B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2286116.1.00
Spruch:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2023, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2000/2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.09.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 15.06.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der BF, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 14.06.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im Zuge der Antragstellung brachte die BF vor, die Bezugsperson am 19.10.2018 in „Raqa in XXXX “ geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sowie ihre beiden Familien, etwa 20 Personen, seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. An die Namen der Trauzeugen könne sich die BF nicht erinnern. Die BF habe Fotos von ihrem Hochzeitstag gehabt, der Bildschirm des Telefons ihres Ehemannes sei jedoch kaputtgegangen und sie hätten damit alle Fotos verloren. Die BF und ihr Ehemann hätten für zweieinhalb Jahre gemeinsam in „Raqa, XXXX “ gelebt. Der letzte persönliche Kontakt habe im September 2020 stattgefunden. Eine Anwältin habe die Ehedokumente (Bestätigung der Eheschließung vor Gericht) besorgt.
Dem schriftlichen Antrag angeschlossen waren unter anderem folgende Dokumente die BF betreffend:
Reisepass der BF
Heiratsurkunde
Entscheidung eines Scharia Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung (Justizamt in Alraqa, 15.03.2021)
Geburtsurkunde der BF
Auszug aus dem Familienregister
Auszug aus dem Personenstandsregister
Auszug aus dem Familienbuch
Im Zuge der persönlichen Antragstellung am 15.06.2022 legte die BF offenbar auch den Heiratsvertrag (nach traditionellem Ritus) in Kopie vor (siehe Checkliste für Dokumente). Der Dokumentenprüfer führte am 20.06.2022 aus, dass der Heiratsvertrag nur in Kopie vorgelegt worden sei und daher nicht bewertet werden könne.
Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 14.09.2022 per E-Mail an das Bundesamt.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 02.05.2023, bei der ÖB Damaskus eingelangt am 03.05.2023, gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht bestanden habe oder nicht mehr bestehe und die Angaben zur Angehörigeneigenschaft den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass eine gültige Ehe - auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes - nicht geschlossen worden sei. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt - auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich - zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und habe sich ergeben, dass die vorgelegten Urkunden nicht echt seien.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 09.05.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.05.2023 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 17.05.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson während seines Asylverfahrens in Österreich stets angegeben habe, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein und entsprechende, im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität getätigt habe. Im Zuge der Antragstellung seien durch die Antragstellerin entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen, nämlich der Beschluss des Scharia-Gerichts und die zivile Heiratsurkunde. Darüber hinaus sei auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Die Angaben des Bundesamtes zur Abweisung des Antrags seien unpräzise, da abgesehen von der Nennung von Schlagworten die Gründe zur Abweisung nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere hinsichtlich der vermeintlich nicht echten Dokumente sowie Widersprüche wäre eine Präzisierung erforderlich, um vom Recht aus Parteiengehör wirksam Gebrauch zu machen. Zu den Gründen der Abweisung werde im Einzelnen Stellung genommen, soweit dies möglich sei: Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die vorliegende Ehe nicht nach dem syrischen Recht zu Stande gekommen sein sollte. Die Ehegatten seien miteinander verwandt (Cousine und Cousin) und hätten sich