BVwG L516 2170893-1

BVwGL516 2170893-116.12.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2170893.1.00

 

Spruch:

 

L516 2170893-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl 1051114406-150119132/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach mündlicher Verhandlung am 27.05.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 11 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 25.08.2017 (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 27.05.2021 eine mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter teil; die belangte Behörde erschien nicht.

 

1. Sachverhaltsfeststellungen:[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1.1 Zur Identität und Volksgruppe des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht fest. (AS 5; NS EB 03.02.2021 S 1; NS EV 08.05.2017 S 3, 5)

1.2 Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan.

1.3 Zu den Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in „Hazara Town“, einer von Hazara bewohnten Enklave in Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan. Der Beschwerdeführer hat nur wenige Jahre unregelmäßig eine Schule besucht und ist in seiner Muttersprache Analphabet. Er arbeitete in Quetta in einer Bäckerei. Er ist nach muslimischer Tradition verheiratet, seine Frau lebt nach wie vor in Quetta. Ein Bruder, seine Stiefschwester und seine Stiefmutter leben ebenso in Quetta. Der Vater und die leibliche Mutter sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im zweiten Halbjahr des Jahres 2014 und reiste über verschiedene Länder bis nach Österreich. Mit seiner Ehefrau und seiner Stiefmutter steht er in telefonischem Kontakt. (NS EB 03.02.2015 S 4; NS EV 08.05.2017 S 8 f, 10, 12, 13; VS 27.05.2021 S 5, 6, 12)

1.4 Zu seiner Lebenssituation in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2015 und damit seit über sechs Jahren und zehn Monaten rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. (IZR; ZMR; Verwaltungsverfahrensakt des BFA)

Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig noch auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich angewiesen. Er war in Österreich nicht erwerbstätig, er hat jedoch in Pakistan bereits in einer Bäckerei gearbeitet und ist arbeitsfähig und –willig. (GVS; NS EV 08.05.2017 S 12; VS 27.05.2021 S 5, 12)

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Alphabetisierungskurse und einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Er hat sich bemüht Deutsch zu lernen, kann Deutsch bis zu einem gewissen Grad verstehen, nicht Deutsch lesen und nur einfache Sätze auf Deutsch sprechen. (VS 27.05.2021 S 6; Deutschkurs-Besuchsbestätigungen 2015, 2016 und 2018 (VS 27.05.2021 Beilagen); Schreiben Deutschlehrer 24.05.2021 (VS 27.05.2021 Beilagen))

Der Beschwerdeführer war bemüht, in Österreich Freunde zu finden, was ihm jedoch aufgrund seiner schüchternen und zurückhaltenden Art nicht gelungen ist (VS 27.05.2021 S 5)

Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1.5 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. Um besser einschlafen zu können, werden ihm von einem Arzt für Allgemeinmedizin Schlafmittel verschrieben, die der Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht mehr einnimmt. (VS 27.05.2021 S 4, 5)

1.6 Zum Ausreisegrund

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der schiitisch-gläubigen Volksgruppe der Hazara und lebte vor seiner Ausreise aus Pakistan in der Enklave Hazara Town in Quetta. Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Jahr 2014 aufgrund der immer wieder erfolgten gezielten Angriffe von religiösen Extremisten auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Quetta. Ihm persönlich passierte diesbezüglich bis zu seiner Ausreise aus Pakistan nichts, er fürchtete jedoch, selbst auch Opfer eines solchen Angriffes zu werden. Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor einer Rückkehr nach Pakistan, dort jeden Moment Opfer eines gewaltsamen Übergriffs allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, die äußerlich leicht zu erkennen ist, zu werden. (NS EB 03.02.2015 S 5; NS EV 08.05.2017 S 14 ff)

1.7 Zur Lage in Pakistan

Quelle: BFA Länderinformation der Staatendokumentation Pakistan, Juni 2021

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 26.3.2021). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 26.3.2021).

Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik. Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter technische Verbesserungen bei der Verwaltung des Wahlprozesses durch die pakistanische Wahlkommission feststellten, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich der Einmischung von Militär und Geheimdiensten im Vorfeld der Wahlen, die zu ungleichen Wahlbedingungen führten. Einige politische Parteien behaupteten auch erhebliche Unregelmäßigkeiten am Wahltag (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).

Neben den geopolitischen und geostrategischen Faktoren ist das Ungleichgewicht der Regierungsinstitutionen innerhalb des pakistanischen Staates Ursache für die kontinuierliche Regierungskrise und die strukturelle Gewalt im Land. Das pakistanische Militär spielt eine überaus wichtige und dominante Rolle in der Nuklearmacht Pakistan. Es ist disproportional groß (es vereinnahmt ein Viertel des gesamten Haushalts) und deshalb übermächtig, während die zivilen Institutionen, wie z.B. die Bürokratie, die Justiz, die Polizei und die politischen Parteien, permanent unterfinanziert sind. Die Interventionen des Militärs in Politik und Wirtschaft hat diese Organisation im Laufe der Geschichte immer stärker gemacht (GIZ 9.2020).

Seit 12. April 2021 brachen nach Verhaftung des Anführers der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), mehrtägige und landesweite Proteste aus. Tausende Unterstützer der für die Förderung der Blasphemiegesetzgebung im Land bekannten TLP demonstrierten in den größeren Städten gegen die Position des französischen Präsidenten Macron in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in der Nähe von Paris im November 2020. Vielerorts kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften. Am 16. April 2021 sperrte die pakistanische Internetregulierungsbehörde (Pakistan Telecommunication Authority, PTA) den Zugriff auf sämtliche soziale Netzwerke für mehrere Stunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um über das Internet verbreitete neuerliche Aufrufe und Propaganda der TLP zu unterbinden. Am 18. April kam es zu weiteren Ausschreitungen in Lahore (Punjab), wo TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021).

Schließlich hat die Regierung die TLP, die als eine sunnitische politisch-religiöse Hardliner-Gruppe gilt und für ihre gewalttätige Unterstützung der drakonischen Blasphemiegesetze des Landes bekannt ist, verboten. Das Verbot kam drei Tage nachdem TLP-Anhänger aufgrund der Verhaftung von Anführer Saad Hussain Rizvi in ganz Pakistan auf die Straße gegangen waren (UCA News 16.4.2021; vgl. DW 15.4.2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Sicherheitslage allgemein

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vgl. USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021).

Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. GIZ 9.2020).

Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu 2019. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban-Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020).

Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vgl. CEP o.D.).

Das Militär und paramilitärische Organisationen führten mehrere Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch, um sichere Zufluchtsorte von Militanten zu beseitigen. Die 2017 begonnene Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs wurde das ganze Jahr 2020 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Anti-Terror-Kampagne, die darauf abzielt, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-17) zu konsolidieren, welche gegen aus- und inländische Terroristen in den ehemaligen FATA vorging. Die Polizei dehnte ihre Präsenz in ehemals unregierte Gebiete aus, insbesondere in Belutschistan, wo Militäroperationen zur Normalität geworden waren (USDOS 30.3.2021).

Der im März 2017 begonnene Bau eines befestigten Zaunes entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze sei nach pakistanischen Regierungsangaben fast fertiggestellt und soll planmäßig im April 2021 abgeschlossen sein (BAMF 1.3.2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Islamic State Khorasan Province (ISKP):

Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des "Wilayat Pakistan" (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Lashkar-e Jhangvi (LeJ):

Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Sicherheitslage - Punjab und Islamabad

Insgesamt fanden im Jahr 2020 in Punjab sieben (7) Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von der aufständischen Gruppe der Belutschen (BLA) in Tehsil Sadiqabad im Bezirk Rahim Yar Khan im Süden des Punjab verübt wurde, konzentrierten sich alle anderen Anschläge auf Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich der TTP und ihrer Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar, die sich im August 2020 wieder der TTP anschlossen, verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline (PIPS 2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Sicherheitslage Sindh

Die Provinz Sindh liegt im Südosten Pakistans. Gemäß Zahlen der letzten Volkszählung von 2017 beträgt die Bevölkerung von Sindh 47,9 Millionen. Die Provinzhauptstadt Karatschi ist die größte Stadt Pakistans mit etwa 15 bis 20 Millionen Einwohnern. Aufgrund des wirtschaftlichen Potenzials der Stadt zieht Karatschi Migration aus allen wichtigen ethnischen und sprachlichen Gruppen Pakistans an. Die Bevölkerung besteht aus Muhajir und Paschtunen, Punjabi, Sindhi und Belutschen (EASO 10.2020).

