BVwG W179 2215093-1

BVwGW179 2215093-13.12.2021

B-VG Art133 Abs4
EisbG §54
EisbG §58b
EisbG §69b
EisbG §74 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2215093.1.00

 

Spruch:

W179 2215093-1/22E

W179 2215246-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUPLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerin und Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerden der 1) XXXX , vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2, und der 2) XXXX , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19/16, gegen den Bescheid der Schienen-Control-Kommission (SCK) vom XXXX , GZ XXXX , betreffend ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zur Wettbewerbsüberwachung des Zugangs zum Bahnstromnetz im Jahr XXXX ,

 

A) beschlossen:

In (teilweiser) Stattgabe der Beschwerden werden die Spruchpunkte I. (zur Gänze) und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit [in Form dieser aufgehobenen Spruchpunkte I. 1) a., I. 1) b., I. 2), I. 3) und II.] zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) zu Recht erkannt:

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

 

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist, dass vorliegender Bescheid die XXXX Entscheidung der Schienen-Control Kommission (belangte Behörde) zur Bahnstrommarktliberalisierung ist, nämlich zum Jahr XXXX , und damit ua zur Frage, welche Entgelthöhe die Erstbeschwerdeführerin als Infrastrukturbetreiberin für die Benutzung ihrer Bahnstromnetze den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUs) verrechnen darf, wenn diese „ihren Strom“ bei Drittstromanbietern und nicht bei der Erstbeschwerdeführerin direkt beziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Erstbescheid der SCK vom XXXX , GZ XXXX , also zu den „Bahnstromverträgen“ des Jahres XXXX , mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX und XXXX , teilweise aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen; sowie den zweiten Bescheid der SCK vom XXXX , GZ XXXX , also zu den „Bahnstromverträgen“ XXXX , mit hiergerichtlichem Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX , zur Gänze aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Schienen-Control Kommission (kurz: SCK) in einem gemäß § 74 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Wettbewerbsüberwachung betreffend Zugang zum Bahnstrom wie folgt [Fettdruck bei den Begriffen „Umformung“ und „Verteilung“ im Original nicht enthalten]:

„I.

1) In dem Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX werden jeweils folgende Tarife im nachstehenden Umfang für unwirksam erklärt:

„a. Unter Punkt 3. a) Netzentgelte der Tarif „Umformung XXXX Hz-Bahnstrom", der Hochtarif mit XXXX EUR je MWh, soweit er eine Höhe von XXXX EUR je MWh überschreitet, der Niedertarif mit XXXX EUR je MWh soweit er eine Höhe von XXXX EUR je MWh überschreitet.

b. Unter Punkt 3. b) Netzentgelte der Tarif „Verteilung XXXX Hz-Bahnstrom", der Hochtarif mit XXXX EUR je MWh, soweit er eine Höhe von XXXX EUR je MWh überschreitet, der Niedertarif mit XXXX EUR je MWh soweit er eine Höhe von XXXX EUR je MWh überschreitet.

2) Die XXXX hat den in dem Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX unter Punkt 3. a) veröffentlichten Tarif „Nutzung Umformung XXXX Hz-Bahnstrom“ sowie den unter Punkt 3. b) veröffentlichten Tarif „Verteilung XXXX Hz-Bahnstrom“ XXXX aus dem auf ihrer Internetseite abrufbaren Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX zu entfernen und durch die im Spruchpunkt I. 1) angeführten Tarife zu ersetzen.

3) Die XXXX hat es XXXX zu unterlassen, sich gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die im Spruchpunkt I. 1) für unwirksam erklärten Tarife zu berufen, etwa indem sie Verträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt, in denen die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Leistung dieser Tarife verpflichtet werden, indem sie die Gewährung der Leistung von der Zahlung dieser Tarife abhängig macht, oder in dem sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Zahlung dieser Tarife auffordert.

II.

Die Anträge der XXXX und der XXXX werden im übrigen geltend gemachten Umfang abgewiesen.

III.

Die Entscheidung über den Antrag der XXXX , die Schienen-Control Kommission möge der XXXX untersagen, einen gesonderten Tarif „Nutzung Umformung“ für aus dem öffentlichen Netz eingespeiste Bahnstrommengen zu verrechnen, bleibt einer gesonderten Entscheidung der Schienen-Control Kommission vorbehalten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 37 ff, 56ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991,

§§ 54, 58b, 62a Abs 1, 69b, 74 Abs 1 Z 4, Z 5 bis Z 7 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957.“

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich das Rechtsmittel der XXXX (Erstbeschwerdeführerin). Diese ficht den Bescheid „im Spruchpunkt I, mit dem einzelne im Anhang „Durchleitung Bahnstrom“ zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX enthaltenen Tarife im genannten Umfang für unwirksam erklärt werden, die Entfernung dieser Tarife aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX angeordnet und der Beschwerdeführerin die Berufung auf diese Tariferhöhung untersagt wird, seinem gesamten Inhalt nach“ an.

