BVwG I403 2192899-3

BVwGI403 2192899-323.2.2023

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2192899.3.00

 

Spruch:

I403 2192899-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Uganda, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 zu Recht:

 

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV und VI. wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt VI. der Spruchteil „Ziffer 6“ entfällt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer, gemäß seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 29. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 23. März 2018 vollinhaltlich ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung. Nach § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Uganda zulässig sei. Gemäß § 55 FPG setzte es für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28. Mai 2018, I416 2192899-1/2Em als unbegründet ab.

Zum vorangegangenen Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und missachtete auch eine ihm gegenüber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 18. Juni 2018 ausgesprochene Wohnsitzauflage. Einer für den 16. und 17. September 2018 anberaumten Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörde aus Berlin blieb er unentschuldigt fern.

Nach Aufgriff und Festnahme bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2019 die Ausstellung einer „Duldungskarte“. Er verwies darauf, dass er über keinen Reisepass verfüge und ein Heimreisezertifikat nicht existiere. Die Außerlandesbringung erweise sich daher als „ohne sein Verschulden unmöglich“.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend verwies es darauf, dass der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber widersprüchliche Angaben zu seiner Identität (durch Nennung unterschiedlicher Geburtsdaten) gemacht und somit seine Identität verschleiert habe. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes und habe nicht von sich aus mit der Vertretungsbehörde Ugandas Kontakt aufgenommen, um seine Identität nachzuweisen und in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen. Ebenso habe er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt. Die bisherige Undurchführbarkeit der Abschiebung sei somit seinem Verhalten zuzurechnen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2019, I416 2192899-2/2E, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0331, zurück.

Dem Beschwerdeführer wurde sowohl mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2020 wie auch vom 10. August 2021 aufgetragen, sich zu einem im Bescheid näher genannten Termin einzufinden, um an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Der Beschwerdeführer leistete dem beide Male nicht Folge.

Zum gegenständlichen Verfahren über einen Antrag gemäß Art. 8 EMRK

Am 17. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit „Verbesserungsauftrag“ vom 21. Februar 2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter anderem auf, dem Antrag die erforderlichen Dokumente gem. § 8 Asyl-DV beizufügen.

Am 09. März 2022 wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels eingebracht und eine Stellungnahme des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich vom 28. Februar 2022 beigelegt. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden könne, weil „Herr XXXX die Behauptung Staatsbürger der Republik Uganda zu sein, anlässlich des mit ihm am 04.09.2019 geführten Gespräches, nicht hinreichend beweisen konnte und über keinerlei Dokumente der Republik Uganda verfügt. Seit dem vorerwähnten Gespräch wurde kein weiterer Kontakt zum Generalkonsulat der Republik Uganda aufgenommen und/oder Dokumente vorgelegt. Herr XXXX sah sich auch bis dato nicht in der Lage, entsprechende Dokumente aus seiner angeblichen Heimat durch Verwandte oder Bekannte dem Generalkonsulat zugänglich, bzw. eine Person seines Vertrauens in Uganda namhaft zu machen, welche seine Behauptungen bestätigen könnte.“

Am 13. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde, das BFA, im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06. Oktober 2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 09. März 2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz wurde gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde „aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine außerordentliche Integration aufweise; es sei ihm nicht möglich, ein Reisedokument zu erlangen und sei eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art 8 EMRK unverhältnismäßig, weswegen auch dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 vorgelegt.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und am 15.12.2022 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.

Am 21.02.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich

Der Beschwerdeführer ist seit 2016 im Bundesgebiet. Sein Antrag auf internationaler Schutz wurde ebenso wie sein Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“ abgewiesen, dennoch verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er behauptet, Staatsbürger Ugandas zu sein.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat verschiedene Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er kann sich im Alltagsleben auf Deutsch verständigt. Der Beschwerdeführer hat über den Verkauf der XXXX XXXX zahlreiche Bekanntschaften gemacht und wird von einigen Personen unterstützt, so konnte er auch kostenlos ein Zimmer beziehen. Er ist in die nigerianische Community in XXXX eingebunden, hat aber keine Verwandten oder engen Freunde im Bundesgebiet. Er führt auch keine Beziehung in Österreich.

