BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2265744.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 06.12.2022, Zl. 0060-500270-2022-Abf.02, betreffend Befolgung einer Weisung nach § 44 BDG 1979 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 forderte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) den sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindenden Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Österreichischen Post AG, unter Hinweis auf § 52 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 25.03.2021 einer Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ( XXXX ) zu unterziehen.
2. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 23.03.2021 im Wege seines Rechtsvertreters gegen diese Weisung. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der vorherrschenden Arbeitsbedingungen erkrankt sei, gegen welche die Behörde trotz Kenntnis nichts unternommen habe. Er beantrage daher
1. die Erlassung einer Weisung, nämlich, dass er die Anweisung vom 16.03.2021, sich am 25.03.2021 einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen, nicht befolgen müsse, weshalb eine solche Anweisung mittels Weisung aufzuheben sei, (in der Folge: Antragspunkt 1.)
in eventu
2. die Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 16.03.2021, sich am 25.03.2021 einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb eine solche Anweisung mittels Weisung aufzuheben sei, (in der Folge: Antragspunkt 2.)
in eventu
3. die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 16.03.2021, sich am 25.03.2021 einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe (in der Folge: Antragspunkt 3.).
3. Daraufhin wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 23.03.2021 die o.a. Weisung vom 16.03.2021.
4. Auf Grundlage der am 25.03.2021 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers erstattete der o.a. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 05.04.2021 ein Gutachten, nach dem der Krankenstand des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden gerechtfertigt (gewesen) sei.
5. Mit Schreiben vom 08.11.2022 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, den Antrag vom 23.03.2021 betreffend die Antragspunkte 1. und 2. zurückzuweisen, weil einem Beamten kein Recht auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts zukomme. Zum Antragspunkt 3. seines Antrags hielt die Behörde in diesem Schreiben fest, dass die Weisung vom 16.03.2021 nicht von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei, durch ihre Befolgung nicht gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde und sie gemäß den Vorgaben des § 52 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und somit nicht rechtswidrig ergangen sei. Es sei daher betreffend den Antragspunkt 3. des Antrags seitens der Behörde beabsichtigt, festzustellen, dass die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe und dass er durch die Nichtbefolgung derselben eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.
6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 21.11.2022 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung, wobei er mehrere Unterlagen in Vorlage brachte. Dabei führte er mittels näherer Ausführungen im Wesentlichen an, dass die o.a. Weisung von der Behörde in willkürlicher Weise erlassen worden sei.
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2021 betreffend die Antragspunkte 1. und 2. zurück. Zum Antragspunkt 3. stellte die Behörde fest, dass die Befolgung der Weisung vom 16.03.2021 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe und er durch ihre Nichtbefolgung derselben eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.
Dabei führte die Behörde zur Zurückweisung betreffend die Antragspunkte 1. und 2. des Antrags aus, dass einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zukomme. Zur getroffenen Feststellung betreffend den Antragspunkt 3. des Antrags hielt die Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.07.2019 durchgehend im Krankenstand befinde. Gemäß § 52 BDG 1979 habe sich ein infolge Krankheit vom Dienst abwesender Beamter auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, wobei es sich bei dieser Anordnung um eine Weisung handle. Die o.a. Weisung sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden, ihre Befolgung würde nicht gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Zudem vermögen auch die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die angebliche Rechtswidrigkeit der Weisung die klaren gesetzlichen Vorgaben in § 52 Abs. 2 leg.cit. nicht zu entkräften. Es sei daher festzustellen, dass den Beschwerdeführer die Pflicht zur Befolgung dieser Weisung treffe und ihre Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung darstellen würde.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, mit der er mehrere Unterlagen in Vorlage brachte. In der Beschwerde traf der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen zu den von der Behörde betreffend seinen Arbeitsplatz (und weitere Arbeitsplätze innerhalb der Behörde) geschaffenen und aus seiner Sicht nicht angemessenen Arbeitsbedingungen, welche zu seinem Krankenstand (und zu Krankenständen von weiteren Bediensteten) geführt hätten.
