DSGVO Art16
DSGVO Art5
FHG §21 Abs4
FHG §27 Abs4
IngG 1990 §14
IngG 1990 §15
IngG 1990 §16
IngG 1990 §18
IngG 1990 §19
IngG 1990 §20
IngG 1990 §21
IngG 1990 §22
IngG 2017 §10
IngG 2017 §12
IngG 2017 §13 Abs3
MeldeG §11 Abs3
MeldeG §16 Abs8
PStG 2013 §44 Abs6
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2246670.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von Ing. Dipl.-HTL-Ing. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.08.2021, Zl. 2021-0.515.231 (DSB-D124.3897), betreffend Art. 16 DSGVO, zu Recht beschlossen (ad A) I.) / erkannt (ad A) II.):
A) I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers Ing. Dipl.-HTL-Ing. XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO betreffend die Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing.“) als gegenstandslos eingestellt.
II. Darüber hinaus wird die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand:
Am 21.01.2021 führte die Meldebehörde, die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) amtswegig Änderungen im Melde- und Personenstandsregister durch, indem sie die Titel des Beschwerdeführers Ing. Dipl.-HTL-Ing. XXXX (in der Folge auch „BF“) „Ing.“, „DI (FH)“ und „EUR ING“ löschte und „Dipl.-HTL-Ing.“ eintrug. Der BF beantragte eine Berichtigung seiner Daten gemäß Art. 16 DSGVO.
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 28.02.2021 (VWA ./9, siehe Punkt II.2) beantragte der BF einen Bescheid gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG, da die Meldebehörde, die MB Datenänderungen (Ummeldungen) ohne Einverständnis im lokalen und zentralen Melderegister durchgeführt habe. Dazu führte der BF aus, dass am 21.01.2021 die MB amtswegig die Löschungen der eingetragenen Standesbezeichnung „Ing.“, der eingetragenen Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“ sowie des eingetragenen akademischen Grades „DI (FH)“ veranlasst habe. Anderseits habe die MB die Eintragung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ vorgenommen.
Ergänzend führte der BF aus, dass jede Änderung der personenbezogenen Daten eine Ummeldung des Betroffenen im lokalen und zentralen Melderegister bewirke bzw. bedeute. Der BF begehrte gemäß § 13 Abs. 3, 2. Satz IngG die (Wieder-)Eintragung der Standesbezeichnung „Ing.“ sowie gemäß § 10 letzter Halbsatz IngG ivM NQR Gesetz BGBl. I Nr. 14/2016 die (Wieder-)Eintragung der Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“. Ferner forderte der BF die (Wieder-)Eintragung des akademischen Grades „DI (FH)“, da er die Nachgraduierung zum Absolventen einer Fachhochschule gemäß § 14 IngG idF. BGBl. Nr. 512/1994 erfolgreich abgelegt habe. Zudem führte der BF aus, dass das Fortbestehen „alter“, vor 2007 vorgenommener Eintragungen der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ gemäß § 22 Abs. 1 IngG idF. BGBl. Nr. 512/1990 zulässig sei. Eine Neueintragung einer bereits vorher gelöschten Eintragung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ am 21.01.2021 sei aber unzulässig und rechtswidrig.
Gegen einen Bescheid des Bürgermeistes der MB habe der Betroffene das Recht auf Vorstellung an den Gemeindevorstand und gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes habe der Betroffene das Recht auf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Beide Verfahrensschritte seien mit aufschiebender Wirkung verbunden. Dies bedeute, dass die Daten gegenüber dem vorherigen Zustand bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht hätten geändert werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund beantragte der BF für die Dauer des vorstehenden Melderechtsverfahrens eine Datenberichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Der BF verlangte die unverzügliche Änderung seiner Daten im EMR/ZMR und EPR/ZPR. Er forderte die Eintragung der Titel gemäß Art. 16 DSGVO für die Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgenannten Meldeverfahrens mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Rechtssache nach dem Meldegesetz.
I.2. Mit Schreiben vom 24.03.2021 lehnte die MB eine Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO ab, weil die Daten aufgrund der vorliegenden Informationen richtig seien (VWA ./10, siehe Punkt II.2).
I.3. Am 05.04.2021 erhob der BF eine Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) und machte eine Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO geltend (VWA ./1, siehe Punkt II.2).
Begründend führte der BF aus, dass die nunmehr gespeicherten Daten seiner Namenszusätze im Melderegister nicht richtig, sondern falsch seien. Es seien ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des BF von der MB am 21.01.2021 rechtswidrig zu § 15 MeldeG Änderungen vorgenommen worden. Er sei gemäß § 13 Abs. 3, zweiter Satz IngG berechtigt, die Eintragung der Standesbezeichnung „Ing.“ ins amtliche Melderegister zu verlangen. Die willkürliche Löschung dieses Titels und Weigerung der Berichtigung verletzte sein Recht auf Datenberichtigung. Dies gelte auch für die Eintragung der Qualifikationsniveaubezeichnung „EUR ING“ auf Grundlage § 10 IngG letzter Halbsatz. Weiters sei er aufgrund seiner abgelegten Diplomprüfung gemäß § 14 IngG idF BGBl 512/2014 einem Absolventen einer Fachhochschule gleichgestellt und als solcher gemäß § 27 Abs. 4 dritter Satz FHStG berechtigt, anstatt des verliehenen Titels den akademischen Grad gemäß § 6 Abs. 2 FHStG zu führen.
