B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2250183.2.01
Spruch:
AUSFERTIGUNG DES AM 17.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl. Ing. XXXX , VSNR: XXXX , nunmehr unvertreten, gegen den Abrechnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), vom 01.12.2021, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise stattgegeben, soweit es den Spruchteil der Verzugszinsen betrifft. Spruchpunkt V des Bescheides hat somit zu entfallen. Bezüglich Spruchpunkt IV hat der Gesamtbetrag EURO 4.194,08 anstelle des Betrages von EURO 4.998,25 zu treten. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Bescheides wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 01.12.2021, VSNR: XXXX , gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG im Spruchpunkt 1. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage des Dipl. Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Krankenversicherung nach dem GSVG, im Spruchpunkt 2. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. Z 1 GSVG und im Spruchpunkt 3. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG festgestellt. Im Spruchpunkt 4. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 4.998,25 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. Im Spruchpunkt 5. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ab 17.11.2021 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus den offenen Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu zahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge dargestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022 übermittelt.
Am 25.03.2022 langte seitens des Beschwerdeführers ein mit 22.03.2022 datierter Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sowie ein Antrag auf Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2022 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen.
Der Beschwerdeführer hat am 16.03.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Arbeitsunfähigkeit von 16.03.2022 bis 17.03.2022) mit einem Vermerk „Bettruhe Nein“ via „ERV für alle“ beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung unterblieb und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat die Vollmacht zum Rechtsvertreter aufgelöst. Da die Zustellung der Ladung zur Verhandlung sowohl den Beschwerdeführer direkt erreichte, aber auch über die damalige Rechtsvertretung erreicht haben muss, war dieser ordnungsgemäß geladen.
Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.03.2022 liegt im Akt ein und ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ausfertigungsantrag vom 22.03.2022 zu folgen, wonach die Einbringung via ERV für alle beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte. Hinsichtlich des Umstandes, dass im mündlich verkündeten Erkenntnis davon ausgegangen wurde, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausschließlich per Email und daher nicht rechtswirksam beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, ist ebenfalls auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde
Eingangs ist festzuhalten, dass im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 17.03.2022 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 16.03.2022 ausschließlich per Email an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und wurde daher – unter Hinweis auf die Bundesverwaltungsgericht-EVV – die Arbeitsunfähigkeitsmeldung als nicht rechtswirksam eingebracht gewertet. Der Beschwerdeführer hat die Arbeitsunfähigkeitsmeldung jedoch via „ERV für alle“ – und sohin rechtswirksam - beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Ausführungen im mündlich verkündeten Erkenntnis „Zum E-Mail des BF vom 16.03.2022“ haben daher in der schriftlichen Ausfertigung zu entfallen, da diese auf einem Irrtum beruhten.
Dennoch ist gegenständlich, wenn auch mit abgeänderter Begründung, im Ergebnis von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung auszugehen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH Ra 2021/22/0133).
Im vorliegenden Fall übermittelte der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am Vorabend der mündlichen Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin, der sich nur der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (16.-17.03.2022), der Grund „Krankheit“ und der Umstand, dass keine Bettruhe angeordnet war, entnehmen ließen. Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens nicht ableitbar. Die durch den Beschwerdeführer am 16.03.2022 ohne nähere Konkretisierung vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0463). Ein etwaiges Begleitschreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht übermittelt. Da sohin eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung unterblieb, wurde die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt und die Entscheidung verkündet (vergleiche VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/22/0133).
Hinsichtlich der Stattgabe der Beschwerde betreffend den Spruchteil der Verzugszinsen ist auszuführen, dass die Verzugszinsenberechnung aufgrund einer Systemumstellung nicht mehr nachvollziehbar dargestellt werden kann. Die belangte Behörde verzichtete in der Beschwerdeverhandlung auf Geltendmachung der Verzugszinsen. Dieser Betrag von EURO 804,17 war daher herauszurechnen.
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde betreffend die übrigen Spruchteile ist auszuführen, dass die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen und der im Bescheid ausgeführten Beitragsgrundlagen aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers und der dargestellten Berechnungen nachvollziehbar sind, insbesondere auch aufgrund der Darlegungen, die auch in der Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde noch getätigt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer insbesondere auf eine falsche Berechnung der Beitragsgrundlage 2017 bei der SeVo eingeht, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ausreichend begründet hat, dass keine endgültige Bemessung des Jahres 2014 damals vorlag, weshalb die dargelegte Berechnung nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen abweichender Zahlen für die Berechnung in den Jahren 2019 für KV, 2016 und 2019 für PV-GSVG sind aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Verhandlung nicht nachvollziehbar und ergeben keine Bedenken bei der Nachvollziehbarkeit des Bescheides.
Soweit zwei öffentlich-rechtliche Urkunden in der Beschwerde referenziert werden, hätten diese allenfalls einen Wiederaufnahmegrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens W198 2014735-1/12E dargestellt und sind somit hier ohne Relevanz.
Insofern zur Einhebung von SeVo Beiträgen Vorbringen erstattet wird bezüglich übertragenem Wirkungsbereich, Einhebung etc. ist auf die rechtskräftige Entscheidung des VwGH, Ra 2016/80/0059, zu verweisen, so wie dies bereits die Behörde getan hat. Die implizite Zurückweisung erfolgte somit zu Recht. Soweit die Herausgabe der Rückstandsausweise als öffentliche Urkunden betreffend die Daten 25.04.2009, 17.10.2009, 23.10.2010, 17.04.2010, 17.07.2010, 16.10.2010 und 22.01.2011 begehrt wird, ist auf die Entscheidung des VwGH Ro 2014/08/0013 zu verweisen und auszuführen, dass entschiedene Sache vorliegt. Die implizite Zurückweisung erfolgte somit zu Recht. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Ausführung im vorletzten Satz nicht den Antrag, eingelangt bei der SVS am 21.07.2021, betrifft, da über diesen nicht abgesprochen wurde und dieser daher auch nicht zum Verfahrensgegenstand des Verfahrens beim BVwG gemacht wurde bzw. gemacht werden kann. Dieser Antrag ist noch offen.
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines zivilrechtlichen Vertrages zu einer BV-Kasse moniert, ist auf das Zuweisungsverfahren des früheren Hauptverbandes (nunmehr Dachverband) zu verweisen. Dieses Verfahren fällt nicht in die Zuständigkeit der SVS als belangte Behörde. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 27a Abs 3 BMSVG. Daher ist dieses Vorbringen von der belangten Behörde korrekterweise implizit zurückgewiesen worden.
Soweit die Gutschrift unberechtigter Gebühren für die beanspruchten Exekutionen beansprucht wird ist darauf zu verweisen, dass die SVS im Beschwerdevorlageschreiben nachvollziehbar dargelegt hat, dass solche Gebühren im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht beinhaltet sind, sondern auf das Verfahren W198 2014735-1/12E zurückzuführen sind. Deshalb war die implizite Zurückweisung bezüglich dieses Antrages zu bestätigen.
Der angefochtene Bescheid war daher bis auf die Verzugszinsen zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit ein Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme gestellt wurde, ist auf den Rechtssatz 1 des VwGH vom 27.03.2007, 2006/07/0012, zu verweisen: „Auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 24.6.1985, 85/12/0114).“ Daher ist dieser Antrag zurückzuweisen. Überdies sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme bzw. eine allfällige Wiedereinsetzung belegt worden (vgl. Rechtssatz 1 VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0119: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN).“).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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