IngG 1990 §14
IngG 1990 §15
IngG 1990 §16
FHStG 1993 §21 Abs4
FHStG 1993 §27 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.672.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.03.2021, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.03.2021, Zl. ***, den von dieser Behörde am 03.03.2020 unter der Nummer *** ausgestellten Reisepass gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 PassG. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zur Führung eines akademischen Grades nicht berechtigt sei und die im Reisepass durchgeführten Eintragungen „DI (FH)“ sowie „EUR ING“ unrichtig seien. Bei der Bezeichnung „Europa Ingenieur“ handle es
sich nicht um einen akademischen Grad im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), die Bestimmungen des § 88 Abs. 1a und Abs. 2 UG seien daher auf diese Bezeichnung nicht anwendbar. Der Nachweis der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ aufgrund des IngG 1990 iVm der Diplom-HTL-Ing.-Verordnung erlaube nach § 14 IngG 1990 keine gleichzuhaltende Verwendung des nach dem Fachhochschulgesetz vorgesehenen akademischen Grades „DI (FH)“. Der akademische Grad „DI (FH)“ könne nur geführt werden, wenn dieser nach einem entsprechenden Fachhochschuldiplomstudium auch verliehen worden sei. Die Eintragungen der Passbehörde im gegenständlichen Reisepass seien daher unrichtig, weshalb der Reisepass spruchgemäß zu entziehen gewesen sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2021 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm mit dem Entzug des gültigen Reisedokuments das Recht als Unionsbürger auf unbeschränkte Freizügigkeit innerhalb der EU auf die Staatsgrenzen Österreichs eingeschränkt und daher wesentlich verletzt werde. Eine derartige Einschränkung dürfe nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und sonst nur bei Rechtsmissbrauch oder Betrug gemäß Artikel 35 RL 2004/38/EG verfügt werden.
Die von ihm vorgelegten Titelurkunden seien durch die Behörde ordentlich und korrekt geprüft und die Titel in seinen ausgestellten Reisepass eingetragen worden. Das Recht zur Führung der national gültigen Standesbezeichnung „Ing.“ sei ihm am 11.03.1988, das Recht zur Führung der europaweit gültigen Standesbezeichnung „EUR ING“ am 12.11.2009 verliehen worden. Gemäß § 13 Abs. 3 IngG dürfen verliehene Standesbezeichnungen geführt und deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden. Auch wenn man die Standesbezeichnung „EUR ING“ mit der moderneren Bezeichnung als Qualifizierungsbezeichnung qualifiziere, ändere dies am Grundprinzip des Rechts auf Führung des verliehenen Titels und des Rechts auf Eintragung in amtlichen Urkunden gemäß § 10 IngG nichts.
Seine Berechtigung zur Führung des akademischen Titels „DI („FH“) im Sinne des § 6 Abs. 2 FHG für ein mit einem Diplom einer Fachhochschule abgeschlossenen Diplomstudiums habe er durch Vorlage des § 27 Abs. 4 3. Satz FHG und dem Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Diplomprüfung (mit Vorlage einer Diplomarbeit) im Sinne des § 18 IngG iVm § 14 IngG und der verliehenen Diplomurkunde nachgewiesen. Die Behörde verkenne mit der Rechtsansicht, dass nur mit Verleihungsurkunde verliehene Titel rechtmäßig geführt werden dürfen, den eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 4 3. Satz FHG. Diplominhaber eines Diploms einer Fachhochschule seien als rechtlich gleichgestellte Absolventen eines Fachhochschulstudiums, mit welchem dieses Diplom erworben worden sei, gemäß
§ 27 Abs. 4 3. Satz FHG zur Führung eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 FHG berechtigt, obwohl ihnen dieser Titel nach § 6 Abs. 2 FHG zuvor nicht mit einer Verleihungsurkunde verliehen worden sei. Er habe mit der erfolgreich abgelegten Diplomprüfung im Sinne des § 18 IngG neben dem Recht auf Führung des Titels „Dipl.-HTL-Ing.“ auch das Recht auf Anwendung des § 27 Abs. 4 FHG erworben.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Entziehung seines Reisepasses wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben, in eventu eine Verhandlung mit der Einvernahme der Parteien durchführen.
