BVwG L517 2271189-1

BVwGL517 2271189-16.11.2023

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2271189.1.00

 

Spruch:

 

L517 2271189-1/6E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertretung, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2022, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 100% sowie die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG, befristet bis 31.03.2027, vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

30.11.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Fahrpreisermäßigung“ und „Hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice – SMS, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

05.04.2022 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens: GdB 60%, NU 03/2027, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Voraussetzungen für die ZE „ist hochgradig sehbehindert“ liegen nicht vor

22.04.2022 – Parteiengehör

12.05.2022 - Befundvorlage

20.06.2022 - Stellungnahmen der bP

25.08.2022 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund

der Aktenlage: GdB 60%, NU 03/2027, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Voraussetzungen für die ZE „ist hochgradig sehbehindert“ liegen nicht vor

07.09.2022 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

09.11.2022 – Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“

14.11.2022 – Versendung des bis 31.03.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 60% und der Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“

09.12.2022 - Beschwerde der bP

20.04.2023 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens: GdB 100%, Voraussetzungen für die ZE „ist hochgradig sehbehindert“ liegen vor

04.05.2023 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.

Am 30.11.2021 stellte die bP durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der bB.

 

Das in der Folge am 05.04.2022 im Auftrag der bB erstellte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens stellte einen Grad der Behinderung von 60% fest. Laut diesem Gutachten liegen die Voraussetzzungen für die Zusatzeintragungen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie der hochgradigen Sehbehinderung nicht vor. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten Dr. XXXX Allgemeinmedizin 10/2020, GdB 50 % bei:

Entwicklungseinschränkung bei Down-Syndrom;

Genetisch bestätigte Trisomie 21, (Down-Syndrom), Katarakt

(Linsentrübung) bds. mit geplanter Operation, auch fachlich

beschriebener erhöhter Pflegeaufwand, eine Einschätzung bezüglich

weiterer motorischer Entwicklung ist derzeit nicht möglich;

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin wird von der Mutter zur Untersuchung gebracht. Mittlerweile wurden beidseits mehrere Augenoperationen bei Katarakt durchgeführt. Normalerweise trägt XXXX Linsen, diese fallen jedoch oft raus, sodass derzeit eine Brille verwendet wird.Krabbeln funktioniert nach wie vor nicht, XXXX würde sich seit ca. zwei Wochen zielgerichtet rollen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: Physiotherapie, Logopädie geplant, Sehfrühförderung, Frühförderung, laufende Augenambulanz-Kontrollen;Medikamente: Cosopt Augentropfen, Saflutan Augentropfen, Fentrinol Nasentropfen - abgesetzt, Nureflex bei Schmerzen, Prednisolon Supp. bei Pseudokrupp, Suprarenin bei Laryngitis;

Hilfsmittel: Brille, Therapiestuhl in Planung;

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Mitgebrachter Befund, Ärztlicher Entlassungsbericht Kokon Kinderrehabilitation 12.1. bis 16.2.2022:

Diagnosen:

Trisomie 21, Translokation

Cataract beidseits

Zusammenfassend zeigte XXXX mit der Brille deutlich bessere visuelle Reaktionen. Sehfrühförderung weiter zu empfehlen.

Somatischer Status - Stütz- und Bewegungsapparat:

Wirbelsäule und große Gelenke frei beweglich.

Extremitäten unauffällig.

Kinderneurologischer Status:

Wird mit dem Buggy zur Untersuchung gefahren. Typische faziale Sign einer Trisomie. Die Augenbewegung teilweise leicht schwimmend und unkoordiniert. Bewegungsradius noch deutlich reduziert. Manchmal schwimmende Bewegungen. In Bauchlage hebt sie den Kopf gut hoch, überstreckt ihn meist. Das Greifen erfolgt palmar, kein Pinzettengriff, sie wechselt zwischen den Händen einen Gegenstand aus, lässt ihn noch nicht bewusst fallen.

Orthoptik-Bericht, XXXX Universitätsklinikum für Augenheilkunde 11/2021:

Diagnosen:

Z.n. cong. Cataract li > re

Strabismus convergens rechts, Amblyopie rechts

LA Z.n. erhöhtem Augendruck postoperativ

R/L Z.n. Cataract OP am 5.11.2020

R/L Z.n. Nachstarresektion (26.11.2020)

Horizontaler Pendelnystagmus

Nahvisus: meK.: 05 cpcm auf 5 cm* (*rechtes Auge eher zufällig gegriffen)

Nahvisus linkes Auge: meK.: 4,0 cpcm auf 30 cm

Fazit/Procedere:

Beginn mit Okklusion 1 Stunde täglich links, Kontrolle in 3-4 Monaten beim Augenfacharzt - ad Orthoptik-Befund.

