AlVG §16
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2293095.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 03.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 12 in Verbindung mit § 7 des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin ist seit 02.05.2024 arbeitslos, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 05.06.2024 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l ruhte. Arbeitslosengeld gebührt ab dem 06.06.2024 in Höhe von täglich € 78,31.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2024 wurde gemäß §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.05.2024 (gemeint: 02.05.2024) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass „aufgrund einer Gesetzesänderung ab 01.04.2024“ das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX im Überschneidungszeitraum mit der vollversicherten Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX „ab sofort“ in die Arbeitslosenversicherung eingebunden sei. Zwischen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung und geringfügiger Beschäftigung „im selben Unternehmen“ müsse mindestens ein Monat liegen, da ansonsten für die Dauer dieser geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen habe.
2. Gegen den Bescheid vom 03.05.2024 richtete sich die am 28.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Darin führte sie aus, dass ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX am 30.04.2024 geendet habe und ihr eine Urlaubsersatzleistung bis 06.06.2024 (tatsächlich jedoch: bis 05.06.) gebühre. Die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX als Trainerin für Personalverrechnung sei am 06.03.2024 für die Abhaltung eines Kurses bis 23.06.2024 begründet worden.
Zunächst weise sie darauf hin, dass die „Gesetzesänderung ab 01.04.2024“ eine Folge der VfGH-Endscheidung vom 6. März 2023, G 296/2022 sei, mit welcher der Verfassungsgerichtshof die Wort- und Zeichenfolge „Abs 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe. Somit würden alle „Dienstnehmer:innen“, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteige, gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert sein. Weitergehende Regelungen seien von diesem Erkenntnis aber gar nicht betroffen.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht würde offenbar auf der „Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 betreffend (mehrfach) geringfügig Beschäftigte“ des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beruhen. Die darin enthaltenen Ausführungen würden jedoch jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, inwieweit es zulässig sei, dass eine Durchführungsweisung solche weitreichenden Änderungen und Eingriffe in bestehende gesetzliche Regelungen vornehme.
Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründe, dass zwischen arbeitslosenversicherter Beschäftigung und geringfügiger Beschäftigung im selben Unternehmen ein Monat liegen müsse, bringe sie vor, dass ihre Dienstverhältnisse bei verschiedenen Unternehmen bestanden hätten. Auch wenn es im Überschneidungszeitraum zu einer Vollversicherung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses gekommen sei, habe sie weder beim selben Dienstgeber noch eine neue geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Eine Verknüpfung der Versicherungspflicht mit § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Anwendung dieser Bestimmung auf ihr geringfügiges Dienstverhältnis sei daher rechtswidrig.
Überdies sei ihre geringfügige Beschäftigung vor Änderung der Gesetzeslage begründet worden und drohe ihr bei Abbruch des Kurses eine Konventionalstrafe. Der Bescheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen.
3. Mittels Beschwerdevorlage vom 05.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Gegenständlich stelle sich die Rechtsfrage, ob aufgrund der Pflichtversicherung der geringfügigen Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 01.12.2023 bis 05.06.2024 für den darüberhinausgehenden Zeitraum des geringfügigen Dienstverhältnisses ab 06.06.2024 die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden seien und die Arbeitslosigkeit zu verneinen sei, zumal die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX direkt an die Vollversicherung der Beschäftigung bis 05.05.2024 anschließe. Aus Sicht der belangten Behörde liege im konkreten Fall Arbeitslosigkeit nicht vor und erfolge daher die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen.
Beiliegend war die „Endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden“.
4. Am 05.06.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist sorgepflichtig für drei Kinder, geboren am XXXX , die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben. Sie trägt zu deren Unterhalt wesentlich bei und hat für sie Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerdeführerin befand sich zuletzt von 09.06.2021 bis 15.07.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 01.08.2022 bis 30.04.2024 befand sie sich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellte zum Dienstgeber XXXX , wobei sie lediglich im Zeitraum vom 26.02.2024 bis 08.03.2024 Krankengeld bezog. Im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 05.06.2024 bezog die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung.
