VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2238928.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.12.2020, Zl. 347407/25/ZD/1220, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2020 einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 04.01.2021 zugewiesen. Im Rahmen einer gegen den Zuweisungsbescheid erhobenen Beschwerde stellte der BF mit Schreiben vom 01.12.2020 den Antrag auf Absehen vom ordentlichen Zivildienst, da er aufgrund seiner Ausbildung und spezialisierten Tätigkeit als Softwarentwickler an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich sei. Überdies würde der BF infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz infolge Zivildienstes seine speziellen Fähigkeiten mangels „Dauertrainings“ und daher den Anschluss an seinem Arbeitsplatz verlieren. Der BF wolle sich keineswegs dem Zivildienst entziehen, sondern wolle sich – im Falle, dass ihn die belangte Behörde dauerhaft vom ordentlichen Zivildienst befreit, - zu unentgeltlichen EDV-Dienstleistungen für zwei Jahre im Ausmaß von zehn Wochenstunden bei der Einrichtung verpflichten.
2. Der Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 28.12.2020 gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG 13.11.2018 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass ab Feststellung der Tauglichkeit des BF am 06.03.2007 bzw. ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zivildienstpflicht am 23.03.2010 der BF einer Harmonisierungspflicht unterliege und seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten hätte, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Der BF habe unter Verletzung der Harmonisierungspflicht berufliche Dispositionen getroffen, die nunmehr die Ableistung des Zivildienstes erschweren würden, weshalb es auch an dem von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen an der besonderen Rücksichtswürdigkeit mangle. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass jeder Zivildienstpflichtige in seinem eigenen Interesse die Möglichkeit habe, sich selbständig um seine Zuweisung zu einem ihm genehmen Zeitpunkt zu bemühen, was der BF verabsäumt habe.
3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der Behörde kein Ermessen eingeräumt sei, weil bei Vorliegen der gesetzlich normierten Gründe der BF von der Leistungspflicht zu befreien wäre. Die Behörde hätte den Antrag des BF auf dauernde Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes in einen Antrag auf befristete Befreiung umgedeutet. Auf eine befristete Befreiung (Aufschub) seien die Bestimmungen des § 14 ZDG anzuwenden, eine befristete Befreiung nach § 13 ZDG sei gar nicht möglich. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid lasse sich der von der Behörde unterstellte Inhalt in keiner Weise aus dem Antrag des BF entnehmen. Im Übrigen habe die Behörde gegen die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4 ZDG verstoßen. Weiters habe die Behörde verabsäumt von amtswegen zu prüfen, ob der BF nicht aus öffentlichen, insbesondere gesamtwirtschaftlichen Interessen nach § 13 Abs. 1 Z 1 ZDG zu befreien wäre. Der BF sei in seiner beruflichen Position ungleich volkswirtschaftlich/gesamtökonomisch/im öffentlichen Interesse wertvoller eingesetzt als bei der Leistung des Zivildienstes. Im Übrigen habe der BF angeboten, anstatt den Zivildienst zu leisten, unentgeltlich für eine gewisse Zeit EDV-Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, worauf die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Der BF sei in seinem Beruf faktisch unersetzbar, die solitäre Arbeit des BF bei seinem Arbeitgeber sei im Sinne gesamtwirtschaftlicher Interessen möglichst aufrecht zu erhalten. Außerdem habe der BF darauf hingewiesen, dass ihm der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, wenn er neun Monate abwesend sei, weshalb besonders rücksichtswürdige Interessen des BF an einer Befreiung vorlägen. Der BF könnet in weiterer Folge seine erlernten Fähigkeiten nicht mehr weiter verwerten. Zur von der belangten Behörde behaupteten Verletzung der Harmonisierungspflicht sei zu bemerken, dass alle vom BF angegeben berücksichtigungswürdigen Gründe bereits vor dem 15.02.2020 eingetreten seien, weshalb keine Verletzung der Harmonisierungspflicht vorläge. Im Übrigen hätte der BF bereits im Jahr 2010 seinen Zivildienst beim „ XXXX “ der medizinischen Universität XXXX leisten wollen, aber sei dieses nicht als Zivildiensteinrichtung anerkannt worden.
Im Übrigen habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt und habe keinen Kontakt mit dem BF aufgenommen, weshalb der Bescheid auch formal rechtswidrig sei.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers.
3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.01.2021 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Note vom 11.02.2021 legte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid der belangten Behörde ein Konvolut von Urkunden, überwiegend iZm mit einer behaupteten Nichteignung des Beschwerdeführers für den mittlerweile am 04.01.2021 angetretenen Zivildienst vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen.
Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als Softwareentwickler bei der „ XXXX bekannt, dass er noch seinen ordentlichen Zivildienst abzuleisten hat.
Diese Feststellung konnte aufgrund des Beschwerdevorbringens getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021, von Bedeutung:
„§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
…“
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass das wirtschaftliche Interesse des BF an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines restlichen Zivildienstes nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des bezogenen Gesetzes ist, da der BF die ihm obliegende Harmonisierungspflicht verletzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).
Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe (VwGH 18.12.1990, Zl. 90/11/0104).
Der BF hätte daher in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt.
Aus dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ende 2015 aufgenommenen Tätigkeit als Softwareentwickler in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde, ist für diesen nichts gewonnen, gibt es doch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Wissen um seine Zivildienstpflicht irgendwelche Vorkehrungen getroffen hat, um vorhersehbare Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung des Zivildienstes zu vermeiden. Das Vorbringen des BF, wonach er durch die Leistung des Zivildienstes seine Fähigkeiten als Softwareentwickler verlieren würde und in weiterer Folge von seinem Arbeitgeber gekündigt würde, weil dieser einen anderen Softwareentwickler infolge Ausfalls des BF während des Zivildienstes anstellen würde, stellt sich als Spekulation des BF dar und steht im Übrigen im Gegensatz zum sonstigen Vorbringen des BF, wonach seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber derart „singulär“ wäre, dass er als Schlüsselarbeitskraft unabkömmlich wäre.
Wenn der BF darauf verweist, dass er sich im Jahr 2010 ohnehin um Zuweisung zum Zivildienst bemüht habe, reicht der Hinweis darauf, dass der BF - wie er selbst angibt - den Zivildienst in einer Einrichtung leisten wollte, die nicht als Trägereinrichtung im Sinne des § ZDG anerkannt ist. Ebenso liegt auch keine Verletzung des § 10 Abs. 3 und 4 ZDG vor. Zum einen hat der BF seine Zivildiensterklärung erst drei Jahre nach der Stellung, somit erst nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung abgegeben, zum anderen gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass der BF den Zivildienst aufgrund fehlender Zivildienstplätze nicht hätte leisten können.
Soweit der BF darauf hinweist, dass § 13 ZDG keine befristete Befreiung vorsehen würde und der BF um gänzliche Befreiung angesucht habe, weshalb die Behörde seinem Antrag einen anderen Inhalt unterstellt habe, reicht der Hinweis, dass § 13 ZDG sehr wohl auch eine befristete Befreiung (Arg.: “solange“) vorsieht. Ebenso geht das Vorbringen, dass die Behörde keine Prüfung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 ZDG vorgenommen habe, ins Leere, weil es abgesehen von der diesbezüglichen Behauptung des BF keinen Hinweis darauf gibt, dass gesamtwirtschaftliche Interessen seine Befreiung vom Zivildienst erfordern würden.
Im Ergebnis können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfälligen wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten daher fallbezogen nicht als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden und somit nicht zur Gewährung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes führen.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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