Seiner Beschwerde legte der BF eine ZMR-Auskunft vom 02.09.2020 (VWA ./2, siehe Punkt II.2), eine ZMR-Auskunft vom 06.03.2020 (VWA ./3, siehe Punkt II.2), eine ZMR-Auskunft vom 21.01.2021 (VWA ./4, siehe Punkt II.2), eine LMR-Auskunft (VWA ./5, siehe Punkt II.2) und Bestätigungen über die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (VWA ./6, siehe Punkt II.2), der Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“ (VWA ./7, siehe Punkt II.2) und der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ (VWA ./8, siehe Punkt II.2) bei. Zudem legte der BF seinen Antrag mit Schreiben vom 28.02.2021 (VWA ./9) und die Ablehnung der MB betreffend die Aufforderung gemäß Art. 16 DSGVO (VWA ./10) bei.
I.4. Mit Schreiben vom 10.05.2021 wurde die MB von der bB zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./11, siehe Punkt II.2).
I.5. Am 31.05.2021 erfolgte die Stellungnahme der MB im Wege ihres Rechtsvertreters bpv HÜGEL Rechtsanwälte GmbH (VWA ./12, siehe Punkt II.2).
In ihrer Stellungnahme führte die MB aus, dass ein Berichtigungsanspruch gemäß Art. 16 Satz 2 DSGVO nur dann bestehe, wenn – erstens – feststehe, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimme, oder wegen Unvollständigkeit der Dateninhalt nicht wahrheitsgemäß zur Kenntnis gewonnen werde, und wenn – zweitens – zugleich feststehe, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimme.
Von der MB sei ursprünglich im Jahr 2005 entsprechend der damaligen gesetzlichen Bestimmungen der akademische Grad „Dipl.-HTL-Ing.“ im Melderegister eingetragen worden. Über Antrag des BF sei am 06.03.2020 anstatt dieses Titels der akademische Grad „DI (FH)“ eingetragen worden und die Bezeichnung „EUR ING“ hinzugefügt worden. Diese Änderungen seien aufgrund der vorgelegten Verleihungsurkunde des akademischen Grades „Dipl.-HTL-Ing.“ vom 07.10.2005 und den Eintragungen im vorgelegten – am 03.03.2020 neu ausgestellten – Reisepass vorgenommen worden. Die MB sei jedoch am 15.01.2021 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Passbehörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass keine Berechtigung zur Eintragung der Standesbezeichnung „EUR ING“ bestehen würde, weshalb diesbezüglich eine Streichung vorzunehmen gewesen sei (VWA ./13, siehe Punkt II.2).
Zudem sei mit Rechtsauskunft des BMBWF vom 15.02.2021 erklärt worden, dass es sich bei der Bezeichnung „EUR ING“ um keinen akademischen Grad im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 handeln würde. Außerdem sei klargestellt worden, dass der akademische Grad „DI (FH)“ nur bei Vorlage eines Nachweises für den Abschluss eines Fachhochschul-Diplomstudiums geführt werden dürfe. Nur allein der Nachweis der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 iVm mit der Diplom-HTL-Verordnung nach § 14 Ingenieurgesetz 1990 würde keine gleichzuhaltende Verwendung des nach dem Fachhochschulgesetz vorgesehenen „DI (FH)“ erlauben. Die vom BF beigebrachten Unterlagen würden einen solchen Nachweis nicht erbringen (VWA ./14, siehe Punkt II.2).
Zum Meldeverfahren führte die MB aus, dass die Änderung des akademischen Titels oder sonstiger Titel oder sonstiger Stammdaten des Gemeldeten keine „Ummeldung“ sei. Unter einer „Ummeldung“ sei laut den Materialien zum MeldeG (279 BlgNR 18.GP ) lediglich die Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung zu verstehen. Nicht richtig sei daher, dass jede Änderung von Daten einer gemeldeten Person automatisch eine Ummeldung bewirken würde. Vielmehr sei von der MB mit Änderungen des Titels eine amtswegige Korrektur nach § 11 Abs. 3 MeldeG vorgenommen worden, für die keine Antragstellung des Betroffenen notwendig gewesen sei.
Gemäß § 47 2. Satz AVG würden öffentliche Urkunden wie der Reisepass auch Beweis über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung gebildet hätten und in der Urkunde ausdrücklich genannt seien; die in den Reisepass des BF eingetragenen akademischen Grade würden in diese Kategorie fallen.
