PAG §7
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2268910.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Patentamtes vom 19.12.2022, GZ. XXXX nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 21.02.2023, GZ. XXXX und Stellung eines Vorlageantrages nachstehenden Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 09.11.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Patentamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gebührenstundung gemäß § 7 Abs. 1 Patentamtsgebührengesetz (im Folgenden: PAG) für eine näher bezeichnete Patentanmeldung.
2. Mit Bescheid vom 19.12.2022, GZ. XXXX wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Gebührenstundung abgelehnt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde, welche von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden: BVE) vom 21.02.2023, GZ. XXXX zurückgewiesen wurde.
3.1. Die zurückweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass § 7 PAG eine Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes hinsichtlich der Entscheidung über den gegenständlichen Gebührenstundungsantrag vorsehe. Da gemäß § 69 Patentgesetz 1970 (im Folgenden: PatG) gegen Entscheidungen des Präsidenten jedoch kein (ordentliches) Rechtsmittel vorgesehen sei, sei die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde ergänzend festgehalten, dass im gegenständlichen Fall auch der Tatbestand der Energieeinsparung des § 7 Abs. 1 PAG nicht erfüllt sei, sodass das Stundungsansuchen auch materiellrechtlich nicht geeignet gewesen sei, eine positive Entscheidung herbeizuführen.
4. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer mit – einem von seinem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten – Schriftsatz vom 06.03.2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
4.1. Moniert wird im Vorlageantrag u.a. auch, dass sich die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung zum Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse des Präsidenten des Patentamtes nach § 69 PatG ausdrücklich lediglich auf „Beschlüsse nach diesem Bundesgesetz“ beziehe. Der angefochtene Bescheid sei allerdings auf Grundlage des § 7 PAG ergangen. Somit liege der von der belangten Behörde angenommene Rechtsmittelausschluss nicht vor und erweise sich der angefochtene Bescheid somit rechtswidrig.
5. Mit Schriftsatz vom 21.03.2023 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2022 sowie die Beschwerdevorentscheidung unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vor.
6. Mit Beschluss vom 26.09.2023, GZ. W177 2268910-1/2E, wies das BVwG die Beschwerde mangels Zuständigkeit gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurück und erklärte die ordentliche Revision an den VwGH für nicht zulässig
6.1. Begründend wurde hierzu vom BVwG unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen festgehalten, dass der Gesetzgeber von seiner Ermächtigung hinsichtlich der Möglichkeit zur Einrichtung eines Instanzenzuges von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte fallbezogen dahingehend Gebrauch gemacht habe, als mit der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 „in Patent- und Markenrechtsachen“ der Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte eingeführt worden sei. Es liege zwar eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor, der Beschwerdeführer habe jedoch ausdrücklich eine Entscheidung durch das BVwG begehrt, weshalb die Beschwerde (förmlich) wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war.
7. Gegen den zurückweisenden Beschluss des BVwG vom 26.09.2023 wurde vom Beschwerdeführer in der Folge sowohl eine Beschwerde an den VfGH als auch eine ao. Revision an den VwGH erhoben.
8. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2023, XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Beschluss des BVwG vom 26.09.2023 aufgehoben.
8.1. Die Aufhebung begründetet der VfGH – im Wesentlichen – damit, dass mit der vom BVwG in seiner zurückweisenden Entscheidung vertretenen Rechtsansicht, wonach es in Patent- und Markenrechtssachen nicht zuständig sei, die Rechtslage in grober Weise verkannt worden sei. Zwar sei in einzelnen patentrechtlichen Angelegenheiten vom einfachen Gesetzgeber ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen worden, dies würde jedoch nicht auch auf Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes über Gebührenstundungsanträge gemäß § 7 PAG zutreffen, weshalb sich die Zuständigkeit in diesbezüglichen Angelegenheiten nach Art. 94 Abs. 1 B-VG, Art. 130 und Art. 131 B-VG bestimmt. Mit dem angefochtenen Beschluss habe das BVwG „seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid [der belangten Behörde] in grob gesetzwidriger Weise abgelehnt.“ Dadurch, dass das BVwG „vom Fehlen einer Entscheidungspflicht ausgegangen ist, hat es den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.“
9. Auch der ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2024, XXXX stattgegeben und der angefochtene Beschluss des BVwG vom 26.09.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
9.1. Dazu führte der VwGH u.a. insbesondere aus, dass gegen Bescheide der belangten Behörde über Anträge auf Gebührenstundung gemäß § 7 PAG nur Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 habe den Rechtsschutz in Patentrechtsangelegenheiten grundlegend geändert. Der Gesetzgeber habe von der Ermächtigung gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht, jedoch ausschließlich für Entscheidungen der Technischen Abteilung, der Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts, die nunmehr an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden könnten. Es gebe allerdings keinen Hinweis darauf, dass gegen Bescheide der belangten Behörde gemäß § 7 PAG der Rechtszug abweichend von der verfassungsrechtlichen Grundregel des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an die ordentlichen Gerichte erfolgen solle. Eine solche Regelung bedürfe gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG einer gesetzlichen Grundlage, die weder im PAG noch im PatG zu finden sei. Es bestehe darüber hinaus auch kein Anlass für die Annahme einer planwidrigen Lücke.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Mit Bescheid vom 19.12.2022, GZ. XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm mit 09.11.2022 begehrte Gebührenstundung gemäß § 7 PAG „nicht erfolgen“ kann. Unter Bezugnahme auf die relevanten Bestimmungen im PAG und PATG hielt die belangte Behörde begründend fest, dass „eine Gebührenstundung nur dann erfolgen [kann], wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat.“ Darüber hinaus darf die Anmeldung in diesen Fällen „nicht offenbar aussichtslos erscheinen.“ Die belangte Behörde gelangt – nach Überprüfung eines „fachtechnischen Bediensteten“ zum Ergebnis, „dass im vorliegenden Fall die Erfindung nicht offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie bzw. die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat, da die Energieeinsparung bzw. Treibhausgasreduktion gegenüber dem Stand der Technik nicht im besonderen Ausmaß zu erwarten ist.“ Nähere Feststellungen oder eine eingehendere Begründung findet sich im Bescheid nicht.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer BVE als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde begründet die belangte Behörde – in erster Linie – damit, dass gegen eine derartige Entscheidung kein Rechtsmittel vorgesehen und zulässig sei (arg. „Die bekämpfte Entscheidung ist daher einem [ordentlichen] Rechtmittel nicht zugänglich und die Beschwerde zurückzuweisen.“ siehe Seite 3 der BVE).