Beantragt wird (wortwörtlich) wie folgt:

„(…) das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I abändern,

1. und feststellen, dass die Festsetzung der im Anhang „Durchleitung Bahnstrom" unter Punkt 3 a) und b) angegebenen Netzentgelte der Bahnstromnutzungstarife "Nutzung Umformung XXXX Hz Bahnstrom", konkret der Hochtarif mit EUR XXXX je MWh und der Niedertarif mit EUR XXXX je MWh, und „Verteilung XXXX Hz Bahnstrom", konkret der Hochtarif mit EUR XXXX je MWh und der Niedertarif mit EUR XXXX je MWh, in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zulässig ist, sich die Beschwerdeführerin gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf berufen kann und der Anhang „Durchleitung Bahnstrom" zu veröffentlichen ist.

2. in eventu Spruchpunkt l ersatzlos beheben, das wettbewerbsrechtliche Verfahren einstellen und sämtliche Anträge der mitbeteiligten Parteien abweisen,

3. in eventu den angefochtenen Spruchpunkt [gemeint: I.] des Bescheides aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“

4. Das Rechtsmittel der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) ficht die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids jeweils zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

4.1. Die Beschwerdeanträge lauten (wortwörtlich) wie folgt:

„1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und,

2a den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

in eventu

2b. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und

(i) die Tarife der XXXX für die Leistungen „Umformung" und „Verteilung" gemäß Punkt 3. a) und b) des Anhangs 2.3.4 zu den SNNB XXXX , soweit sie die durch die Quantifizierung der Bf. in Kapitel 3.21 unter Anwendung des Grenzkostenprinzips gemäß § 67 Abs 1 EisbG iVm den Bestimmungen der DVO 2015/909 ermittelten Entgeltobergrenzen in Höhe von EUR XXXX / MWh (Niedertarif) bzw EUR XXXX / MWh (Hochtarif) für „Umformung" in Höhe von EUR XXXX / MWh (Niedertarif) bzw EUR XXXX / MWh (Hochtarif) für „Verteilung" und übersteigen, für unwirksam zu erklären; und

(ii) der XXXX aufzutragen, es ab Unwirksamerklärung der Tarife gemäß 2b. (i) zu unterlassen, sich gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die für unwirksam erklärten Tarife zu berufen, etwa indem sie Verträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt, in denen die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Leistung dieser Tarife verpflichtet werden, indem sie die Gewährung der Leistung von der Zahlung dieser Tarife abhängig macht oder indem sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Zahlung dieser Tarife auffordert, und zwar mit Wirkung „pro futuro", bis die SCK neuerlich über die Leistungen „Umformung" und „Verteilung" abspricht.

in eventu

2c. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und

(i) die Tarife der XXXX für die Leistungen „Umformung" und „Verteilung" gemäß Punkt 3. a) und b) des Anhangs 2.3.4 zu den SNNB XXXX , soweit sie die durch die Quantifizierung der Bf. in Kapitel 3.21 unter Anwendung des Vollkostenprinzips gemäß § 69b EisbG ermittelten Entgeltobergrenzen in Höhe von EUR XXXX / MWh (Niedertarif) bzw EUR XXXX / MWh (Hochtarif) für „Umformung" in Höhe von EUR XXXX / MWh (Niedertarif) bzw EUR XXXX / MWh (Hochtarif) für „Verteilung" und [sic!] übersteigen, für unwirksam zu erklären; und

(il) der XXXX aufzutragen, es ab Unwirksamerklärung der Tarife gemäß 2c. (i) zu unterlassen, sich gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die für unwirksam erklärten Tarife zu berufen, etwa indem sie Verträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt, in denen die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Leistung dieser Tarife verpflichtet werden, indem sie die Gewährung der Leistung von der Zahlung dieser Tarife abhängig macht oder indem sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Zahlung dieser Tarife auffordert, und zwar mit Wirkung „pro futuro", bis die SCK neuerlich über die Leistungen „Umformung" und „Verteilung" abspricht.“

4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin regt zudem an:

„die Frage nach der Auslegung bzw der Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Leistungen der „Nutzung der Frequenzumformer" und der „Nutzung des Bahnsystems" entweder als bzw zur „Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden" gemäß Anhang II, Punkt 1. e) der Richtlinie 2012/34/EU oder als bzw zur „Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/72/EG " gemäß Anhang II, Punkt 3. a) der Richtlinie 2012/34/EU dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.“

5. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet (zunächst) keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX teilt die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, ihr sei zur Kenntnis gebracht worden, dass die Beschwerde nunmehr an die Parteien des Verfahrens zugestellt werden solle und um Bekanntgabe der zu schwärzenden Passagen ersucht werde. Sie verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass bestimmten anderen EVUs im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Die Erstbeschwerdeführerin spreche sich daher gegen eine Zustellung der Beschwerde an diese EVUs aus. Schwärzungen von Beschwerdeinhalten werden nicht begehrt.

