AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250720.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.11.2021 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2021 (gültig bis 02.02.2022) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Bürokraft oder Leitende Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung zwischen XXXX und XXXX mit dem Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit ab mindestens 20 Stunden unterstützen werde. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen privaten PKW.
2. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt aufgrund eines Antrags mit Geltendmachungsdatum 01.10.2021 Notstandshilfe.
3. Am 22.10.2021 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot bei einem Personaldienstleistungsunternehmen, der XXXX GmbH (im Folgenden: Dienstgeberin E.), zu und wurde die Beschwerdeführerin vom Niederlassungsleiter der Dienstgeberin E., Herrn XXXX (im Folgenden: M.S.), angerufen, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.
4. Die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde am 29.10.2021 bekannt, dass sie mit der Firma XXXX ein Vorstellungsgespräch geführt habe und spätestens übernächste Woche eine entsprechende Rückmeldung bekommen werde. Am 02.11.2021 fragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nach, ob sie der Dienstgeberin im Vorstellprozess eine Eingliederungsbeihilfe anbieten könne. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine „50 Plus Eingliederungsbeihilfe“ ab sofort möglich wäre.
5. Die Abteilung Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle des AMS teilte der belangten Behörde am 03.11.2021 mit, dass von der Dienstgeberin E. gemeldet worden sei, dass mit der Beschwerdeführerin kein Dienstverhältnis zustande gekommen sei. Dies aus dem Grund, dass der Beschwerdeführerin ein Gehalt von EUR 3.000,00 brutto plus EUR 100,00 Fahrtkostenzuschuss angeboten worden sei, die Beschwerdeführerin jedoch ein Gehalt von monatlich EUR 3.900,00 brutto gefordert habe.
6. Am 04.11.2021 wurde von der belangten Behörde ein Telefonat mit dem zuständigen M.S. der Dienstgeberin E. geführt und wurde dabei ein weiteres Mal auf die Gehaltsvorstellungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 3.900 brutto hingewiesen. M.S. habe ihr dann ein Gehalt in der Höhe von EUR 3.250,00 angeboten, vorausgesetzt sie lege einen Nachweis für eine fünfzehnjährige einschlägige Arbeit vor. Da es noch andere BewerberInnen gegeben hätte, habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung „selbst aus dem Rennen“ genommen. Der belangten Behörde wurde zudem am 05.11.2021 eine Sachverhaltsdarstellung von M.S., ein Auszug aus dem E-Mail-Verlauf zwischen M.S. und der Beschwerdeführerin, eine eAMS-Nachricht von M.S. sowie ein Ausschnitt eines WhatsApp-Chatverlaufs zwischen M.S. und der Beschwerdeführerin vorgelegt.
7. Am 08.11.2021 wurde sodann der belangten Behörde von der Abteilung Service für Unternehmen des AMS mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin per E-Mail an M.S. ihr „Angebot“ bei der Dienstgeberin E. zurückgezogen habe und wurde ein kurzer E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und M.S. übermittelt.
8. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 18.11.2021 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte sie dabei in der aufgenommenen Niederschrift an, dass sie Einwendungen gegen die konkret angebotene monatliche Entlohnung in der Höhe von brutto EUR 3.000,00 zuzüglich EUR 100,00 Fahrkostenzuschuss sowie gegen die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg habe, da die Wegzeit für die Strecke von XXXX nach XXXX (38,2 km) 45 Minuten mit dem Auto und eine Stunde und 21 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betragen würde. Auf Vorhalt der Stellungnahme der Dienstgeberin E./M.S. betreffend den Ablauf der Bewerbung samt den Gehaltsverhandlungen sowie die Angebotszurückziehung der Beschwerdeführerin, erklärte die Beschwerdeführerin wie folgt:
„Ich habe das Angebot von Herrn XXXX zurückgezogen, weil mir Herr XXXX nicht seriös bzw. vertrauenswürdig war, und das Angebot nicht dem Kollektiv der Metaller (Angestellte mit 15 Jahre Berufserfahrung - Stufe 3) entsprochen hat. Frau XXXX hat mich darüber informiert, dass ich mindestens in die Verwendungsgruppe 3 eingestuft werden würde. Außerdem hat Frau XXXX mitgeteilt, dass Herr XXXX die direkte Einstufung vornehmen würde. Für mich war klar, dass aufgrund meiner Berufserfahrung die Einstufung Verwendungsgruppe 3 mit einem Bruttolohn von mindestens 3240,- Euro It. Kollektiv pro Monat beträgt. Aufgrund der langen Fahrzeit und der Benzinkosten habe ich 3900,- Euro Verhandlungsbasis angeboten. Offensichtlich war Herr Stöckl nicht für weitere Gehaltsverhandlungen bereit, weil er den Kontakt abrupt abgebrochen hat. Herr Stöckl war über meine Berufserfahrung und darüber, was ich vorher verdient habe, informiert. … Es wurde nicht nach Dienstzeugnissen gefragt. Ich hätte auf der Stelle zwei Telefonnummern der letzten Arbeitgeber vorliegen gehabt, die Herr XXXX hätte sofort anrufen können. Ich habe nachdem ich die Absage an Herrn XXXX geschickt habe sofort am 8.11.21 bei Frau XXXX angerufen und diese hat mitgeteilt eine Direktanstellung wäre kein Problem, sie müsste nur in der Zentrale einen anderen Antrag stellen. Herr XXXX hat mir auch nicht abgesagt.
Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich Folgendes an:
Herr XXXX hat mir ein Gehalt von 3000,- Euro brutto + einen Fahrtkostenzuschuss von 100,- Euro pro Monat angeboten, nachdem das Vorstellungsgespräch mit der Firma XXXX positiv verlaufen ist. Herr XXXX hat sich bei diesem Angebot auf meine Antwort auf eine von ihm relativ am Anfang (vor einer genauen Stellenbeschreibung) des Erstgesprächs nebenbei gestellte Frage über meine Mindestgehaltsvorstellung bezogen. Zu diesem Zeitpunkt war mir nicht klar, dass Herr XXXX diese Aussage als mein Gehaltsangebot gesehen hat. Ich habe mir telefonisch einen Tag Bedenkzeit zum Angebot von Herrn XXXX über 3000,- Euro brutto + 100,- Euro Fahrtkostenzuschuss erbeten. Und ab diesem Zeitpunkt hat der Tonfall von Herrn XXXX von sachlich auf manipulativ umgeschlagen. Mein Eindruck war, dass Herr XXXX mich mit seinen Aussagen unter Druck setzen wollte und dabei versucht hat, meine Integrität in Frage zu stellen. Ich habe Frau XXXX mitgeteilt, dass ich sehr wohl an einer Direktanstellung bei der Firma XXXX interessiert wäre.“
9. Mit Bescheid vom 29.11.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 03.11.2021 bis 14.12.2021 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin E. mit möglichem Arbeitsantritt am 03.11.2021 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16.12.2021 eine Beschwerde. Darin führte sie unter anderem an, dass im Bescheid vom 29.11.2021 keine genaue Begründung ersichtlich sei, weshalb sie nochmals den Verlauf und ihre Beweggründe schildern wolle, die sie dazu gebracht hätten, sich gegen eine Anstellung durch die Dienstgeberin E. als Personalleasingunternehmen zu entscheiden. Sie wolle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie bei Frau XXXX von der Firma XXXX persönlich ihren Wunsch an einer Anstellung kundgetan habe. Zum Zustandekommen des Kontakts erklärte sie, dass die belangte Behörde ihren Lebenslauf mit allen persönlichen Daten online gestellt habe und dies M.S. ermöglicht habe, sie am 21.10.2021 telefonisch zu kontaktieren, weshalb sie bereits am 23.10.2021 einen Vorstellungstermin gehabt habe. Ursprünglich hätte M.S. sie für einen Job in XXXX