AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W141.2294141.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH und Mag. Josef FRAUNBAUM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 16.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 02.02.2024 vor dem AMS Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen.
Er führte aber aus, dass sein Auto im Moment defekt sei und er keine Möglichkeit habe, für ein persönliches Gespräch nach XXXX zu fahren und habe die öffentliche Wegzeit eineinhalb Stunden betragen. Die Dame habe ihm am Telefon auch keine genauen Arbeitsabläufe genannt oder nähere Informationen erteilt. Der Beschwerdeführer habe höflichst nach der Entlohnung gefragt, worauf die Dame sehr nervös gewirkt und geantwortet habe, dass er zuhause bleiben solle, wenn er nicht arbeiten wolle, da es LKW-Fahrer wie Sand am Meer gebe. Außerdem habe der Beschwerdeführer schon die Zusage eines anderen Unternehmens mit 01.03.2024.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab dem 23.01.2024 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen den Bescheid vom 16.02.2024 richtete sich die am 26.02.2024 eingebrachte Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass er in den nächsten Wochen eine Alkoholtherapie beginnen würde und er deshalb bereits in Kontakt mit dem Regionalen Kompetenzzentrum sei. Aufgrund der Alkoholerkrankung könne er derzeit keine Tätigkeiten als LKW-Fahrer ausüben.
4. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wurde die Beschwerde vom 26.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Annahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er beim genannten Dienstgeber einen arbeitsunwilligen Eindruck hinterlassen habe. Der Einwand der Alkoholkrankheit vermag die Zumutbarkeit nicht zu tangieren, da der Beschwerdeführer einer beruflichen Fahrtätigkeit nachgehen könne, wenn er nüchtern und per se arbeitsfähig ist.
5. Mit Schreiben vom 08.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
6. Am 27.05.2024 langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers ein.
Darin wurde vorgebracht, dass er beim Telefonat tatsächlich einen Einkommenswunsch von 2.000,-- € geäußert habe. Dies sei jedoch kein Thema gewesen, da die Mitarbeiterin erklärt habe, dass mit Zulagen ohnedies mit mehr gerechnet werden könne. Das Erreichen der Firma sei eher das Problem gewesen, da er keinen PKW habe. Dieses Telefonat habe außerdem noch vor Kenntnis der Stellenzuweisung durch das AMS stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich daher per E-Mail erneut beworben. Weil keine Rückmeldung gekommen sei, habe er sich beim Unternehmen gemeldet, die Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass sie sich nach dem Urlaub bei ihm melde. Dies sei nicht passiert. Außerdem habe er sein Alkoholproblem erörtert.
7. Am 24.06.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W238 abgenommen und der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
9. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 23.07.2024, gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
10. Am 09.09.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH (LR1) und fachkundiger Laienrichter Mag. Josef FRAUNBAUM (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein Rechtsvertreter Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:
Er wisse, worum es gehe, aber die Angaben des Dienstgebers seien nicht ganz korrekt. Er habe großes Interesse an einem Vorstellungsgespräch gehabt und habe einen Gehaltswunsch von 2.000,-- € netto geäußert. Die Dame habe dann gemeint, er werde ohnedies mehr verdienen. Er verstehe nicht, warum dies als mangelndes Interesse gewertet worden sei und sie dann das Telefonat beendet habe. Es wäre für ihn auch schwierig gewesen, zu dem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, da er kein Auto gehabt habe. Er hätte 2 Stunden gebraucht, wenn er öffentlich hingefahren wäre.
Er habe versucht, einen Kompromiss zu finden und sich in Wien zu treffen, falls sie zufällig vor Ort sei und habe sich deshalb erneut beworben, aber keine Antwort erhalten. Als er nochmals angerufen habe, sei sie im Urlaub gewesen. Vor dieser schriftlichen Bewerbung habe er sich nicht beworben gehabt, das sei die erste Bewerbung gewesen.