I.6. Mit Schreiben vom 06.07.2021 wurde der BF von der bB zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./15, siehe Punkt II.2).
I.7. Mit Eingabe vom 18.07.2021 (VWA ./16, siehe Punkt II.2) brachte der BF zusammengefasst vor, dass die MB die ihr vorgeworfene Tat in ihrer Stellungnahme eingestanden habe. Diese habe aufgrund Meinungsäußerungen eines im Meldeverfahrens unzuständigen Dritten, die in Rede stehenden Änderungen vorgenommen. Ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft XXXX versuche den BF aus Rachemotiven zu schikanieren und habe unzählige Verwaltungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX seien rechtsunverbindlich und die MB alleinige Verantwortliche der Verarbeitung, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen werde. Auch das Schreiben des BMBWF sei unrichtig, da Standesbezeichnungen wie die in Österreich verliehene Standesbezeichnung „Ing.“ und die entsprechende von der EU bzw. der europäischen Standesvertretung verliehene europaweite Standesbezeichnung „EUR ING“ gemäß § 13 abs. 3 zweiter Satz IngG sehr wohl für die Meldebehörde verpflichtend im Melderegister einzutragen seien. Denn die auszufertigende Meldebestätigung gelte als amtliche Urkunde, und daher sei die Eintragung der Standesbezeichnungen „Ing.“ bzw. „EUR ING“ für die Meldebehörde gemäß § 13 Abs. 3 IngG verpflichtend. Die als Rechtfertigung dienenden Verweise der MB auf rechtsunverbindliche und somit auch rechtsunwirksame Informationsschreiben unzuständiger Behördenmitarbeiter anderer unzuständiger Behörden seien daher ungeeignet, die Beweiskraft der vorgelegten rechtskräftigen und rechtswirksamen Urkunden und die gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Abs. 3 zweiter Satz IngG, bzw. § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG iVm § 6 Abs. 2 FHG und die Prüfungsnachweise seiner am 07.10.2005 abgelegten Diplomprüfung zu erschüttern.
Neben den bereits im Verfahren vorgelegten Schriftstücke (VWA ./2, ./3, ./5, ./7, ./10) legte der BF eine Kopie des Reisepasses (ausgestellt am 03.03.2020, VWA ./17, siehe Punkt II.2), einen Beschluss des BG XXXX in einer Exekutionssache vom 20.03.2019 (VWA ./18, siehe Punkt II.2), ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.04.2021 (VWA ./19, siehe Punkt II.2), eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13.06.2021 (VWA ./20, siehe Punkt II.2), ein Schreiben des BMWA ohne Datum (VWA ./21, siehe Punkt II.2), ein Schreiben des BMWA vom 29.06.2005 (VWA ./22, siehe Punkt II.2) und einen Bescheid des BMWA vom 07.10.2005 (VWA ./23, siehe Punkt II.2) bei.
I.8. Mit Bescheid vom 06.08.2021 (VWA ./24, siehe Punkt II.2) wies die bB die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 16 Abs. 8 MeldeG die Rechte nach Art. 18 und 21 DSGVO im Anwendungsbereich des MeldeG ausgeschlossen seien, nicht jedoch das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO. Selbiges ergebe sich aus § 44 Abs. 6 PStG.
Gemäß § 13 Abs. 1 IngG 2006 (BGBl. I Nr. 120/2006, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2017) dürfen Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur“ verliehen worden sei, diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Diplom-HTL-Ing.“ bzw. „Diplom-HLFL-Ing.“ ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung werde durch das IngG 2017, welches diese Bezeichnung nicht mehr kenne, auch nicht berührt, wie sich aus § 12 Z 3 IngG 2017 ergebe. Der BF sei daher berechtigt, die Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ zu führen und dürfe demnach auch deren Eintragung verlangen. Es liege daher ein objektiv richtiges Datum in Bezug auf den BF vor, sodass ein Berichtigungsanspruch schon aus diesem Grund ausscheide.
Abgesehen davon gehe es dem BF offenkundig nicht darum, die Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ zu berichtigen, sondern vielmehr, diese durch den akademischen Grad „DI (FH)“ sowie durch die Standesbezeichnung „Ing.“ zu ersetzen sowie um die Bezeichnung „EUR ING“ zu ergänzen.
Das Recht, eine Bezeichnung durch einen von einer Fachhochschule verliehenen akademischen Grad bzw. durch eine Standesbezeichnung ersetzen zu lassen, sei allerdings Art. 16 DSGVO nicht zu entnehmen. Unabhängig davon könne der BF nicht nachweisen, zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ überhaupt berechtigt zu sein, da von ihm eine entsprechende Verleihungsurkunde nach § 6 Abs. 1 und 2 FHG nicht vorgelegt worden sei.
Hinsichtlich der Bezeichnung „EUR ING“ gebe es keine § 10 IngG 2017 vergleichbare Bestimmung. Auch aus dem NQR-Gesetz könne eine entsprechende Berechtigung nicht abgeleitet werden.
