AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W212.2288554.1.00
Spruch:
W212 2288552-1/8E W212 2288554-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 2.) mj XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/4.2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zlen.: 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2). Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführerinnen bezeichnet. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige.
2. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 16.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab bei der BF 1 Treffer der Kategorie 1 aus Rumänien (11.06.2021), Griechenland (22.10.2018) und Deutschland (06.12.2022 und 13.01.2022).
3. Am 16.08.2023 wurden die BF 1 und die BF 2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.
Die BF 1 gab zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Juli 2015 verlassen und sich in der Folge bis Oktober 2018 in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie bis Mai 2019 in Griechenland gewesen. Über Albanien (15 Tage), den Kosovo (vier bis fünf Tage) und Serbien (etwa zweieinhalb Jahre) sei sie nach Rumänien gelangt, wo sie sich sechs bis sieben Monate aufgehalten habe. Danach sei sie über Italien nach Deutschland eingereist, wo sie bis 15.08.2023 gewesen sei. Seit 16.08.2023 halte sie sich in Österreich auf. In Rumänien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und habe sie um Asyl angesucht. Sie habe in Rumänien einen positiven Bescheid und einen Konventionspass erhalten. Danach habe sie Rumänien verlassen, da sie dort nicht habe bleiben wollen. In Deutschland habe sie ebenfalls um Asyl angesucht, die deutschen Behörden hätten sie aber nach Rumänien zurückschicken wollen. Aus diesem Grund sei sie von Deutschland nach Österreich geflüchtet. Eine ihrer Töchter, XXXX , sei in Österreich asylberechtigt, ein Sohn, XXXX , in Rumänien Asylwerber. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF 1 an, ihr Ehemann sei in Syrien getötet worden und herrsche dort immer noch Krieg.
Die mj BF 2 gab zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Zum Verlassen des Herkunftsstaates und der Reiseroute konnte die BF 2 keine Angaben machen und führte hierzu aus, sie sei immer mit ihrer Mutter (BF 1) unterwegs gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, nannte die BF 2, den Krieg in Syrien und den Tod ihres Vaters.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.08.2023 für die Beschwerdeführerinnen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 21.08.2023 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
6. Mit Schreiben vom 22.08.2023 teilte die deutsche Dublinbehörde mit, die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen werde abgelehnt, weil diese über subsidiären Schutz in Rumänien verfügen würden.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 22.08.2023 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien.
8. Mit Schreiben vom 28.08.2023 teilte die griechische Dublinbehörde mit, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen seien am 28.04.2020 abgelehnt worden.
9. Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilte die rumänische Dublinbehörde mit, die Beschwerdeführerinnen hätten am 06.08.2021 subsidiären Schutz in Rumänien erhalten.
10. Am 18.01.2024 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Die BF 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, sie sei gesund, leide aber an Klaustrophobie und Angstzuständen, da sie 2014 in Syrien entführt worden sei. Sie sei vor etwa einem Monat an einen Arzt in der Betreuungsstelle verwiesen worden. Dieser habe ihr Medikamente für acht Tage gegeben. Nachdem sich ihr Zustand verbessert habe, habe der Arzt ihr gesagt, sie solle die Medikamente absetzen und nur im Notfall einnehmen. Es handle sich um Medikamente gegen Angst. In Rumänien sei sie nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe sowohl in Griechenland, als auch in Serbien und Griechenland eine Psychotherapie gemacht. Befunde habe sie keine. Sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF 2, nach Österreich gekommen. In Österreich lebe seit einem Jahr eine weitere Tochter, XXXX , mit ihren zwei Söhnen. Zu der Tochter bestehe täglicher telefonischer Kontakt und komme diese sie einmal in der Woche besuchen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sie habe in Rumänien um Asyl angesucht, sei dann in ein Lager gekommen und dort versorgt worden. Es stimme, dass sie in Rumänien anerkannter Flüchtling sei. In Rumänien habe sei manchmal Angst um die BF 2 gehabt, es gebe dort viele Männer. Der BF 2 sei in Rumänien nichts passiert, einmal habe sie jemand aufs Zimmer mitnehmen wollen, sie sei aber davongelaufen. Sie habe auch Handy-Nachrichten bekommen, dass die BF 2 entführt werden würde. Beweise dafür habe sie nicht. Sie sei etwa fünf Monate in Rumänien gewesen und sei in einem Lager weit weg von der Hauptstadt untergebracht gewesen. Im Dezember 2021 sei sie ausgereist. Es sei unmöglich, dass sie nach Rumänien zurückkehre, sie wolle Schutz in Österreich, nicht in Rumänien.
