BVwG L512 2272470-1

BVwGL512 2272470-110.7.2023

AuslBG §12a
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
NAG §41 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L512.2272470.1.00

 

Spruch:

 

L512 2272470-1/6E

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Dr. Klaus MAYR, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX ABB-Nr.: XXXX , zu Recht erkannt:

 

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Arbeitnehmer, kurz AN), ein Staatsangehöriger der XXXX geb. XXXX stellte am 12.12.2022 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Estrichleger bei XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz: BF) gestellt.

 

I.2. Das AMS informierte den AN mit Schreiben vom 20.02.2023 darüber, dass er nach Prüfung des Antrages auf Rot-Weiß–Rot Karte nur 45 Mindestpunkte von 55 Punkte erreicht habe.

 

Dem Akt seien das Diplom über eine abgeschlossene 3-jährige Ausbildung zum Bodenleger und Bodenbeschichter an der „ XXXX “ in XXXX ausgestellt am XXXX , drei Jahreszeugnisse für die Schuljahre XXXX und XXXX sowie eine Arbeitsbestätigung als Estrichleger und Bodenbeschichter für den Zeitraum XXXX ohne Firmendaten und Adresse im Briefkopf, Unterschrift unleserlich, lt. Stempel XXXX beigelegt.

 

Für Ausbildung und Qualifikation können 30 Punkte, für das Alter 15 Punkte und für die Berufserfahrung/Praxisnachweise keine Punkte vergeben werden. Laut Auskunft des Hauptverbandes sei der AN seit XXXX regelmäßig wiederkehrend in Österreich als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen (die Zeiträume wurde angeführt). Gleichzeitig hätte der AN laut vorgelegten Unterlagen im XXXX in dem Zeitraum XXXX durchgehend als Estrichleger gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine durchgehende Beschäftigung als Estrichleger im XXXX , gleichzeitig mit der Beschäftigung als Saisonarbeiter in Österreich möglich ist.

 

Der AN wurde aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der zeitgleichen Beschäftigung im XXXX und Österreich im Zeitraum XXXX sowie das Arbeitsbuch des AN und einen Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherungsdaten aus dem XXXX vorzulegen.

 

I.3. Am 24.03.2023 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.

I.4. Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des AN vom 12.12.2023 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG als Arbeitnehmers bei XXXX nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

 

I.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 12a AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie

- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können;

- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen,

- für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten

- und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

 

Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 45 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 30, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse Deutsch: 0, Sprachkenntnisse Englisch: 0, Alter 28 Jahre: 15, Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0).

Im Zuge der Punktevergabe bezüglich Berufserfahrung konnte keine Punkte vergeben werden, da laut der Evidenz des AMS und der Auskunft des Hauptverbandes sei der AN seit XXXX regelmäßig wiederkehrend in Österreich als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Gleichzeitig habe der AN laut vorgelegten Unterlagen im XXXX in dem Zeitraum XXXX durchgehend als Estrichleger gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine durchgehende Beschäftigung als Estrichleger im XXXX , gleichzeitig mit der Beschäftigung als Saisonarbeiter in Österreich möglich ist. Der AN habe nach dem Parteigehör vom 20.02.2023, in dem er aufgefordert wurde eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der zeitgleichen Beschäftigung im XXXX und Österreich im Zeitraum XXXX sowie das Arbeitsbuch des AN und einen Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherungsdaten aus dem XXXX vorzulegen, keine Unterlagen bzw. Infos nachgereicht.

 

I.5. Im Zuge der Beschwerde seitens des BF vom 12.05.2023 wurde angeführt, dass erst im Zuge des Parteigehörs erkannt wurde, dass das Dienstzeugnis mit falschem Datum ausgestellt wurde. Die Firma sei zwischenzeitlich bezüglich einer Korrektur kontaktiert worden. Da dies längere Zeit in Anspruch genommen habe, würde nunmehr nach Erhalt des negativen Bescheides die geforderten Unterlagen vorgelegt werden. Im Anhang befinde sich die korrigierte Version des Dienstzeugnisses samt beglaubigter Übersetzung. Einen Versicherungsdatenauszug würde es in XXXX nicht geben.

