BVwG W229 2231858-1

BVwGW229 2231858-126.7.2022

ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs2
ASVG §7 Z3 lita
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2231858.1.00

 

Spruch:

 

 

W229 2231858-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 12.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 12.11.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX , VSNR XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte), in der Zeit vom 01.10.2018 bis 28.12.2018 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mitbeteiligte als Tanzlehrerin für Kinder für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Sie habe diese in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und somit in Bindung an den Arbeitsort ausgeführt. Die Mitbeteiligte sei auch an die Arbeitszeit gebunden gewesen, da die Termine im Kursplan eingetragen worden seien und von ihr nicht verschoben werden haben können. Die Mitbeteiligte habe einzelne Arbeiten nicht jederzeit sanktionslos ablehnen oder sich jederzeit nach Gutdünken von beliebigen Dritten vertreten lassen können und sei daher persönliche Arbeitspflicht gegeben. Die Bezahlung sei unabhängig von der Anzahl der Kursteilnehmer erfolgt, was gegen das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos der Mitbeteiligten spreche.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorliege, da ein zeitlich begrenzter Kurs abzuhalten gewesen sei. In der zeitlichen Abhaltung der Kurse sei der Mitbeteiligten das wesentliche Mitspracherecht zugekommen. Sie habe sich jederzeit vertreten lassen können. Die Mitbeteiligte habe daneben noch weitere Engagements gehabt und sei wirtschaftlich nicht vom Kurs bei der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Die Betriebsmittel der Beschwerdeführerin haben in einer Gesamtschau in den Hintergrund zu treten, die wichtigste Leistung sei das Anbieten der Tanzkurse gewesen, für welche die Mitbeteiligte selbst das pädagogische Wissen beigesteuert und dessen Erfolg sie selbst zu verantworten gehabt habe.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.06.2020 vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung, die Mitbeteiligte und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass der angefochtene Bescheid an absoluter Nichtigkeit leide, da sich dem Bescheid kein konkreter Adressat entnehmen lasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX GmbH, betreibt ein Fitnesscenter, in welchem neben der Nutzung von Fitnessgeräten auch zahlreiche Gruppentrainings angeboten werden.

1.2. Die Mitbeteiligte, geboren am XXXX , verfügt über ein staatliches Tanzdiplom. Sie ist als seit dem Jahr 2000 Trainerin für Kindertanz, Ballett und Musical tätig. Sie hat keine Gewerbeberechtigung.

Die Mitbeteiligte war in der Vergangenheit bereits als Angestellte bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Sie wurde von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin kontaktiert, ob sie Tanzstunden für Kinder unterrichten wolle. Ab 01.10.2018 unterrichtete die Mitbeteiligte Tanzstunden für Kinder im Fitnessstudio der Beschwerdeführerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurde vereinbart, dass der Kurs zunächst für zehn Wochen angeboten und danach entschieden werde, ob der Kurs verlängert werden solle. Mit 28.12.2018 wurde das Kursangebot des Tanzkurses für Kinder eingestellt.

Als Kurszeiten wurden zwei Stunden am Sonntagnachmittag, 15:00 bis 16:00 Uhr und 16:00 bis 17:00 Uhr, festgelegt. Kindern ist der Zutritt ins Fitnessstudio nur mittwochs und sonntags jeweils am Nachmittag erlaubt. Es wurde vereinbart, dass die Mitbeteiligte jeweils eine Viertelstunde ab Kursbeginn warten solle, ob Teilnehmende kommen. Wenn keine Kinder kamen, konnte die Mitbeteiligte gehen. Ab einem Teilnehmer konnte sie den Kurs abhalten. Der Kurs kam nicht an jedem Termin zustande. Die Mitbeteiligte hielt die Stunden in einem Saal im ersten Stock des Studios ab.

1.3. Die Mitbeteiligte verfügte über eine personalisierte Zutrittskarte, über welche auch ihre Anwesenheit im System erfasst wurde.