Der Bescheid wurde dem BF und der MB am 18.08.2021 zugestellt.
I.9. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 13.09.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./25, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass er gemäß § 13 Abs. 3 IngG berechtigt sei, die Standesbezeichnung „Ing.“ zu führen und er daher eine Eintragung in amtlichen Urkunden wie dem Melderegister verlangen könne.
Zur Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ erklärte der BF, dass der Gesetzgeber diese nur für eine bestimmte Übergangszeit vorgesehen habe, welche mit 31.12.2006 abgelaufen sei. Da diese Regelung außer Kraft gesetzt worden sei, sei er nicht mehr zur Führung dieser Bezeichnung oder zur Eintragung in amtlichen Urkunden und Registern berechtigt.
Zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ gab der BF an, dass er nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 5 Abs. 2 FHG idF. BGBl. I Nr. 110/2003 zur Führung berechtigt sei, obwohl ihm der akademische Grad „DI (FH)“ unbestritten nicht mit einer Verleihungsurkunde verliehen worden sei.
Seine Berechtigung zur Führung des akademischen Titels „DI FH“ im Sinne des § 6 Abs. 2 FHG für ein mit einem Diplom einer Fachhochschule abgeschlossenen Diplomstudiums habe er durch Vorlage des § 27 Abs. 4 3. Satz FHG und dem Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Diplomprüfung (mit Vorlage einer Diplomarbeit) im Sinne des § 18 IngG iVm § 14 IngG und der verliehenen Diplomurkunde nachgewiesen (gemeint zur Erlangung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“). Die MB bzw. die bB verkenne mit der Rechtsansicht, dass nur mit Verleihungsurkunde verliehene Titel rechtmäßig geführt werden dürfen, den eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 4 3. Satz FHG. Diplominhaber eines Diploms einer Fachhochschule seien als rechtlich gleichgestellte Absolventen eines Fachhochschulstudiums, mit welchem dieses Diplom erworben worden sei, gemäß § 27 Abs. 4 3. Satz FHG zur Führung eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 FHG berechtigt, obwohl ihnen dieser Titel nach § 6 Abs. 2 FHG zuvor nicht mit einer Verleihungsurkunde verliehen worden sei. Er habe mit der erfolgreich abgelegten Diplomprüfung im Sinne des § 18 IngG neben dem Recht auf Führung des Titels „Dipl.-HTL-Ing.“ auch das Recht auf Anwendung des § 27 Abs. 4 FHG erworben.
Seiner Beschwerde legte der BF die Schriftstücke VWA ./3, ./5, ./9, ./10 und ./24 bei.
I.10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./26) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 23.09.2021 von der bB vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage führte die bB in der Stellungnahme aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werden. Die bB verweise vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./26).
I.11. Zur Verifizierung der Namenszusätze des BF wurde vom BVwG am 01.09.2022 eine Abfrage im zentralen Melderegister durchgeführt und das Ergebnis im Akt abgelegt (OZ 4). Bei dieser ZMR-Auskunft ist unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt" „Dipl.-HTL-Ing. Ing.“ ausgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zu den Namenszusätzen des Beschwerdeführers:
II.1.2.1. Zur Standesbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ing.“:
Der BF hat die höhere technische Lehranstalt (HTL), Fachgebiet Nachrichtentechnik und Elektronik, mit einer Reifeprüfung am 26.05.1982 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.
Mit Ingenieururkunde vom 11.03.1998 wurde dem BF die Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing.“) verliehen.
In der ZMR-Auskunft vom 06.03.2020 und 02.09.2020 war die Standesbezeichnung „Ing.“ unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt:“ als Teil von „DI (FH) Ing.“ ausgewiesen.
In der ZMR-Auskunft vom 21.01.2021 ist die Standesbezeichnung „Ing.“ unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt" nicht mehr ausgewiesen.
In der ZMR-Auskunft vom 01.09.2022 ist die Standesbezeichnung „Ing.“ unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt" als Teil von „Dipl.-HTL-Ing. Ing.“ ausgewiesen.
II.1.2.2. Zur Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Dipl.-HTL-Ing.“:
Seit 07.10.2005 ist der BF zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.) berechtigt.
Diese Bezeichnung wurde im Jahr 2005 ins Melderegister eingetragen und am 06.03.2020 gelöscht.
In der ZMR-Auskunft vom 21.01.2021 ist unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt“ die Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ ausgewiesen.
In der ZMR-Auskunft vom 01.09.2022 ist die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt" als Teil von „Dipl.-HTL-Ing. Ing.“ ausgewiesen.
II.1.2.3. Zum akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ bzw. „DI (FH)“:
Der BF hat keinen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen und es wurde ihm der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ bzw. „DI (FH)“ nicht verliehen.
Der akademische Grad „DI (FH)“ wurde aufgrund des am 03.03.2020 neu ausgestellten Reisepasses im Melderegister eingetragen.
