BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W207.2259807.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.08.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers wurde in einem vorangegangenen Verfahren vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.01.2021, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Zustand nach Nierentransplantation 2011-9 Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Abstoßungsreaktion | 05.04.01 | 30 |
2 | Koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreichem Stenting – inkludiert auch arteriellen Blutdruck | 05.05.02 | 30 |
3 | Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Blutzuckereinstellung durch Insulin-Therapie gewährleistet | 09.02.02 | 30 |
4 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreichen Gefäß-Interventionen | 05.03.02 | 20 |
Weiters wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) festgestellt. Begründend führte der beigezogene Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Zusammenwirken der Leiden 2 bis 4 um insgesamt zwei Stufen erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliege. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer hingegen als zumutbar erachtet. Bedingt durch das Herz- und Nierenleiden liege zwar eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, diese könne jedoch keine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend begründen.
In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens – am 17.02.2021 auf dessen entsprechenden Antrag vom 03.02.2021 auch einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.
Am 26.04.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 15.04.2022 sowie eine Kopie seines Behindertenpasses bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 19.07.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Vorgutachten vom 18.1.2021: Zustand nach Nierentransplantation 9/2011, KHK, Diabetes mellitus, periphere arterielle Verschlußkrankheit. Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar.
Derzeitige Beschwerden:
Angegeben wird eine Herzintervention, danach deutliche Besserung der AP-Symptomatik, ein weiterer Eingriff sei geplant, Näheres nicht erhebbar. Er könne nicht mit Öffis fahren, da er Angst vor Infektionen hätte und kein Geld mehr für das Taxi hätte.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Aprednislon, Lantus, Novorapid bei Bedarf, Nomexor, Valsartan, ASS, Forxiga, Novalgin, Dancor, Zoldem, Brilique, Ezerosu, Pantoloc.
Sozialanamnese:
Nicht erhebbar.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundnachreichung:
5.5.2022 XXX: eJournal.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Sehr gut.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 135/80
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik gut auskultierbar. Blande Narbe nach NTX.
WIRBELSÄULE:
Keine relevanten Funktionseinschränkungen.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits gut erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Ödeme, Fußpulse tastbar, Z.n. Gefäßintervention.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, grobe Kraft seitengleich, gute und kräftige Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ausreichend sicher und selbstständig, keine Hilfsmittel, flüssiges Einnehmen der Sitzposition. Keine relevante Sturzneigung objektivierbar.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, Antrieb etwas gesteigert, sozial integriert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: |
1 | Zustand nach Nierentransplantation 9/2011 |
2 | Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Interventionen (Stenting), Hypertonie, kardial kompensiert |
3 | Diabetes mellitus |
4 | Periphere arterielle Verschlußkrankheit, Zustand nach Intervention |
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine maßgebliche Änderung.
X | Dauerzustand |
Nachuntersuchung - | |
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es besteht normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand, Hinweise für eine Abstoßung der transplantierten Niere liegen nicht vor. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.07.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 02.08.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.08.2022, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teil und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:
„[…]
Wie schon mehrfach geschrieben wurde meine Niere 2011 transplantiert. Daher muss ich für den Rest meines Lebens immunsuppressive Medikamente nehmen, um zu verhindern, dass mein Körper die transplantierte Niere angreift. Daher gehöre ich zu der Gruppe der immunsupprimierten Personen, die einem hohen Risiko für Infektionen und Infektionskrankheiten aller Art ausgesetzt sind. Viele Medikamente und Therapien sind mir verboten, weil sie die transplantierte Niere schädigen und werden nur in Ausnahmefällen eingesetzt, so dass schon der kleinste Infekt oder jede andere Krankheit gefährlich für meine Gesundheit ist.
Aus diesem Grund gibt es viele Regeln, die Transplantierte beachten müssen, um das transplantierte Organ und damit ihr Leben nicht zu gefährden. Eine dieser Regeln besteht darin, Orte zu meiden, an denen sich viele Menschen aufhalten, und Sie werden zustimmen, dass beispielsweise in der Wiener U-Bahn eine sehr große Konzentration von Menschen herrscht, die potenzielle Überträger verschiedener Infektionen sind. Daraus lässt sich leicht schließen, dass solche Orte für mich sehr riskant sind.
