BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2209652.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.10.2018, OB:
XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013 idgF, stattgegeben und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 60 vH festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.
B) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 BBG und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen betreffend die begehrte Zusatzeintragung stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass Folge gegeben wird.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF sowohl für Spruchpunkt A als auch Spruchpunkt B zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
09.07.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")
27.08.2018 - Urgenz der bP
15.09.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, GdB 20 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
18.09.2018 - Parteiengehör
16.10.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 09.07.2018 betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses
22.10.2018 - Stellungnahme zum Parteiengehör vom 18.09.2018
05.11.2018 - Beschwerde der bP per E-Mail
16.11.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
22.11.2018 - Nachreichung der von der bP per Post übermittelten Beschwerde vom 05.11.2018 durch die bB
12.03.2019 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Lungenheilkunde, GdB 20 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
25.03.2019 - Parteiengehör / keine Stellungnahme
02.04.2019 - Erstellung eines Ergänzungsgutachtens der Fachärztin für Lungenheilkunde, GdB 40 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
02.05.2019 - Parteiengehör / keine Stellungnahme
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
Die bP war seit dem 03.08.2016 im Besitz eines bis zum 31.08.2018 befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das diesbezügliche aufgrund der Aktenlage erstellte Gutachten vom 02.08.2016 weist nachfolgende Beurteilung zur Art der Gesundheitsschädigung auf:
"1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit hochgradigem Lungenemphysem und stark eingeschränkter Lebensqualität bei FEV1 23%.
Oberer Rahmensatz bei zusätzlich starkem Muskelabbau durch Langzeit-Kortison-Therapie und zusätzliche Atemverschlechterung durch Aspergillusinfekt. Lungentransplantation in Kürze vorgesehen.
Position 06.06.04 GdB 100%
Gesamtgrad der Behinderung 100 vH."
Am 09.07.2018 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Mit einer E-Mail vom 27.08.2018 erging seitens der bP eine Urgenz an die bB. Die bP führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, sie sei am 28.02.2017 einer Lungentransplantation unterzogen worden und dürfe man im ersten Jahr danach keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Auch weiterhin solle man diese bei einer Grippewelle oder bei schlechtem persönlichem Empfinden meiden. Aufgrund der starken Immunsupressiva sei ihr Immunsystem dauerhaft geschwächt. Das sei einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems gleichzusetzen. Die bP habe öfter Infekte und auch Kontrollen im AKH. Daher sei es ihr nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin zu gelangen und sei die bP auf einen PKW angewiesen. Ihre derzeitigen Ausweise laufen mit 31.08.2018 ab. Die bP finde es unverantwortlich, so lange auf die Ausstellung der Ausweise warten zu müssen, wenn man bedenke, dass eine LUTX circa € 120.000, -- inklusive zwei Wochen AKH koste und die weiterführenden Kosten sehr hoch seien. Die bP bitte daher um Rückantwort bzw um zeitnahe Bearbeitung ihrer Anträge.
Ein daraufhin im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung am 15.09.2018 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin (Begutachtung durchgeführt am 14.09.2018) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Nachuntersuchungsverfahren. Gleichzeitig wurde auch um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw Ausstellung eines Parkausweises eingereicht. Die Untersuchung findet am 14.09.2018 in der Zeit von 14:00-14:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Es liegt ein Vorgutachten (EVO) vom 02.08.2016 vor-Einstufung mit 100 %.
Zusatzeintragung: Unzumutbarkeit-NU: 08/2018.
Die im Vorgutachten (EVO) eingestufte Erkrankung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung-COPD IV-mit hochgradigem Lungenemphysem-100 %.
Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades
der Behinderung:
1.) Z.n. Lungentransplantation (28.02.2017).
2.) Osteoporose.
3.) Nierensyste links.
4.) Hyperlipidämie.
5.) Z.n. Aspergillusbefall in bd. Oberlappen.
2003: COPD-akut 2010.
2014: Pneumothorax.
2015: Aspergillus-Infektion.
06/2016: Beginn der LTOT-Behandlung.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Beim Patienten besteht ein St.p Lungentransplantation (28.02.2017). Es geht ihm sehr gut-die Gehstrecke wird mit 4-5 km angegeben. Ein Stockwerk kann er ohne Einschränkung überwinden.
Aufgrund der bestehenden Osteoporose, muss er aufpassen vor Stürzen. Bzgl. des Parkausweises gibt der an, dass er wegen der Immunsuppression öffentliche Plätze und Menschenansammlungen meiden soll.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Envarsus, CellCept, Aprednisolon, Pantoloc, Maxi-Kalz, Forsteo, Magnosolv, Simvastatin,
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief, SKA-RZ XXXX , 07.05.2018.
Diagnosen:
1.) Doppellungentransplantation an der zentralen ECMO am 28.02.2017. wg. COPD im Terminalstadium.