bereits seit ihrer Kindheit gekannt. Rund zwei Monate vor der traditionellen Eheschließung hätten sich die künftigen Eheleute verlobt und danach im XXXX in Raqqa, in dem sie zum damaligen Zeitpunkt gelebt hätten, traditionell beim Sheikh geheiratet. Beide Ehegatten seien im Zeitpunkt der Eheschließung volljährig gewesen. Von der traditionellen Hochzeit würden Fotos existieren, diese seien der Stellungnahme beigefügt. Nach der Eheschließung hätten die Ehegatten bis zur Ausreise des Ehegatten rund ein Jahr und drei Monate gemeinsam in einem Haushalt (ohne weitere Angehörige) in einem Zelt im XXXX gelebt. Die Registrierung der Ehe nach der Ausreise der Bezugsperson sei von der Antragstellerin am Scharia-Gericht Alraqa im März 2021 beantragt und am 15.06.2021 rechtskräftig bestätigt worden. Damit seien alle formalen Schritte nach syrischem Recht eingehalten worden und die Ehe nach syrischem Recht gültig. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) erlange eine traditionell in Syrien geschlossene Ehe bei nachträglicher zivilrechtlicher Registrierung über das Scharia-Gericht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit. Eine derartige Konstellation liege hier vor: Die traditionelle Eheschließung sei bereits vor der Ausreise der Bezugsperson erfolgt, bei der beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen seien, wie es für die Gültigkeit der Eheschließung erforderlich sei. Eine in dieser Form geschlossene Ehe sei in Syrien zulässig und rückwirkend ab der traditionellen Eheschließung gültig. Die Eheschließung sei durch Fotos sowie die Dokumente nachgewiesen worden und stimme mit den Angaben der Bezugsperson überein. Die Bezugsperson habe bei der Antragstellung ein leicht abweichendes Geburtsdatum der Ehefrau angegeben ( XXXX ), im Übrigen jedoch gleichbleibende Angaben getätigt, sowie das Geburtsdatum in der polizeilichen Erstbefragung korrigiert. Der Irrtum sei mit der notorischen Ungenauigkeit der Registrierung von Geburten in Syrien und der untergeordneten Relevanz von tatsächlichen Geburtsdaten erklärbar (insbesondere erkennbar durch das ausufernd registrierte Geburtsdatum „01.01.“ in Syrien). Die abweichende Schreibweise des Namens XXXX (polizeiliche Erstbefragung) bzw. XXXX liege in der leicht abweichenden Transkription des Namens aus dem Arabischen. Die Transkription der arabischen Worte in die deutsche Sprache erfolge meistens nach den DMG Regeln (Deutsch Morgenländische Gesellschaft). Somit wäre die Transliteration des Namens auf Arabisch korrekterweise ein näher bezeichneter Name. Die Transliteration werde nur im wissenschaftlichen Text verwendet. Aufgrund ihrer Komplexität, wie Verwendung von Sonderzeichen, werde in der Praxis die Transliteration meistens in einer vereinfachten Form verwendet. Dazu komme noch, dass die Transliteration der arabischen Worte in die lateinische Schrift etwas anders in den Arabisch sprechenden Ländern durchgeführt werde. Oft würden die Vokale verkürzt und in einer anderen Form transkribiert werden; beispielsweise werde der Buchstabe „W“ aus dem Arabischen manchmal auch als „U“ bzw. „Ū“ transkribiert. In diesem konkreten Fall sei der Name in die deutsche Sprache in der polizeilichen Erstbefragung als XXXX übernommen worden, was nicht aufgrund einer Transliteration des arabischen Namens (aus dem Dokument) erfolgt sei. Diese Verschriftlichung erfolge nach der Aussprache des Namens während der Befragung und es könne nachvollzogen werden, wie es zu diesem Unterschied gekommen sei. In der Aussprache werde ein arabisches „W“ mehr als „U“ ausgesprochen und entspricht nicht dem deutschen „W“ (nicht in der Aussprache). Nachdem im arabischen Namen (im Original) nach dem „W“ ein langes „I“ komme, setze sich diese Kombination der Vokabel „W/U+I“ in der Aussprache ganz einfach in ein „UI“ ( XXXX ). Der Buchstabe „L“ am Ende des Namens sei wohl überhört und während des Interviews nicht verschriftet worden. Der Vorhalt, dass die Ehe nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates gültig sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vorhaltes des Bundesamtes, dass die Dokumente gefälscht sein könnten, sei festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit einer Fälschung nicht ausreiche, um deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Bloß der Umstand, dass das Ehepaar aus Raqqa stamme, könne nicht a priori zur Unglaubwürdigkeit der Familiengründung führen. Begründet würden die Zweifel im konkreten Fall mit den „niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. der Äußerungen der ÖB“, ohne dies weiter zu konkretisieren. Hierzu werde auf erneut darauf verwiesen, dass nur dann das Recht auf Parteiengehör gewahrt werde, wenn die dahingehenden Vorhalte inhaltlich substanziiert seien. Für die Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar, welche niederschriftlichen Angaben konkret, welche konkreten Äußerungen der ÖB welchen Inhalts bzw. welche konkreten Teile des Akteninhalts die Echtheit der vorgelegten Urkunden beeinträchtigen. Sollte ein entsprechender Bericht des Dokumentenprüfers vorliegen, so ergehe der Antrag, den allenfalls vorhandenen vollständigen Bericht des Dokumentenprüfers der ÖB zwecks Wahrung des Parteiengehörs zuzustellen. Im Anhang wurden Lichtbilder, auf die im Zuge der Stellungnahme Bezug genommen wird, übermittelt.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 26.05.2023, wurde dem BFA die obige Stellungnahme der BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, zu prüfen. Es wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin keine ausreichende Bestätigung zum tatsächlichen Vorliegen der Ehe vor Einreise vorgelegt worden sei. Zudem stelle sich die Frage, warum die Hochzeitsfotos nicht bereits während der Antragstellung, sondern erst im Rahmen der Stellungnahme vorgelegt worden seien. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Antragstellerin während der persönlichen Antragstellung darauf hingewiesen habe, dass alle Fotos von der Hochzeit verloren gegangen seien. Dass im Rahmen der Stellungnahme Fotos vorgelegt worden seien, widerspreche den Angaben der Antragstellerin während der persönlichen Antragstellung. Die vorgelegten Fotos, die im Wesentlichen die Antragstellerin und die Bezugsperson in vertrautem Umgang miteinander zeigen würden, ohne dass sich klar erkennen ließe, wann und wo diese Bilder tatsächlich entstanden seien, seien – in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten – nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies würden diese Fotos dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG unterliegen und seien daher ohnedies unbeachtlich. Die Zweifel über die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 hätten demnach nicht zerstreut werden können.
Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses am 10.10.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson Syrien im Jänner 2020 verlassen habe. Nach einem ca. 9-monatigen Aufenthalt in der Türkei, sei die Bezugsperson weiter nach Österreich gereist, wo sie am 28.01.2021 einen Asylantrag gestellt habe. In den Befragungen habe die Bezugsperson verschiedene Daten hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums ihrer angeblichen Ehefrau angeben. Sämtliche zur Bestätigung der Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson vorgelegten Dokumente seien erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich ausgestellt worden. Die Ehe sei erst am Tag der Asylzuerkennung an die Bezugsperson in das entsprechende Register eingetragen worden. Die gerichtliche Bestätigung über die Eheschließung sei weder von den angeblichen Ehepartnern noch von deren Rechtsvertretern unterzeichnet worden. Beim Gerichtsverfahren seien keine Zeugen anwesend gewesen. Diese Umstände würden einen groben Verfahrensmangel darstellen. Der Übersetzer weise explizit darauf hin, dass die Übersetzung der gerichtlichen Bestätigung über die Eheschließung nicht vollständig übersetzt worden sei. Bereits hier sei die Eindeutigkeit und Unzweifelhaftigkeit zu vermissen. Den vorgelegten Dokumenten würde