Die Beschwerdeführerin begründete zudem wiederholt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zur XXXX , zuletzt im Zeitraum von 01.12.2023 bis 06.06.2024, zur Abhaltung eines Kurses. Dieses Dienstverhältnis wurde während seines Bestehens im Wesentlichen unverändert fortgeführt und hat keine maßgebende Änderung im Hinblick auf die Entgelthöhe oder den Arbeitsumfang erfahren.
Die XXXX und die XXXX sind nicht derselbe, sondern verschiedene Dienstgeber.
Nachdem ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX am 30.04.2024 geendet hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 02.05.2024 einen elektronischen Antrag auf Arbeitslosengeld und stand seither der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2024 wurde gemäß §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.05.2024 (gemeint: 02.05.2024) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird.
Das geringfügige Dienstverhältnis zur XXXX ist mit Wirksamkeit 06.06.2024 geendet. Seither hat die Beschwerdeführerin keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 11.06.2024, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere hat die Abfrage beim Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben, dass das Dienstverhältnis zur XXXX mit 06.06.2024 und somit bereits vor dem in der Beschwerde in Aussicht gestellten Enddatum mit 23.06.2024 geendet ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dieses Dienstverhältnis, wohl aufgrund der Rechtsansicht der belangten Behörde, von der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet wurde. Da seitens der belangten Behörde keine gegenteiligen Angaben hierzu gemacht wurden und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, an der Richtigkeit des Auszugs zu zweifeln, wird das dort eingetragene Ende mit 06.06.2024 der Entscheidung in freier Beweiswürdigung und mangels konkreter Bestreitung durch die belangte Behörde, welche freilich ebenfalls einen entsprechenden Zugriff hierauf hat, zu Grunde gelegt. Wie jedoch unter II.3. dargestellt werden wird, ist dies im Ergebnis ohnedies nicht von Belang.
Konkrete Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung dieses Dienstverhältnisses ergaben sich nicht. Insbesondere lagen gemäß dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine maßgeblichen Änderungen des Entgelts vor und ist bei regelmäßig abgehaltenen Kursen für die XXXX auch nicht mit entsprechenden Änderungen zu rechnen.
Die Feststellungen zu ihren Sorgepflichten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der elektronischen Antragsstellung.
Der Bezug der Urlaubsersatzleistung ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Versicherungsverlauf, welcher im Zeitraum 01.05.2024 bis 05.06.2024 den Eintrag „D2 UA/UE pflichtv“ beim Dienstgeber XXXX , sohin eine Urlaubsersatzleistung von diesem Dienstgeber, aufweist. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch entsprechend in ihrer Beschwerde ausgeführt und bestätigt, wenngleich sie sich beim Datum um einen Tag geirrt hat.
Dass die XXXX ein anderer Dienstgeber ist als die XXXX ist evident und ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass beiden Dienstgebern eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin, gestellt mit Wirksamkeit 02.05.2024, liegt im Verfahrensakt auf. Wenn die belangte Behörde im Bescheid auf den „Antrag vom 03.05.2024“ Bezug nimmt, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, wie auch in der Beschwerdevorlage angegeben wurde.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher sich bereits aus dem Verfahrensakt ergibt, von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten wurde und dieser daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.
Die zur Berechnung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Diese sind unstrittig und werden daher aus Gründen der Übersichtlichkeit unter Punkt II.3.A.1. zusammengefasst dargestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, dass dem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben wurde.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 ASVG gebührt.
Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft erfüllt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, ob Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG vorliegt sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zur XXXX zur Anwendung gelangt.
Zum Beginn der Arbeitslosigkeit ist festzuhalten, dass diese diesfalls bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorlag, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 05.06.2024 lediglich eine Urlaubsersatzleistung bezog. Da gemäß § 16 Abs. 1 lit. l der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes ruht, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, kommt die von der Beschwerdeführerin begehrte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes somit jedenfalls bis 05.06.2024 nicht in Frage.
Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138).
§ 1 Abs. 4 AlVG, in der bis 30.03.2024 gültigen Fassung, lautete:
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft trat.
