BVwG W140 2244751-6

BVwGW140 2244751-64.2.2022

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W140.2244751.6.00

 

Spruch:

 

W140 2244751-6/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , StA MAROKKO, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

 

Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer (BF) am 15.01.2020 unter dem Namen XXXX , StA MAROKKO. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er bereits am 02.10.2019 in GRIECHENLAND als XXXX , StA MAROKKO, erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 08.04.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Mitteilung des Bundeskriminalamts ein, dass der BF von XXXX , als XXXX in XXXX , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, identifiziert worden war.

Seit der Abmeldung von der Grundversorgung am 04.02.2020 war der BF unbekannten Aufenthalts.

Den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2020 wies das BFA mit Bescheid vom 08.08.2020 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen hinsichtlich des Herkunftsstaates MAROKKO ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist; es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 07.01.2021 wurde der BF aufgrund der Einreiseverweigerung durch die DEUTSCHE Bundespolizei an einem Grenzübergang von der österreichischen Polizei rückübernommen und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

Am 08.01.2021 stellte der BF aus dem Stande der Festnahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der polizeilichen Erstbefragung am 08.01.2021 gab er an, dass er sich von APRIL 2020 bis 07.01.2021 in DEUTSCHLAND aufgehalten habe.

Der BF wurde aus der Festnahme entlassen. Spätestens mit 10.01.2021 verließ der BF die Betreuungseinrichtung selbstständig ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift oder Abgabenstelle; er war danach unbekannten Aufenthalts.

Am 12.01.2021 wurde der BF wegen Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Verdachts der gefährlichen Drohung gemäß § 171 Abs. 2 Z 1 StPO festgenommen; am selben Tag wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von DREI Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von DREI Jahren. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der BF enthaftet. Dabei wurde dem BF eine Ladung zum BFA zur Einvernahme im Asylverfahren ausgefolgt. Dieser kam der BF nicht nach und tauchte unter.

Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2021 wies das BFA mit Bescheid vom 12.02.2021 wegen entschiedener Sache zurück; es erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 14.04.2021 wurde der BF im Dublin-Verfahren von UNGARN, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt. Mit Verfahrensanordnung teilte das BFA dem BF den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit.

Am 20.04.2021 wurde die Untersuchungshaft gegen den BF verhängt. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 MONATEN; davon wurden ZWÖLF Monate für eine Probezeit von DREI Jahren bedingt nachgesehen. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis 20.07.2021.

Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von SIEBEN Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 18.07.2021 verhängte das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft.

Mit der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF festgenommen und in Schubhaft genommen.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 erhob der BF gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Da keine der Parteien die schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragte, fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis am 27.08.2021 gekürzt aus.

Am 31.08.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem erkannte das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15.09.2021 den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben.

Am 10.11.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 17.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 06.12.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 30.12.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 28.01.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 28.01.2022 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

„(…) Die oben genannte Person befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.

Übersicht zum Verfahren:

Die VP stellte am 15.01.2020 den 1. Antrag auf internationalen Schutz (VZ: XXXX ) in Österreich.

Im Rahmen der Asylbefragung vom 15.01.2020, welche von der PI XXXX durchgeführt wurde, gab die VP folgendes zu Protokoll:

Die VP gab an XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden zu sein und die marokkanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die VP gab an keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, die sie an der Einvernahme vom 15.01.2020 hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Die VP brachte vor, an keiner Krankheit zu leiden. Den Herkunftsstaat Marokko hätte die VP deswegen verlassen, da diese nie einen Vater gehabt hätte, der auf sie aufgepasst hätte. Die Mutter des VP sei an Krebs erkrankt, die VP hätte jedoch der Mutter nicht unterstützen können. Die VP brachte ebenfalls vor sich Großteiles nur auf der Straße aufgehalten zu haben und ab den 10. Lebensjahr keine Schule mehr besucht zu haben. In weiterer Folge hätte die VP unterschiedlichste Jobs angenommen um ihre Mutter unterstützen zu können. Die Mutter des VP sei von dessen Schwestern unterstützt worden. Diese Schwestern hätten der VP geraten, nach Europa zu gehen, um eine Schule zu besuchen und um eine bessere Zukunft zu haben. Dies wären alle Fluchtgründe der VP gewesen, weitere Gründe hat die VP nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr würde diese befürchten, dass sie in dieselbe Situation wie vor ihrer Abreise kommen würde.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX mittels Bescheides vom 08.08.2020 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der VP gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft in 1. Instanz am 11.09.2020.

Am 09.03.2020 langte von den griechischen Behörden eine Mitteilung ein, dass die VP in Griechenland mit den Daten XXXX geb., STA Marokko, in Erscheinung getreten ist und am 03.10.2019 wegen illegalen Aufenthaltes (keine Reisedokumente) registriert wurde. Die VP habe lt. Mitteilung in Griechenland keinen Antrag auf Asyl in Griechenland gestellt und keinen Aufenthaltstitel erhalten.

Am 08.01.2021 stellte die VP ihren 1. Folgeantrag auf internationalen Schutz (VZ: XXXX ). Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX mittels Bescheid vom 12.02.2021 gem. § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der VP gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gem. § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 27.02.2021 in 1. Instanz in Rechtskraft.

Am 28.01.2021 wurde die VP vom LG XXXX unter der Zahl XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Am 18.03.2021 langte beim BFA eine Mitteilung vom Bundeskriminalamt ein, dass die VP von XXXX identifiziert wurde. Die VP wurde folgendermaßen identifiziert: XXXX in XXXX /Marokko, marokkanischer Staatsbürger.