Im Anhang übersende ich Ihnen die 2 neuesten Befunde der Blutabnahme in der XXX, wo anhand der Menge an Immunsuppressiva im Körper die weitere Therapie mit Advagraf festgelegt wird. Ich bemerke, dass der Wert von 5,5 der Zustand vor der Therapie für diesen Tag ist, also der niedrigste Wert über den Tag und dass nach der Therapie der Wert auf maximal 9 ansteigt.
Abschließend möchte ich sagen, dass ich derzeit 15-18 verschiedene Medikamente einnehme und mir in den letzten 2 Jahren 4 Stents implantieren ließ und Ende August einen Termin für einen weiteren Stent habe.
Da ich im April dieses Jahres einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt habe, weil ich nicht mehr arbeiten und mich finanziell selbst versorgen kann, möchte ich Sie bitten, meinem Antrag stattzugeben und der nachträglichen Eintragung in den Behindertenausweis zuzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen!
Name des Beschwerdeführers
[…]“
Der Stellungnahme wurden medizinische Unterlagen, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 15.04.2022 betreffend die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension, zwei Informationsschreiben eines näher genannten Klinikums mit den Titeln „Allgemeine Verhaltensregeln nach einer Nierentransplantation“ und „Vermeidung von Infektionen“ sowie eine Kopie seines Behindertenpasses beigelegt.
Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme sowie der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde daraufhin eine Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 19.07.2022 erstellt hatte, vom 09.08.2022 ein. In dieser Stellungnahme – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – führte der medizinische Sachverständige Folgendes aus:
„[…]
Einwendungen: der AW sei mit dem Ergebnis der ärztl. Untersuchung nicht einverstanden, er müsse den Rest seines Lebens immunsuppressive Medikamente nehmen und hätte ein hohes Infektionsrisiko in öfftl. VKM.
Befundnachreichung: Ausdruck 1.1.22-4.7.22 Dr. XXX. 5.5.2022 XXX div. Laborausdrucke. 5.5.2022, 11.5.2022 XXX: e-Journal.
Zu den Einwendungen: im Rahmen der Grunderkrankung sind schwere und wiederkehrende bzw. außergewöhnliche Infektionen mit Erfordernis einer gezielten Behandlung an einer dafür geeigneten Fachabteilung befundmäßig nicht belegt. Im gegenständlichen Fall werden von dem Kunden öffentliche Räume, wie z.B. Wartebereiche von Krankenhäusern, Ordinationen und Untersuchungsräume, aufgesucht. Aus gutachterlicher Sicht ist es daher unzulässig, den damit vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt auszuschließen, während andere Bereiche des öffentlichen Lebens regelmäßig und ungehindert aufgesucht werden können. Auch nun nachgereichte Befunde dokumentierten keine gehäuften, schweren, außergewöhnlichen und wiederkehrenden Infektionen, welche die Benützung öfftl. VKM erheblich erschweren würden.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.04.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt worden, die jedoch zu keiner Änderung der Sachlage geführt habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 19.07.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 09.08.2022 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 16.09.2022 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:
„[…]
BESCHWERDE
zum Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.08.2022 OB: ZZZZZZZZZZ, mit dem mein Antrag auf nachträgliche Eintragung in den Behindertenpass abgelehnt wird: Unzumutbare Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel […]
BEGRÜNDUNG
Bei der Entscheidung wurden fast alle aktuellen Fakten aus dem wirklichen Leben ignoriert, die das Leben, die Arbeit und das Verhalten von Menschen mit geschwächter Immunität stark beeinflussen.
Zudem gilt die Antwort des Facharztes auf meinen vorigen Appell nur für Personen, die nicht in die Kategorie der immunsupprimierten Personen fallen.
Er führte nämlich in seiner Antwort aus, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit der Nutzung von Krankenhäusern, Ordinationen, Wartebereichen verglichen werden könne. In der Anlage zu diesem Einspruch befindet sich ein Arztbrief des XXX (ein Termin für einen Stent) und ein Schreiben des Sozialministeriums für eine ärztliche Untersuchung bei Dr. XXX.
