VwGH Ro 2014/08/0013

VwGHRo 2014/08/001324.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision des Dipl.-Ing. PS in Wien, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 22. November 2013, Zl. BMASK-429841/0001-II/A/3/2013, betreffend Zurückweisung von Anträgen zu Rückstandsausweisen in einer Angelegenheit des ASVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1415;
ABGB §1416;
ABGB §7;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs2;
AVG §56;
EO §35;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §37 Abs2;
GSVG 1978 §37;
VVG §3 Abs2;
VVG §3;
VwRallg;
ABGB §1415;
ABGB §1416;
ABGB §7;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs2;
AVG §56;
EO §35;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §37 Abs2;
GSVG 1978 §37;
VVG §3 Abs2;
VVG §3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er "die Anträge ... betreffend die Richtigstellung" der gegenständlichen Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen (sohin die Einwendungen gegen die Rückstandsausweise) als unzulässig zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - sohin hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Zustellung der Rückstandsausweise und der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, der Anträge auf Erstattung der Exekutionskosten und der Anträge auf bescheidmäßige Zuweisung zu einer BV-Kasse - wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit sieben, im Wesentlichen gleichlautenden "Einsprüchen" gegen Rückstandsausweise bzw. Vollstreckbarkeitsbestätigungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 25. April 2009, 17. Oktober 2009, 23. Jänner 2010, 17. April 2010, 17. Juli 2010, 16. Oktober 2010 und 22. Jänner 2011 brachte der Revisionswerber vor, die Beitragsrückstände seien darin falsch ausgewiesen und eine Vollstreckbarkeit sei daher nicht gegeben. Es werde die "Richtigstellung" der Rückstandsausweise und der Volltreckbarkeitsbestätigungen begehrt. Überdies fehle für die Hereinbringung der aus § 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) resultierenden Beiträge durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mittels Rückstandsausweisen eine gesetzliche Grundlage. Es werde die Richtigstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, die Zustellung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, die "Stornierung" der wegen der gesetzwidrigen Vollstreckbarkeitsbestätigungen ungerechtfertigt entstandenen Exekutionskosten und die bescheidmäßige Erledigung der Anträge begehrt.

Da die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt über diese Einwendungen nicht binnen sechs Monaten entschieden hatte, stellte der Revisionswerber iSd § 194 GSVG iVm § 410 Abs. 2 ASVG am 30. Dezember 2011 unter Übermittlung der genannten "sieben Einwendungen vom März 2011" Devolutionsanträge. Er wandte sich "gegen die falsche Ausstellung von Rückstandsausweisen und/oder zugehörigen Vollstreckbarkeitsbestätigungen mit der Bitte um Bearbeitung".

Auf Ersuchen des mit den Devolutionsanträgen angerufenen Landeshauptmannes von Wien vom 3. Februar 2012 nahm die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt u.a. dahin Stellung, das wahre Anliegen des Revisionswerbers sei,

"dass er auf Grund seiner Aufstellung Zahlungen jeweils zur Abdeckung des laufenden Rückstandes bzw. ohne Selbständigenvorsorge widmet, auf einen von der SVA abweichenden Rückstand bzw. auf Null kommt, und daher die seitens der SVA gegen ihn veranlassten Exekutionen als ungerechtfertigt ansieht".

Der Revisionswerber sei bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2011 darauf hingewiesen worden, dass die von ihm vorgenommene Widmung der Zahlungen nicht richtig sei. Die Beiträge würden immer auf die älteste Schuld angerechnet. Es werde in der Beilage ein "Gesamtausdruck" übermittelt, aus dem die Widmung der Zahlungen für die Beitragsmonate ersichtlich sei. Auch dem Revisionswerber selbst habe klar sein müssen, dass die von ihm vorgenommene Berechnung der Rückstände und Widmungen nicht richtig sein könne.

Zu diesem Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt führte der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. Juli 2012 von ihm geleistete Zahlungen ins Treffen, aus denen sich ergebe, dass der "Gesamtausdruck" der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt unrichtig sei. Der Revisionswerber stellte zudem klar, dass die Beitragsgrundlage und die Beitragspflicht für das Jahr 2010 sowie die Beitragspflicht zur Selbständigenvorsorge 2009 und 2010 nicht Verfahrensgegenstand seiner Devolutionsanträge seien. Lediglich "die jeweils zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises offenen Beiträge" seien von den Devolutionsanträgen umfasst.