Nachdem die VP illegal nach Ungarn weitergereist war und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde diese gem. den Bestimmungen der Dublin III- Verordnung nach Österreich am 14.04.2021 rücküberstellt. Der in Ungarn gestellte Antrag auf internationalen Schutz war in Österreich als Folgeantrag zu werten.

Dabei handeltes es sich um den 2. Folgeantrag auf internationalen Schutz (VZ: XXXX ).

Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX mittels Bescheid vom 30.06.2021 gem. § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gem. § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Auch wurde gegen die VP mit diesem Bescheid ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs 3 Ziff. 1 FPG in der Dauer von 7 Jahren erlassen.

Diese Entscheidung erwuchs mit 16.07.2021 in Rechtskraft I. Instanz.

Am 02.06.2021 wurde die VP vom LG XXXX unter der Zahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z1 und 2 Z1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Am 15.07.2021 stellte die VP via BBU einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welcher vom BFA auch zugestimmt wurde.

Mit Entlassung aus der Strafhaft, am 20.07.2021, 09:00 Uhr wurde die VP mit Bescheid des BFA RD XXXX (VZ XXXX ) vom 18.07.2021 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Am 28.07.2021 erhob die VP Beschwerde gegen die gegenständliche Schubhaft.

Das BVwG erkannte bei der Beschwerdeverhandlung am 02.08.2021 unter der XXXX dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Am 31.08.2021 stellte die VP im Stande der Schubhaft den nunmehr 3. Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit 02.09.2021 wurde der VP vom BFA XXXX die Mitteilung gem. § 29 Abs 3 und § 15a AsylG nachweislich zugestellt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei den Antrag aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.

Dieser Antrag ist bis dato nicht abgeschlossen.

Am 15.09.2021 leitete das BFA XXXX unter VZ XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen ein. Der am 15.09.2021 mündlich verkündete Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde von Amts wegen am 16.09.2021 dem BVwG vorgelegt.

Das BVwG erkannte unter Zahl XXXX mit Beschluss, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig ist.

Aufgrund der Anhaltedauer wurde gegenständliches Verfahren bereits am 10.11.2021, am 06.12.2021 und am 30.12.2021 dem BVwG zur Prüfung vorgelegt. Das BVwG erkannte unter den Zahlen XXXX dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

Mitteilung gem § 80 Abs 7 FPG

Da die Anhaltung in Schubhaft am 20.01.2022 die 6-monatige Frist gem § 80 Abs 2 Ziffer 2 FPG überschritt und die Abschiebung bis zu diesem Zeitpunkt nicht effektuiert werden konnte, war zu prüfen, ob Umstände betreffend einer Anhaltung in Schubhaft von bis zu 18 Monaten vorliegen.

Am 12.01.2022 wurde der VP niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers zur Kenntnis gebracht, dass in gegenständlichem Fall die höchstzulässige Anhaltedauer von bis zu 18 Monaten gem § 80 abs 4 Ziffern 2 und 4 FPG gegeben seien.

zu Ziffer 2

Aufgrund der COVID-19 Situation wurde von den marokkanischen Behörden eine Einreise in Marokko zumindest bis Ende Jänner 2022 nicht zugelassen. Mit 29.11.2021 stellte Marokko den Flugverkehr wegen Ausbreitung der OMIKRON-Variante der Covid-19-Pandemie ein. Die für 04.12.2021 organisierte Abschiebung der VP musste somit storniert werden. Am 27.12.2021 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass Marokko die Aussetzung des Flugverkehrs vorläufig bis 31.01.2022 verlängert.

Zu Ziffer 4

Am 26.08.2021 widerrief die VP seinen Antrag auf freiwillige Ausreise vom 15.07.2021 und stellte am 31.08.2021 im Stande der Schubhaft missbräuchlich seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die VP stellte im Jahr 2021 insgesamt 3 Anträge auf internationalen Schutz (08.01.2021, 14.04.2021 und 31.08.2021). Aus diesem Grund geht die entscheidende Behörde begründet davon aus, dass er auf diese Weise das Abschiebehindernis zu vertreten hat, da eine etwaige Abschiebung aufgrund der gestellten Anträge auf internationalen Schutz immer wieder bis zum Abschluss der Verfahren ausgesetzt werden musste und nicht zügig vorangetrieben werden konnte.

Hätte die VP nicht wiederholt ungerechtfertigt Anträge auf internationalen Schutz gestellt und auch seinen Antrag auf freiwillige Ausreise nicht widerrufen, so ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Marokko früher hätte stattfinden können. Weshalb dieses Hindernis der VP zuzurechnen ist.

Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft in Wien:

Am 03.08.2021 wurde die VP von der marokkanischen Botschaft in Wien identifiziert und es wurde dem BFA eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert.

Zur Flugbuchung und der geplanten Außerlandesbringung nach Marokko:

Am 26.08.2021 widerrief die VP ihren Antrag auf freiwillige Ausreise, was dem BFA durch die BBU bekannt gegeben wurde.

Aus diesem Grund wurde erst ab diesem Zeitpunkt die Flugbuchung sowie die Buchung der Eskorten vom BFA veranlasst.

Am 29.11.2021 ging beim BFA ein Mail der BFA- XXXX ein, wonach alle Flüge nach Marokko, aufgrund der COVID-19 Situation, voraussichtlich für die Dauer von 2 Wochen eingestellt wurden, weshalb die bereits gebuchten Flüge für den 04.12.2021 sowie für den 09.12.2021 storniert werden musste.

