BVwG L517 2274310-1

BVwGL517 2274310-125.3.2024

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2274310.1.00

 

Spruch:

 

 

L517 2274310-1/8E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.05.2023, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

24.02.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

15.04.2022 – Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

02.05.2022 – Parteiengehör

13.05.2022 - Stellungnahme der bP

28.09.2022 - Befundvorlage

14.10.2022 – Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

20.10.2022 - Parteiengehör

21.12.2022 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

24.04.2023 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

19.05.2023 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP

13.06.2023 - Beschwerde der bP

29.06.2023 - Beschwerdevorlage am BVwG

10.11.2023 – Befundvorlage der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.

Die bP ist seit 01.11.2021 im Besitz eines unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.

 

Am 24.02.2022 stellte die bP Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB.

 

In der Folge wurde im Auftrag der bB am 15.04.2022 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie eingeholt und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Antrag zur Vornahme einer Zusatzeintragung (Kundeneinwendungen).

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten (Aktengutachten), Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.12.2021, GdB: 50 %

Diagnosen:

Kniegelenksbeschwerden beidseits - Z.n. Gelenksspiegelung rechts 05/2015

Wirbelsäulenbeschwerden - Z.n. Versteifungsoperation, Spondylodese C5/6 02/2014, im Weiteren Dekompression L3/4 und L4/5 07/2016

Neu:

Keine neuen Diagnosen.

Derzeitige Beschwerden:

Frau XXXX gibt an, dass entsprechend auch der vorliegenden Befunde aufgrund des fehlenden vorderen Kreuzbandes es immer wieder zu fallweisen Stürzen käme. Sie berichtet, dass, wenn sie beispielsweise aus einer Straßenbahn aussteigen würde, sie eine Angst habe, zu stürzen. Sie müsse regelmäßig Schmerzmedikamente einnehmen. Sie gibt

auch an, dass sie gestern mit dem Rad eine halbe Stunde gefahren wäre und es im Anschluss wiederum zu einer Schwellung vor allem im Bereich des rechten Kniegelenks gekommen ist. Neue Leiden seien nicht hinzugekommen. Sie habe zwischenzeitlich eine Corona-Infektion durchgemacht, war 3x geimpft, habe jetzt doch eine gewisse Belastungsdyspnoe.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: derzeit keine Therapien.

Medikamente (bestätigt durch Primärversorgungszentrum XXXX am 07.10.2021): Auszug aus dem Befund: Einnahme von (leider regelmäßig) Seractil 400 mg 2-3x täglich sowie Lansobene 30 mg, zusätzlich anamnestisch Arthrocomb 3x täglich.

Hilfsmittel: Brille, Gelenksorthese, Kompressionsstrümpfe nach Varizenoperation.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Thalheim bei Wels, vom 25.01.2022:

Diagnosen:

Progrediente Panarthrose beider Kniegelenke rechts dominant

Auszug aus dem Befund:

Infiltration beide Kniegelenke mit Xyloneural und Volon. Nachdem die mögliche Wegstrecke sukzessive schmerzbedingt kürzer wird, wird mittelfristig keine andere Möglichkeit bestehen, als über den Knieersatz nachzudenken.

Diagnostikum XXXX vom 11.02.2022:

MRT des linken Kniegelenks:

Ergebnis;

1. Der mediale Meniskus ist im Hinterhorn hochgradig ausgedünnt mit Subluxation der Pars intermedia um 5 mm aus dem Gelenkspalt nach medial mit intrasubstantieller Signalalteration. Unauffällige Darstellung des medialen Meniskusvorderhorns sowie des lateralen Meniskus.

2. Fehlende Darstellung des vorderen Kreuzbandes, vereinbar mit einer stattgehabten Ruptur, das hintere Kreuzband ist steilgestellt. Ventralverlagerung des lateralen Tibiaplateaus, relativ zum lateralen Femurkondyl um 7 bis 8 mm als Zeichen der ACL-Dysfunktion. Unauffällige Darstellung des medialen und des lateralen Seitenbandes.

3. Chondromalazie Grad lll-IV im medialen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment, Chondromalazie Grad II im lateralen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment und Chondromalazie Grad I im femoro-patellaren Kniegelenkskompartment.

4. Beginnendes subchondrales Knochenmarködem und subchondrale degenerative Zystenbildung im medialen Tibiaplateau, geringer auch im medialen Femurkondyl.

5. Geringer Erguss intraartikulär, keine raumfordernde Arthrocele nachweisbar.

MRT des rechten Kniegelenks:

Ergebnis:

1. Der mediale Meniskus ist im Hinterhorn und in der Pars intermedia größenreduziert mit Subluxation der Pars intermedia aus dem Gelenkspalt nach medial mit Degeneration und degenerativer Rissbildung. Unauffällige Darstellung des medialen Meniskusvorderhorns.