7. Mit Schriftsatz vom XXXX erfolgt die wechselseitige Beschwerdemitteilung an die Rechtsmittelwerberinnen (und in Kopie an die belangte Behörde) samt nochmaliger Bekanntgabe der hiergerichtlichen Verfahrenszahlen in der Hauptsache sowie der Absicht, beide Verfahren gemeinsam zu führen.

8. Die Zweitbeschwerdeführerin legt – mit Schriftsatz vom XXXX – die Schlussanträge des Generalanwalts vom 28. März 2019 in der Rs C-2010/18, in der sich die beiden Rechtsmittelwerberinnen als Parteien gegenüberstehen und die belangte Behörde das Vorabentscheidungsersuchen stellte, vor. Der Spruch als auch die Begründung der Schlussanträge zur Infrastruktur Personenbahnsteige sei „eins-zu-eins“ auf gegenständliche Infrastruktur anzuwenden, weshalb die von der Zweitbeschwerdeführerin bisher vorgebrachte Argumentation, dass das gegenständliche Bahnstromnetz zum Mindestzugangspaket gehöre und daher der damit verbundene Kostenmaßstab der Grenzkosten zur Anwendung gelange, richtig sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang (wortwörtlich) wie folgt:

„(…) das Bundesverwaltungsgericht möge

(i) unmittelbar – ohne die Durchführung eines weiteren Ermittlungs- und Beweisverfahrens – eine Entscheidung auf Basis der rechtlichen Einordnung des Bahnstromnetzes der XXXX zum Mindestzugangspaket treffen, wodurch die angefochtene Entscheidung der SCK allein aufgrund dieser unrichtigen Subsumtion der verfahrensgegenständlichen Leistung rechtswidrig ist. Auf Basis dieser unrichtigen Subsumtion der verfahrensgegenständlichen Leistung hat die SCK Kostenpositionen der XXXX anerkannt, die bei richtiger Subsumtion und auf dieser Basis Anwendung des richtigen Kostenmaßstabs nicht anerkannt werden hätten dürfen.

 

(ii) In eventu, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, nicht im Sinne der Rechtsansicht der Bf. hinsichtlich der Subsumtion der verfahrensgegenständlichen Leistung im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde vom XXXX in Pkt. 3.5 auf den Seiten 42 ff und im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden, möge das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Anregung der Bf. in Pkt. 3.5.1 der Beschwerde vorgehen und die Frage nach der Auslegung bzw der Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Leistungen der „Nutzung der Frequenzumformer" und der „Nutzung des Bahnsystems" entweder als bzw zur „Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden" gemäß Anhang II, Pkt. 1. e) der Richtlinie 2012/34/EU oder als bzw zur „Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/72/EG " gemäß Anhang II, Pkt. 3. a) der Richtlinie 2012/34/EU dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.“

9. In der Folge treffen die zu den Rechtsmitteln erstatteten Gegenschriften der Beschwerdeführerinnen als auch der belangten Behörde ein:

9.1. Am XXXX erstattet die Erstbeschwerdeführerin Replik zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, führt zur inhaltlichen Zulässigkeit des gesonderten Tarifs „Umformung“ aus und beantragt (wortwörtlich):

„Aus den genannten Gründen sind sämtliche Anträge der [Zweit-]Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen oder wegen Unbegründetheit abzuweisen.“

9.2. Am XXXX legt die Zweitbeschwerdeführerin ihre Replik zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin vor und beantragt (wortwörtlich):

„Auf Basis der vorstehenden Ausführungen beantragt die [Zweitbeschwerdeführerin], das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde der [Erstbeschwerdeführerin] zurück- bzw abweisen.“

9.3. Die Gegenschrift der belangten Behörde vom XXXX führt zu beiden Rechtsmitteln im Detail aus und beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Weder sei der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, noch seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die belangte Behörde habe aufgrund eines korrekt durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine rechtmäßige Entscheidung getroffen.

10. Am XXXX übermittelt die Zweitbeschwerdeführerin im Nachgang der bereits vorgelegten Schlussanträge des Generalanwaltes das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Juli 2019, Rs C-210/18.

11. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattet die Zweitbeschwerdeführerin erneut eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen vorbringt, eine Berücksichtigung und Beurteilung einzelner Kostenpositionen der Bahnstromnetznutzungsentgelte sei erst dann sinnvoll möglich, nachdem die Rechtsfrage der richtigen Subsumtion der Nutzung des Bahnstromnetzes und darauf gründend die Anwendung des richtigen Kostenmaßstabs für die Nutzung des Bahnstromnetzes geklärt sei.

12. In der Folge werden mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren der Gerichtabteilung XXXX abgenommen, weil deren Leiterin fortan nicht mehr fürs Gericht tätig ist, und wie eine neue einlangende Rechtssache erneut und damit schlussendlich der Gerichtabteilung XXXX zugeteilt.