Wann er der belangten Behörde von seinem Suchtproblem erzählt habe, wisse er nicht, das habe er für sich behalten wollen. Er habe geglaubt, es alleine zu schaffen.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Mag. XXXX (Z1) folgendes hervor:
Der BF sei bei ihm ab XXXX in eine ambulante Entwöhnung aufgenommen worden, am XXXX sei dann ein normaler Tag in der Therapie gewesen, am XXXX sei der BF dann bei einem Arzttermin gewesen und habe das sozialarbeiterische Erstgespräch gehabt. Dann sei er gegangen und sei nie mehr gesehen worden. Laut Dokumentation sei er am XXXX das letzte Mal da gewesen. Am XXXX und am XXXX sei er angerufen worden, aber nicht erreichbar gewesen. Am XXXX habe man einen Brief an den BF versendet, er möge mitteilen, ob eine Fortsetzung der Therapie erwünscht sei. Am XXXX habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen werde.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:
Sie habe vom AMS eine Liste mit Bewerbern erhalten und habe daher den BF angerufen. Da sei er gleich in unfreundlichem Ton gekommen: „Unter 2000,-- € netto komme ich nicht.“ Als er angegeben habe, kein Auto zu haben, habe sie ihm erklärt, dass es die Möglichkeit gebe, von XXXX mittels Schnellbahn innerhalb von 12 Minuten bis zum XXXX und dann weiter mit dem Bus zu fahren. Sie habe ihm weiters vorgeschlagen, sich ein Auto auszuborgen, zumindest für das Vorstellungsgespräch, da der LKW ja ohnedies in Wien stehe.
Die Firma transportiere alles Mögliche, man sei aber auf Gefahrengut spezialisiert. Einen LKW-Fahrer mit Alkoholproblem könne man aber natürlich nicht einstellen, da gehe es um die Sicherheit.
Ob der BF erneut mit ihr telefoniert habe, könne sie nicht sagen. Es sei für sie aber ohnehin schon erledigt gewesen. Wenn jemand am Telefon so mit ihr spreche, werde sie ihn nicht aufnehmen. So einen Umgang gebe es in ihrem Team nicht. Es wäre wahrscheinlich geschäftsschädigend, wenn jemand so mit Kunden spreche.
Es stimme, dass sie Ende Februar und Anfang März Urlaub gehabt habe. Sie könne sich wie gesagt an kein zweites Gespräch erinnern, hätte dem BF aber sicher nicht gesagt, dass sie sich nochmal melden werde. Nach dem Erstgespräch sei für sie alles klar gewesen. Im Mai habe sie dann aber noch zwei Mal eine Bewerbung erhalten, was sie gewundert habe.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:
Er sei der Abteilungsleiter der Beraterin des BF. Er sei ihm vom Namen her bekannt. Das Alkoholproblem des BF sei ihm bekannt, angegeben habe er dies aber erst, nachdem die Beschwerde gekommen sei.
Es stimme, dass der BF im letzten Jahr bekanntgegeben habe, dass er Rückenschmerzen habe. Von einer Zubuchung zum BBRZ wisse er aber nichts.
Gegen den BF sei bereits eine 42-tägige Sperre nach § 10 AlVG verhängt worden.
VR vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
Das AMS wird über das BBRZ veranlassen, dass diese den BF testen und ein Sachverständigengutachten erstellen, ob dem BF die zugebuchte Beschäftigung bei der Firma XXXX zumutbar war, oder nicht. Der BF hat zu dieser Begutachtung beim BBRZ ein fachärztliches Attest oder einen Befund über sein Alkoholproblem mitzubringen und vorzulegen.
11. Mit Eingabe, eingelangt am 13.09.2024, legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Befund der Suchthilfe Wien vor.
12. Mit Dokumentenvorlage vom 20.11.2024 legte die belangte Behörde diverse die Betreuung des Beschwerdeführers betreffende Dokumente, hierunter insbesondere auch die Zubuchung zum BBRZ, vor.
13. Am 16.12.2024 legte die belangte Behörde das Gutachten des BBRZ Österreich, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2024, mit dem Ergebnis vor, dass dem Beschwerdeführer insbesondere Tätigkeiten im überwiegend ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht zumutbar seien. Aus medizinischer Sicht sei die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme gemäß § 10 gerechtfertigt gewesen, da dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Einschränkungen das Beladen und Entladen von Lieferwagen oder LKWs nicht mehr möglich sei.