vorgesehen gehabt, jedoch habe er gemeint, er würde auf jeden Fall etwas für sie finden. Zum Bewerbungsgespräch gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits am Samstag, 25.10.2021, zu einem Gespräch eingeladen worden sei, welches über 2,5 Stunden gedauert habe, und sei dies das seltsamste Vorstellungsgespräch in 35 Jahren Berufserfahrung gewesen. M.S. habe sich kaum für ihre vorherigen Tätigkeiten oder Kenntnisse interessiert, sondern mehr für private Themen. Relativ zu Beginn habe sich das Gespräch um Gehaltsvorstellungen gedreht und habe sie ihm gesagt, dass ihr Nettoverdienst 2020 etwa EUR 50.000 betragen habe, worauf Herr XXXX gemeint habe, dass er sich davor nicht fürchten würde. Auf die Frage, wo ihre Untergrenze liege, habe sie erklärt, dass sie netto EUR 2.000 Mindestgehalt zur Sicherung ihrer Lebensumstände benötigen würde. Zusätzlich wolle sie aufgrund der extrem steigenden Benzinpreise einen monatlichen Zuschuss in der Höhe von EUR 400,00, die im Gehalt abgegolten werden müssten. Herr XXXX habe gemeint, das sei kein Problem, ihr anschließend einen vagen Einblick in die mögliche Beschäftigung im HR-Bereich gegeben und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine befristete Anstellung von sechs Monaten handeln würde. Am 29.10.2021 habe dann ein von M.S. organisiertes eineinhalbstündiges Vorstellungsgespräch bei Frau XXXX von der Firma XXXX stattgefunden und sei dort der genaue Arbeitsbereich sowie die mögliche Verlängerung der Anstellung im Betrieb nach Ablauf der Befristung besprochen worden. Frau XXXX habe ihr erklärt, dass das Gehalt mit M.S. zu vereinbaren wäre, ihrem Arbeitsvertrag jedoch der gleiche Kollektivvertrag („Metaller“) wie direkt bei der Firma angestellten Mitarbeitern zugrunde zu legen wäre. Frau XXXX habe ihr ihre Visitenkarte gegeben und betont, bei weiteren Fragen könne sie sich gerne wieder an sie wenden. Am 02.11.2021 habe ihr Herr XXXX telefonisch ein Angebot über circa EUR 3.000,00 brutto und einer zusätzlichen Fahrtkostenpauschale von brutto EUR 100,00 angeboten. Aufgrund der vorherigen beinahe schon penetranten Menge an SMS und Anrufen seinerseits sei sie irritiert über das sehr niedrige Gehalt gewesen und habe sich einen Tag Bedenkzeit erbeten, worauf Herr XXXX sehr negativ reagiert habe. Sie habe dann bei Frau XXXX per E-Mail angefragt, in welcher Verwendungsgruppe die Arbeit angesiedelt sei, und hätte diese die Verwendungsgruppe 3 angeführt, die genaue Einstufung aber über M.S. erfolgen würde. Nach einem Nachlesen im Kollektivvertrag sei sie zum Schluss gekommen, dass ihr mit über 20 Jahren Arbeitserfahrung im Personalbereich mindestens EUR 3.250,00 brutto zustehen würde, das Mindestgehalt somit kollektivvertraglich höher sei als das ihr angebotene Gehalt. Aufgrund dessen habe sie sich nochmals bei der belangten Behörde erkundigt, welche Förderungen eine sie anstellende Firma erhalten würde. Sie habe allerdings mehrfache SMS von M.S. bekommen, in welchen er sich über ihr Verhalten beschwert habe. Nachdem M.S. ihr geschrieben habe, dass er sich um anderes Personal umsehen würde und sich nach seiner letzten Beschwerde nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe und nicht auf ihr Angebot eingegangen sei, habe sie ihm am 08.11.2021 per E-Mail mitgeteilt, dass sie davon ausgehen würde, dass er nicht interessiert sei und sie deshalb ihr Angebot zurücknehme. Sie habe außerdem mit Frau XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass sie sehr interessiert wäre bei der Firma XXXX zu arbeiten, jedoch nur per Direktanstellung. M.S. sei in ihrem Beisein von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde für eine Stellungnahme angerufen worden, wobei er die Mitarbeiter lautstark beschimpft hätte und sehr auslässig darüber gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin seine Antworten am Telefon mithören könne. M.S. habe zudem gelogen, als er gesagt habe, er wäre bei Vorlage von Dienstzeugnissen verhandlungsbereit gewesen, da er nicht einmal nach Referenzen gefragt habe. Sie habe zudem später erfahren, dass die Firma XXXX sich bereits vor ihrer Absage für jemand anderen entschieden hätte. Abschließend wolle sie festhalten, dass sie trotz des Anzweifelns der Integrität von M.S. bereit gewesen wäre, für die Dienstgeberin E. zu arbeiten, jedoch nur bei fairer Kommunikation und fairer Bezahlung.
