachfolgenden relevanten Inhalte auf:

„Derzeitige Beschwerden:

Wirbelsäulenschmerzen, Magenbeschwerden, er habe 7 kg abgenommen, es sticht in den Fingern wegen der Chemotherapie, er kann nur maximal 30m gehen mit Rollator, allgemeine Schwäche und Müdigkeit. Er habe Pflegestufe I.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

es wird vorgelegt-Aufstellung von Krankenhaus XXXX , XXXX , vom 31.10.2024:

Chemotherapie ab 31.10.2024

Fortecortin, Pantoloc,Jardiance,T- Ass,Atozet,Paspertin, Ondansan,Enterobene,Movicol,

Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe):

12.4.2024 Krankenhaus XXXX uroonkologische Ambulanz:

Prostatakarzinom, unklare Lungenherde beiderseits, größenstationär seit 2021, Salvage-Radiotherapie wird vereinbart, Kontrolle in 3 Monaten nach Radiotherapie.

Vom 8.8.2024:

CT-gezielte Punktion eines Lungenrundherdes im linken Unterlappen

Bösartige Neubildung Fundus ventriculi, klinisches Staging 12.7.2024

27.8.2024 Aktenvermerk:

Herr XXXX ist stationär in Betreuung, die geplante Therapie wird mindestens mehrere Monate in Anspruch nehmen, in diesem Jahr ist mit Sicherheit keine Reha möglich.

4.9.2024

Diagnostische Laparascopie+Port Implantation bei bösartiger Neubildung des Magens, ED 7/2024, Lungenrundherd Unterlappen links, nach Punktion Histologie: keine Malignität

31.10.2024:

Magenkarcinom, ED 7/2024

Restaging, Fortsetzung der Systemtherapie

Subpleural Strukturverdichtung-11.11.2024 Vorstellung in Lungenambulanz.

Bei anhaltenden Kopfschmerzen-MR cerebrum-bildgebend Metastasen ausgeschlossen.

Klinisch und laborchemisch keine Kontraindikationen-Chemotherapie kann fortgesetzt werden, diese wurde vom Patienten gut toleriert

23.7.2024 Klinikum XXXX : Histologiebefund Magencardia:

Niedrig differenziertes Adenokarcinom

12.6.2024 Röntgenbefund von Dr. XXXX

Beide Hüften:

Mäßige Coxarthrose beiderseits

Schulter links:

Mäßige Periarthrose

Sprunggelenk links:

Mäßige Arthrose

10.07.2024 Dr. XXXX , Internist;

D: KHK, Carotissklerosen, kleines Ulcus Forrest III

Echocardiographie: gute linksventrikuläre Funktion, kardiale Genese der Beschwerden sehr unwahrscheinlich, es ist eine symptomatische Anämie mit vermutlich neuerlicher Blutung bei Ulcus anzunehmen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Deutlich reduziert, An-Ausziehen selbständig unsicher, anämisch anmutend

Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus:

Herztöne rein rhythmisch, Herzfrequenz 65/Minute, kardial kompensiert,

Vesikuläratmen, leichte Belastungs- Dyspnoe, keine Zyanose,

Bauch: blande mediane Narbe nach berichteter Magenoperation, leichter Druckschmerz

Wirbelsäule im Lot, Halswirbelsäule endlagig eingeschränkt, keine sicheren Paresen, Finger-Bodenabstand wird bei Standunsicherheit nicht geprüft

Freie Abduktion der Arme-Kreuz-Nackengriff-Faustschluss beiderseits im Sitzen weitgehend physiologisch

Hüftgelenke beiderseits im Liegen: Streckung vollständig, Spreizung/Rotation endlagig eingeschränkt, Kniegelenke beiderseits: Konturen erhalten, Streckung vollständig, Beugung physiologisch, linker Quadrizeps etwas schwächer anmutend, Fersen-Spitzen-Einbeinstand wird bei Standunsicherheit nicht geprüft

Gesamtmobilität – Gangbild:

Betritt Ordination langsam wenig raumgreifend mit Rollator, dann wenige Schritte sehr unsicher ohne Rollator zur Untersuchungsliege

