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§ 125 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Erreichen eines höheren Gehaltes

§ 125.

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

  1. 1. Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,

    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

  1. 3. Beförderung (§ 127),
  2. 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und
  3. 5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).