VwGH Ra 2016/12/0055

VwGHRa 2016/12/005522.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Dr. G A B in K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH (Dr. Wilfried Ludwig Weh), 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. November 2015, Zl. KLVwG-2432/14/2014, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten, Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18 Abs1;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art20;
B-VG Art133 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18 Abs1;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art20;
B-VG Art133 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 24. Mai 1943 geborene Revisionswerber stand vom 1. Jänner 1991 bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Jahr 2008 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war - jeweils in der Verwendungsgruppe A - ab 1. Jänner 1991 auf eine Planstelle der Dienstklasse VII, ab einer freien Beförderung mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII ernannt.

2 Aus Anlass der Ernennung des Revisionswerbers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis war sein Vorrückungsstichtag mit rechtskräftigem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. Mai 1992 mit 9. März 1973 festgesetzt worden. Dabei war eine Anrechnung verschiedener, jeweils in der Privatwirtschaft zurückgelegter Vordienstzeiten nur zur Hälfte (somit im Umfang von 7 Jahren, 9 Monaten und 15 Tagen) erfolgt.

3 Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 beantragte der Revisionswerber die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, die Feststellung seiner "Einstufung in das Gehaltsschema" unter nachträglicher Vollanrechnung dieser Vordienstzeiten sowie schließlich, "die resultierenden höheren Bezüge auszuzahlen".

4 Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wies die Kärntner Landesregierung diesen Antrag gemäß den §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71 idF LGBl. Nr. 85/2013, ab. Begründend führte sie aus, der Revisionswerber habe die Dienstklasse VIII mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 nicht im Wege der Zeitvorrückung, sondern durch freie Beförderung erreicht. Seither werde seine besoldungsrechtliche Stellung somit nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt, was jedoch eine Erfolgsvoraussetzung für den von ihm gestellten Antrag wäre.

5 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2014 als unbegründet abgewiesen wurde. In ihrer Begründung nahm die Kärntner Landesregierung ergänzend eine hypothetische Vergleichsberechnung vor, in der sie ziffernmäßig näher darstellte, dass selbst eine antragskonform vorgenommene Verbesserung des Vorrückungsstichtages um 7 Jahre, 9 Monate und 15 Tage (auf den 24. Mai 1965) fallbezogen bis zur Versetzung des Revisionswerbers in den Ruhestand für ihn in keinem Zeitpunkt eine besoldungsrechtliche Besserstellung erbracht hätte. Selbst wenn man von diesem verbesserten Vorrückungsstichtag ausginge, wäre im Rahmen der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 unter Heranziehung der Beförderungsrichtlinien nur die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII erreicht worden und hätte die im Rahmen der Vorrückung bis zur Ruhestandsversetzung erreichbare Einstufung somit zum Ergebnis A/VII/9 geführt, was eine wesentlich schlechtere bzw. geringere Einstufung darstellte als die tatsächlich aufgrund der vorgenommenen Beförderung erreichte von A/VIII/6.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. November 2015 wies auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend teilte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Rechtsansicht der Kärntner Landesregierung und stellte näher dar, dass durch deren (für den Revisionswerber jedenfalls nicht nachteiliges) Vorgehen auch keine - etwa durch die Richtlinie 2000/78/EG verpönte - unionsrechtliche Diskriminierung erfolgt sei. Es fehle an einer Ungleichbehandlung von Zeiten im In- und Ausland, weil auch vergleichbare Zeiten im Bereich der inländischen Privatwirtschaft nicht voll angerechnet worden wären.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beurteilen gewesen sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2016, E 41/2016-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof, die präjudiziellen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechts betreffend, darauf, dass nach seiner ständigen Judikatur dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen sei. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe (unter Hinweis auf VfSlg. 16.176/2001 mwH, sowie VfSlg. 17.452/2005). Ebenso sei das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in Zweifel zu ziehen (unter Hinweis auf VfSlg. 18.493/2008 und 19.799/2013).

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Dazu macht der Revisionswerber lediglich geltend, die Frage der Diskriminierung von ihm (auch) im Ausland (in Großbritannien) zurückgelegten Arbeitszeiten gegenüber inländischen "rüttle an den Grundfesten der Union" und erweise sich "daher jedenfalls immer zulassungsbedürftig".

11 Mit diesem Zulassungsvorbringen wird zwar pauschal eine Diskriminierung behauptet, ohne jedoch bestimmte Rechtsfragen betreffend eine Ungleichbehandlung konkreter im Ausland zurückgelegter Dienstzeiten gegenüber solchen im Inland absolvierten Zeiten darzulegen. Dies gilt auch in Bezug auf die tragende Alternativbegründung des Landesverwaltungsgerichtes, eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages hätte sowohl hinsichtlich der Ernennungen zum 1. Jänner 1991 (also vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) als auch zum 1. Jänner 1998 keine günstigere besoldungsrechtliche Stellung bewirkt.

12 Sollte sich der Revisionswerber, wie bereits das Landesverwaltungsgericht, inhaltlich auf die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) beziehen, die Österreich nach ihrem Art. 18 Abs. 1 spätestens zum 2. Dezember 2003 umzusetzen hatte, wird gleichfalls keine Diskriminierung des Revisionswerbers aufgezeigt.

13 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Revisionswerber mit 1. Jänner 1998 die Dienstklasse VIII durch freie Beförderung erreicht hatte, sodass seine besoldungs- und später (seit dem Jahr 2008) seine pensionsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 2008, 2005/12/0241, und vom 21. Dezember 2011, 2011/12/0102, jeweils mwN).

Selbst wenn das Unterbleiben einer früheren freien Beförderung des Revisionswerbers in die Dienstklasse VIII, worauf ihm kein subjektives Recht eingeräumt war, im Zeitraum zwischen der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 1. Jänner 1991 und dem 31. Dezember 1997 (auch) durch die damals geltende Rechtslage bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages motiviert gewesen sein sollte, wäre dies unionsrechtlich keinesfalls verpönt gewesen, weil die in Rede stehende RL damals weder erlassen noch von Österreich umzusetzen war (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2011/12/0102, sowie das Erkenntnis vom 4. September 2012, 2012/12/0007, in dem auch der Inhalt der RL näher dargestellt wird).

14 Soweit sich der Revisionswerber im Übrigen in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf willkürfreie Rechtsanwendung, namentlich betreffend "vermögenswerte possessions" aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, allgemein in der Unverletzlichkeit des Eigentums sowie im Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Landesverwaltungsgericht verletzt erachtet, ist er auf den zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2016, E 41/2016-6, zu verweisen, mit dem die Behandlung der von ihm bereits erhobenen Beschwerde abgelehnt worden war (vgl. hierzu im Übrigen auch den hg. Beschluss vom 2. März 2016, Ra 2015/20/0146).

15 Die Revision, welche - zusammengefasst - das Fehlen nachteiliger Auswirkungen auf die Besoldung (ab dem 1. Jänner 1991) und später auf die Pension laut den oben wiedergegebenen Ausführungen nicht einmal konkret bestreitet, erweist sich somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016

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