GehG §12
GehG §169f
GehG §169g
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2265968.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 07.12.2022, ohne Zahl, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund der Ernennung der Beschwerdeführerin in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis, sei durch die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (in Folge kurz „GehG“), zwecks Ermittlung der anrechenbaren Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin durchgeführt worden.
2. Im (hier) bekämpften Bescheid seien der Beschwerdeführerin 2.709 Tage als Vordienstzeit durch die belangte Behörde angerechnet worden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr für ihre Verwendung als Vertragsbedienstete beim XXXX 91 Tage, für die Beschäftigung beim XXXX 883 Tage und als erneute Vertragsbedienstete beim XXXX 1735 Tage als anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet worden seien.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr ihre Lehrzeit zu einer Gebietskörperschaft am XXXX rechtswidriger Weise nicht angerechte worden sei.
Der Gesetzgeber habe in § 169g Abs. 3 Z 5 GehG normiert, dass abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5, Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen seien, wenn die Beamtin nach dem 31.03.2000 in Dienstverhältnis eingetreten sei. Ihre Lehrzeit als Verwaltungsassistentin am XXXX habe von XXXX gedauert, wodurch die in § 169g Abs. 3 Z 5 GehG normierten Voraussetzungen vorliegen würden und ihre Lehrzeit somit zur Gänze zu berücksichtigen bzw. anzurechnen sei.
4. Mit Vorlageschreiben vom 10.01.2023 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den hier bekämpfen Bescheid vor. Der Verfahrensakt traf am 23.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Rechtspflegeranwärterin, Personaleinsatzgruppe beim XXXX Stammgericht XXXX , seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe A2.
Die Beschwerdeführerin vollendete am XXXX ihr 14. Lebensjahr. Von XXXX absolvierte sie eine Lehre als Verwaltungsassistentin am XXXX . Ab XXXX war sie Vertragsbedienstete beim XXXX . Von XXXX war die Beschwerdeführerin über den Personaldienstleister „ XXXX “ beim XXXX beschäftigt. Und XXXX war sie erneut Vertragsbedienstete beim XXXX .
Von der Vollendung ihres 14. Lebensjahres ( XXXX ) bis zum Tag vor ihrem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ( XXXX ) liegen folgende zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:
Beschreibung | Beginn | Ende | Tage |
Vertragsbedienstete am XXXX | 02.04.2015 | 01.07.2015 | 91 |
Beschäftigt über XXXX beim XXXX | 02.07.2015 | 30.11.2017 | 883 |
Vertragsbedienstete am XXXX | 01.12.2017 | 31.08.2022 | 1.735 |
Gesamt |
|
| 2.709 |
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Die für gegenständliche Fall anzuwendende Bestimmung des GehG lautet auszugsweise:
„Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenna) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oderc) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgabenaa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, undbb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie4. der Leistunga) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderb) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) - (3) […]
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) – (8)
Vergleichsstichtag
§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 51. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, diea) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, undb) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, diea) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oderb) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausspruch der Behörde über das Besoldungsdienstalter der Bediensteten, nämlich betreffend das Ausmaß der gemäß § 12 GehG anzurechnenden Vordienstzeiten, als solcher nicht teilbar und kann als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen. Aus Anlass der gegen den Bescheid der Dienstbehörde erhobenen Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht daher – ungeachtet der bereits durch die Behörde angerechneten Zeiten – sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Trotz des durch die Beschwerdeführerin „eingeschränkt“ formulierten Anfechtungsgegenstandes erwuchsen die von der Behörde dem Besoldungsdienstalter der Bediensteten vorangestellten Zeiten nicht in Teilrechtskraft. Eine „Außerstreitstellung“ dergestalt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen und Feststellungen überhaupt unterlassen dürfte, ist dem Verwaltungsverfahren fremd (siehe VwGH 06.11.2019, Ra 2019/12/0045, mwN). Das Verwaltungsgericht hat in Angelegenheiten des Besoldungsdienstalters somit ungeachtet eines in der Beschwerde „eingeschränkt“ formulierten (durch die Behörde angerechnete Vordienstzeiten ausdrücklich ausschließenden) Anfechtungsgegenstandes sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten inhaltlich zu prüfen. Sofern keine sonstigen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels zum Tragen kommen, hat unter Prüfung sämtlicher Vordienstzeiten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde der Beamtin zu ergehen und ist es letzterem verwehrt, die von der Behörde als Vordienstzeiten angerechneten Zeiträume im Wege einer „Teilanfechtung“ der vollumfänglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren zu entziehen (siehe VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0059, mwN).