2.) Z.n. Aspergillusbefall in beiden Oberlappen vor LTX (2015).
3.) Hyperlipidämie-Beginn mit einer niedrig dosierten Statintherapie.
4.) Geringgradige Plaques im Bereich der Karotisbifurkation bds.
5.) Osteoporose.
6.) Nierenzyste links.
Befund vom 23.04.2018: Normale statische und dynamische Lungenfunktionsparameter mit Ausnahme des MEF50 - 2,921 - 58%.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer, guter Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Normaler Ernährungszustand.
Größe: 181,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: -
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert (OK und UK-Implantate),
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, im Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: bds. negativ, KS und DS entlang der gesamten Wirbelsäule nicht auslösbar, Dreh-und Kippbewegung in in der LWS endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 60° möglich, abgeflachte Lendenlordose,
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beiderseits durchführbar,
Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und/oder motorischen Ausfälle vorhanden,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur, blande, bogenförmige Narbe im unteren Thoraxbereich
ventral nach Lungentransplantation,
Nikotin: 0,
Alkohol: gelegentlich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-eine Gehstrecke von 300-400 m kann zurückgelegt werden, Einbeinstand beiderseits gegeben, Zehen-und Fersengang beiderseits durchführbar, das Gangbild ist normalschrittig und sicher
Status Psychicus:
Patient allseits orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben,
Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Z. n. Lungentransplantation (28.02.2017) bei Zust. n. COPD IV und Langzeitsauerstoffbehandlung.
Die Einstufung der Erkrankung erfolgt mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis-Immunsuppression
Pos.Nr. 06.02.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-St.p Lungentransplantation-ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung von 20 %.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Durch die Lungentransplantation am 28.02.2017 hat sich eine deutliche Besserung des gesundheitlichen Gesamtzustandes ergeben. Patient ist ausreichend belastbar und hat im Alltag keine funktionellen Einschränkungen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Die Abstufung des Gesamtgrades der Behinderung vom Vorgutachten (100 %), auf nunmehr 20 %, ergibt sich aus einem ausgezeichneten postoperativen Ergebnis nach Lungentransplantation.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehende Erkrankung-St.p.
Lungentransplantation-schränkt die Mobilität nicht in einem erheblichen Ausmaß ein. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Ebenso liegen keine psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Agoraphobie/Panikattacken) vor, die es dem Patienten/in unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Laut den Bestimmungen der EVO, liegt keine Einschränkung in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, wenn eine laufende immunsupressive Erhaltungstherapie mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßung von Transplantaten zu verhindern gegeben ist. Ein erhöhtes Risiko besteht nur in den ersten 3 Monaten-in der Akutphase bei hochdosierter Immunsupression.
"
Mit Schreiben der bB vom 18.09.2018 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.
Mit Bescheid der bB vom 16.10.2018 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Ihr Antrag vom 09.07.2018 sei daher abzuweisen. Begründend führte die bB aus, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20%. Der bP sei mit Schreiben vom 18.09.2018 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine solche innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
In einer Stellungnahme wendete die bP am 22.10.2018 ein, sie sei am 14.09.2018 bei Herrn Dr. XXXX zur Untersuchung gewesen. Bei der Begrüßung habe dieser schon einmal festgestellt, dass die bP "einen guten Händedruck habe." "Sie" haben sich dann eigentlich mehr als eine halbe Stunde über alles Mögliche unterhalten. Zwischendurch habe er ([der Arzt]) einzig circa zwei Minuten seine Lunge abgehört. Das sei es "dann schon an Untersuchungen" gewesen. Mit "Verwunderung" habe die bP "nun auf Seite drei den klinischen Status- Fachstatus gelesen." Keine einzige der darin angeführten Untersuchungen hätten stattgefunden - nur ein Abhorchen der Lunge! Amüsant finde die bP, dass diese auf einer nicht vorhandenen Unterlage gelegen sein soll und sie beide unteren Extremitäten 60° von dieser abgehoben hätte. Zum Gangbild führte die bP aus, sie habe weder auf einem Bein stehen noch im Fersen- und Zehengang das Zimmer betreten müssen. Drinnen sei er dazu ja nicht aufgefordert worden. Die bP habe leider den Eindruck, dass bei so einer "Untersuchung" nur mit vorbereiteten Argumenten gearbeitet werde, um den Antrag ablehnen zu können. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel legte die bP dar, es haben keine körperlichen Untersuchungen stattgefunden, nur aufgrund einer Unterhaltung werde das Ansuchen abgelehnt. Es liege sicher keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Die bP stelle sich aber die Frage, was der Unterschied sei zu einer absichtlich herbeigeführten Schwächung des Immunsystems. Gerade die Lunge sei von äußeren Einflüssen direkt betroffen. Selbst das AKH schreibe in seinen Verhaltensregeln nach der LUTX, dass man im ersten Jahr nach der Transplantation keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen solle. Danach solle man in der Grippezeit oder wenn es die eigene Befindlichkeit nicht zulasse, diese meiden. Die bP werde aufgrund ihrer eigenen Befindlichkeit keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Ihr Immunsystem sei definitiv geschwächt, um die Lunge nicht "anzustoßen" (gemeint: [abzustoßen]). Der Gutachter führe zwar an, dass am 23.04.2018 mein MEF50 bei 58% gelegen sei, sei aber nicht weiter darauf eingegangen. Am 27.11.2017 sei der MEF50 nur mehr bei 47% gewesen. Daraufhin sei die Behandlung mit Zitromax begonnen worden - bis 11.04.2018. Der MEF50 habe sich bis 28.03.2018 wieder auf 65% erholt. Bei der Kontrolle am AKH sei ein Abfall auf 52% festgestellt worden - weiters ein CRP 4,84. Anfang September habe die bP einen Infekt gehabt. Am 31.08.2018 - nachdem ihr Parkausweis abgelaufen gewesen sei - sei die bP mit der U-Bahn gefahren. Sollte bei der nächsten Kontrolle ein weiterer Abfall des MEF50 festgestellt werden, müsse die bP wieder Antibiotika nehmen. Dies geschehe, um die schleichende Abstoßung der Lunge zu verhindern. Laut Begutachtung belaufe sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 20%. In Österreich gelte man als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% betrage. Die bP dürfe daher ersuchen, aufgrund ihrer Ausführungen und Begründungen, ihr sowohl einen Behindertenpass als auch Parkausweis auszustellen.
Per E - Mail erhob die bP am 05.11.2018 gegen den Bescheid der bB vom 16.10.2018 Beschwerde. In der Begründung wiederholte die bP das im Parteiengehör vom 22.10.2018 Vorgebrachte und führte ergänzend aus, dass sie mit vielen Transplantierten gut vernetzt sei. Trotz des gleichen Gesundheitszustandes erfolge die Einstufung des Behindertengrades von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Allgemein führe die bP zudem an, dass das AKH aktuell die Kosten einer LUTX mit € 167.000, -- pro Patienten angebe. Dazu kommen bei positivem Verlauf für zehn Jahre circa € 120.000, -- an Kosten für Medikamente, Rehabilitation und Sonstiges hinzu. Der Behindertenpass und Parkausweis wäre ein guter Schutz vor Infektion bei sehr geringen Kosten. Gerade die Lunge sei das am direkt gegenüber Umwelteinflüssen betroffene Organ.
Am 16.11.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 22.11.2018 übermittelte die bB die von der bP nochmalig per Post eingebrachte Beschwerde der bP vom 05.11.2018.
Nach einer Zustimmungserklärung der bP vom 22.02.2019 wurde am 12.03.2019 im Auftrag des BVwG ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Lungenheilkunde erstellt, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"...
Anamnese:
Einspruch zum Gutachten vom 14.9.2018, erstellt durch Dr. XXXX betreffend UZM und GdB
Derzeitige Beschwerden:
Aktuell keine respiratorischen Beschwerden, infektfrei, fieberfrei, gute körperliche Belastbarkeit, Bergwandern bis 1.700 m Höhe problemlos, fährt mit dem eigenen Auto.
Seit der LuTX geht es sehr gut, es besteht eine gute körperliche Belastbarkeit, die Teilnahme am öffentlichen Leben sei wieder möglich, größere Menschenansammlungen werden jedoch so gut wie möglich gemieden. Der Pat. versorgt sich selbst, geht einkaufen (Händehygiene nach Berühren von Einkaufswagen im Geschäft), engagiert sich im Selbsthilfeverein für LuTX, trifft sich mit Freunden und Bekannten. In den nächsten Wochen ist wiederum eine Reha in XXXX geplant auf die sich der Pat. schon freut da er wieder alte Bekannte trifft.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Envarsus (Tacrolimus) 1 mg 3-0-0, CellCept 500mg 1-0-1, Aprednisolon 5mg 1-0-0, Li- daprim 1-0-0 Mo bis Mi, Pantoloc 40 mg 1-0-0, Maxi Kalz Vit D3 400 IE 1-0-0, Magnosolv Gran. 6,1 g 1-0-1, Fosamax 70 mg 1x wöchentlich, Calciduran 1-0-0