2. Mukoide Degeneration auch im lateralen Meniskus mit Heranreichen an die tibiale Meniskusunterfläche.

3. Fehlende Darstellung des vorderen Kreuzbandes, vereinbar mit einer stattgehabten Ruptur. Ventralverlagerung des lateralen Tibiaplateaus, relativ zum lateralen Femurkondyl um 5-6 mm als Ausdruck der ACL-Dysfunktion. Unauffällige Darstellung des medialen und des lateralen Seitenbandes.

4. Chondromalazie Grad IV im medialen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment sowie Chondromalazie Grad ll-lll im lateralen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment und Chondromalazie Grad l-ll im femoro-patellaren Kniegelenkskompartment.

5. Subchondrales Knochenmarködem sowie subchondrale degenerative Zystenbildung im medialen Tibiaplateau und im medialen Femurkondy).

6. Gering- bis mäßiggradiger Erguss intraartikulär, keine raumfordernde Arthrocele nachweisbar.

Dr. XXXX XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Wels, vom 16.02.2022:

Zusammenfassung:

Es besteht Punkto Knie und Wirbelsäule eine hochgradige Bewegungseinschränkung einschließlich Schmerzen, Dauerbehandlung notwendig. Alalong eventuell auch eine Knie-Prothese. Starke Behinderung bei Wegstrecken maximal 200 Meter. Eine Dauerschmerzmedikation ist notwendig! Durch die Wirbelsäule besteht eine Behinderung bei der täglichen Körperpflege und auch beim Gehen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Adipositas.

Größe: 172,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 180/100

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf: unauffällig, Brille wird getragen, Konversationssprache wird verstanden.

Cor: die Herzaktion ist rein, rhythmisch, normofrequent.

Pulmo: vesikuläres Atmen, sonorer Klopfschall.

Abdomen: weich, keine Druckschmerzhaftigkeit, keine Resistenzen, keine Abwehrspannung.

Wirbelsäule: großbogige skoliotische Fehlhaltung.

Halswirbelsäule: es zeigt sich eine ventrale rechts lokalisierte reizlose Narbe, Kinn-Jugulum-Abstand 3-18 cm.

Brustwirbelsäule: regelrecht konfiguriert.

Lendenwirbelsäule: Narbe in der Medianen, ebenfalls reizlos abgeheilt, klinische Streckfehlhaltung.

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: beidseits in S und F bis 170 Grad beweglich, der Nacken- und Schürzengriff ist uneingeschränkt möglich, Außenrotation beidseits 80 Grad.

Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei.

Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, der Fingerspitzgriff gelingt bis zum 5. Finger.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke: beidseits in S 0-0-100 Grad, Außen-/Innenrotation 50-0-30 Grad, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz.

Kniegelenk rechts: die Gelenkskontur ist etwas vergröbert, die Beweglichkeit in S 0-0-120 Grad möglich, das Gelenk ist mediolateral stabil, etwas verlängerter Weg in ap, das Gelenk ist ergussfrei, mäßiger Patellaanpressschmerz.

Kniegelenk links: in S 0-0-130 Grad beweglich, ebenfalls etwas verlängerter Weg in ap, mediolateral ist es völlig stabil, ebenfalls ergussfrei, die Achse ist soweit regelrecht.

Füße: altersentsprechend unauffällig.

Haut: unauffällig, Z.n. Varizenoperation links, hier liegt auch am Oberschenkel links eine quer verlaufende Narbe nach Hundebiss im Kindesalter, diese ist reizlos abgeheilt.

Neurologie: ein objektivierbares neuromotorisches Defizit ist nicht zu erheben, PSR, ASR sind etwas abgeschwächt auslösbar, keine muskulären Atrophiezeichen.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Konfektionsschuhe werden getragen, kein Gehbehelf. Etwas eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Fußes, daher Einschränkung der Standfähigkeit, entsprechend besteht ein mäßiggradig hinkendes Gangbild. Der Zehenspitzen- und Fersenstand können geleistet werden.

Status Psychicus:

Wach, allseits orientiert, kontaktfähige Patientin. Auffassungsgabe, Konzentration, Gedächtnisleistung grob klinisch ungestört. Antrieb, Psychomotorik o. B., keine Wahrnehmungsstörungen. Die Patientin ist in der Untersuchungssituation situativ angepasst.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken mit glaubhaften Schmerzen und moderater Einschränkung der Beugefähigkeit vor allem rechts, Gelenksspiegelung rechts mit Meniskus-Teilentfernung 05/2015, neue radiologische Befunde (MRT beider Kniegelenke) wurden vorgelegt, weiterhin ist regelmäßige einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) notwendig (Seractil im Wechsel mit Arthrocomb), Operationsindikation wurde andiskutiert;

2 Versteifung/Spondylodese C5/6 (stand-alone Cage) 02/2014, Erweiterung/Dekompression L3/4 und L4/5 07/2016, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (CT 08/2018, MR 04/2019, Röntgen 07/2020 und 01/2021), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 01.04.2022 besteht weiterhin kein radikuläres neuromotorisches Defizit;

3 Krampfadern; Varizenoperation links 2020, keine Ulzerationen, anamnestisch werden Kompressionsstrümpfe fallweise getragen;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Beurteilung des Behindertengrades ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.

