BVwG W198 2014735-1

BVwGW198 2014735-126.1.2016

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §35
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §35
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2014735.1.00

 

Spruch:

W198 2014735-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Sattler als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dipl. Ing. Pxxxx Sxxxx, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, vom 16.01.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Jänner 2012, Zl. MA 40 - xxxx zu Recht erkannt:

A)

1. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Jänner 2012, Zl. MA 40 - xxxx eingeschränkt auf die Zurückweisung des Antrages auf "Richtigstellung und Zustellung mehrerer Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen" wird behoben.

2. Es wird festgestellt, dass Herr Dipl. Ing. Pxxxx Sxxxx per 22.01.2011 verpflichtet ist, einen offenen Betrag in Gesamthöhe von € 2.286,65 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verzugszinsen iHv € 138,00 bis 22.01.2011 sowie Nebengebühren iHv €

472,21 bis 22.01.2011) zu bezahlen.

3. Die Beilagen ./1. (xxxx xxxx Sxxxx, Pxxxx Einzahlungen / Auszahlungen), und ./2 (xxxx xxxx Sxxxx, Pxxxx - Jahreskonto) bilden einen integrierten Bestandteil der Entscheidung und werden daher dieser beigelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit sieben, im Wesentlichen gleichlautenden "Einsprüchen" gegen Rückstandsausweise bzw. Vollstreckbarkeitsbestätigungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 25. April 2009, 17. Oktober 2009, 23. Jänner 2010, 17. April 2010, 17. Juli 2010, 16. Oktober 2010 und 22. Jänner 2011 brachte Dipl. Ing. Pxxxx Sxxxx, in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt, vor, die Beitragsrückstände seien darin falsch ausgewiesen und eine Vollstreckbarkeit sei daher nicht gegeben.

2. Da die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt über diese Einwendungen nicht binnen sechs Monaten entschieden hatte, stellte der Beschwerdeführer iSd § 194 GSVG iVm § 410 Abs. 2 ASVG am 30. Dezember 2011 unter Übermittlung der genannten "sieben Einwendungen vom März 2011" Devolutionsanträge.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Jänner 2012, Zl. MA 40 - xxxx, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers

"auf Übergang der Entscheidungsfrist" stattgegeben. Die Anträge "betreffend die Richtigstellung und Zustellung der unten angeführten (der sieben gegenständlichen) Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen sowie die Anträge auf Erstattung der Exekutionskosten für die unten angeführten Exekutionen und der Antrag auf bescheidmäßige Zuweisung zu einer BV-Kasse"

wurden als unzulässig zurückgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Jänner 2012, Zl. MA 40 - xxxx erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Mit dem in Revision gezogenen Bescheid hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 22. November 2013, Zl. BMASK-xxxx dieser Berufung keine Folge gegeben.

5. Gegen diesen Bescheid des Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 22. November 2013, Zl. BMASK-xxxx hat der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. April 2014 zu Zl. Ro 2014/08/0013-5 über die Revision des Beschwerdeführers gegen den angefochtene Bescheid des BMASK, vom 22. November 2013, Zl. BMASK-xxxx, entschieden und den Bescheid soweit er "die Anträge ... betreffend die Richtigstellung" der gegenständlichen Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen (sohin die Einwendungen gegen die Rückstandsausweise) als unzulässig zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - sohin hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Zustellung der Rückstandsausweise und der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, der Anträge auf Erstattung der Exekutionskosten und der Anträge auf bescheidmäßige Zuweisung zu einer BV-Kasse - wurde die Revision als unbegründet abgewiesen, sohin die entsprechenden Bescheidteile bestätigt und sind diese somit rechtskräftig.

Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung im Wesentlichen aus, "dass den Anträgen des Revisionswerbers - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Einsprüche" und der auf "Richtigstellung" der Rückstandsausweise gerichteten Begehren - eindeutig zu entnehmen ist, dass er inhaltlich Einwendungen gegen die Rückstandsausweise erhoben und damit iSd obigen Ausführungen die Erlassung eines Abrechnungsbescheides beantragt hat." Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid insoweit nicht bestätigen, sondern ihn insoweit aufheben müssen.