In der ZMR-Auskunft vom 06.03.2020 und 02.09.2020 war der akademische Grad „DI (FH)“ unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt:“ als Teil von „DI (FH) Ing.“ ausgewiesen.
In der ZMR-Auskunft vom 21.01.2021 und 01.09.2022 ist die Standesbezeichnung „DI (FH)“ unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt" nicht mehr ausgewiesen.
II.1.2.4. Zur Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“:
Mit Dekret der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände (FEANI) wurde dem BF am 12.11.2009 die Bezeichnung „EUR ING“ verliehen.
In der ZMR-Auskunft vom 06.03.2020 und 02.09.2020 war die Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“ unter der Rubrik „Akad. Grad. nachgestellt:“ ausgewiesen.
In der ZMR-Auskunft vom 21.01.2021 und 01.09.2022 war die Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“ nicht mehr ausgewiesen.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 (siehe Punkt I.3), ./2 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 – Beilage – ZMR-Auskunft vom 02.09.2020 (siehe Punkt I.3), ./3 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 – Beilage – ZMR-Auskunft vom 06.03.2020 (siehe Punkt I.3), ./4 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 – Beilage – ZMR-Auskunft vom 21.01.2021 (siehe Punkt I.3), ./5 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 – Beilage – LMR-Auskunft (siehe Punkt I.3), ./6 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 – Beilage – Verleihung „Ing.“ (siehe Punkt Punkt I.3), ./7 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 – Beilage – Verleihung „EUR ING“ (siehe Punkt I.3), ./8 – Beschwerde des BF an die bB vom 05.04.2021 – Beilage – Verleihung „Dipl.-HTL-Ing.“ (siehe Punkt Punkt I.3), ./9 – Antrag des BF an die MB mit Schreiben vom 28.02.2021 (siehe Punkt I.1), ./10 – Ablehnung der MB betreffend die Aufforderung gemäß Art. 16 DSGVO mit Schreiben vom 24.03.2021 (siehe Punkt I.2), ./11 – Aufforderung der bB an die MB zur Stellungnahme mit Schreiben vom 10.05.2021 (siehe Punkt I.4), ./12 – Stellungnahme der MB vom 31.05.2021 (siehe Punkt I.5), ./13 – Stellungnahme der MB vom 31.05.2021 – Beilage – Mitteilungen der BH XXXX vom 15.01.2021 und 17.02.2021 (siehe Punkt I.5), ./14 – Stellungnahme der MB vom 31.05.2021 – Stellungnahme vom BMBWF vom 15.02.2021 (siehe Punkt I.5), ./15 – Aufforderung der bB an den BF zur Stellungnahme mit Schreiben vom 06.07.2021, per E-Mail am 07.07.2021 übermittelt (siehe Punkt I.6), ./16 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 (siehe Punkt I.7), ./17 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 – Beilage – Kopie Reisepasse, ausgestellt am 03.03.2020 (siehe Punkt I.7), ./18 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 – Beilage – Beschluss des BG XXXX in einer Exekutionssache vom 20.03.2019 (siehe Punkt I.7), ./19 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 – Beilage – Straferkenntnis der BH XXXX vom 21.04.2021 (siehe Punkt I.7), ./20 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 – Beilage – Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH XXXX vom 13.06.2021 (siehe Punkt I.7), ./21 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 – Schreiben des BMWA ohne Datum (siehe Punkt I.7), ./22 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 – Schreiben des BMWA vom 29.06.2005 (siehe Punkt I.7), ./23 – Stellungnahme des BF vom 18.07.2021 – Bescheid des BMWA vom 07.10.2005 (siehe Punkt I.7), ./24 – Bescheid vom 06.08.2021, zugestellt per E-Mail am 08.08.2021 (siehe Punkt I.8), ./25 – Bescheidbeschwerde des BF vom 11.09.2021 samt Beilagen, übermittelt per E-Mail am 13.09.2021 (siehe Punkt I.9) sowie ./26 – Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.10)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zu den Namenszusätzen des Beschwerdeführers:
II.2.2.1. Zur Standesbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ing.“:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus VWA ./2, ./3, ./4, ./6 und ./20 sowie OZ 4. Das nunmehr in der ZMR-Auskunft auch die Standesbezeichnung „Ing.“ ausgewiesen ist (siehe OZ 4), ist dem BF notorisch bekannt, da dem Betroffenen gemäß § 11 Abs. 3 MeldeG eine Ausfertigung bei geänderten Meldedaten zu übermitteln ist.
II.2.2.2. Zur Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Dipl.-HTL-Ing.“:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus VWA ./4, ./8, ./12, Seite 3 und ./20 sowie OZ 4.
II.2.2.3. Zum akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ bzw. „DI (FH)“:
Die Feststellung, dass der BF keinen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen hat und ihm auch der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ bzw. „DI (FH)“ nicht verliehen worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.04.2021 (VWA ./19, Seite 6) sowie aus der Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./25, Seite 8).