Arztbrief, Klinikum XXXX Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde 22.7. bis 17.8.2020:

Diagnosen:

Frühgeborenes SSW 33+0

Geburtsgewicht 2030 g

IRDS II - CPAP am 22.07.2020, Surfactantgabe, Dobutamin, Dopamin, Hydrocortison,

Derangierte Gerinnung - FFP am 22.07.2020

Trisomie 21

Katarakt bds.

Persistierender Ductus art. BotaIIi ohne hämodynamischer Relevanz

Latente Toxoplasmose (25. SSW) - Serologie unauffälIig

Passagere Thrombopenie (einmalige TK-Gabe 24.7.);

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 70,00 cm Gewicht: 7,50 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Pupillen: beidseits rund soweit erkennbar, horizontaler Nystagmus, Brille, Gesichtsveränderungen typisch für Trisomie 21

Herz: Herztöne rein rhythmisch, normofrequent

Lunge: vesikuläres Atmen, keine feuchten, keine obstruktiven Atemgeräusche, kein Verschleimungsgeräusch, etwas raueres vesikuläres Atmen

Abdomen: weich, keine Druckschmerzen, Darmgeräusche hörbar

Die oberen und unteren Extremitäten können beidseits gut bewegt werden, kein Gehen, Sitzen oder Krabbeln möglich, anamnestisch seitliches Rollen möglich;

Gesamtmobilität – Gangbild:

Sitzen und Krabbeln noch nicht möglich, seitliches Rollen möglich.

Status Psychicus:XXXX ist wach, bewegt Hände und Füße, weint bei der Untersuchung nicht.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Entwicklungseinschränkungen bei Down-Syndrom;

Genetisch bestätigte Trisomie 21, (Down-Syndrom), Katarakt

(Linsentrübung) bds. mit Operationen, horizontaler Pendelnystagmus, 60% bei motorischen Entwicklungseinschränkungen- noch kein Sitzen oder Krabbeln;

Pos.Nr. 03.02.02 GdB 60%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Mittlerweile wurden mehrmals Augenoperationen (Augenlinsenoperationen) durchgeführt. Es wird eine Brille getragen, Kontaktlinsen werden verwendet.

Zusätzlich zeigen sich nun auch motorische Entwicklungseinschränkungen.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Steigerung des GdB von 50% auf 60% bei mittlerweile bestehenden zusätzlichen motorischen Einschränkungen.

[X] Nachuntersuchung 03/2027 - Verlaufskontrolle bei möglicher Besserung der Mobilität.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

[Nein] Die / Der Untersuchte ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitperson liegen nicht vor. Kinder diesen Alters können grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel nicht allein und ohne fremde Hilfe benützen.

 

Mit Schreiben der bB vom 22.04.2022 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Am 12.05.2022 erfolgte die Vorlage von Befunden.

In ihrer Stellungnahme vom 20.06.2022 führte die bP aus: „Tatsächlich ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus folgenden Gründen nicht zumutbar: Der Gutachter Dr. XXXX nimmt im Gutachten die derzeitigen Beschwerden meines Kindes auf, dennoch unterlässt er eine entsprechende Bewertung der aus den Diagnosen meines Kindes resultierenden Auswirkungen. Diese machen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Gerne gehe ich näher darauf ein: Meine Tochter ist aufgrund ihre Alters, aber auch ihrer Behinderung nicht in der Lage Situationen richtig einzuschätzen. In einem öffentlichen Verkehrsmittel ist sie aufgrund der Menschenmenge einer Vielzahl von Eindrücken ausgesetzt (Geräusche, Gerüche, Berührungen) die sie visuell aber nicht wahrnehmen kann. Dies führt bei ihr zu Stress und Angst, was sich in lautem Schreien und selbstverletzendem Verhalten (hauen, kratzen) äußert. Dieser Zustand hält länger an, als die eigentliche Situation, sie lässt sich anschließend kaum beruhigen. Desweiteren tendiert meine Tochter dazu, sehr stark auf Infekte zu reagieren. Wenn sie krank ist, ist das meistens gleich fatal und mehr als einmal musste sie deswegen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Erst vor kurzem (21.04.2022) war sie wegen einem kleinen Magendarminfekt, wie ihn ja viele Kinder haben, so dehydriert, dass ich zwei Nächte mit ihr im KH XXXX bleiben musste, um sie mit Infusionen zu versorgen. Letztes Jahr (25.3.2021) waren wir eine Nacht wegen eine Bronchitis stationär. Und erst dieses Wochenende hat XXXX auf fast 41° angefiebert, weshalb der hausärztliche Notdienst kommen musste. Das mag nicht viel erscheinen, wenn man aber bedenkt, dass dies alles zusätzlich zu den Krankenhausaufenhalten, die sie ohnehin aufgrund ihrer Augenerkrankung hat (immerhin bereits 5 Operationen in ihrem kurzen Leben), kommt, ist es doch wieder viel. Desweiteren hab ich noch eine große Tochter mit 9 Jahren, die in ihrem Leben noch niemals stationär war. Ausserdem bitte ich zu bedenken, dass ich von Anfang an öffentliche Verkehrsmittel und große Menschenansammlungen mit ihr meide. Ich möchte mir nicht vorstellen, wie oft sie schon mit Infekten im Krankenhaus gelegen hätte, hätte ich das nicht getan. Desweiteren möchte ich noch einmal dezitiert auf den Befund der Augenambulanz hinweisen (gerne hänge ich ihn