Sozialanamnese:
geschieden, Mietwohnung im 2. Stock ohne Lift, Berufsunfähigkeitspension XXXX - vorher XXXX ; versorgt sich selbst - einkaufen, kochen, waschen, Körperpflege.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
- Doppellungentransplantation an zentraler ECMO 28.2.17 bei COPD im Terminalstadium, CMV-Status: Empfänger IgG neg., Spender IgG neg
- Z.n. Aspergillusbefall OL bds vor LuTX 2016 mit 10-monatiger V-Fend Therapie
Osteoporose
Hyperlipidämie
- Geringe Plaques Carotisbifurkationsbereich
AKH XXXX Lungen Transplantations Programm
Ambulante Untersuchungsbefunde
17.1.18: gebesserte Lufu, abklingender Schnupfen, sehr guter AZ, erhöhte Leukos, neg. CRP, im C/P diskrete kleinfleckige Verdichtung OF re ohne entsprechende Klinik
21.2.18: unauffällige BSK, blande Anastomosen, etwas Sekret, Thorax CT unauffällig, Lufu stabil, Aprednisolon auf 5 mg reduziert, Beginn mit CellCept, neg. Entzündungsparameter, Krea weiter sinkend
28.3.18: Lufu leicht gebessert, in BAL Nachweis von Hafnia alvei - Beginn mit Avelox für 7 Tage
11.4.18: Lufu stabil, laufende Reha XXXX
20.9.18: Lufu stabil, AZ gut
20.9.18: Infekt Anfang 09/18 ohne AB, aktuell beschwerdefrei, CRP 4,84 mg/dl, Lufu stabil, Knochendichemessung besser, Beginn mit Fosamax
13.12.18: Lufu stabil, AZ gut
Densitometrie AKH XXXX 29.6.18: osteoporotische Knochendichte - Risikoklasse C3 Erwerbsunfähigkeitspension - Leistungshöhe mit 1.1.2018: 1159,43 Euro
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
Leichte Adipositas
Größe: 181 cm Gewicht: 91 kg Blutdruck: 128/92
Klinischer Status - Fachstatus:
Sehen: Lesebrille; Hören: altersentsprechend;
Herztöne rein, rhythmisch, normfrequent; Lunge: Vesikuläratmung, blande subcostale Tho-rakotomienarben bds, blande Bülaudrainage - Austrittsstellen li Hemithorax;
Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, keine Narben;
Obere und untere Extremitäten: freie Beweglichkeit in sämtlichen großen Gelenken, grob neurologisch unauffällig, Kraft seitengleich, keine Sensibilitätsstörungen;
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Zehen-Abstand 0 cm, sowohl Fersen- als auch Zehenstand möglich.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normales unauffälliges Gangbild
Status Psychicus:
Örtlich, zeitlich und zur Person voll orientiert, keine formalen Denkstörungen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Z. n. LuTX (28.2.17) bei Z. n. COPD IV und LTOT
Pos. Nr. 06.02.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pos. 1. - Z. n. LuTX bei Z. n COPD IV - ergibt GdB von 20%, keine Änderung zum Vorgutachten vom 14.09.2018
Folgende beantragten bzw in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Keine weiteren einstufungsrelevanten Diagnosen oder Erkrankungen vorliegend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderungen zum Vorgutachten vom 14.09.2018.
Bei Z.n. LuTX am 28.2.17 besteht ein sehr zufriedenstellender Allgemein- und Gesundheitszustand. Die regelmäßig erfolgten Ko im Rahmen des Lungen Transplantationsprogramms am AKH XXXX , zuletzt 13.1218 bestätigen dies mit einer stabilen Lungenfunktion und stabilen Medikamentenspiegeln der oralen Immunsuppression.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung
[X] Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegt keine die Mobilität einschränkende Funktionsbeeinträchtigung vor.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Bei Z.n. LuTX besteht eine stabile respiratorische Gesamtsituation ohne Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
nein
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Bei Z. n. erfolgreicher Lungentransplantion 2017 besteht eine immunsuppressive Dauertherapie welche regelmäßig kontrolliert und spiegeladaptiert wird. Lungenfunktionell findet sich eine stabile Lungenfunktion
Der Patient versorgt sich selbst (Einkäufen im Supermarkt), nimmt regelmäßig am am öffentlichen Leben teil (Selbsthilfegruppe, Reha Aufenthalte, Treffen mit Bekannten) und fährt selbst mit dem eigenen
PKW.
Aus gutachterlicher Sicht ist es nicht zulässig, gezielt nur den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel in Bezug auf Menschenansammlungen auszuschließen während dessen vergleichbare Räumlichkeiten (z. B. Supermarkt, Versammlung in geschlossenen Räumen, Kaffee- und Gasthäuser, Rehazentrum) betreten werden.