Die weiteren Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus VWA ./12, Seite 3, ./2, ./3, ./4 und ./17 sowie OZ 4.
II.2.2.4. Zur Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus VWA ./7, ./2, ./3, ./4, ./12, Seite 3 und ./17 sowie OZ 4.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 16 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A):
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 11 Abs. 3 MeldeG – Änderung von Meldedaten – lautet:
Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.
§ 16 Abs. 8 MeldeG – Zentrales Melderegister – lautet:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 44 Abs. 6 PStG – Zentrales Personenstandsregister – lautet:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung – lautet:
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige Rechtsprechung verwiesen:
Der Begriff der Unrichtigkeit ist ein unionsrechtlich autonom auszulegender Begriff, der in der DSGVO nicht definiert ist. Auch wenn der Begriff in Art. 16 Abs. 1 DSGVO diesen Unionsrechtsakten nicht entnommen ist, kann die Auslegung dieser Begriffe durch die Rechtsprechung des EuGH Hinweise die die Auslegung der Unrichtigkeit in der DSGVO geben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch steht „unrichtig“ synonym für falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend.
Zentraler Maßstab der Unrichtigkeit ist der objektive Aussagegehalt der Daten, unabhängig davon, was sie nach subjektiver Auffassung des/der Verantwortlichen aussagen (sollen). Unrichtig sind danach z.B. ein gespeichertes falsches Geburtsdatum, ein falscher Name, Wohnort oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe. Nach der notwendigen funktionalen - und damit nach üblicher Rechtsprechung des EuGH zu Tatbeständen der DS-RL tendenziell eher weiten - Auslegung des Art. 16 Satz 1 DSGVO sind auch irreführende, unklare oder missverständliche Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person „in ein falsches Licht“ rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können (zu unvollständigen bzw. lückenhaften Daten). Unrichtig sind entsprechend auch Daten, die für sich richtig sind, jedoch durch die Verarbeitung zu einem anderen Zweck in einen anderen Zusammenhang gestellt werden, wodurch ein falsches Gesamtbild entsteht (Kontextverlust bzw. -Verfälschung) (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO², K12 bis 14 zu Art 16).
Auf die Bedeutsamkeit oder den Umfang der Unrichtigkeit kommt es nicht an. Unerheblich ist etwa der Charakter der betroffenen Daten, so z.B. die Tatsache, dass es sich bei einer Eintragung ins Markenregister lediglich um eine deklaratorische Angabe handelt. Auch marginale Unrichtigkeiten oder Bagatellfehler (z.B. ein falsch geschriebener Straßenname in der Anschrift) können relevant sein, soweit sie die Grundrechtsposition der betroffenen Person beeinträchtigen können. Nicht erfasst sind jedenfalls solche Fehler, z.B. grammatikalische oder orthografische Fehler, die keinen eigenen Aussagegehalt haben. Ein/e Verantwortliche/r, dessen/deren Datenverarbeitungsprogramm den Namen einen/einer Betroffenen auf den Rechnungen anstatt mit „ö“ nur mit „oe“ schreiben kann, begeht mit dieser Schreibweise keinen Grundrechtseingriff. Unerheblich ist auch die Ursache der Unrichtigkeit, so z.B. ob die Verarbeitung fehlerhafter Daten schuldhaft erfolgt ist oder nicht, sowie die Herkunft der Information, so z.B. ob sie in Form der Aussage eines/einer Dritten stehen (vgl. BVwG W211 05.02.2021, 2226025-1/5E).
II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Materiengesetze können als spezialgesetzliche Regelungen der DSGVO und dem DSG vorgehen (sinngemäß BVwG 24.05.2019, W258 2205602-1). Sofern das Materiengesetz jedoch keine abschließende Regelung trifft, sind die DSGVO und das DSG ergänzend heranzuziehen. Enthält das Materiengesetz Beschränkungen der Betroffenenrechte, hat es Art. 23 DSGVO zu genügen. Das MeldeG enthält keinen Berichtigungsanspruch auf Antrag des Betroffenen bzw. des Gemeldeten: Gemäß § 11 Abs. 3 MeldeG kann die Änderung sonstiger Meldedaten (gemeint: andere als in Abs. 1 , 1a und 2 leg. cit. genannte) von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden. § 15 MeldeG trägt die Überschrift „Berichtigung des lokalen Melderegisters“ und regelt ausschließlich Berichtigungen von Amts wegen. So heißt es in § 15 Abs. 1 S. 3 MeldeG, dass „im übrigen“ die Meldebehörde das Melderegister zu berichtigen hat, soweit es unrichtige oder unvollständige Daten enthält. Ein Ausschluss des Berichtigungsrechts auf Antrag ist dem MeldeG samt seinen Materialien nicht zu entnehmen. § 16 Abs. 2 MeldeG weist die Erfüllung der Betroffenenrechte jenem Verantwortlichen zu, der die Daten im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet. Gemäß § 16 Abs. 8 MeldeG besteht kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung nach Art. 18 DSGVO. Dem Betroffenen steht jedoch ein Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DSGVO gegenüber der MB zu.