11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt ausführlicher Stellungnahme am 18.01.2022 zur Entscheidung vor und langte diese am 21.01.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein.
12. Mit Parteiengehör vom 16.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die Konversationen mit M.S. per SMS und E-Mail sowie allenfalls Anruflisten vorzulegen. Eine entsprechende Vorlage langte am 30.03.2022 beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin war zwischen 18.06.2001 und 31.03.2015 als Angestellte sowie von 01.08.2017 bis 31.10.2018 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der XXXX GmbH beschäftigt. Anschließend arbeitete sie von 01.11.2018 bis 31.12.2020 bei der XXXX GmbH&Co.
Sie war nunmehr von 01.01.2021 bis 30.09.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und erhält aufgrund ihres Antrages mit Geltendmachungsdatum 01.10.2021 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 40,30.
Am 22.10.2021 wurde ihr von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Dienstgeberin E. zugewiesen:
„Die Firma XXXX GmbH ist ein Personaldienstleister in XXXX .
Für unseren renommierten Kunden in XXXX suchen wir ehestmöglich einen
1 Personalsachbearbeiter/in
Ihre Aufgaben:
Sie beantworten Rückfragen der Mitarbeiter zu HR-Themen
Sie bearbeiten personaladministrative Themen
Sie überprüfen die Daten des Zeiterfassungssystems
Sie pflegen die Mitarbeiterstammdaten
Ihr Profil:
Abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokaufmann, Industriekaufmann, HAS oder HAK
Sie haben ggf. schon Berufserfahrung sammeln können (Personalmanagement-Kenntnisse,…)
Sie verfügen über eine genaue und selbständige Arbeitsweise
Sie verfügen über Teamgeist und Verantwortungsbewusstsein
Es erwartet Sie ein interessantes Aufgabengebiet in einem motivierten Team. Eine intensive bzw. sorgfältige Einschulung ist die Basis für die Umsetzung Ihrer Aufgabenstellung.
Der kollektivvertragliche Grundlohn beträgt EUR 1.900,00 Brutto pro Monat mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,50 Stunden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir etwaige Ihnen mit der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen in unserem Hause verbundenen Kosten nicht übernehmen können.
Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an:
XXXX
XXXX
XXXX
E-Mail: XXXX
Tel. XXXX
Der Eingang befindet sich an der Rückseite.
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Personalsachbearbeiter/in beträgt 1.900,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.
Auftragsnummer: XXXX
Kundennummer: XXXX “
Die angebotene Stelle hat den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen und nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX und ist der Wohnort der Beschwerdeführerin – XXXX – etwa 38 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Diese Strecke nimmt mit dem PKW etwa 35 Minuten Fahrzeit in Anspruch, während man mit den öffentlichen Verfahrensmitteln etwa eineinhalb Stunden benötigt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen privaten PKW.
Laut Kollektivvertrag beträgt das monatliche Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes nach zehn Verwendungsgruppenjahren EUR 2.887,20, nach zwölf Verwendungsgruppenjahren EUR 3.015,50 und nach 15 Verwendungsgruppenjahren EUR 3.250,74.
Die Dienstgeberin E. bot der Beschwerdeführerin nach zwei Vorstellungsgesprächen eine Entlohnung von monatlich EUR 3.000,00 brutto sowie zusätzlich einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 100,00 an.
Es kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da sich die Beschwerdeführerin nicht am Angebot der Dienstgeberin E. interessiert zeigte und ein Gehalt in der Höhe von monatlich EUR 3.900,00 brutto forderte.
Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelte und sich die Chance auf eine Anstellung dann reduziert, wenn sie Gehaltsvorstellungen über der angebotenen Entlohnung äußert und nicht zu verstehen gibt, dass sie auch mit der angebotenen Bezahlung einverstanden ist.
Sie nahm es damit in Kauf, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn sie sich mit dem gebotenen Gehalt nicht arbeitswillig zeigt.
Die Beschwerdeführerin geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie die Höhe ihres Notstandshilfebezuges ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zudem sind die angeführten Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen.
Der Inhalt des unter Punkt II.1. zitierten Inserats wurde zweifelsfrei dem Verwaltungsakt entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde bzw. wurde das Zuweisungsdatum von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten.
Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen und nicht ihre Gesundheit gefährdet hätte, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Die Entfernung des Arbeitsortes vom Wohnort der Beschwerdeführerin sowie die Fahrtzeit mit dem Auto basiert auf einer Abfrage in „google-maps“, wohingegen sich die Fahrtdauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus einer Abfrage der Fahrplanauskunft der ÖBB ergibt. Dass die Beschwerdeführerin über einen privaten PKW verfügt, ist sowohl in der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung, als auch im Lebenslauf der Beschwerdeführerin vermerkt.
Der Kollektivvertrag sowie die Gehaltsordnung gültig mit 01.01.2021 finden sich auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/gehaltsordnung-metallgewerbe-angestellte-2021.html ; https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/metallgewerbe-kollektivvertrag-angestellte.html ), und gründen darauf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen.
Es wurde von der Beschwerdeführerin und von M.S. übereinstimmend im gesamten Verfahren angeführt, dass zunächst ein Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin und M.S. sowie anschließend ein Gespräch mit Zuständigen der Firma XXXX stattgefunden hat. Zudem blieb die Höhe des anschließend erfolgten Angebots von Seiten der Dienstgeberin E. unstrittig, wonach der Beschwerdeführerin ein Gehalt in der Höhe von gesamt brutto EUR 3.100,00 offeriert wurde.
Soweit sich jedoch die Qualifikation des von der Beschwerdeführerin im Bewerbungsprozess angeführten Gehalts in der Höhe von EUR 3.900,00 als strittig herausstellt, geht das erkennende Gericht in einer Gesamtschau davon aus, dass es sich beim angebotenen Betrag um eine konkrete Gehaltsforderung vonseiten der Beschwerdeführerin gehandelt hat, und nicht lediglich um die Äußerung eines Gehaltswunsches auf Verhandlungsbasis.
Für diese Annahme spricht insbesondere der vorgelegte Auszug aus einem WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und M.S., der vor dem 03.11.2021 verfasst wurde. So schrieb zunächst M.S.: „…bezüglich Fragen zur Einstufung wenden Sie sich bitte, falls es zu einer Anstellung kommen sollte, an mich und nicht an die Firma XXXX . Sie haben heute um ca. 10:00 Uhr Frau XXXX diesbezüglich eine Frage gemailt.“ Diese Zeilen von M.S. stimmen mit der Erzählung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz überein, dass sie sich selbständig an die Firma XXXX gewandt habe und nach der konkreten Einstufung gefragt habe. Auf die oben relevante zitierte Nachricht antwortete die Beschwerdeführerin: „Sehr geehrter Herr XXXX , im Moment bin ich weder bei Ihnen angestellt oder sonst irgendwie verpflichtet, ich behalte mir vor, Frau XXXX Angebot betreffend weiterer Informationen anzunehmen. Der Kollektiv für die Verwendungsklasse 3 beträgt mehr als Ihr momentanes Angebot. Eine Fahrtkostenpauschale muss versteuert werden. In Anbetracht meiner vorherigen Positionen und der grosszügigen Förderung durchs AMS hätte ich nicht gedacht, dass Sie mich auf mein unterstes Preislimit drücken möchten. Mein Angebot liegt bei 3900,00 brutto ohne Fahrtkostenpauschale. Sollten wir uns hierauf einigen können, kann ich morgen unterschreiben kommen und am 15.11.2021 anfangen.“
Der Wortlaut der Beschwerdeführerin in dieser Nachricht spricht unzweifelhaft dafür, dass es sich um eine Forderung nach einem Gehalt in einer bestimmten Höhe gehandelt hat, die keinen Spielraum für Verhandlungen mit dem Dienstgeber E. offengelassen hat. Demgegenüber kamen keine Hinweise dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bereit gewesen wäre, die zugewiesene Stelle zum ihr angebotenen Gehalt in der Höhe von EUR 3.100,00 anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin musste sich aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung bewusst sein, dass sich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich reduzieren, wenn sie sich mit der angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung nicht einverstanden erklärt, sondern vielmehr ihr überkollektivvertragliches Gegenangebot aufrechterhält.