Aus diesen Schreiben lässt sich eindeutig schließen, dass Besuche in Krankenhäusern und Praxen jedenfalls nicht mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu vergleichen sind. (Empfehlung des XXX keine öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und klare Anweisungen zur Terminvergabe durch das Sozialministerium)
Dass ich meistens die Nierentransplantationsambulanz des XXX besuche, wurde nicht berücksichtigt.
Die aktuelle Situation mit dem Covid-Virus und die Covid-Maßnahmen ermöglichen die Freizügigkeit von Personen, die Träger des Virus sind. Stellen Sie sich vor, ich fahre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und infiziere mich dabei und gebe das Virus im Wartezimmer des XXX an andere immunsuppressive Patienten weiter.
Folgende Tatsachen wurden ebenfalls nicht berücksichtigt:
andere bestehende Krankheiten, die zusammen mit einer schlechten Immunität im Falle einer Infektion ein großes Risiko für die transplantierte Niere darstellen (Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Probleme - Arteriosklerose, 6 implantierte Stents und ein Termin für einen weiteren - 13.10.2022)
ATG-Therapie nach Abstoßung einer transplantierten Niere (wenige Tage nach Transplantation)
der Zustand meines Körpers nach 11 Jahren Einnahme von Immunsuppressiva und Kortikosteroidtherapie (unvermeidliche Nebenwirkungen von Medikamenten)
Wie hoch wären die finanziellen Kosten für meine Behandlung im Falle einer Infektion mit einem Virus bekommen und welche Folgen hätte dies für mein Leben?
meine finanzielle Situation (AMS + MA 40)
Abschließend möchte ich der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass Sie meine Beschwerde berücksichtigen und die einzig richtige Entscheidung treffen werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht in ähnlichen Fällen bereits positive Entscheidungen für den Beschwerdeführer getroffen hat:
- Geschäftszahl BVwG W200 2235171-1/3E vom 23.10.2020
- Geschäftszahl BVwG L517 2243135-1 vom 06.10.2021
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Der Beschwerde wurden – neben einem bereits vorliegenden Ambulanzbericht – ein Informationsschreiben eines näher genannten Krankenhauses vom 04.08.2022 betreffend eine geplante stationäre Aufnahme am 13.10.2022, eine Verpflichtungserklärung zur Selbstquarantäne sowie das Einladungsschreiben der belangten Behörde betreffend die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2022 beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 19.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 26.04.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Zustand nach Nierentransplantation 9/2011;
- Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Interventionen (Stenting), Hypertonie, kardial kompensiert;
- Diabetes mellitus;
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Intervention.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am selben Tag, samt ergänzender Stellungnahme vom 09.08.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am selben Tag, sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.08.2022. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 19.07.2022 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktion oder eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Begründend führte der medizinische Sachverständige aus, dass ein normaler Allgemein- und ein sehr guter Ernährungszustand ohne Hinweise für eine Abstoßung der transplantierten Niere vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann – ausgehend vom erhobenen Untersuchungsbefund und der vorliegenden Befunde – aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen auch nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. … KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik gut auskultierbar. Blande Narbe nach NTX. WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinschränkungen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits gut erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Ödeme, Fußpulse tastbar, Z.n. Gefäßintervention. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, grobe Kraft seitengleich, gute und kräftige Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. Gesamtmobilität – Gangbild: Ausreichend sicher und selbstständig, keine Hilfsmittel, flüssiges Einnehmen der Sitzposition. Keine relevante Sturzneigung objektivierbar. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, Antrieb etwas gesteigert, sozial integriert.“). Dem erhobenen Fachstatus sind – auch bestätigt durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – insbesondere keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit bzw. der Funktionen des Stütz- und Bewegungsapparates – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – zu entnehmen und wurden solche Beeinträchtigungen im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret und substantiiert vorgebracht.