eine umfassende Anzahl an Voraussetzungen und Elementen fehlen, um eine Ehe wirksam werden zu lassen. Nach der ersten negativen Stellungnahme habe die Antragstellerin weiterhin keine ausreichende Bestätigung zum tatsächlichen Vorliegen der Ehe vor der Einreise vorgelegt. Art. 47 des syrischen Personenstatusgesetzes von 1953 (PSG) besage, dass eine Eheschließung nur wirksam sei, wenn die wesentlichen Elemente vorlägen und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Da die Zeugen und die notwendigen Unterschriften fehlen würden, seien die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nicht erfüllt, eine rechtswirksame und gültige Eheschließung gemäß den Bestimmungen des Herkunftsstaates der Antragstellerin und der Bezugsperson würden somit nicht vorliegen. Der Antragstellerin mangle es folglich an der notwendigen Eigenschaft als Ehepartner und falle somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 11.10.2023 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, dass eine aufrechte Ehe bereits vor der Einreise des Ehegatten nach Österreich bestanden habe. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 10.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der außergerichtlichen Eheschließung beide Ehegatten und – wie auf den Hochzeitsfotos auch erkennbar sei – ausreichend Zeugen männlichen Geschlechts anwesend gewesen seien. Der entsprechende Vertrag sei aktenkundig und befände sich im Anhang. Zudem wurde weiter ausgeführt: „Darin ist zu erkennen, dass bei der außergerichtlichen traditionellen Eheschließung alle …..(Anm: Satzende fehlt in der Beschwerde). Der Beschluss des Scharia-Gerichts stelle nur die anschließende Registrierung der außergerichtlichen Eheschließung dar, die gem. Art. 40 Abs. 2 syr. PSG nachregistriert worden sei. Art. 40 des syr. PSG erfordere entgegen der Ansicht des BFA zur Registrierung außergerichtlich geschlossener Ehen ausdrücklich keine Zeugen, sondern die Vorlage bestimmter Urkunden, die offenbar erfolgt sei. Dass am Gerichtsbeschluss nicht die Unterschriften der Eheleute, sondern die Unterschriften des verantwortlichen Gerichtspersonals (Gerichtsschreiber und islamrechtlicher Richter) ersichtlich seien - und zwar bereits auf der leicht unvollständigen bisher vorliegenden Übersetzung des Gerichtsbeschlusses – liege in der Natur des Verfahrensrechts als Hoheitsakt eines Gerichts. Auch in Österreich sei ein Beschluss des Gerichts nicht von den Verfahrensparteien, Antragstellern, Beklagten etc. unterfertigt, sondern vom zuständigen Personal des Gerichts. Die Erfüllung der wesentlichen Elemente und allgemeinen Voraussetzungen der Eheschließung seien umfangreich in Art. 5-46 des syr. PSG geregelt. Diese würden Zustimmung und Publizität (Art. 5 – 14 PSG), Ehefähigkeit (Art. 15-20 PSG), Ebenbürtigkeit (Art. 26-32 PSG) sowie (temporäre) Eheverbote (Art. 33-39 PSG). Diese Voraussetzungen – hier insbesondere die Zustimmung und Publizität (durch entsprechende Zeugen) von Relevanz und äußerst detailreich geregelt – sei hier auf die außergerichtliche Eheschließung, also die traditionelle Eheschließung, vor der Ausreise der Bezugsperson anwendbar (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094) und müsse für die bloße gerichtliche Registrierung nicht erneut nachgewiesen werden. Hierfür sei insbesondere die Vorlage näher genannter Dokumente entscheidend, was offenkundig erfolgt sei. Im Anhang befände sich nunmehr die vollständige Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts in Alraqqa. Durch die nunmehrige Vorlage der vollständigen Übersetzung des Beschlusses werde nicht gegen das Neuerungsverbot des § 11 Abs. 2 FPG verstoßen, da im Zuge der Beschwerdevorlage gem. § 11a Abs. 1 alle im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden müssten (also auch in dem Fall, wenn bislang keine Übersetzungen oder Übersetzungen in englischer Sprache vorgelegt worden wären). Die Vorlage einer nunmehr im Vergleich zur vorher vervollständigten Übersetzung aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses des § 11a Abs. 1 FPG könne somit nicht gegen das Neuerungsverbot des § 11 Abs. 2 FPG verstoßen. Durch die im Verfahren vorgelegten Hochzeitsfotos könnte auch die traditionelle Eheschließung in persönlicher Anwesenheit beider Ehegatten nachgewiesen werden. Zwar seien die offiziellen Hochzeitsfotos verloren gegangen, jedoch seien im Zuge des Verfahrens und der Erforderlichkeit des Nachweises der stattgefundenen Hochzeit Verwandte nach deren Fotos befragt und einige wenige ausfindig gemacht worden. Dabei sei eben jene Szene der bescheidenen Hochzeit im XXXX im engsten Familienkreis zu sehen. Die Ehegattin sei durch festliche weiße Kleidung und den kleinen Blumenstrauß in der Hand sowie durch ihre örtliche Positionierung auf einem Sessel neben ihrem Ehegatten im Zentrum des Geschehens (im Gegensatz zu den übrigen anwesenden Hochzeitsgästen, die im Hintergrund stehen würden) deutlich als Braut erkennbar. Auch der Ehegatte selbst habe aus gegebenem Anlass eine traditionelle Kopfbedeckung aufgesetzt; dies im Gegensatz zu den Hochzeitsgästen. Dass diese Fotos nicht nachträglich angefertigt worden seien, ergebe sich aus der seit dem Asylantrag bis dahin ununterbrochenen Anwesenheit der Bezugsperson in Österreich, was durch Behördenkontakte, Kursbesuche der vollständigen Passkopie etc. nachweisbar wäre, aber dem Neuerungsverbot des § 11 Abs. 2 FPG unterliege. Das Bundesamt habe es in der negativen Prognoseentscheidung vom 02.05.2023 unterlassen, die Gründe für die beabsichtigte Abweisung des Antrags hinreichend genau darzulegen und habe somit die BF nicht in die Lage versetzt, dazu fundiert Stellung zu beziehen und den Vorhalten entgegenzutreten. Die Stellungnahme des BFA vom 02.05.2023 genüge mit Blick auf die Judikatur nicht den von Anforderungen und somit werde trotz formaler Gewährung des Parteiengehörs aufgrund der mangelhaften Begründung tatsächlich das Recht auf Parteiengehör verletzt. Die nunmehr neu vorgebrachten bzw. erstmalig mit dem abweisenden Bescheid im Verfahren gegenüber der BF präzisierten Gründe, aus welchen die Eheschließung für ungültig erachtet worden sei, verstoße gegen das Überraschungsverbot, wobei die Verletzung der Verfahrensrechte hier besonders schwer wiege. Die Vorlage von Fotos im Rahmen der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren stelle keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG dar, der die Fotos unbeachtlich machen würde, dieses beziehe sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren. Das BFA lege nicht dar, welche Elemente nach dem syrischen Recht „wesentlich“ wären und aufgrund des Fehlens (welcher Elemente) zu einer Ungültigkeit der Ehe führe. Die Ehe sei nach syrischem Recht gültig, auch rückwirkend. Daher sei auch die gerichtliche Registrierung der Ehe nach der Ausreise für ein Bestehen der Ehe vor der Ausreise unerheblich, die höchstgerichtliche Judikatur hinsichtlich der Gültigkeit syrischer nachregistrierter Ehen (VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149) sei missachtet worden. Darüber hinaus sei auch die unvollständige deutsche Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts für die Gültigkeit der Ehe nach syrischem Recht völlig unerheblich. Dieser Mangel des Anbringens hätte vielmehr über einen Verbesserungsauftrag behoben werden können. Da die Übersetzung in den wesentlichen Teilen vorgelegt worden und seitens der Behörden keinerlei Beanstandung erfolgt sei, sei die BF davon ausgegangen, das die Übersetzung ausreichend wäre. Der Beschwerde wurde unter anderem eine in die deutsche Sprache übersetzte Entscheidung des Scharia Gerichts in Raqqa vom 15.03.2021, rechtskräftig seit 15.06.2021, sowie ein ebenso in die deutsche Sprache übersetzter Scharia-Ehevertrag vom 19.10.2018, beigelegt. Hinsichtlich der angeführten Dokumente wurde am 10.11.2023 in Wien die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit der angehefteten Ablichtung bestätigt.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Mail vom 15.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren.