Seit 2016 verkauft der Beschwerdeführer die XXXX XXXX und verdient damit etwa 600 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer war zudem im Zeitraum von 13.07.2022 bis einschließlich 22.09.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt, die ihn an ein anderes Unternehmen als XXXX überlassen hatte. Nach einer Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2022 entlassen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er unrechtmäßig in Österreich aufhältig ist und hier keiner Tätigkeit nachgehen darf. Der Beschwerdeführer hat sich über die SVS selbst versichert und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt.

1.2. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt.

1.3. Zur Situation in Uganda

1.3.1. Politische Lage

Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017). Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00 - SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/uganda/ , Zugriff 11.9.2017

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html , Zugriff 11.9.2017

- FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda

- Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda12331/ , Zugriff 11.9.2017

 

1.3.2. Allgemeine Menschenrechtslage

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017). Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a). Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8 .2017a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html , Zugriff 14.9.2017

- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html , Zugriff 14.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ , Zugriff 14.9.2017

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html , Zugriff 14.9.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html , Zugriff 14.9.2017

1.3.3. Grundversorgung und Wirtschaft

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8 .2017b; vgl. GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8 .2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c). Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8 .2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8 .2017b; vgl. GIZ 6.2017b). Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 8 .2017b). Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja (GIZ 6.2017c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html , Zugriff 20.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/ , Zugriff 20.9.2017

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 20.9.2017

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich

Die Feststellungen zum Aufenthalt seit 2016 bzw. zu den bereits abgeschlossenen Verfahren ergeben sich aus den Gerichtsakten zu I416 2192899-1 und I416 2192899-2. Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise zu seiner Identität oder Staatsbürgerschaft vor, behauptete aber in allen Verfahren, Staatsbürger von Uganda zu sein. Der Frage der Staatsangehörigkeit kommt bei Verfahren über Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG keine maßgebliche Bedeutung zu; insbesondere muss die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nicht zwangsläufig in Bezug auf den (richtigen) Herkunftsstaat erfolgen (vgl. VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0119 und VwGH, 21.12.2017, Ra 2017/21/0125). Daher übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsbürgerschaft als Verfahrensidentität ohne weitere Ermittlungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist, ergibt sich daraus, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht wurden und auch nicht in der mündlichen Verhandlung zutage traten.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und aus den folgenden vorgelegten Dokumenten:

- Bestätigung über einen Deutschkurs A1.1 der XXXX , ausgestellt am 5.3.2019.

- Bestätigung über einen Deutschkurs A1.2 der XXXX , ausgestellt am 1.7.2021.

- Bestätigung über einen Deutschkurs A 2.1 der XXXX , ausgestellt am 24.8.2021.

- Bestätigung über einen Deutschkurs A 2.2 der XXXX , ausgestellt am 21.10.2021.

- Bestätigung über einen Deutschkurs bei XXXX , ausgestellt am 15.12.2017.

- Teilnehmerzertifikat für Deutschkurs vom 8.10. bis 10.12.2019, ausgestellt von XXXX am 10.12.2019.

- Teilnehmerzertifikat für Deutschkurs vom 16.7. bis 17.9.2019, ausgestellt von XXXX am 17.9.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familie und keine engen Bindungen, aber viele Bekannte hat, ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde und dem Gericht. Dass er zahlreiche Bekannte hat, wird durch die vorgelegten Unterstützerschreiben bestätigt. Dass ihm kostenlos ein Zimmer zur Verfügung gestellt wird, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll.

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ergibt sich aus einer Eingabe des Amtes für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei vom 18.11.2022, FP-AZ: XXXX .

Der Verkauf einer XXXX ergibt sich aus vorgelegten Bestätigungen vom 21.12.2020 und vom 17.03.2023 und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Versicherung des Beschwerdeführers bei der SVS ergibt sich aus vorgelegten Versicherungsbestätigungen. Zudem wurden ein Arbeitsvorvertrag vom 3.6.2022 und einer vom 14.02.2023 vorgelegt.

Dass sich der Beschwerdeführer seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen darf, bewusst war, ergibt sich aus der Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.05.2022.

2.2. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses

Dass der Beschwerdeführer nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt hat, ergibt sich bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019, I416 2192899-2/2E, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0331, bestätigt wurde (Verfahren über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete).