§ 1 Abs. 4 AlVG, in der gültigen Fassung, lautet nunmehr:
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr § 5 Abs. 2 ASVG, sondern § 5 ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen.
Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).
Die genannte Durchführungsweisung enthält zu § 12 Abs. 3 lit. h auf dessen Seiten 7 ff nachstehende Bestimmungen:
„Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 AlVG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In § 12 Abs. 3 wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). § 12 Abs. 1 umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach § 12 Abs 3 lit h AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). § 12 Abs. 6 gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt.
Folglich kommt auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“
Auf Seite 7 der Durchführungsweisung wird nachstehende Konstellation beispielhaft genannt:
„Beispiel 9:
gfg DV 1 vom 02.05. bis 03.06.
gfg DV 2 vom 20.05. bis fortlaufend (jedoch nach dem 30.06. nicht mehr vollversichert)
Die Einkommen aus beiden Beschäftigungen überschreiten zusammen die GFG.
=> Die (nachträgliche) ALV-Pflichtversicherung umfasst den Zeitraum 02.05. bis 30.06.,
Arbeitslosigkeit liegt in diesem Zeitraum nicht vor. Aufgrund der ALV-Pflichtversicherung der geringfügigen Beschäftigungen kommt § 12 Abs. 3 lit h AlVG zur Anwendung. Es liegt somit ab 1.7. keine Arbeitslosigkeit vor. Die Fortführung des ab 01.07. wieder geringfügigen DV 2 wird im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 lit. h so ausgelegt, als ob es neu (beim selben DG) als geringfügiges DV (davor bestand Vollversicherung) aufgenommen worden wäre.“
Ebenso wird nachstehende – und im Ergebnis durchaus kuriose – Konstellation beispielhaft angeführt:„Beispiel 10:
Person bezieht seit 1.5. ALG
Person arbeitet seit 1.6. geringfügig (= DV 1)
AMS vermittelt ein (vollversichertes) DV (= DV 2), welches die Person am 03.10. annimmt.
Der Dienstgeber löst dieses DV 2 noch innerhalb der Probezeit per 20.10.
Für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen DV 1 mit dem vollversicherten DV 2 im Oktober (somit vom 3.10. bis 20.10.) besteht für das geringfügige DV eine Vollversicherung (einschließlich ALV-Pflichtversicherung).
Für das geringfügige, vom 3.10. bis 20.10 arbeitslosenversicherte DV bedeutet dies, dass es infolge § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu beenden ist und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden kann. Die Einmonatsfrist lief dabei ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht des DV 1 von 21.10. bis 20.11., somit könnte das geringfügige DV 1 mit 21.11. wiederaufgenommen werden.
Bei Beendigung des geringfügigen DV vonseiten des DN ist keine Sperrfrist (§ 11) zu verhängen, da dies aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Erlangung des Arbeitslosengeldes als Existenzsicherung) geschieht.“
Systematisch zusammengefasst betrachtet die belangte Behörde somit unter Zugrundelegung der genannten Durchführungsweisung offenbar sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern diese während eines Zeitraumes insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so, als hätten diese zu einem einheitlichen Dienstgeber bestanden und möchte in jenem Falle, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Wegfalles eines oder allenfalls mehrerer Dienstverhältnisse wieder untergeht, hieran auch dann die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. h knüpfen, wenn das fortbestehende geringfügige Dienstverhältnis bzw. die fortbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisse keine Änderung erfahren haben und für sich (insgesamt) nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen bzw. die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Diese Ansicht hat sicherlich eine gewisse innere Logik für sich. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sie sich jedoch freilich nicht.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nämlich nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der hier genannte „selbe Dienstgeber“ ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall also gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 AlVG – unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h – Arbeitslosigkeit begründet. Die von der belangten Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar.
Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.1990, 89/16/0029). Demnach ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder möglich, mehrere Dienstgeber als einen Dienstgeber zu betrachten, noch kann ein anderer Dienstgeber derselbe sein.