Die BF 2 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, sie sei gesund, nehme keine Medikamente ein und habe keine Arztbesuche. In Rumänien sei sie nicht zur Schule gegangen. Sie sei gemeinsam mit der BF 1 nach Österreich gereist. In Österreich lebe ihre Schwester, XXXX , mit ihrem Ehemann und zwei Söhnen. Ein Bruder, XXXX , sei in Rumänien Asylwerber. Ihre Schwester habe sie und die BF 1 in Serbien besucht. In Österreich habe sie ihre Schwester bis jetzt zweimal getroffen, sie telefoniere aber täglich mit ihr. Zu ihrer Schwester bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, manchmal bekomme sie ein wenig Taschengeld. Sie sei etwa acht Monate in Rumänien in einem Lager untergebracht gewesen. Es stimme, dass sie dort anerkannter Flüchtling sei, sie habe sich in Rumänien aber nie sicher gefühlt. Eines Abends habe sie einen betrunkenen Mann am WC getroffen, der sie habe berühren wollen. Sie habe laut geschrien und die BF 1 sei ihr zur Hilfe gekommen. Sie habe der Aufsicht im Lager von dem Vorfall erzählt und am nächsten Tag auf der Polizeistation eine Anzeige gemacht. Man habe ihr gesagt, dass niemand gefunden worden und der Mann verschwunden sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben.
11. Am 23.01.2024 wurden die Beschwerdeführerinnen von einem Klinischen Psychologen einer psychologischen Untersuchung unterzogen.
12. Am 29.01.2024 langten die Psychologischen Gutachten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
13. Am 31.01.2024 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zu den Psychologischen Gutachten im Zulassungsverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
14. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:
SchutzberechtigteLetzte Änderung 2023-08-31 10:09
Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 5.2023).
Personen mit internationalem Schutzstatus haben weiterhin Probleme mit der Integration vor Ort, einschließlich des Zugangs zu einer auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Berufsausbildung, zu Beratungsprogrammen und zur Einbürgerung. Nach Angaben des UNHCR stützen sich die Programme zur Integration von Flüchtlingen fast ausschließlich auf NGOs, die von der Generalinspektion für Einwanderung koordiniert werden. Die Unterstützungsdienste oder gezielten Integrations- und Eingliederungsprogramme, die von den lokalen Behörden für Flüchtlinge angeboten werden, sind begrenzt (USDOS 20.3.2023).
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022c; vgl. AIDA 5.2023). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2023).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022d). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2023).
Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM 14.7.2022).
Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM 14.7.2022).
Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI 27.1.2022d; vgl. AIDA 5.2023), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2023).
Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2023).
Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (AIDA 5.2023).
Der JRS-Vertreter in Rădăuţi berichtete von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass die Schutzberechtigten Rumänien verlassen werden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung. Eine solche jährliche Krankenversicherung (gültig für 12 Monate) kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeitragssatz für Gesundheit (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. (AIDA 5.2023).
In Galaţi ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bot AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglichte. In den letzten zwei Jahren gab es aber keine Übernahmen, weil die Begünstigten entweder nicht interessiert waren oder eine Beschäftigung hatten (AIDA 5.2023).
Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind: unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der NGOs, welche Integrationsprojekte durchführen, für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (AIDA 3.2023).
IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022).