Zum Untersuchungszeitpunkt liegen weder angeborene schwere Immunerkrankun¬gen, Leukämien, fortgeschrittene Infektionskrankheiten, Abstoßungsreaktionen, Che-motherapien oder Bestrahlungen vor.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
"
Mit Schreiben vom 25.03.2019 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Mit einer E - Mail vom 09.04.2019 legte die Fachärztin für Lungenheilkunde ein Ergänzungsgutachten vor. Die Medizinerin führte aus, es sei darin die Diagnose einer manifesten cortisoninduzierten Osteoporose mit Muskelatrophie und erhöhter Frakturgefährdung (Pos. Nr. 02.02.02) mit einem GdB von 40% nacherfasst. Der Gesamtgrad der Behinderung werde von ursprünglich 20% auf 40% gesteigert und sei im Ergänzungsgutachten dokumentiert. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten vom 02.04.2019 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Cortison induzierte manifeste Osteoporose mit Muskelatrophie und erhöhter Frakturgefährdung
Pos. Nr. 02.02.02 GdB 40%
2 Z. n. LuTX (28.2.17) bei Z. n. COPD IV und LTOT
Pos. Nr. 06.02.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Änderung des GdB von 20% (Vorgutachten vom 14.09.2018) auf 40% wegen Diagnoseergänzung der Pos. 1.
Folgende beantragten bzw in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Keine weiteren einstufungsrelevanten Diagnosen oder Erkrankungen vorliegend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderungen zum Vorgutachten vom 14.09.2018.
Bei Z.n. LuTX am 28.2.17 besteht ein sehr zufriedenstellender Allgemein- und Gesundheitszustand. Die regelmäßig erfolgten Ko im Rahmen des Lungen Transplantationsprogramms am AKH XXXX , zuletzt 13.1218 bestätigen dies mit einer stabilen Lungenfunktion und stabilen Medikamentenspiegeln der oralen Immunsuppression.
...
[X] Dauerzustand
Mit Schreiben vom 02.05.2019 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt; eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Bezugnehmend auf die vorliegenden Unterlagen, den Befunden als auch der Stellungnahme der bP geht das erkennende Gericht von einer Bilobektomie der Lunge mit anschließender Transplantation, welche am 28.02.2017 stattgefunden hat aus.
Die Lungenfunktion ist auf Grundlage von fortlaufenden MEF 50 -Untersuchungen bei der bP zwischen 47- 52%, abgesehen eines diesbezüglichen Wertes von 65% am 28.03.2018 einzustufen.
Diesbezüglich bedarf die bP auch einer regelmäßigen Therapie mit Zithromax und Lidaprim, welche bei Infektionen im Zusammenhang mit der Erhaltung des MEF50 Wertes eingesetzt wird.
Bedingt durch die Doppellungentransplantation weist die bP auch blande subcostrale Thorakotomienarben beideseits und blande Bülaudrainage- Austrittsstellen links Hemithorax auf.
Zur Hintanhaltung einer Abstoßung des transplantierten Organes bedarf die bP auch der regelmäßigen Einnahme von Envarsus (Tacrolimus) 1 mg 3-0-0, CellCept 500 mg 1-0-1, Aprednisolon 5 mg 1-0-0, welche alle unter die Gattung der Immunsuppressiva zu zählen sind.
In diesem Zusammenhang weist die bP auch bezugnehmend auf das Gutachten vom 28.02.2019 eine cortisoninduzierte manifeste Osteoporose mit Muskelatrophie und erhöhter Frakturgefährdung auf.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie nicht die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise.
Im Besonderen wurde der von der bP mit dem Antrag vorgelegte Arztbrief vom 07.05.2018 im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten vom 15.09.2018 berücksichtigt. Im neu eröffneten Beweisverfahren ging die Fachärztin für Lungenheilkunde im Sachverständigengutachten vom 12.03.2019 in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten vom 02.04.2019 auf den bei der bP vorliegenden Zustand nach einer Doppeltransplantation der Lunge am 28.02.2017 ein.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, wurden bei der bP eine Bilobektomie der Lunge mit anschließender Transplantation am 28.02.2017 durchgeführt.
Zu diesem Zweck war es auch notwendig den Thorax beidseitig operativ zu öffnen, um die Transplantation vornehmen zu können. Dies spiegelt sich auch im Gutachten vom 28.02.2019 wieder in welchem von der SV blande subcostrale Thorakotomienarben beiderseits und blande Bülaudrainage- Austrittsstellen links Hemithorax festgestellt wurden.
Dies fand aber keine Berücksichtigung in der Gesamtbeurteilung der SV. Es wurde von dieser, als auch von den Vorgutachtern auf die Lungenfunktion eingegangen, letztendlich aber die Gesamtbeurteilung nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgenommen.
Wie aus den vorgelegten Befunden, insbesondere dem ärztlichen Entlassungsbericht zur REHA vom 07.05.2018 nachvollzogen werden kann weist die bP einen reduzierten MEF50-Untersuchungwert auf. Abgesehen von einer 65% -igen Leistung vom 28.03.2018 liegen die festgestellten MEF50 Ergebnisse zwischen 47-52%.
Dementsprechend bedarf es, wie aus den Auflistungen der Medikamente ersichtlich ist, bei der bP einer regelmäßigen Therapie mit Zithromax bzw. Lidaprim, welche zur Bakterienbekämpfung bzw. Hintanhaltung von Entzündungen und Infektionen dienen und somit zu der Gruppe der "Antibiotika" gehören.