Um seine Mitwirkung an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments zu belegen, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich am 4. September 2019 selbständig zum Generalkonsulat der Republik Uganda in Österreich begeben habe, dieses ihm aber keinen Reisepass ausgestellt habe. In den von ihm vorgelegten Schreiben des Generalkonsulats vom 04.09.2019 und vom 28.02.2022 bestätigt dieses, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, Staatsbürger Ugandas zu sein, nicht hinreichend beweisen habe können. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass er niemanden mehr in Uganda kenne, weil er als kleines Kind gemeinsam mit seiner Mutter nach Marokko gezogen sei und dort in einem Dorf namens XXXX gelebt habe, wo sich eine Gemeinschaft von Menschen gefunden habe, die weiter nach Europa ziehen wollte, ist dies nicht glaubhaft. Wie bereits im vorangegangenen Asylverfahren aufgezeigt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer Straftat seines Vaters Uganda verlassen musste und seither keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend in Marokko verbracht haben will und dennoch nur einige Worte Arabisch beherrscht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass er auf seinem Weg nach Europa tatsächlich einige Zeit in Marokko aufhältig war, dort aber nicht aufgewachsen ist. Ebenso wenig geht das Gericht davon aus, dass seine Mutter in Marokko lebt. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung nicht plausibel erklären, warum er nicht gemeinsam mit seiner Mutter nach Europa gereist sei, wenn sich diese doch auch auf der Flucht befunden habe, und warum er jetzt keinen Kontakt mehr zu ihr haben sollte. So wisse er gar nicht, ob sie nach Europa gewollt habe oder nicht und habe umgekehrt auch sie gar nicht gewusst, dass er weiterreisen wollte. Sie habe kein Telefon, deswegen habe er sie nicht kontaktiert. Dies alles erscheint nicht plausibel. Er habe auch keinen Kontakt zu irgendjemandem in Marokko – was angesichts der Behauptung, dass er dort aufgewachsen sei, nicht glaubhaft ist. Das Gericht geht daher – in Einklang mit den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen - davon aus, dass seine Eltern (ebenso wie weitere Verwandte und Freunde) weiterhin in seinem Herkunftsstaat leben und es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich wäre, sie zu kontaktieren und als „Vertrauensperson“ zu benennen, um eine Bestätigung seiner Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung auch nicht schlüssig erklären, warum er sich zur Beschaffung einer Geburtsurkunde nicht einfach an die zuständige Behörde seines Heimatortes wandte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar einmal beim Generalkonsulat war, vermag daher keine Mitwirkung zu belegen, zumal nicht feststeht, welche Aussagen er dort tätigte. Alle vom BFA organisierten Termine verweigerte er: im Jahr 2018, aber auch nach der Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Ihm wurde sowohl mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2020 wie auch vom 10. August 2021 aufgetragen, sich zu einem im Bescheid näher genannten Termin einzufinden, um an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Der Beschwerdeführer leistete dem beide Male nicht Folge.

Zusammengefasst kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keineswegs an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses mitwirkte, sondern diese im Gegenteil vereitelte.

2.3. Zu den Länderfeststellungen zu Uganda

Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda, das zuletzt am 17.05.2019 aktualisiert wurde. Ein neueres Länderinformationsblatt wurde bislang nicht veröffentlicht, doch wurde den Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid und - soweit entscheidungsrelevant - unter Punkt 1.3. dieses Erkenntnisses wiedergegeben sind, auch zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Eine Recherche der erkennenden Richterin in verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ergab, dass sich an der grundsätzlichen Stabilität im Land nichts geändert hat. Im September 2022 kam es zwar, ausgehend vom Nachbarland Kongo, zu Fällen von Ebola, im Jänner 2023 wurde der Ebola-Ausbruch allerdings schon wieder für beendet erklärt (WHO, Uganda declares end of Ebola disease outbreak, 11.01.2023, abrufbar unter https://www.afro.who.int/countries/uganda/news/uganda-declares-end-ebola-disease-outbreak ), so dass auch diesbezüglich keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 09. März 2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen, der erklärte, keinen Reisepass vom Generalkonsulat der Republik Uganda ausgestellt zu bekommen. Er stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 AsylG-DV 2005.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG 2005 zulassen1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Begründet wurde der gegenständliche Mängelheilungsantrag (auch im Beschwerdeschriftsatz) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer vom Generalkonsulat der Republik Uganda in Österreich kein Reisepass ausgestellt werde, da es ihm nicht möglich sei, Originaldokumente (insbesondere in Form einer Geburtsurkunde) vorzulegen. Die Beschaffung der Dokumente sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, da er in Uganda keine Verwandten oder Bezugspersonen habe. Als Beweis wurde auf die zwei Schreiben des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich vom 04. September 2019 und vom 28. Februar 2022 verwiesen und erklärt, dass sich seit 2019 „nichts geändert habe“.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Oktober 2019 fand das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich vom 4. September 2019 aber bereits Berücksichtigung und wurde festgestellt: „Mit dem erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schreiben ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Aus dem Schreiben der ugandischen Vertretungsbehörde vom 04.09.2019 geht lediglich hervor, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben kein Reisedokument für diesen ausstellbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in der Lage gesehen, eine Person seines Vertrauens in Uganda namhaft zu machen, welche seine Behauptungen bestätigen könnte. Nachdem jedoch im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018 festgestellt wurde, dass sich zumindest der Vater des Beschwerdeführers noch in Uganda befindet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bewusst Informationen verschwiegen hat, um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente zu vereiteln.