 

I.6. Mit Email des BF vom 12.05.2023 wurde der BF seitens des AMS darüber informiert, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine korrigierte Version des Dienstzeugnisses vorgelegt wurde. Bis zum 24.05.2023 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, die notwendigen Unterlagen nachzureichen.

 

I.7. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2023 vorgelegt.

I.8. Mit Schreiben vom 16.06.2023 wurde der BF erneut nunmehr seitens des Gerichtes aufgefordert, die in der Beschwerde erwähnte korrigierte Version des Dienstzeugnisses des AN samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Es langten bis dato keine Unterlagen ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

Der AN ( XXXX hat am 12.12.2022 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Estrichleger bei XXXX (Beschwerdeführer) gestellt.

Am XXXX hat der AN im XXXX an der XXXX “ eine 3-jährige Ausbildung zum Bodenleger und Bodenbeschichter in XXXX , abgelegt.

 

Der AN war in den Zeiträumen XXXX und XXXX als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft in Österreich gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetzt beschäftigt.

 

Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 28 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung:

 

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.

 

II.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

II.2.3. Die Ausbildung des AN zum Bodenleger und Beschichter ist dem Diplom der XXXX in XXXX ausgestellt am XXXX im Zusammenschau mit den drei Jahreszeugnisse für die Schuljahre XXXX und XXXX zu entnehmen.

 

Die belangte Behörde hat zutreffend den Schluss gezogen, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass der AN seit XXXX regelmäßig wiederkehrend in Österreich als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt war und gleichzeitig im XXXX in dem Zeitraum XXXX durchgehend als Estrichleger arbeitete. Trotz Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen, wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt.

 

Das Alter des AN zum Zeitpunkt der Antragstellung geht aus der Kopie des XXXX Reisepasses (Nr. XXXX ) hervor.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

II.3.1. Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

II.3.2. Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

 

Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet:

 

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12a

 

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

10

 

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

  

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der BF die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.

 

II.3.3.1. Die Fachkräfteverordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 573/2021 nennt in § 1 Abs. 1 den Beruf von „Bodenleger/innen“ als Mangelberuf für das gesamte Bundesgebiet.

 

II.3.3.2. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP , S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

 

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger (Bodenleger Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 153/1998 ist der Lehrberuf Bodenleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

 

Der Arbeitnehmer verfügt seit XXXX über eine dreijährige Ausbildung zum Bodenleger und Bodenbeschichter, weshalb das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Bodenleger vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, erfüllt ist.

Daher sind 30 Punkte für Qualifikation zuzuerkennen.

 

Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Bodenleger ab XXXX wurden nicht glaubhaft erbracht.

 

Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP , S 12) zeigen, auf den GER [Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen] des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen.

 

Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben.

 

Der BF legte diesbezüglich keinerlei Zertifikate vor.

 

Im Hinblick auf das festgestellte Alter des BF ist bei diesem die Anrechnung der Punkte für Personen vor Vollendung des 30. Lebensjahres (VwGH 24.06.2015, Ro 2014/09/0063) vorzunehmen, weshalb der vom AMS dafür angenommenen Vergabe von 15 Punkten zuzustimmen ist.

 

II.3.3.3. Dem BF sind sohin aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation 30 Punkte unter dem Kriterium "Qualifikation" anzurechnen, und für sein Alter 15 Punkte unter dem Kriterium „Alter“ anzurechnen.

 

Die Gesamtpunktezahl, die dem Arbeitnehmer anzurechnen ist, beträgt demnach 45 Punkte. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird somit nicht erreicht.

 

Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen.

 

 

II.3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

 

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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