VwGH Ra 2019/06/0161

VwGHRa 2019/06/016123.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak, Hofrat Mag. Haunold und Hofrätin Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen 1. des Mag. S B in K, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25 (zu Ra 2019/06/0161), sowie 2. des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel und 3. des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel, die zweit‑ und drittrevisionswerbenden Parteien vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II (zu Ra 2019/06/0162, 0163), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Juli 2019, LVwG‑2014/36/0641‑29, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Tiroler Landesregierung),

Normen

AVG §13 Abs8
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs8
B-VG Art133 Abs9
B-VG Art151 Abs51 Z8
GdO Tir 2001 §144 Abs1
GdO Tir 2001 §17 Abs2
VwGG §21 Abs1 Z1
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §47 Abs1
VwGG §47 Abs3
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §9 Abs2
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060161.L00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Revisionsbeantwortung der zweitrevisionswerbenden Partei zur Revision des Erstrevisionswerbers wird zurückgewiesen.

Die Stadtgemeinde Kitzbühel hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren des Erstrevisionswerbers auf Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung zu der Revision der zweit‑ und drittrevisionswerbenden Parteien wird abgewiesen.

Der Antrag der drittrevisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Zum Sachverhalt und zum bisherigen Verfahrensgang ist auf das in der gegenständlichen Angelegenheit bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ro 2014/06/0028‑9, zu verweisen.

Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

2 Der Erstrevisionswerber ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ X, KG K., mit (u.a.) dem Grundstück Nr. Y, auf dem sich (u.a.) das Gebäude „G.hof“ befindet.

3 Nach einem Brandereignis im Dezember 2006 wurde dem Erstrevisionswerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. vom 12. April 2007 die Baubewilligung für die Wiedererrichtung des Gebäudes „G.hof“ auf dem vorgenannten Baugrundstück nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid enthält eine Baumassenberechnung gemäß § 61 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, die mit einem im Verfahrensakt befindlichen Baudatenblatt der Stadtgemeinde K. vom 29. März 2007 übereinstimmt.

4 Da bei Ausführung des mit dem vorgenannten Bescheid bewilligten Bauvorhabens ohne Bewilligung u.a. zusätzlich ein Kellergeschoss mit einem Hallenbad errichtet worden war, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde K. dem Erstrevisionswerber mit Bescheid vom 8. Mai 2008 die weitere Ausführung der Wiedererrichtung.

5 Mit Eingaben vom 20. Mai 2008 bzw. vom 26. Mai 2008, laut Inhalt der Verfahrensakten ergänzt am 14. Oktober 2008, suchte der Erstrevisionswerber daraufhin um die baurechtliche Bewilligung von Ergänzungen und Änderungen des mit dem genannten Bescheid vom 12. April 2007 bewilligten Bauvorhabens an. Die Art des beantragten Änderungsvorhabens wurde wie folgt beschrieben:

„[...] In dem vorliegenden Ansuchen handelt es sich um bauliche Ergänzungen bzw. Änderungen zu der Bewilligung vom 12.04.2007. Diese sind nachfolgend aufgelistet:

- Zusätzliches Kellergeschoss mit Lagerräumen, Technikräumen und Schwimmbad. Diese sind zur Gänze unterirdisch und mit Kellerlichtschächten ausgestattet.

- Die Adaptierung der nordseitigen Fenster im Erdgeschoss, die genehmigt sind. Diese Fenster sollen wie die restlichen Fenster in diesem Geschoss bis zur FFOK reichen. In der Nordfassade wird ein zusätzliches Fenster zur Lüftung des Raumes dahinter hinzugefügt.

- Ein Ausschnitt im Dach welcher mittels Schiebeelement geschlossen werden kann.

- Dachflächenfenster beidseits ersetzen die geplanten Gaupen um ein harmonisches Bild zu erzielen.“

6 Am 2. Dezember 2009 stellte der Erstrevisionswerber einen Devolutionsantrag an den Stadtrat der Stadtgemeinde K. und in weiterer Folge am 8. Juli 2010 einen weiteren Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde K. als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

7 Am 28. Juni 2012 legte der Erstrevisionswerber über Aufforderung der Stadtgemeinde K. vom 4. Juni 2012 einen nachgereichten Einreichplan vor, aus welchem gemäß der Planunterlagenverordnung 1998 die vom genehmigten Bestand abweichenden Änderungen (mit Bescheid vom 12. April 2007 genehmigtes Gebäude samt Änderung zum genehmigten Stand) erkennbar dargestellt wurden.

8 Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde K. das Bauansuchen gemäß § 27 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a Z 1 Tiroler Bauordnung 2011 ‑ TBO 2011 und § 42 Abs. 1 und 7 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ‑ TROG 2011 ab. Begründend führte er hierzu zusammengefasst aus, die in § 42 Abs. 7 erster Satz TROG 2011 angeführte Begrenzung der Wohnnutzfläche sei jedenfalls einzuhalten, da im gegenständlichen Fall eine wiedererrichtete Hofstelle im Freiland vorliege. Die beantragten baulichen Veränderungen widersprächen sowohl § 42 Abs. 1 als auch § 42 Abs. 7 erster Satz TROG 2011. Gemäß § 27 Abs. 3 lit. a Z 1 TBO 2011 sei das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Bauvorhaben ‑ von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen ‑ dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

9 Der Erstrevisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, welche mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 durch die Tiroler Landesregierung im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet abgewiesen wurde, dass es sich beim „G.hof“ um eine aufrechte Hofstelle handle und dem Antrag § 42 Abs. 7 TROG 2011 entgegenstehe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. sei dem Erstrevisionswerber die Wiedererrichtung des abgebrannten „G.hofes“ mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 300 m² bewilligt worden, weshalb gemäß der genannten Gesetzesbestimmung eine zusätzliche Erweiterung der Wohnnutzfläche nicht mehr möglich sei.