Eine derartig überhöhte Forderung wirkt nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst abschreckend für eine potentielle Dienstgeberin und lässt somit bereits im Bewerbungsverfahren an einem zukünftig reibungslosen Arbeitsalltag stark zweifeln.
Aus einer Zusammenschau geht für den erkennenden Senat zweifelsfrei hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausgeschriebene Stelle primär an Interessierte an der konkreten, zu besetzenden Stelle vergeben wird. In diesem Sinne ist weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Wissen um eine Erhöhung ihrer Chancen auf eine Anstellung mitbringt.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin mit einer penetranten Menge an SMS und Anrufen vonseiten des M.S. konfrontiert gewesen sei, kann nach einer Durchsicht der am 30.03.2022 vorgelegten Screenshots von Anrufdaten lediglich festgehalten werden, dass es sich um keine unverhältnismäßig große Anzahl von Anrufen gehandelt habe, die eine mangelnde Seriosität aufzeigte. So können die Anrufe von 22.10.2021 bis 29.10.2021 zur ersten Sondierung bzw. Terminkoordination und Vereinbarung der zwei Vorstellungsgespräche notwendig gewesen sein und führte die Beschwerdeführerin selbst an, dass es bis zum Zeitpunkt des zweiten Vorstellungsgesprächs am 29.10.2021 zu keinen Problemen mit M.S. gekommen sei. In der Zeit nach dem 29.11.2021 legte die Beschwerdeführerin lediglich Nachweise für zwei Anrufe vor und kann daraus keine penetrante Anrufzahl angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin legte überdies Auszüge aus dem WhatsApp-Verlauf mit M.S. vor und führte bereits in ihrer Beschwerde aus, dass sie einige Nachrichten erhalten habe, in welchen sich M.S. über das Verhalten der Beschwerdeführerin beschwert hätte bzw. er ihr daraufhin mitgeteilt habe, dass er sich nach anderen Leuten für diese Arbeit umsehen würde. Derartige Nachrichten lassen sich den vorgelegten Screenshots nicht entnehmen, vielmehr ergibt sich aus diesen ein privater Nachrichtenaustausch mitsamt Fotos, welche die Beschwerdeführerin M.S. wohl zur Veranschaulichung ihrer Wochenendbeschäftigungen gesendet hat. Zudem führte die Beschwerdeführerin mehrmals an, dass sie – trotz des Verhaltens des M.S. – an dieser Stelle interessiert gewesen sei, sodass sie sich nachträglich auch nicht auf eine Unzumutbarkeit dieser Stelle stützen kann.
Aus dem von M.S. vorgelegten und auf S. 10 zitierten Auszug aus der WhatsApp-Unterhaltung der Beschwerdeführerin mit M.S. fällt vielmehr ein unnachgiebiger Unterton der Beschwerdeführerin ins Gewicht und ist für den erkennenden Senat klar ersichtlich, dass dadurch für M.S. nicht der Eindruck entstanden ist, dass die Beschwerdeführerin auf sein Angebot eingehen bzw. von ihrer Gehaltsforderung abgehen würde.
Mögliche Nachsichtsgründe wurden von der Beschwerdeführerin lediglich unzureichend behauptet, jedoch letztlich nicht weiter ausgeführt und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1 und 2, 17, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
…
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sind. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.