IOM Rumänien arbeitet darüber hinaus mit einer Vielzahl von Akteuren zusammen, um die rumänischen Behörden bei der Integration und Eingliederung von Migranten und Flüchtlingen zu fördern und zu unterstützen (IOM o.D.)
Theoretisch sind die sozialen Sicherheitsnetze in Rumänien umfassend, aber viele Komponenten sind wenig zielgerichtet, werden manchmal missbraucht und sind in der Anwendung starr. Dies gilt insbesondere für ärmere Gemeinden, da der Staat die Verantwortung für die Sozialhilfe schrittweise auf die lokale Ebene übertragen hat (BTI 23.2.2022).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es liege ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerinnen seien von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführerinnen seien anerkannte Flüchtlinge in Rumänien und könne nicht festgestellt werden, dass sie in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass sie Beschwerdeführerinnen dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Bei der BF 1 sei im Zuge der durchgeführten psychologischen Untersuchung eine Anpassungsstörung mit leichter, depressiver Ausprägung festgestellt worden. Laut Sachverständigengutachten seien hierfür weder therapeutische Maßnahmen noch eine medikamentöse Behandlung erforderlich. Bei der psychologischen Untersuchung der BF 2 sei keine krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom diagnostiziert worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise ergeben, dass sie an schweren körperlichen oder psychischen Störungen leiden, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerinnen würden mit ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen in keinem gemeinsamen Haushalt leben und bestehe zu dieser weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung auf Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen.
15. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 wurde gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die mj BF 2 in Rumänien bedroht worden sei und der BF 1 mittels Nachrichten gedroht worden sei, dass man die BF 2 entführen werde. Die Polizei habe auf diesen Eingriff in die weibliche Schutzsphäre nicht reagiert. Ein besonderes Schutzsystem für Frauen, die belästigt, belagert, eingeschüchtert und bedroht werden, existiere in Rumänien nicht. Die Beschwerdeführerinnen hätten bisher noch nicht alles psychologisch Relevante vorbringen können, da der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige ein Mann gewesen sei. Zentrale Punkte der Ängste bezüglich Rumänien hätten die Beschwerdeführerinnen daher bislang – mangels geeigneten Rahmens – noch gar nicht vorbringen können. Aus Gründen der Wahrung der Grundrechte iSd Art. 3 EMRK werde nach Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Tochter der BF 1 bzw. die ältere Schwester der BF 2 sei rechtmäßig in Österreich aufhältig und habe schon in der Heimat ein sehr enger familiärer Kontakt bestanden. Beide Beschwerdeführerinnen würden in der schwierigen Lebenssituation den Kontakt mit dieser Verwandten benötigen.
Beilage: Ambulanzbericht für die BF 1 vom 18.01.2024
16. Die Beschwerdevorlage langte am 19.03.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Am 28.03.2024 langte ein Befundbericht betreffend die BF 1 und ein Bericht der BBU zur Situation der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF 1 ist die Mutter der 15-jährigen BF 2. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 16.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF 1 aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz neben Österreich, bereits am 22.10.2018 in Griechenland, am 11.06.2021 in Rumänien und am 13.01.2022 und am 06.12.2022 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.08.2023 für die Beschwerdeführerinnen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, das die deutsche Dublinbehörde mit der Begründung ablehnte, die Beschwerdeführerinnen würden in Rumänien über subsidiären Schutz verfügen.
Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien. Die rumänische Dublinbehörde teilte mit Schreiben vom 29.08.2023 mit, dass die Beschwerdeführerinnen am 06.08.2021 subsidiären Schutz in Rumänien erhalten haben.
Festgestellt wird, dass sich aus den – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten – aktuellen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Rumänien als Personen mit Schutzstatus in eine existenzielle Notlage geraten könnten oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der erkennenden Gerichtsabteilung den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen.
Konkrete, auf die Beschwerdeführerinnen bezogene, Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen würden, liegen keine vor. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der rumänische Staat für Personen mit Schutzstatus hinreichende Versorgungsleistungen bietet.