Wenngleich § 12 Abs. 3 das Wort „insbesondere“ enthält, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ausgerechnet die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Konstellationen der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollten. Ähnliche systematische Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige auch bereits verworfen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 AlVG geändert wurde, nunmehr zu einer anderen Auslegung des hiervon gänzlich untangierten § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führen sollte.
Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde auch die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist (vgl. VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028) außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Dies war jedoch gemäß den getroffenen Feststellungen nicht der Fall, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Ausnahme vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden durfte.
Die in der Durchführungsweisung dargelegte Vorgehensweise ist daher rechtswidrig.
Allgemein kann festgehalten werden, dass die in der „Endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherung umfasst werden“ des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dargelegten Vorgehensweisen vielfach mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar sind und diese sich daher in weiten Teilen als rechtswidrig erweisen dürften. Es ist nicht einsehbar, weshalb Personen, die ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nachgekommen sind, ohne gesetzliche Grundlage nunmehr der ihnen zustehenden Ansprüche verlustig gehen oder andere Rechtsnachteile erleiden sollten.
Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin zur XXXX stand daher der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Somit liegt Arbeitslosigkeit seit 02.05.2024 vor, wobei der Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 lit. l bis 05.06.2024 ruhte.
Zur Höhe des Anspruchs:
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist gemäß § 21 Abs. 2 AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen, sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren gemäß § 21 Abs. 3 AlVG täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
Da die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ein Einkommen oberhalb der Höchstbemessungsgrundlage bezogen hat, ist ihr monatliches Einkommen nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage – da sie den Antrag im Jahr 2024 gestellt hat, ist dies jene des Jahres 2021 – zu berücksichtigen.
Diese beträgt für das Jahr 2021 für das laufende Bruttoentgelt monatlich € 5.550,-- sowie für den Sonderzahlungsanteil brutto monatlich € 925,--.
Ausgehend vom maßgeblichen monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 5.550,-- ist das monatliche Nettoentgelt zu ermitteln.
Zunächst sind die zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung zu ermitteln und hiervon in Abzug zu bringen. Diese betragen bei laufenden Bezügen für Arbeiter und Angestellte 18,07 % des Bruttoeinkommens.
€ 5.550 - (€ 5.550 x 0,1807) = € 4.547.12
Dieser Betrag ist auf das Jahreseinkommen hochzurechnen, um in weiterer Folge – nach Abzug der Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG in Höhe von € 132,-- pro Jahr – die Lohnsteuer in Abzug bringen zu können.
(€ 4547,12 x 12) - € 132 = € 54.433,44
In weiterer Folge ist die Höhe der Lohnsteuer unter Heranziehung des im laufenden Kalenderjahr maßgeblichen Tarifs zu ermitteln. Gemäß 66 Abs. 1 erster Satz EStG wird die Lohnsteuer durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG beträgt die Einkommensteuer jährlich
für die ersten 12 816 Euro | 0% |
für Einkommensteile über 12 816 Euro bis 20 818 Euro | 20% |
für Einkommensteile über 20 818 Euro bis 34 513 Euro | 30% |
für Einkommensteile über 34 513 Euro bis 66 612 Euro | 40% |
für Einkommensteile über 66 612 Euro bis 99 266 Euro | 48% |
für Einkommensteile über 99 266 Euro | 50% |
€ 12.816 x 0 + (€ 20.818 - € 12.816) x 0,2 + (€ 34.513 - € 20.818) x 0,3 + (€ 54.433,44 - € 34.513) x 0,4 = € 13.677,07
Da sich die zu zahlende Lohnsteuer hierdurch reduziert, ist der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG entsprechend zu berücksichtigen. Dieser beträgt im vorliegenden Fall € 463 jährlich und ist vom eben ermittelten Lohnsteuerbetrag – da es sich um einen Absetzbetrag handelt – zu subtrahieren. Sonstige Absetzbeträge bleiben unberücksichtigt, da gemäß § 21 Abs. 3 AlVG nur die „ohne Antrag gebührenden Freibeträge“ heranzuziehen sind.
