BVwG W246 2283865-1

BVwGW246 2283865-14.6.2024

B-VG Art133 Abs4
GehG §169c
GehG §169d
GehG §169f

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2283865.1.00

 

Spruch:

 

W246 2283865-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 22.11.2023, Zl. P412492/101-PersAbt/2023(1), zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und die allfällige Nachzahlung von daraus resultierenden Bezugsdifferenzen.

2. Nach (im Hinblick auf ein vom Verwaltungsgerichtshof zur damals in Geltung stehenden Rechtslage gestelltes Vorabentscheidungsersuchen) zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens durch den – zu diesem Zeitpunkt zuständigen – Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 um Mitteilung, ob aufgrund des Umstands, dass er als Bediensteter der Dienstklasse VII von der Bundesbesoldungsreform 2015 ausgenommen sei, sein Verfahren wieder fortgesetzt werde, oder nicht.

3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2015 einen „Devolutionsantrag“ betreffend sein Verfahren.

4. Nach (im Hinblick auf ein vom Obersten Gerichtshof zur zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Rechtslage gestelltes Vorabentscheidungsersuchen) erneuter Aussetzung des Verfahrens durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2017 seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.

5. In Folge eines zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 seitens des Bundesministers für Landesverteidigung ergangenen Informationsschreibens vom 26.07.2019 brachte der Beschwerdeführer am 23.10.2019 einen weiteren Antrag auf Neuberechnung / Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von Vordienstzeiten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie auf Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezugsdifferenzen ein.

6. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077), legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.

7. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen.

8. Der Verwaltungsgerichtshof entschied daraufhin mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat.

9. Mit Schreiben vom 11.10.2023 erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen im Jahr 2013 gestellten Antrag eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die nunmehr zuständige Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) den o.a. Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2013 als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt 2.).

Dabei führte die Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am 01.01.1999 befördert worden sei. Gemäß §§ 169c und 169d Abs. 1 Z 1 GehG seien im Zuge der Bundesbesoldungsreform 2015 nur jene Beamten der Dienstklassen überzuleiten gewesen, bei denen die nächste Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe unmittelbar mit dem Vorrückungsstichtag im Zusammenhang gestanden sei. Die nächste Vorrückung des Beschwerdeführers sei jedoch durch die freie Beförderung und nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt worden. Nach § 169f leg.cit. sei die Berechnung eines Vergleichsstichtages von Amts wegen oder auf Antrag nur für übergeleitete Beamte vorgesehen. Da der Beschwerdeführer seine nunmehrige Dienstklasse VII durch Beförderung erreicht habe, sei er nicht überzuleiten und kein Vergleichsstichtag für ihn zu berechnen gewesen. § 169f Abs. 3 leg.cit. regle zwar die Behandlung älterer, auf die Anrechnung von Vordienstzeiten gerichteter Anträge und ordne deren Erledigung im Wege der Berechnung des Vergleichsstichtages an, dies gelte jedoch nur für übergeleitete oder ausschließlich wegen Ausscheidens aus dem Dienststand nicht übergeleitete Beamte. Zudem könne eine Neuberechnung nach den früher in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Berechnung des Vorrückungsstichtages ebenfalls nicht erfolgen, weil diese ersatzlos behoben worden seien und keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung ihrer weiteren Anwendung erfolgt sei. Eine Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr sei im Fall des Beschwerdeführers daher weder nach den aufgehobenen Bestimmungen über die Berechnung des Vorrückungsstichtages, noch durch Berechnung eines Vergleichsstichtages möglich, womit im Ergebnis seinem darauf gerichteten Antrag die Rechtsgrundlage fehle.

Weiters hielt die Behörde fest, dass der Gesetzgeber in den Überleitungsbestimmungen der Bundesbesoldungsreform 2015 Beamte im Dienstklassensystem bewusst von der Überleitung ausgenommen habe, wenn diese frei befördert worden seien. Die freie Beförderung hebe nämlich den Zusammenhang zwischen der Anrechnung der Vordienstzeiten und der besoldungsrechtlichen Stellung auf, weil nicht mehr festgestellt werden könne, ob und in welcher Form sich eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Laufbahn ausgewirkt habe. Da eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten bei frei beförderten Beamten keine Auswirkung auf die Laufbahn hätte und keine Vorteile brächte, sei die Anrechnung in diesem Fall nicht vorgesehen, worin die Behörde keine Willkür erblicke. Zudem stehe es Beamten im Dienstklassensystem offen, gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 ihre Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe zu erklären, womit sie die Bemessung eines Besoldungsdienstalters und die Berechnung eines Vergleichsstichtages unter Berücksichtigung von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Vordienstzeiten bewirken könnten.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angeführten Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat.

12. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 08.01.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trat am 01.04.1993 als Beamter der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.05.1994 in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7, und mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, befördert. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesbesoldungsreform 2015 nach weiterer Beförderung in der Dienstklasse VII.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. dazu insbesondere die Ausführungen der Behörde auf S. 3 f. des angefochtenen Bescheides, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insoweit nicht entgegengetreten ist; vgl. hierzu weiters die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 10.03. und 03.12.2015).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2023, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Unterabschnitt L

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) – (10) […]

 

[…]

 

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

2. – 12. […]

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

(1a) – (1b) […]

(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.

(3) – (5) […]

(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(7) – (9) […]

 

[…]

 

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und

2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,

hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.

(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(10) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt

1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und

2. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.

Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.“

3.2. Wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG aus (vgl. VwGH 21.02.2013, 2012/12/0069; 21.12.2011, 2011/12/0026). Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV (später Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV), noch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Nichts Anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG , wobei sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 18.06.2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben. Bestand – entsprechend der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung kein subjektives Recht des Beamten auf seine (freie) Beförderung, so erheischt es der Gleichheitssatz umso weniger, Beförderungen für Zwecke der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in Abweichung von dem verfügten Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit als zu einem für den Beamten günstigeren früheren Zeitpunkt vorgenommen zu fingieren (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102, mwN).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.07.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten. Mit Schreiben vom 11.10.2023 erhob er in Bezug auf diesen Antrag eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Daraufhin wies die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 23.11.2023, innerhalb der dreimonatigen (Nach)Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt 2.). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. oben unter Pkt. I.).

3.3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen gemäß § 125 Z 1 GehG ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§§ 8 und 10 leg.cit .), wobei bei Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist. Für die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte Überleitung eines Beamten in das neu geschaffene Besoldungssystem war nach § 169d Abs. 1 leg.cit. seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend, wobei nach Z 1 des § 169d Abs. 1 leg.cit. nur solche Beamte der Dienstklassen übergeleitet wurden, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben; im Zuge der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden daher nach den §§ 169c f. leg.cit. nur solche Beamte übergeleitet, deren Besoldung vom Vorrückungsstichtag abhängig war, Beamte der Dienstklassen IV bis IX wurden dabei nicht übergeleitet (s. dazu auch die Erläuterungen zu § 169d leg.cit. RV 585 BlgNR 25. GP , 13).

Der Beschwerdeführer hat mit 01.05.1994 die Dienstklasse IV durch freie Beförderung erreicht, womit seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war, in Bezug auf den er im vorliegenden Verfahren eine Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten begehrt. Dessen Festlegung konnte sich für ihn ab diesem Zeitpunkt somit nicht nachteilig auswirken (vgl. dazu VwGH 22.06.2016, Ra 2016/12/0055). Da somit das (Zulässigkeits)Erfordernis der Z 2 des § 169f Abs. 1 GehG (Überleitung nach § 169c f. leg.cit .) im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auch nicht nach § 169f Abs. 3 iVm § 169f Abs. 1 leg.cit. neu festzusetzen. Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens aller (Zulässigkeits)Erfordernisse (welche für eine bei einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgende inhaltliche Prüfung, welchen Vordienstzeiten anzurechnen sind, vorliegen müssen) mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides entgegen den Beschwerdeausführungen zu Recht zurückgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3.3.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

Da die Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 11.10.2023 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 23.11.2023, innerhalb der dreimonatigen (Nach)Frist des § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2013 entschieden hat, hat sie das Säumnisbeschwerdeverfahren nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. zu Recht eingestellt. Die – in vollem Umfang und somit auch gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erhobene – Beschwerde ist daher insoweit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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