1.3. Nach Stellung eines Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Die Beschwerde wurde vom BVwG mit Beschluss vom 26.09.2023, GZ. W177 2268910-1/2E, mangels Zuständigkeit gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen, zumal das BVwG in gegenständlicher Angelegenheit von einem Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte ausging.
1.4. Gegen den zurückweisenden Beschluss des BVwG erhob der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den VfGH als auch eine ao. Revision an den VwGH. Beiden Rechtsmitteln des Beschwerdeführers wurde stattgegeben. Nach übereinstimmender Rechtsansicht des VfGH und des VwGH richtet sich die Zuständigkeit in Bezug auf Entscheidungen iZm § 7 PAG nach Art. 94 Abs. 1 B-VG, Art. 130 und Art. 131 B-VG und wurde diesbezüglich kein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen bevollmächtigten Vertreters selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Unterlagen der belangten Behörde (in erster Linie dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022, GZ XXXX sowie der BVE vom 21.02.2023, GZ. XXXX welche dem BVwG seitens der belangten Behörde übermittelt wurden sowie die höchstgerichtlichen Entscheidung des VfGH und VwGH vom 12.03.2024 bzw. 15.05.2024.
2.2. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine Ausführungen und Zuständigkeit:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung im vorliegenden Fall ergibt sich zweifelsfrei aus den bereits zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (siehe hierzu VfGH vom 12.03.2023, XXXX sowie VwGH vom 15.05.2024 XXXX
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 7 PAG lautet:
„Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
§ 7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. […]“
§ 69 PatG lautet:
„Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.“
3.3. Allgemeine Ausführungen zur BVE:
3.3.1 Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
3.3.2. Nach Einlangen des Vorlageantrages hat das Verwaltungsgericht weiterhin über die Beschwerde zu entscheiden, zumal das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt (siehe VwGH vom 05.09.2022, Ra 2021/03/0084). Der Vorlageantrag zielt lediglich darauf ab, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine zusätzliche Begründung enthalten. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Allerdings kann – außer in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – ausschließlich die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden.
3.3.3. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben. Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (siehe zu alledem VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3.4. Eine BVE, die nicht in einer Zurückweisung der Beschwerde besteht, derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. Nur eine zurückweisende BVE lässt den Ausgangsbescheid unberührt (Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg), VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 14 Rz 26 [Stand November 2020, lexisnexis.at]).
3.3.5. Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt, die das VwG – sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält – zurückzuweisen hat (VwGH vom 17.02.2023, Ro 2023/08/0001; vgl. hierzu auch VwGH vom 05.09.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11).
3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies:
3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung iZm einer beantragten Gebührenstundung gemäß § 7 PAG von der belangten Behörde im Rahmen einer BVE zurückgewiesen, zumal nach (Rechts-)Ansicht der belangten Behörde ihre Entscheidung „einem (ordentlichen) Rechtsmittel nicht zugänglich“ sei. Nach Stellung eines Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Im ersten Rechtsgang wurde die Beschwerde vom BVwG mit Beschluss vom 26.09.2023, GZ. W177 2268910-1/2E, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Den gegen diesen zurückweisenden Beschluss des BVwG erhobenen Rechtsmitteln (Beschwerde an den VfGH und ao. Revision an den VwGH) wurde in der Folge jeweils stattgegeben.
3.4.2. In Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist – entgegen der (Rechts-)Ansicht der belangten Behörde – nunmehr einerseits davon auszugehen, dass gegen die Entscheidung über eine Gebührenstundung gemäß § 7 PAG eine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen ist. Andererseits ist in diesem Zusammenhang nicht von einem Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte, sondern von einer grundsätzlichen Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung auszugehen.