Dem BFA wurde per Mail vom 27.12.2021 vom XXXX mitgeteilt, dass die Einstellung des Flugverkehrs von und nach Marokko aufgrund der raschen Ausbreitung der Covid-19 Omikron-Variante im südlichen Afrika und Europa, seitens der marokkanischen Behörden vorläufig bis 31.01.2022, 23:00 Uhr, verlängert wurde. Die Angaben des nationalen Touristenamtes Marokkos vom 30.12.2021 bestätigen die Flugsperre nach Marokko bis zum 31.01.2022 (siehe: https://www.visitmorocco.com/en/travel-info/covid-19-travel-safely-to-morocco ).

Am 25.01.2022 teilte die XXXX aufgrund Anfrage mit, dass ab 03.02.2022 wieder Flüge nach Marokko stattfinden und auch gebucht werden können. Jedoch ist derzeit noch nicht bekannt wie viele Personen pro Woche bzw pro Monat zwangsweise nach Marokko abgeschoben werden dürfen.

Derzeit besteht für Marokko die Impfpflicht. Eine Information ob es Ausnahmen für nicht geimpfte Schubhäftlinge gibt, liegt noch nicht vor. Diesbezüglich sind Informationen durch die marokkanische Botschaft noch ausstehend.

Die VP ist lt Information der LPD XXXX vom 17.01.2022 nicht geimpft.

Die VP wurde am 28.01.2022 gefragt ob er sich impfen lässt, jedoch war er nicht bereit dazu (Mail vom 28.01.2022, Seite 1011).

Gründe, weshalb das BFA davon ausgeht, dass eine zeitnahe Abschiebung nach Marokko möglich sei:

1. Für die Abschiebung benötigter Abschiebetitel ist seit dem 16.07.2021 rechtskräftig.

2. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG bezgl. des Folgeantrages vom 31.08.2021 wurde am 21.09.2021 vom BVwG per Beschluss als rechtmäßig erachtet (siehe: GZ XXXX ).

3. Am 03.08.2021 wurde die VP von der marokkanischen Botschaft in Wien identifiziert und es wurde dem BFA eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert.

4. Es finden regelmäßig Linienflüge nach Marokko statt, wenn aufgrund der Covid-19-Lage kein Einreisestopp für Flugreisen von den marokkanischen Behörden verhängt wird.

5. Aufgrund der Datenlage kann am 31.01.2022 von einer tatsächlichen Aufhebung der Flugsperre für Marokko ausgegangen werden. Hierfür spricht die Datenlage aus dem Jahr 2020 wonach die Infektionzahlen Mitte November ihren Höhepunkt erreicht hatten und eine starke Reduktion der Infektionen bis Ende des Jänners 2021 stattgefunden hat (siehe Johns Hopkins University Center for Systems Science and Engineering). Von einer ähnlichen Dynamik der Wellenentwicklung der Covid-19-Infektionen muss auch im Jahr 2022 ausgegangen werden. In weiterer Folge wurden in Marokko bereits 62,3 % vollständig geimpft (siehe Our World Data, Oxford University), die Bevölkerungsstruktur Marokkos weißt lediglich einen Anteil von 7,93 % älterer Menschen (außerhalb des erwerbsfähigen Alters) auf, welche zur Covid-19- Risikogruppe gezählt werden können (United Nations, Department of Economic and Social Affairs). Das BFA geht daher nicht von einer Verlängerung des Ausnahmezustandes sowie der einhergehenden Flugsperre aus. Da Ende Jänner 2021 das Infektionsgeschehen in Österreich niedrig war, ist davon auszugehen, dass unter der Voraussetzung einer ähnlichen Infektionswellendynamik, Ende Jänner 2022 Österreich von Seiten Marokkos nicht als Hochrisikogebiet eingestuft werden wird und Flüge nach Marokko wieder möglich sein werden.

Quellenangaben:

https://github.com/CSSEGISandData/COVID-19 , John Hopkins University

https://population.un.org/wpp/Download/Standard/Population/ , United Nations Department of Economic and Social Affairs

https://www.visitmorocco.com/en/travel-info/covid-19-travel-safely-to-morocco , nationalen Touristenamtes Marokkos

https://ourworldindata.org/covid-vaccinations?country=MAR , Oxford University

Aufgrund vorangeführter Übersicht zum Verfahren erlaubt sich das BFA folgendes Auszuführen:

Die Verfahrenspartei (VP) zeigt in Ihrem gesamten Handeln Ihren Unwillen, ho. geltende Gesetze und Behördenentscheidungen zu akzeptieren und zu befolgen.

Die VP wurde bereits 2 Mal straffällig und wurde insgesamt zwei Mal strafrechtlich rechtskräftig – zu Freiheitsstrafen - verurteilt. Letztmalig wurde der Fremde im Jahr 2021 vom LG XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung

Die VP setzte von sich aus keinerlei Schritte Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, um Reise- oder Ersatzreisedokument des Herkunftsstaates zu erlangen. Vielmehr versuchte er durch immer wieder gestellte Anträge auf internationalen Schutz die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Aufgrund der Anhaltedauer erlaubt sich das BFA die Vorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG (…) zu übermitteln.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:

die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung weiter aufrechterhalten. (…)“

 

Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 28.01.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme langte am 31.01.2022 ein, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:

„Der BF befindet sich seit 20.07.2021 durchgehend in Schubhaft. Am 20.01.2022 wurde die zulässige Höchstdauer der Anhaltung von 6 Monaten gem § 80 Abs 2 FPG erreicht. Laut Stellungnahme des BFA vom 28.01.2022 wurde der BF am 03.08.2021 von der marokkanischen Botschaft in Wien positiv identifiziert und wurde dem BFA eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert.

Das BFA schreibt in der Stellungnahme vom 28.01.2022, dass in Marokko Impfpflicht herrsche und eine Information darüber, ob es Ausnahmen für nicht geimpfte Schubhäftlinge gibt, noch nicht vorläge. Das BFA vermag nicht darzulegen, weshalb es für in Schubhaft befindliche Personen eine Ausnahme geben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einreisebestimmungen eines Landes für alle Einreisenden gleichermaßen gelten.