Entgegen der Ansicht der SV scheint die Leistungsfähigkeit der Lungenfunktion entsprechend mittelschwer eingeschränkt, was sich in den regelmäßigen Befunden zeigt. Dementsprechend geht das Gericht hinsichtlich der Lungenfunktion von einer höhergradigen Funktionseinschränkung nach Bilobektomie aus, welche zwar durch eine Doppeltransplantation versucht wurde auszugleichen, aber letztendlich trotzdem eine massive Einschränkung der Lungenleistungsfähigkeit zur Folge hat. Auch liegen die mit der Positionsnummer 06.02.03 (höhergradige Funktionseinschränkungen nach Lobektomie, Bilobektomie) der Einschätzungsverordnung verbundenen Begleitumstände vor.
In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass bei der bP vor der Transplantation der beiden "Lungenlappen" ein Quasi-Totalversagen des Organes vorlag, was auch die Transplantation als ultima ratio zur Folge hatte.
Transplantationen werden auf Grundlage der einschlägigen Literatur immer in jenen Fällen vorgenommen, wenn diese aus medizinischer Sicht unausweichlich sind! Schlussfolgernd liegt somit, wie bereits oben ausgeführt, ein Quasi -Totalversagen des Organes vor. Den betroffenen Patienten steht, bis auf kurzfristige Maßnahmen (z.B Dialyse bei Nierenversagen), nur eine Transplantation der betroffenen Organe als einzig zur Verfügung stehende "Ersatztherapie" zur Verfügung.
Wie aus dem Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann stand der bP im konkreten Fall und Patienten die eine Transplantation von Organen benötigen im Allgemeinen, so gut wie keine andauernde Ersatztherapie, die das Leben sichern bzw. verlängern zur Verfügung.
Somit sind "transplantierte Patienten" auch als chronisch krank im Sinne der finalen Programmierung der Einschätzungsverordnung einzustufen, wie nachfolgend noch im Zusammenhang mit der Immunsuppression näher ausgeführt wird.
Unter der angegebenen Positionsnummer 06.02.03 der zitierten Einschätzungsverordnung, ist ein Rahmensatz von 50-70 vH festgeschrieben. Bedingt durch den geschilderten Allgemeinzustand der bP wird seitens des Gerichts der untere Rahmensatz- somit 50 vH für die angeführte Position herangezogen.
Weiters bedarf die bP einer notwendigen, bewussten Herabsetzung des Immunsystems, um eine Abstoßung des transplantierten Organes zu vermeiden. Dies wird, wie dem Sachverhalt entnommen werden kann durch die Einnahme der angeführten Immunsuppressiva Envarsus (Tacrolimus) 1 mg 3-0-0, CellCept 500 mg 1-0-1 und Aprednisolon 5 mg 1-0-0 erreicht. Die "Immunsuppression", die nach Einschätzung der in Österreich führenden Transplantationszentren (AKH Wien, Uniklinik Innsbruck) sowie dem Transplantationsbeirat Österreichs (in welchem sich alle führenden Transplantationsexperten befinden) als höhergradig-mittelschwer zu subsumieren ist, kann aufgrund einer diesbezüglich fehlenden Positionsnummer in der Einschätzungsverordnung nicht eindeutig zugeordnet werden, weshalb nach Ansicht des Gerichts eine analoge Anwendung im Zusammenhang mit der bewusst herbeigeführten Schwächung des Immunsystems herangezogen werden muss.
In der Einschätzungsverordnung besteht unter der Positionsnummer 10.03.13 ff unter dem Begriff "Immundefekte" ein Bereich der dem angeführten Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann. Der "Defekt" des Immunsystems ist nicht unmittelbar krankheitsbedingt hervorgerufen, sondern nur in mittelbarem Zusammenhang mit der Lungentransplantation zu sehen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Medizin stehen transplantierten Patienten keine Alternativen, als die bewusste Schwächung des Immunsystems durch Medikamenteneinnahme und eine damit verknüpfte Abstoßungsreaktion hintanzuhalten, zur Verfügung. Mangels einer konkret diesen Sachverhalt betreffenden Positionsnummer in der Einschätzungsverordnung sieht sich das erkennende Gericht dazu angehalten die Positionsnummer 10.03.14- mittelgradige Immundefekte zur Anwendung zu bringen.
Eine andere als die vorgenommene Einschätzung ist nach ho. Ansicht nicht zutreffend, da die Funktionstüchtigkeit bzw. Leistungsfähigkeit des transplantierten Organes für sich alleine nie die Gesamtbeurteilung der mit der Transplantation verbundenen Folgen umfassen kann bzw. wird. Mit einer Transplantation, unabhängig welche Organe davon betroffen sind, wird nach dem Stand der Wissenschaft und Technik, außer in wenigen Ausnahmefällen, immer eine Immunsuppression verbunden sein. Die Immunsuppression verhindert, dass transplantierte Organe durch das in einem Menschen agierende Immunsystem abgestoßen werden. Eine "bewusste Schwächung" des Immunsystems ist somit immer mit einer erfolgreichen Transplantation von Organen verbunden.