Hinsichtlich den Einwendungen zur angemessenen Wegzeit ist festzuhalten, dass seitens des Arbeitsmarktservice zur Ermittlung des tatsächlichen Zeitausmaßes für die Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke alle sich zweckmäßigerweise anbietenden Beweismittel (Angaben des Arbeitslosen, allgemeine Lebenserfahrung, Augenscheinbeweis) heranzuziehen und in der Beweiswürdigung gleichberechtigt zu berücksichtigen sind. Eine ergänzende zeitliche Orientierung zB an Internet-Routenplanern bzw Fahrplanauskünften für Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dabei sicherlich zulässig (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 247).
Bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden Wegzeit täglich jedenfalls zumutbar. Als Vollzeitbeschäftigung gelten sowohl Beschäftigungen mit 40 Wochenstunden (§ 3 Abs 1 AZG), als auch je nach Kollektivvertrag branchenunterschiedliche kürzere Vollbeschäftigungen von beispielsweise 37,5 oder 38,5 Wochenstunden. Ab einer Wegzeit von über 3 Stunden täglich bedarf es einer Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen. Der VwGH erachtet die Verwendung eines Privat-Pkw für den Arbeitslosen im Allgemeinen als zumutbar (VwGH 20.02.2002, 99/08/0104; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 249)
Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 38 Kilometer für den Hin- und Rückweg und damit einer Fahrtzeit von je 35 Minuten mit dem Privat-PKW, welcher der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden wäre, ist damit selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Die zugewiesene Stelle wird daher in Hinblick auf die Wegzeit als zumutbar erachtet.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 242).
Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene kollektivvertragliche Entlohnung wurde von M.S./Dienstgeberin E. nach dem zweiten Vorstellungsgespräch näher konkretisiert, sodass die angebotene Entlohnung von brutto EUR 3.000,00 sowie der Fahrkostenzuschuss von EUR 100,00 bei einer Vollzeitbeschäftigung einer näheren Beurteilung zuzuführen ist.
Im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes wird in der Verwendungsgruppe III nach zwölf Verwendungsgruppenjahren ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.015,50 festgesetzt. Das konkrete Angebot der Dienstgeberin E. lag damit über diesem Mindestgrundgehalt, und zwar ohne Vorlage von Nachweisen für Beschäftigungszeiten durch die Beschwerdeführerin, wonach sie in welchen Zeiträumen tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt habe, die in die Verwendungsgruppe III einzuordnen wären. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, weshalb die Einwendung der unangemessenen Entlohnung ins Leere geht.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre.
Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).
Im gegenständlichen Fall nahm die Beschwerdeführerin zwar an zwei Vorstellungsgesprächen teil, jedoch zeigte sie sich in der weiteren Kommunikation mit der Dienstgeberin E. am angebotenen Gehalt nicht interessiert. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten, im Falle geäußerter Nichtzustimmung zum gebotenen Lohn jedenfalls dann geringer ist, wenn damit nicht die Zusicherung verbunden ist, auch für das Gebotene zu arbeiten.
Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (VwGH 05.09.1995, 95/08/0178, 23.02. 2000, 95/08/0329). Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen aber frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (VwGH 30.05.1995, 95/08/0054; 17.02.1998, 95/08/0056; eine Zuweisung mit „Entlohnung nach Vereinbarung“ betreffend VwGH 26.01. 2000, 98/08/0242).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202).
Wie bereits ausführlich aufgezeigt, nannte die Beschwerdeführerin dem Zuständigen der Dienstgeberin E. ein betragsmäßig beziffertes Gehalt, welches brutto EUR 800,00 oberhalb des Angebots der Dienstgeberin E. lag, ohne dass eine dahingehende Klarstellung erfolgte, dass sie an der konkreten Anstellung auch mit dem angebotenen Gehalt interessiert sei.
Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zumindest bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und ihr Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei sie dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. Daran würde auch ein – von der Beschwerdeführerin nicht behaupteter - Irrtum betreffend das ihm zustehende Entgelt nichts ändern, weil sie jedenfalls das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest bewusst in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt hat (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). Damit hat sie ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bislang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt und die belangte Behörde hat darauf verzichtet.
Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen bzw. wurde der Beschwerdeführerin die nachträgliche Möglichkeit gewährt, zur Unterstützung ihres Beschwerdevorbringens etwaige Unterlagen vorzulegen. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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