Weiters sei ein schädlicher Gebrauch von Alkohol als frühere Erkrankung vorgelegen, jedoch bei derzeit gemäßigtem Konsum.
14. Am 19.12.2024 teilte die belangte Behörde telefonisch mit, dass sie aufgrund des Gutachtens des BBRZ Abstand von einer weiteren mündlichen Verhandlung nehme.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2024 wurde den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts beabsichtigt sei, von der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung abzusehen sowie eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu treffen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
16. Mit Stellungnahme, hiergerichtlich eingelangt am 10.01.2025, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers – im Wesentlichen zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden bereits in objektiver Hinsicht die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils nicht erfülle und den Tatbestand der Weigerung der Annahme einer ihm von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG daher nicht verwirklicht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.11.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 30.12.2023 Notstandshilfe.
Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 16.05.2022 bis 15.05.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX .
In der am 27.11.2023 zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lkw-Lenker oder in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Er wurde darüber informiert, dass er selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen hat und sich auf Stellenangebote, die ihm die belangte Behörde übermittelt, zu bewerben und binnen 8 Tagen Rückmeldung hierüber geben muss. Über die Rechtsfolgen wurde der Beschwerdeführer informiert.
In dem mit Wirksamkeit 30.12.2023 geltend gemachten Antrag auf Notstandshilfe erklärte sich der Beschwerdeführer zudem mit nachstehender Passage einverstanden:
„Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“
Am 19.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als LKW-Lenker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung ab April 2024 beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Der LKW sollte in 2201 Gerasdorf übernommen werden. Als Entlohnung wurde ein Mindestentgelt von € 2.147,69 pro Monat mit Bereitschaft zur Überzahlung angeführt, wobei in der Anzeige darauf hingewiesen wurde, dass die Entlohnung für diese Tätigkeit in der Regel durchschnittlich € 2.100,- netto pro Monat inklusive Diäten und Überstunden beträgt. Laut Stellenangebot wurde vorausgesetzt, dass Bewerber „im effizienten und sicheren Schlichten der Ladung geübt sind“. Die Bewerbung sollte direkt beim Unternehmen erfolgen, eine spezielle Form der Bewerbung war nicht vorgegeben.
Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses wäre es erforderlich gewesen, regelmäßig auch schwere Arbeit zu verrichten und dabei auch Transportgut über 40 kg zu be- und entladen. Dabei wäre es ebenso notwendig gewesen, Arbeiten an höhenexponierte Stellen, in Zwangshaltung, mit Vibrationsbelastung und auch in Kälte zu verrichten.
Der Beschwerdeführer leidet jedoch an nachstehenden Gesundheitsschädigungen:
- Skoliose der Lendenwirbelsäule
- Retrolisthese LWK 4 Grad 1 (Gleitwirbel)
- Koxarthrose bds. (Hüftgelenksabnützung)
- Steatosis hepatis bei schädlichem Gebrauch von Alkohol
- Baastrup-Phänomen (Reiben der Dornfortsätze der Lendenwirbel aneinander)
Im Zeitpunkt der Zuweisung neigte er zudem mehrmals wöchentlich zu teils schwerem Alkoholabusus mit nicht mehr exakt feststellbaren Alkoholmengen.
Aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden wäre der Beschwerdeführer lediglich in der Lage gewesen, leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Das Heben von Gewichten über 29 kg ist ihm aus medizinischer Sicht nicht einmal gelegentlich möglich. Aus orthopädischer Sicht sind Arbeiten an höhenexponierten Stellen, in Zwangshaltung, mit Vibrationsbelastung sowie schwere körperliche Tätigkeiten als auch Kälte zu vermeiden.
Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten im Rahmen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX zu verrichten, ohne dadurch einen erheblichen Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2024 noch vor Erhalt der gegenständlichen Stellenanzeige von der Dienstgeberin XXXX telefonisch kontaktiert und über die Tätigkeit aufgeklärt. Dabei forderte er zunächst ein Nettogehalt von mindestens € 2.000,-- woraufhin ihm versichert wurde, dass das Gehalt inklusive Zulagen diesen Betrag jedenfalls erreicht.