13. Im Nachgang eines Fristsetzungsantrages trägt der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung auf, in den zwei gegenständlichen Beschwerdeverfahren binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

14. Mit letztem Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin erstattete diese ein ergänzendes Vorbringen zum WACC.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Inhalt des Punktes 2. des Verfahrensganges und damit die Darstellung des Spruches des angefochtenen Bescheides vom XXXX wird hiemit festgestellt.

2. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde daher (wortwörtlich) aus:

„Die Entscheidung über den Antrag der XXXX , die Schienen-Control Kommission möge der XXXX untersagen, einen gesonderten Tarif „Nutzung Umformung" für aus dem öffentlichen Netz eingespeiste Bahnstrommengen zu verrechnen, bleibt einer gesonderten Entscheidung der Schienen-Control Kommission vorbehalten.“

3. Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , informiert die Schienen-Control Kommission (SCK) die Erstbeschwerdeführerin, dass die SCK ein Wettbewerbsüberwachungsverfahren zur Prüfung des „Umformertarifs“ eingeleitet habe; die SCK prüfe, inwieweit das Tarifmodell, das zwei Preiskomponenten für die Netznutzung vorsehe, zu einem Markteintrittshindernis für Drittanbieter führe bzw Hemmnisse bestünden, die eine Durchleitung unwirtschaftlich machten. Aus Sicht der SCK sei für die Öffnung eines Marktes (in diesem Fall der Bahnstromliberalisierung) jedenfalls erforderlich, Markteintrittsbarrieren zu beseitigen. Alle Marktteilnehmer hätten dieselben Voraussetzungen vorzufinden. Das Aufrechterhalten etwaiger Wettbewerbsbeschränkungen sei nach Ansicht der SCK nur dann zulässig, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe.

Die SCK fordert die Erstbeschwerdeführerin mit selben Schreiben unter Fristsetzung auf, die Bahnstromnetzrechnungen aller Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Jahre XXXX sowie die Durchleitungsverträge der Jahre XXXX vorzulegen sowie die in diesem Schreiben gestellten Fragen im Wege einer Stellungnahme zu beantworten.

4. Der angefochtene Bescheid wurde von den damaligen drei im Sinne des § 82 Abs 1 und 3 EisbG von der Bundesregierung auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern der Schienen-Control Kommission erlassen, und wurde keines dieser drei Mitglieder hiebei durch ein Ersatzmitglied vertreten.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobenen Beschwerden, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismitteln.

Ferner ist im Detail zu beweiswürdigen:

2. Der dargestellte Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus diesem selbst.

3. Das Einleitungsschreiben der SCK vom XXXX , GZ XXXX , zur Überprüfung des „Umformertarifes“ und damit zur Zweiteilung des Tarifmodells für die Bahnstromnetznutzung ist zum einen gerichts-, zum anderen jedenfalls auch beiden Beschwerdeführerinnen und der SCK bekannt, und ist dessen dargestellter Inhalt unzweifelhaft.

4. Dass der angefochtene Bescheid von den damaligen drei im Sinne des § 82 Abs 1 und 3 EisbG von der Bundesregierung auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern der Schienen-Control Kommission erlassen wurde (und hiebei keines der drei Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten wurde), ergibt sich bereits aus dem Spruchkopf des in Beschwer gezogenen Bescheids, ist damit aktenkundig, sowie darüber hinaus gerichtsbekannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 84 Abs 4 EisbG ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben.

3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu den Spruchpunkten A) und B):

 

3.1. Rechtsnormen:

4. Der § 74 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 60/2019, lautet wortwörtlich wie folgt:

5. Abschnitt

Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

Überwachung des Wettbewerbs

§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten zu entscheiden; insbesondere hat sie

1. einer Zuweisungsstelle hinsichtlich der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und hinsichtlich der Gewährung des Mindestzugangspaketes im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder

2. einer entgelterhebenden Stelle hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe eines zu entrichtenden Wegeentgeltes, der Gewährung von Wegeentgeltnachlässen und der Einhebung von Wegeentgelten im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder

3. einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich der Ausübung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur durch einen Zugangsberechtigten und hinsichtlich der Inanspruchnahme eines gewährten Mindestzugangspaketes durch einen Zugangsberechtigten im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder ein den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder

4. einem Betreiber von Serviceeinrichtungen hinsichtlich der Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Gewährung von Serviceleistungen im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder

5. den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, oder

6. die Berufung auf Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die zur Gänze für unwirksam erklärt sind oder die Berufung auf diejenigen Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die für unwirksam erklärt sind, zu untersagen, oder

7. die Ergänzung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen durch Angaben oder Informationen aufzutragen, die in diesen entgegen den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entweder nicht enthalten sind, oder aufgrund einer Unwirksamerklärung unwirksam sind, oder

8. festzustellen, ob in Entwurfsform vorliegende Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Bestimmungen des 6. Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechen würden, oder

