BVwG W229 2221171-1

BVwGW229 2221171-126.7.2022

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2221171.1.00

 

Spruch:

 

W229 2221105-1/7EW229 2221171-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, und XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG, Wipplingerstraße 20, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 05.06.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 05.06.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX , VSNR XXXX (in der Folge: BF2), aufgrund ihrer Beschäftigung bei XXXX (in der Folge: BF1) von 29.05.2017 bis 03.03.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 Gruppentrainings in den Bereichen Indoor Cycling, Core, Kräftigung, Pump und Damen Circle in den Räumlichkeiten der BF1 als Dienstgeberin abgehalten habe, wobei ihr neben den Räumlichkeiten auch Spinningräder, Garderobe, Duschen und Musikanlage von der BF1 zur Verfügung gestellt worden seien. Die BF2 sei zwar berechtigt gewesen, sich auch durch betriebsfremde Personen vertreten zu lassen, habe dies jedoch der BF1 melden müssen. Ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes Vertretungsrecht habe nicht bestanden und habe die BF2 die Arbeit nur im Wesentlichen persönlich erbringen müssen. Zwar sei die BF2 nicht an Weisungen gebunden gewesen, zeitliche Vorgaben habe es sehr wohl gegeben, denn nach einer Fixierung der Termine habe sie diese nicht mehr nach Belieben einseitig verschieben können. Es könne daher von keiner freien Zeiteinteilung gesprochen werden. Arbeitsort sei das Fitnessstudio der BF1 gewesen. Daraus ergebe sich eine gewisse persönliche Abhängigkeit, die Bestimmungsfreiheit sei jedoch nicht weitgehend ausgeschaltet gewesen wie bei einem echten Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG, jedoch zweifelsfrei beschränkt. Schließlich habe die BF2 die Räumlichkeiten der BF1 sowie die Spinningräder der BF1 zur Verfügung gestellt bekommen. Die BF2 habe zwar zum Teil eigene Betriebsmittel, wie Hanteln, Therabänder, Sportkleidung, Musik, verwendet, dennoch habe sie die Tätigkeit ohne wesentliche eigenen Betriebsmittel erbracht, da diesen Gegenständen nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Die BF2 verfüge zwar über einen Gewerbeschein, dieser sei für die gegenständliche Tätigkeit aber nicht einschlägig.

Es habe sich bei der Tätigkeit der BF2 für die BF1 somit eindeutig um eine Tätigkeit als freie Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 4 ASVG gehandelt. Da das Einkommen der BF2 aus der gegenständlichen Tätigkeit aufgeteilt auf die Beschäftigungsmonate die jeweils einschlägige Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls überschritten habe, sei Versicherungspflicht eingetreten.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die BF1 als auch die BF2 jeweils rechtzeitig Beschwerde.

2.1. Die BF2 brachte darin zusammengefasst vor, die WGKK habe aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen. Sie habe eine Vertretung der BF1 nicht melden müssen, dies aber üblicherweise getan. Sie habe zwar die meisten Trainingseinheiten selbst abgehalten, dazu habe aber keine Pflicht bestanden. Es habe somit keine persönliche Arbeitspflicht bestanden, auch nicht iSd abgeschwächten Form des § 4 Abs. 4 ASVG. Auch habe für die BF2 entgegen der Beurteilung der WGKK faktisch eine freie Zeiteinteilung bestanden. Eine allfällige beschränkte Bestimmungsfreiheit sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die BF2 ein unternehmerisches Interesse an der Zufriedenheit des Fitnessstudios und ihrer Kunden gehabt habe. Weiters seien die Räumlichkeiten für die Abhaltung der Kurse von essentieller Bedeutung gewesen, die BF2 habe aber auch in zwei anderen Fitnessstudios Kurse abgehalten und sei daher nicht von den Betriebsmitteln des gegenständlichen Fitnessstudios abhängig gewesen. Auch baue die BF2 ihren Keller aus, um dort Kurse abhalten zu können. Einzelunterricht finde zum Teil auch auf öffentlichen Freiflächen statt, in diesen Fällen werden sämtliche Betriebsmittel von der BF2 zur Verfügung gestellt. Auch habe die BF2 Trainingspläne an das Fitnessstudio verkauft, die als Grundlage für andere Kurse, die nicht die BF2 gehalten habe, übernommen worden seien. Die Vorbereitung auf die Einheiten, und somit den Großteil der Arbeit, habe die BF2 zu Hause erledigt, weshalb auch keine Bindung an den Arbeitsort bestanden habe. Die Dauer der Leistungserbringung sei jeweils auf einen Semesterplan begrenzt gewesen, sodass auch ein klares Leistungsziel gegeben gewesen sei. In einer Gesamtbetrachtung liege jedenfalls ein Werkvertrag vor.