Für das weitere Verfahren betreffend die Einwendungen des Revisionswerbers wird seitens des Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass "die Behörde sämtliche von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt geltend gemachten Forderungen den daraus geleisteten Zahlungen des Revisionswerbers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides gegenüberzustellen und einen zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden offenen Saldo berechnen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2013, Zl. 2011/08/0344)."

7. Am 25.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der SVA ein, worin auf das VwGH-Erkenntnis zur ZI. 2014/08/0013 Bezug genommen und angemerkt wurde, dass aufgrund des seinerzeitigen Devolutionsantrages des (ehemals zuständigen) LH von Wien eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Ausstellung eines Abrechnungsbescheides bestünde.

8. Am 19.05.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die SVA, Landesstelle Wien, im Sinne des "Auftrages" des Verwaltungsgerichtshofes - eine entsprechende "Abrechnung", wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014 zu Zl. Ro 2014/08/0013-5 aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es möge der "Abrechnung" eine kurze Begründung angeschlossen werden.

9. Am 03.12.2015 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführervertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme (zu W198 2014735-1/6Z sowie W198 2001714-1/14Z) und wurde ihm die Gelegenheit geboten zu den konkreten vorläufigen Berechnungen gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG bis längstens 28.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

10. Am 22.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um Fristerstreckung bis 15.01.2016, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass mit diesem Zeitpunkt das Datum der Postaufgabe gemeint sei.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (zu W198 2014735-1/10Z) wurde dem Ersuchen um Fristerstreckung stattgegeben.

12. Am 18.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 12.01.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters beim Bundeverwaltungsgericht ein. In einem wurden folgende "Anträge" an das Bundesverwaltungsgericht gestellt: "Das Bundesverwaltungsgericht wolle der SVA auftragen, binnen 14 Tagen sämtliche Rückstandsausweise im Original vorzulegen und den Beschwerdeführer davon verständigen; für den Fall der Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitigen Vorlage feststellen, dass Rückstände laut Rückstandsausweisen (Anmerkung: Im Schriftsatz werden die Rückstandsausweise näher bezeichnet, weshalb auf die genaue Bezeichnung verzichtet werden kann, um unnötige Wortwiederholungen hintanzuhalten) nicht bestehen; in eventu die Rückstandsausweise ungültig sind bzw. als öffentliche Urkunden nicht mehr bestand haben, allenfalls eine Verhandlung anberaumen; jedenfalls der Beschwerde des Beschwerdeführers vollinhaltlich Folge geben und die Rückstandsausweisen ersatzlos aufheben".

Es werde weiters folgender Antrag gestellt: "Die SVA möge offen legen, ob und wenn ja, welche Beträge an die Mitarbeitervorsorgekassen in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2006-2011 für den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sind - und aus welchem Grund - wenn der Beschwerdeführer derartige Beträge nie an die SVA überwiesen hat; ob die SVA für SeVo Anteile Verzugszinsen berechnet hat; allenfalls Beiträge zur UV, KV und PV zu Gunsten einer Veranlagung von Beitragsteilen durch die Mitarbeitervorsorgekassen gekürzt wurden?"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beeinsprucht wurden vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren folgende Vorschreibungen, die in den Bescheiden der belangten Behörde und den korrelierenden - angefochtenen - Rückstandsausweisen ihre Entsprechung haben:

Nachfolgende Aufbereitung beginnt (bereits) mit Stichtag 01.01.2006, da zu diesem Zeitpunkt das Konto des Beschwerdeführers ausgeglichen war. Die gesamte Aufbereitung bzw. der Rückstand erfolgt bis zur Vorschreibung des 1. Quartals 2011.

Pflichtversicherung des Beschwerdeführers:

* Aufgrund der Gewerbeberechtigung lautend auf "Anfertigen von technischen Zeichnungen aufgrund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" zur Reg.Nr.: 990004815F04/05, ist der Beschwerdeführer seit dem 02.09.1993 bis laufend in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert.

* Weiters unterliegt der Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilingenieur seit 2001 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG.