Die Beschwerdeführerinnen wurden am 23.01.2024 einer psychologischen Untersuchung durch einen Klinischen Psychologen unterzogen.
Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Die BF 2 nimmt keine Medikamente ein und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.
Die BF 1 war in Österreich einmal im Jänner 2024 wegen eines dissoziativen Anfalls ambulant im Krankenhaus und wurde bei ihr diesbezüglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Ein stationärer Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt notwendig. In der gutacherlichen Stellungahme vom 26.01.2024 wurde die BF 1 ebenfalls mit einer Anpassungsstörung, welche eine leichte, depressive Ausprägung zeigt, diagnostiziert. Die BF 1 ist nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen und benötigt keine engmaschige fachärztliche psychiatrische Behandlung oder Betreuung. Die BF 1 ist überstellungsfähig.
Es liegt ein Familienverfahren vor.
Die Beschwerdeführerinnen haben eine Tochter bzw. eine Schwester, XXXX , im österreichischen Bundesgebiet. Zwischen den Beschwerdeführerinnen und dieser Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt, kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und keine besonders enge Beziehung. Eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführerinnen im besonderen Maße an Österreich binden. Die Beschwerdeführerinnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die 15-jährige BF 2 in Rumänien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal schutzberechtigte Personen in Rumänien Staatsbürgern gleichgestellt sind. Zudem ergeht gegen die minderjährige BF 2 dieselbe Ausweisungsentscheidung wie gegen ihre Mutter (die BF 1). In Rumänien befindet sich zudem ihr Bruder, XXXX . Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Reiseroute sowie den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, Rumänien, Griechenland und Deutschland ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die durchgeführten Konsultationsverfahren mit Rumänien, Deutschland und Griechenland sind im Verwaltungsakt dokumentiert. Dass den Beschwerdeführerinnen in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Antwort der rumänischen Dublinbehörde.
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien resultieren primär aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiiert widersprechen würden, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan.
Dass die BF 2 an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, keine Medikamente einnimmt und nicht in ärztlicher Behandlung steht, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und dem eingeholten psychologischen Gutachten (AS 143f).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF 1 ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren, dem eingeholten psychologischen Gutachten vom 26.01.2024 und den von ihr vorgelegten (medizinischen) Unterlagen. Die Diagnose, dass die BF 1 an einer Anpassungsstörung leidet, ergibt sich sowohl aus dem psychologischen Gutachten vom 26.01.2024 als auch aus dem Ambulanzbericht vom 18.01.2024. Im Zuge einer Erstordination bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin wurden die Diagnosen Depression bei Belastungsreaktion und Verdacht auf dissoziative Anfälle festgehalten. Weder aus dem eingeholten Sachverständigengutachten noch aus den von der BF 1 selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich ableiten, dass die BF 1 auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen ist oder eine engmaschige fachärztliche Behandlung bzw. einen stationären Krankenhausaufenthalt benötigt. Das Vorbringen zum Gesundheitszustand der BF 1 in der Beschwerde und der Stellunngahme vom 31.01.2024 ist inbesondere nicht geeignet, dem Sachverständigengutachten substantiiert entgegenzutreten.
Die Überstellungsfähigkeit der BF 1 ergibt sich insbesondere aus dem psychologischen Gutachten, in dem nach ausführlicher Anamnese und der Diagnose Anpassungsstörung Folgendes festgehalten wurde (AS 187f):
„ (…) 6. Ist diese [Anm. Anpassungsstörung] behandelbar? Wenn ja, in welcher Form? Eine gesonderte Behandlung ist derzeit nicht notwendig.
7. Sind therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten? Nein. Zudem nimmt die Untersuchte selbst empfohlene Medikationen nur auf Bedarf ein.
(…) 11. Sind Medikamente erforderlich? Wenn ja, bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente. Keine.
(…) 14. Besteht derzeit eine Suizidalität? Nein.
(…) 16. Welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand würde eine Überstellung anch Rumänien mit sich ziehen? Eine ordnungsgemäße Überstellung und Übernahme in Rumänien würde keine besonderen oder außergewöhnlichen Belastungen mit sich bringen. (…)
17. Würde eine Überstellung anch Rumänien eine unzumutbare bzw. unwiederbringliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bewirken? Nein.“
In einer Gesamtbetrachtung wurde für die Beschwerdeführerinnen kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu tangieren.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass Personen mit internationalem Schutz in Rumänien über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger verfügen und diesbezüglich denselben Schwierigkeiten unterworfen sind. Wenngleich das Länderinformationsblatt festhält, dass Personen mit Schutzstatus zudem weiteren Problemen in Zusammenhang mit medizinischer Versorgung unterworfen sind – zB: Mangel an finanziellen Mitteln, lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen, sprachliche und kulturelle Barrieren – sind auch diese nicht gravierend genug, um den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu eröffnen.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und des Kindeswohls ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerinnen. Dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten in keinem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Das Bestehen eines (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnisses wurde von den Beschwerdeführerinnen explizit verneint. Dass die Beschwerdeführerinnen nicht selbsterhaltungsfähig sind und Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus dem angeforderten GVS-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
…
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
…
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.
3.2.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Bschwerdeführerinnen in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde und sie somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in Rumänien wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Der angefochtene Bescheid enthält ausreichend aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Rumänien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wie aus den Feststellungen zur Situation in Rumänien hervorgeht, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Schutzberechtigte. Es ergeben sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Rumänien als subsidiär Schutzberechtigte in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Föderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden auch von IOM über die Programme Interact+, MYRO und SIM:CIS angeboten. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen Schutzberechtigten und rumänischen Staatsangehörigen. Es wird nicht verkannt, dass Schutzberechtigte in Rumänien auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen, noch dass in Rumänien Aufholbedarf im Hinblick auf Integrationsunterstützung besteht. Gleichzeitig kann aber nicht erkannt werden, dass sich die Situation für Schutzberechtigte derart darstellt, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu erwarten wäre.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen etwa acht Monate in Rumänien aufgehalten haben, davon etwa fünf Monate als subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerinnen gaben übereinstimmend an, in Rumänien untergebracht und versorgt worden zu sein. Ihre eigenen Angaben lassen somit nicht darauf schließen, dass sie in Rumänien nach Schutzzuerkennung sich selbst überlassen wurden oder in eine ausweglose Lage ohne legliche Unterstützung durch den rumänischen Staat geraten sind. Die BF 1 gab vielmehr an, sie habe nicht in Rumänien bleiben wollen und sie wolle Schutz in Österreich, nicht in Rumänien (AS 137).
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund des Umstandes, dass der Klinische Psychologe ein Mann gewesen sei, noch nicht alles zu ihrer Situation in Rumänein sagen können, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschwerde kein neues Vorbringen zu Rumänien enthält und schon deshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen zu Rumänien noch weitere Angaben machen wollten. Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer weiblichen Referentin einvernommen. Es ist somit nicht erkennbar, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich gewesen wäre, alles vorzubringen, was ihnen wichtig erschienen ist.
Zum Vorbringen der BF 1 sie habe in Rumänien Angst um ihre Tochter, weil ein Mann sie dort einmal mit auf ein Zimmer habe nehmen wollen und sie Handy-Nachrichten bekommen habe, in denen die Entführung der BF 2 angedroht worden sei, ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft ist. Inbesondere das Vorbringen über die angedrohte Entführung der BF 2 wurde nur sehr vage und unkonkret dargelegt. Der BF 1 war es auch nicht möglich diese Drohungen vorzuzeigen. Die BF 2 selbst brachte nicht vor, dass es zu solchen Drohungen gegen ihre Person gekommen ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die BF 2 – anders als die BF 1 – angab, sie habe einen betrunkenen Mann am WC getroffen und dieser habe sie berühren wollen. Die Beschwerdeführerinnen meldeten diesen Vorfall der Aufsicht im Lager und der Polizei und ist aus den diesbezüglichen – kurzen – Angaben der BF 2 nicht erkennbar, dass dieses Vorbringen in Rumänien nicht ernst genommen wurde. Die BF 2 gab nämlich an: „Man erzählte mir, dass sie niemanden gefunden haben und der Mann verschwunden sei“ (AS 91), was nicht darauf schließen lässt, dass das Vorbringen der BF 2 ignoriert wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat und ein Mitglied der Europäischen Union handelt und somit vorausgesetzt werden kann, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Schutzberechtigte Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des rumänischen Staates bestehen keine Zweifel.
Abschließend kann somit im konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen und nach Prüfung der konkreten Rückkehrsituation bei ihrer Rückehr nach Rumänien, wo ihnen subsiidärer Schutz zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Riskio, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
3.3.2 Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführerinnen an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Die BF 2 nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung.
Hinsichtlich der BF 1 ist zu sagen, dass bei ihr in Österreich eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde und sie wegen eines dissoziativen Anfalls einmal ambulant in einem Krankenhaus war. Ein stationärer Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt notwendig. Aus dem eingeholten psychologischen Gutachten und den vorgelegten medizinischen Unterlagen geht keinesfalls hervor, dass die BF 1 eine engmaschige fachärztliche psychiatrische Behandlung oder Betreuung benötigt oder regelmäßig Medikamente einnehmen muss. Die Überstellungsfähigkeit wurde im eingeholten Gutachten explizit festgestellt. Der vorgelegte Befundbericht, die Stellungnahme und das Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, dem psychologischen Sachverständigengutachten substantiiert entgegenzutreten.
Es liegen daher insgesamt jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.
In Rumänien sind grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist gesichert. Auch wenn sich aus den Länderinformationen ergibt, dass Schutzberechtigte selbst für ihre Krankenversicherung aufkommen müssen, besteht die Möglichkeit, Unterstützung seitens NGOs und Hilfsorganisationen, wie IOM, in Anspruch zu nehmen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführerinnen bestehenden Familienlebens ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung beider Beschwerdeführerinnen nach Rumänien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Da die 15-jährige BF 2 gemeinsam mit ihrer Mutter, die ihre Hauptbezugsperson darstellt, überstellt werden würde und – wie oben ausgeführt – keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass Schutzberechtigte in Rumänien grundsätzlich Gefahr laufen in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist eine Verletzung des Kindeswohls durch die Überstellung nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerinnen haben eine namentlich genannte Familienangehörige im österreichischen Bundesgebiet. Zu dieser Familienangehörigen besteht kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis und keine besonders enge Beziehung. Ebensowenig besteht ein gemeinsamer Haushalt zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer Familienangehörigen. Eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit wurde nicht behauptet. Der regelmäßige telefonische Kontakt kann im Falle einer Überstellung nach Rumänien problemlos aufrechterhalten werden. Zudem steht es den Beschwerdeführerinnen und ihrer Familienangehörigen in Österreich frei sich gegenseitig zu besuchen. So wurden die Beschwerdeführerinnen beispielsweise während ihres Aufenthalts in Serbien von ihrer Familienangehörigen besucht.
In einer Gesamtbetrachtung kann kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerinnen dar. Während ihres neunmonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführerinnen nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Hinreichende Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden nicht gesetzt. Die BF 1 ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerinnen seit ihrer Einreise in den Schengen-Raum Anträge auf internationalen Schutz in vier verschiedenen Ländern gestellt haben. Zwei dieser Anträge auf internationalen Schutz wurden gestellt, obwohl die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits über subsidiären Schutz in Rumänien verfügt haben, was ihnen jedenfalls bewusst war.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen bereits in Rumänien Asyl zuerkannt worden ist und sie sohin in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach Rumänien zurückzubegeben haben.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG sind im Falle der Beschwerdeführerinnen nicht gegeben. Sie halten sich seit 16.08.2023 im österreichischen Bundesgebiet auf und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie waren nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführerinnen zu erörtern.
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters in den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführerinnen sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