In der Provinz Sindh gab es 18 Terroranschläge. Elf dieser Anschläge wurden von nationalistischen Aufständischen verübt, darunter zehn Anschläge der nationalistischen Sindhi-Gruppen Sindhudesh Revolution Army (SDRA) und Sindhudesh Liberation Army (SDLA), und ein Anschlag wurde von einer aufständischen Gruppe der Belutschen, BLA, auf die Börse von Karatschi verübt. Die Hälfte der aus Sindh gemeldeten Angriffe richtete sich gegen Sicherheits- und Ordnungskräfte (darunter ein Angriff, der sektiererisch motiviert war), weitere vier zielten auf Zivilisten, und zwei Angriffe trafen Mitglieder der sunnitischen Gemeinschaft (PIPS 2021).

Grundsätzlich besteht auch weiterhin landesweit – auch in Großstädten wie Karatschi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten. Gewaltkriminalität (Raub, Mord) wird im gesamten Land beobachtet, insbesondere auch in Karatschi. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und andere Straßenkriminalität kommen in Karatschi vor (AA 14.5.2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Belutschistan

Nach Khyber Pakhtunkhwa war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terroranschlägen betroffen. Verschiedene aufständische Gruppen aus Belutschistan als auch religiös inspirierte militante Gruppen wie die TTP, Hizbul Ahrar, ISIS-Mitglieder und einige ähnliche, unbekannte Militante waren Berichten zufolge an den meisten Anschlägen in Belutschistan beteiligt. Insgesamt ereigneten sich Terroranschläge in 14 Bezirken der Provinz (PIPS 2021). Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die pakistanischen Taliban (TTP) sowie belutschische Separatisten. Beide verübten 2020 eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte. Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 29.9.2020).

Die Provinz Belutschistan ist mit vielfältigen Problemen konfrontiert, wie z.B. religiös motivierter Gewalt, militanten islamistischen Angriffen und einem separatistischen Aufstand. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung mehrerer ausländischer Staaten, wie China, Indien und Iran, die ein wirtschaftliches oder politisches Interesse an der Provinz haben, zusätzlich erschwert. Der Bau von Militärkasernen in Belutschistan und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden zum Anlass für Konflikte. Bewaffnete belutschische Gruppen konnten in den letzten zwei Jahren eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben. Im Juni 2020 verschärften sich die Zusammenstöße zwischen dem pakistanischen Militär und den belutschischen Aufständischen aufgrund einer Zunahme von Anschlägen, die von belutschischen Gruppen verübt wurden. Die Armee führte eine Militäroperation - die Ground Zero Clearance Operation - durch, die darauf abzielte, die Stützpunkte militanter belutschischer Gruppen in den Grenzgebieten zum Iran zu zerstören (EASO 10.2020; vgl. GIZ 9.2020).

Angeheizt wird der Aufstand in Belutschistan immer wieder durch gewaltsames Verschwindenlassen und außergerichtliche Tötungen (EASO 10.2020; vgl. HRCP 4.2020). Einige ethnische und religiöse Gruppen erklären, dass die Behörden ihre Mitglieder aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit oder ihres Glaubens inhaftiert haben. Im Rahmen des Gesetzespakets Aghaz-e-Haqooq ("Beginn der Rechte") von 2009 für Belutschistan kündigte die Regierung eine allgemeine Amnestie für alle politischen Gefangenen, Führer und Aktivisten im Exil sowie für diejenigen an, die angeblich an "staatsfeindlichen" Aktivitäten beteiligt waren. Trotz der Amnestieangebote geht die illegale Inhaftierung von belutschischen Führern und das Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern weiter. Die föderale Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen in Belutschistan erklärte, dass von 483 Fällen, die zwischen März 2011 und März 2020 gemeldet wurden, noch 164 Fälle anhängig sind. Menschenrechtsaktivisten hingegen sehen die Zahlen der Kommission als unzuverlässig und die Zahl der verbleibenden Fälle deutlich höher (USDOS 30.3.2021).[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer sowie militärischen und paramilitärischen Hilfstruppen wie dem Frontier Corps (FC) und den Rangers, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020).

Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verletzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen (AA 29.9.2020).

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).

Straflosigkeit ist bei den Sicherheitskräften ein erhebliches Problem. Die Regierung bietet nur begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021).

Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weit verbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DFAT 20.2.2019).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Muslime

Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan in mehrere Untergruppen auf. Bei den Sunniten sind dies die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] mit ungefähr 60 % Anteil; die Deobandis mit ungefähr 35 % und mit ca. 5 % die Ahl-e Hadith (Salafi). Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014; vgl. ACCORD 3.2021).

Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 6.2020). Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, werden durch die mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die wegen der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in „Hazara Town“ genannten Enklaven. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse, die zusätzlich von ökonomischer Ausbeutung gekennzeichnet sind (BAMF 5.2020). Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 6.2020). Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige angesehen (BAMF 5.2020).

Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti-schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vgl. UKHO 6.2020).

Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islamische religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 6.2020). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemeinschaften in Quetta (USDOS 10.6.2020).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Ethnische Minderheiten

Pakistan hat eine pluralistische Gesellschaft mit unzähligen religiösen und ethno-linguistischen Identitäten. Die pakistanischen Minderheiten lassen sich im Wesentlichen in die Kategorien "ethnisch und sprachlich" sowie "religiös" einteilen. Der Begriff "Minderheit" wird in der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan von 1973 an mehreren Stellen verwendet, es gibt jedoch keine Definition dieses Begriffs. Aufeinanderfolgende Bundesregierungen haben die Position vertreten, dass Minderheiten innerhalb Pakistans notwendigerweise religiös sind und dass es keine ethnischen oder sprachlichen Minderheiten oder indigene Völker gibt. Zu den ethnischen Minderheiten, die auch offiziell anerkannt sind, gehören Sindhis (14,1%), Paschtunen oder Pakhtuns (15,42%, Volkszählung 2006), Mohajirs (7,57%), Belutschen (3,57%). Zu den religiösen Minderheiten gehören Christen (1,59%, Volkszählung 1998), Ahmadis (0,22%, Volkszählung 1998), Hindus (1,6%, Volkszählung 1998), Schiiten, Isma'ilis, Bohras, Parsen und Sikhs. Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehören die Hazaras, eine ethnische Gruppe mongolisch-türkischer Herkunft, die eine persische Sprache spricht (MRGI 6.2019).

Vier große und zahlreiche kleine und kleinste ethnische Gruppen finden sich in Pakistan. Zu den großen gehören die Punjabis, Sindhis, Baluchis und Paschtunen. Soziale Beziehungen und Gruppierungen sind in Pakistan stark vertikal, also hierarchisch orientiert. Typisch für das hierarchische Prinzip in südasiatischen Gesellschaften ist auch das Kastensystem, das zwar abgeschafft wurde, aber immer noch in der Gesellschaft vorzufinden ist. Besonders bei den Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa und den Baluchen in Baluchistan, aber auch in den Provinzen Sindh und Punjab, finden sich noch Stammesstrukturen, die zu hierarchischen Verhältnissen führen können (GIZ 9.2020).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Hazara

Die Hazara sind eine ethnische Gruppe eurasischer Herkunft und überwiegend schiitische Muslime. Sie unterscheiden sich äußerlich von den meisten anderen Pakistanis (EASO 8.2015). Die meisten praktizieren den schiitischen Islam, aber einige wenige sind Sunniten. Die Hazaras unterscheiden sich von anderen Schiiten in Pakistan durch ihre Sprache und ihre Gesichtszüge. Die meisten Hazaras leben in Afghanistan, aber auch in Pakistan gibt es eine große Hazara-Bevölkerung (MRGI 6.2019). Quellen schätzen die Zahl der Hazara in Pakistan auf 600.000 bis eine Million Menschen, die sich hauptsächlich in Quetta (Hauptstadt von Belutschistan) und Karatschi konzentrieren. Viele Hazara sind aufgrund der dort gegen sie gerichteten Gewalt von Quetta in andere pakistanische Städte gezogen, allen voran nach Karatschi. Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in zwei Enklaven (UKHO 11.2019).

Hazara sehen sich aufgrund ihrer Religion einem Risiko von Angriffen durch Aufständische ausgesetzt. Ihre eindeutige Identität erhöht dieses Risiko. Sicherheitsmaßnahmen in und um die Hazara-Enklaven in Quetta verringern das Risiko eines Angriffs, obwohl Bewegungen außerhalb dieser Gebiete, selbst unter Bewachung, dieses Risiko erhöhen. Insgesamt ist jedoch die Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Opfer in den Hazara-Enklaven im Vergleich zu der in Pakistan lebenden Bevölkerung gering. Hazara, die außerhalb von Quetta und Belutschistan leben, neigen dazu, unter der Allgemeinbevölkerung zu leben, um das Risiko einer ethnischen Zuordnung und von Angriffen zu verringern (UKHO 11.2019; vgl. MRGI 6.2019).