Die Pos. 1 und 2 machen anhaltende Beschwerden. Neue radiologische Befunde wurden vorgelegt. Zu einer signifikanten klinischen Verschlechterung ist es nicht gekommen. Die analgetische Therapie wurde nicht gesteigert. Ein Gehbehelf wird nicht verwendet. Pos. 3 wurde neu eingestuft.

[X] Nachuntersuchung 12/2023 - weil Nachuntersuchung: Besserung durch Therapie/Operation möglich.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei der Antragstellerin bestehen glaubhafte Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat. Diese vor allem beide Kniegelenke und die Wirbelsäule betreffend. Kurze Wegstrecken von 400 m können jedoch, gegebenenfalls durch Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen erfolgt ohne Behinderung, wobei ein Handlauf oder Haltegriff gegebenenfalls verwendet werden sollte. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen beidhändig uneingeschränkt möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.

Gutachterliche Stellungnahme:

Bei der Antragstellerin bestehen Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat (Kniegelenke und Wirbelsäule). Ein Gehbehelf wird nicht benötigt. Zusätzlich besteht keine orthopädietechnische Versorgung. In Zusammenschau der vorgelegten Befunde und der klinischen Untersuchung ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 – 400 m) selbstständig und ohne fremde Hilfe zumutbar. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Zusammenfassend konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen.“

 

Mit Schreiben der bB vom 02.05.2022 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

 

In ihren Stellungnahmen vom 13.05.2022 führte die bP aus, dass der Befund vom 11.02.2022 im Vergleich zu den letzten Befunden eine Befundverschlechterung vorweise, weshalb sie nicht verstehe, dass sie den Parkausweis, den sie schon einmal hatte, nun nicht mehr bekomme, obwohl sich ihre gesundheitliche Situation sehr verschlechtert habe. 150 bis 200 Meter zu gehen, sei vielleicht mit der Einnahme von starken Tabletten (Seractil forte und Arthrocomp) möglich oder nur mit Schmerzen zu bewältigen. Ihren Ärzten zufolge solle sie jedoch Seractil forte nicht täglich nehmen, da sie zu extremen Nieren und Magenschäden führten.

 

In der Folge wurde am 14.10.2022 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des bereits betrauten Facharztes für Orthopädie eingeholt, das erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX FA für Orthopädie Wels 21.09.2022:

Diagnosen:

Gonarthrose beidseits

Incipiente Coxarthrosen beidseits.

Auszug aus dem Befund: leicht varische Achse, linkes Knie kaum geschwollen, das rechte mäßig, ausreichend seitenbandstabil, DS gegen medialen Gelenksspalt rechts, Streckung annähernd frei, beugung rechts 110 und links 125 Grad, Einschränkung der Hüftinnenrotation - nicht nennenswert schmerzhaft.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: derzeit keine Therapien. Medikamente (bestätigt durch Primärversorgungszentrum Marchtrenk am 07.10.2021): Auszug aus dem Befund: Einnahme von (leider regelmäßig) Seractil 400 mg 2-3x täglich sowie Lansobene 30 mg, zusätzlich anamnestisch Arthrocomb 3x täglich. Hilfsmittel: Brille, Gelenksorthese, Kompressionsstrümpfe nach Varizenoperation.

 

 

 

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken mit glaubhaften Schmerzen und moderater Einschränkung der Beugefähigkeit vor allem rechts, Gelenksspiegelung rechts mit Meniskus-Teilentfernung 05/2015, neue radiologische Befunde (MRT beider Kniegelenke) wurden vorgelegt, weiterhin ist regelmäßige einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) notwendig (Seractil im Wechsel mit Arthrocomb), Operationsindikation wurde andiskutiert;

2 Versteifung/Spondylodese C5/6 (stand-alone Cage) 02/2014, Erweiterung/Dekompression L3/4 und L4/5 07/2016, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (CT 08/2018, MR 04/2019, Röntgen 07/2020 und 01/2021), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 01.04.2022 besteht weiterhin kein radikuläres neuromotorisches Defizit;

3 Krampfadern; Varizenoperation links 2020, keine Ulzerationen, anamnestisch werden Kompressionsstrümpfe fallweise getragen;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Beurteilung des Behindertengrades ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.

Im Vergleich zum VGA vom 1.04.2022 ist es zu keiner Änderung der Befundlage gekommen. Der neue Befund wurde gesichtet und entsprechend berücksichtigt. Neue Leiden sind nicht hinzugekommen.

[X] Nachuntersuchung 12/2023 - weil Besserung durch Therapie/Operation weiterhin möglich ist.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei der Antragstellerin bestehen glaubhafte Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat. Diese vor allem beide Kniegelenke und die Wirbelsäule betreffend. Kurze Wegstrecken von 400 m können jedoch, gegebenenfalls durch Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen erfolgt ohne Behinderung, wobei ein Handlauf oder Haltegriff gegebenenfalls verwendet werden sollte. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen beidhändig uneingeschränkt möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.