9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.01.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, der sich seit 04.07.2019 durchgehend im Krankenstand befindet. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 unter Hinweis auf § 52 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 25.03.2021 einer Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ( XXXX ) zu unterziehen. Mit Schreiben vom 23.03.2021 remonstrierte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters unter Darlegung von Bedenken gegen diese Weisung, woraufhin die Behörde mit Schreiben vom 23.03.2021 die Weisung vom 16.03.2021 wiederholte. In der Folge führte der angeführte Facharzt am 25.03.2021 eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Weisungen der Behörde vom 16.03. und 23.03.2021, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.03.2021, das Gutachten des angeführten Facharztes vom 05.04.2021, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde; vgl. zudem die „Aufforderung zum Dienstantritt“ vom 11.11.2020 und die vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.11.2020).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. I Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“
3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten jedoch kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts (insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung) zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (vgl. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184).
Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).
Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).
3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).
Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit .). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit .), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit .) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – „jedenfalls im Regelfall“ – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt 1. und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt 2. seines Antrags jeweils eindeutig die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts (s. dazu im Detail oben unter Pkt. I.1.). Im Hinblick auf die unter Pkt. II.3.2.2. angeführte Judikatur ist der Behörde entgegen den Ausführungen auf S. 27 f. der Beschwerde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen beiden Antragspunkten als unzulässig zurückweist (s. dazu auch VwGH 03.11.2022, Ra 2022/12/0068). Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist – VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082).
3.3.2. Im – ebenso in eventu erhobenen – Antragspunkt 3. seines Antrags begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung vom 16.03.2021 (wonach er sich am 25.03.2021 einer Untersuchung durch einen Facharzt zu unterziehen habe) nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe (vgl. oben unter Pkt. I.1.).
Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die bescheidmäßige Feststellung (ob die Befolgung der o.a. Weisung zu seinen Dienstpflichten zählt) der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Befolgung dieser Weisung ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht (vgl. dazu die oben unter Pkt. II.3.2.2. und 3.2.3. angeführte Judikatur).
Dass die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte oder sie nach dagegen erhobener Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre, wurde von den Parteien nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch die Ausführungen auf S. 3 des angefochtenen Bescheides). Es bleibt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob die Erteilung der Weisung gegen das Willkürverbot verstößt.
Die gegenständliche Weisung stützt sich auf den – vom Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach angewendeten und bisher offensichtlich nicht als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten – § 52 BDG 1979, der in seinem zweiten Absatz mit einer „Muss-Bestimmung“ anordnet, dass der „infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte […] sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen“ hat und dass eine solche Anordnung „spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen“ ist (s. etwa VwGH 03.11.2022, Ra 2022/12/0068; 24.01.2019, Ra 2018/09/0210; 29.03.2012, 2011/12/0095). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung am 16.03.2021 krankheitsbedingt bereits für einen längeren Zeitraum (konkret seit 04.07.2019) vom Dienst abwesend (s. Pkt. II.1.), weshalb die mit der gegenständlichen Weisung erfolgte Anordnung (sich zur Prüfung seines Gesundheitszustandes einer Untersuchung durch einen Facharzt zu unterziehen) von der Bestimmung des § 52 Abs. 2 leg.cit. jedenfalls gedeckt war. Ein bei der Erteilung der Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Behörde iSd im zweiten Absatz des Pkt. II.3.2.2. angeführten Judikatur ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar (vgl. dazu auch VwGH 03.11.2022, Ra 2022/12/0068).
Im Ergebnis ist daher ein bei Erteilung der gegenständlichen Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Behörde (insbesondere iS einer gehäuften Verkennung der Rechtslage oder einem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes) für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 21.11.2022 und seiner Beschwerde nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer – von der o.a. Judikatur geforderten – Grobprüfung der gegenständlichen Weisung zum Ergebnis, dass ihre Erteilung nicht willkürlich erfolgt ist. Die gegen die in Bezug auf den Antragspunkt 3. des Antrags getroffene Feststellung der Behörde erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
3.4.2. Soweit in der Beschwerde die Einvernahme von (zum Teil ehemaligen) Personalvertretern und die Durchführung eines Ortsaugenscheines (zum Beweis des Zusammenhangs von durch organisatorische Umstellungen innerhalb des Postbetriebes erschwerten Arbeitsbedingungen und [psychischen] Erkrankungen der Bediensteten) beantragt wird, ist festzuhalten, dass derartigen Beweiserhebungen für die hinsichtlich Antragspunkt 3. zu beurteilende Frage (ob die Behörde bei der Erteilung der gegenständlichen Weisung [Anordnung nach § 52 Abs. 2 BDG 1979] Willkür geübt hat, oder nicht) keine Relevanz zukommt. Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
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