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1 Reduzierter Allgemeinzustand bei Magenkrebserkrankung, ED 7/2024

Aussagekräftige Fachbefunde, laufende Chemotherapie, typische Medikation, Mobilität deutlich eingeschränkt, engmaschige Kontrollen notwendig

Pos.Nr. 13.01.04 GdB 70%

2 Serologischer Progress bei NPL. Prostatae

Pos.Nr. 13.01.04 GdB 50%

Vorgutachten, urologischerseits keine wesentliche Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

3 Einschränkung der Herzleistungsbreite

Pos.Nr. 05.02.01 GdB 30%

Vorgutachten, kardiologischer Befund von 7/2024 vorliegend, weitgehend normale linksventrikuläre Funktion beschrieben, klinisch kardial weitgehend unauffällig, moderate Medikation, dem Vorgutachten folgend

4 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule

Pos.Nr. 02.02.01 GdB 20%

Vorgutachten, keine wesentliche Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

5 Abnützungs-und Aufbraucherscheinungen von Gelenken

Vorgutachten, kein aktueller orthopädischer Fachbefund, aktuelle Röntgenbefunde vorliegend, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt moderate Einschränkungen, dem Vorgutachten folgend

Pos.Nr. 02.02.02 GdB 40%

6 Mittel-hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beiderseits

Vorgutachten, keine Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 90 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

führende Funktionsstörung: Nummer 1 mit GdB von 70%, wird durch Nummer 2 und 5 erhöht um je 1 Stufe, weil Nummer 2 und 5 von 1 unabhängige, das Gesamtbild negativ beeinflussende Funktionseinschränkungen sind, Nummer 3, 4 und 6 erhöhen nicht, weil diese Funktionseinschränkungen keinen negativen Einfluss auf das Gesamtbild haben.Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Laut Vorgutachten: Nierenfunktionseinschränkung (keine aktuellen Fachbefunde)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Neue Position Nummer 1 mit GdB 70%. Erhöhung des Gesamt-GdB von 70% auf 90%, Begründung: Neue Position Nummer 1 mit GdB 70%.

Bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand und Mobilitätseinschränkung bei Magenkrebserkrankung, Prostatakrebserkrankung und Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates ist das sichere Zurücklegen einer Gehstrecke von 300-400m nicht möglich, das sichere Überwinden von Höhendifferenzen von bis zu 30cm ist nicht möglich, die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich.

[x] Nachuntersuchung 07/2029, Begründung: Ablauf der Heilungsbewährung der Position Nummer 1.

Laut Vorgutachten: Nachuntersuchung 02/2025 /Kontrolle bei Prostatakrebserkrankung.“

Das Gutachten wurde der bB und bP am 16.12.2024 zum Parteiengehör übermittelt.

Die bB gab keine Stellungnahme ab, die bP beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24.12.2024 ihrer Beschwerde aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Folge zu leisten.

 

1.1. Feststellungen:

 

Die bP war im Besitz eines bis 31.03.2022 befristet gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70%.

Am 26.07.2021 stellte die bP die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB.

 

Es wurden von der bB Gutachten eines allgemeinmedizinischen Sachverständigen, eines orthopädischen Sachverständigen sowie ein weiteres allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt.

 

Am 03.04.2024 wurde der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% an die bP versandt.

Mit Bescheid der bB vom 04.04.2024 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.

Am 16.04.2024 erhob die bP Beschwerde gegen den die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit abweisenden Bescheid.

 

Am 14.11.2024 wurde neuerlich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wurde vom Sachverständigen ein Grad der Behinderung von 90 v. H. festgehalten.