Am 15.03.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Protokolle der Bezugsperson ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.09.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 15.06.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 14.06.2021, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Nach Erhalt der Antragsunterlagen wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt - auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich - zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es bestünden auch Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden.
Nach Übermittlung der Stellungnahme der BF hielt das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.
Es liegt eine Reihe von Widersprüchen in den Angaben der BF bzw zwischen den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson vor. Der Nachweis des Vorliegens einer nach syrischem Recht gültigen Ehe der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Die staatliche Registrierung der Eheschließung erfolgte nicht aufgrund unbedenklicher Urkunden.
Auszugweise wird aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, zum syrischen Personenstandsrecht Folgendes wiedergegeben:
„[…]
Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt. […]
Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. […]
Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. […]
Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. […]
Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde.
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt.
Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. […]
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art. 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).
Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson sowie den vorstehend wiedergegebenen Vorschriften zum syrischen Eherecht.
Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen gültigen Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren der bzw. die BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem folgende Dokumente vor:
Geburtsurkunde
ausgestellt am 15.06.2021
Auszug aus dem Personenstandsregister
ausgestellt am 15.06.2021
Auszug aus dem Familienregister
ausgestellt am 15.06.2021
Auszug aus dem Familienbuch
ausgestellt am 14.06.2021
Syrische Eheschließungsurkunde
ausgestellt durch das Standesamt in Alraqa am 15.06.2021
als Datum des Vertrages der Eheschließung scheint der 19.10.2018 auf
als Behörde, welche die Eheschließung genehmigte, scheint Scharia-Gericht sowie Dokument Nr. 4170/4116 und als Datum des Dokuments der 15.03.2021 auf
als Datum der Registrierung scheint der 14.06.2021 auf
Beschluss eines Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung
Grund Nr. 417, Beschluss-Nr. 4116/2021
Darin wird ausgeführt, dass die BF am 03.2021 einen Antrag auf Bestätigung der Ehe eingereicht habe. Die Eheschließung habe am 19.10.2018 stattgefunden. Es habe eine sofortige Mitgift iHv 1.000.000,- SYP und eine gestundete Vormitgift iHv 2.000.000,- SYP gegeben. Der Beschluss sei am 15.03.2021, rk 15.06.2021, verkündet worden.
auf der Rückseite des Dokumentes wird die Beglaubigung der Unterschrift des Scharia-Gerichtes durch die Staatsanwaltschaft in Alraqa am 15.06.2021 festgehalten
Zu den Widersprüchen in den Angaben der BF bzw zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson:
Die Bezugsperson hat im Rahmen ihrer Einvernahme vor der LPD Wien am 28.01.2021 angegeben, mit XXXX , verheiratet zu sein. Laut dem entsprechenden Protokoll wurden der Bezugsperson ihre Angaben rückübersetzt und wurde das Protokoll von dieser auch unterschrieben. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.04.2021 erklärte die Bezugsperson, befragt, ob bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert und auch rückübersetzt worden sei: „Nein, es gibt Fehler beim Geburtsdatum der Geschwister und der Frau“. In der Folge gab die Bezugsperson das Geburtsdatum seiner Frau (korrekt) mit XXXX und deren Namen (zutreffend) mit XXXX an. Eine Erklärung zum Zustandekommen dieser „Ungereimtheiten“ gab die Bezugsperson nicht an. Zu Details der Eheschließung und des Ehelebens wurde die Bezugsperson nicht befragt; entsprechende Urkunden wurden im Asylverfahren der Bezugsperson nicht vorgelegt.