Somit kann aus den angeführten Gründen rein die Einschätzung in Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit bzw. mit dem Funktionieren eines Organes als Kriterium für sich alleine nicht herangezogen werden. Für das erkennende Gericht ist die "Schwächung" des Immunsystems immer getrennt von den anderen Positionsnummern einzustufen. Würde man dieser Ansicht nicht folgen wären die Positionsnummern 10.03.13 ff der Einschätzungsverordnung sinnlos, weil eine Infektion bzw. Entzündung grundsätzlich mit einer Organleistungsminderung bzw. Einschränkung einhergeht und diesbezüglich auch die entsprechenden Positionsnummern in der Einschätzungsverordnung vorhanden sind.
Basierend auf dem vorliegenden Sachverhalt ist aufgrund der attestierten Immunsuppression mittels Medikamente Envarsus (Tacrolimus) 1 mg 3-0-0, CellCept 500 mg 1-0-1 und Aprednisolon 5 mg 1-0-0 diese als mittelgradig einzustufen. Die Positionsnummer 10.03.14 der EV ist mit einem Rahmensatz von 50-70 vH beschrieben. In Zusammenhang mit den Auskünften der Transplantationszentren und dem Transplantationsbeirat Österreichs wird im konkreten Fall der bP 50 vH herangezogen und einer Gesamtbeurteilung zugeführt.
Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen besteht eine Gleichwertigkeit der beiden angeführten Positionsnummern in Zusammenhang mit der Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung. Demnach ist für die herabgesetzte Lungenfunktion nach erfolgter Transplantation sprich Vornahme der Ersatztherapie eine Einschätzung auf Grundlage der Positionsnummer 06.02.03 der EV im Ausmaß 50 vH heranzuziehen.
Bezugnehmend auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der durch die Medikamente bewussten Herbeiführung einer Immunsuppression wird in analoger Anwendung der Positionsnummer 10.03.14, die Einstufung aufgrund "mittelgradiger Immunsuppression" im Ausmaß von 50 vH vom Gericht angesetzt.
Bedingt durch den "siamesischen Zwillingseffekt" ist eine Einschätzung nur in Verbindung der beiden angeführten Positionen möglich, da diese unzertrennbar miteinander verbunden sind. Dies hat zur Folge, dass eine gegenseitige Beeinflussung der beiden Positionsnummern besteht.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass eine Immunsuppression eine vermehrte Infektionserkrankung beim betroffenen Patienten zur Folge hat und dies wiederum eine Einschränkung bei der Lungen-Atemfunktion bedingt durch Atemwegserkrankungen bringt. Demnach steigern sich die beiden angeführten Positionsnummern um einen Grad, weshalb letztendlich im konkreten Fall die Gesamteinschätzung mit 60 vH seitens des Gerichts erfolgt.
Die von der SV in ihrem Gutachten vom 28.02.2019 angeführte Positionsnummer 02.02.02 -cortisoninduzierte manifeste Osteoporose mit Muskelatrophie und erhöhter Frakturgefährdung findet in der Einschätzung keine Steigerung, da diese in der Positionsnummer 10.03.14 entsprechend Niederschlag findet. Dies insoferne, da die angeführte Positionsnummer die Herabsetzung des Immunsystems regelt. Wie aus dem Sachverhalt entnommen werden kann stellt Aprednisolon 5 mg 1-0-0, welches zur Gruppe der Cortisonmedikamente zählt, einen Teil der einzunehmenden Immunsupressiva dar und ist somit bereits durch die analoge Heranziehung von 10.03.14 entsprechend berücksichtigt.
Hinsichtlich des beantragten und in Beschwerde geführten Punktes betreffend den Eintrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf die obigen Ausführungen dem Grundsatz nach verwiesen. In concreto wird aber seitens des Gerichtes von einer "Schwächung des Immunsystems in mittelgradigem Ausmaß" ausgegangen. Dies ergibt sich aus der mit der Transplantation einhergehenden dauerhaften Immunsuppression durch die angeführten Immunsuppressiva Envarsus (Tacrolimus) 1 mg 3-0-0, CellCept 500 mg 1-0-1 und Aprednisolon 5 mg 1-0-0.
Somit liegen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen hinsichtlich des Eintrags der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des BBG vor.