Trotzdem sind Hazara aufgrund der Bedrohungslage weitgehend auf zwei von Hazara bewohnte Enklaven in Quetta beschränkt. Dies beschränkt erheblich ihre Möglichkeiten, sich frei zu bewegen, Arbeit zu finden oder eine höhere Bildung zu erlangen. Hazara berichten, dass die erhöhten Sicherheitsmaßnahmen ihre Wohngebiete in Ghettos verwandelt haben, was wiederum zu wirtschaftlicher Ausbeutung geführt hat. Hazara geben an, dass Regierungsbehörden sie bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen diskriminieren. Die Behörden sorgten für mehr Sicherheit bei schiitischen religiösen Prozessionen, beschränkten die öffentlichen Gottesdienste jedoch auf die Hazara-Enklaven (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 4.2020).

Es sind einige höher gebildete Hazara beim Staat angestellt. Einige führen Geschäfte außerhalb der Enklaven. Innerhalb ihrer Enklaven haben sie Zugang zu Ausbildungsstätten und medizinischer Versorgung. Von staatlicher Seite gibt es keine diskriminierenden Gesetze, Richtlinien oder Vorgehen gegen die Hazara aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religion (UKHO 11.2019).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

IDPs

In seinem "2020 Global Report on Internal Displacement" gab das International Displacement Monitoring Centre (IDMC) an, dass sich die Gesamtzahl der konflikt- und gewaltbedingten Binnenvertriebenen in Pakistan zum 31. Dezember 2019 auf 106.000 beläuft. Daneben kommt es immer wieder zu innergemeinschaftlichen Konflikten, die ebenfalls Ursache von Vertreibungen sein können. Bis zum 9. Juli 2020 galten noch 16.780 Familien als vertrieben. Die meisten davon sind aus dem Stammesgebiet Nord-Waziristan gefolgt vom Stammesgebiet Khyber (EASO 10.2020).

Seit 2008 kam es aufgrund von militanten Aktivitäten und Militäroperationen in Khyber Pakhtunkhwa und den ehemaligen FATA zu großen Bevölkerungsverschiebungen. Die Rückkehr wurde unter verbesserten Sicherheitsbedingungen fortgesetzt. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um den vom Konflikt Betroffenen zu helfen und jene zu schützen, die im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern leben (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 12.2020).

Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrern kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 12.2020).

Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer. Berichten zufolge wollen viele Binnenvertriebene in ihre Heimat zurückkehren, trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrer ausüben. Andere IDP-Familien zögern ihre Rückkehr hinaus oder entscheiden sich dafür, dass einige Familienmitglieder in den besiedelten Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist. Für Binnenvertriebene, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordiniert die Regierung die Unterstützung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen (USDOS 30.3.2021). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 29.9.2020).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet, mit einem Mangel an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Generell wurde ein mehrstufiges System öffentlicher Gesundheitseinrichtungen eingerichtet. Dieses soll eine grundlegende Gesundheitsversorgung zu minimalen Kosten auf ambulanter Basis bieten. Die Gesundheitsversorgung liegt in erster Linie in der Verantwortung der Provinzregierungen. Generell sollen die Leistungen in den Notfallzentren der Krankenhäuser kostenlos sein. Die Bundesregierung betreibt außerdem ein kostenloses Impfprogramm im ganzen Land und stellt ein Netzwerk von Lady Health Workers (LHWs) zur Verfügung. Diese Fachkräfte für die medizinische Grundversorgung arbeiten auf Gemeindeebene und bieten Beratung und grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen medizinische Grundversorgung, Familienplanung und Krankheitsprävention an. Während die offizielle Politik zur Gesundheitsversorgung in Pakistan bekräftigt, dass alle diese Leistungen verfügbar sein müssen, sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in der Praxis eher schlecht ausgestattet. Die Personalausstattung - insbesondere die Anwesenheit von Ärzten - ist in vielen Einrichtungen unsicher. Eine dringende Herausforderung ist der schlechte Zustand von Ausrüstung und Test- bzw. Analysemöglichkeiten (ILO 2019).

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen. Die von der Regierung neu ins Leben gerufene "Sehat Insaaf Card"-Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus dem unteren sozioökonomischen Sektor die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag) und ist ein Jahr gültig. Die Karte deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021).

Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73% der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57% in den Städten und 83% am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).

Als Reaktion auf die schlechte Qualität der Dienstleistungen in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen hat die Regierung Systeme der Sozialversicherung eingeführt, um die Bereitstellung der grundlegenden Gesundheitsversorgung zu unterstützen. Das jüngste Beispiel ist das Prime Minister's National Health Programme (PM-NHP), das 2018 in 23 Bezirken in Betrieb genommen wurde und auf 40 Bezirke ausgeweitet werden soll. Das Programm, das zwei Arten von Versicherungsschutz bietet, wird von der pakistanischen Provinzregierung und der Bundesregierung gemeinsam finanziert. Bis heute hat das Programm 1,5 Millionen Familien eingeschrieben. Das PM-NHP deckt Familien ab, die unter eine bestimmte Armutsgrenze im Haushaltsregister fallen. Letzteres wird von der wichtigsten Sozialschutzinitiative der Regierung, dem Benazir Income Support Programme, geführt. Die Programme zur Armutsbekämpfung - wie die Zakat-Initiative und Pakistan Bait-ul-Maal - bieten auch Unterstützung für die grundlegende Gesundheitsversorgung. Sie tun dies in Form von Mitteln, die den Krankenhäusern zur Verfügung gestellt werden; die Krankenhäuser entscheiden dann ihrerseits, welche Patienten für die Versorgung in Frage kommen (ILO 2019).

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab wurde im Februar 2019 mit der Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Bezirken der Provinz begonnen. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 Euro). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen als auch privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 Euro) pro Monat (22.000 PKR/ca. 116 Euro in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit werden 75% des Gehalts weiterbezahlt (100% bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50% Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (SSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019).

Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Die Menschen sind aber eher zurückhaltend, wenn es darum geht, zu offenbaren, dass sie eine psychische Krankheit haben. Denn psychische Gesundheitsprobleme sind ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen (TSOP 2020). Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen in Pakistan, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (USDOS 30.3.2021).

Es gibt einige gesetzliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, den Arbeitsplatz oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. Die Behörden behindern in einigen Teilen des Landes aus Sicherheitsbedenken routinemäßig Reisen bzw. interne Bewegungen. Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt. Sie soll sowohl jene umfassen, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, als auch jene, gegen die ein Gerichtsverfahren läuft. Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Meldewesen

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRB 23.1.2018).

Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRB 23.1.2018).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, Juni 2021]

 

DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019

Hazara

3.41 Hazaras geben an, dass innerhalb der Enklaven für einen Zugang zu Dienstleistungen, einschließlich mobiler SIM-Karten und Internet-Verbindungen, keine formalen Dokumente benötigt werden, wie z.B. ein Reisepass oder CNIC. Jedoch sind Reisen in oder zwischen den Enklaven mit Dokumentenkontrollen verbunden, die dazu dienen können, den Zugang zu Dienstleistungen zu sperren. Während die meisten Hazaras in Pakistan formale Identitätsdokumente wie CNICs erhalten können, behaupten Hazaras, dass die Beamten der Nationalen Datenbank und Registrierungsbehörde (NADRA) zeitweise Verzögerungen für Hazaras, die um offizielle Unterlagen beantragt haben, verursacht haben. Hazaras erlitten tödliche Angriffe außerhalb des NADRA-Büros in Quetta, das sich außerhalb der Enklaven befindet, während sie versuchten, Pässe und CNICs zu erhalten. Infolgedessen fühlen sich viele Hazaras nicht sicher dabei, die Enklave zu verlassen, um eine Dokumentation zu beantragen.

3.43 Trotz des Risikos Unterlagen zu erhalten verlassen Hazaras, die es sich leisten können, Quetta. Hazaras berichten, dass es außerhalb von Belutschistan sicherer ist, getrennt in der allgemeinen Gemeinschaft zu leben, als in der Nähe anderer Hazaras, wo sie leicht erkannt und ein Ziel werden können. Hazaras bevorzugte Optionen für interne Verlagerungen ihres Wohnsitzes sind der Reihe nach Lahore, Karachi und Islamabad. Hazaras berichten, dass die wenigen Hazara-Enklaven in Karatschi, wie Mungo Pir, unsicher sind und nur aus der Notwendigkeit entstanden sind, dass ärmere Hazaras Ressourcen bündeln mussten.

3.45 DFAT ist sich der Berichte bewusst, dass NADRA-Beamte sich geweigert haben, CNICs von Hazaras zu ändern, die versuchen, innerhalb Pakistans umzuziehen, wodurch sie daran gehindert werden, einen Pass zu beantragen, der am Wohnort erhältlich sein muss. Hazaras, die einen hochrangigen Anwalt haben, können solche offiziellen Barrieren überwinden. Die Weigerung der Nadra, eine CNIC-Adresse zu ändern, kann auch den Zugang zur Bildung einschränken, da die Schuleinschreibung auch einen Wohnsitz vor Ort erfordert.

