AsylG 2005 §60 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2109277.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2022, Zahl 1068271201-210737917, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
A)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. drei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2015 unter dem falschen Namen XXXX dem falschen Geburtsdatum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 und § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2016, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2016, Zahl W171 2109277-1/7E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, 55 AsylG, 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 FPG, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte während ihres illegalen Aufenthalts am 30.10.2018, einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Sie behauptet wieder XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, Zahl 1068271201-181034552, hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ab 30.10.2018 in der XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).
Einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2018, Zahl W152 2109277-2/4Z, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2019, Zahl W152 2109277-2/11E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
3. Die Beschwerdeführerin kam weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht und stellte während ihres illegal Aufenthalts im Bundesgebiet am 07.02.2020 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, diesmal allerdings unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 02.09.2020, Zahl 1068271201-200149473, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020, Zahl W152 2109277-3/3Z, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zahl W152 2109277-3/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.02.2021 in Rechtskraft.
Eine gegen dieses Erkenntnis erhoben Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2021, Ra 2021/18/0137-8, zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin kam weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet, sodass schließlich, im Rahmen eines Abschiebeauftrags, für 28.04.2021 ein Festnahmeauftrag erlassen werden musste.
Nachdem sich die geplante Abschiebung als nicht möglich erwies, wurde die Beschwerdeführerin am 30.04.2021 aus der Abschiebehaft entlassen.
2. gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens gemäß § 55 Abs 1 AsylG Aufenthaltsberechtigung wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag bezüglich ihres Antrags gemäß § 55 Abs 1 AsylG übermittelt.
Mit Schreiben vom 01.03.2022 übermittelte die Rechtsanwältin Beschwerdeführerin „wegen: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 03.05.2021; Modifikation auf § 56 AsylG vom 01.03.2022“ eine „Modifikation auf § 56 AsylG“ und führt dazu wörtlich aus: „In umseits näher bezeichneter integrationsrechtlicher Rechtssache möchte die Antragstellerin hiermit ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 03.05.2021 mittels folgender MODIFIKATION auf einen Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG abzuändern.“ Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger einen Vertrag zur Regelung der Lebensgemeinschaft geschlossen habe und mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung wohne, sie den Alltag gemeinsam verbringen und die Freizeit zusammen gestalten. Die Beschwerdeführerin arbeite als XXXX und unterziehe sich den regelmäßigen Untersuchungen, was dem Lebensgefährten bekannt sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 22.03.2022, Zahl 1068271201-210737917, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 56 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ab.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2022, Zahl 1068271201-210737917, zugestellt am 31.03.2022, erhob die Rechtsanwältin Beschwerdeführerin am 22.04.2022 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG erfüllt, da sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 im Bundesgebiet aufhält und dieser Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im dritten Asylverfahren am 18.02.2021 rechtmäßig gewesen sei. Zudem lebe die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Lebensgefährten und habe zahlreiche Freunde und Bekannte. Durch ihre selbständige Tätigkeit als XXXX könne sie ihren eigenen Lebensunterhalt finanzieren, leiste ihren Beitrag zum Sozialsystem und falle dem System nicht zur Last. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin zu wenig Geld lukriere greife ihr ihr Lebensgefährte unter die Arme. Es handle sich um eine schützenswerte Beziehung zum Lebensgefährten im Sinne des Arte 8 EMRK. Es sei geplant zu heiraten und es könne einem österreichischen Staatsbürger nicht zugemutet werden, zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens, seine Heimat Österreich zu verlassen.
Die Beschwerdevorlage vom 25.04.2022 langte am 28.04.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 04.05.2022 wurde die Kopie einer Kursbesuchsbestätigung vom XXXX übermittelt aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX eine Deutschkurs A1 besucht, der voraussichtlich bis XXXX dauern wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Die Beschwerdeführerin hat, während ihres illegalen Aufenthalts, am 07.02.2020 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei dieser im erstinstanzlichen Bescheid vom 02.09.2020, Zahl 1068271201-200149473, nicht nur wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zahl W152 2109277-3/7E, abgewiesen und eine dagegen erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen (ausführlicher dazu weiter oben Verfahrensgang 1. drei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren).
Zusammengefasst steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhält und gegen sie nicht nur eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, sondern auch ein einjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG besteht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit zutreffender Weise davon ausgegangen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, der Versagungsgrund des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, entgegensteht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird diesem Erkenntnis zu Grund gelegt. Weder ist der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. In der Beschwerde vom 20.04.2022 wird kein neues Vorbringen erstattet oder dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei fest und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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