Zudem darf im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der negativen Entscheidung – nunmehr innerhalb von zwei Tagen - mit der Vertretung seines Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 29.05.2019 wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss. Dass er dieser, ihm mit Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten, Mitwirkungspflicht ebenso wenig nachgekommen ist, wie seiner vorangegangenen Verpflichtung an der Identitätsfeststellung durch die Delegation der ugandischen Botschaft von Berlin, zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.

Daher war in Zusammenschau die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines (Ersatz-)reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat.“

Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0331 zurückgewiesen und letztlich somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines (Ersatz-)reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat: „Auf die bisherige Nichteinhaltung von Terminen und mangelnde Eigeninitiative (vgl. dazu etwa VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0153, Rn. 13, mwN) sowie zuletzt die - gemessen an bisherigen Angaben - unrichtige Verneinung des Vorliegens einer Bezugsperson in Uganda, was allein schon die vom BVwG gezogene Schlussfolgerung rechtfertigt, geht der Revisionswerber insoweit gar nicht ein. Ebenso erscheint die Würdigung einer Nennung unrichtiger Geburtsdaten als kausal für die bislang unterbliebene Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes (vgl. dazu etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078, Rn. 16, mwN) fallbezogen nicht unschlüssig.“

In der Beschwerde wurde explizit darauf hingewiesen, dass sich an der Situation seit 2019 nichts geändert habe; das zweite Schreiben des Generalkonsulats vom Februar 2022 bezieht sich auch nur darauf, dass es seit 2019 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gegeben habe und ihm nach wie vor kein Reisedokument ausgestellt werden könne, da er noch immer keine Dokumente vorgelegt oder eine Vertrauensperson aus Uganda namhaft gemacht habe. Damit wird aber nicht aufgezeigt, warum die belangte Behörde nunmehr zu einem anderen Ergebnis kommen sollte als im Vorverfahren über den Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“. Damals wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei, da er eindeutig seine Identität verschleiert und die Erlangung eines Heimreisezertifikates vereitelt habe und dass daran auch sein letztlich inhaltlich – betreffend seine dort gemachten Angaben zu seiner Identität - nicht überprüfbarer Kontakt mit seiner Vertretungsbehörde nichts Entscheidungswesentliches ändern könne. Es wurde bereits 2019 für zumutbar erachtet, eine Vertrauensperson in Uganda zu benennen. Dem kam der Beschwerdeführer aber weiterhin nicht nach, obwohl nicht glaubhaft ist, dass er über keine Kontakte mehr in seinen Herkunftsstaat verfügt. Der Beschwerdeführer wirkte nicht daran mit, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen, sondern vereitelte dies vielmehr, etwa indem er den Mitwirkungsbescheiden des BFA vom 13. Juli 2020 und vom 10. August 2021 nicht Folge leistete.

Die belangte Behörde kam daher nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument bemühte und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffung der in § 8 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Es ist letztlich nicht glaubhaft, dass er keinerlei Verwandte oder Bekannte mehr in Uganda hat, so dass ihm eine Kontaktaufnahme vor Ort und Beschaffung entsprechender Unterlagen wie eine Geburtsurkunde möglich wäre.

Eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen.

Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.

Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.

 

 

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses (bei Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 bzw. bei Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung) grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (vgl. zuletzt VwGH vom 21. September 2017, Ra 2017/22/0128). Allerdings ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 16, und VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29 sowie VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).

Dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist, wie unter Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses gezeigt wird. Dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten.

Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK erfolgte daher ebenfalls zu Recht.