3.47 Nach Einschätzung von DFAT sind Hazaras wegen ihrer religiösen Überzeugungen einem hohen Risiko von Gewalt von sektiererischen Militanten ausgesetzt ist. Hazaras stehen aufgrund ihres ausgeprägten Aussehens und ihrer Absonderung einem höheren Risiko gegenüber als andere Schiiten. Bedeutende Sicherheitsmaßnahmen der Hazara-Gemeinschaften mindern teilweise das Risiko von Gewalt in den Hazara-Enklaven, aber Hazaras, die aus den Enklaven herausziehen, innerhalb und außerhalb von Balochistan, sind mit einem hohen Risiko von gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt konfrontiert. Aufgrund dieses Risikos kommt DFAT zu der Einschätzung, dass Hazaras ohne Identitätsdokumente, die in Balochistan leben, wahrscheinlich Schwierigkeiten haben, außerhalb von Quetta-basierten Enklaven zu reisen, um Zugang zu amtlichen Dokumenten oder staatlichen Gesundheits- und Bildungsdiensten zu erhalten.

3.48 Während nach Einschätzung von DFAT Hazaras in der Regel innerhalb der Enklaven von Quetta keine amtlichen Dokumente benötigen, um Zugang zu regierungsunabhängigen Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen der Hazaras zu erhalten, merkt DFAT an, dass diese Einrichtungen von Hazaras als Basisversorgung beschrieben werden und es deshalb erforderlich ist, die Enklaven zu verlassen, um Zugang zu staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Notaufnahmen und Bildungsdienstleistungen zu erhalten.

(Beweisquelle: DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019; Absätze 3.41, 3.43., 3.45, 3.47, 3.48; 5.52, 5.55)

 

BFA Länderinformation der Staatendokumentation Pakistan, August 2019 [BFA LIB Pakistan, 2019]

Hazara-Gemeinde

Die Hazara sind eine ethnische Gruppe eurasischer Herkunft und überwiegend schiitische Muslime. Sie unterschieden sich äußerlich von den meisten anderen Pakistanis (EASO 8.2015). Quellen schätzen die Hazara in Pakistan auf 500.000 bis eine Million, die sich hauptsächlich auf Quetta [Hauptstadt von Belutschistan] und Karatschi konzentrieren. Viele Hazara sind von Quetta aufgrund der dort gegen sie gerichteten Gewalt in andere pakistanische Städte gezogen, allen voran Karatschi. Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in zwei Enklaven (UKHO 9.11.2016).

Die schiitische Gemeinschaft, insbesondere die schiitischen Hazara, sind das Hauptziel der religiös motivierten Gewalt in Belutschistan. Die Gruppe Lashkar-e-Jhangvi steht hauptsächlich hinter dieser Gewalt (USIP 27.6.2016). Gemäß Aussagen der Hazara-Gemeinschaft, Mitgliedern der Zivilgesellschaft, Politikern und Regierungsvertretern sind viele Faktoren für die Bedrohung verantwortlich, da andere schiitische Gemeinschaften in Belutschistan friedlich leben können (NCHR 2.2018).

Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan – aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren – war nach 2015 deutlich weniger von Gewalt betroffen (AA 21.8.2018; vgl. NCHR 2.2018). Gemäß Angaben des Provinzinnenministeriums von Belutschistan wurden im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2017 in Quetta bei terroristischen Anschlägen 509 Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft getötet und 627 verletzt (NCHR 2.2018). Im Jahr 2017 gab es in Quetta sechs Angriffe auf Hazara, bei denen 13 Menschen starben (PIPS 7.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) und einen Angriff auf Hazara mit vier Toten in Mastung (PIPS 7.1.2018).

Anfang 2018 kam es zu einer Serie von Mordanschlägen militanter Gruppen gegen Hazaras in Belutschistan (AA 21.8.2018). Im Zeitraum März-April 2018 wurden in Quetta bei sechs konfessionell motivierten Anschlägen acht Personen, darunter sieben Hazara, getötet (PIPS 7.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Alle Anschläge wurden von Lashkar-e-Jhangvi durchgeführt. Bei einem weiteren sicherheitsrelevanten Vorfall in Quetta war Sicherheitspersonal, das zum Schutz von Hazara abgestellt worden war, betroffen (PIPS 7.1.2019). Die Hazaras protestierten gegen die Anschläge und beklagten mangelnde Sicherheitsmaßnahmen des pakistanischen Staats (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Sie stellten ihre Proteste ein, nachdem Pakistans Armeechef General Bajwa Anfang Mai 2018 Hazara-Vertreter in Belutschistan traf und bessere Sicherheitsvorkehrungen versprach (AA 21.8.2018). Für den Rest des Jahres 2018 dokumentierte PIPS keine konfessionell motivierten Angriffe auf Hazara (PIPS 7.1.2019).

Am 12.4.2019 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf einem Markt in Quetta mindestens 20 Personen, darunter neun Hazara, ums Leben; mindestens 48 Personen wurden verletzt (Dawn 12.4.2019; vgl. ET 12.4.2019). Es war dies – mit Ausnahme vereinzelter Schießereien - der erste gezielte Anschlag auf die Hazara-Gemeinschaft seit über einem Jahr (Dawn 12.4.2019). Zum Anschlag bekannte sich zuerst eine Taliban-Fraktion, die nach eigenen Angaben mit Lashkar-eJhangvi kooperierte; etwas später bekannte sich der Islamische Staat zu dem Anschlag und veröffentlichte ein Foto und Namen des Täters (ET 13.4.2019). Die Regierung von Belutschistan beschloss, dass umgehend Überwachungskameras am Hazaraganji-Markt und anderen Orten der Stadt installiert werden sollen. Jedoch gibt es einen Mangel an Kameras in der Region und die Umsetzung des Projektes Safe City Quetta ist verzögert (Dawn 12.4.2019).

Hazara-Händler, die am Hazarganji-Markt Waren für den Weiterverkauf in den Hazara-Enklaven einkaufen, werden von Polizei und Frontier Corps täglich in einem Konvoi eskortiert (Dawn 12.4.2019; vgl. Dawn 22.10.2017, AJ 9.10.2017, NCHR 2.2018). Dennoch kommt es auf dem Markt immer wieder zu tödlichen Anschlägen, da bereits vor dem Eintreffen der Eskorte Bomben am Markt versteckt werden (Dawn 12.4.2019). In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gezielten Morden an Hazaras, die den Markt außerhalb des eskortierten Konvois besuchten (Dawn 22.10.2017; vgl. AJ 9.10.2017).

Die zwei Enklaven in Quetta werden von Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen bewacht (UKHO 9.11.2016; vgl. USDOS 13.3.2019, NCHR 2.2018). Die Behörden haben schiitische Prozessionen in Quetta auf die Hazara-Enklaven beschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Behörden geben an, dass es seit 2014 keine größeren Anschläge auf Hazaras mehr gab und die kleineren Vorfälle durch Missachtung der Sicherheitsvorkehrungen durch Hazaras begünstigt wurden (NCHR 2.2018).

Gemäß Angaben der Hazara-Gemeinschaft ist der Staat gleichgültig gegenüber dem Schutz der Hazara-Gemeinschaft und die Sicherheitsvorkehrungen würden zu unnötigen Belästigungen führen. Die Täter von Angriffen auf Hazara bleiben oft straffrei und Ermittlungen werden meist gegen Unbekannt geführt (NCHR 2.2018).

Die Situation der Hazara-Gemeinschaft ist gemäß der Nationalen Kommission für Menschenrechte in Pakistan besorgniserregend, da sie ihre grundlegenden Menschenrechte nicht ausüben können (NCHR 2.2018). Berichten zufolge ist es Hazaras nicht möglich, sich außerhalb der beiden Enklaven in Quetta frei zu bewegen; es sei ihnen nicht möglich, Anstellung zu finden und eine höhere Ausbildung zu verfolgen (USDOS 13.3.2019; vgl. NCHR 2.2018). Es wird von Schwierigkeiten für Angehörige der Hazara beim Erlangen von Pässen und Personalausweisen sowie beim Zugang zu staatlichen Leistungen berichtet (USDOS 13.3.2019). Gemäß UKHO ist der Staat zwar willig, Hazaras zu schützen, jedoch in der Fähigkeit eingeschränkt (UKHO 9.11.2016).