3.4.3. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung der Beschwerde im Rahmen einer BVE nicht zu Recht erfolgt und ist vom BVwG nunmehr inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), wobei sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 19.12.2022 richtet, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenstundung abgelehnt wurde.
3.5. Zur Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
3.5.1. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der VwGH ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten:
„In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ (siehe VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).
3.5.2. Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.5.3. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (siehe hierzu VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0156; VwGH vom 13.10.1991, 90/09/0186; sowie VwGH vom 28.07.1994, 90/07/0029).
3.5.4. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid vom 19.12.2022 auf die Stellungnahme eines fachtechnischen Bediensteten, wonach die Erfindung des Beschwerdeführers nicht offensichtlich auf die Gewinnung oder Einsparung von Energie abzielt. Es kann nicht nur die konkrete Begründung des fachtechnischen Bediensteten dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, sondern unterlässt es die belangte Behörde gänzlich Feststellungen zu treffen und beschränkt sich in ihren Ausführungen ausschließlich auf die pauschale Angabe, dass eine „Überprüfung der [vom Beschwerdeführer] vorgelegten Unterlagen durch einen fachtechnischen Bediensteten [der belangten Behörde] ergeben [hat], dass im vorliegenden Fall die Erfindung nicht offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie bzw. die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat, da die Energieeinsparung bzw. Treibhausgasreduktion gegenüber dem Stand der Technik nicht im besonderen Ausmaß zu erwarten ist.“ Im angefochtenen Bescheid wurde weder auf die nähere Funktionsweise der Erfindung eingegangen, noch wurde von der belangten Behörde dargelegt, von welchem Stand der Technik sie ausgeht.
3.5.5. Trotz der restriktiven Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch das VwG (siehe Punkt 3.5.1. und 3.5.2.) wurde vom VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt, wenn sich das vom VwG erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. etwa VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/07/0486; VwGH vom 08.11.2018, Ra 2018/22/0232, jeweils mwN).
3.5.6. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn es die notwendigen – im vorliegenden Fall hochtechnischen und spezifischen – Erhebungen selbst vornimmt. Dies insbesondere auch deshalb, da zu den tragenden Sachverhaltselementen (insbesondere jene, die für die Beurteilung der Frage, ob mit der Erfindung des Beschwerdeführers eine Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen erzielt werden können) bislang noch keine für das BVwG nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid lediglich pauschal gehaltenen Ausführungen der belangten Behörde iZm der fehlenden Eignung der Erfindung des Beschwerdeführers zu der für die Gewährung einer Gebührenstundung gemäß § 7 PAG erforderlichen Voraussetzungen ist es nicht möglich, die Entscheidung der belangten Behörde einer (nach- bzw. überprüfenden) rechtlichen Kontrolle durch das BVwG zu unterziehen und kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerde zur Recht erhoben wurde oder nicht (siehe hierzu insbesondere auch VwGH vom 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).
3.5.7. Die belangte Behörde hat es vorliegend unterlassen Feststellungen in konkretisierter Form, die zur Subsumierung des Sachverhaltes unter die herangezogene Norm erforderlich sind, zu treffen. Es ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche konkreten Feststellungen und insbesondere fachtechnischen Bewertungen dieser Beurteilung zugrunde liegen. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das BVwG die Prozessökonomie fördern. Es liegt vielmehr eine gravierende Ermittlungslücke vor, die Erhebungen notwendig macht, die von der belangten Behörde als mit spezieller Sach- und Fachkenntnis ausgestatteter Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das BVwG selbst wäre fallgegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (vgl. VwGH vom 18.04.2018, Ra 2018/22/0015).
3.5.8. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass auch in der BVE, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2023 zurückgewiesen wurde, inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Ausführungen getroffen werden, wobei sich diese – im Wesentlichen – auf rechtliche Ausführungen beschränken, mit denen von der belangten Behörde begründet wird, weshalb das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers „auch materiell nicht geeignet [gewesen war], um zu einer positiven Entscheidung zu führen.“
3.5.9. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde insbesondere das Ergebnis ihres durchgeführten Ermittlungsverfahrens in einer klaren und nachvollziehbaren Weise in einem neuen Bescheid dergestalt darzulegen haben, dass der von ihr auf diese Weise ermittelte Sachverhalt einer allenfalls nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle möglich wird. Insbesondere wird sie darzulegen haben, ob und wenn ja wie bzw. weshalb die Erfindung offensichtlich den in § 7 PAG geforderten Voraussetzungen gerecht wird bzw. weshalb die Erfindung des Beschwerdeführers diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird. Darüber hinaus wird sie auch eine nähere Einschätzung bzw. Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Erfindung, für die vom Beschwerdeführer eine Gebührenstundung beantragt wurde, abgeben müssen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 24 VwGVG, Anm. 8 sowie Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 24 VwGVG Rz 12 ff [Stand 01.06.2017, lexisnexis.at]).
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie – wie auch im vorliegenden Fall – ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP , 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.1. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe hierzu auch VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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