nochmal an), in dem der Primär ausdrücklich schreibt, dass eine messbare Sehbehinderung vorliegt. Ich ersuche sie hiermit, die beschriebenen Erschwernisse bei einer neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen und um eine positive Erledigung meines Antrages auf den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel".

 

In der Folge wurde am 25.08.2022 im Auftrag der bB ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners aufgrund der Aktenlage eingeholt und erneut festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und keine höhergradige Sehbehinderung vorliegt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten Dr. XXXX Allgemeinmedizin 02/2022, GdB 60 % bei:

Entwicklungseinschränkungen bei Down-Syndrom, genetisch bestätigte Trisomie 21, (Down-Syndrom), Katarakt (Linsentrübung) bds. mit Operationen, horizontaler Pendelnystagmus, 60% bei motorischen Entwicklungseinschränkungen- noch kein Sitzen oder Krabbeln;

Bescheid, Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich 06/2022:

Der Anspruch auf Pflegegeld wird ab 1. Mai 2022 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt.

Auf das monatliche Pflegegeld wird ab 1.5.2022 vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder EUR 60,00 angerechnet.

Augen-Ambulanzbericht XXXX Universitätsklinikum 05/2022:

L>R V.a. Aphakie-Glaukom

R/L Z.n. Nachstarresektion (26.11.2020)

RA Nachstarresektion/Lösung hinterer Synechien + Nähte am 9.12.2020

R/L Z.n. Cataract OP am 5.11.2020

LA Z.n. erhöhtem Augendruck postoperativ

Trisomie 21

Z.n. cong. Cataract li >>re

Z.n. R/L Lösung vorderer Synechien 01/21

horizontaler Pendelnystagmus

Strabismus convergens rechts, Amblyopie rechts

Visus rechtes Auge: 0,5 cpcm in 10cm ~0,002

Visus linkes Auge: 4,0 cpcm in 30cm = 0,067

- Nach erfolgter Cataractoperation liegt nun ein in Behandlung befindliches Sekundärglaukom (Aphakieglaukom) vor, das regelmäßiger Kontrollen bedarf. Aufgrund der Aphakie ist die ununterbrochene Verwendung von Kontaktlinsen erforderlich, um die visuelle Entwicklung so gut wie möglich zu unterstützen.

Arztbrief, Klinikum XXXX Abteilung für Kinder-und Jugendheilkunde 04/2022:

Diagnosen bei Entlassung: Gastroenteritis

Trisomie 21

ehern. Frühgeborenes SSW 33+0

Z.n. cong. Catarakt bds

Defektnystagmus

Aphakie

PDA

Arztbrief, Klinikum XXXX Abteilung für Kinder-und Jugendheilkunde 03/2021:

Diagnosen bei Entlassung: Bronchiolitis;

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Cosopt AT 1x tgl. bds., 3M Opticlude Silicone Girls mini 1 Stunde täglich links, Monodex AT, Cyclopentolat 2x tgl für eine, BD, Ofloxa Vision sine AT für 3 Tag, laut Augen-Ambulanzbericht XXXX Universitätsklinikum 05/2022;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Entwicklungseinschränkungen bei Down-Syndrom;

Genetisch bestätigte Trisomie 21, (Down-Syndrom) mit Augenleiden

und beidseitigen Operationen, horizontaler Pendelnystagmus, 60% bei motorischen Entwicklungseinschränkungen- noch kein Sitzen oder Krabbeln;

Pos.Nr. 03.02.02 GdB 60%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Gastroenteritis (Magen-Darmentzündung) 04/2022.