Auch lägen noch keine Informationen darüber vor, wie viele Personen pro Woche bzw pro Monat zwangsweise nach Marokko abgeschoben werden dürfen. Dies zeigt, einerseits nicht klar ist, ob die Abschiebung des BF überhaupt möglich sein wird.

Eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft steht somit der Rechtsprechung des VwGH entgegen. Dieser hält fest, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens ist, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt:

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 Big NR 22. GP 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047).

 

Aus der genannten Stellungnahme des BFA wird ersichtlich, dass für eine Abschiebung im Moment noch keine klare zeitliche Perspektive besteht.

Das BFA geht laut Stellungnahme vom Vorliegen der Voraussetzungen gern § 80 Abs 4 Z 2 und Z 4 FPG und somit einer zulässigen Anhaltung in der Dauer von bis zu 18 Monaten aus.

In § 80 Abs 4 FPG heißt es:

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

§ 80 Abs 4 Z 2 FPG stellt darauf ab, dass Dokumente vom Herkunftsstaat nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Richtlinienkonform ausgelegt heißt dies, dass es trotz angemessener Bemühungen des Mitgliedsstaates zu Verzögerungen bei Übermittlung der erforderlichen Unterlagen gekommen sein muss. Dies ist im vorliegenden Falle nicht gegeben: Der BF wurde bereits als marokkanischer Staatsbürger identifiziert, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig nach Flugbuchung in Aussicht gestellt. Dies ist gängige Praxis und dem BFA bekannt. Es kann somit nicht behauptet werden, die notwendigen Dokumente eines Drittstaates lägen noch nicht vor. Vielmehr liegt die Zusage zu diesen vor und ist die (Nicht-)Ausstellung an die Flugbuchung geknüpft, die nicht in der Sphäre des Drittstaates zu verorten ist. Zudem ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass noch kein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde, nicht kausal dafür war, dass eine Abschiebung nicht stattfinden konnte (…).

§ 80 Abs 4 Z 1 und 2 FPG finden gegenständlich jedenfalls keine Anwendung, da der BF bereits identifiziert und die Ausstellung eines HRZ innerhalb der 4 Wochen ab Flugbuchung zugesichert wurde. Z 3 leg cit. findet ebenfalls keine Anwendung, da es seit Inschubhaftnahme des BF noch nicht zu einem Abschiebeversuch kam. Somit hat der BF zu keinem Zeitpunkt eine Abschiebung vereitelt.

Laut höchstgerichtlicher sowie EuGH Rechtsprechung muss für die Anwendung des § 80 Abs 4 Z 4 FPG ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung bestehen:

Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen des Art 15 Abs. 6 lit a) RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FPG) hinaus nicht vor.

 

Eine Kausalität liegt im vorliegenden Falle jedoch nicht vor. Bereits seit 21.09.2021 war eine Flugbuchung möglich. Die Zusage der Ausstellung eines HRZ wurde von der marokkanischen Botschaft bereits zugesichert. Dass die für den 04. und 09.12.2021 gebuchten Flüge storniert wurden ist nicht der Sphäre des BF zuzurechnen und somit das Verhalten des BF, entgegen der Ansicht des BFA, nicht kausal für die Stornierung.

In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom BVwG erkannt, dass eine pandemiebedingte Absage von Charterabschiebungen nach Afghanistan und nicht das Verhalten des BF kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der Sechsmonatsfrist war. Zudem führte das BVwG in derselben Entscheidung aus:

Gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG kann somit ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

§ 80 Abs. 4 Z 4 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder er ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat. Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert.

Nach der Rückführungs-RL muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 4 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist.

 

Schubhaft kann stets nur dann rechtmäßig sein, wenn ihr Sicherungszweck — Abschiebung — auch erreicht werden kann. In einem ähnlich gelagerten Fall hielt der VwGH daher fest, dass den Entwicklungen im Zuge der Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs, maßgebliche Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zukommt, da die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung an diese gebunden ist:

Im Zusammenhang mit weltweiten Flugreisebeschränkungen ist die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).

 

Auch im vorliegenden Fall steht das Verhalten des BF in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur nicht stattgefunden Abschiebung. Das BFA führt auf Seite 6 der Stellungnahme vom 28.01.2022 aus, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise widerrufen habe und missbräuchlich einen weiteren Asylantrag gestellt habe, was zu einer Verzögerung der Abschiebung geführt habe. Weitere Ausführungen oder Begründungen für die Beurteilung legt das BFA nicht dar.

Dem muss entgegengehalten werden, dass bereits am 26.08.2021 die Rücknahme des Antrags auf freiwillige Ausreise getätigt wurde. Am 31.08.2021 stellte der BF einen Asylantrag, dem am 15.09.2021 der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.

Wie der ergänzenden Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA (am 07.01.2021 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt) zu entnehmen ist, wurde am 26.08.2021 eine Flugbuchung für den 04.12.2021 vorgenommen. Dass zwischen der Flugbuchung und der geplanten Abschiebung mehr als drei Monate lagen, ist dem BF nicht zuzurechnen.

Zudem ist anzuführen, dass der faktische Abschiebeschutz des am 31.08.2021 Asylantrags bereits am 15.09.2021 aberkannt wurde, weswegen auch dieser nicht kausal für eine Verzögerung der für 04.12.2021 geplanten Abschiebung sein konnte. Im bereits zitierten Erkenntnis des BVwG in einem ähnlich gelagerten Fall führte dieses aus:

Wenn das Bundesamt ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, in der Vergangenheit abgetaucht sei (2013), illegal in einen Mitgliedstaat gereist sei (2013/2014), verschiedenen Identitäten angegeben habe und nicht proaktiv an seiner Identifizierung (HRZ liegt seit 2019 vor) mitgewirkt habe, vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern aufgrund dieser allenfalls mangelnden Kooperationsbereitschaft die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht binnen sechs Monaten erfolgen habe können.