In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, zum Bewerbungsgespräch in XXXX nicht ohne Weiteres erscheinen zu können, da er kein Auto hat. Nachdem ihm von der Dienstgeberin vorgeschlagen wurde, sich für das Bewerbungsgespräch eines auszuborgen oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden, gab der Beschwerdeführer an, sich dies ansehen zu müssen. Danach wies der Beschwerdeführer die Dienstgeberin auf seine Suchterkrankung hin.
Aus dem Verhalten des Dienstgebers schlussfolgerte die Dienstgeberin, dass der Beschwerdeführer am Stellenangebot kein Interesse hatte und beendete daraufhin das Telefonat.
Der Beschwerdeführer bewarb sich in weiterer Folge noch mehrmals bei dem Dienstgeber XXXX , jedoch kam ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande.
Der Beschwerdeführer war seither am 24.04.2024 beim Dienstgeber XXXX und von 29.05.2024 bis 31.05.2024 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt, hat aber keine nachhaltig vollversicherungspflichtige und die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.11.2023 wurde eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Er hat seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 26.06.2024, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Bezugsverlauf des Beschwerdeführers sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Die Betreuungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am 27.11.2023, und der Antrag auf Notstandshilfe, vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 22.12.2023, liegen im Verfahrensakt auf.
Die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots als Lkw-Fahrer beim Dienstgeber XXXX am 19.01 ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Die im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses zu verrichtenden Tätigkeit ergeben sich insbesondere aus der Tätigkeitsbeschreibung im Stellenangebot, den Angaben der Zeugin XXXX und können darüber hinaus als notorisch angesehen werden, da es sich bei den diesbezüglichen Feststellungen um geradezu typische Tätigkeiten handelt, die bei Ausübung des Berufes des Lkw-Fahrers üblicherweise zu verrichten sind.
Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem schlüssigen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2024. Dieses kommt unter weiterer Berücksichtigung der angeführten Befunde zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zumutbar war. Es ist evident, dass die Fähigkeit, bloß „leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Arbeit“ – letzteres im Gutachten definiert als das Heben von Gewichten bis 29 kg während 5 % der Arbeitszeit – mit dem Beruf als LKW-Fahrer unvereinbar ist, zumal das konkrete Stellenangebot sogar ausdrücklich auf das Erfordernis des effizienten Schlichtens Bezug nimmt. In weiterer Folge empfiehlt das Gutachten, Arbeiten an höhenexponierten Stellen, in Zwangshaltung, mit Vibrationsbelastung sowie schwere körperliche Tätigkeiten als auch Kälte zu vermeiden. Da es sich hierbei ebenso ganz offensichtlich um Arbeiten handelt, die Lkw-Fahrer üblicherweise zu verrichten haben und der Beschwerdeführer auch im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung zu verrichten gehabt hätte, kommt das Gutachten schlüssig und unzweifelhaft zum Ergebnis, dass ihm die Annahme des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar war.
Die Feststellungen zum Hergang des Gesprächs mit dem potenziellen Dienstgeber ergeben sich aus den – dem äußeren Ablauf nach – übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX . Dass der Beschwerdeführer freilich versucht, dies in einem möglichst positiven Lichte zu präsentieren, ist naheliegend. Der wesentliche Inhalt des Telefonats war aber ohnedies unstrittig.
Aus dem ergänzend eingeholten Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.09.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung der Sanktion zwar zwei kurze Dienstverhältnisse eingegangen ist, allerdings keine nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft in der Beschwerde den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab dem 23.01.2024.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine nachhaltig vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).
Auf Grundlage der auf dem Gutachten des BBRZ Österreich basierenden Feststellungen ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis bereits aufgrund seiner orthopädischen Leiden unzumutbar war, da er die erforderlichen Tätigkeiten nicht hätte verrichten können, ohne einen schweren Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen.
Auf eine etwaige Relevanz der Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit sowie darauf, inwieweit sein Verhalten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen wäre, braucht daher nicht mehr eingegangen werden.
Da das Beschäftigungsverhältnis dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, hat er den Tatbestand der Vereitelung eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 10 AlVG nicht verwirklicht, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ist die Zumutbarkeit der Beschäftigung der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall zu unterziehen (vgl. VwGH, 02.05.2012, 2012/08/0077).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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