Es werden nunmehr unter Pkt. 1. die Daten der Einkommensteuerbescheide, unter Pkt. 2. die sich daraus ergebende Berechnung der jeweiligen Beitragsgrundlagen, unter Pkt. 3. die daraus resultierenden Beiträge, unter Pkt. 4. die sich ergebenden Verzugszinsen und Nebengebühren, unter Pkt. 5 die Darstellung der Kontoübersicht des Beschwerdeführers sowie unter Pkt. 6 die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen dargestellt.

Das Beitragskonto war per 01.01.2006 ausgeglichen. Die nachfolgende Darstellung basiert daher ab dem Stichtag 01.01.2006.

1. Einkommensteuerbescheide:

2006: EK aus selbständiger Arbeit € 5.608,16

EK aus Gewerbebetrieb € 9.033,50

Hinzurechnungsbetrag GSVG € 2.654,76

2007: EK aus selbständiger Arbeit € 8.264,52

EK aus Gewerbebetrieb € - 7.067,01

Hinzurechnungsbetrag GSVG € 2.551,68

2008: EK aus selbständiger Arbeit € 9.288,72

EK aus Gewerbebetrieb € - 17.014,51

Hinzurechnungsbetrag GSVG € 2.811,72

2009: EK aus selbständiger Arbeit € 9.025,02

EK aus Gewerbebetrieb € 221,48

Hinzurechnungsbetrag GSVG € 3.871,20

2010: EK aus selbständiger Arbeit € 2.168,11

EK aus Gewerbebetrieb € 3.487,40

Hinzurechnungsbetrag GSVG € 2.195,40

2011: EK aus selbständiger Arbeit € 8.825,75

EK aus Gewerbebetrieb € - 3.735,00

Hinzurechnungsbetrag GSVG € 1.450,80

2. Darstellung der Beitragsgrundlagen:

2006:

Pensionsversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnung = €

11.688,26 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € 974,02 => die Mindestbeitragsgrundlage 2006 beträgt € 1.073,08 (für § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG-Versicherte) daher kommt diese zur Anwendung.

Krankenversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit +

Hinzurechnung = € 17.296,42 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) =

€ 17.296,42 => € 1.441,37 monatliche Beitragsgrundlage.

2007:

Pensionsversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnung = €

-4.515,33 die Mindestbeitragsgrundlage 2007 beträgt € 1.014,65 daher kommt diese zur Anwendung.

Krankenversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit +

Hinzurechnung = € 3.749,19 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = €

312,43 => die Mindestbeitragsgrundlage 2007 beträgt € 608,44, daher

kommt diese zur Anwendung.

2008:

Pensionsversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnung = € - 14.202,79 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € - 14.202,79 => die Mindestbeitragsgrundlage 2008 beträgt € 951,87 daher kommt diese zur Anwendung.

Krankenversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit + Hinzurechnung = € - 4.914,07 => die Mindestbeitragsgrundlage 2008 beträgt € 622,43, daher kommt diese zur Anwendung.

2009:

Pensionsversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnung = €

4.092,68 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € 341,06 => die Mindestbeitragsgrundlage 2009 beträgt € 887,38 daher kommt diese zur Anwendung.

Krankenversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit + Hinzurechnung = € 13.117,70 : 12 = € 1.093,14 monatliche Beitragsgrundlage.

2010:

Pensionsversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnung = €

5.682,80 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € 473,57 => die Mindestbeitragsgrundlage 2010 beträgt € 818,30 daher kommt diese zur Anwendung.

Krankenversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit + Hinzurechnung = € 7.850,91 : 12 = € 654,24 monatliche Beitragsgrundlage.

2011:

Pensionsversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnung = €- 2.284,20 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) => die Mindestbeitragsgrundlage 2011 beträgt € 743,20 (daher kommt diese zur Anwendung.