9. Verträge oder Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes für unwirksam zu erklären, wenn

a) das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder

b) eine dem § 62 Abs. 4 nicht entsprechende Zuweisungsstelle den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat oder das in dem Vertrag oder der Urkunde ausgewiesene Wegeentgelt von einer dem § 62b Abs. 4 nicht entsprechenden entgelterhebenden Stelle festgelegt worden ist, oder

10. Verträge über den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von in diesen Serviceeinrichtungen zu erbringenden Serviceleistungen für unwirksam zu erklären, wenn der Vertrag von einem unter § 62a Abs. 2 fallenden Betreiber von Serviceeinrichtungen abgeschlossen wurde und dieser nicht entsprechend § 62a Abs. 2 organisiert ist, oder

11. einer entgelterhebenden Stelle oder falls ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt, diesem, die Einhebung eines angemessenen Entgeltes für nicht genutzte Fahrwegkapazität gemäß § 67i aufzutragen;

12. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55c über die Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55c aufzutragen;

13. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55d über die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55d aufzutragen;

14. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55e über das Verkehrsmanagement, die Instandhaltungsplanung und langfristige Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55e aufzutragen;

15. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55f über die finanzielle Transparenz eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55f aufzutragen.

(2) In einem Verfahren nach Abs. 1 haben diejenigen, gegen die sich das Verfahren richtet, alle für die Entscheidung sachdienlichen Informationen, insbesondere Schriftverkehr mit Beschwerdeführern, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen. Dafür hat die Schienen-Control Kommission eine angemessene, einen Monat nicht übersteigenden Frist festzusetzen. Auf rechtzeitig gestellten Antrag hat die Schienen-Control Kommission diese festgesetzte Frist um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände der fristgerechten Vorlage der angeforderten sachdienlichen Informationen entgegenstehen.

(3) Die Schienen-Control Kommission hat im Falle einer Beschwerde innerhalb eines Monats nach Einlangen der Beschwerde Ermittlungen einzuleiten, gegebenenfalls sachdienliche Informationen anzufordern und Gespräche mit dem Beschwerdeführer und denjenigen, gegen die sich die Beschwerde richtet, einzuleiten. Innerhalb einer den Parteien von der Schienen-Control Kommission zuvor bekanntgegebenen, angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Informationen hat die Schienen-Control Kommission mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.“

 

3.2. Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes III.

 

5.1. Zur Begründung ihres Antrages auf Untersagung der Verrechnung eines gesonderten Tarifes „Nutzung Umformung“ führte die anwaltlich vertretenen XXXX mit Schriftsatz vom XXXX im Administrativverfahren unter anderem wortwörtlich aus wie folgt:

 

 

5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt in ihrem Rechtsmittel ua diese Begründung der XXXX (des mit dem angefochtenen Spruchpunkt III. einer gesonderten behördlichen Entscheidung vorbehaltenen Antrags) zusammenfassend wieder, bevor sie ua (wortwörtlich) rügt wie folgt:

 

„Die belangte Behörde sagt in Spruchpunkt III. zwar, sie würde die Entscheidung über den Antrag der XXXX vorbehalten, sie tut aber das Gegenteil davon, indem, sie in Spruchpunkt I. 1) a. eine Entscheidung im Sinne der XXXX trifft und dieser gerade nicht untersagt einen gesonderten Tarif „Nutzung Umformung" für aus dem öffentlichen Netz eingespeiste Bahnstrommengen zu verrechnen. Spruchpunkt III. steht somit in direktem Widerspruch zu Spruchpunkt l. 1) a. Bereits aus diesem Grund ist der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte l. 1) a. und III. inhaltlich rechtswidrig.

Hinzu kommt, dass durch den in Spruchpunkt l. 1) a. tatsächlich erfolgten Abspruch über den Antrag der XXXX , der von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wird, nicht begründet wird bzw die Begründung des Spruchpunkts I. 1) a. in Widerspruch zu Spruchpunkt III. steht. Darin liegt somit auch ein Begründungsmangel bzw ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, was ebenfalls zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt, da die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte bzw der BVwG an der Überprüfung des angefochtenen Bescheids auf seine inhaltliche Rechtswidrigkeit gehindert sind.“

 

5.3. Bereits dieses Vorbringen ist zielführend:

 

5.3.1. Die Fragen - inwieweit mit der Zweiteilung des Entgelts für die Benutzung der „Bahnstromnetzinfrastruktur“ in die Tarife „Umformung“ und „Verteilung“ sowohl i) dem Grunde als auch ii) der konkreten Höhe (des jeweiligen Jahres) nach ein diskriminierungsfreier Zugang zum Bahnstromnetz der Erstbeschwerdeführerin gewährleistet oder vielmehr in Form des gesonderten Tarifs „Umformung“ ein diskriminierendes Markteintrittshindernis geschaffen wird (oder allenfalls dieser Unterschied in rechtlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt ist) - stehen in untrennbarem sachlichen Zusammenhang (!) zueinander; und kann die belangte Behörde nicht mit dem angefochtenen Bescheid die konkrete Höhe der „Netzentgelte“ für das Jahr XXXX beurteilen (hier: teilweise für unwirksam erklären), jedoch die damit untrennbar verbundene Frage, ob die gewählte (zweiteilige) Tarifsystematik überhaupt dem Grunde nach geeignet und rechtskonform ist, auf ein späteres gesondertes Verfahren und somit die benötigten Ermittlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