Z.n. Bronchiolitis (Entzündung kleiner Bronchien) 03/2021.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es besteht unverändert die Trisomie 21 und das Augenleiden, wobei laut letztem Fachbefund 05/2022 das ständige Tragen von Kontaktlinsen notwendig ist. Aufgrund fehlender Angaben zum Visus cc beidseits, ist das Leiden entsprechend der Einschätzungsverordnung (EVO) nicht korrekt beurteilbar.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (60%).

[X] Nachuntersuchung 03/2027 - Nachuntersuchung 03/2027 - Verlaufskontrolle bei möglicher Besserung der Mobilität.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

[Nein] Die / Der Untersuchte ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitperson liegen nicht vor. Das Kind XXXX , ist derzeit einem nicht behinderten Kind gleichgestellt. Kinder diesen Alters können grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel nicht allein und ohne fremde Hilfe benützen.“

 

Mit Schreiben der bB von 07.09.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

 

Mit Bescheid der bB vom 09.11.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragungen „„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ unter Zugrundelegung des Aktengutachtens vom 25.08.2022 abgewiesen.

 

Am 14.11.2022 wurde der bis 31.03.2027 befristet gültige Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen““ an die bP versendet.

 

In ihrer am 09.12.2022 erhobenen Beschwerde führte die bP aus: „…Im Sachverständigengutachten auf Seite 3 wird unter dem Punkt "Stellungnahme..." angegeben,

dass "Aufgrund fehlender Angaben zum Visus cc beidseits, das Leiden entsprechend der Einschätzungsverordnung nicht korrekt beurteilbar ist" Ich habe diesbezüglich noch einmal mit der Sehschule Rücksprache gehalten, da im Befund der Augenambulanz, den ich beim Einspruch mitgeschickt habe, sehr wohl ein Visus angegeben ist. Ich dachte, dass es möglicherweise verschiedene Arten gibt, einen Visus anzugeben und wir die "falsche" verwendet haben. Die Orthoptikerin weiß aber leider nicht, wo das Problem liegt. Sie hat mir abermals den Befund zugeschickt und den relevanten Visuswert für sie markiert. Bitte teilen sie mir doch mit, wo genau das Problem bei diesem Wert liegt.“

In der Folge wurde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren im Auftrag der bB ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 100% feststellte, sowie, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die / Der Untersuchte ist hochgradig sehbehindert“ vorliegen. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Beschwerden gegen BBG Vorgutachten 2 und 8/2022: GdB 60% Entwicklungseinschränkungen bei Down-Syndrom; Katarakt

(Linsentrübung) bds. mit Operationen, horizontaler Pendelnystagmus - ohne ZE

Derzeitige Beschwerden:

Findet sich im Raum zurecht, schaut aber keine Bücher an oder malt nicht. kann nicht laufen, isst nur breiig, ist immer in Bewegung, ist immer verkühlt und Dauerkrank, schläft unruhig. Im Öffis und unter vielen Leuten ist ihr die Reizüberflutung zu hoch, sie schreit dann

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

lt. Bef. 2/2023 XXXX : Aphakielinsen, Cosopt, Saflutan, Opticlude Silikon

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):XXXX Bef. 2/2023: Z.n. Cataract OP am 5.11.2020 bei kongenitalem Cararct, Z.n. Nachstarresektion (26.11.2020), Glaukom nach Kataraktop.,

horizontaler Pendelnystagmus

Strabismus convergens rechts, Amblyopie rechts hochgradige Visusminderung re>li.

Visus rechtes Auge: 0,5 cpcm in 10cm ~0,002

Visus linkes Auge: 4,0 cpcm in 30cm = 0,067

Facit: Visusäquivalent mit eigener Brille also cc li. 0,03 und re. nicht erhebbar - hier von einem deutlich schlechteren Visus auszugehen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 84,00 cm Gewicht: 12,00 kg Blutdruck: normal

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf / Hals: Strabismus conv. re., keine Fixation re., horizontal mittelschlägiger Pendelnystagmus im Seitenblick verstärkt, Aphakiebrille

Gesicht und Wangen sind sehr zerkratzt, sie kratzt sich selber

lockere Rhinitis

int. Status: C/P: frei aber deutlich verschleimt, hustet

WS und Gelenke: frei beweglich bei sonst gen. musk. Hypotonie, sitzt am Schoß der Mutter und reagiert teilweise inadäquat, greift z. B nicht nach.

