BVwG I417 2259685-2

BVwGI417 2259685-227.4.2023

AsylG 2005 §12a Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I417.2259685.2.00

 

Spruch:

I417 2259685-2/3E

 

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Marokko, über die am 21.04.2023 mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 28.07.2022 illegal in das Bundesgebiet ein, wurde aufgegriffen und in Haft genommen. Nach fremdenrechtlicher Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde mit Mandatsbescheid vom 29.07.2022, Zl XXXX über den Beschwerdeführer der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid vom 02.08.2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Diesem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 04.08.2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, weshalb die belangte Behörde o.a. Bescheid behob. Diesen Antrag auf internationalen Schutz begründete er ausschließlich mit wirtschaftlichen Fluchtmotiven. So gab er bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung an, die soziale und wirtschaftliche Lage in seinem Land sei eine Katastrophe, er habe sehr viele Geschwister, die er ernähren müsse. Es gäbe keine Arbeit für ihn und seine Brüder, deswegen habe er sich entschieden, nach Europa zu reisen, um für sich und seine Familie ein besseres Leben zu haben. Er könne nicht mehr in Marokko leben, weil die Lage dort sehr schlecht sei. Er wolle nicht immer arbeitslos sein (AS 111). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.08.2022 (AS 117 ff.) wiederholte der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtungen und gab an, das Leben in Marokko sei unmöglich. Niemand habe dort Arbeit, man verdiene nur drei Euro am Tag. Er sei wegen der Arbeit hier und wolle hier leben.

Mit Bescheid vom 13.08.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung im Umfang der Spruchpunkte II. bis VIII. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Abweisung von internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) erwuchs in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 zu XXXX wurde die gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 zur amtswegigen Überprüfung der andauernden Schubhaft gab der Beschwerdeführer befragt darum, warum er nichtmehr nach Marokko zurückkehren wolle an: „Das Leben ist dort sehr schwer. Meine Geschwister arbeiten nicht und haben auch nicht die Möglichkeit dazu.“ (S. 6, OZ 11 aus XXXX ). Mit Erkenntnis vom selben Tag zu XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Weitere amtswegige Überprüfungen der andauernden Schubhaft mündeten in weiteren Erkenntnissen, die sämtliche feststellten, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist ( XXXX vom 21.12.2022, XXXX vom 02.02.2023, mündlich verkündet am 18.01.2023, XXXX vom 02.03.2023, mündlich verkündet am 15.02.2023 und XXXX vom 21.03.2023, mündlich verkündet am 08.03.2023). Gegen das Erkenntnis zu XXXX wurde außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.

Am 20.02.2023 wurde der Beschwerdeführer von der marokkanischen Vertretungsbehörde positiv identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

Am 10.03.2023 unternahm der Beschwerdeführer einen Suizidversuch, indem er sich mittels einem befestigten Leintuch am Zellenfenster zu erhängen versuchte (AS 251).

Nachdem von der Botschaft des Königreiches Marokko am 15.03.2023 für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, vereitelte der Beschwerdeführer durch unkooperatives Verhalten seine für den 16.03.2023 geplante Abschiebung. Er ließ sich vor dem Flugzeug auf den Boden sinken und begann zu schreien, dass er nicht fliegen wolle. Der Flugkapitän verweigerte daraufhin den Transport des Beschwerdeführers (AS 253 ff.).

Unmittelbar nach einer Rechtsberatung am 22.03.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als

 

Begründung führte er an, dass er homosexuell sei und Angst habe, nach Marokko zurückzukehren, da seine Familie ihn töten würde. Er hätte bei der letzten Einvernahme seine Homosexualität verschwiegen, da es ihm sehr peinlich wäre und er Angst habe, dass aufgrund dieses Eingeständnisses seine Freunde und seine Familie davon erfahren könnten. Deshalb hätte er bei einer Rückkehr nach Marokko die Furcht davor von seiner Familie verstoßen oder getötet zu werden (AS 263 f.).

Im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft am 30.03.2023, XXXX , gab der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen seines zweiten Asylantrages befragt zu Protokoll:

„VR: Warum haben Sie einen weiteren Asylantrag gestellt, worauf stützen Sie nunmehr Ihre Fluchtgründe?