 

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Die zentrale Bestimmung des § 9 Abs .1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Eine Überprüfung der in Abs. 2 des § 9 BFA-VG genannten Voraussetzungen ergibt Folgendes:

Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und zur Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit etwa sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält. Während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, das heißt von 29. März 2016 bis 28. Mai 2018, war er vorübergehend aufenthaltsberechtigt, seither hält er sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt ist auch nicht geduldet. Aufgrund des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass ein Aufenthalt von sieben Jahren noch nicht als außergewöhnlich lang anzusehen ist bzw. die Dauer nicht den Behörden, sondern allein dem Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzuschreiben ist (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), ist alleine aufgrund der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG) führt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union. Zweifelsohne hat sich im Laufe der letzten sieben Jahre ein Privatleben in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG) entwickelt, doch ist diesbezüglich einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG), andererseits aber auch, dass keine besonders engen Bindungen gegeben sind. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer in XXXX Aufnahme in einer religiösen und kulturellen Gemeinschaft von Menschen nigerianischer Herkunft gefunden hat und dass er über den Verkauf einer XXXX zahlreiche Bekannte gewonnen hat, die ihm unter anderem eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Zugleich sprach auch der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem BFA davon, dass er keine engen Freunde und keine Beziehung in Österreich habe, sondern nur Bekannte. Eine außerordentliche Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben: Kurzfristig war der Beschwerdeführer – neben dem Verkauf der XXXX – beschäftigt, allerdings ohne Arbeitsbewilligung. Eine Integration am Arbeitsmarkt ist nicht gegeben und ist der Beschwerdeführer gegenwärtig trotz der Einkünfte aus dem Verkauf der XXXX auf wohltätige Zuwendungen anderer (etwa durch die kostenlose Wohnmöglichkeit bei einem Kunden der XXXX ) angewiesen. Es kam auch nichts hervor, was nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer sich dem Staat und der Gesellschaft Österreichs besonders verbunden fühlen würde. Demgegenüber ist auch nicht anzunehmen, dass die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) vollkommen abgerissen sind. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK –auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass er in Marokko aufgewachsen ist und in seinem Herkunftsstaat keine Bindungen mehr hat. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass er dort sozialisiert wurde, die Sprache seines Herkunftsstaates spricht und Familie hat.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Zudem hat der Beschwerdeführer immer wieder gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verstoßen, indem er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, nicht an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt und ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG).

Zusammengefasst wiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht schwer. Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung tatsächlich, wie in der Beschwerde beschrieben, von dem „positiven, engagierten und höflichen Gesamteindruck“, den der Beschwerdeführer hinterließ, überzeugen konnte, reicht dies nicht aus, um das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hintanstellen zu können.

Im gegenständlichen Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eindeutig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Uganda für zulässig erklärt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines Verweises auf eine angebliche Verfolgung wegen der Taten seines Vaters, welche aber bereits im vorangegangenen Asylverfahren für nicht glaubhaft befunden wurde - im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig.

Außerdem besteht ganz allgemein in Uganda derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem, wie unter Punkt 3.7. gezeigt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden war.

Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht - wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dementsprechend war die Ausreisefrist spruchgemäß festzulegen.

3.6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG zählen jene Umstände demonstrativ ("insbesondere") auf, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Solche Umstände sind eine rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (zB bestimmte Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, der §§ 81 und 82 des Sicherheitspolizeigesetzes, der §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes, Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Z 1), wegen einer Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000, – oder einer primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2), wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Z 3), wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften (Z 4) sowie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist (Z 5). Ein solcher Umstand liegt weiters dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (Z 7), mittels einer zum Schein geschlossenen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile erlangt hat (Z 8) oder in Täuschung über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern an Kindes statt angenommen wurde, um insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile zu erlangen (Z 9).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, wonach insbesondere dann anzunehmen war, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Dies entspricht aber nicht mehr der aktuellen Rechtslage, wurde dieser Tatbestand doch durch den VfGH behoben (BGBl. I Nr. 202/2022).