In einem von UKHO zitierten, 2014 erschienenen Bericht des Australischen Ministeriums für Äußere Angelegenheiten und Handel hingegen wird berichtet, dass Hazaras sich tagsüber generell frei in Quetta bewegen können. Weiteren Berichten zufolge sind einige höher gebildete Hazara beim Staat angestellt. Einige führen Geschäfte außerhalb der Enklaven. Innerhalb ihrer Enklaven haben sie Zugang zu Ausbildungsstätten und medizinischer Versorgung. Von staatlicher Seite gibt es keine diskriminierenden Gesetze, Richtlinien oder Vorgehen der pakistanischen Behörden gegen die Hazara aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religion (UKHO 9.11.2016).

[Beweisquelle: BFA LIB Pakistan, August 2019]

 

USDOS – US Department of State, 2020 Report on International Religious Freedom: Pakistan

Die schiitische Hazara-Gemeinde in Quetta, Belutschistan drückte weiterhin Ihre Sorge über gezielte Tötungen in den letzten Jahren aus. Obwohl die Regierung weiterhin erhöhte Sicherheitsmaßnahmen um die Wohnviertel der Hazara in Quetta implementierte, sind einige Mitglieder der Hazara-Gemeinde weiterhin der Ansicht, dass diese Maßnahmen aus ihren Stadtteile isolierte Ghettos gemacht hätten.

[Beweisquelle: USDOS – US Department of State, 2020 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section III. Status of Societal Respect for Religious Freedom]

 

Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2020

The Hazara community remained under constant threat of sectarian violence—a threat that has increased since the emergence of Islamic State affiliates, which are intolerant of the Shia community.

[Beweisquelle: Human Rights Commission of Pakistan, 2021, State of Human Rights in 2020, S 115; http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf )

 

ACCORD Pakistan: Religious Minorities, März 2021

Zur Situation der Hazara-Gemeinschaft in Belutschistan hielten PIPS und FES im Dezember 2020 fest:

„Die drohende religiös motivierte Gewalt gegen die schiitische Hazara Community in Belutschistan blieb allgegenwärtig. Trotz 10 Checkpoints und 19 Frontier Corps Einheiten in den zwei Hauptsiedlungsgebieten der Hazara von Quetta, wurden innerhalb von gerade einmal fünf Jahren über 500 Hazara getötet und 627 verletzt. Im April 2019 starben 20 Personen, darunter 10 Hazara, bei einer Explosion auf einem Gemüsemarkt, der regelmäßig von Hazara frequentiert wird. Laut einem Bericht der National Commission of Human Rights (NCHR) im März 2018 starben 509 Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft in den vergangenen fünf Jahren bei verschiedenen gezielten Terrorakten in Quetta und 627 wurden verletzt. Die Sicherheitsmaßnahmen für die Hazara-Gebiete wurden kürzlich als extreme Ghettoisierung der Gemeinschaft bezeichnet. Die Ghettoisierung schien der Preis für eine relative Sicherheit der Hazara. Zwischen 75.000 und 100.000 Hazara sollen gezwungen gewesen sein, sich irgendwo anders im Land oder im Ausland niederzulassen, um Schutz zu suchen.“ (PIPS/FES, December 2020, p. 47)

 

[Beweisquelle: ACCORD Pakistan: Religious Minorities, Seite 96 März 2021)

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abeschieberelevante Lage in der islamischeen Republik Pakistan, 28.09.2021

Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan ist aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren und war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer AnschlägeBei dem letzten, durch den IS verübten Anschlag gegen Hazaras im Januar 2021 wurden 11 Minenarbeiter getötet. In der Summe liegt das Gewalt-Niveau gegen Hazaras heute jedoch deutlich niedriger als vor 2015. Die Hazara-Gemeinde in Pakistan umfasst geschätzt etwa 600.000 Menschen (die meisten davon in Quetta).

Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan (die meisten der ca. 600.000 in Quetta). Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt.

[Beweisquelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abeschieberelevante Lage in der islamischeen Republik Pakistan, 28.09.2021]

 

Jüngste Ereignisse 2021

Am 03.01.2021 wurden BergarbeiterInnen der Hazara-Gemeinschaft in Belutschistan von IS-Kämpfern entführt und getötet. Die Gruppe Islamischer Staat (IS) bekannte sich zu dem Angriff.

[Beweisquelle: Jamestown Foundation, Islamic State Khorasan Province Attack on Hazaras Endangers Pakistan’s Baluchistan Province; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 4, 26.01.2021]

 

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Zur Identität und Volksgruppe des Beschwerdeführers (oben 1.1)

Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruhen auf seinen, während des gesamten Verfahrens konsistenten eigenen Angaben. Mangel Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. (AS 5; NS EB 03.02.2021 S 1; NS EV 08.05.2017 S 3, 5)

2.2 Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (oben 1.2)

Bei der Niederschrift zur Erstbefragung vom 03.02.2015 wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit „Pakistan“ protokolliert. (NS EB 03.02.2015 S 1)

Der Beschwerdeführer gab dann in der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2017 und im weiteren Verlauf des Verfahrens an, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei (NS EV 08.05.2017 S 3); Beschwerde 12.098.2017 (AS 305 ff); VS 27.05.2021 S 8 ff); Stellungnahme 05.07.2021 (OZ 7)) und er legte im Laufe des Verfahrens jeweils in Kopie zwei Dokumente vor: ein von ihm als afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) samt englischer Übersetzung bezeichnetes Dokument (AS 297-301) sowie zwei Seiten eines von ihm als afghanischer Reisepass bezeichneten Dokuments (AS 139-141; NS EV 08.05.2017 S 3 ff).

Der Vorwurf in der Beschwerde vom 12.09.2017, wonach der Bescheid des BFA „keinerlei“ Feststellungen“ zur zentralen Tatsachenfrage und zentralen Vorfrage des Verfahrens, ob der Beschwerdeführer nun Staatsangehöriger von Afghanistan oder Pakistan sei, und auch keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen erfolgt sei (Beschwerde 12.09.2017 S 6 f), erweist sich als unberechtigt, da das BFA im angefochtenen Bescheid explizit die Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, dass der Beschwerdeführer „pakistanischer Staatsangehöriger“ sei (Bescheid S 25), und das BFA seine Erwägungen dazu im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides über zwei Seiten dargelegt hat (Bescheid S 97-98).

Der Feststellung des BFA, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger sei, kann aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen, unschlüssigen und zum Teil bewusst unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht entgegengetreten werden, dies aufgrund der folgenden Erwägungen:

Antragstellung und Erstbefragung

Der gegenständliche Antrag wurde am 01.02.2015 gestellt, die Erstbefragung fand am 03.02.2015 statt.

Bei der Antragstellung am 01.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Abnahme seiner Fingerabdrücke als pakistanischer Staatsangehöriger erfasst. (AS 1)

Unmittelbar vor der Niederschrift der Erstbefragung vom 03.02.2015 findet sich im Verfahrensakt, den das BFA vorgelegt hat, ein einseitiges handschriftlich ausgefülltes Datenblatt, wobei nicht ersichtlich ist, von wem dieses Datenblatt unter welchen Umständen und wann ausgefüllt worden ist (AS 5). Das Datenblatt enthält folgende Eintragungen (Handschiftliches kurisv dargestellt):

„Familienname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX Geburtsort: Pakistan /Koyta

Geburtsstaat: Pakistan

Nationalität: Afghanistan Sprache: Farsi“

In der Niederschrift zur Erstbefragung vom 03.02.2015 wurde dann protokolliert, dass der Beschwerdeführer in „Koyta, Pakistan“ [gemeint: Quetta, die Hauptstadt der Provinz Belutschistan] geboren sei und die Staatsangehörigkeit wurde mit „Pakistan“ festgehalten. Zudem wurde protokolliert, dass der Beschwerdeführer die „Grundschule von 1989 bis 1993 in Koyta“ besucht habe, er seinen Wohnsitz in „Koyta“ habe und mit einem „pakistanischen“ Reisepass, ausgestellt vom „Passamt Koyta“ ausgereist sei. (NS EB 03.02.2021 S 1, 3).

Das BFA verwies in der Beweiswürdigung zur Feststellung der pakistanischen Staatsangehörigkeit unter anderem auf diese Angaben bei der Erstbefragung (Bescheid S 97).

In der Beschwerde vom 12.09.2017 (Beschwerde 12.09.2017 S 4 f) sowie zuletzt in der Stellungnahme vom 05.07.2021 (OZ 7) wurde dazu – zusammengefasst – vorgebracht, der Beschwerdeführer habe infolge seines geringen Bildungsniveaus, der damaligen physischen und psychischen Belastungssituation nach der Flucht, der zu geringen Regenerationsmöglichkeit und der Umstände unmittelbar in Zusammenhang mit der Erstbefragungssituation jene wesentlichen Protokollierungsfehler übersehen und sei es zudem möglich, dass bei der Erstbefragung aus seinem letzten Wohnort Quetta irrtümlich auch sein Geburtsort und die pakistanische Staatsangehörigkeit abgeleitet worden sei.