BF: Wie?

Der D wiederholt die Frage.

BF: Ich habe mitbekommen, dass ich das Recht habe, einen neuen Asylantrag zu stellen.

VR: Liege ich richtig, dass Sie nach wie vor nicht bereit sind, freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren?

BF: Ich habe dort in Marokko viele Probleme. Ich ersuche, hier 5 Jahre bleiben zu können, damit ich in diesem Zeitraum meine Probleme gelöst werden.“ (AS 275)

In dem anschließend an die mündliche Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis kam der erkennende Richter zur Feststellung, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (AS 279).

Dem Beschwerdeführer wurde am 04.04.2023 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgefolgt und ihm darin mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 21.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt (AS 337 ff.). Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:

„LA: Seit 29.07.2022 werden Sie in Schubhaft angehalten. Diese Anhaltungen werden regelmäßig vom Bundesverwaltungsgericht überprüft und – aktuell trotz Asylantragstellung – für rechtmäßig befunden. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich finde es ungerecht, dass ich eingesperrt bin. Bei der Rechtsberatung am 22.März wurde mir gesagt, dass ich eher freikommen werde, wenn ich einen Asylantrag stelle. Mir wurde geraten einen Asylantrag zu stellen.“ (AS 339f.)

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vom 21.04.2023 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß „§ 12a Absatz 2 AsylG“ auf.

Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 27.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Marokko. Seine Identität steht nicht fest.

Er hält sich seit (mindestens) 28.07.2022 in Österreich auf. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und kann auch keine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Mittelschule und drei Jahre lang die Oberstufe und absolvierte anschließend zwei Jahre lang eine Ausbildung Vermessungstechniker. Er verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt in einem Marmorwerk.

Die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Marokko auf. Sie leben in XXXX , in der gleichnamigen Provinz in der Region XXXX .

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er gehört keiner Risikogruppe im Sinne der Covid-19 Risikogruppen-VO an. Er ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind großteils ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Seine nunmehr getätigte Angabe, wonach er homosexuell sei und er deshalb fürchte im Fall seiner Rückkehr nach Marokko von seiner Familie verstoßen oder getötet zu werden, ist nicht glaubwürdig. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.04.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko (Stand 03.10.2022) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Marokko ist gemäß § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX )

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, den Familienverhältnissen, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweist. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen:

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.04.2023 blieb der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu seiner angeblichen Homosexualität vage und oberflächlich. So konnte er nicht berichten, seit wann ihm klar geworden wäre, homosexuell zu sein. Er führte an, noch nie einen sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben und ergänzte, dass das Gefühle und Phantasien seien (AS 342 f.). Ebenso brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in den entsprechenden online-Netzwerken und Plattformen noch nie aktiv war und seine homosexuellen Neigungen keinem Menschen bisher anvertraut habe (AS 343).

Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die aus einem Land stammt, in dessen Gesellschaft Homosexualität verpönt ist, und die auch aufgrund ihres Glaubens die Homosexualität auf das Schärfste verurteilen müsste, sich nicht an jenen Moment erinnern kann, in dem ihr bewusst geworden ist, dass sie homosexuell ist. Dennoch gab der Beschwerdeführer an, dies nicht mehr zu wissen (AS 342). Auch der Umstand, dass der nunmehr XXXX-jährige Beschwerdeführer bislang seine Homosexualität gar nicht ausgelebt haben will (AS 343), obwohl er schon als „Kleiner“ von seiner Homosexualität wusste (AS 342), ist nicht nachvollziehbar.

Es liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Dies wird vom Umstand getragen, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Asylantrag unmittelbar nach einer Rechtsberatung durch einen Mitarbeiter der BBU gestellt hat. Dies nur knapp eine Woche nachdem es dem Beschwerdeführer durch sein widerstrebendes Verhalten am Flughafen gelungen war, seine Abschiebung am 16.03.2023 zu verhindern.