Bei einer Berichtigung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO sind auch die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO einzubeziehen. Voraussetzung für den Anspruch auf Berichtigung ist, dass die Daten unrichtig (siehe dazu Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) sind oder dass die Daten unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung (siehe dazu Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) unvollständig sind. Aus dem Zweck der Verarbeitung ergibt sich, dass die Verarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt sein muss („Datenminimierung“, siehe Art 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Voraussetzung ist natürlich auch, dass die zugrundeliegende Verarbeitung rechtmäßig (Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 DSGVO) erfolgt.
In verfahrensgegenständlicher Sache ist zu beurteilen, welche Namenszusätze des BF von der MB verarbeitetet werden können bzw. allenfalls zu berichtigen sind. Eine Berichtigung ist jedoch nur soweit möglich, soweit die zugrundeliegende Verarbeitung überhaupt rechtmäßig ist. Soweit die MB keinen rechtlichen Auftrag zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat, können solche auch nicht durch eine Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO ergänzt werden.
Vor diesem Hintergrund werden in der Folge die vom BF relivierten Namenszusätze zunächst dahingehend geprüft, ob überhaupt ein subjektives öffentliches Recht an der Verarbeitung im Melderegister besteht.
II.3.2.3.1. Zur Standesbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ing.“:
II.3.2.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 13 Abs. 3 IngG 2017 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen – lautet:
Personen, welchen die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ verliehen wurde, sind zu deren Führung vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut berechtigt. Weiters können sie deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
II.3.2.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass dem BF die Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing.“) verliehen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 3 IngG 2017 besteht ein subjektives öffentliches Recht eines Betroffenen, dass die Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing.“) in amtlichen Urkunden eingetragen wird. Der BF hat die neuerliche Eintragung bzw. Korrektur ausdrücklich beantragt. Dem MeldeG ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass auch Standesbezeichnungen einzutragen sind. Aus § 1 Abs. 5 MeldeG und Anlage A wäre abzuleiten, dass akademische Grade zu den Meldedaten zählen, da diese nur in Anlage A genannt werden, aber bei der Begriffsbestimmung der Identitätsdaten in § 1 Abs. 5a MeldeG fehlen. In der Praxis der Meldebehörden erfolgt die Eintragung akademischer Grade und der Standesbezeichnung „Ingenieur“ auf freiwilliger Basis, was auf § 37 Abs. 2 PStG 2013 zurückzuführen sein wird.
Vor diesem Hintergrund wäre eine Verarbeitung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing.“) des BF im Melderegister der MB vorzunehmen. Jedoch ist aus den Feststellungen zu entnehmen, dass die Standesbezeichnung „Ing.“ unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt" als Teil von „Dipl.-HTL-Ing. Ing.“ ausgewiesen ist. Es ist ersichtlich, dass dem Antrag des BF laut ZMR-Auskunft vom 01.09.2022 entsprochen wurde.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/05/0015). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Da dem Begehren des BF nachgekommen wurde, ist demnach das rechtliche Interesse an der Berichtigung weggefallen, das Verfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend auch vom Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Diese Einstellung hat jedoch nicht formlos, sondern mittels eines Beschlusses zu erfolgen (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).
II.3.2.3.2. Zur Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Dipl.-HTL-Ing.“:
II.3.2.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 14 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur'' und „Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.
§ 15 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
(1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.
(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.
§ 16 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfaßt.
§ 18 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
(1) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.
(2) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.
(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.
(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw. § 16 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.
(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.
§ 19 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.
§ 20 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
Wer die Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" oder "Diplom-HLFL-Ingenieur" führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
§ 21 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
(1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.
(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 22 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete:
(1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.
§ 12 Z. 3 und Z. 4 Ingenieurgesetz 2017, BGBI. I Nr. 23/2017 lautet:
Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
3. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
4. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.
II.3.2.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der zweite Abschnitt des IngG 1990 bzw. die Möglichkeit zur Erlangung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ (vom BF in der Beschwerde als „Nachdiplomierung“ bezeichnet) wurde im Zusammenhang mit der Gründung der Fachhochschulen 1994 in Österreich für einen befristeten Zeitraum (bis 31.12.2006 – § 22 Abs. 1 IngG 1990) eingeführt. Die Bezeichnung konnte nur verliehen werden, wenn sie vor dem 01.01.2007 beantragt und das Verfahren vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 IngG 1990). Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ nach § 14 IngG 1990 bedeutet, dass durch die Prüfung und die Absolvierung einer Diplomarbeit Kenntnisse und Fähigkeit nachgewiesen worden sind, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.