Krankenversicherung: EK aus Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit + Hinzurechnung = € 6.541,55 : 12 = € 545,13 => die Mindestbeitragsgrundlage 2011 beträgt € 667,02, daher kommt diese zur Anwendung

3. Errechnung der Beiträge:

2006:

Pensionsversicherung: € 1.073,08 x 15,25 % = € 163,64

Krankenversicherung: € 1.441,37 x 9,1 % = € 131,70

UV: € 87,60 jährlich

2007:

Pensionsversicherung: € 1.014,65 x 15,50 % = € 157,27

Krankenversicherung: € 608,44 x 9,1 % = € 55,37

UV: € 89,76 jährlich

2008:

Pensionsversicherung: € 951,87 x 15,75 % = € 149,92

Krankenversicherung: € 622,43 x 7,65 % = € 47,61

SeVo:

€ 622,43 x 1,53 % = € 9,52

UV: € 91,80 jährlich

2009:

Pensionsversicherung: € 887,38 x 16,00 % = € 141,98

Krankenversicherung: € 1.093,14 x 7,65 % = € 83,63

SeVo:

€ 1.548,03 x 1,53 % = € 23,68

UV: € 94,08 jährlich

2010:

Pensionsversicherung: € 818,30 x 16,25 % = € 132,97

Krankenversicherung: € 654,24 x 7,65 % = € 50,05

SeVo:

€ 653,30 x 1,53 % = € 10,00

UV: € 96,36 jährlich

2011:

Pensionsversicherung: € 743,20 x 17,50 % = € 130,06

Krankenversicherung: € 667,02 x 7,65 % = € 51,03

SeVo:

€ 667,02 x 1,53 % = € 10,21

UV: € 98,40 jährlich

4. Verzugszinsen und Nebengebühren:

In der Beilage ./1 sind sämtliche angefallene Verzugszinsen sowie Nebengebühren aufgeschlüsselt ersichtlich. Die Beilage ./1 bildet einen integrierten Bestandteil der Entscheidung und wird daher dieser beigelegt.

4. a. Einzahlungen 2006 bis 2011:

Sind in Beilage ./1 dargestellt.

4. b. Kostenanteile 2006 bis 2011:

Sind in Beilage ./1 dargestellt.

5. Kontoübersicht:

Unter Beilage ./2 kann detailliert nachvollzogen werden, wie sich die jeweiligen Jahres-Saldi zusammensetzen sowie die Nachbelastungen und Gutschriften aufgrund von BGL-Berichtigungen in den einzelnen Jahren. zB 2006: laut Beilage ./2 Seite 1 und Seite 2 des Jahreskontos sind die im Kalenderjahr 2006 vorgeschriebenen SV-Beiträge aufgeschlüsselt - im Jahreskonto 2008 sieht man auf Seite 1 bis Seite 3 die Nachbelastungen des Jahres 2006 in der Krankenversicherung aufgrund der endgültigen Bemessung der BGL 2006, da die Daten des ESt-Bescheides 2006 im Jahr 2008 übermittelt wurden.

Die Beilage ./2 bildet einen integrierten Bestandteil der Entscheidung und wird daher dieser beigelegt.

Für die jeweiligen Kalenderjahre ergeben sich vorgeschriebene Beiträge sowie verbuchte Gutschriften wie folgt Lastschriften Gutschriften

