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BGBl I 85/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Bundesgesetz: IFI-Beitragsgesetz 2017
(NR: GP XXV RV 1672 AB 1730 S. 190 .)

85. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Vierzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen
Entwicklungsfonds (ADF-XIV) 116 000 000 EUR

2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative - MDRI) 9 271 999,43 SZR

3. Achtzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-18) 383 810 000 EUR

4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative - MDRI) 24 750 000,00 SZR

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund - ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 17 170 000 EUR.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Kern

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