BVwG W215 2184077-2

BVwGW215 2184077-214.6.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §32 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2184077.2.00

 

Spruch:

 

W215 2184077-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2022, Zahl W215 2184077-1/33E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in der Fassung BGBl. Nr. 2/2017, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren:

Im April 2015 reiste der Antragsteller, dessen Identität nicht feststeht, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte 14 Monate lang von „Schwarzarbeit“.

Am 21.06.2016 wurde der Antragsteller in XXXX dabei betreten, als er mit einem gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte und stellte daraufhin am 22.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und 1. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.2 Z 2 FPG erlassen; 2. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und 3. die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde für den 22.03.2021 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Beschluss vom 24.03.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht XXXX Begutachtung des Antragstellers durchzuführen, welches am XXXX im Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Danach erfolgten schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers, zuletzt vom 14.02.2022.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2022, Zahl W215 2184077-1/33E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 für nicht zulässig erklärt.

Die Behandlung einer fristgerecht gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 29.04.2022, E 902/2022-7, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. gegenständliches Verfahren:

Am 03.05.2022 langte gegenständlicher Antrag vom 02.05.2022 auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem lagen die Kopien eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022 und eines Kurzarztbriefs vom XXXX bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (§ 32 Abs. 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. Nr. 2/2017).

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).

Im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme vom 02.05.2022 wird zunächst auszugsweise das im Asylverfahren nicht glaubhaft gemache Vorbringen des Antragstellers zu angeblichen Fluchtgründen im Jahr 2015 wiederholt. Es wird auf eine beigelegte Kopie eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022 verwiesen, worin dem Antragsteller aufgetragen wurde gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zu Einholung eines Ersatzreisedokuments zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es wird vorgebracht, dass der Antragsteller diesem Auftrag nicht nachkommen haben können, da er am XXXX , wegen einer XXXX

Der im XXXX des Antragstellers hätte, auch bei Vorliegen vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2022, zu keinem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Erkenntnis geführt, da bereits im Erkenntnis vom 28.02.2022 dazu auszugsweise ausgeführt wurde:

„…1. Feststellungen:

[…]

d) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

[…]

Der Beschwerdeführer leidet keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund, aber XXXX […] (Erkenntnis vom 28.02.2022 Seite 15)

2. Beweiswürdigung

[…]

d) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

[…]

Die Feststellungen zu XXXX handelt es sich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptete deswegen nicht arbeitsfähig zu sein. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung zusammengefasst hervorgeht, XXXX siehe dazu auch 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10.10.2018 XXXX , weshalb dies auch Thema in der Beschwerdeverhandlung war:

„… R: Jetzt kommen mehrere Fragen, die ich aber nur deshalb auf einmal stelle, weil Sie von PV vertreten sind bzw. können Sie sich mit PV beraten oder auch mit mir gemeinsam darüber sprechen:

Sie haben beantragt XXXX

XXXX

PV: Wir sind mit der Gutachterbestellung einverstanden.

R: Halten Sie Ihren Antrag XXXX als Zeugin zu befragen aufrecht?

PV: XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seite 23)

XXXX

In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.06.2021 wurde der Antrag XXXX

In dieser Stellungnahme vom 21.06.2021 wird XXXX

XXXX Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers).

Ebenfalls aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung, geht zusammengefasst hervor, dass es laut WHO im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 24.02.2022 in der Republik Usbekistan, einem Staat der am 09.08.2021 die Einwohnerzahl von 35 Millionen überschritten hat, 235.880 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 1.626 Todesfälle gab. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 2.567.224 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 14.096 Todesfälle. Dazu kommt, dass derzeit in der Republik Österreich die Infektionszahlen wegen der besonders ansteckenden Variante Omikron immer noch hoch sind bzw. nicht sinken. Dass der Beschwerdeführer aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Es kann insgesamt zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Republik Usbekistan infizieren könnte, was aber jedenfalls auch für seinen Verbleib in Österreich gilt. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei dem jungen und nicht immungeschwächten Beschwerdeführer allenfalls spekulativ […] (Erkenntnis vom 28.02.2022 Seiten 78 bis 82)

3. Rechtliche Beurteilung

[…]

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

[…]

Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und arbeitsfähig, hat aber XXXX (siehe dazu 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat).

Gemäß der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund der Gesetzeslage, auch wenn diese nicht der Statusrichtlinie entspricht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Wie bereits weiter oben Feststellungen 1. zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an einer XXXX Er hat nicht behauptet wegen mangelnder Behandlung im Herkunftsstaat nach Österreich gekommen zu sein, wird hier aber derzeit behandelt und nimmt entsprechende Medikamente.

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dargelegt, gibt es auch in der Republik Usbekistan medizinische Versorgung, insbesondere in XXXX Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall aber nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht jedenfalls nicht entgegen, dass die Behandlung in der Republik Usbekistan teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Republik Usbekistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht relevant.

Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, medizinische Versorgung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der Zugang zum staatlich finanzierten Gesundheitswesen in der Republik Usbekistan, vor XXXX , unmittelbar offensteht und ist zudem anzunehmen, dass ihn sein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat unterstützen würde, auch etwaig kostenintensive (medikamentöse) Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Situation im Falle seiner Rückkehr in der Republik Usbekistan einem realen Risiko unterliegen würde, in eine ausweglose bzw. als unmenschlich zu erachtende Situation zu geraten. Er leidet nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Republik Usbekistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Der Beschwerdeführer befindet sich weder in dauernder stationärer Behandlung noch ist er auf Dauer nicht reisefähig. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist…“ (Erkenntnis vom 28.02.2022 Seiten 88 bis 92).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle beim Antragsteller nicht erreicht ist. Er wurde laut XXXX , befindet sich weder in dauernder stationärer Behandlung noch ist davon auszugehen, dass er nicht reisefähig wäre. In Österreich ist generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen. Der Gesundheitszustand des Antragstellers steht jedenfalls, auch nach der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2022, einer Abschiebung nicht entgegen.

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass das, zwei Monate nach rechtkräftigem Abschluss des Asylverfahrens erstattete Vorbringen des Antragstellers, zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts führen hätte können, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben wird.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Antragsteller ist seit der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren gerichtsbekannt, es wurde keine (weitere) Verhandlung beantragt und der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers bereits umfassend im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtig wurde und die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Tatsachen und Beweismittel zu keinem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätten. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

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