Gutachterliche Stellungnahme:

Bei der Antragstellerin bestehen Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat (Kniegelenke und Wirbelsäule). Ein Gehbehelf wird nicht benötigt. Zusätzlich besteht keine orthopädietechnische Versorgung. In Zusammenschau der vorgelegten Befunde unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke weiterhin (300 – 400 m) selbstständig und ohne fremde Hilfe zumutbar. Neu Leiden sind nicht hinzugekommen. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist anhaltend möglich.

Zusammenfassend konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen.“

 

Mit Schreiben der bB vom 20.10.2022 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Die bP ersuchte mehrfach um Fristverlängerung, welche ihr gewährt wurde.

 

Am 28.09.2022 legte die bP einen orthopädischen Befund vom 21.09.2022 vor und kündigte mit Schreiben vom 21.11.2022 einen MRT-Termin an.

 

Am 21.12.2022 legte die bP den angekündigten MRT-Befund der HWS vom 19.12.2022 vor. Dieser lautet auszugsweise: „…5. Im Segment C6/C7 ein medianer breitbasiger subligamentärer Diskusprolaps nachweisbar mit Aufbrauchen des anterioren subduralen Reserveraums, mäßiggradige Einengung der Neuroforamen. …“

In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme führte die bP aus, im neuen Jahr eine Therapie anzufangen, aber Punkt 5 (im MRT-Befund) werde dadurch nicht besser, nur die Beschwerden würden dadurch hoffentlich gelindert. Punkt 5 mache ihrem Arzt große Sorgen bezüglich Sturzgefahr beim längeren Gehen und diversen alltäglichen Tätigkeiten. Bei einem Sturz bestehe die Gefahr einer Querschnittlähmung.

 

In der Folge wurde im Auftrag der bB am 24.04.2023 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie erstellt, welches erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellt und nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

„Anamnese:

Vorgutachten (Aktengutachten), Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.12.2021, GdB: 50 %

Diagnosen:

Kniegelenksbeschwerden beidseits - Z.n. Gelenksspiegelung rechts 05/2015

Wirbelsäulenbeschwerden - Z.n. Versteifungsoperation, Spondylodese C5/6 02/2014, im Weiteren Dekompression L3/4 und L4/5 07/2016.

Einwendung zum Parteiengehör zu Vorgutachten Dr. XXXX /AM+FA Orthopädie vom 26.4.2022 - UZM abgelehnt.

Vorgutachten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage Dr. XXXX /AM+FA Orthopädie vom 19.10.2022 - UZM abgelehnt.

Kniegelenksbeschwerden beidseits.

Versteifung/Spondylodese C5/6 (stand-alone Cage) 02/2014, Erweiterung/Dekompression L3/4 und L4/5 07/2016, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Krampfadern.

Einwendung zum Parteiengehör.

Derzeitige Beschwerden:

Kein stationärer Aufenthalt seit Letztgutachten.

Im Vordergrund der Beschwerden von Frau XXXX stehen derzeit Schmerzen in den Kniegelenken, vor allem auch Schmerzen in der Nacht, das rechte Knie würde wiederholt einknicken, sie sei wiederholt zu Sturz gekommen.

Eine endoprothetische Versorgung sei schon vor 10 Jahren empfohlen worden, vielleicht lasse sie diese nächstes Jahr machen, ein Reha Aufenthalt ist für 10/2023 geplant, aktive Therapien mache sie nicht.

Bei weiteren Strecken werden Nordic walking Stöcke verwendet.

Schmerzen in der WS belastungsabhängig, langes Sitzen, Bücken und Heben von Lasten verstärke die Schmerzen. Muskuläre Verspannungsschmerzen im Schultergürtel/Nackenbereich und in der BWS, 1x/Woche gehe sie zur Massage.

Physiotherapie für HWS und selbständige Heilgymnastik.

Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Eine aktuelle ärztlich bestätigte medikationsliste wird nicht vorgelegt.

Lt. Antragstellerin hat sich "nicht zum Vorgutachten geändert".

Anamnestisch: Arthrocomb, Trittico, pflanzliche Beruhigungsmittel.

Aus Vorgutachten Dr. XXXX /AM+FA Orthopädie vom 19.10.2022 übernommen:

Medikamente bestätigt durch Primärversorgungszentrum XXXX am 07.10.2021: Auszug aus dem Befund: Einnahme von (leider regelmäßig) Seractil 400 mg 2-3x täglich sowie Lansobene 30 mg, zusätzlich anamnestisch Arthrocomb 3x täglich. Hilfsmittel: Brille, Gelenksorthese, Kompressionsstrümpfe nach Varizenoperation.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:

Aufgrund der Einwendung zum Parteiengehör und der Vollständigkeit halber werden alle in den beiden Vorgutachten erwähnten Befunde hier noch einmal ergänzt.

Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Thalheim bei Wels, vom

25.01.2022:

Diagnosen:

Progrediente Panarthrose beider Kniegelenke rechts dominant

Auszug aus dem Befund:

Infiltration beide Kniegelenke mit Xyloneural und Volon. Nachdem die mögliche Wegstrecke sukzessive schmerzbedingt kürzer wird, wird mittelfristig keine andere Möglichkeit bestehen, als über den Knieersatz nachzudenken.

Diagnostikum XXXX vom 11.02.2022:

MRT des linken Kniegelenks:

Ergebnis;

1. Der mediale Meniskus ist im Hinterhorn hochgradig ausgedünnt mit Subluxation der Pars intermedia um 5 mm aus dem Gelenkspalt nach medial mit intrasubstantieller Signalalteration. Unauffällige Darstellung des medialen Meniskusvorderhorns sowie des lateralen Meniskus.

2. Fehlende Darstellung des vorderen Kreuzbandes, vereinbar mit einer stattgehabten Ruptur, das hintere Kreuzband ist steilgestellt. Ventralverlagerung des lateralen Tibiaplateaus, relativ zum lateralen Femurkondyl um 7 bis 8 mm als Zeichen der ACL- Dysfunktion. Unauffällige Darstellung des medialen und des lateralen Seitenbandes.

3. Chondromalazie Grad lll-IV im medialen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment, Chondromalazie Grad II im lateralen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment und Chondromalazie Grad I im femoro-patellaren Kniegelenkskompartment.

4. Beginnendes subchondrales Knochenmarködem und subchondrale degenerative Zystenbildung im medialen Tibiaplateau, geringer auch im medialen Femurkondyl.

5. Geringer Erguss intraartikulär, keine raumfordernde Arthrocele nachweisbar.

MRT des rechten Kniegelenks:

Ergebnis:

1. Der mediale Meniskus ist im Hinterhorn und in der Pars intermedia größenreduziert mit Subluxation der Pars intermedia aus dem Gelenkspalt nach medial mit Degeneration und degenerativer Rissbildung. Unauffällige Darstellung des medialen Meniskusvorderhorns.

2. Mukoide Degeneration auch im lateralen Meniskus mit Heranreichen an die tibiale Meniskusunterfläche.

3. Fehlende Darstellung des vorderen Kreuzbandes, vereinbar mit einer stattgehabten Ruptur. Ventralverlagerung des lateralen Tibiaplateaus, relativ zum lateralen Femurkondyl um 5-6 mm als Ausdruck der ACL-Dysfunktion. Unauffällige Darstellung des medialen und des lateralen Seitenbandes.

4. Chondromalazie Grad IV im medialen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment sowie Chondromalazie Grad ll-lll im lateralen femoro-tibialen Kniegelenkskompartment und Chondromalazie Grad l-ll im femoro-patellaren Kniegelenkskompartment.

5. Subchondrales Knochenmarködem sowie subchondrale degenerative Zystenbildung im medialen Tibiaplateau und im medialen Femurkondyl.

6. Gering- bis mäßiggradiger Erguss intraartikulär, keine raumfordernde Arthrocele nachweisbar.

Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Wels, vom 16.02.2022:

Zusammenfassung:

Es besteht Punkto Knie und Wirbelsäule eine hochgradige Bewegungseinschränkung einschließlich Schmerzen, Dauerbehandlung notwendig. Alalong eventuell auch eine Knie-Prothese. Starke Behinderung bei Wegstrecken maximal 200 Meter. Eine Dauerschmerzmedikation ist notwendig! Durch die Wirbelsäule besteht eine Behinderung bei der täglichen Körperpflege und auch beim Gehen.

Dr. XXXX FA für Orthopädie XXXX 21.09.2022:

Diagnosen:

Gonarthrose beidseits

Incipiente Coxarthrosen beidseits.

Auszug aus dem Befund: leicht varische Achse, linkes Knie kaum geschwollen, das rechte mäßig, ausreichend seitenbandstabil, DS gegen medialen Gelenksspalt rechts, Streckung annähernd frei, Beugung rechts 110 und links 125 Grad, Einschränkung der Hüftinnenrotation - nicht nennenswert schmerzhaft.

Einzig neu beigebrachter Befund:

19.12.2022

MRT der HWS

Technik: Siemens Magnetom 3,0 Tesla; Untersuchungsparameter: axiale, sagittale und coronare T1- und T2-gewichtete TSE- und GRE-Sequenzen, coronare TIRM;

ZD: Z.n. DE und Spondylodese C5/C6, Parästhesien rechter Arm, klinisch eher C6/C7

Ergebnis:

1. Streckfehlhaltung der HWS in Untersuchungsposition.

2. Mäßiggradige deformierende Spondylose, degenerative Diskopathie und Osteochondrose der gesamten HWS mit einem geringen subchondralen Knochenmarködem der korrespondieren kartilaginären Endplatten C6/C7 vereinbar mit einer Aktivierung.

3. Gering- bis mäßiggradige Inter- und Uncovertebralgelenksarthrosen.

4. In den Segmenten C3-C6 durch dorsolaterale Spondylophyten unterfütterte Bandscheibenprotrusionen nachweisbar mit gering- bis mäßiggradiger Einengung der Neuroforamen.

5. Im Segment C6/C7 ein medianer breitbasiger subligamentärer Diskusprolaps nachweisbar mit Aufbrauchen des anterioren subduralen Reserveraums, mäßiggradige Einengung der Neuroforamen.

Normale Weite des knöchernen Spinalkanals mit regelrechter Signalgebung des cervikalen Myelons, keine Myelopathie nachweisbar.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös (BMI: 33,12)

Größe: 172,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: n.g.

Klinischer Status – Fachstatus:

Größe und Gewicht laut Angabe der Antragstellerin.

Alkohol: gelegentlich, Nikotin: negiert.

Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: in Sanierung.

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,

Pulmo: SKS, VA, keine RG´s.

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: über Thoraxniveau, BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert,

Nierenlager bds. frei,

WS-HWS: blande Narbe, gerade, paravertebrale Muskulatur verspannt,

Kinn-Sternumabstand: 5/20cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 40-0-40°.

WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang.

WS-LWS: kein Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 10cm.

Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig.

Schulter: Ab/Adduktion: 160-0-40°.

Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.

Untere Extremität: KG 5 beidseits, Hypästhesie US rechts.

Hüftgelenke: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz,

Extension / Flexion S: 0-95°; Außen/Innenrotation: 30-0-20°; Ab/Adduktion: 20-0-10°;

Kniegelenke: Extension / Flexion S: re: 0-100°, li: 0-110°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, leichte Krepitationen hör- und spürbar, DS medialer Gelenksspalt;

Pulse allseits palpabel, Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenk bds. unauffällig.

Haut: unauffällig, Z.n. Varizenoperation links.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich.

Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist raumgreifend, leichtes Schmerzhinken, die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds. im Fersenbereich, die Abrollbewegung bds. unauffällig.

Status Psychicus:

Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert.

Kurzzeitgedächtnis: unauffällig, keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörung.

Antrieb: keine Antriebssteigerung oder -verminderung feststellbar.

Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar, keine Denkstörung.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken mit glaubhaften Schmerzen und geringer Einschränkung der Beugefähigkeit; Z.n. Gelenksspiegelungen neue radiologische Befunde lt. Vorgutachten (MRT beider Kniegelenke) wurden vorgelegt, weiterhin ist regelmäßige einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) notwendig, Operationsindikation wurde lt. Antragstellerin vor Jahren gestellt

2 Wirbelsäulenbeschwerden - Versteifung/Spondylodese C5/6 (stand-alone Cage) 02/2014, Erweiterung/Dekompression L3/4 und L4/5 07/2016, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (CT 08/2018, MR 04/2019, Röntgen 07/2020 und 01/2021) - lt. Vorgutachten, aktuelle MR HWS 19.12.2022; anamnestisch einfache Schmerzmedikation, aktive Therapie

3 Krampfadern; Varizenoperation links 2020, anamnestisch werden Kompressionsstrümpfe fallweise getragen

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Beurteilung des Behindertengrades ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.

Auch durch den neu beigebrachten Befund ergibt sich keine kalkülsrelevante Änderung der Gesamteinschätzung.

[X] Nachuntersuchung 04/2025 - weil Besserung Knieleiden durch endoprothetische Versorgung anzunehmen

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei der Antragstellerin bestehen glaubhafte Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat. Diese vor allem beide Kniegelenke und die Wirbelsäule betreffend. Kurze Wegstrecken von 300-400 m können jedoch, gegebenenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Eine Einschränkung der Standsicherheit konnte bei der klinischen Untersuchung nicht erhoben werden. Das Ein- und Aussteigen erfolgt ohne Behinderung, wobei ein Handlauf oder Haltegriff gegebenenfalls verwendet werden sollte. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen beidhändig uneingeschränkt möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Gutachterliche Stellungnahme:

Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen.“

 

Mit Bescheid der bB vom 19.05.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 24.04.2023 abgewiesen.

Am 13.06.2023 erhob die bP Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisenden Bescheid. Die bP führte wie folgt aus: „Ich möchte hier einiges korrigieren, ich kann max. 50 -100 m gehen und nicht wie in der Stellungnahme 300-400 m, sobald ich aufstehe und einige Schritte gehe spüre ich meine Knie und ich muss bei jedem Schritt rechnen, dass es mir auslässt und ich umknicke bzw. sich der Meniskus oder die Kniescheibe vorschiebt und ich beim wieder Draufsteigen so Schmerzen habe, dass ich mich wo anhalten muss bzw. umknicke, weil es mir dann so stark schmerzt. Bei längerem Gehen nehme ich vorab Schmerztabletten und meinen Walking Stöcke mit, da ich ohne diese dann leider keine längeren Strecken gehen kann. Bezüglich Handlaufs oder Haltegriffe, es ist leider nicht immer möglich sich an den Handläufen oder Haltegriffen anzuhalten, ohne mich anzuhalten kann ich keine Stiegen rauf bzw. runter gehen und auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist es auch nicht immer möglich, wenn diese voll sind. Eine OP der Knie wird sich aufgrund beruflicher Änderung verzögern, da ich gerade eine neue Tätigkeit innerhalb meiner Firma angenommen habe und ich sehr eingesetzt bin, daher wird eine OP in der nächsten Zeit leider nicht möglich sein. Ein neuer Termin bei meinem Orthopäden werde ich veranlassen bezüglich des Vorschiebens des Meniskus oder der Kniescheibe da es sehr gefährlich ist, wenn ich unterwegs bin und es sehr schmerzt.“

