86. Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Integrationsgesetzes
Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 4 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Z 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:
- „5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“
3. § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)