Des weiteren stellte der Revisionswerber den Antrag, "die zweite Instanz möge die Zuweisung des Antragstellers

(Revisionswerbers) zu einer BVK iSd § 27a BMSVG nachträglich per Bescheid verfügen, um im Zuweisungsverfahren vom i.S.d. AVG zugebilligten Parteienrecht Gebrauch machen zu können".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Jänner 2012 wurde dem Antrag des Revisionswerbers

"auf Übergang der Entscheidungsfrist" stattgegeben. Die Anträge "betreffend die Richtigstellung und Zustellung der unten angeführten (der sieben gegenständlichen) Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen sowie die Anträge auf Erstattung der Exekutionskosten für die unten angeführten Exekutionen und der Antrag auf bescheidmäßige Zuweisung zu einer BV-Kasse"

wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte der Landeshauptmann von Wien aus, die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises sei kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, weil es sich beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde über eine Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten zur Zahlung verpflichteten Person handle. Die Berichtigung eines Rückstandsausweises könne mangels eines zu erlassenden Bescheides nicht verlangt werden. Zu den Anträgen auf Zustellung der Rückstandsausweise und der Vollstreckbarkeitsbestätigungen werde bemerkt, dass Rückstandsausweise einen Bestandteil des Exekutionsantrages darstellen würden und in der Bewilligung einer Fahrnisexekution bereits enthalten seien. Über die entstandenen Exekutionskosten sei keine bescheidmäßige Feststellung möglich, "da sich diese nach dem Gerichtsgebührengesetz richtet und direkt gegenüber dem Exekutionsgericht geltend zu machen ist". Hinsichtlich der erfolgten Zuweisung zu einer betrieblichen Vorsorgekasse komme dem Landeshauptmann von Wien kein Bescheidrecht zu. Gemäß § 52 BMSVG sei lediglich die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach eine Verwaltungssache.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien erhob der Revisionswerber Berufung und führte aus, seine Einwendungen gegen die Rückstandsausweise, gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigungen und gegen die mangelnde Legitimation der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zur Ausstellung von Rückstandsausweisen seien nicht behandelt worden. Es werde beantragt, die Rückstandsausweise "wegen Unzulässigkeit aufzuheben". Sie würden Beiträge umfassen, welche schon vor Ausstellung der Rückstandsausweise (gewidmet) bezahlt worden seien. Eine andere Widmung als die des Zahlungspflichtigen wegen nicht getätigtem Widerspruch iSd § 1416 ABGB sei nicht zulässig. Die auf den Rückstandsausweisen ausgewiesenen Beiträge könnten "buchhalterisch nicht nachgewiesen werden".

Mit dem in Revision gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben.

Der Revisionswerber sei auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Anfertigen von technischen Zeichnungen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Weiters unterliege er auf Grund seiner Tätigkeit als Zivilingenieur der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG. Er sei auf Grund der erstgenannten Tätigkeit (Anfertigen von technischen Zeichnungen) dem Pflichtmodell in der Selbständigenvorsorge zuzuordnen und habe hinsichtlich der zweitgenannten Tätigkeit nicht für das freiwillige Modell der Selbständigenvorsorge optiert.

Der - unter Hinweis auf die sonstige gesetzliche Zwangszuweisung - ergangenen schriftlichen Aufforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, fristgerecht einen Vertrag mit einer der neun Mitarbeitervorsorgekassen abzuschließen, sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Er habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ersucht, ihm die für ihn günstigste Kasse zuzuweisen und habe die gesetzte Frist verstreichen lassen. Nach Ablauf der Frist sei ihm die "BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG" als betriebliche Vorsorgekasse zugewiesen worden. Am 18. Dezember 2008 habe der Revisionswerber diesem Vertragsabschluss durch Durchstreichen der Vertragsurkunde mit dem Vermerk "Widerspruch 18.12.2008" und "Zuweisungsverfahren nicht bekannt" widersprochen. In weiterer Folge sei es zu "Unregelmäßigkeiten" bei den Beitragszahlungen gekommen, woraus die gegenständlichen Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen sowie die genannten Exekutionen resultierten.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Frage, ob die Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers zu Recht erfolgt sei oder nicht. Dazu sei auszuführen,

"dass die in der Berufung angeführten Argumente nicht geeignet sind, die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Daher wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen".

Hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Feststellung der Rückstände laut Buchhaltungsauszug der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 10. Februar 2012 sei zu sagen,

"dass auch der Berufungsbehörde in dieser Angelegenheit, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, kein Bescheidrecht zukommt, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Revisionswerber bringt vor, die belangte Behörde hätte einen Feststellungsbescheid über das Nichtbestehen eines Rückstandes bzw. über die tatsächliche Höhe desselben erlassen müssen. Es wäre weiters darüber abzusprechen gewesen,

"ob die SVA für solche Rückstandsausweise Exekution hätte führen dürfen und ob Kosten dafür der SVA zustehen sowie über den Umstand, dass die SVA nicht Vorsorgeprämien in Rückstandsausweise aufnehmen darf".

Zu den jeweiligen Stichtagen der Rückstandsauweise seien keine Rückstände bzw. nur äußerst geringe Rückstände vorgelegen.

2. Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

2.1. Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt. Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG grundsätzlich (vgl. als Ausnahme hiezu etwa § 25 Abs. 5 BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.

Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landeshauptmann von Wien hat gemäß § 194 GSVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG auf Grund der Einwendungen des Revisionswerbers gegen den gemäß § 37 GSVG erlassenen Rückstandsausweis über den zu Grunde liegenden Anspruch, also über die rückständige Beitragsforderung abzusprechen. Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem die Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (§ 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO).

Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist auf Grund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende ober aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/08/0020).

2.2. Anders als dies bei behördlichen Bescheiden oder gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen der Fall ist, bei denen die auf ihnen vermerkten Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufzuheben sind, wenn sie rechtswidrig (vor allem irrtümlich) erteilt worden sind (etwa weil ein Bescheid der verpflichteten Partei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher nicht rechtskräftig ist), stellt die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Rückstandsausweisen einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil derselben dar, der daher schon deshalb keiner isolierten Aufhebung zugänglich ist. Auch erfordert ein solcher Vollstreckbarkeitsvermerk auf einem Rückstandsausweis nicht dessen vorherige Zustellung. Ein Abspruch über die - rechtlich gar nicht mögliche - Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205).

2.3. Die Beurteilung, ob die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zur Ausstellung eines Rückstandsausweises zuständig war, ist kein Gegenstand des über die Einwendungen zu ergehenden Abrechnungsbescheides, zumal - wie gesagt - der Rückstandsausweis kein Bescheid und seine Qualität als Exekutionstitel im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.

3. Den Anträgen des Revisionswerbers ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Einsprüche" und der auf "Richtigstellung" der Rückstandsausweise gerichteten Begehren - eindeutig zu entnehmen, dass er inhaltlich Einwendungen gegen die Rückstandsausweise erhoben und damit iSd obigen Ausführungen die Erlassung eines Abrechnungsbescheides beantragt hat. Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid insoweit nicht bestätigen, sondern ihn insoweit aufheben müssen.

Für das weitere Verfahren betreffend die Einwendungen des Revisionswerbers wird darauf hingewiesen, dass die Behörde sämtliche von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt geltend gemachten Forderungen den daraus geleisteten Zahlungen des Revisionswerbers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides gegenüberzustellen und einen zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden offenen Saldo berechnen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2013, Zl. 2011/08/0344). Bei der Beurteilung der Zahlungswidmungen durch den Revisionswerber, der aus öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen mehrere Schuldposten zu begleichen hatte, sind - weil sich die diesbezüglichen Ordnungsfragen (prinzipiell) nicht anders stellen als im Zivilrecht - § 1415 und § 1416 ABGB analog anzuwenden, sofern die einschlägigen Vorschriften über die Art der Verrechnung weder ausdrücklich noch ihrem Sinn entsprechend Besonderes aussagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0081).

4. Die Anträge auf Zustellung von Rückstandsausweisen bzw. Vollstreckbarkeitsbestätigungen hat die belangte Behörde zu Recht zurückgewiesen. Eine Zusendung derselben an den Beitragspflichtigen ist nicht vorgesehen (vgl. oben 2.2. sowie das zu § 229 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2009/16/0175).

5. Die Erstattung (rechtskräftig) zugesprochener Exekutionskosten wäre kein Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Antrag zu Recht zurückgewiesen.

6. Eine bescheidmäßige Zuweisung des Revisionswerbers zu einer betrieblichen Vorsorgekasse ist im § 27a BMSVG nicht vorgesehen (vgl. zum Zuweisungsverfahren insbesondere § 27a Abs. 6 BMSVG), sodass die belangte Behörde auch insoweit den Antrag des Revisionswerbers zu Recht zurückgewiesen hat.

7. Der angefochtene Bescheid war daher - soweit er die Einwendungen gegen die Rückstandsausweise als unzulässig zurückweist - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, im Übrigen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. April 2014

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