2.2. Die BF1 brachte in der von ihr erhobenen Beschwerde vor, dass in ihrem Betrieb vereinzelt Trainingseinheiten von externen Trainern abgehalten werden. Der Raumplanung liege ein semesterbezogener Trainingsplan zugrunde, in welchem bestimmte Trainingseinheiten durch die externen Trainer übernommen werden können. Die BF2 sei weder an den Arbeitsort noch an die Arbeitszeit gebunden gewesen. In der Gestaltung ihrer Stunden sei sie völlig weisungsfrei. Die BF2 habe überdies zu Beginn eines jeden Semestern das sanktionslose Ablehnungsrecht der Kurse gehabt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die ihr angebotenen Kurse anzunehmen. Hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit wurde festgehalten, dass sich die BF2 insgesamt 27 Mal habe vertreten lassen. Die Betriebsmittel der BF1 treten in der Gesamtschau in den Hintergrund. Die wichtigste Leistung der Beschäftigten sei das Anbieten ihres selbst erstellten Trainingskurses, dessen Erfolg sie selbst auch zu verantworten habe.

4. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.07.2019 vorgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Geschäftsführung der BF1 und die BF2, ihre jeweiligen Rechtsvertretungen und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Die Rechtsvertretung der BF2 brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass der angefochtene Bescheid an absoluter Nichtigkeit leide, da sich dem Bescheid kein konkreter Adressat entnehmen lasse. Alleine, dass der Bescheid laut Zustellverfügung unter anderem an die BF2 übermittelt worden sei, reiche nicht aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF1, XXXX , betreibt ein Fitnesscenter, in welchem neben der Nutzung von Fitnessgeräten auch zahlreiche Gruppentrainings angeboten werden.

1.2. Die BF2, XXXX , ist etwa seit dem Jahr 2008 für die BF1 als Trainerin tätig. Grundlage dafür war eine schriftliche Vereinbarung. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterrichtete sie Kurse in Indoor Cycling, Core, Kräftigung, Pump und Damen Circle.

Die BF2 verfügt über eine Gewerbeberechtigung des Wortlauts „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“, die für das Abhalten von Gruppenkursen nicht einschlägig ist.

1.3. Die Kunden der BF1 schließen Mitgliedschaften ab, aus denen sie alle drei Monate austreten können. Es wird ein Kursplan erstellt, wobei die unterschiedlichen Kurse unterschiedliche Laufzeiten haben. Bei der Einteilung der Trainer wird so vorgegangen, dass entweder diese ihre präferierten Arbeitszeiten angeben, oder das Studio die noch freien Kurse bekanntgibt und die Trainer fragt, wer diese Kurse übernehmen möchte.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden von der BF2 Kurse vorgeschlagen und diese seitens der BF1 auch angenommen. Die BF2 konnte vereinbarte Kurse auch während der Laufzeit wieder absagen oder nach Rücksprache mit der BF1 verschieben. Dies kam im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Die BF2 konnte auch vorschlagen, Kurse nur in einem begrenzten Zeitraum anzubieten, etwa über die Sommermonate.

Die Absage eines Kurses während des Semesters wurde unter anderem im Fitnessstudio über Bildschirme oder über eine App an die Kunden kommuniziert.

Die Teilnahme an den von der BF1 angebotenen Kursen ist in der Mitgliedschaft im Fitnesscenter inkludiert. Es gibt keine Liste darüber, wer die Kurse besucht.

1.4. Die BF2 arbeitetet in ihren Trainings mit Trainingskonzepten mit dazugehöriger Musik. Diese bietet diese in Fitnessstudios sowie Privatkunden an. Seit 2016 verfügt sie über ein Studio an ihrem Wohnsitz, in welchem sie Trainingskonzepte erstellt und die zu verwendende Musik schneidet. Die Vorbereitung für die Kurse für die BF1 nahm die BF2 an ihrem Wohnsitz vor. Sie verwendet dafür ihren eigenen Computer sowie Software.

Die BF2 konnte der BF1 selbst Kurse mit neuem Inhalt vorschlagen und diese schließlich abhalten. Wurde ein von der BF1 angebotener Kurs frei und willigte die BF2 ein, diesen abzuhalten, war sie an den Kursinhalt gebunden. In der konkreten Abhaltung der jeweiligen Kurse war die BF2 frei und hatte sie diesbezüglich keine Vorgaben.

Die BF2 unterlag keinen Weisungen und keiner direkten Kontrolle durch die BF1. Die BF1 führte eine Statistik darüber, wie viele Personen an den Gruppentrainings teilnehmen. Darin wird auch vermerkt, ob der Kurs von einer Vertretung abgehalten wird.

Hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten galt für die BF2 die Hausordnung. Die BF2 konnte die Spinde in der Garderobe benutzen, hatte jedoch keinen ihr konkret zugeteilten Spind. Die BF2 verfügte über eine personenbezogene Zutrittskarte, mit welcher sie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Fitnesscenters hatte.

1.5. Die BF2 hielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Kurse in zwei weiteren Fitnessstudios ab und trainierte auch Privatkunden.

1.6. Die BF2 verwendete für ihre Kurse die von ihr erstellten Trainingskonzepte mitsamt der passenden Musik. Sie verwendete ihre eigenen Fahrradschuhe, Therabänder sowie Tennisbälle. Während des Unterrichts musste die BF2 keine bestimmte Trainerkleidung tragen. Die Musik spielte die BF2 von ihrem Handy ab, welches sie entweder mit ihrer eigenen mitgebrachten Lautsprecherbox verband oder an die Anlage des Studios anschloss.

Von der BF1 wurden die Räumlichkeiten für die Kurse, die Fahrräder für die Cycling Kurse sowie der Swimmingpool für die Aquagymnastik bereitgestellt.

1.7. Die BF2 konnte sich grundsätzlich jederzeit auch von betriebsfremden Personen vertreten lassen. Die BF2 schulte die Vertretungspersonen in ihre Trainingskonzepte ein, sodass diese die Stunden nach den Vorgaben der BF2 abhalten konnten. Sie stellte dabei auch eine schriftliche Ausfertigung ihres Trainingskonzeptes zur Verfügung. Die von der BF2 ausgewählten Trainer konnten sie auch kurzfristig vertreten. Die Bezahlung der Vertretung wurde von der BF2 übernommen.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ließ sich die BF2 insgesamt ca. 27 Mal vertreten. Wenn die BF2 sich vertreten ließ, teilte sie dies der BF1 mit, auch um der Vertretung den Zutritt zum Studio zu ermöglichen.

1.8. Die von der BF2 geleisteten Trainingsstunden wurden anhand von ihr gelegten Honorarnoten beglichen. Die Verrechnung einer Stunde setzte sich aus der Vorbereitung sowie dem Unterricht zusammen und variierte somit nach Art des Kurses. Über die Laufzeit eines Kurses verrechnete die BF2 für jede Stunde der jeweiligen Kategorie gleich viel.

1.9. Die BF2 erhielt für ihre Tätigkeit in der Zeit von 29.05. bis 02.07.2015 € 1.408,33, für 01.07. bis 30.07.2017 € 1.199,32, für 31.07. bis 03.09.2017 € 1.612,21, für 04.09. bis 01.10.2017 € 1.221,53, für 02.10. bis 29.10.2017 € 1.373,36, für 30.10. bis 26.11.2017 € 1.433,17, für 27.11. bis 31.12.2017 € 1.653,18, für 01.01. bis 28.01.2018 € 1.475,16, für 29.01. bis 25.02.2018 € 1.597,87, für 26.02. bis 01.04.2018 € 2.007,69, für 02.04. bis 29.04.2018 € 1.679,85, für 30.04. bis 03.06.2018 € 1.805,50, für 04.06. bis 01.07.2018 € 1.591,78, für 02.07. bis 29.07.2018 € 1.440,16, für 30.07. bis 02.09.2018 € 1.913,37, für 03.09. bis 30.09.2018 € 1.842,01, für 01.10. bis 28.10.2018 € 1.509,96, für 29.10. bis 02.12.2018 € 2.065,20, für 03.12. bis 30.12.2018 € 1.652,17, für 31.12.2018 bis 03.02.2019 € 1.873,96, für 04.02. bis 03.03.2019 € 1.764,24.

1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid der WGKK vom 05.06.2019 wurde festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX XXXX , aufgrund ihrer Beschäftigung bei XXXX , XXXX , vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte, von 29.05.2017 bis 03.03.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

In der Zustellverfügung wurden die BF2, die BF1 p.A. ihrer Rechtsvertretung, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie das Finanzamt XXXX angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zur BF1 ergeben sich insbesondere aus dem Verfahrensakt der WGKK und den Ausführungen der Geschäftsführung der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.2. Die Feststellungen zur Dauer und Art der Tätigkeit der BF2 für die BF1 ergeben sich insbesondere aus der Niederschrift der WGKK mit der BF2 am 30.08.2018 und dem von er BF1 ausgefüllten Fragenkatalog der WGKK vom 11.09.2018.

Dass die BF1 und BF2 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben, bringt die BF2 in der mündlichen Verhandlung vor. Mit Stellungnahme vom 18.05.2022 teilte die BF2 jedoch mit, dass diese nicht mehr auffindbar sei und sie die Vereinbarung daher nicht vorlegen könne.

Dass die BF2 über eine Gewerbeberechtigung verfügt, ergibt sich ebenso aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. Dass diese laut Auskunft der Wirtschaftskammer für Gruppenfitness nicht einschlägig ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt der WGKK, insbesondere dem E-Mail der SVA an die WGKK vom 31.10.2018 und wurde in der Beschwerdeverhandlung erörtert und von den BF nicht bestritten (vgl. Niederschrift VH S. 15).

2.3. Die Feststellungen zur Mitgliedschaft bei der BF1 sowie der Auswahl der Kurse, der Erstellung der Pläne und der Einteilung der Trainer beruhen auf der Niederschrift der WGKK vom 30.08.2018 (S. 2) und den Ausführungen der Geschäftsführerin der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 8).

Dass die von der BF2 vorgeschlagenen Kurse in der verfahrensgegenständlichen Zeit von der BF1 angenommen wurden, bringt diese in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vor. Die Möglichkeit der Verschiebung ergibt sich aus der Niederschrift der WGKK vom 30.08.2018, die Feststellungen zur Möglichkeit der Absage eines Kurses beruhen auf den diesbezüglichen Schilderungen beider beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF2 führt in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie vorgekommen ist (vgl. Niederschrift VH S. 11).

Dass aufgrund einer abgeschlossenen Mitgliedschaft die Gruppentrainings besucht werden können und darüber keine Teilnehmerlisten geführt werden, schildert die Geschäftsführerin der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 7).

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Art und Gestaltung der Trainings der BF2 sowie der Ausgestaltung ihrer Trainingskonzepte beruhen auf ihren ausführlichen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung. Dass sie an ihrem Wohnort Privatkunden unterrichte, wie in der Beschwerde vorgebracht, wurde von der BF2 in der mündlichen Verhandlung verneint und vielmehr ausgeführt, dass es sich bei dem als „Studio“ bezeichneten Raum um ihr Büro handle (vgl. Niederschrift VH S. 5 ff.).

Die Feststellungen hinsichtlich der Bindung an vorgegebene Kursinhalte sowie die freie Gestaltung der Ausführung beruhen auf der Niederschrift der WGKK vom 30.08.2018.

Dass die BF2 keinen Weisungen und keiner direkten Kontrolle durch die BF1 unterlag, ist unstrittig. Die Feststellungen hinsichtlich der von der BF1 geführten Statistik ergeben sich aus den Ausführungen der Geschäftsführerin der BF1 in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 8).

Die Feststellungen zu den Vorschriften der Nutzung der Räumlichkeiten beruhen ebenso auf den Ausführungen der BF2 in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 7 und 13).

2.5. Dass die BF2 auch in zwei anderen Fitnesscentern Kurse abhielt sowie Privatkunden trainierte, bringt sie im Verfahren gleichbleibend vor.

2.6. Wie bereits festgehalten, verwendete die BF2 für die Kurse ihre Trainingskonzepte und die von ihr geschnittene Musik. Die weiters verwendeten Betriebsmittel der BF2 sowie der BF1 ergeben sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 14 f).

2.7. Die Feststellungen zur Vertretungsmöglichkeit beruhen auf den glaubhaften Schilderungen der BF2 in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 15 ff.) und stehen, mit Ausnahme der diesbezüglichen Meldepflicht, im Einklang mit den Feststellungen des gegenständlichen Bescheids. Dass die Meldung einer Vertretung prinzipiell nicht nötig gewesen sei, gibt die BF2 überdies bereits in der Niederschrift mit der WGKK vom 30.08.2018 an (S. 5).

Dass die BF2 es der BF1 meldete, falls sie vertreten wurde, bringt sie ebenso gleichbleibend vor. Aufgrund der von der BF1 geführten Statistik wäre dies der BF1 jedoch auch ohne diesbezüglicher Meldung durch die BF2 bekannt geworden. Vor der WGKK gibt die BF2 an, dass sie eine Vertretung „natürlich“ melde, da sie dies den Kursteilnehmern auch mitteile. Bezüglich Zutritt zum Studio bringt die BF2 vor der WGKK vor, dass sich Vertretungen lediglich bei der Rezeption melden müssten und keine Zutrittskarte benötigt hätten (vgl. Niederschrift WGKK S. 5), in der mündlichen Verhandlung gibt sie weiters an, die Vertretungen zu melden, damit die Rezeption Bescheid wisse und es beim Zutritt keine Probleme gebe (vgl. Niederschrift VH S. 7).

Die Einschulung ihrer Vertretung führt die BF2 in der mündlichen Verhandlung ausführlich aus (vgl. Niederschrift VH S. 6 f., insbes.: „RI: Wenn XXXX die Philosophie vertritt, dass die Trainings nach sportwissenschaftlichen Angaben geführt werden, muss der Trainer das immer nach Ihrem konkreten Programm das machen? BF2: Ich bin ein Einzelunternehmen und ich möchte mein Produkt verkaufen. Mein Produkt sind meine Trainingspläne und es ist mir ein Anliegen oder es ist mein Geschäft, dass diese auch so umgesetzt werden.“).

Dass sich die BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt etwa 27 Mal vertreten wurde, bringen beide beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden vor und wurde dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der geführten Statistik bestätigt.

Dass die BF2 über Mitarbeiter zur Vertretung verfügt, wurde von ihr in der Beschwerdeverhandlung verneint (vgl. Niederschrift VH S. 9).

2.8. Die Feststellungen zur Verrechnung der geleisteten Kurse beruhen auf den Ausführungen der BF2 in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 9 ff.) und liegen überdies die Honorarnoten im Akt ein.

2.9. Der gegenständliche Bescheid liegt im Akt ein, die Zustellverfügung befindet sich auf Seite 17 des Bescheids.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zur Frage der Bescheidadressatin:

Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmungen der §§ 58 und 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht normieren, im Bescheid den Adressaten zu nennen; dennoch müsse der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat sei, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (vgl. VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758).

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47).

Gegenständlich handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, weshalb der Bescheid an alle Parteien zu richten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 6). Sowohl aus dem Spruch als auch aus dem Bescheid allgemein geht eindeutig hervor, dass die BF2 aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF1 der angeführten Vollversicherungspflicht unterliege. Die BF1 und die BF2 sind somit ausdrücklich als Bescheidadressatinnen genannt, weswegen gegenständlich auch ein rechtsgültiger Bescheid vorliegt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die BF2 in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob sie als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob sie (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war.

3.4.1. Dienstvertrag oder Werkvertrag

Entgegen dem Beschwerdevorbringen der BF2 basierte ihre Tätigkeit nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde eine Vereinbarung zur Abhaltung von diversen Fitnesskursen abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist. Auch wurde kein Endtermin festgelegt. Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).

3.4.2. Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.4.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).

Im vorliegenden Fall konnte sich die BF2 gemäß der Vereinbarung mit der BF1 von betriebsfremden Personen vertreten lassen. Die BF2 wählte die Vertretungen selbst aus, schulte diese zuvor ihrem Trainingskonzept entsprechend ein und stellte diesen Unterlagen zur Verfügung, weshalb auch eine kurzfristige Vertretung möglich war. Die BF2 musste der BF1 eine Vertretung melden, um dieser den Zutritt zum Studio zu ermöglichen. Überdies wäre der BF1 eine Vertretung aufgrund der geführten Statistik bekannt geworden. Die BF2 konnte somit grundsätzlich nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranziehen und kam eine Vertretung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum etwa 27 Mal – ohne Zustimmung der BF1 – vor. Dabei schadet es nicht, dass die BF2 die Vertretungen der BF1 jeweils bekannt gegeben hat, da dies lediglich aus Gründen der Praktikabilität erfolgte und nicht zu Einholung eines Dispenses von der persönlichen Arbeitserbringung im Einzelfall diente (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018).

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die BF2 ihre Vertretungen in ihre Trainingskonzepte einschulte, damit die Kurse nach ihren Vorstellungen abgehalten werden konnten. Aus Sicht der BF1 sowie der Kursteilnehmer machte es somit im Wesentlichen keinen Unterschied, ob die BF2 oder eine Vertretung die Kurse abhielt, da eine einheitliche Abhaltung sichergestellt war. Die BF2 verfügte jedoch über keine Mitarbeiter, an die sie überwiegend die Abhaltung der Kurse weitergegeben hätte. Aufgrund der relativ geringen Anzahl der Vertretungsfälle (nämlich 27 im verfahrensgegenständlichem Zeitraum von 29.05.2017 bis 03.03.2019) konnte die BF1 jedoch über einen längeren Zeitraum mit der Leistung der BF2 faktisch rechnen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die BF2 trotz des grundsätzlich vereinbarten Rechts, übernommene Kurse wieder abzusagen, die von ihr zugesagten Kurse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer gehalten hat (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 110). Dabei schadet es nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, dass die BF1 grundsätzlich über ein System verfügte, über welches Kursausfälle an die Kunden kommuniziert wurden, da dies auch für die Absage einzelner Stunden angewendet werden konnte.

Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).

Im Ergebnis ist somit von einer im Wesentlichen persönlichen Arbeitspflicht der BF2 auszugehen.

3.4.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

3.4.2.2.1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.).

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

3.4.2.2.2. Dass die BF2 für das Abhalten ihrer Kurse die Räumlichkeiten im Fitnessstudio der BF1 nutzte, stellt für sich allein noch keine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung ihrer persönlichen Bestimmungsfreiheit dar (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). Überdies erfolgte die Vorbereitung für die einzelnen Kurse sowie das Zusammenstellen des Musikablaufs am privaten Wohnsitz der BF2 und bestand diesbezüglich keinerlei Bindung an den Arbeitsort.

Hinsichtlich der Zeiten der Kurse war die BF2 in der Einteilung grundsätzlich frei und konnte etwa auch festlegen, einen Kurs lediglich für einen begrenzten Zeitraum abzuhalten. Die BF2 hielt ihre Kurse innerhalb der Öffnungszeiten der BF1 ab. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (VwGH 04.06.2008, 2006/08/0206 mwN.). Hinsichtlich des Inhalts der Kurse war die BF2 insofern frei, als sie selbst Kurse vorschlagen konnte und dies auch immer wieder tat. In der Gestaltung der Kurse war sie, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, frei. Auch unterlag sie keinen Weisungen oder direkter Kontrolle. Aufgrund der seitens der BF1 geführten Statistik war die Anzahl der Kursteilnehmer ersichtlich und konnten so durchaus Rückschlüsse auf die Zufriedenheit der Teilnehmer geschlossen werden. Die BF2 unterlag somit jedenfalls einer gewissen indirekten Kontrolle. Insgesamt sind im Verfahren jedoch keine Vorgaben hinsichtlich des Verhaltens der BF2 und der Art und Weise wie sie ihre Tätigkeit ausübt, hervorgekommen, aus denen ihr ein personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).

Die BF2 unterlag zudem keinem Konkurrenzverbot und hielt, wie festgestellt, in weiteren Studios Kurse ab. Schließlich erfolgte die Entlohnung nicht auf Basis eines Fixums, sondern auf Basis von Honorarnoten, welche je nach den gehaltenen Kursen variierten.

3.4.2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

3.4.3. Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder ‚neuer Selbständiger gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG'

Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob die Tätigkeit der BF2 für die BF1 eher „dienstnehmerähnlich“, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, oder „unternehmerähnlich“ war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, bei denen die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG nicht vorliegen in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind und als „unternehmerähnlich“ bezeichnet werden.

3.4.3.1. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (lit.a) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt (lit.b) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit.c) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (lit.d), handelt.

3.4.3.2. Hinsichtlich der Betriebsmittel führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die BF2 über einen wesentlichen Teil der benötigten betrieblichen Struktur nicht selbst verfügt habe und etwa die Räumlichkeiten und die Spinningräder von der BF1 zur Verfügung gestellt worden seien. Den eigenen Betriebsmitteln komme ein geringer wirtschaftlicher Wert zu, werden auch im privaten Bereich verwendet und komme diesen somit nur untergeordnete Bedeutung zu.

Nach den Gesetzesmaterialien entspricht die Formulierung „über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“ der vorher verwendeten des Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur (AB 912 BlgNR 20. GP 5). Dem Abs. 4 sollten danach die freien Dienstnehmer unterliegen, die wie Dienstnehmer grundsätzlich nicht eigene, sondern fremde Betriebsmittel einsetzen und daher eine unternehmerische Struktur nicht benötigen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es auf das tatsächliche Vorhandensein von Betriebsmittel bzw. einer unternehmerischen Struktur des freien Dienstnehmers ankommt bzw., ob der freie Dienstnehmer für seine Tätigkeit darauf angewiesen ist. Abs. 4 kommt nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 191).

Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 192).

3.4.3.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verwendete die BF2 die Räumlichkeiten sowie die Spinningräder der BF1. Die eigenen Fahrradschuhe, Therabänder, Tennisbälle und Lautsprecherbox stellen geringwertige Wirtschaftsgüter im oben dargestellten Sinn dar. Da die BF2 nicht nur Cycling-Kurse unterrichtete, verwendete sie die Fahrräder somit nicht während der gesamten Tätigkeit. Überdies ist festzuhalten, dass die Tätigkeit der BF2 nicht nur aus dem tatsächlichen Abhalten der Kurse bestand, sondern auch in der umfangreichen Vorbereitung, indem die BF2 Trainingskonzepte erstellte, einen dazu passenden Musikablauf erstellte sowie die Kursabläufe für ihre Vertretung verschriftlichte. Diese Arbeiten verrichtete die BF2 an ihrem Wohnort und wurde die Vorbereitungszeit der BF1 auch verrechnet. Da die BF2 immer wieder neue Kurse vorschlug und auch abhielt, musste sie diese neuerlich vorbereiten und konnte nicht ohne weiteres auf bereits bestehende Konzepte zurückgreifen.

Die erstellten Trainingskonzepte verkaufte die BF2 an Fitnessstudios, wie die BF1, sowie an Privatkunden. Diese wurden somit losgelöst von den bei der BF1 gehaltenen Kursen erstellt und ist davon auszugehen, dass die BF2 Anschaffungen zur Erstellung der Konzepte auch dann getätigt hätte, wenn sie nicht für die BF1 tätig geworden wäre, da sie diese auch anderen Kunden anbieten hätte können bzw. ohnehin anbot. Dadurch sowie aufgrund des Umstandes, dass sie Vertretungspersonen in ihre Trainingskonzepte einschulte, verfügte die BF2 jedenfalls über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur und trat werbend am Markt auf. Wie bereits ausgeführt, kalkulierte die BF2 die Vorbereitungszeit auch in ihre Honorarnoten ein (vgl. dazu auch VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Die BF2 hätte ohne ihre Vorbereitungszeit ihre Kurse für die BF1 nicht in der festgestellten Form abhalten können.

Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln – im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung – entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0133).

In seinem Erkenntnis vom 24.01.2006, 2004/08/0101, führt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Aerobic-Trainerin aus, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, nämlich neben persönlichen Know-how auch Arbeitsgeräte wie Gummibänder, Bälle und Tonträger, ein eigenes Abspielgerät sowie die Vorbereitung auf die Kurse zu Hause mittels eigener Fachliteratur, als nicht wesentlich anzusehen seien, wenn der Dienstgeber die Kursräumlichkeiten zur Verfügung stelle. Ein entsprechender Raum sei für die Durchführung der Kurse von essenzieller Bedeutung.

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon zwar insofern, als die BF2 über weitergehende Betriebsmittel verfügt, dennoch ist nach der Rechtsprechung aus der essenziellen Bereitstellung der Räumlichkeiten sowie vorliegend teilweise auch der Spinningräder und des Swimmingpools durch die BF1 insgesamt zu folgern, dass die Betriebsmittel der BF2 im Vergleich als Hilfsmittel von untergeordneter Bedeutung anzusehen sind und daher im Rahmen der Gesamtbetrachtung die BF2 bei der gegenständlichen Tätigkeit über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügte.

Soweit die BF2 in der Beschwerde ausführt, dass sie nicht nur in den Räumlichkeiten der BF1 Kurse abgehalten habe, sondern auch in anderen Studios und somit nicht von den Betriebsmitteln der BF1 abhängig gewesen sei, ist festzuhalten, dass dies insofern ins Leere geht, als es gegenständlich gerade um das Vertragsverhältnis zwischen den beiden beschwerdeführenden Parteien geht und in diesem Rahmen die BF2 ausschließlich in den Räumlichkeiten der BF1 Kurse abgehalten hat. Dass die BF2 Kurse für die BF1 an anderen Orten abgehalten hätte, wurde weder behauptet noch ist dies hervorgekommen.

Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal die BF2 im Rahmen des Geschäftsbetriebes der BF1 für diese tätig war.

3.4.3.3. Zusammengefasst lag daher bei der BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vor.

3.4.3.4. Gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG kommt eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 4 ASVG dann nicht in Betracht, wenn der Dienstnehmer auf Grund dieser Tätigkeit (unter anderem) bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist. Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG ist in diesem Fall subsidiär. Sofern bei einer Beschäftigung kein Dienstverhältnis nach Abs 2, sondern ein freier Dienstvertrag vorliegt, kommt es daher in der Regel darauf an, ob (aufgrund einer einschlägigen Gewerbeberechtigung) die Wirtschaftskammerzugehörigkeit besteht (dann Versicherung nach GSVG) oder dies nicht der Fall ist (dann Versicherung nach Abs 4) (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [2015] Rz. 174 zu § 4 ASVG).

Im vorliegenden Fall verfügt die BF2 zwar über die Gewerbeberechtigung des Wortlauts „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“. Da diese für die Tätigkeit der Abhaltung von Gruppenfitness, welche die BF2 für die BF1 in deren Fitnessstudio erbracht hat, nicht einschlägig ist und somit hinsichtlich dieser Tätigkeit eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht vorliegt, gelangt die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG nicht zur Anwendung.

3.4.3.5. Aus dem festgestellten Ausmaß der Entlohnung im betroffenen Zeitraum, ergibt sich, dass dieses die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (für das Jahr 2017 € 425,70. für das Jahr 2018 € 438,05 und für das Jahr 2019 € 446,81) jeweils überschritt, sodass die BF2 aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF1 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.3. und 3.4. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG.

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