Gestützt wird diese Ansicht ebenfalls durch die von den führenden Transplantationszentren veröffentlichten "Verhaltensregeln für transplantierte Patienten." Diese führen zusammengefasst aus, dass transplantierte Personen Menschenansammlungen meiden sollten und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hintanzuhalten ist. Verschärft wird dies in den Zeiten, wo Infektionskrankheiten "Hochsaison" haben. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die unterschiedlichen Grippewellen und dergleichen anzuführen. Da ein genauer Zeitpunkt der Infektionskrankheiten sich so gut wie nie vorherbestimmen lässt, besteht in der Folge eine latent erhöhte Ansteckungsgefahr für diese Patientengruppe!
Um eine erworbene Infektion erfolgreich behandeln zu können, muss bei einem transplantierten Patienten eine Stärkung des Immunsystems erfolgen. Dies ist grundsätzlich nur mit der Herabsetzung der Einnahme von "Immunsuppressiva" möglich, was wiederum die Gefahr einer "Abstoßungsreaktion" des Organes zur Folge haben kann. Demnach ist vom Patienten danach zu trachten sich keinem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen, um die Organfunktion zu erhalten.
Unbestritten besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Menschenansammlungen, insbesondere im öffentlichen Verkehr usw., eine nachvollziehbare Gefahr einer Ansteckung, weshalb von "immunsuppressierten Patienten" aus angeführten Gründen diese krankheitsbedingt zu vermeiden sind.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf Dauer zu gewähren sein, da wie bereits ausgeführt die Patienten als chronisch krank im Sinne der medizinischen Einschätzung beurteilt werden und die Einnahme der Immunsuppressiva mit der Lebensdauer des Organes verbunden ist!
Basierend auf den obigen Ausführungen ist in Zusammenhang mit der freien Beweiswürdigung von einem dauerhaften Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH auszugehen.
Ebenfalls liegen nach freier Beweiswürdigung die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (ua VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl Ro 2014/11/0023-7).
Seitens des Gerichtes wurde auf Grundlage der einschlägigen medizinischen Literatur sowie der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Die Sachverständigengutachten vom 15.09.2018, 12.03.2019 und vom 02.04.2019 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.5. Wie aus dem Sachverhalt eindeutig zu entnehmen ist sprach die bB hinsichtlich der Anträge, welche von der bP gestellt wurden negativ ab. Die bB sprach zwar nicht dezidiert über den Antrag hinsichtlich der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab, aber aufgrund der negativen Entscheidung der bB, dass die bP keinen Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses besitzt wurde gleichzeitig auch der Antrag hinsichtlich "Zusatzeintragung" negativ miterledigt.
Auf Grundlage der vorgenommenen freien Beweiswürdigung kam das Gericht aber zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses bei der bP vorliegen und darüber hinaus auch ebenfalls die Voraussetzungen für die "Zusatzeintragung" bei der bP gegeben ist.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Gemäß Abs 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Gemäß Abs 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Gemäß Abs 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Abs 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art 6 MRK bzw Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, der medizinischen Literatur sowie Einsichtnahme in den einschlägigen Internetseiten ergab sich für das Gericht ein Sachverhalt auf dessen Grundlage eine nachvollziehbare und auf wissenschaftliche Beiträge gestützte Entscheidung erfolgen konnte.
Da sich, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, die Prüfung des Gerichtes einerseits auf die Feststellung des Grades einer Behinderung und andererseits auf Feststellung inwieweit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen in Zusammenhang mit der vorgenommenen Transplantation und der damit einhergehenden Immunsuppression beschränkten ergab sich keine Notwendigkeit für die Vornahme einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung hätte keine weitere Information, welche eine Erweiterung des Sachverhaltes darstellt erbracht. Die Entscheidung in dem konkreten Beschwerdefall bezieht sich auf die durch die Transplantation notwendige Schwächung des Immunsystems und die Leistungsfähigkeit des transplantierten Organes. Diese Feststellungen können nur aufgrund von technischen Untersuchungsmöglichkeiten, wie diese in den diversen Befunden dokumentiert sind, erhoben werden. Auch ist die Schwächung des Immunsystems bei der bP bereits durch die nachgewiesene und vorliegende Medikamentenauflistung nachvollziehbar, weshalb hier das persönliche Erscheinen der bP wie bereits dargelegt keine entscheidungsrelevante Sachverhaltserweiterung gebracht hätte.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des Gerichtes stellt vorliegender Beschwerdefall eine rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Bedingt durch den Umstand das die Einschätzungsverordnung keine gesonderte Positionsnummer für transplantierte Organe und eine damit verknüpfte Immunsuppression enthält liegt eine entsprechende planwidrige Gesetzeslücke vor, welche nur mit analoger Anwendung geschlossen werden kann. Wie das Gericht in der Beweiswürdigung ausführlich darlegte ist die gegenwärtige Praxis im Zusammenhang mit der Einschätzung nicht im Rahmen des Artikel 18 B-VG -Legalitätsprinzip vorgenommen worden.
Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich "der Einschätzung von transplantierten Patienten" vor weiters fehlt es an einer Spruchpraxis des VwGH bei derartigen Fällen.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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