3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13.10.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte aus, die HTL für Nachrichtentechnik und Elektronik mit der Reifeprüfung 1992 abgeschlossen zu haben. Anschließend habe er im Telekommunikationsbereich der Firma B in *** zu arbeiten begonnen, wo er als Werksstudent an der Uni *** mehrere Semester Betriebs- und Wirtschaftsinformatik studiert habe. Das Studium habe er aus familiären Gründen nicht beendet. Im Jahre 1988 sei ihm die Standesbezeichnung „Ing.“ verliehen worden. Er habe in weiterer Folge nicht weiter studiert, da er Fristen versäumt habe und ihm bereits besuchte Vorlesungen nicht mehr angerechnet worden seien. Im Jahre 2004 habe er an der Fachhochschule *** Vorlesungen besucht und angeregt, für seinen Schwerpunkt „Netzwerktechnik“ einen eigenen Studienzweig einzuführen. Dieser sei mangels vermutlich zu weniger Bewerber nicht zustande gekommen. Dennoch habe ihn die Fachhochschule *** unterstützt und er habe am 07.10.2005 nach Vorlage einer Diplomarbeit und aufgrund seiner Berufspraxis in *** vor einer Sachverständigenkommission eine Diplomprüfung absolviert. Aufgrund dieser Prüfung sei ihm der Titel „Dipl.-HTL-Ing.“ verliehen worden. Der akademische Grad „DI (FH)“ sei ihm nie verliehen worden, er leite jedoch aus der Bestimmung des § 21 Abs. 4 FHG ab, dass er aufgrund seiner Diplomprüfung im Jahre 2005 nunmehr berechtigt sei, diesen Titel zu führen. Er meine damit den
§ 21 Abs. 4 2.Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003, nunmehr sei es der § 27 Abs. 4
2. Satz FHG. Er sei der Meinung, dass er seit Ende 2006 nicht mehr berechtigt sei, den Titel „Dipl.-HTL-Ing.“ zu führen. Erst durch das IngG 2017 sei die Führung des Titels „Dipl.-HTL-Ing.“ unter Strafe gestellt worden. Ebenso sei von mehreren Bundesbehörden, so auch vom Finanzministerium, der Titel automatisch von „Dipl-HTL-Ing.“ in „DI (FH)“ abgeändert worden. Hinsichtlich des zweiten Titels
„EUR ING“ habe er sich im Jahr 2009 an den österreichischen Verband der Ingenieure mit Sitz in *** gewandt, welcher für die „Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände“ in Österreich die Abwicklung eines derartigen Verfahrens durchführe. Er habe als Voraussetzungen seine Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ing.“, seine absolvierte Diplomprüfung im Jahre 2005 mit dem verliehenen Titel „Dipl.-HTL-Ing.“ sowie seine 6-jährige einschlägige Berufspraxis nachweisen müssen. Zusätzlich sei eine 3-jährige Dauer der Führung des Titels „Dipl.-HTL-Ing.“ notwendig gewesen. Am 12.11.2009 sei ihm schließlich der Titel „EUR ING“ verliehen worden. Diesen Titel dürfe er führen und habe er auch in seinen Reisepass eintragen lassen. Hätte ihm die Behörde den Titel nicht eingetragen, hätte er nichts machen können. Sehr wohl habe er jedoch einen Anspruch auf Eintragung des Titels „Ing.“ nach dem IngG. Der eingetragene Titel „EUR ING“ sei jedenfalls nicht unrichtig und könne daher auch nicht Gegenstand eines Entzugsverfahrens sein.
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag der Ausstellung des Reisepasses bei der Meldebehörde (Marktgemeinde ***) den Titel „DI (FH)“ im Melderegister habe eintragen lassen. Aufgrund des elektronischen Datenverkehrs würden aufgrund dieser Eintragung nun auch andere Behörden die Bezeichnung „DI (FH)“ verwenden.
§ 27 Abs. 4 FHG spräche ausdrücklich von einem Absolventen einer Fachhochschule, was der Beschwerdeführer gerade nicht sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer schloss die HTL für Nachrichtentechnik und Elektronik mit der Reifeprüfung im Jahre 1992 ab. Am 11.03.1988 wurde diesem vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 des IngG 1973, BGBL. Nr. 457/1972, die Standesbezeichnung „Ingenieur“ verliehen. Nach Vorlage einer Diplomarbeit und Ablegung einer Diplomprüfung wurde diesem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit am 07.10.2005 gemäß den Bestimmungen des IngG 1990, BGBI. Nr. 461 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994 die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) erteilt. Am 11.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer von der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände die Bezeichnung „Europa-Ingenieur“ („EUR ING“) verliehen.
Der Beschwerdeführer schloss ein Studium weder an einer Universität noch an einer Fachhochschule ab, der akademische Grad „DI (FH)“ wurde ihm auch nie verliehen.
Am 03.03.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit folgenden Eintragungen: „A“, geboren am ***“. Gleichzeitig bestätigte dieser mit eigenhändiger Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der vorgelegten Unterlagen und gilt als unstrittig.
4. Rechtliche Erwägungen:
4.1
Der 2. Abschnitt des Bundesgesetzes über Ingenieure (Ingenieurgesetz 1990), BGBI. Nr. 461/1990 i.d.F. BGBI. Nr. 512/1994, lautete: „
Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“ und „Dipolm-HLFL-Ingenieur“
§ 14. Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur'' und „Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.
§ 15
(1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.
(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.
§ 16
(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
1.die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
2.nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
3.durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
4.eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
1.die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
2.nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
3.durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
4.eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfaßt.
§ 18
(1) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.
(2) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.
(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.
(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw. § 16 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.
(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.
§ 19
Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.
§ 20
Wer die Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" oder "Diplom-HLFL-Ingenieur" führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
§ 21
(1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.