Selbst wenn man dieser Argumentation zu einer Verwechslung des Wohnortes mit dem Geburtsort und der irrtümlichen Ableitung einer Staatsangehörigkeit daraus folgt, erklärt dies jedoch nicht die Protokollierungen zu einem Grundschulbesuch von „1989 bis 1993 in Koyta“, zumal er später bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben hat, überhaupt keine Schule besucht zu haben (NS EV 08.05.2017 S 12), und in der Verhandlung am 27.05.2021 auf diese Ungereimtheit angab, er sei nur nach der Übersiedlung von Afghanistan nach Pakistan – somit zu einem viel späteren Zeitpunkt – in Pakistan für eine kurze Zeit in eine Flüchtlingsschule gegangen (VS 27.05.2021 S 12). Weshalb ein Grundschulbesuch von „1989 bis 1993“ bei der Erstbefragung protokolliert worden sein soll, wenn der Beschwerdeführer einen solchen überhaupt nicht angegeben hat, ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso wenig schlüssig wäre eine Protolllierung, dass der Beschwerdeführer mit einem „vom Passamt Koyta“ ausgestellten Reisepass ausgereist sei, wenn er dies nicht angegeben hätte.

Der Beschwerdeführer behauptete in der Einvernahme vor dem BFA am 08.05.20217 auch zunächst, es sei in der Erstbefragung falsch aufgeschrieben worden, dass er einen pakistanischen Reisepass gehabt habe (NS EV 08.05.2017 S 4), um demgegenüber dann im späteren Verlauf der Einvernahme zuzugestehen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein „pakistanischer“ Reisepass vom Schlepper im Iran abgenommen worden sei. (NS EV 08.05.2017 S 5)

Für das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei (Beschwerde 12.08.2017 S 5), finden sich keine Anhaltspunkte; vielmehr ist in der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Erstbefragung dokumentiert, dass ihm jene Niederschrift rückübersetzt worden ist und er auch deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat (NS EB 03.02.2015 S 6).

Bereits vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht haben muss und gemacht hat, was er sich zurechnen lassen muss.

Aber selbst wenn man die Erstbefragung völlig außer Acht lässt, sprechen weitere Faktoren gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, wie sich im Folgenden zeigen wird.

Vorgelegte und nicht vorgelegte Dokumente

Der Vorwurf in der Beschwerde, das BFA habe sich nicht mit den vorgelegten Dokumenten (Beschwerde 12.09.2017 S 7, 8) auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.

Das BFA verwies in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides darauf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Kopien vorgelegt hat. Das BFA verwies auch darauf, dass es sich bei der vorgelegten „afghanischen Geburtsurkunde“ deshalb um eine Kopie handeln müsse, da auf dieser wie auch auf der Übersetzung jener Urkunde die gleichen pakistanischen (Notars-)Stempeln angebracht seien und nicht schlüssig sei, dass auch die Übersetzung einer Urkunde mit mehreren amtlichen Stempel und Aufklebern versehen werden sollte. Zur vorgelegten Farbkopie eines „afghanischen Reisepasses“ führte das BFA an, dass dieser handschriftlich ausgefüllt worden sei und daher auch der Beschwerdeführer selbst einen leeren Pass erwerben und mit seinen Daten versehen hätte können. Das BFA verwies darauf, dass die vorgelegten Kopien daher nicht als Identitätsnachweise anerkannt werden könnten und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das BFA keinen originalen Reisepass vorgelegt habe, obwohl er dies zugesagt habe. (Bescheid S 97-98). Dem ist die Beschwerde vom 12.09.2017 nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat in der Einernahme vor dem BFA am 08.05.2017 (NS EV 08.05.2017 S 3), in der Verhandlung am 27.05.2017 (VS 27.05.2021 S 11) und in den Schriftsätzen (zuletzt Stellungnahme 05.07.2021 S 6 (OZ 7)) zur Qualität der „Geburtsurkunde“ unterschiedliche Angaben gemacht und diese manchmal als Original, an anderer Stelle als Kopie bezeichnet. Bei den vom Beschwerdeführer beim BFA am 02.08.2016 abgegebenen Schriftstücken handelt es sich jedenfalls um Schwarz-Weiß-Kopien. Hinweise darauf, dass tatsächlich Originaldokumente abgegeben oder sichergestellt worden wären, haben sich nicht ergeben, und dies wurde auch in der letzten Stellungnahme vom 05.07.2021 nicht mehr behauptet.

Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens auch widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines behaupteten afghanischen Reisepasses: So gab er auf die Frage des BFA in der Einvernahme am 08.05.2017, weshalb er nicht das Original seines Reisepasses dabeihabe, an: „Das Original ist in Quetta. Ich will es nicht verlieren, es ist sehr wichtig.“ Und nach anschließender Aufforderung des BFA, er möge den originalen afghanischen Reisepass schicken, wurde dies vom Beschwerdeführer bejaht und er gab an, dass er mit seinen Eltern telefonieren werde (NS 08.05.2017 S 5). Tatsächlich teilte dann eine Betreuerin dem BFA am 24.05.2017 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer den afghanischen Reisepass nicht abgeben werde, ohne eine Begründung dafür anzugeben. (AS 295) Auch in der Beschwerde vom 12.09.2017 findet sich keine Erklärung dazu, weshalb der afghanische Reisepass nicht vorgelegt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.2017 gab der Beschwerdeführer dann erstmals an, dass sein Reisepass bereits sechs Jahre zuvor verloren gegangen sei, und er auch bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2017 gewusst habe, dass der Reisepass verloren sei. Der Beschwerdeführer machte demnach diesbezüglich vor dem BFA am 08.05.2017 bewusst unrichtige Angaben. Seine Erklärung dafür in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2021, er habe damals vor dem BFA Angst gehabt, da man ihm gesagt habe, dass er einen negativen Bescheid erhalte, wenn er den Reisepass nicht vorlege, ist zumindest aus der Niederschrift jener Einvernahme vom 08.05.2017 nicht nachzuvollziehen. So wurde ihm erst nach seiner Antwort, wonach das Original in Pakistan sei und er es nicht verlieren wolle, vom BFA gesagt, dass er den originalen Pass vorlegen müsse, ansonsten er als „Pakistani“ geführt werde (NS 08.05.2017 S 5). War der Beschwerdeführer in der Einvernahme noch unvertreten, so ist er seit dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten. Unverständlich ist es daher, dass der Beschwerdeführer nicht spätestens mit der Beschwerde offengelegt hätte, dass – und unter welchen Umständen – sein afghanischer Reisepass schon vor Jahren verloren gegangen sei, wenn seine nunmehrigen Angaben den Tatsachen entsprechen würden, insbesondere, da ihm die Nichtvorlage des Originalreisepasses vom BFA im Rahmen der Beweiswürdigung explizit vorgeworfen wurde (Bescheid S 98). Dies wurde in der Beschwerde jedoch unterlassen, vielmehr wurde dazu in der Beschwerde überhaupt kein Vorbringen erstattet.

In Zusammenhang mit dem vorgebrachten Verlust seines afghanischen und des pakistanischen Reisepasses machte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben: So gab er in der Einvernahme an, dass sein grüner pakistanischer Reisepass vom Schlepper im Iran abgenommen worden sei und jener Reisepass vom Schlepper organisiert worden sei; wenn ein Afghane in Pakistan ein Visum beantrage, kriege man kein iranisches Visum mit afghanischem Reisepass, weshalb der Schlepper einen pakistanischen Reisepass für ihn organisiert habe. (NS 08.05.2017 S 5) Dagegen erwähnte er in der mündlichen Verhandlung vier Jahre später erstmals, dass er dem Schlepper seinen afghanischen Reisepass gegeben habe, damit jener ein iranisches Visum organisiere, doch er habe den Reisepass vom Schlepper nicht mehr zurückbekommen, weshalb er später einen anderen Schlepper gefunden habe, der für ihn einen pakistanischen Reisepass mit Visum besorgt habe. (VS 27.05.2021 S 9, 10) Davon, dass der Beschwerdeführer mit zwei Schleppern Kontakt gehabt hätte, hatte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht spätestens in der Beschwerde der Hergang der damaligen Ereignisse in Pakistan konkret dargelegt worden wäre, würde das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2017 gefragt, ob er in Österreich bereits den Versuch unternommen habe, über die afghanische Vertretungsbehörde in Österreich Originaldokumente zu bekommen, was vom Beschwerdeführer mit der Begründung verneint wurde, dass er ja in Österreich bleiben und als Flüchtling anerkannt werden wolle und ihm der afghanische Reisepass ja nichts bringe (VS 27.05.2021 S 10). Vor dem Hintergrund, dass das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits 2017 einmal abgewiesen hat und dabei zentral die angegebene afghanische Staatsangehörigkeit für unglaubhaft erachtet hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt des negativen Bescheides jede Chance genutzt und jeden Versuch unternommen hätte, die von ihm behauptete Staatsangehörigkeit in irgendeiner Form zu bescheinigen.