 

5.3.2. Schon deshalb ist der angefochtene Spruchpunkt III. ausweislich § 28 Abs 1, 2 u 5 VwGVG iVm § 74 Abs 1 EisbG mit Erkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

5.3.3. Im Übrigen hat die belangte Behörde durch amtswegige Einleitung des dargestellten Ermittlungsverfahrens XXXX (mit Ermittlungen zu den Jahren XXXX ) selbst zu erkennen gegeben, dass die grundsätzliche Eignung der Zweiteilung des Netztarifsystems auch aus ihrer Sicht noch einer Klärung bedarf.

 

5.3.4. (Nur ergänzend ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig mit Entscheidung BVwG XXXX , Zlen XXXX und XXXX , die Spruchpunkte I. 1) a., I. 1) b., I. 2), I. 3) und II. 1) b. des „Bahnstrombescheids XXXX “ ( XXXX ) aufgehoben und diese Rechtssachen an die SCK zurückverwiesen hat. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung BVwG XXXX , Zlen XXXX , den „Bahnstrombescheid XXXX “ (SCK XXXX ) zur Gänze aufgehoben und diese Angelegenheit an die SCK zurückverwiesen.)

3.3. Zusammensetzung der Behörde:

6. Da im Falle der Unzuständigkeit einer Behörde nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung, sondern mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen ist (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; durch die Zurückverweisung wird nämlich die Zuständigkeitsordnung fixiert, vgl VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), ist vor Beurteilung der restlichen Spruchpunkte vorrangig dem Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde aufgrund ihrer unrichtigen Zusammensetzung zur Bescheiderlassung unzuständig gewesen sei, nachzugehen:

6.1. Der Einwand der Zweitbeschwerdeführerin zur funktionellen Unzuständigkeit erweist sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet, zumal in der vorliegenden Angelegenheit die drei im Sinne des § 82 Abs 1 und 3 EisbG von der Bundesregierung auf fünf Jahre bestellten Mitglieder entschieden haben. Eine andere Besetzung, das heißt der Eintritt eines Ersatzmitgliedes, wäre nur bei Verhinderung eines (Haupt-)Mitgliedes möglich gewesen, was nicht vorliegt. Damit war im konkreten Fall das Kollegialorgan ordnungsgemäß besetzt.

6.2. Das gerügte mangelnde spezifische Fachwissen der bestellten Mitglieder in den Bereichen der Ökonomie, Technik etc stand ihrer Ermächtigung zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht hindernd entgegen. Der Vorwurf der Zweitbeschwerdeführerin tangiert vielmehr die Frage, ob die belangte Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (vorab) verpflichtet gewesen wäre, noch Sachverständigen beizuziehen, sofern ihre Mitglieder nicht selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt hätten. Denn auch eine Behörde, der Mitglieder mit Fachkenntnis angehören, ist nicht von der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und der Offenlegung von deren Ergebnissen in schlüssiger, nachprüfbarer Weise entbunden (VwGH 19.03.1985, 84/07/0126).

6.3. Mit Blick darauf, dass die restlichen angefochtenen Spruchpunkte alle aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen werden, kann dahinstehen, inwieweit die Mitglieder des Kollegialorganes selbst über ausreichende Fachkunde zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Fragen verfügten:

3.4. Aufhebung und Zurückverweisung der restlichen Spruchpunkte:

a) Unterlassene Ermittlungen:

 

7. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Folgejudikatur betreffend EisbG etwa VwGH 24.8.2020, Ra 2020/03/0066-3), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 mHa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN).

 

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser ständigen Rechtsprechung somit insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

 

- Wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

 

- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

 

- wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

 

8. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall aus den in der Folge dargestellten Gründen erfüllt:

8.1. Zum einen hat die belangte Behörde durch die (nachträgliche) Einleitung des aufsichtsbehördlichen Ermittlungsverfahrens XXXX zur Frage, inwieweit in Form des gesonderten Tarifs „Umformung“ ein diskriminierendes Markteintrittshindernis geschaffen wird, selbst den diesbezüglichen notwendigen Ermittlungsbedarf ausgemacht, andererseits hat sie gerade diese Ermittlungen (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) zur Gänze unterlassen und stattdessen mit Spruchpunkt III. auf eine gesonderte spätere Entscheidung (und damit auf ein eigenes Verfahren) verwiesen.

 

8.2. Diese Ermittlungen wären aber wie ausgeführt insbesondere auch zur Beurteilung der mit Spruchpunkt I. 1) teilweise - bezogen auf deren Höhen - für unwirksam erklärten Tarife „Umformung XXXX Hz-Bahnstrom" und „Verteilung XXXX Hz-Bahnstrom" notwendig gewesen, setzt doch die Beurteilung der Höhen dieser Tarife zwangsläufig auch die Prüfung, inwieweit der Ansatz von zwei Tarifen (Umformung; Verteilung) und damit die zur Anwendung gelangte Tarifsystematik an sich dem Grunde nach rechtskonform ist, voraus.

 

Deshalb ist Spruchpunkt I. 1) zur Gänze [also die Spruchpunkte I. 1) a. und I. 1) b.)] aufzuheben und diese Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Da Spruchpunkt I. 1) eine untrennbare Einheit mit den Spruchpunkten I. 2) und I. 3) bildet, sind auch diese aufzuheben und zu einer allfälligen neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, können diese doch nicht alleine bestehen bleiben.

Soweit Spruchpunkt II. Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und der XXXX - in cummulo - abweist, und es sich bei den Anträgen auch um Beweisanträge handelt, zu deren Abweisung der Bescheid insbesondere auf seine Begründung zu Spruchpunkt I., der allerdings mit vorliegender Entscheidung aufgehoben wird, verweist, ist auch Spruchpunkt II. und damit schlussendlich alle Spruchpunkte abseits Spruchpunkt III. aufzuheben und auch diese Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

8.3. Somit sind die Spruchpunkte I. zur Gänze [ also: I. 1) a., I. 1) b., I. 2), I. 3)] und II. aufzuheben und die Angelegenheit [in Form dieser aufgehobenen Spruchpunkte] nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

b) Weiterführende Überlegungen:

9.1. Die notwendigen Ermittlungen zur Frage, inwieweit das zugrundeliegende Tarifsystem mit zwei unterschiedlichen Tarifen überhaupt dem Grunde nach einen rechtskonformen Zustand und damit diskriminierungsfreien Zugang zur „Bahnstromnetzinfrastruktur“ zu vermitteln vermag, geht weit über das Ausmaß sonstiger Begutachtungen hinaus. Es überschreitet besonders jenes Ausmaß, das im Allgemeinen mit einer bloßen Ergänzung bereits durchgeführter Ermittlungen einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht verbunden ist. Vielmehr zieht die Bewertung der zugrundeliegenden Tarifsystematik im Ergebnis letztlich eine – aufwandstechnisch gesehen – völlige Neuüberprüfung aller verfahrensrelevanten Fragen nach sich. Dass sich der besondere Umfang der ausstehenden Ermittlungen auch in den weiteren verfahrensrechtlichen Schritten wie der Erörterung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw des Parteiengehörs mit allen Verfahrensbeteiligten niederschlagen wird, liegt auf der Hand.

9.2. Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht des besonderen Ermittlungsumfangs „an der Wurzel der zu beurteilenden Netzentgelte“ kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssachen:

9.2.1. Als eine den Anforderungen an ein Tribunal iSd Art 6 EMRK entsprechende (seinerzeitige) „Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag“ – ist die belangte Behörde unabhängige Regulierungsstelle iSd Art 55 Abs 1 RL 2012/34/EU und für die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes zuständig. Sie besteht gemäß § 82 Abs 1 EisbG ua aus Fachleuten „für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche“ (vgl dazu auch Art 55 Abs 3 2. Unterabsatz der RL 2012/34/EU ).

9.2.2. Die belangte Behörde, die gemäß § 77 EisbG durch die Schienen-Control GmbH unterstützt wird, hat seit der Einleitung der vorliegenden wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren (wohl auch unter entsprechender Beiziehung personeller Ressourcen der Schienen-Control GmbH) die Ermittlungen selbst durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des besonders umfangreichen Verfahrensgegenstandes im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die belangte Behörde mit ihren fachkundigen Mitgliedern (insbesondere auch im Wege der zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen der Schienen-Control GmbH) rascher (und auch kostengünstiger) als das erkennende Gericht zu einer reformatorischen Entscheidung gelangen wird.

9.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen verfügt weder über fachkundige Laienrichter im Senat, noch über Amtssachverständige am Gericht, sodass lediglich die Beiziehung von Amtssachverständigen, die außerhalb des Gerichts tätig sind, alternativ die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger in Betracht kommt, wogegen die Fachexpertise der Mitglieder der belangten Behörde sowie die organisatorische bzw geschäftstechnische Anknüpfung der Schienen-Control GmbH in dieser konkreten Konstellation für das weitere Verfahren jedenfalls eine raschere Abwicklung der erforderlichen Schritte (auch allenfalls mithilfe von Amtssachverständigen) erwarten lässt.