 

Laut Stellungnahme des BFA vom 30.12.2021 langte am 29.11.2021 beim BFA die Information ein, wonach alle Flüge nach Marokko aufgrund der COVID-19 Situation voraussichtlich für die Dauer von zwei Wochen eingestellt werden würden. Seitdem sind zwei Monate vergangen.

Eine Wiederaufnahme des Flugverkehrs ab Anfang Februar kann daher keinesfalls als gesichert gelten.

Die Behörde schreibt in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2022, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise am 26.08.2021 widerrief und daher erst ab diesem Zeitpunkt mit der Planung der Abschiebung begonnen wurde. Bereits am 03.08.2021 wurde der BF jedoch von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines HRZ bei Flugbuchung zugesichert. Laut Stellungnahme erfolgte die Flugbuchung am 06.08.2021 (adR: wahrscheinlich richtigerweise 26.08.2021). Das Verhalten des BF verhinderte somit weder die Identifizierung, die nichtsdestotrotz vor rechtskräftiger Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte. Ebenso verhinderte der BF nicht die Flugbuchung, die ebenfalls kurze Zeit später erfolgte. Warum der Flug erst für den 04.12.2021 - also erst mehr als 3 Monate später - gebucht wurde, wird seitens des BFA nicht erklärt und liegt jedenfalls nicht in der Sphäre des BF. Diese Verzögerung erscheint insbesondere vor den gem § 80 Abs 1 FPG bestehenden Pflichten des BFA, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nicht nachvollziehbar.

Wenn das BFA in seiner Stellungnahme vom 28.01.2022 ausführt der BF habe sich nicht bemüht, von sich aus seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen ist festzuhalten, dass dieser über keine Dokumente verfügte und sich seit 20.07.2021, davor seit 20.04.2021 in Strafhaft befunden hat. Wie der ergänzenden Stellungnahme der HRZ-Abteilung (am 07.01.2021 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt) zu entnehmen ist, war der BF kooperativ und wirkte am 03.08.2021 bei seiner Identifizierung mit.

Wenn das BFA im vorliegenden Fall auf Seite 9 der Stellungnahme vom 28.01.2022 vorbringt, dass der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, so muss auch angeführt werden, dass er lediglich 3 Monate davon abgesessen hat, der Rest bedingt erlassen wurde. Auch wenn das Fehlverhalten des BF nicht zu leugnen ist, so ist im vorliegenden Fall nicht von einer großen kriminellen Energie auszugehen. Zudem geht es pauschal davon aus, dass der BF Asylanträge gestellt habe um die Abschiebung zu verzögern bzw zu verhindern, ohne dies zu konkretisieren oder zu begründen.

Die weitere Anhaltung des BF, die schon länger als seit 6 Monate andauert, ist gegenständlich nicht zulässig. Der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend hat die Behörde stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Auch unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 2 FPG kann Schubhaft immer nur ultima ratio sein (vgl. VwGH 02.08.2013 2013/21/0008). Der gängigen Entscheidungspraxis des BVwG folgend kann ein unbestimmbarer Abschiebetermin die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht erfüllen (vgl. etwa BVwG v. 13.07.2017, XXXX , in dem die Haft Mitte Juli für unverhältnismäßig erklärt wurde, da ein Abschiebetermin für Herbst geplant war).

Gegenständlich ist eine Abschiebung zeitlich nicht absehbar bzw. gelingt es dem BFA nicht, den Zeitpunkt der Außerlandesbringung zu benennen. Sich auf statistische Daten aus dem Jahr 2020 zu beziehen und daraus Schlüsse auf die Situation im Jänner 2022 zu ziehen mag wohl einer einzelfallbezogenen Abwägung nicht zu genügen. Zudem wird auf Seite 8 der Stellungnahme des BF angeführt, dass Ende Jänner 2021 das Infektionsgeschehen in Österreich niedrig gewesen sei und unter Voraussetzung einer ähnlichen Infektionswellendynamik Ende Jänner 2022 Österreich von Seiten Marokkos nicht als Hochrisikogebiet eingestuft werden würde. Dabei lässt das BFA jedoch aktuelle Nachrichteninhalte außer Acht, die vom Höhepunkt der Omikron-Welle Anfang Februar ausgehen. Somit ist nicht auszuschließen, dass Österreich weiterhin als Hochrisikogebiet eingestuft wird und Flugbuchungen daher nicht möglich.

Der BMEIA-Seite zu Marokko kann entnommen werden, dass der Ausnahmezustand „bis auf Weiteres“ bis zum 31.01.2022 verlängert worden sei. Der Terminus „bis auf Weiteres“ lässt darauf schließen, dass der Endzeitpunkt noch nicht endgültig ist:

Der Ausnahmezustand (l’etat d’urgence sanitaire) wurde bis auf Weiteres bis zum 31.01.2022 verlängert. Der Flug- und Reiseverkehr wurde bis auf Weiteres eingestellt. Mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen.

 

Auch der ergänzenden Stellungnahme der HRZ-Abteilung (am 07.01.2021 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt) ist auf Seite 3 der Antwort auf die Frage, ob abschätzbar ist wie lange die Unterbrechung des Flugverkehrs nach Marokko dauern würde zu entnehmen, dass laut Verbindungsbeamten der Flugbetrieb noch bis mindestens 31.01.2022 eingestellt sei.