Mit der Stellungnahme vom 05.07.2021 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 seine Mutter damit beauftagt habe, in Afghanistan eine neue Tazkira zu erwirken, weil die in Kopie vorgelegte Tazkira nicht mehr auffindbar sei; seine Mutter sei dazu nach Kabul gefahren sei und habe den entsprechenden Antrag gestellt, von welchem auch ein Foto vorgelegt werde (OZ 7). Dazu ist festzuhalten, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine neue Tazkira vorgelegt wurde, was aber der zwischenzeitlich erfolgten Machtergreifung durch die Taliban geschuldet sein kann. Allerdings ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einerseits erst rund dreieinhalb Jahre nach der Bescheiderlassung diesen Schritt unternommen hat und andererseits zudem er im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Juni 2021 nicht selbst zumindest den Versuch unternommen hat, in Österreich bei der afghanischen Vertretungsbehörde vorzusprechen oder sich seine Mutter mit einer Passkopie nicht an das afghanische Konsulat in Quetta gewandt hat; derlei wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wären diese Schritte gesetzt worden.

Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen und Verhaltens des Beschwerdeführers, die er nicht überzeugend aufklären konnte, kommt daher den vom Beschwerdeführer lediglich in Kopie vorgelegten Urkunden keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Aufenthalt in Afghanistan

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2017 an, dass er erst ungefähr im Alter von 12 Jahren von Afghanistan nach Pakistan umgesiedelt ist. (NS 08.05.2017 S 4). Das BFA fragte den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Afghanistan, wie seine Kindheit verbracht habe, woraufhin der Beschwerdführer angab, er könne sich nicht erinnern, wisse nur noch, dass sie in der Wüste oder in den Bergen mit Tieren, Ziegen und Schafen, spazieren gegangen seien (NS 08.05.2017 S 12). Der Beschwereführer antwortete auf die weitere Frage des BFA, ob sei in Afghanistan eine Landwirschaft gehabt hätten: „Vielleicht, aber ich weiß nicht. Seit wir geflüchtet sind, war ich nie in Afghanistan. (NS 08.05.2017 S 12) Das BFA verwies in seiner Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer die Frage des BFA, ob sie in Afghanistan eine Landwirtschaft gehabt hätten, nicht habe beantworten können (Bescheid S 98), und ging davon aus, das der Beschwerdeführer die Lebensumstände seiner Familie in Afghanistan in Erinnerung haben hätte müssen. Das BFA erachtete die Antwort des Beschwerdeführers daher als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer niemals in Afghanistan gewesen sei. Auch hier trat die Beschwerde den Ausführungen des BFA nicht entgegen und wurde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen.

Hazara in Pakistan

Soweit in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.07.2021 auf die Muttersprache Dari des Beschwerdeführers und seine ethnische Zugehörigkeit verwiesen wurde (ebenda S 5, 6), wird festgehalten, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara unstrittig ist.

Soweit in der Beschwerde vom 12.09.2017 (ebenda S 7) und der Stellungnahme vom 05.07.2021 (ebenda S 6; OZ 7) vorgebracht wurde, dass es so gut wie keine Hazara gebe, die in Pakistan geboren und im Besitz der pakistanischen Nationalität seien, ist nicht nachvollziehbar, worauf sich dieses Vorbringen stützt; vielmehr steht dies den getroffenen Länderfeststellungen entgegen (oben 1.7), wonach die meisten Hazaras in Pakistan formale Identitätsdokumente wie CNICs (= pakistanische Computerized National Identity Card), die nur pakistanischen Staatsangehörigen zustehen, erhalten können.

Zur ausgestellten Aufenthaltskarte gemäß § 51 AsylG

Soweit in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.07.2021 schließlich aufgeführt wurde (ebenda S 3), dass dem Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt worden sei, auf welcher vom BFA die Staatsangehörigkeit auf „Afghanistan“ geändert worden sei, lässt sich allein daraus weder ein Anerkenntnis durch das BFA noch eine Bindungswirkung ableiten.

Zusammenfassung

Bereits die Beschwerde beinhaltet keine substantiierten Gegenargumente und Ausführungen zu den zuvor aufgezeigten beweiswürdigenden Überlegungen des BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, die damit nicht entkräftet werden konnten. Um die Beweiswürdigung des BFA mit Erfolg anzugreifen reicht es nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Die Beweiswürdigung kann auch nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0029) Insbesondere wurde in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen.

Auch nach der mündlichen Verhandlung am 27.05.2021 und der schriftlichen Stellungnahme vom 05.07.2021 konnten die Argumente des BFA nicht entkräftet werden. Zudem ergaben sich in der Verhandlung weiteren Unstimmigkeiten, Wiedersprüche und unrichtige Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinen Angaben vor dem BFA, wie zuvor im Einzelnen dargelegt.

Der Beschwerdeführer gab im Beschwerdeverfahren auch an, unter Streß, an Vergesslichkeit und unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden (VS 27.05.2021 S 4). Er gab dazu in der Verhandlung an, von einem Arzt für Allgemeinmedizin Medikamente zum besseren Einschlafen erhalten zu haben, die er jedoch nicht mehr einnehme. Der letzte Arztbesuch sei einen Monat zuvor erfolgt, einen neuen Termin habe er nicht (VS 27.05.2021 S 4, 5). Ärztliche Unterlagen wurden dazu vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt, die auf eine gravierendere Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit hingewiesen hätten. Auch wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Vertreter vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig sei und auch in der Verhandlung am 27.05.2021 ergaben sich keine Hinweise auf formale Denkstörungen und Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen. Der Beschwerdeführer selbst gab in der Verhandlung im Beisein seines Vertreters an, körperlich und geistig dazu in der Lage zu sein, die Verhandlung durchzuführen, er gab nur an, dass er die Nacht davor nicht habe schlafen können, da er so aufgeregt sei. (NS 27.05.2021 S 4)

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und daher vom Beschwerdeführer jedenfalls keine vollständigen und völlig unverfälschten und gleichbleibenden Erinnerungen und genaueren Datumsangaben mehr erwartet werden können und er zudem war, Analphabet ist und nur eine geringe Bildung erhalten hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines Vertreters auch unter diesen Umständen und auch über einen längeren Zeitraum durchgehend zumindest ein annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu seiner Staatsangehörigkeit und zum Verleib seiner Dokumente und den Umständen seiner Ausreise machen kann. Dazu war der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, nicht in der Lage, weshalb dies gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht.

Zusammengefasst unter Berücksichtigung der getroffenen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens und der soeben dargestellten Widersprüche, Unschlüssigkeiten und unrichtigen Angaben nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich ein Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher im Ergebnis den beweiswürdigenden Argumenten des BFA und der Feststellung an, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Pakistan ist.2.3 Zu den Lebensverhältnissen in Pakistan

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Pakistan, seiner mangelnden Schulbildung, zu seiner beruflichen Tätigkeit, zu seinem Familienstand zu seinen Familienangehörigen in Pakistan sowie zu seiner Ausreise waren während des gesamten Verfahrens kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. (NS EB 03.02.2015 S 4; NS EV 08.05.2017 S 8 f, 10, 12, 13; VS 27.05.2021 S 5, 6, 12)

2.4 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (oben 1.4)

Der Sachverhalt zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, den im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des dabei gewonnenen Eindrucks, zumal die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung mit den vorgelegten Dokumenten und auch mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, ZMR, GVS, Strafregister) in Einklang stehen.

Auch die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und dazu, dass er trotz seiner Bemühungen in Österreich keine Freunde gefunden hat, beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2021. (VS 27.05.2021 S 5, 6; Deutschkurs-Besuchsbestätigungen 2015, 2016 und 2018 (VS 27.05.2021 Beilagen); Schreiben Deutschlehrer 24.05.2021 (VS 27.05.2021 Beilagen))

2.5. Zu seinem Gesundheitszustand (oben 1.5)

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 27.05.2021 an, er leide an Stress, nervlicher Anspannung und Vergesslichkeit. Er führte dazu aus, dass ihm von einem Arzt für Allgemeinmedizin Medikamente verschrieben wurden, um besser einschlafen zu können, er die Namen der Medikamente jedoch nicht kenne und diese Medikamente auch nicht mehr nehme. Er habe auch keine ärztlichen Dokumente dazu. Ansonsten sei er in den Jahren davor in Österreich nur verkühlt gewesen. (VS 27.05.2021 S 4 f)

Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer an akut behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet und es besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

2.6 Zum Ausreisegrund (oben 1.6)

Wie zuvor (oben Punkt 1.2 in Verbindung mit 2.2) dargelegt, ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Pakistan.