Diese Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ging jedoch weder, wie vom BF behauptet, mit dem Zeitpunkt 31.12.2006 noch mit dem Zeitpunkt 31.12.2008 verloren, sondern ist nach wie vor aufrecht. Das ergibt sich bereits aus der aktuellen Strafbestimmung des § 12 Z. 3 und 4 IngG 2017, wonach ein unberechtigtes Führen bzw. ein Führen, wodurch die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, unter Strafe gestellt ist. Ebenso ist aus dieser Bestimmung eindeutig abzuleiten, dass es sich bei der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ um keinen akademischen Grad handelt (siehe dazu auch Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.11.2021, LVwG-AV-672/001-2021; VwGH 02.02.2022, Ra 2021/01/0408).
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass dem BF die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) verliehen worden ist (siehe Punkt II.1.2.2). Gemäß § 15 Ingenieurgesetz 1990, BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994 besteht ein subjektives öffentliches Recht eines Betroffenen, dass die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) in amtlichen Urkunden eingetragen wird. Vor diesem Hintergrund ist eine Verarbeitung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) des BF im Melderegister der MB vorzunehmen.
II.3.2.3.3. Zum akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ bzw. „DI (FH)“:
II.3.2.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 21 Abs. 4 Fachhochschulgesetz (FHG), BGBI. Nr. 340/1993 i.d.F. BGBI. I Nr. 110/2003 lautet:
Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
§ 27 Abs. 4 Fachhochschulgesetz (FHG), BGBI. Nr. 340/1993 i.d.F. BGBI. I Nr. 74/2011 lautet:
Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
II.3.2.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Das erkennende Gericht stellt ausdrücklich fest, dass gemäß § 21 Abs. 4 bzw. § 27 Abs. 4 FHG in den oben angeführten Fassungen ausschließlich Absolventinnen und Absolventen berechtigt sind, an Stelle des ihnen nach früheren Vorschriften verliehenen akademischen Grades den aufgrund der aktuellen Bestimmungen festgelegten akademischen Grad zu führen. Voraussetzung ist somit nicht nur ein akademischer Grad, sondern ausschließlich ein akademischer Grad, der nach den Bestimmungen des FHG verliehen worden ist, was beim BF gerade unbestrittener Maßen nicht der Fall ist. Weder das IngG noch das FHG sehen Bestimmungen bzw. Übergangsbestimmungen vor, wonach die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ in einen akademischen Grad „DI (FH)“ übergeführt werden kann.
Dem BF ist somit weder der akademische Grad „DI (FH)“ verliehen worden noch hat dieser den akademischen Grad im Rahmen einer Überleitung aus dem IngG erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF den akademischen Grad „DI (FH)“ nicht führen kann (siehe dazu auch Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.11.2021, LVwG-AV-672/001-2021; VwGH 02.02.2022, Ra 2021/01/0408).
Mangels akademischen Grades des BF scheidet eine Verarbeitung im Melderegister der MB aus.
II.3.2.3.4. Zur Qualifikationsbezeichnung „EUR ING“:
II.3.2.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 10 IngG 2017 – Rechte – lautet:
Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.
II.3.2.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Bei der Bezeichnung „EURO ING“ handelt es sich um eine Bezeichnung, die von der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände (FIANI) verliehen wird. In diesem Zusammenhang führte die bB zutreffend aus, dass keine § 10 IngG 2017 (bzw. § 13 Abs. 3 IngG 2017, siehe oben Punkt II.3.2.3.1.1) vergleichbare Bestimmung ersichtlich ist, welche ein Recht des Betroffenen einräumt, die Bezeichnung „EUR ING“ in amtlichen Urkunden einzutragen.
Dieser Punkt bzw. die Rechtsansicht der bB ist in der Folge vom BF in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht releviert worden. Mangels Rechtsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 DSGVO) ist daher eine Verarbeitung der Bezeichnung „EURO ING“ im Melderegister der MB nicht vorzunehmen.
II.3.2.3.5. Zum Berichtigungsanspruch:
Da mittlerweile die Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing“) unter der Rubrik „Akad. Grad. vorgestellt" als Teil von „Dipl.-HTL-Ing. Ing.“ ausgewiesen ist, ist eine Berichtigung nicht mehr wahrzunehmen. Dem BF fehlt dahingehend das rechtliche Interesse (siehe Punkt II.3.2.3.1.2). Sohin war dahingehend das Verfahren einzustellen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt A) I.)
Aufgrund der vorangestellten Erwägungen ist die Verarbeitung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ (bzw. „Dipl.-HTL-Ing.“) im Melderegister durch die MB zulässig und es ist dahingehend eine Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO nicht vorzunehmen (siehe Punkt II.3.2.3.2.2). Der BF ist nicht berechtigt, den Titel „DI (FH)“ zu führen (siehe Punkt II.3.2.3.3.2). Daher ist eine Berichtigung im Melderegister nicht vorzunehmen. Hinsichtlich der Bezeichnung „EURO ING“ fehlt eine Rechtsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 DSGVO) für eine Verarbeitung im Melderegister der MB (siehe Punkt II.3.2.3.4.2). Vor diesem Hintergrund ist eine Berichtigung im Melderegister nicht vorzunehmen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt A) II.)
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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