Dies in Zusammenschau mit der Unsicherheit, ob trotz der in Marokko herrschenden Impfpflicht ungeimpfte Schubhäftlinge zurückgenommen werden und der Unsicherheit, wie viele Personen pro Woche bzw Monat zwangsweise nach Marokko abgeschoben werden dürften zeigt, dass eine Abschiebung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer nicht durchführbar erscheint.

Es muss klargestellt werden, dass eine pandemiebedingte Ausnahmesituation nicht zur Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit führen darf und die gesetzlich festgelegten Fristen zur Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft weiterhin zu beachten sind.

Es wird daher vom BVwG auszusprechen sein, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.“

 

Die Stellungnahme der Vertretung des BF wurde dem BFA am 31.01.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Am 31.01.2022 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

„Zur Stellungnahme der Diakonie 31.01.2022 wird Folgendes ausgeführt:

Für die Behörde liegen sehr wohl die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 vor, da

- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, denn das das erforderliche Heimreisezertifikat liegt im ggstdl. Fall nicht vor, sondern wird erst ausgestellt, wenn eine Flugbuchung fixiert wurde,

- der Fremde sich bereits zweimal dem Verfahren durch Weiterreisen nach Ungarn und Deutschland entzogen hat.

Bzgl. der notwendigen Flugbuchung teilte die BFA Direktion am 25.01.2022 der RD XXXX aufgrund Anfrage mit, dass ab 03.02.2022 wieder Flüge nach Marokko stattfinden und auch gebucht werden können.

Jedoch ist derzeit noch nicht bekannt wie viele Personen pro Woche bzw pro Monat zwangsweise nach Marokko abgeschoben werden dürfen.

Derzeit besteht für Marokko die Impfpflicht. Eine Information ob es Ausnahmen für nicht geimpfte Schubhäftlinge gibt, liegt noch nicht vor. Diesbezüglich sind Informationen durch die marokkanische Botschaft noch ausstehend.

Diese Umstände sind formal abzuklärende Umstände, die jedoch für die Behörden nicht zweifeln lassen, dass mit der Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2016, 2013/21/0033; 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 29.06.2017, Ro2016/21/0007).

Auch erkannte das BVwG im Erkenntnis vom 10.01.2022, XXXX , zur 3. Vorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG, dass eine voraussichtliche Dauer von 9 Monaten verhältnismäßig sei und ging dabei von einer wahrscheinlichen Abschiebung im Frühjahr 2022 aus (Seit 25 1., 2. Absatz des zit. Erkenntnisses.“

 

Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 31.01.2022 teilte die XXXX des BFA Folgendes mit:

„Betreffend Ihre Anfrage, kann folgendes mitgeteilt werden:

Konnte seit Dezember 2021 jemand mit Flug nach Marokko zwangsweise überstellt werden?

Aufgrund des aktuellen Einreisestopps nach Marokko konnten keine Rückführungen im genannten Zeitraum stattfinden. Ursprüngliches angekündigtes Ende des Einreisestopps war der 31.01.2022. Nach Rücksprache mit der Botschaft, wurde uns mitgeteilt, dass dieser bis 07.02.2022 verlängert wurde.

Wie schaut der derzeitige Zeitplan für Rückführungen nach Marokko aus, was gibt es für Erfahrungswerte? Wie sind die Modalitäten?

Nach Ende des Einreisestopps ist die Wiederaufnahme von Rückführungen geplant. Die genauen Einreisemodalitäten für zwangsweise rückgeführte mar. Staatsangehörige konnten seitens der mar. Botschaft noch nicht mitgeteilt werden.

Wie viele HRZ wurden von Marokko seit Dezember 2021 ausgestellt? Bedeutet eine Flugbuchung an sich automatisch die Ausstellung eines HRZ?

Im Falle Marokkos ist für die Ausstellung eines HRZ die vorangegangene Identifizierung seitens der marokkanischen Behörden, bzw. der Botschaft. Nach erfolgter Identifizierung kann ein Flug gebucht werden. Nach Vorgabe der marokkanischen Botschaft, ist hierfür eine Vorlaufzeit von 4 Wochen vorgeschrieben. Erst nach erfolgter Flugbuchung wird seitens der marokkanischen Botschaft ein HRZ ausgestellt.

Was für eine Prognose können Sie abgeben, wann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rückführung des BF nach Marokko möglich bzw. erfolgreich durchführbar sein wird?

Herr XXXX wurde von der mar. Botschaft am 03.08.2021 interviewt und dabei als mar. Staatsangehöriger identifiziert. Gleichzeitig mit der Identifizierung wurde seitens der Botschaft die Ausstellung eines HRZ zugesagt, unter den oben Genannten Bedingungen (Flugbuchung).

Gibt es seit Dezember 2021 Erfahrungswerte in Bezug auf Überstellungen nach Marokko?

Nein, aufgrund des seit 29.11.2021 andauernden Einreisestopps, welche nach mehreren Verlängerungen voraussichtlich am 07.02.2022 endet, gibt es für den genannten Zeitraum keine Erfahrungswerte mit Rückführungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von HRZ.“

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Feststellungen:

 

Der BF ist volljähriger MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die Europäische Union.

Am 02.10.2019 wurde er in GRIECHENLAND als XXXX , StA MAROKKO, erkennungsdienstlich behandelt.

Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF in Österreich am 15.01.2020 unter dem Namen XXXX , StA MAROKKO. Von XXXX wurde er allerdings als XXXX in XXXX , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, identifiziert.

Seit der Abmeldung von der Grundversorgung am 04.02.2020 war der BF unbekannten Aufenthalts.