Gesamtmobilität – Gangbild:

kein freies Gehen., kann sich auch nicht hochziehen

Status Psychicus:

unruhig, Kontaktaufnahme schwierig, keine Sprache nur Lautieren,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Sehstörungen, Z. n. Catarktoperation wegen angeborenem Catarkt bds., Sekundärglaukom, horizontaler Pendelnystagmus Strabismus convergens rechts, Amblyopie rechts hochgradige Visusminderung re>li.; lt. Bef. XXXX 2/23: Visus rechts wegen fehlender Fixation nicht messbar und links mit eigener Brille (also mit Korrektur) 0,03 - lt. Tabelle GdB 100%

2 Entwicklungseinschränkungen bei Down-Syndrom;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Entsprechend der gemessenen Sehkraftminderung liegt bei XXXX eine hochgradige Sehminderung vor.

[X] Nachuntersuchung 03/2027 - weil - Verlaufskontrolle bei möglicher Besserung der Mobilität und auch der Sehbeeinträchtigung durch evtl.e Operationen

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

[Ja] Die / Der Untersuchte ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

Gutachterliche Stellungnahme:

Entsprechend der Befundlage ist eine Zusatzeintragung hochgradig sehbehindert aktuell möglich.“

 

Am 04.05.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

 

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

 

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

 

Die von der bP in ihrer Beschwerde erhobenen Einwände waren geeignet, die erstinstanzliche gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf die Beurteilung der hochgradigen Sehbehinderung in Zweifel zu ziehen und wurde in der Folge im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein allgemeinmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ vorliegen.

 

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es ist das aktuellste Gutachten, welches zudem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der bP erstellt wurde.

 

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

 

Die hochgradige Sehbehinderung begründet die Medizinerin in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.04.2023, welches der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wird, schlüssig mit der gemessenen Sehkraftminderung und der aktuellen Befundlage.

Im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung stellte die Sachverständige fest, dass - aufgrund der Sehstörungen, dem Z. n. Catarktoperation wegen angeborenem Catarkt bds., Sekundärglaukom, horizontalem Pendelnystagmus Strabismus convergens rechts, Amblyopie rechts hochgradige Visusminderung re>li. Und dem Befund vom Februar 2023 der Visus rechts wegen fehlender Fixation nicht messbar ist und links mit eigener Brille (also mit Korrektur) 0,03 beträgt - laut Tabelle ein Grad der Behinderung von 100% vorliegt.

 

Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurde der aktuelle Befund vom Februar 2023 berücksichtigt.

 

Das Sachverständigengutachten vom 22.03.2023 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 100% vor und sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ - und in der Folge der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ - in den Behindertenpass gegeben.

Betreffend des Gutachtens vom 25.08.2022, in welchem ausgeführt wurde: „Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitperson liegen nicht vor. Das Kind XXXX , ist derzeit einem nicht behinderten Kind gleichgestellt. Kinder diesen Alters können grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel nicht allein und ohne fremde Hilfe benützen.“

 

Dem erkennenden Gericht erschließt sich in keinster Weise diese gutachterliche Beurteilung, da nach allgemeiner Lebenserfahrung Kinder in diesem Alter mehr als mobil und äußerst bewegungsaktiv auftreten. Die Feststellung des „Gutachters“, dass es sich bei dem betroffenen Kind um ein einem nicht behinderten Kind gleichzustellendes Kind handelt, entbehrt jeder Grundlage und widerspricht jeder Erfahrung. Die von diesem Gutachter an den Tag gelegte Beurteilung beruht auf Willkür, Unerfahrenheit und grenzt an Unwissenheit! Ein darartiges Gutachten ist nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es in der Beurteilung des Gerichtes aus genannten Gründen nicht herangezogen werden kann.

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

 

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

 

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

 

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

 

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

 

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

 

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

 

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

 

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

 

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

 

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, regelt die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.

 

Auf Antrag der des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

[…]

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

 

Das Sachverständigengutachten vom 22.03.2023 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. B und Z 3 Teilstrich 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass vor.

 

3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).

 

Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2271189-2 verwiesen.

 

3.6. § 24 VwGVG lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

 

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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