Gefestigt wird die Überzeugung des erkennenden Richters auch aufgrund der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023 zu XXXX /6Z getätigten Aussage auf die Frage, warum er einen weiteren Asylantrag gestellt habe: er antwortete, dass er mitbekommen habe, dass er das Recht habe, einen neuen Asylantrag zu stellen. Und wenig später ergänzte er: „ … Ich ersuche, hier 5 Jahre bleiben zu können, damit ich in diesem Zeitraum meine Probleme gelöst werden. …“ (AS 275) In den gewünschten fünf Jahren des Aufenthaltes mag es möglich sein, finanzielle Probleme zu lösen. Eine tatsächlich vorliegende sexuelle Orientierung wird nach Ablauf der fünf Jahre nach wie vor gegeben sein und kann sicher nicht als „lösbares Problem“ gelten.

Der Eindruck des erkennenden Richters, dass der verfahrensgegenständliche Asylantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 21.04.2023 (AS 337 ff.):

„LA: Seit 29.07.2022 werden Sie in Schubhaft angehalten. Diese Anhaltungen werden regelmäßig vom Bundesverwaltungsgericht überprüft und – aktuell trotz Asylantragstellung – für rechtmäßig befunden. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich finde es ungerecht, dass ich eingesperrt bin. Bei der Rechtsberatung am 22.März wurde mir gesagt, dass ich eher freikommen werde, wenn ich einen Asylantrag stelle. Mir wurde geraten einen Asylantrag zu stellen.“ (AS 339f.)

Nicht der Umstand seiner Homosexualität wird vom Beschwerdeführer an erster Stelle für die neuerliche Asylantragstellung genannt, sondern der Wunsch aus der Schubhaft freizukommen.

Schon der erkennende Richter im Verfahren XXXX kam in der Begründung seines Erkenntnisses vom 30.03.2023 zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer den jüngsten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Verzögerungsabsicht gestellt hat, zumal sich aus den vorangegangenen Einvernahmen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise ein Hinweis auf seine Homosexualität ergibt (AS 281).

Der Vollständigkeit halber wird auf das jüngst ergangene Erkenntnis zu XXXX /15E vom heutigen Tag verwiesen, in dem in der Beweiswürdigung wie folgt argumentiert wird:

„Insgesamt konnte der BF das erkennende Gericht von der nunmehr behaupteten sexuellen Orientierung nicht überzeugen. So behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023, dass er von klein auf homosexuell wäre [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 4f]. Hier stellte er in Abrede, dass er heterosexuell sei. Als er am 02.08.2022 im PAZ XXXX im Rahmen einer fremdenrechtlichen Einvernahme gefragt wurde, ob er eine Freundin oder Partnerin hätte, verneinte er diese Frage und gab damals, ohne nach seiner sexuellen Orientierung auch nur ansatzweise gefragt worden zu sein, an, dass er heterosexuell sei. Über weitere Befragung gab er an, dass damals Freunde von ihm bei der Befragung gewesen wären, weshalb er seine sexuelle Orientierung mit „heterosexuell“ bezeichnet hatte. Insgesamt verstrickte er sich in erhebliche Widersprüche, sodass er seine nunmehr ins Treffen geführte sexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen konnte. So hat er anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Befragung durch ein Organ der belangten Behörde am 21.04.2023 angegeben, dass er die Homosexualität bisher nicht ausgelebt und noch nie sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt habe [BF in NS des BFA vom 21.04.2023, S. 7 oben]. Auch sei er nie online in Netzwerken und Plattformen aktiv gewesen und wisse niemand etwas von seinen Neigungen [BF in NS des BFA vom 21.04.2023, S. 7]. Die behauptete homosexuelle Neigung bezeichnete er konkret als „Gefühle und Phantasien“ [ XXXX .].

Darüber hinaus hat er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch in der Einvernahme durch das BFA am 21.04.2023 angegeben, den auf seine sexuelle Orientierung gestützten Asylantrag vom 22.03.2023 deshalb eingebracht zu haben, um damit seine Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern will.“

Aufgrund dieser Erwägungen ist diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

2.3. Zum Herkunftsstaat

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2022 wurde unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Dieser Spruchpunkt des o.g. Bescheides blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis vom 22.09.2022 zu XXXX wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. des o.g. Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 18 Monate reduziert wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Wie schon der Erstantrag abgewiesen wurde, so wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 21.04.2023 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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