Der im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 15.04.2022, betreffend einen stationären Aufenthalt vom 13.04.2022 bis 15.04.2022, beschreibt zwar eine bereits bei geringer Belastung bestehende Angina pectoris einschließlich einer Belastungsdyspnoe bei stärkerer Belastung. Dem vorliegenden Patientenbrief ist jedoch weiters zu entnehmen, dass im Rahmen eines durchgeführten elektiven Herzkatheters eine Wiedereröffnung bestehender Stenosen mittels Stent-Implantationen erreicht werden konnte und der Beschwerdeführer in weiterer Folge in gebessertem bzw. gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte, was auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.07.2022 bestätigt wurde. Insbesondere beschreiben aber auch die nachfolgenden Untersuchungsbefunde vom 05.05.2022 und vom 11.05.2022 eine deutliche Besserung der Angina-pectoris-Symptomatik bei weiterhin bestehender Belastungsdyspnoe; diesbezüglich ist jedoch im Oktober 2022 eine weitere Intervention bei einem noch bestehenden Verschluss der mittleren rechten Koronararterie geplant. Trotz der weiterhin bestehenden Stenose der mittleren rechten Koronararterie zeigte sich im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber dennoch ein kardial kompensierter Zustand ohne Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer; eine maßgebliche und dauerhafte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit – eine solche liegt gemäß den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen etwa bei einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen vor – ist sohin in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde nicht ausreichend nachvollziehbar.
Im Zuge des Verfahrens wendete sich der Beschwerdeführer aber insbesondere gegen die Feststellung des beigezogenen Gutachters, wonach bei ihm keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege. Diesbezüglich führte er aus, dass er infolge seiner Nierentransplantation für den Rest seines Lebens immunsuppressive Medikamente einnehmen müsse, weshalb er einem hohen Risiko für Infektionen und Infektionskrankheiten aller Art ausgesetzt sei und schon der kleinste Infekt gefährlich für seine Gesundheit sei. Aus diesem Grund sei es auch erforderlich, größere Menschenansammlungen wie solche in öffentlichen Verkehrsmitteln zu meiden. Hierzu legte der Beschwerdeführer zwei Informationsschreiben eines näher genannten Klinikums mit den Titeln „Allgemeine Verhaltensregeln nach einer Nierentransplantation“ und „Vermeidung von Infektionen“ vor, worin transplantierten Personen unter anderem bei einer erhöhten Ansteckungsgefahr (z.B. bekannten Grippewellen) von größeren Menschenansammlungen abgeraten wird.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme wurde der begutachtende Arzt für Allgemeinmedizin mit den vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nochmals befasst. Unter Berücksichtigung des Vorbringens legte der beigezogene Sachverständige dar, dass im Rahmen der Grunderkrankung keine schweren und wiederkehrenden bzw. außergewöhnlichen Infektionen mit Erfordernis einer gezielten Behandlung an einer dafür geeigneten Fachabteilung befundmäßig belegt seien. Außerdem suche der Beschwerdeführer auch öffentliche Räume, wie z.B. Wartebereiche von Krankenhäusern, Ordinationen und Untersuchungsräume, auf, weshalb es aus gutachterlicher Sicht unzulässig sei, den damit vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt auszuschließen, während andere Bereiche des öffentlichen Lebens regelmäßig und ungehindert aufgesucht würden.
Die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen erweisen sich vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass die Einnahme immunsuppressiver Medikamente, die zu einer Herabsetzung der körpereigenen Immunabwehr führen, zur Vermeidung von Abstoßungsreaktion bei organtransplantierten Personen unerlässlich ist. Gemäß den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kommt es allerdings bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben demnach entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken.
Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien sind zwar nur als richtungsgebend zu verstehen und davon abweichende Einzelfälle, in denen auch nach Ablauf der ersten drei Monate nach erfolgter Organtransplantation eine erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund der immunsuppressiven Medikation besteht, denkbar. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht belegt.
So brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage, welche eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. eine erhebliche Schwächung des Immunsystems belegen würden. Insbesondere sind auch die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Stellungnahme vom 03.08.2022 vorgelegten allgemeinen Informationsschreiben nicht dazu geeignet, eine im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers bestehende, gegenüber anderen organtransplantierten Personen signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu belegen, zumal darin gar nicht ausdrücklich auf die Person des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, sondern es sich dabei – wie der Titel („Allgemeine Verhaltensregeln nach einer Nierentransplantation“) schon aussagt – lediglich um allgemeine Vorsichtsmaßnahmen handelt, die augenscheinlich auf der Website eines näher genannten Klinikums, bei dem der Beschwerdeführer nicht in Behandlung steht, angeführt sind. Die in den gegenständlichen Informationsschreiben angeführten – bei Transplantationspatienten regelmäßig ausgesprochenen – Allgemeinmaßnahmen sind aus diesem Grund auch nicht als ausreichender Beleg für den Nachweis einer signifikant erhöhten Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne eines Ausnahmefalles von den – oben angeführten – generellen und richtungsgebenden Kriterien des Verordnungsgebers anzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Vorliegen wiederholter außergewöhnlicher Infekte, aufgrund derer auf eine erhöhte Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, nicht durch entsprechende Befunde belegt ist.
Im Lichte der dargelegten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind auch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, dass vom Beschwerdeführer öffentliche Räume – wie z.B. Wartebereiche von Krankenhäusern, Ordinationen und Untersuchungsräume – aufgesucht würden und es daher aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig sei, den mit den oben angeführten Räumlichkeiten vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt auszuschließen, während andere Bereiche des öffentlichen Lebens regelmäßig und ungehindert aufgesucht würden, im Ergebnis nicht als verfehlt anzusehen. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde – unter Verweis auf die klaren Terminvergaben bei Untersuchungen sowie die im Vorfeld einer stationären Aufnahme vom Krankenhaus ausgesprochene Empfehlung, nach Durchführung der Corona-Testung nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu meiden – vorgebrachte Einwand, dass der Besuch in Krankenhäusern nicht mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vergleichbar sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal die angeführten Maßnahmen ausschließlich im Zusammenhang mit der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie zu sehen sind und in erster Linie der Verhinderung einer Verbreitung des Virus in den Gesundheitseinrichtungen, insbesondere der Verhinderung der Ansteckung von bereits geschwächten PatientInnen, sowie der Aufrechterhaltung des Gesundheitsbetriebes dienen. Die derzeit aufgrund der vorherrschenden COVID-19-Pandemie geltenden Sicherheitsvorkehrungen ändern jedoch nichts an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der angegebenen öffentlichen Bereiche.
Schließlich wird auch in dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Informationsschreiben mit dem Titel „Vermeidung von Infektionen“ empfohlen, ein aktives Leben ohne Isolierung von Mitmenschen zu führen. Zwar wird darin als Maßnahme zur Reduzierung des Infektionsrisikos angeführt, dass bei erhöhter Ansteckungsgefahr (z.B. bekannten Grippewellen) größere Menschenansammlungen vermieden werden sollten. Trotz der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie ist in Anbetracht der geltenden Sicherheitsmaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln – insbesondere der am Wohnort des Beschwerdeführers nach wie vor geltenden Pflicht zum Tragen einer Maske – aber dennoch – auch wenn eine solche Infektion niemals ausgeschlossen werden kann - kein wesentlich erhöhtes Ansteckungsrisiko des Beschwerdeführers auszumachen, zumal bei ihm eben – wie oben bereits ausgeführt – keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit besteht. Schon vor diesem Hintergrund vermag auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Falle einer Infektion mit COVID-19 im Wartebereich des Krankenhauses andere immunsupprimierte PatientInnen anstecken könnte, nicht zu überzeugen, besonders da dieses Risiko unabhängig von einer etwaigen Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausgeschlossen werden kann und durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch in Anbetracht der dort (jedenfalls am Wohnort des Beschwerdeführers) geltenden Sicherheitsmaßnahmen auch nicht wesentlich erhöht wird. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer (insbesondere zur Erlangung eines subjektiven Sicherheitsgefühls) aber auch darauf hinzuweisen, dass bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen – zumindest in den meisten Fällen – außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch der Kontakt zu anderen Personen ebenfalls möglichst gering gehalten werden kann.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, GZ: L517 2243135-1/7E, Bezug nimmt und vorbringt, dass mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem ähnlichen Fall wie dem des Beschwerdeführers dem Betroffenen die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zuerkannt worden sei, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf diese Entscheidung derzeit eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2021, Ro 2020/11/0001, bereits in einem vergleichbaren Fall wie dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (und dieselbe Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend) das entsprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, GZen: L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem aufhebenden Erkenntnis aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zu Grunde liegenden Fall die Voraussetzungen für die mängelfreie Ermittlung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung verkannt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei einerseits den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zum Ausmaß des Grades der Behinderung nicht gefolgt, habe dazu aber andererseits auch keine zusätzlichen Gutachten, die das Ergebnis stützen könnten, eingeholt, vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht gemeint, aufgrund zusätzlich eingeholter Auskünfte die medizinische Beurteilung aus eigenem vornehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht werde der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, aber nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachte, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setze.