€ 13.677,07 - € 463 = € 13.214,07
Das Jahresnettoeinkommen ergibt sich aus der Subtraktion dieses Betrages vom zuvor ermittelten Betrag in Höhe von € 54.433,44.
€ 54.433,44 - € 13.214,07 = € 41.351,37
Das laufende monatliche Nettoeinkommen ergibt sich aus der Division des Nettojahreseinkommens durch die Zahl der Monate pro Jahr.
41.351,37 : 12 = € 3.445,94
In weiterer Folge ist die Höhe der Jahresbruttosonderzahlungen zu ermitteln. Dafür sind die monatlich zu berücksichtigenden Sonderzahlungen in Höhe von € 925 auf das Kalenderjahr hochzurechnen, indem dieser Betrag mit der Anzahl der Monate pro Jahr multipliziert wird.
€ 925 x 12 = € 11.100
Um davon die zu versteuernden Sonderzahlungen ermitteln zu können, sind die auf die Jahresbruttosonderzahlungen zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen. Diese betragen bei Arbeitern und Angestellten 17,07 % der Jahresbruttosonderzahlungen.
€ 11.100 - (€ 11.100 x 0,1707) = € 9.205,23
Die jährlichen Nettosonderzahlungen sind durch Abzug der hierauf zu entrichtenden Lohnsteuer zu ermitteln. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt gemäß § 67 Abs. 1 EStG die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge
1. für die ersten 620 Euro 0%
2. für die nächsten 24 380 Euro 6%
3. für die nächsten 25 000 Euro 27%
4. für die nächsten 33 333 Euro 35%
€ 620 x 0 + (€ 9.205,23 - € 620) x 0,06 = € 515,11
Die jährlichen Nettosonderzahlungen sind durch Subtraktion der zu entrichtenden Lohnsteuer auf die Jahresbruttosonderzahlungen zu errechnen.
€ 9.205,23 - € 515,11 = € 8.690,12
Die monatlichen Nettosonderzahlungen sind durch die Division der jährlichen Nettosonderzahlungen durch die Anzahl der Monate pro Jahr zu ermitteln.
€ 8.690,12 : 12 = € 724,17
Der monatliche Nettobetrag für Leistungen ergibt sich aus der Addition des laufenden monatlichen Nettoentgelts mit den monatlichen Nettosonderzahlungen.
€ 3.445,94 + € 724,17 = € 4.170,11
Das so ermittelte monatliche Nettoeinkommen ist gemäß § 21 Abs. 3 AlVG mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
€ 4.170,11 x 12 : 365 = € 137,09
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt gemäß § 21 Abs. 3 AlVG 55 vH des so ermittelten täglichen Nettoeinkommens.
€ 137,09 x 0,55 = € 75,40
Das Arbeitslosengeld besteht gemäß § 20 Abs. 1 AlVG aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Familienzuschläge sind gemäß Abs. 2 für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Familienzuschläge sind gemäß Abs. 3 für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Der Familienzuschlag beträgt gemäß Abs. 4 für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Gemäß § 262 Abs. 2 ASVG beträgt der Kinderzuschuss € 29,07 monatlich.
Der Tagsatz ergibt sich somit aus der Addition des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes mit dem mit drei zu multiplizierenden – da der Beschwerdeführerin der Familienzuschlag für drei Kinder gebührt – Betrag des § 262 Abs. 2 ASVG nach dessen Division durch 30 und anschließender kaufmännischer Rundung des so ermittelten Betrages.
€ 75,40 + 3 x (€ 29,07 : 30) = € 78,307 ≈ € 78,31
Der Beschwerdeführerin gebührt somit ab 06.06.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von € 78,31. Das Recht der belangten Behörde, nach Antragsstellung hervorgekommene Änderungen – wie etwa den Wegfall eines Familienzuschlags – zu berücksichtigen, bleibt hiervon unberührt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die zur Berechnung der Anspruchshöhe erforderlichen Grundlagen ergaben sich aus dem Verfahrensakt. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt. Dass sich eine Verfahrenspartei im Lichte dieses Erkenntnisses nunmehr eine andere gesetzliche Regelung wünscht, vermag jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es somit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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