Die Mitbeteiligte gestaltete die jeweiligen Unterrichtsstunden selbst und war an keine Vorgaben der Beschwerdeführerin gebunden. Der Saal, in dem sie den Unterricht abhielt, war verglast und daher von außen einsichtig. Die Beschwerdeführerin führte eine Statistik darüber, wie viele Kinder an den Kursen teilnehmen und musste die Mitbeteiligte nach den gehaltenen Stunden jeweils eine Liste mit der jeweiligen Teilnehmeranzahl abgeben.

Die Mitbeteiligte erhielt von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Einschulung, in welcher ihr der Saal für die Kurse gezeigt und das Inventar, das Ein- und Auschecken sowie die Vorgangsweise bezüglich Zustandekommen der Kurse erklärt wurde.

Die Mitbeteiligte musste die im Studio geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften einhalten.

1.4. Die Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für andere Firmen tätig. Sie bietet ihre Tätigkeit über eine Website an.

1.5. Die Mitbeteiligte hielt die Tanzkurse in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ab. Sie verwendete außerdem Matten der Beschwerdeführerin.

Die Mitbeteiligte verwendete ihre eigene Musik, sie steckte ihr Handy an die Anlage im Saal an. Teilweise verwendete sie auch CDs. Manchmal nahm sie Kostüme, Tücher oder Bälle mit. Sie trug ihre eigene Trainingskleidung und gab es diesbezüglich keine Vorschriften.

Über ein eigenes Büro verfügt die Mitbeteiligte nicht.

1.6. Die Mitbeteiligte hielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Stunden, wenn sie zustande kamen, immer selbst ab. Ohne einen besonderen Grund, etwa Krankheit, hätte sie sich nicht vertreten lassen. Die Mitbeteiligte hat eine geeignete Person, die sie vertreten könnte. Über die Konditionen einer Vertretung wurde vorab jedoch nicht konkret gesprochen.

Ein Ablehnungsrecht bezüglich des Kurses wurde nicht vereinbart.

1.7. Die Mitbeteiligte erhielt pro gehaltener Stunde € 60,00. Das Honorar war von der Anzahl der Teilnehmenden unabhängig. Wenn die Stunde nicht zustande kam, erhielt sie € 30,00. Sie legte Honorarnoten an die Beschwerdeführerin.

Für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 28.10.2018 erhielt die Mitbeteiligte € 180,00, für den Zeitraum von 29.10.2018 bis 02.12.2018 erhielt sie € 360,00 und für den restlichen Dezember 2018 erhielt sie € 180,00.

Die Mitbeteiligte reiste mit dem eigenen PKW zu den Kursen an, die Parkgebühren bestritt sie selbst.

1.8. Mit Bescheid der WGKK vom 12.11.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX VSNR XXXX , wohnhaft XXXX , in der Zeit vom 01.10.2018 bis 28.12.2018 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte, der Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVH iVm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

In der Zustellverfügung waren die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und das Finanzamt Wien XXXX angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum Studio der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Verfahrensakt der WGKK.

2.2. Das Geburtsdatum der Mitbeteiligten ergibt sich u.a. aus dem Fragebogen zu Feststellung der Pflichtversicherung der SVA vom 04.12.2018 sowie aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie fehlenden Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Niederschrift der WGKK vom 17.06.2019 (vgl. Niederschrift WGKK S. 7).

Die Feststellungen zum Zustandekommen der gegenständlichen Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sowie der Vereinbarungen hinsichtlich der Dauer des Kurses sowie der Entscheidung über eine mögliche Verlängerung beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift WGKK S. 2) und bestätigten sich diese Angaben im Wesentlichen auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Kurs mit 28.12.2018 endete, ist unstrittig.