Auch in dem vom Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, GZ: L517 2243135-1/7E, wurden die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten als nicht schlüssig und nachvollziehbar erachtet und ging der in diesem Fall erkennende Senat – ebenso wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof bereits aufgehobenen Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, GZen: L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E – in Abweichung von diesen Sachverständigengutachten aufgrund zusätzlich eingeholter Auskünfte vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass aus. Schon aufgrund dieser Parallelen zum oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, GZen: L517 2209652-1/21E und L517 2209652-2/3E, das vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben wurde, ist das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, GZ: L517 2243135-1/7E, daher nicht dazu geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers entscheidungserheblich zu stützen. Abgesehen davon aber handelt es sich in diesen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die keine bindenden und zwingenden allgemeinen Rückschlüsse auf den gegenständlichen Fall zulassen.
In Bezug auf das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2020, GZ: W200 2235171-1/3E, ist schließlich festzuhalten, dass mit diesem Erkenntnis dem Antrag des Betroffenen auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht stattgegeben wurde, sondern der Bescheid der Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe und die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen keiner ausreichenden Beurteilung durch medizinische Sachverständige unterzogen habe. Eine vergleichsweise mangelhafte Sachverhaltsermittlung ist dem im gegenständlichen Beschwerdefall vorliegenden Verwaltungsakt hingegen nicht zu entnehmen, zumal seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren keine hinreichenden medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, aus denen sich Hinweise für die Annahme entnehmen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer schweren Erkrankung des Immunsystems infolge einer Immunsuppression unzumutbar wäre.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ausführt, dass mehrere Umstände bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien, unter anderem seine weiteren Krankheiten (Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Probleme, Arteriosklerorse) und das damit verbundene Risiko für seine transplantierte Niere im Falle einer Infektion, die Notwendigkeit einer ATG-Therapie wenige Tage nach der Transplantation aufgrund einer Abstoßungsreaktion sowie die Auswirkungen der langjährigen Therapien mit Immunsuppressiva und Kortikosteroide auf den Körper, so ist auf den aktuell, im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2022 erhobenen Status hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer ein normaler Allgemein- und ein sehr guter Ernährungszustand ohne Hinweise auf allfällige Abstoßungsreaktionen der transplantierten Niere vorliegt. Zudem besteht – wie oben bereits eingehend dargelegt wurde – keine erhöhte Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer ein erhebliches Risiko für die transplantierte Niere auszumachen wäre. Insgesamt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit und unter Berücksichtigung der Art und Schwere der derzeit objektivierbaren Funktionseinschränkungen beurteilt; diese nicht ausreichend substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers sind sohin nicht dazu geeignet, die gegenständlich vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
Wenn der Beschwerdeführer aber schließlich in seiner Beschwerde noch einwendet, dass bei der Beurteilung weder die finanziellen Kosten für eine Behandlung im Falle einer Infektion noch seine finanzielle Situation berücksichtigt worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (ausschließlich) die konkrete Fähigkeit des Betroffenen zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend ist, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden Entfernungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Etwaige finanzielle Belange finden bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aus diesem Grund keine Berücksichtigung; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 09.08.2022 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2022 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 09.08.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) …
b) …
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Aus diesem Grund gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass seine finanzielle Situation und die Behandlungskosten im Falle einer Infektion nicht berücksichtigt worden seien, ins Leere.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 09.08.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Der beigezogene Gutachter verneinte in Bezug auf die mit der Nierentransplantation in Zusammenhang stehende immunsuppressive Therapie – im Einklang mit den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation kommt, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat – nachvollziehbar das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert und auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers bezogen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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