Festgestellt wurde im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes auch noch, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehe, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Es bestehe der „dringende Verdacht einer illegalen Beschäftigung“. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angesprochenen „dringenden Verdachts einer illegalen Beschäftigung“ ist anzumerken, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung „betreten“ wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH, 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Im vorliegenden Fall stellte die Finanzpolizei durch eine Befragung des Dienstgebers des Beschwerdeführers am 22.09.2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 13.07.2022 bis einschließlich 22.09.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt war. Strafanträge wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes waren laut Meldung der Finanzpolizei an die belangte Behörde geplant. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Betretung des Beschwerdeführers im Sinn dieser Bestimmung kam, ist doch im Zuge der erwähnten Kontrolle beim Dienstgeber des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass er, ohne dass ihm eine der in § 28 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt worden wäre, beschäftigt gewesen sei. Letztlich ist es gegenständlich aber nicht entscheidungsrelevant, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist oder nicht, da das Einreiseverbot auch ohne diesen Umstand gerechtfertigt ist.

So wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei (weswegen sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegen ihn vorliegen würden). Nun ist der bloße unrechtmäßige Aufenthalt noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Soweit die belangte Behörde argumentiert, die Stellung eines „unbegründeten und missbräuchlichen Antrages“ lasse „für die Zukunft nichts Gutes vermuten“ und zeige „eindeutig“, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, unterstellt dies letztlich, dass von jedem Menschen, dessen Antrag abgewiesen wurde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Würde man den Überlegungen der belangten Behörde folgen, würde die Abweisung eines Antrages immer automatisch mit einem Einreiseverbot verbunden werden, da sich die Antragstellung letztlich als unbegründet herausgestellt hat. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt daher noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Gegenständlich liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor; dies kann die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich machen (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192).

In dem bereits zitierten Erkenntnis Ra 2019/21/0277 kam der VwGH zu dem Schluss, dass die (qualifizierte) Verletzung der Ausreiseverpflichtung das verhängte Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren nicht zu tragen vermochte; allerdings war der Fall dadurch gekennzeichnet, dass das Asylverfahren des Revisionswerbers mehr als elf Jahre lang gedauert hatte, ohne dass dies dem Revisionswerber erkennbar anzulasten wäre. Danach war der Revisionswerber zwar - trotz Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 - grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Die Verzögerung seiner Ausreise um - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - etwas mehr als ein halbes Jahr fiel – nach der Rechtsprechung des VwGH - angesichts der dargestellten elfjährigen Dauer des Asylverfahrens nicht entscheidend ins Gewicht. Auch aus der einmaligen Versäumung eines Ladungstermins, der die Befolgung einer weiteren Ladung mit ordnungsgemäßer Mitwirkung an der Erlangung von Heimreisedokumenten gegenüberstand, war nach Ansicht des VwGH in dieser Konstellation noch keine so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung abzuleiten, dass darin eine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit läge.

Dieser Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, zugrunde lag, unterscheidet sich aber wesentlich vom gegenständlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer kommt seiner Ausreiseverpflichtung seit rund vier Jahren nicht nach; sein vorhergehendes Asylverfahren dauerte von der Antragstellung am 29. März 2016 bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 etwas mehr als zwei Jahre. Einer für den 16. und 17. September 2018 anberaumten Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörde aus Berlin blieb der Beschwerdeführer zudem ebenso unentschuldigt fern wie den mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2020 wie auch vom 10. August 2021 aufgetragenen Terminen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Rückführungsrichtlinie insgesamt unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht (vgl. insbesondere den Erwägungsgrund Nr. 20 der Richtlinie). Es ist fallbezogen davon auszugehen, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre vorübergehend aufenthaltsberechtigt war, sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz wie auch sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen wurden und er jahrelang unrechtmäßig im Inland aufhältig war, der Versuch, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erlangen, missbräuchlich war, so dass auch nach der Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wäre.

Auch wenn der Tatbestand der Mittelosigkeit aufgrund der Aufhebung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG die Erlassung eines Einreiseverbots nicht zu tragen vermag, ist aufgrund des beharrlichen Verbleibens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinem Versuch, seine Außerlandesbringung durch eine fehlende Mitwirkung am behördlichen Verfahren zu verhindern, davon auszugehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet. Auch die Dauer des Einreiseverbotes scheint gegenständlich gerechtfertigt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Verweis auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu entfallen hat.

3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dieser Bestimmung ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr darstelle und verwies dazu auf die Erörterungen zum Einreiseverbot.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es aber nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).

Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA mit dem Verweis auf die „Unzuverlässigkeit“ des Beschwerdeführers, der im Übrigen auch stets seiner Meldeverpflichtung nachgekommen war, nicht aufgezeigt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte