BVwG W183 2250731-1

BVwGW183 2250731-127.6.2022

BDG 1979 §44
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSG §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2250731.1.00

 

Spruch:

 

W183 2250731-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.12.2021, Zl. XXXX , betreffend die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 stellte er umfangreiche Feststellungsanträge und brachte im Wesentlichen vor, dass infolge einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes gemäß § 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) der Arzt nicht nur die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die Diagnosen an die belangte Behörde übermittelt habe. Dadurch sei seine Krankengeschichte bei der Dienstbehörde und der Dienststelle (aufgrund des Aufliegens zumindest im dortigen Personalakt) bekannt, was jeder sachlichen Rechtfertigung und rechtlichen Grundlage entbehre und datenschutzrechtlich nicht gedeckt sei.

Das an den zur Untersuchung beauftragten Arzt gerichtete Auskunftsbegehren der Dienstbehörde habe sich darauf zu beschränken, der Dienstbehörde mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer dienstfähig, teilweise dienstfähig oder nicht dienstfähig sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 17.12.2021) wurden die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers zurück- bzw. abgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.

4. Mit Schriftsatz vom 18.01.2022 (eingelangt am 19.01.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde nach durchgehendem Krankenstand ab XXXX vom Leiter der Justizanstalt mit Schreiben vom 29.04.2021 (richtig: 26.04.2021), dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.04.2021, aufgetragen, sich einer ärztlichen Untersuchung bei einem Allgemeinmediziner gemäß § 52 BDG zu unterziehen und wurde er aufgefordert, allenfalls vorhandene aktuelle ärztliche Befunde mitzunehmen.

Die Anordnung erfolgte aufgrund einer an die Leiter der Justizanstalten gerichteten, generellen Anordnung der Dienstbehörde vom 16.05.2008, wonach die Dienststellenleiter im Personalbereich der Justizanstalten die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuordnen und der Dienstbehörde hierüber zu berichten haben.

1.3. Die Untersuchung des Beschwerdeführers fand am XXXX statt und erstellte der untersuchende Arzt in der Folge ein ärztliches Gutachten. Aus diesem ergibt sich nach Wiedergabe von Anamnese, Befundaufnahme und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrisch-neurologischen Befundberichte die Diagnose einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die mit einer Dienstfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt nicht vereinbar ist.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers zu übermitteln, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1).

Der Eventualantrag auf Feststellung, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers zu übermitteln solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wurde ebenso zurückgewiesen (Spruchpunkt 3) wie der Eventualantrag auf Feststellung, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen (Spruchpunkt 4).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 5), ebenso wie der Eventualantrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen (Spruchpunkt 6).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 7), ebenso wie der Eventualantrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen (Spruchpunkt 8).

Der Antrag auf Feststellung, dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zufolge sich der Beschwerdeführer bei einem Arzt zu einer Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 Abs. 2 BDG 1979 stammt und die Befolgung eines solchen Dienstauftrags nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 9).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2.2. Als Beweismittel insbesondere relevant sind das Schreiben des Leiters der Justizanstalt an den Beschwerdeführer, datiert mit 29.04.2021, sowie das ärztliche Gutachten des Allgemeinmediziners XXXX .

Dass das Schreiben des Leiters der Justizanstalt dem Beschwerdeführer bereits am 28.04.2021 zugestellt wurde und die Datierung des Schreibens mit 29.04.2021 daher unrichtig ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen (Beschwerde, S. 5; Bescheid, S. 38).

Der Krankenstand des Beschwerdeführers ab XXXX ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) des angefochtenen Bescheids kann die Verhandlung entfallen, da die diesbezüglichen, das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen sind.

3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da sich der Sachverhalt hinsichtlich der Spruchpunkte 5) bis 9) des angefochtenen Bescheids im vorliegenden Fall aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zu den Spruchpunkten 1) bis 4) des angefochtenen Bescheides:

3.2.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Es ist daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 4) des angefochtenen Bescheides ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist.

3.2.1.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050).

Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011).

Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).

3.2.1.3. Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999, (Datenschutzgesetz – DSG) lautet auszugsweise wie folgt:

 

„Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

 

§ 1.(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

[…]

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

 

Artikel 2

1. Hauptstück

[…]

 

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

 

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen. […]

 

§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]“

3.2.1.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt:

Der Beschwerdeführer begehrte hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheids die Feststellung, dass die Dienstbehörde ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers, zu übermitteln; in eventu die Feststellung, dass die Dienstbehörde ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers, zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

Weiters begehrte er hinsichtlich der Spruchpunkte 3) und 4) die Feststellung, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt; in eventu die Feststellung, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

Der Beschwerdeführer begründete damit die Verletzung seiner subjektiven dienstlichen Rechte mit einer Verletzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und des DSG (hier: Ermittlung sowie Zugriff auf und Verarbeitung, Aufbewahrung bzw. Speicherung seiner Gesundheitsdaten).

Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind jedoch – wie auch die belangte Behörde richtigerweise ausführte – in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach dem DSG geltend zu machen, nämlich im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 DSG.

Auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen kann zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht führen, die aber ebenfalls im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde zu berücksichtigen sind. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen, die in gesetzlich vorgezeichneten oder auf Grund der hierzu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Feststellungsverfahren von Bedeutung sind – auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen – unzulässig (vgl. hierzu VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050).

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass seine Bezugnahme auf die DSGVO die dienstrechtliche Streitigkeit nicht in eine datenschutzrechtliche Streitigkeit überführe und er vielmehr die Verletzung anderer Normen rüge – im Zentrum § 52 und § 280 ff. BDG – ist daher nicht zu folgen.

Damit kommt auch den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen (Einvernahme zweier Zeugen zum Beweis der Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsdaten bei der belangten Behörde) für die Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine Relevanz zu.

Abgesehen davon handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsanträgen, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers zu übermitteln, um allgemein gehaltene Anträge ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt („jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte“; „Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen“), womit die beantragten Feststellungen eine abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellung im Sinne der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würde und damit auch aus diesem Grund unzulässig sind.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte klären müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nur ein solch abstraktes Begehren stelle, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einbringung anwaltlich vertreten war und nach § 13 Abs. 3 AVG Mängel nicht verbesserungsfähig sind, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206, mwN). Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mängel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen und wird die Behörde durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. VwGH 29.09.2015, 2012/05/0198).

Zudem begehrte der Beschwerdeführer den – ebenfalls unzulässigen – Abspruch über das Nichtbestehen einer normativen Beschränkung des Zugriffs auf den unbedingt notwendigen Personenkreis und des Zugriffs ausschließlich zur Erfüllung der behördlichen Pflichten sowie damit zusammenhängend auch unzulässige Feststellungen rechtserheblicher Tatsachen (Zugriff nicht nur durch den unbedingt erforderlichen Personenkreis und nicht nur zur Erfüllung der behördlichen Pflichten, Nichtnachvollziehbarkeit der Verarbeitung durch nicht manipulierbare technische Einrichtungen). Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Eine solche besteht konkret nicht.

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge gemäß der Spruchpunkte 1) bis 4) daher zu Recht zurückgewiesen.

3.2.2. Zu den Spruchpunkten 5) bis 8) des angefochtenen Bescheides:

3.2.2.1. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids bejaht der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids.

Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

 

Beide oben angeführten Feststellungen sind auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029; 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

 

Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher konkret zu bejahen, da zukünftige Anordnungen von Untersuchungen gemäß § 52 BDG nicht ausgeschlossen werden können.

3.2.2.2. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Abs. 3 leg. cit., wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

3.2.2.3. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach § 51 Abs. 2 BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

3.2.2.4. Gemäß § 52 Abs. 2 BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 BDG ermächtigt die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095).

Nicht der ärztliche Sachverständige hat die Dienstunfähigkeit festzustellen, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde (VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216; 21.03.2001, 96/12/0050; 13.12.2007, 2005/09/0130).

3.2.2.5. Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047), die gegenständlich durch das Schreiben des Dienststellenleiters vom 26.04.2021 erfolgte.

Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050).

3.2.2.6. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich hieraus wie folgt:

3.2.2.6.1. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, da sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist nicht zu folgen.

Einerseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern er durch die Befolgung dieser Weisung gegen Strafgesetze verstoßen würde bzw. – da er die Weisung befolgte – verstoßen hat. Aus der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Leiter der Justizanstalt Amtsmissbrauch begangen haben bzw. der Tatbestand des § 302 StGB – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erfüllt sein könnte, sondern beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich darauf, dass der Tatbestand objektiv erfüllt sei, da die Weisung von einem Beamten in Vollziehung der Gesetze erteilt worden sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Weisung strafbar mache – oder der Dienststellenleiter durch Erteilung der Weisung –, erschließt sich daraus nicht. Bereits aus objektiver Sicht ergibt sich kein Tatbestand gemäß § 302 StGB. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation auf die vorgebrachte – und nicht vorliegende – Unzuständigkeit des Dienststellenleiters hinsichtlich der betreffenden Weisung beruft, wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Spruchpunkt 9) des angefochtenen Bescheids verwiesen.

3.2.2.6.2. Auch im Übrigen ist keine Rechtswidrigkeit der Weisung erkennbar. § 44 Abs. 3 BDG räumt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit vor Befolgung der Weisung ein. Wird die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – jedenfalls im Regelfall – nicht mehr in Frage (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

Eine Befolgungspflicht der Weisung, sich infolge Krankheit ärztlich untersuchen zu lassen, bestünde dann nicht, wenn die Weisung nach Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG nicht schriftlich wiederholt wurde.

Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die gegenständliche Weisung von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch gemacht hätte, wurde weder in der Beschwerde behauptet noch ist dies sonst aus dem Akt ersichtlich. Die angeordnete ärztliche Untersuchung wurde durchgeführt, womit der Beschwerdeführer die Weisung befolgte.

Auch ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde bzw. des Dienststellenleiters, welches einer Befolgungspflicht der Weisung entgegenstehen würde (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und der Rechtslage nicht zu erkennen.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057).

Die Weisung an den Beschwerdeführer, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (samt Diagnosen) ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Dienstbehörde die – ihr allein zur Beurteilung obliegende – Rechtsfrage der Dienstfähigkeit beurteilen oder auch allfällige (weiterführende) Maßnahmen, wie etwa eine Ruhestandsversetzung, in die Wege leiten kann und daher zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von den Dienstbehörden zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).

Die einem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit des Gutachtens sind kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN; 12.10.2004, 2003/05/0019).

Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass der Dienstbehörde das (gesamte) Gutachten vorliegt und ist – wie vom Beschwerdeführer gefordert – eine bloße Bestätigung des Sachverständigen, ob Dienstfähigkeit, teilweise Dienstunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, jedenfalls nicht ausreichend, um diesen Anforderungen nachkommen zu können (siehe hierzu auch VwGH 17.02.1993, 91/12/0165, wonach die Dienstbehörde, wenn sie sich nicht mit den als ungenügend empfundenen ärztlichen Bescheinigungen begnügt, ein Sachverständigengutachten einzuholen hat, welches einer Schlüssigkeitsüberprüfung standhält).

Eine solche Prüfung wäre bei einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens faktisch unmöglich, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach § 52 BDG lediglich die ärztliche Untersuchung eines Beamten unter den dortigen Voraussetzungen anordnet, nicht aber auch die Mitteilung der dabei erhobenen oder dem Arzt vorgelegten Diagnosen, nicht gefolgt werden kann.

Ein willkürliches Vorgehen ist daher nicht zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer auch bereits seit XXXX im Krankenstand befand.

Zu der Zuständigkeit des Dienststellenleiters wird auf die Auszuführungen hinsichtlich Spruchpunkt 9) des angefochtenen Bescheids verwiesen.

Wenn sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs darauf beruft, dass bei privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmern ein Vertragsarzt der Krankenversicherungsträger die von ihm zu prüfende Rechtsfrage beurteilt, ob der Arbeitnehmer arbeits- oder arbeitsunfähig ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zu verweisen, wonach das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt "krankgeschrieben" wird) allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst rechtfertigt, weil die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht (vgl. VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).

Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs. 1 DVG) ist auch nur zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (vgl. VwGH 17.05.1995, 94/12/0003).

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge hinsichtlich der Spruchpunkte 5) bis 8) des angefochtenen Bescheids daher zu Recht abgewiesen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt 9) des angefochtenen Bescheids

Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde dahingehend, dass die schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß § 52 BDG zu unterziehen, nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt und damit einem unzuständigen Organ erfolgte. § 52 BDG normiere – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im BDG – die diesbezügliche Kompetenz explizit nicht des Vorgesetzten, sondern der Dienstbehörde.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Leiter der Justizanstalt war konkret zur Weisung gemäß § 52 BDG berechtigt und hat gegenüber dem Beschwerdeführer die Funktion eines Vorgesetzten im Sinne des § 44.

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Dienststellenleiter erfolgte aufgrund der generellen Anordnung der Dienstbehörde vom 16.05.2008, wonach die Dienststellenleiter im Personalbereich der Justizanstalten die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuordnen und der Dienstbehörde hierüber zu berichten haben, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. wurde das Gutachten damit auf Ersuchen der belangten Behörde vom Leiter der Justizanstalt eingeholt (vgl. hierzu VwGH 02.05.2001, 95/12/0047).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung infolge Krankheit ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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