 

Am 29.06.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

 

Am 10.11.2023 legte die bP den Entlassungsbrief der Orthopädischen Rehabilitation vom 31.10.2023 vor. Dieser lautet auszugsweise:

„Diagnose:

M17.0 Gonarthralgie bds., re>li bei fortgeschrittener Panarthrose rechtsbetont

chron. rez. Lumbalgie

Z.n. unilateraler transspinaler Dekompression L3/4 u. L4/5 von li. (11/2016) bei spinaler Stenose u. breitbasiger

Discusprotrusion L3/4 u. L4/5

Z.n. ABF C5/6 (02/2014) bei Discusprolaps C5/6

art. Hypertonie

Z.n. Pneumonie in der Kindheit

Z.n. Tonsillektomie

EPIKRISE: Die Pat. wurde uns zur Rehabilitation bei oben angeführten Diagnosen des Bewegungsapparates zugewiesen. Sie nahm an einem multimodalen Therapieprogramm teil, die einzelnen Anwendungen wurden gut vertragen und geschätzt. Hinsichtlich muskulärer Kräftigung konnte die Pat. durch den Aufenthalt profitieren, auch hat sich der Bewegungsumfang im re. Kniegel. etwas verbessert, die Schmerzen jedoch noch unwesentlich. Regelmäßige Schmerzmitteieinnahme für das re. Kniegel. ist erforderlich bei fortgeschrittener Panarthrose, die Schmerzmittel hat die Pat. zwischenzeitl. auf Anraten adaptiert, die Dosierung von Arthrocomb rückgenommen und kommt nun mit Metagelan in Kombination soweit zurecht, wobei sie selbst immer mehr an ihre Grenzen stößt und nun auch hinsichtlich dessen an einen endoprothetischen Gelenksersatzes denkt, da sie grundsätzlich sehr bewegungsfreudig ist und sich in ihrer Lebensqualität sehr eingeschränkt fühlt. Das Kniegel. ist außerdem auch instabil, sodass sie nur mit Orthese, Stöcken und Schmerzmitteln längere Gehstrecken unternehmen kann. Von Seiten der LWS als auch der HWS ist die Pat. beschwerdearm, die Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich sind gelockert. Die Rehabziele konnten aufgrund der persistierenden Schmerzen im re. Kniegel. nicht vollständig erreicht werden.

[…]

Hilfe bei den Aktivitäten des tgl. Lebens:

Wird nicht benötigt

Heilbehelfe/Hilfemittel:

Werden nicht benötigt

[…]

Persönliche Rehabziele: motiviert mit Energie u. ohne Schmerzen den Tag meistern

Objektivierte Rehabziele: allgemeiner Kraft- u. Konditionsaufbau, insbesondere Kräftigung der rumpfstabilisierenden Muskulatur, Becken- u. prox. Extremitätenmuskulatur, Erlernen von WS-gerechtem Verhalten, Schmerzreduktion, Lösen von Myogelosen, Erlernen von Entspannungstechniken, Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

ANAMNESE:

Die Pat. wird uns von ihrem Orthopäden aufgrund von diversen Beschwerden des Bewegungsapparates zugewiesen.

Im Vordergrund stünden die Kniegel. bds., re.>li., als auch die LWS, die Pat. berichtet schmerzfrei lediglich Gehstrecken im Ausmaß von 150-200 m unternehmen zu können, danach käme es bei fortgeschrittener Panarthrose beider Kniegel. re.>li. zu Schmerzen u. über den Tagesverlauf zunehmender Schwellung, für längere Distanzen nehme die Pat. Walkingstöcke. Sie kann damit Gehstrecken im Ausmaß von ca. 30 Min. in der Ebene bewältigen. Auch nachts gibt die Pat. mitunter Schmerzen an, vorwiegend allerdings bei Belastung, außerdem auch Schmerzen im Lumbalbereich. Die Pat. lokalisiert diese im Bereich der Spina iliaca post. sup. bds. Eine Schmerzausstrahlung in die UE wird negiert, keine Störung dermatombezogener Sensibilität u. Motorik. Anamn. sind Degenerationen bekannt sowie bereits eine Dekompressions-OP stattfand. Des Weiteren klagt die pat auch über Verspannungen im Nacken-, Schultergürtelbereich, auch von Seiten der HWS ist sie operiert, klagt über viel PC-Tätigkeit u. hohe Stressbelastung beruflicherseits.