Den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2020 wies das BFA mit Bescheid vom 08.08.2020 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen hinsichtlich des Herkunftsstaates MAROKKO ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist; es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der BF war von APRIL 2020 bis 07.01.2021 in DEUTSCHLAND.

Am 07.01.2021 wurde der BF aufgrund der Einreiseverweigerung durch die DEUTSCHE Bundespolizei an einem Grenzübergang von der österreichischen Polizei rückübernommen und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

Am 08.01.2021 stellte der BF aus dem Stande der Festnahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde aus der Festnahme entlassen. Spätestens mit 10.01.2021 verließ der BF die Betreuungseinrichtung selbstständig ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift oder Abgabenstelle; er war danach unbekannten Aufenthalts.

Über den BF wurde am 12.01.2021 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von DREI Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von DREI Jahren. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der BF enthaftet. Dabei wurde dem BF eine Ladung zum BFA zur Einvernahme im Asylverfahren ausgefolgt. Dieser kam der BF nicht nach und tauchte unter.

Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2021 wies das BFA mit Bescheid vom 12.02.2021 wegen entschiedener Sache zurück; es erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 14.04.2021 wurde der BF im Dublin-Verfahren von UNGARN, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt.

Am 20.04.2021 wurde die Untersuchungshaft gegen den BF verhängt. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 MONATEN; davon wurden ZWÖLF Monate für eine Probezeit von DREI Jahren bedingt nachgesehen. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis 20.07.2021.

Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von SIEBEN Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 15.07.2021 stellte die der BF im Wege der Rückkehrberatung der BBU einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr; diesem stimmte das BFA zu.

Mit Bescheid vom 18.07.2021 verhängte das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft. Mit der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF festgenommen und in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft.

Am 23.07.2021 trat der BF in den Hungerstreik, den er am 27.07.2021 freiwillig beendete.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 erhob der BF gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Mit JULI 2021 nahm MAROKKO die Flugverbindungen wieder auf; die erste begleitete Abschiebung fand am 02.08.2021 statt.

Der BF wurde am 03.08.2021 von der DELEGATION der MAROKKANISCHEN Botschaft als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugesagt.

Am 06.08.2021 buchte Österreich den Flug und organisierte die durch eine Eskorte begleitete Abschiebung für den BF mit Zwischenlandung in FRANKREICH.

Am 16.08.2021 trat der BF in den Hungerstreik, den er am 24.08.2021 freiwillig beendete.

Am 26.08.2021 widerrief der BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise und trat erneut in den Hungerstreik, den er am 30.08.2021 freiwillig beendete.

Am 31.08.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft missbräuchlich seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.09.2021 trat der BF in den Hungerstreik, den er am 12.09.2021 freiwillig beendete.

Das BFA erkannte mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15.09.2021 dem BF den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben.

Am 15.09.2021 trat der BF in den Hungerstreik, den er am 17.09.2021 freiwillig beendete.

Am 12.10.2021 stimmte FRANKREICH der Durchbeförderung des BF zu.

Mit Erkenntnis vom 17.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 18.11.2021 wurde dem BF die Information vom 10.11.2021 über die am 04.12.2021 bevorstehende Abschiebung zugestellt.

Mit Erkenntnis vom 14.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit 29.11.2021 stellte MAROKKO den Flugverkehr wegen der Ausbreitung der OMIKRON-Variante der COVID-19-Pandemie für zwei Wochen ein. Die für den 04.12.2021 organisierte Abschiebung wurde storniert.

Am 16.12.2021 trat der BF in den Hungerstreik, den er am 23.12.2021 freiwillig beendete.

Am 27.12.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass MAROKKO die Aussetzung des Flugverkehrs vorläufig bis 31.01.2022, 23:00 Uhr, verlängert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

In Österreich hat der BF keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen und keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht: Er hat hier keine Familie, keinen Wohnsitz und keinen Arbeitsplatz. Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel. Der BF befindet sich seit 20.07.2021 durchgehend in Schubhaft.

Das BFA teilte in der Stellungnahme vom 31.01.2022 mit, dass seit Dezember 2021 aufgrund des aktuellen Einreisestopps nach Marokko keine Rückführungen stattfinden konnten. Ursprüngliches angekündigtes Ende des Einreisestopps war der 31.01.2022. Nach Rücksprache mit der Botschaft wurde mitgeteilt, dass dieser bis 07.02.2022 verlängert wurde.

Nach Ende des Einreisestopps ist die Wiederaufnahme von Rückführungen geplant. Die genauen Einreisemodalitäten für zwangsweise rückgeführte marokkanische Staatsangehörige konnten seitens der marokkanischen Botschaft jedoch noch nicht mitgeteilt werden. Im Falle Marokkos ist für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) die vorangegangene Identifizierung seitens der marokkanischen Behörden - bzw. der Botschaft – erforderlich. Nach erfolgter Identifizierung kann ein Flug gebucht werden. Nach Vorgabe der marokkanischen Botschaft ist hierfür eine Vorlaufzeit von 4 Wochen vorgeschrieben. Erst nach erfolgter Flugbuchung wird seitens der marokkanischen Botschaft ein HRZ ausgestellt. Seit Dezember 2021 gibt es keine Erfahrungswerte in Bezug auf Überstellungen nach Marokko. Aufgrund des seit 29.11.2021 andauernden Einreisestopps, welcher nach mehreren Verlängerungen "vielleicht" am 07.02.2022 endet, gibt es seit Dezember 2021 keine Erfahrungswerte mit Rückführungen nach Marokko sowie im Zusammenhang mit der Ausstellung von HRZ.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht geklärt, wann Flugbuchungen sowie Rückführungen nach Marokko wieder stattfinden können. Weiters ist unklar - wann wieder Heimreisezertifikate und in welcher Anzahl - ausgestellt werden. Darüber hinaus besteht zum Entscheidungszeitpunkt für Marokko Impfpflicht.