3.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der oben dargelegten Rechtslage Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (s. zu den in Österreich bestehenden Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden etwa VwGH 04.09.2012, 2009/12/0146) gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind. Es ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die Zeiten der Beschwerdeführerin als Vertragsbedienstete beim XXXX Dienstverhältnis zum Bund), als anrechenbare Vordienstzeiten bei der Berechnung ihres Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Auch die Beschäftigung der Beschwerdeführerin über den Personaldienstleister „ XXXX “ am XXXX stellt gemäß § 12 Abs. 3 GehG eine nützliche Berufstätigkeit dar und ist als Vordienstzeit anzurechnen.
3.1.4. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum von XXXX eine Lehre als Verwaltungsassistentin am XXXX , welche nach Ausführungen in der Beschwerde, ebenfalls als Vordienstzeiten auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Fassung des § 12 GehG, Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft nicht als anrechenbare Vordienstzeiten ansieht, sondern für die Anrechenbarkeit von Zeiten vielmehr das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft voraussetzt. Bei einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Fassungen dieser Bestimmungen fällt auf, dass der Gesetzgeber in § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 Zeiten „in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft“ noch explizit als anrechenbare Vordienstzeiten auswies [§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d) leg.cit.] und diese somit von Zeiten eines „Dienstverhältnisses“ zu einer Gebietskörperschaft [§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a) leg.cit.] abgrenzte. Darüber hinaus führen die Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015 aus, dass Tätigkeiten, die überwiegend der Ausbildung dienen, „keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar“ sind, wozu z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum zählen (s. RV 585 BlgNR 25. GP , 8); demgegenüber sahen § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a) und b) GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 noch die Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis und des Unterrichtspraktikums vor. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund dieser Entwicklung der eindeutige Wille des Gesetzgebers erkennbar, Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft nicht mehr als anrechenbare Vordienstzeiten zu qualifizieren (siehe VwGH 27.03.2019, Ra 2018/12/0042). Vor diesem Hintergrund sind die im Rahmen eines „Ausbildungsverhältnisses“ absolvierten Lehrzeiten der Beschwerdeführerin als Verwaltungsassistentin entgegen den Beschwerdeausführungen nicht als Zeiten eines „Dienstverhältnisses“ (§ 12 Abs. 2 Z 1 GehG) bzw. einer „Berufstätigkeit“ oder eines „Verwaltungspraktikums“ (§ 12 Abs. 2 Z 1a und Abs. 3 GehG) zu qualifizieren, womit die nicht erfolgte Anrechnung dieser Zeiten durch die Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
3.1.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass gemäß § 169g Abs. 3 Z 5 GehG, abweichend zu den Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 5 GehG, Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen seien, wenn die Beamtin nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten sei und dies für die Anrechnung ihrer Lehrzeit gegeben sei, so wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass § 169g GehG nur auf Beamtinnen Anwendung findet, die gemäß § 169f GehG aufgrund der Besoldungsreform übergeleitet werden müssen und deshalb ein Vergleichsstichtag berechnet werden muss. Die Beschwerdeführerin wurde erst mit XXXX in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Somit sind die Bestimmungen nach § 169f ff GehG auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden.
3.1.5. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid sind der Beschwerdeführerin XXXX als Vordienstzeiten an ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.1.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages (es wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass die rechtlichen Bestimmungen für die Berechnung des Vergleichsstichtages nicht auf Beamtinnen anzuwenden sind, welche neu in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt wurden, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
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