Die BF gab im Interview vor der Botschaft u.a. an, die Bezugsperson am 19.10.2018 im XXXX nach traditionellem Ritus vor dem Sheikh geheiratet zu haben. An die Namen der beiden Zeugen könne sie sich nicht erinnern. Hiezu ist festzuhalten, dass man annehmen sollte, dass sich im Falle einer Hochzeit, als einem einschneidenden Ereignis, die Braut (auch dreieinhalb Jahre danach) noch an die Namen der Trauzeugen erinnern können sollte. Zum „Eheleben“ danach gab die Genannte an, etwa zweieinhalb Jahre mit der Bezugsperson im XXXX gelebt zu haben. Diese Angaben sind schon deshalb nicht glaubwürdig, da die Bezugsperson nach eigenen glaubhaften Angaben im Jänner 2020 aus Syrien ausgereist ist, somit etwa ein Jahr und drei Monate nach der „Trauung“. Die unpassenden Zeitangaben wurden sodann von der RV der BF in der Stellungnahme vom 17.05.2023 „richtiggestellt“. Wenn die BF ausgeführt hat, dass es keine Fotos der Trauung gebe, da das Handy der Bezugsperson kaputtgegangen wäre und dann im Rahmen der Stellungnahme vom 17.05.2023 doch eine Reihe von Fotos vorgelegt wurde, ist anzumerken, dass die Erklärung der RV hiefür zwar nicht unplausibel klingt (Verwandte hätten damals die Fotos gemacht) und auch – entgegen der Ansicht der Botschaft - nicht dem Neuerungsverbot widerspricht (da sie nicht erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden). Allerdings bleibt im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die vorgelegten Fotos keinen unzweifelhaften Nachweis einer erfolgten traditionellen Eheschließung (zu besagtem Datum) darstellen. Es ist weder ersichtlich, wann oder wo die Fotos aufgenommen wurden und sind auch die abgebildeten Personen nicht zweifelsfrei zu identifizieren.
Selbst für den Fall, dass eine Hochzeit der BF mit der Bezugsperson nach traditionellem Ritus vor der Ausreise der Bezugsperson stattgefunden haben sollte – wofür es jedoch keine unzweifelhaften Beweise gibt – ist festzuhalten, dass, wie nachstehend dargelegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist.
Vorweg ist anzumerken, dass der Name des Vaters der BF in sämtlichen vorgelegten Dokumenten – mit Ausnahme des „Scharia-Ehevertrages – XXXX lautet; im Scharia-Ehevertrag ist die Rede davon, dass XXXX , der Vater der BF, ihr Vertreter bei der traditionellen Eheschließung gewesen sei.
Dass der Beweis des Vorliegens einer gültigen Ehe der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich gegenständlich nicht erbracht werden konnte, gründet sich darauf, dass – wie bereits oben dargelegt - die Angaben in den vorgelegten Unterlagen und die Angaben der BF bzw der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich waren, eine Urkunde hinsichtlich einer vermeintlich traditionellen Eheschließung im Verfahren nur in Kopie vorgelegt wurde und somit vom Dokumentenberater nicht bewertet werden konnte bzw. im Asylverfahren der Bezugsperson keinerlei Dokumente, die eine Eheschließung mit der BF belegen würden, in Vorlage gebracht wurden.
Die BF hat vorgebracht, im XXXX in Raqqa „beim Scheikh“ traditionell geheiratet zu haben. Demgegenüber ist im vorgelegten „Scharia-Ehevertrag“ davon die Rede, dass die Eheschließung im Haus des XXXX in XXXX erfolgt sei. XXXX sei demnach der Vater der BF und deren Vertreter bei der Eheschließung. In allen übrigen Dokumenten wird der Vorname des Vaters der BF jedoch durchgängig mit Has(s)an angegeben. Unklar bleibt auch, aus welchem Grund im angeführten Dokument angeführt ist: „Vertreter (Anm: des Bräutigams) im Falle der Abwesenheit XXXX “. Dies, wo doch im Verfahren behauptet wird, dass beide Eheleute…….bei der konventionellen Hochzeit anwesend gewesen seien.