Er hat auch glaubhaft gemacht (oben Punkt 1.1 und 1.3 in Verbindung mit 2.1 und 2.3), dass er Angehöriger der schiitisch-gläubigen Volksgruppe der Hazara ist und vor seiner Ausreise aus Pakistan in der Enklave Hazara Town in Quetta gelebt hat.

Sein Vorbringen, aufgrund der immer wieder erfolgten gezielten Angriffe von religiösen Extremisten auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Quetta und seiner Furcht, selbst auch Opfer eines solchen Angriffes zu werden, aus Pakistan ausgereist zu sein, war während der gesamten Verfahrensdauer und in der mündlichen Verhandlung kohärent und im Wesentlichen auch widerspruchsfrei, jedoch nicht gleichlautend, was für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben spricht.

Das Vorbringen des Beschwerdefühers deckt sich auch mit der festgestellten Ländersituation betreffend Angehörige der Hazara.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher ebenso aufgrund des konsistenten und widerspruchsfreien Vorbringens sowie aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft ist, zumal dieses auch mit den Länderinformationen zur Situation der Hazara in Belutschistan und Quetta in Einklang stand und noch immer steht.

2.7 Zur Lage in Pakistan (oben 1.7)

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Pakistan vom Mai 2019 und Juni 2021 und aus dem Bericht des australischen Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) vom Februar 2019 „DFAT Country Information Report Pakistan“. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428).

Mit § 11 AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Art 8 Abs 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU ) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153)

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 In seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, sprach der Beschwerdeführer aus, dass unter jenen Umständen, wonach die Hazara in Quetta (Pakistan) "als Vogelfreie" lebten, systematisch attackiert würden und ein Klima der Straflosigkeit herrsche, sowie dass Hazara in Quetta nicht sicher seien, von der Wohlbegründetheit der Furcht des Fremden vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausgegangen werden müsse, auch wenn die Handlungen sich bislang nicht konkret gegen seine Person gerichtet haben.

Ausgehend von der festgestellten Ländersituation (oben 1.7) zeigt ein Vergleich der Umstände in Quetta im Jahr 2015 und der aktuellen Umstände, dass sich die Sicherheitslage der Hazara in Quetta zwar leicht verbesserte und die Anschläge auf sie abgenommen haben. Es kann jedoch keinesfalls von einer systematischen, grundlegenden und nachhaltigen Besserung der Situation der Hazara gesprochen werden, was sich ua darin zeigt, dass die Umsetzung des Projektes Safe City Quetta (oben 1.7 Hazara-Gemeinde) verzögert wird. Trotz der Polizeieskorte, die hazarischen Händlern für ihre Einkäufe am Markt gewährt wird, kommt es am Markt zu tödlichen Anschlägen, da bereits im Vorfeld Bomben am Markt versteckt werden. Auch aktuell bleiben die Täter von Angriffen auf Hazara oft straffrei. Sicherheitspersonal tendiert auch dazu, die Stimmungslange gegen die Hazara zu ignorieren. Die Wahrscheinlichkeit von Attacken ist so hoch, dass die Hazara ihre eigene Enklave nicht verlassen und sich auch nicht in die andere Enklave von Quetta begeben. Die Regierung stellt die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht her und die Sicherheitsmaßnahmen der Regierung hängen vom hazarischen Personal, welches innerhalb der Enklaven lebt, ab. Die freie Bewegung innerhalb Quettas ist für Hazara gefährlich, sie leben nahezu ausschließlich in den beiden Enklaven in Quetta und wie werden beim Erlangen von Pässen oder von staatlichen Leistungen diskriminiert. Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsleistungen ist für Hazara in Quetta reduziert, da damit wiederum das Risiko von Anschlägen für nicht-Hazara reduziert wird. Hazaras verschleiern außerhalb der Enklaven oft ihr Gesicht, damit ihre Volksgruppenzugehörigkeit nicht erkannt wird. 2014/2015 gab es etwa 300 von Hazara geführte Geschäfte außerhalb der Enklaven in Quetta. Im August 2019 wurde diesbezüglich berichtet, dass viele dieser Geschäfte geschlossen wurden und innerhalb der Grenzen der beiden Enklaven wiedereröffent wurden. Es wird auch von der Ghettoisierung der Enklaven berichtet, was zu wirtschaftlicher Ausbeutung führt. Konsumgüter werden in den Enklaven nur zu inflationären Preisen angeboten. Nach Einschätzung von DFAT sind Hazaras wegen ihrer religiösen Überzeugungen einem hohen Risiko von Gewalt von sektiererischen Militanten ausgesetzt ist. Hazaras stehen aufgrund ihres ausgeprägten Aussehens und ihrer Absonderung einem höheren Risiko gegenüber als andere Schiiten. Bedeutende Sicherheitsmaßnahmen der Hazara-Gemeinschaften mindern teilweise das Risiko von Gewalt in den Hazara-Enklaven, aber Hazaras, die aus den Enklaven herausziehen, innerhalb und außerhalb von Balochistan, sind mit einem hohen Risiko von gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt konfrontiert. Angesichts dessen ist für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Quetta von einer prekären und extrem volatilen Sicherheitslage auszugehen.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Quetta aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volkgsgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt.

3.3 Allerdings ist ein Antrag auf internationalen Schutz nach § 11 Abs 1 AsylG abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und wenn ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066)

Laut den Länderfeststellungen leben zwar die meisten Hazara in einer der Enklaven in Quetta, jedoch verlagern Hazara aus Sicherheitsgründen ihre Wohnsitze auch in andere Großstädte Pakistans, wie insbesondere in Lahore, Karachi und Islamabad, wo sie getrennt in der allgemeinen Gemeinschaft leben. (siehe oben 1.7 DFAT)

Fallbezogen ist der Beschwerdeführer gesund, er befindet sich im erwerbsfähigen Alter, er hat auch vor seiner Ausreise in Pakistan in einer Bäckerei gearbeitet und ist auch aktuell arbeitsfähig. Er spricht eine der in Pakistan gebräuchlichen Sprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, sodass er die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten in anderen Großstädte Pakistans, wie insbesondere in Lahore, Karachi und Islamabad eine Existenzgrundlage zu sichern.

Im Ergebnis liegt im Falle des Beschwerdeführers damit insbesondere insbesondere in Lahore, Karachi und Islamabad eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, die er in Anspruch nehmen kann, sodass der Antrag auf internationalen Schutz nach § 11 Abs 1 AsylG abzuweisen ist.

3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU ) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.6 Bereits oben unter Punkt 3.3 wurde dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere mit Städten wie insbesondere Lahore, Karachi und Islamabad einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben ist.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann in diesen Städten Pakistan, insbesondere in den Provinzen Punjab und Sindh, aus den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Es ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu keiner Risikogruppe; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.7 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan, insbesondere in die Provinz Punjab oder Sindh abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen.

3.8 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

3.9 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3.10 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.11 Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III Satz 1 ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erweist sich daher als unberechtigt.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3.12 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.13 Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2015 und damit seit über sechs Jahren und zehn Monaten rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig noch auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich angewiesen. Er war in Österreich nicht erwerbstätig, er hat jedoch in Pakistan bereits in einer Bäckerei gearbeitet und ist arbeitsfähig und –willig. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Alphabetisierungskurse und einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Er hat sich bemüht Deutsch zu lernen, kann Deutsch bis zu einem gewissen Grad verstehen, nicht Deutsch lesen und nur einfache Sätze auf Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer war bemüht, in Österreich Freunde zu finden, was ihm jedoch aufgrund seiner schüchternen und zurückhaltenden Art nicht gelungen ist. Schließlich ist er strafrechtlich unbescholten.

3.14 Im gegenständlich zu beurteilenden Fall kann die vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts trotz der langen Aufenthaltsdauer letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewertet werden (vgl zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). Zwar befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit rund sechs Jahren und zehn Monaten in Österreich, sodass der hier gegebenen Aufenthaltsdauer durchaus ein verstärktes Gewicht beigemessen wird. Allerdings hat der Beschwerdeführer demgegenüber in dieser Zeit, nur verhältnismäßig wenige integrationsbergründenden Schritte gesetzt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nur eine geringe Zeit die Schule besuchen konnte und in seiner Muttersprache Analphabet war, so macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Analphabetismus für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar (vgl VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004 RS 4). Der Beschwerdeführer kann in der deutschen Sprache nach wie vor bisher nur ganz einfache Worte und Sätze verstehen. Es besteht keine hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen und keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3.15 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.16 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3.17 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

3.18 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)

3.19 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.

Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten 14 Tage erforderlich ist, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

3.20 Die Beschwerde gegen diesen Spruchunkt des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.

Zu B)

Revision

3.21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.22 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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