Die Feststellungen zu den Kurszeiten sowie den Rahmenbedingungen dafür ergeben sich aus dem gemeinsamen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 6). Dass die Mitbeteiligte den Kurs ab einem Teilnehmer halten konnte sowie dass sie ab Kursbeginn eine Viertelstunde zuwarten sollte, ergibt sich aus ihren Angaben in der Niederschrift der WGKK (vgl. Niederschrift WGKK S. 2). Dass der Kurs nicht bei jedem Termin zustande kam, ergibt sich insgesamt aus dem Verfahrensakt (z.B. Niederschrift VH S. 7: „RV: […] XXXX ist ein spezieller Fall, weil sie nur kurz dieses eine Projekt begleitet hat und dieses Kursangebot auf Grund zu wenig Kinder schlussendlich auch storniert wurde.“).

Den Ort des Kurses bringt die Mitbeteiligte gleichbleibend vor (vgl. Niederschrift WGKK S. 3, Niederschrift VH S. 7). Dass der Saal verglast war, ergibt sich aus der Niederschrift der WGKK (S. 6.).

2.3. Die Feststellungen zur Zutrittskarte und dem Zeiterfassungssystem ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 9).

Die Feststellungen zur freien Gestaltung des Unterrichtes ergeben sich aus den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift WGKK S. 5).

Die Feststellungen über die Statistik ergeben sich aus den Ausführungen der Mitbeteiligten sowie der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift VH S. 5).

Dass die Mitbeteiligte zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Einschulung erhielt, führt sie vor der belangten Behörde aus (vgl. Niederschrift WGKK S. 2). Die Feststellungen zu den einzuhaltenden Ordnungsvorschriften ergeben sich ebenso aus den Erläuterungen in der Niederschrift der WGKK (S. 5).

2.4. Die Feststellungen der Tätigkeit der Mitbeteiligten für andere Firmen sowie zu ihrer Website ergeben sich aus der Niederschrift der belangten Behörde (vgl. Niederschrift WGKK S. 6).

2.5. Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln sowie von wem sie bereitgestellt wurden, beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (vgl. Niederschrift WGKK S. 4 und Niederschrift VH S. 8; siehe auch Niederschrift WGKK S. 7: „Ich habe keinen Betriebsort, ich fahre ja in die Studios meiner Auftraggeber. Ich brauche kein Büro.“).

2.6. Dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Kurse selbst abgehalten hat und diese auch selbst halten und sich nur im Krankheitsfalle vertreten lassen wollte, wurde von ihr im Verfahren angegeben und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Niederschrift VH S. 4 f.). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die vorläufige Laufzeit des Tanzkurses lediglich zehn Wochen betrug und die Weiterführung im Wesentlichen vom Erfolg des Kurses abhängig war, auch nachvollziehbar. Dass die Mitbeteiligte eine Person hat, die sie grundsätzlich vertreten könnte, führt sie in der Beschwerdeverhandlung genauer aus.

Die Feststellung, dass über die konkreten Konditionen einer Vertretung nicht gesprochen worden ist, beruht auf folgenden Überlegungen: So machte die Mitbeteiligte hinsichtlich der Bezahlung der Vertretung widersprüchliche Angaben. In der niederschriftlichen Befragung am 17.06.2019 gab sie an, sie nehme an, der Aushilfslehrer hätte im Vertretungsfall eine Honorarnote an die Beschwerdeführerin gestellt (vgl. Niederschrift WGKK S. 5), während sie in der Beschwerdeverhandlung angab, es sei vereinbart worden, dass die Mitbeteiligte trotzdem eine Honorarnote an die Beschwerdeführerin stelle und das Geld an die Vertreterin weitergebe (vgl. Niederschrift VH S. 5). Vor dem Hintergrund der Angaben in der Niederschrift am 17.06.2019 erscheint es nicht wahrscheinlich, dass sie dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie in der mündlichen Verhandlung angegeben gehandhabt hätte, zumal die Niederschrift der WGKK zeitlich lediglich ein halbes Jahr nach Ende der gegenständlichen Tätigkeit lag. Die Erinnerung an eine Vereinbarung zwischen Mitbeteiligter und Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt somit noch präsenter als bei Durchführung der mündlichen Verhandlung. Auch bringt die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde vor, es sei über die Möglichkeit der Vertretung nicht gesprochen worden, sondern habe sich dies aus der schriftlichen Vereinbarung ergeben (vgl. nochmals Niederschrift WGKK S. 5).