Saldo per 01.01.2006 € 253,51

SV-Beiträge 01.01.2006 bis 31.12.2006 € 2.742,36

Kostenanteile 2006 € 27,23

Verzugszinsen 2006 € 1,98

Nebengebühren 2006 € 2,00

Zahlungen 2006 € 1.832,04

Saldo per 31.12.2006 € - 688,02 Saldo per 01.01.2007 € - 688,02

SV-Beiträge 01.01.2007 bis 31.12.2007 € 2.641,44

Kostenanteile 2007 € 44,54

Verzugszinsen 2007 € 2,81

Nebengebühren 2007 € 2,00

Zahlungen 2007 € 2.712,17

Saldo per 31.12.2007 € - 666,64 Saldo per 01.01.2008 € - 666,64

SV-Beiträge 01.01.2008 bis 31.12.2008 € 2.462,16

Verzugszinsen 2008 € 2,95

Nebengebühren 2008 € 2,00

SeVo 2008 € 114,24

Zahlungen 2008 € 3.574,11

Nachbelastung KV 2006 (1.u.2.Teilbetrag) € 441,36

Saldo per 31.12.2008 € - 115,24 Saldo per 01.01.2009 € - 115,24

SV-Beiträge 01.01.2009 bis 31.12.2009 € 3.523,68

Verzugszinsen 2009 € 56,17

Nebengebühren 2009 € 151,78

SeVo 2009 € 148,44

Zahlungen 2009 € 2.470,56

Nachbelastung KV 2006 (3.u.4.Teilbetrag) € 441,60

Saldo per 31.12.2009 € - 1.966,35 Saldo per 01.01.2010 € - 1.966,35

SV-Beiträge 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 2.291,76

Kostenanteile 2010 € 104,76

Verzugszinsen 2010 € 67,38

Nebengebühren 2010 € 255,76

SeVo 2010 € 120,00

Zahlungen 2010 € 3.183,24

Saldo per 31.12.2010 € - 1.622,77 Saldo per 01.01.2011 € - 1.622,77

SV-Beiträge 01.01.2011 bis 31.03.2011 € 598,50

Verzugszinsen 01.01.2011 bis 21.01.2011 € 6,71

Nebengebühren 2011 € 58,67

Saldo per 22.01.2011 € - 2.286,65

(= Saldo siehe Vorschreibung 1. Quartal 2011 => letzte beeinspruchte Vorschreibung)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der SVA. Die entsprechenden Unterlagen für die einzelnen Jahre wurden vorgelegt und wurden diese dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör gebracht.

Konkrete Einwände gegen die Höhe der Beiträge werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/2013, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde getreten.

Im gegenständlichen Fall ist mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit zur Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, da mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides des BMASK vom 22.11.2013, GZ. BMASK- xxxx, ein offenes Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des LH Wien vom 08.01.2013 (offenbar irrtümlicherweise mit 08.01.2012 datiert), ZI. MA 40 - xxxx, vorliegt. Der Auftrag zur Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" würde sich zwar - hätte es den seinerzeitigen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers nicht gegeben - an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, richten, aber diese Zuständigkeit ist - vor Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) - an den LH Wien als übergeordnete Instanz übergegangen.

Da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sowohl in das Verfahren hinsichtlich des Bescheides des BMASK als auch in jenes des LH Wien eintritt, liegt die Entscheidung zur Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

1.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da gegenständlich gemäß dem "Auftrag" des Verwaltungsgerichthofes eine Gegenüberstellung sämtlicher von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, geltend gemachten Forderungen mit den daraus geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides zu machen ist und ein zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offenen Saldo zu berechnen ist, der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere aufgrund der erfolgten Aufbereitung in Form eines eigenen Aufbereitungsaktes (genannt "Akt 3 Aufbereitungsakt"), dessen wesentliche Bestandteile dem Beschwerdeführer in Parteiengehör gebracht wurden, durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, sowie der Vorlage der Beitragsakte Band I und II in Verbindung mit der Beschwerde und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

1.4. Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. April 2014 zu Zl. Ro 2014/08/0013-5 über die Revision des Beschwerdeführer, gegen den angefochtene Bescheid des BMASK, vom 22. November 2013, Zl. BMASK-xxxx, entschieden und den Bescheid soweit er "die Anträge ... betreffend die Richtigstellung" der gegenständlichen Rückstandsausweise und Vollstreckbarkeitsbestätigungen (sohin die Einwendungen gegen die Rückstandsausweise) als unzulässig zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - sohin hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Zustellung der Rückstandsausweise und der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, der Anträge auf Erstattung der Exekutionskosten und der Anträge auf bescheidmäßige Zuweisung zu einer BV-Kasse - wurde die Revision als unbegründet abgewiesen, sohin die entsprechenden Bescheidteile bestätigt und sind diese somit rechtskräftig geworden.

Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung im Wesentlichen aus, "dass den Anträgen des Revisionswerbers - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Einsprüche" und der auf "Richtigstellung" der Rückstandsausweise gerichteten Begehren - eindeutig zu entnehmen ist, dass er inhaltlich Einwendungen gegen die Rückstandsausweise erhoben und damit iSd obigen Ausführungen die Erlassung eines Abrechnungsbescheides beantragt hat." Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid insoweit nicht bestätigen, sondern ihn insoweit aufheben müssen.

Für das weitere Verfahren betreffend die Einwendungen des Revisionswerbers wird seitens des Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass "die Behörde sämtliche von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt geltend gemachten Forderungen den daraus geleisteten Zahlungen des Revisionswerbers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides gegenüberzustellen und einen zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden offenen Saldo berechnen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2013, Zl. 2011/08/0344)."