Davon abgesehen bestehen erhebliche Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Dokumente (Anm: „Scharia-Ehevertrag“; Beschluss des Scharia-Gerichts in Raqqa sowie Beschluss des „Justizamtes“ (?) in Alraqa).
Abgesehen davon ist unklar, weshalb es zwei Beschlüsse eines „Gerichts aus Raqqa“, datiert jeweils mit 15.03.2021, geben sollte, die Dasselbe „bestätigen“ (nämlich die Legalisierung bzw Eintragung der Eheschließung und der Mitgift) und die dann inhaltliche Divergenzen aufweisen. Zwar ist in beiden Dokumenten als Richter XXXX und als Gerichtsschreiber XXXX angeführt, doch wird im Beschluss des „Justizamtes“ angeführt ist, dass die beklagte Partei (dh die Bezugsperson) nicht erschienen sei, während im „Beschluss des Scharia-Gerichts in Raqqa“ festgehalten wird, dass auch die beklagte Partei (dh die Bezugsperson) bei der Verhandlung anwesend gewesen sei. Dies ist jedoch schon insofern unmöglich, als sich die Bezugsperson seit Jänner 2021 in Österreich im Asylverfahren befand und Österreich seitdem nicht wieder verlassen hat. Folglich ist davon auszugehen, dass die Ehe vom Gericht entweder in gesetzwidriger Weise durch die Beurkundung von offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben oder durch die Täuschung der Behörde durch eine dritte Person, die sich als Bezugsperson ausgab, bestätigt wurde. Im Dokument findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass sich die Bezugsperson allenfalls vertreten hätte lassen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Klägerin (die BF), im Rahmen dieser Klage dem Gericht keinen Heiratsvertrag nach traditionellem Ritus vorgelegt hat, ansonsten im Beschluss nicht festgehalten worden wäre, dass die BF „behauptet“ habe, aufgrund eines traditionellen Heiratsvertrages rechtmäßig die Ehefrau des Beklagten zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels eines entsprechenden Heiratsvertrages die BF eine Feststellungsklage beim Scharia-Gericht eingebracht hat. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe Feststellungen oben) ergibt, besteht für den Fall, dass bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden können, die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden jedoch lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden; das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht.
Zusammenfassend konnte die BF konnte die begründeten Zweifel am Vorliegen einer nach syrischem Recht gültigen Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson nicht ausräumen, sondern hat vielmehr diese Zweifel noch genährt, indem zwei „Beschlüsse“ zur der Registrierung einer traditionellen Eheschließung in Vorlage gebracht wurden.
In einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es der BF sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.
Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann der BF genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich in Syrien geschlossenen, gültigen Ehe.
Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen.
Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen worden ist, sodass sich im konkreten Fall die Frage der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht gar nicht stellt.
Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der BF ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, Rn 21, und erneut jüngst mit Erkenntnis von 23.4.2024, Ra 2024/18/0134-6, ebenso ausdrücklich festgehalten und klargestellt, dass selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht die Beurteilung der Frage vorgelagert ist, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist.
Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Heiratsurkunde des Standesamtes vom 14.06.2021 zu vermitteln scheint, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer vorgeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Wie dargelegt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist.
Was die angeführten Widersprüche zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson betrifft, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 23.4.2024, Ra 2024/18/0134-6 (mit Bezug auf VwGH vom 29.3.2021, Ra 2021/18/0095), ausgesprochen hat, dass keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts besteht, der Partei im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Nachteil der Partei von Bedeutung sein könnten.
Im Ergebnis ist dem Bundesamt, und darauf gestützt der Vertretungsbehörde, nicht entgegenzutreten, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd § 35 Abs 5 AsylG 2005verneint und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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