Hinsichtlich eines sanktionslosen Ablehnungsrecht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einräumt, dass sich die Frage eines Ablehnungsrechts nicht stelle, da es bei der einen Beauftragung geblieben sei (vgl. Niederschrift VH S. 6).

2.7. Die Feststellungen zur Entlohnung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Protokoll der Niederschrift vom 17.06.2019 (vgl. Niederschrift WGKK S. 2). Die Honorarnoten vom 28.10.2018, 02.12.2018 und 28.12.2018 liegen überdies im Akt ein.

2.8. Der gegenständliche Bescheid vom 12.11.2019 liegt im Akt ein, die Zustellverfügung ergibt sich aus der Seite 11 des Bescheids.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zur Frage der Bescheidadressatin:

Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmungen der §§ 58 und 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht normieren, im Bescheid den Adressaten zu nennen; dennoch müsse der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat sei, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (vgl. VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758).

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47).

Gegenständlich handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, weshalb der Bescheid an alle Parteien zu richten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 6). Sowohl aus dem Spruch als auch auf dem Bescheid allgemein geht eindeutig hervor, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der angeführten Teilversicherungspflicht unterliege. Die Bescheidadressatinnen sind somit ausdrücklich genannt und der gegenständliche Bescheid auch rechtsgültig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4. Gegenständlich ist strittig, ob die Mitbeteiligte – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob sie als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob sie (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war.

3.4.1. Dienstvertrag oder Werkvertrag

Entgegen dem Beschwerdevorbringen basierte die Tätigkeit nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde eine Vereinbarung zur Abhaltung eines Kindertanzkurses abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist. Zwar wurde der Kurs zunächst mit einer Laufzeit von zehn Wochen vereinbart, jedoch mit der Option auf Verlängerung bei einer entsprechenden Teilnehmerzahl, sodass kein fixer Endtermin festgelegt wurde. Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).

3.4.2. Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.4.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und die auch als „Vertretungsfälle“ bezeichnet werden könnten, haben mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der tatsächliche Gebrauch solcher „Vertretungsbefugnisse“ wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).

Gegenständlich wird zwar vorgebracht, dass sich die Mitbeteiligte nach der Vereinbarung bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen können. Die Mitbeteiligte hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einem solchen Vertretungsrecht keinen Gebrauch gemacht bzw. die vielmehr die Kursstunden selbst gehalten und wurde das vorgebrachte Vertretungsrecht somit tatsächlich nicht gelebt. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass die Mitbeteiligte die Stunden selbst halten wollte und die zunächst vereinbarte Laufzeit des Kurses nur zehn Wochen betrug, davon auszugehen, dass nicht ernsthaft mit einem Vertretungsfall gerechnet wurde. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Mitbeteiligten, wonach über die Vertretungsmöglichkeit nicht konkret gesprochen worden sei. So kann auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Mitbeteiligten bezüglich Bezahlung der Vertretung darauf geschlossen werden, dass eine Vertretungsbefugnis nicht eingehend besprochen wurde, da dafür kein Bedarf gesehen wurde. Auch das Bestehen eines sanktionslosen Ablehnungsrechts ist gegenständlich nicht hervorgekommen.

Insgesamt bestand somit eine persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten in Bezug auf das Unterrichten des Kindertanzkurses.

3.4.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. erneut VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).

3.4.2.2.1. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an (1) Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden (2) Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (3) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN.; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN.). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 126).

3.4.2.2.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit, nämlich das Abhalten eines Tanzkurses für Kinder, in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin abhielt. Überdies verwendete sie die Matten sowie die Musikanlage der Beschwerdeführerin. Den von der Mitbeteiligten bereitgestellten Betriebsmitteln, so etwa CDs, Bälle oder Tücher, welche ohnehin von geringem wirtschaftlichen Wert sind, kommt im Hinblick auf die essenzielle Bedeutung der Räumlichkeiten für die Abhaltung des Kurses nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. 24.01.2006, 2004/08/0101 bezüglich einer Aerobic-Trainerin, die eigene Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie ein Abspielgerät einsetzte).