§ 42 Abs 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.

Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus den voranstehend zitierten Bestimmungen in Verbindung mit dem bereits unter 1.1. zitierten § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht einen "Abrechnungsbescheid" (Anmerkung: in der dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG gebotenen Form eines Erkenntnisses) zu erlassen hat.

Darin sind sämtliche von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, geltend gemachten Forderungen und die daraus geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines "Abrechnungsbescheides" gegenüberzustellen und ein zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offenen Saldo zu berechnen.

Gesetzliche Grundlagen für die Beitragspflicht:

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind gemäß § 25 Abs 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.

Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Gemäß § 25a Abs 1 Z 2 GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der gemäß § 25 Abs 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor und gerundet auf Cent.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 4 GSVG nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 5 GSVG nicht überschreiten.

Die Pflichtversicherten haben gem. §§ 27 ff GSVG idjgF einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsgrundlage als Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung zu leisten. (für die Berechnung maßgebende Werte: Pensionsversicherung: 2006: 15,25%; 2007: 15,5%;

2008: 15,75%; 2009: 16%; Krankenversicherung: 2005- 2007: 9,1%;

2008-2011: 7,65%).

Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 BMSVG gelten für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, die Bestimmungen des 4. Teiles des BMSVG, aufgrund dessen diese Personen ab 01.01.2008 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.

Insbesondere haben die in § 49 Abs. 2 BMSVG genannten Personen nach § 52 Abs. 1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 der Bestimmung zu leisten, der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorzuschreiben und gegebenenfalls nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben ist. Als Beitragsgrundlage ist dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.

Die Beiträge sind gemäß § 35 Abs. 1 GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet. Gemäß § 35 Abs. 2 GSVG werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese gemäß Abs. 3 leg. cit. in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.

Gemäß § 35 Abs. 5 sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (VZ-Prozentsätze: 2000: 7,92%; 2001: 8,40%; 2002: 7,21%;

2003: 6,97%; 2004: 6,57%; 2005: 6,33%; 2006: 5,93%; 2007: 6,74%;

2008: 7,32%; 2009: 6,94% und 2010: 6,01%; 2011 8,38%;). Gemäß § 37 GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Gemäß § 37 Abs. 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren.

Auf der Basis der festgestellten Beitragsgrundlagen und Beitragshöhe und unter Beachtung der bereits geleisteten Zahlungen war dem Beschwerdeführer per 22.01.2011 die im Spruch angeführte Summe an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen sowie Nebengebühren vorzuschreiben. Der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen "Erlassung eines Abrechnungsbescheides" wurde mit gegenständlichem Erkenntnis entsprochen.

Zur Stellungnahme und zu den Anträgen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 18.01.2016 hält das Bundesverwaltungsgericht fest:

Wie bereits ausgeführt, stellt das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnissen den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. Ro 2014/08/0013 zum Ausdruck gebrachten) Rechtszustand gemäß § 63 Abs 1 VwGG her.

Entsprechend hat das Bundesveraltungsgericht sämtliche von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, geltend gemachten Forderungen und die daraus geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines "Abrechnungsbescheides" gegenübergestellt und einen zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offenen Saldo berechnet.

Sämtliches Vorbringen in der genannten Stellungnahme, insbesondere jenes Vorbringen welches sich auf die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) bezieht, als auch die gestellten Anträge sind nicht verfahrensgegenständlich und war daher darauf nicht näher einzugehen.

Ein technischer Auszug/Aufstellung der seit 2006 angelasteten Verzugszinsen sowie die Darstellung und Zusammensetzung inklusive der erfolgten Gutbuchungen von Verzugszinsen sowie Nebengebühren (Mahngebühren, Exekutionsgebühren) wird dem Erkenntnis als Beilage ./1 beigelegt und zum integrierten Bestandteil des Erkenntnisses erklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dieser Erkenntnis erfolgte in Umsetzung des angeführten Erkenntnisses des VwGH gemäß § 63 Abs 1 VwGG, wonach die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Beilagen können nicht dargestellt werden!

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