 

Bei der bP liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

 

1 Reduzierter Allgemeinzustand bei Magenkrebserkrankung, ED 7/2024

Aussagekräftige Fachbefunde, laufende Chemotherapie, typische Medikation, Mobilität deutlich eingeschränkt, engmaschige Kontrollen notwendig

Pos.Nr. 13.01.04 GdB 70%

2 Serologischer Progress bei NPL. Prostatae

Pos.Nr. 13.01.04 GdB 50%

Vorgutachten, urologischerseits keine wesentliche Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

3 Einschränkung der Herzleistungsbreite

Pos.Nr. 05.02.01 GdB 30%

Vorgutachten, kardiologischer Befund von 7/2024 vorliegend, weitgehend normale linksventrikuläre Funktion beschrieben, klinisch kardial weitgehend unauffällig, moderate Medikation, dem Vorgutachten folgend

4 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule

Pos.Nr. 02.02.01 GdB 20%

Vorgutachten, keine wesentliche Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

5 Abnützungs-und Aufbraucherscheinungen von Gelenken

Vorgutachten, kein aktueller orthopädischer Fachbefund, aktuelle Röntgenbefunde vorliegend, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt moderate Einschränkungen, dem Vorgutachten folgend

Pos.Nr. 02.02.02 GdB 40%

6 Mittel-hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beiderseits

Vorgutachten, keine Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 90 v. H.

 

Bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand und Mobilitätseinschränkung bei Magenkrebserkrankung, Prostatakrebserkrankung und Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates ist das sichere Zurücklegen einer Gehstrecke von 300-400m nicht möglich, das sichere Überwinden von Höhendifferenzen von bis zu 30cm ist nicht möglich, die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung der Position Nummer 1. Hat im Juli 2029 eine Nachuntersuchung zu erfolgen.

 

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.11.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Der Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Bei der bP liegen laut Gutachten vom 14.11.2024 folgende Funktionseinschränkungen vor:

 

1 Reduzierter Allgemeinzustand bei Magenkrebserkrankung, ED 7/2024

Aussagekräftige Fachbefunde, laufende Chemotherapie, typische Medikation, Mobilität deutlich eingeschränkt, engmaschige Kontrollen notwendig

Pos.Nr. 13.01.04 GdB 70%

2 Serologischer Progress bei NPL. Prostatae

Pos.Nr. 13.01.04 GdB 50%

Vorgutachten, urologischerseits keine wesentliche Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

3 Einschränkung der Herzleistungsbreite

Pos.Nr. 05.02.01 GdB 30%

Vorgutachten, kardiologischer Befund von 7/2024 vorliegend, weitgehend normale linksventrikuläre Funktion beschrieben, klinisch kardial weitgehend unauffällig, moderate Medikation, dem Vorgutachten folgend

4 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule

Pos.Nr. 02.02.01 GdB 20%

Vorgutachten, keine wesentliche Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

5 Abnützungs-und Aufbraucherscheinungen von Gelenken

Vorgutachten, kein aktueller orthopädischer Fachbefund, aktuelle Röntgenbefunde vorliegend, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt moderate Einschränkungen, dem Vorgutachten folgend

Pos.Nr. 02.02.02 GdB 40%

6 Mittel-hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beiderseits

Vorgutachten, keine Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend

Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 90 v. H.

 

Bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand und Mobilitätseinschränkung bei Magenkrebserkrankung, Prostatakrebserkrankung und Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates ist das sichere Zurücklegen einer Gehstrecke von 300-400m nicht möglich, das sichere Überwinden von Höhendifferenzen von bis zu 30cm ist nicht möglich, die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich.

Der Mediziner ordnete nachvollziehbar eine Nachuntersuchung im Juli 2029, mit der Begründung des Ablaufs der Heilungsbewährung der Pos.Nr. 1 an.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.

Soweit mit Gutachten nun ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt wurde, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 f im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

[…]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß Abs 5 leg cit bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

Gemäß dem der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Gutachten liegen derartige Umstände vor.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Laut dem medizinischen Sachverständigen bestehen bei der bP die oben festgestellten Funktionseinschränkungen. Aufgrund dieser Einschränkungen liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vor, weshalb der Beschwerde stattgegeben wurde.

3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).

Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2290597-2 verwiesen.

3.6. § 24 VwGVG lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund des Sachverständigengutachtens, der eingebrachten Unterlagen und des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.

Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-weicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrens-rechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass erfuhr keine substanzielle Änderung.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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