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher die Nutzung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für sich allein noch keine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit darstellt (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).

Die Mitbeteiligte unterlag überdies keinem Konkurrenzverbot und war auch für andere Auftraggeber tätig.

Die Mitbeteiligte musste die Kurse zu den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Zeiten abhalten, es sei denn, eine Stunde kam nicht zustande. Dies konnte sie jedoch erst nach Zuwarten, ob Kinder teilnehmen feststellen. Auch war die Mitbeteiligte von vornherein in der Wahl der Kurszeiten dahingehend beschränkt, dass Kinderkurse grundsätzlich nur an zwei Nachmittagen pro Woche möglich waren und ihr im Vorgespräch zunächst nur die Abhaltung an den Sonntagen angeboten worden ist. Eine Mitsprachemöglichkeit bei der Wahl der Kurszeiten kann darin nicht gesehen werden. Dass die Mitbeteiligte über eine personalisierte Zutrittskarte verfügte, spricht – auch angesichts der Kürze der Tätigkeit – ebenso für eine Einbindung in den Betrieb. Zwar unterlag die Mitbeteiligte keinen fachlichen Weisungen hinsichtlich der Kursinhalte, jedoch gab die Beschwerdeführerin der Mitbeteiligten im vorliegenden Fall vor, wie lange sie nach Kursbeginn abwarten sollte, ob Teilnehmer kamen sowie ab wie vielen der Kurs von ihr zu halten war. Zudem wurde die Mitbeteiligte angehalten, eine Teilnehmerliste zu führen. Schließlich war aufgrund der Vereinbarung, den Kurs nach den ursprünglichen zehn Wochen nur bei entsprechender Teilnehmerzahl fortzuführen, ein Kontrollsystem ohnehin erforderlich, um eine Entscheidung treffen zu können. Insofern unterlag die Mitbeteiligte den Weisungen bzw. der Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin.

Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht auch, dass die Mitbeteiligte zwar auf Basis von Honorarnoten entlohnt wurde, die Höhe des Stundensatzes jedoch unabhängig von der konkreten Teilnehmerzahl war und sie auch dann ein Entgelt erhielt, wenn Stunden nicht zustande kamen.

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist aufgrund der gebotenen Gesamtabwägung trotz der kurzen Tätigkeit sowie des Nichtbestehens eines Konkurrenzverbotes aufgrund des Bestehens der persönlichen Arbeitspflicht, dem Unterliegen der Weisungs- und Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin, welche insbesondere in der Erfüllung der Pflicht zur Führung einer Teilnehmerliste, der Vorgabe hinsichtlich des Zuwartens auf Teilnehmer sowie der Einbindung in den Betrieb – so verfügte die Mitbeteiligte trotz der kurzen Tätigkeit über eine Zutrittsberechtigungskarte – sowie der Nutzung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und der fehlenden Mitsprachemöglichkeit bei der Wahl der Kurszeiten von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

3.4.2.3. Schließlich ist das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu prüfen.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Mitbeteiligte nicht vom Verdienst bei der Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei und das Ausmaß ihrer Tätigkeit alleine bereits gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spreche, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden dürfe und für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 mwN.).

Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).

3.4.2.3. Vorliegend ist somit ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben und die Mitbeteiligte war als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.

3.4.3. Zur Versicherungspflicht:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer – unbeschadet einer etwaigen Teilversicherung – von der Vollversicherung nach § 4 leg.cit. ausgenommen, wenn das ihnen gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 leg.cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2018 € 438,05. Das festgestellte monatliche Entgelt der Mitbeteiligten lag unstrittig unter diesem Betrag.

Die belangte Behörde hat daher für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 28.12.2018 zu Recht hinsichtlich der Tätigkeit der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin eine Teilversicherung in der Unfallversicherung angenommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG.

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