6.1 AUFNAHME:

[…]

6.1.1 Somatischer Status:

Gangbild: kein nennenswertes Hinkmuster, ZF-Stand bds. vorzeigbar

Gangzyklus: soweit rhythmisch, normschrittig

Beckenstand: kein nennenswerter Schiefstand

Beinachse: bds. leicht varisch

WS: optisch im Lot, abgeflachte Lendenlordose, vermehrte Streckhaltung, nicht klopfschmerzhaft, Druckempfindlichkeit

über den Spinae iliacae post. sup. bds. Die thoracolumbale Beweglichkeit ist in der Lateralflexion bds. 1/3 eingeschränkt, die Retroflexion 1/2 eingeschränkt, FBA ca. 20 cm, keine Wiederaufrichtesymptomatik, die Caputrotation nach re. 55-0-60, Kinn-Jugulum-Abstand 3-4 QF, die Reklination 1/2 eingeschränkt, muskulärer Hartspann im oberen Trapeziusbereich, blande zarte gut verschiebliche Narbe re. im Cervicalbereich

OE: sämtliche großen Gelenke altersentsprechend schmerzfrei beweglich, der Nacken-, Schürzengriff symmetrisch durchführbar

UE: beide Hüftgel. u. beide Sprunggel. altersentsprechend schmerzfrei beweglich, Bewegungsstatus re. Kniegel.: Extension 0-0-110, verplumpte Kniegelenkskonturen, keine Überwärmung, keine i.a. Ergussbildung, vordere Schublade + positiv, Seitenband soweit stabil, Extension li. Kniegel. 0-0-125, keine Schwellung, keine Reizzeichen, auch hier vordere Schublade + positiv, keine vermehrte Aufklappbarkeit medial u. lateral

6.2 ZWISCHENUNTERSUCHUNG:

[…]

6.3.1 Somatischer Status:

Extension re. Kniegel. 0-0-120°, die Gelenkskonturen verplumpt, reduzierte Patellaverschieblichkeit, keine nennenswerte Schwellung, keine Ergussbildung. Bewegungsstatus li. Kniegel. 0-0-130°-135°. Das Gangbild behelfsfrei ohne nennenswerte Sinkmuster, Heil- und Hilfsmittel: Walking-Stöcke auf längeren Distanzen, Kniegelenksorthese re. auf längeren Distanzen. Beim re. Kniegel. Instabilität, bei der vorderen Schubladentestung weicher Anschlag und muskuläre Atrophie, im Seitenvergleich gesamter Quadrizeps, insbesondere Vastus medialis.

[…]“

 

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

 

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

 

Die von der bP in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2022 erhobenen Einwände waren geeignet, die gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zweifel zu ziehen. Es wurde aufgrund des vorgelegten Befundes erneut ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt.

 

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Erstverfahren eingeholte dritte Sachverständigengutachten vom 24.04.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

 

Der im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgelegte Entlassungsbericht der Orthopädischen Rehabilitation vom 31.10.2023 ergaben keine wesentlichen Veränderungen, wenn dieser beschreibt, dass das Gangbild behelfsfrei ohne nennenswerte Sinkmuster ist, sowie Walking-Stöcke und eine Kniegelenksorthese re. auf längeren Distanzen als Hilfsmittel verwendet werden.

 

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

 

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründetet die Medizinerin in ihrem orthopädischen Gutachten, welches der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wird, damit, dass glaubhafte Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat - vor allem beide Kniegelenke und die Wirbelsäule betreffend - bestehen, kurze Wegstrecken von 300 -400 m jedoch, gegebenenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden können. Der Sachverständige führt weiters aus, dass eine Einschränkung der Standsicherheit bei der klinischen Untersuchung nicht erhoben werden konnte, das Ein- und Aussteigen ohne Behinderung erfolgt, wobei ein Handlauf oder Haltegriff gegebenenfalls verwendet werden sollte. Der Orthopäde schlussfolgert nachvollziehbar, dass der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und die Benützung von Haltegriffen und -stangen beidhändig uneingeschränkt möglich sind und somit keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden konnten, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen.

 

Die Einwendungen der bP in ihrer Beschwerde ergeben, insbesondere in Zusammenschau mit dem nach Beschwerdeerhebung vorgelegten Rehabericht, keine Änderung in der getroffenen Einschätzung.

 

Somit sind die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gegeben.

 

Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

 

Die Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.04.2023 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

 

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

 

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 f im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

 

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

 

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

 

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

 

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

 

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

 

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

 

Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

[…]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

 

Gemäß Abs 5 leg cit bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

 

Gemäß dem der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Gutachten vom 24.04.2023 liegen derartige Umstände nicht vor.

 

Das Vorbringen der bP in der Beschwerde war nicht substantiell und geeignet, um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften.

 

Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die angeführten Sachverständigengutachten stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

 

3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).

Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2274310-2 verwiesen.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Sachverständigengutachten, der eingebrachten Unterlagen, der Vorbringen der bP in ihren Stellungnahmen und der Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.

Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

 

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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