(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 22
(1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.“
§ 12 Z. 3 und Z. 4 Ingenieurgesetz 2017, BGBI. I Nr. 23/2017 lautet:
„Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
3.die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
4.die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.“
Der zweite Abschnitt des IngG 1990 bzw. die Möglichkeit zur Erlangung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ (vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als „Nachdiplomierung“ bezeichnet) wurde im Zusammenhang mit der Gründung der Fachhochschulen 1994 in Österreich für einen befristeten Zeitraum (31.12.2006 –
§ 22 Abs. 1) eingeführt. Die Bezeichnung konnte nur verliehen werden, wenn sie vor dem 01.01.2007 beantragt und das Verfahren vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2). Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ nach § 14 IngG 1990 bedeutet, dass durch die Prüfung und die Absolvierung einer Diplomarbeit Kenntnisse und Fähigkeit nachgewiesen worden sind, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.
Diese Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ging jedoch weder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit dem Zeitpunkt 31.12.2006 noch mit dem Zeitpunkt 31.12.2008 verloren, sondern ist nach wie vor aufrecht. Das ergibt sich bereits aus der aktuellen Strafbestimmung des § 12 Z. 3 und 4 IngG 2017, wonach ein unberechtigtes Führen bzw. ein Führen, wodurch die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, unter Strafe gestellt ist. Ebenso ist aus dieser Bestimmung eindeutig abzuleiten, dass es sich bei der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ um keinen akademischen Grad handelt.
4.2
§ 21 Abs. 4 Fachhochschulgesetz (FHG), BGBI. Nr. 340/1993 i.d.F. BGBI. I Nr. 110/2003 lautet:
„Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.“
§ 27 Abs. 4 Fachhochschulgesetz (FHG), BGBI. Nr. 340/1993 i.d.F. BGBI. I Nr. 74/2011 lautet:
„Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.“
Das erkennende Gericht stellt ausdrücklich fest, dass gemäß § 21 Abs. 4 bzw. § 27 Abs. 4 FHG in den oben angeführten Fassungen ausschließlich Absolventinnen und Absolventen berechtigt sind, an Stelle des ihnen nach früheren Vorschriften verliehenen akademischen Grades den aufgrund der aktuellen Bestimmungen festgelegten akademischen Grad zu führen. Voraussetzung ist somit nicht nur ein akademischer Grad, sondern ausschließlich ein akademischer Grad, der nach den Bestimmungen des FHG verliehen worden ist, was beim Beschwerdeführer gerade unbestrittener Maßen nicht der Fall ist. Weder das IngG noch das FHG sehen Bestimmungen bzw. Übergangsbestimmungen vor, wonach die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ in einen akademischen Grad „DI (FH)“ übergeführt werden kann.
Dem Beschwerdeführer ist somit weder der akademische Grad „DI (FH)“ verliehen worden noch hat dieser den akademischen Grad im Rahmen einer Überleitung aus dem IngG erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt führt.
4.3
Bei der Bezeichnung „EURO ING“ handelt es sich um eine Bezeichnung, die von der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände (FIANI) verliehen wird. Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, die Bezeichnung kann jedoch dem Namen beigefügt werden.
Aufgrund des vorgelegten Zeugnisses ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer am 11.12.2009 die Bezeichnung „EURO ING“ verliehen worden ist und er diese Bezeichnung auch zu Recht führt. Es liegt in diesem Fall somit keine unrichtige Eintragung durch die Passbehörde im Reisepass vor und kann diese somit auch keinen Entziehungsgrund darstellen.
4.4
§ 15 Abs. 2 Z 2 Passgesetz 1992 BGBI. Nr. 839/1992 i.d.F. BGBI. I Nr. 60/2012 lautet:
„Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist.“
§ 15 Abs. 4 Passgesetz 1992 BGBI. Nr. 839/1992 i.d.F. BGBI. I Nr. 60/2012 lautet:
„Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder – in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 – zur Änderung vorgelegt wird.“
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den akademischen Grad „DI (FH)“ unberechtigt führt und somit am 03.03.2020 durch falsche Angaben bei der Passbehörde unberechtigterweise hat eintragen lassen, liegt gegenständlich jedenfalls eine unrichtige Eintragung in seinem Reisepass vor, weshalb die Entziehung des Reisepasses durch die belangte Behörde gemäß
§ 15 Abs. 2 Z. 2 PassG völlig zu Recht erfolgt ist.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, durch den Entzug des gültigen Reisedokuments werde er in seinem Recht als Unionsbürger auf eine unbeschränkte Freizügigkeit innerhalb der EU auf die Staatsgrenzen Österreichs eingeschränkt und daher wesentlich verletzt bzw. eine derartige Einschränkung dürfe nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieses Vorbringen insofern völlig ins Leere geht, zumal der Beschwerdeführer nicht in seiner Reisefreiheit eingeschränkt, sondern lediglich eine unrichtige Eintragung im Reisepass abgeändert werden soll.
Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid voll inhaltlich zu bestätigen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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