9.2.4. Als entscheidungswesentlich für die Zurückverweisung ist zudem ins Treffen zu führen, dass die belangte Behörde, wie dargestellt, bereits spätestens mit Schreiben XXXX zur GZ XXXX ein eigenes diesbezügliches aufsichtsbehördliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit den benötigten Ermittlungen vor rund eineinhalb Jahren begonnen hat, sodass die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gegen die Aufnahme von parallelen gleichförmigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht sprechen.

9.2.5. Bei der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG ist unter dem Gesichtspunkt der Raschheit überdies zu bedenken, dass mit einer (parallelen) Durchführung der noch ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht der gänzliche Entfall einer Rechtsmittelinstanz verbunden wäre, die nach Abschluss der Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Sachverhalt in allenfalls noch strittigen Teilaspekten komplettieren bzw allfällige Ermittlungen noch ergänzen könnte. Diese zwangsläufige Konsequenz jedweder Ermittlung auf verwaltungsgerichtlicher Ebene fällt im vorliegenden Fall jedoch schwerwiegend zulasten der Raschheit der Verfahrensabwicklung ins Gewicht: Die Überprüfung des Tarifsystems dem Grunde nach ergibt einen derart massiven Ermittlungsumfang, dass der Möglichkeit, allenfalls ergänzende Ermittlungen zur Vervollständigung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, besondere Bedeutung zukommt.

9.2.6. Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Verfahren bedarf es keiner weiteren Bedachtnahme darauf, dass der Gesetzgeber schon im Allgemeinen den spezifischen Anforderungen des Verfahrens in Schienenregulierungssachen durch das Neuerungsverbot gemäß § 84 Abs 6 EisbG Rechnung getragen hat. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass gemäß den Regelungen der RL 2012/34/EU , mit denen das Neuerungsverbot nach § 84 Abs 6 EisbG im Übrigen im Einklang steht, eine unabhängige Regulierungsstelle mit (unionsrechtlich erforderlicher) spezifischer Fachkenntnis die Regulierungsaufgaben – unbeschadet einer „gerichtlichen Nachprüfungsinstanz“ – wahrzunehmen hat (vgl Art 56 Abs 10).

9.3. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

9.4. Auf den Antrag beider Beschwerdeführerinnen in ihrem jeweiligen Rechtsmittel, das Bundesverwaltungsgericht möge von seiner zurückverweisenden Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch machen, wird schließlich hingewiesen.

 

9.5. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin den gesamten Bescheid zur Aufhebung und Zurückverweisung beantragt, konnte diesem Antrag nur teilweise (bezogen auf die nicht ersatzlos aufgehobenen Spruchpunkte) stattgegeben werden. Umgekehrt war der Zurückverweisungsantrag der Erstbeschwerdeführerin insoweit zu überschreiten, als das Rechtsmittel der Zweitbeschwerdeführerin einen größeren Anfechtungsumfang aufweist.

9.6. Es ist somit abseits des angefochtenen Spruchpunktes III., wie judiziert, nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen, ohne dass auf weiterführende Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund sah das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, der Anregung der Zweitbeschwerdeführerin auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nachzukommen.

c) Fortzusetzendes Verfahren:

10. Die belangte Behörde wird ausweislich § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG 2014 und in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl betreffend EisbG zB VwGH 24.8.2020, Ra 2020/03/0066-3) das Administrativverfahren - unter Bindung an nachstehende Rechtsansicht - fortzuführen haben:

10.1. Die mit vorliegender Entscheidung erfolgte Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte wirkt ex tunc.

10.2. Der Antrag der XXXX , die Schienen-Control Kommission möge der Erstbeschwerdeführerin untersagen, einen gesonderten Tarif „Nutzung Umformung" für aus dem öffentlichen Netz eingespeiste Bahnstrommengen zu verrechnen, und damit die Frage, inwieweit die Zweiteilung der zu beurteilenden Tarifsystematik dem Grunde nach rechtskonform ist, ist in einem (zugleich) mit der nach § 74 EisbG vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung der konkreten Höhen der Tarife „Umformung XXXX -Bahnstrom" und „Verteilung XXXX -Bahnstrom" der Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX zu erledigen.

Diese Frage nach der grundsätzlichen (rechtlichen) Eignung der zweigeteilten vorliegenden Tarifsystematik ist untrennbar mit der rechtlichen Bewertung der jeweiligen konkreten Tarifhöhen verbunden und ist in jedem Falle mit dem neu zu erlassenden Bescheid (mit)zu beantworten, auch dann, wenn der Antrag der XXXX zurückgezogen würde.

 

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.

 

Zu Spruchpunkt C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Eine ersatzlose Aufhebung ist dann notwendig, wenn die belangte Behörde über eine Sache nicht hätte absprechen dürfen, was bei einer „Vertagung von notwendigen Ermittlungen“ im Hinblick auf die Untrennbarkeit der Sache ohne jeden Zweifel gegeben ist. Zudem kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG besonderes dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde die benötigen Ermittlungen zur Gänze unterlassen hat; beides entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).

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