 

Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des BFA und des BVwG die Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen gründen auf den Feststellungen in den dem BF zugestellten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts XXXX und in dem dem BF zugestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF.

Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

Die Feststellungen, dass der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Aus den in der Anhaltedatei vermerkten finanziellen Mitteln des BF ergibt sich, dass der BF über keine finanziellen Mittel verfügt.

Die Feststellungen zur Stornierung der Abschiebung am 04.12.2021 gründen auf dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Einreisestopp nach Marokko seit 29.11.2021 sowie zu den Erfahrungswerten und Perspektiven zum Entscheidungszeitpunkt beruhen auf dem als gerichtsnotorisch zu bezeichnenden Bericht des BFA zum Bestehen von abschiebeflugtauglichen Flugverbindungen nach Marokko (und andere Staaten) vom 29.11.2021 sowie auf der Stellungnahme XXXX des BFA vom 31.01.2022.

Eine Abschiebung des BF zum geplanten Termin am 04.12.2021 war unmöglich und eine verlässliche Prognose darüber, wann und unter welchen Modalitäten erneut eine Abschiebung organisiert werden kann ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

 

Gelinderes Mittel (FPG)

 

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

 

Dauer der Schubhaft (FPG)

 

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

 

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

 

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

 

Zur Judikatur:

 

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

 

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

 

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).

 

In der Entscheidung vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Im Zusammenhang mit weltweiten Flugreisebeschränkungen ist die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“

 

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

 

Zum konkret vorliegenden Fall:

 

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Aufgrund des Bescheides des BFA vom 30.06.2021, mit dem es den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückwies, feststellte, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF; das BFA hatte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und zudem ein auf die Dauer von SIEBEN Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Diese Rückkehrentscheidung war trotz der Folgeasylantragstellung des BF durchführbar, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, gegen das weder Beschwerde noch Revision erhoben wurde, feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 15.09.2021 rechtmäßig war.

 

Zur Fluchtgefahr:

 

Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor. Im Fall des BF liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, demzufolge zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3): Der BF entzog sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020, indem er mit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 04.02.2020 unbekannten Aufenthalts und bis JÄNNER 2021 in DEUTSCHLAND aufhältig war; er wirkte am Verfahren nicht mit; hinzu kommt, dass er den Antrag unter Angabe einer falschen Identität stellte. Er entzog sich auch dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er am 07.01.2021 aus dem Stande der Festnahme stellte. Zwei Tage nach der Entlassung aus der Festnahme verließ er das Grundversorgungsquartier und war unbekannten Aufenthalts, bis am 12.01.2021 die Untersuchungshaft über hin verhängt wurde. Nach der Haftentlassung am 28.01.2021 tauchte er erneut unter und kam der Ladung im Asylverfahren nicht nach, sondern reiste nach UNGARN weiter. Er wirkte nur an seinem dritten und vierten Asylverfahren mit, die zur Gänze während der Straf- bzw. Schubhaft des BF geführt wurden.

Im Fall des BF liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der BF vereitelte die Vollziehung der mit Bescheid vom 08.08.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen und die Weiterreise nach DEUTSCHLAND (vgl. § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Er vereitelte die Vollziehung der mit Bescheid vom 12.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen und die Weiterreise nach UNGARN (vgl. § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Er war darüber hinaus auf freiem Fuß nie behördlich gemeldet und stellte den ersten Antrag auf internationalen Schutz unter falscher Identität.

Weiters liegt im Fall des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hat, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hat oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden ist: Der BF stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Stande der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG nach der Einreiseverweigerung durch DEUTSCHLAND bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgrund des Bescheides vom 08.08.2020. Den dritten Antrag stellte er in UNGARN bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgrund des Bescheides vom 12.02.2021; er wurde zur Verfahrensführung von UNGARN nach Österreich überstellt. Den vierten Antrag stellte er bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgrund des Bescheides vom 30.06.2021 aus dem Stande der Schubhaft nachdem er von der Delegation der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert worden war und der Flugbetrieb mit MAROKKO wieder aufgenommen wurde in Missbrauchsabsicht zur Verhinderung der Abschiebung.

Zudem liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, gegen das weder Beschwerde noch Revision erhoben wurde, feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 15.09.2021 im vierten Verfahren über einen Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtmäßig war.

Schließlich liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht: Der BF hat in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie. Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel.

 

Zur Verhältnismäßigkeit:

 

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie vorne ausgeführt, lag am 29.11.2021 aufgrund des Informationsupdates des BFA zur Abschiebemöglichkeit nach Marokko klar dar, dass eine plangemäße Abschiebung des BF am 04.12.2021 nicht stattfinden wird. Da sich zum aktuellen Zeitpunkt auch keine verlässlichen Informationen erlangen ließen, wann mit einer Wiederaufnahme der stillgelegten Flugverbindung nach Marokko sowie unter welchen Modalitäten zu rechnen ist, geht das Gericht aktuell nicht von einer baldigen Möglichkeit einer Effektuierung der Abschiebung des BF aus. Mangels fehlender Beendigungsperspektive (Endigung der Schubhaft durch erfolgreiche Abschiebung des BF) erachtet das erkennende Gericht daher die Schubhaft – trotz ausgeprägter Fluchtgefahr – seit Bekanntwerden der geänderten Abschiebemöglichkeiten am 29.11.2021 in Verbindung mit der aktuellen Information des BFA vom 31.01.2022 als nicht mehr verhältnismäßig.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

 

Zu B:

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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