10 Mit dem oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ro 2014/06/0028‑9, wurde dieser Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu zusammengefasst aus, ausgehend von dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach der Erstrevisionswerber von dem in Rede stehenden Gebäude „Ghof“ aus keine Landwirtschaft betreibe, liege bei diesem Gebäude keine Hofstelle im Sinne der §§ 42 ff TROG 2011 vor. Von den Baubehörden wäre daher zu prüfen gewesen, ob die im TROG 2011 enthaltenen Regelungen betreffend den Um- oder Zubau von bzw. zu anderen als land‑ und forstwirtschaftlichen Gebäuden der beantragten Änderungsbewilligung entgegenstanden.

11 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B‑VG im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge: LVwG) der Beschwerde des Erstrevisionswerbers nach Einholung der Bauakten und eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an „die belangte Behörde“ zurück (1.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs.4 B‑VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (2.).

12 Begründend führte es hierzu im Wesentlichen aus, die Einreichunterlagen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen an Planunterlagen nach § 31 der Tiroler Bauordnung 2018 ‑ TBO 2018 iVm der Planunterlagenverordnung 1998, wobei im Hinblick darauf ein Verbesserungsverfahren durchzuführen sei. Im antragsgegenständlichen Gebäude befänden sich sechs Wohnungen; das Änderungsvorhaben entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen an eine Wohnanlage (Verweis auf §§ 9 und 12 TBO 2018). Der Projektwerber sei jedoch zu geringfügigen Modifikationen seines Vorhabens aufzufordern, sofern damit ein Versagungsgrund beseitigt werden könne. Zudem sei bislang keine abschließende hochbautechnische Prüfung des Änderungsansuchens erfolgt. Hinsichtlich der raumordnungsrechtlichen Vorgaben sei der Sachverhalt ‑ wie sich aus dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebe ‑ nicht entscheidungsreif ermittelt. Es fänden sich in den Akten keine Angaben hinsichtlich des im östlichen Teil des Gebäudes bestehenden Wohnteils. Der Bauwerber wäre daher zur Verbesserung des Baugesuchs durch entsprechende vermessungs‑ und bautechnische Aufnahmen aufzufordern und es sei zu prüfen, ob und in welchem konkreten Umfang diesbezüglich Baukonsens gegeben sei. Zudem seien allenfalls in diesem Bereich vorgenommene Geländeveränderungen zu erheben und anhand der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen. Dafür wäre eine Kenntnis der Sachlage betreffend Baubestand und Geländeverlauf „in der Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte“ sowie allenfalls die Kenntnis weiterer Personen, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben könnten, erforderlich. Ermittlungen vor Ort sowie ortskundigen Kenntnissen komme daher im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu. Zudem stehe der Baubehörde, nicht jedoch dem LVwG, ein Verfahren nach § 36 TBO 2018 zur Feststellung des vermuteten Baukonsenses offen. Zur abschließenden raumordnungs‑ und baurechtlichen Prüfung des antragsgegenständlichen Änderungsansuchens wären nicht bloß einzelne, sondern sämtliche Verfahrensschritte erforderlich. Im vorliegenden Fall seien daher die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gegeben.

13 Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen des Erstrevisionswerbers als Konsenswerber im Bauverfahren sowie des Bürgermeisters und des Gemeindesrates der Stadtgemeinde K. (zweit‑ und drittrevisionswerbende Parteien).

14 Der Erstrevisionswerber erstattete zu der Revision der zweit‑ und drittrevisionswerbenden Parteien, sowie die zweit‑ und drittrevisionswerbenden Parteien zur Revision des Erstrevisionswerbers jeweils Revisionsbeantwortungen, in denen sie die Zurückweisung bzw. die Abweisung der jeweils anderen Revision, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Aufwandersatz, beantragten. Die Tiroler Landesregierung brachte eine gemeinsame Revisionsbeantwortung ein.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

16 Die zweit‑ und drittrevisionswerbenden Parteien erhoben unter einem Revision (protokolliert zu Ra 2019/06/0162, 0163) und führen zu ihrer Legitimation zusammengefasst aus, der vor dem LVwG angefochtene Bescheid sei vom Gemeinderat der Stadtgemeinde K. (dem Zweitrevisionswerber) erlassen worden, weshalb dieser die belangte Behörde sei. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 habe der Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug in Bauangelegenheiten ausgeschlossen und normiert, dass nach dem 1. Jänner 2014 anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen seien (Verweis auf § 144 der Tiroler Gemeindeordnung). Aufgrund der unbestimmten Formulierung dieser Übergangsbestimmung werde die gegenständliche Revision sowohl vom Gemeinderat als auch vom Bürgermeister der Stadtgemeinde K. erhoben.

17 § 17 und § 144 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 ‑ TGO, LGBl. Nr. 36/2001 idF LGBl. Nr. 81/2015 bzw. LGBl. Nr. 77/2017, lauten (auszugsweise):

§ 17. Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Ausschluss des Instanzenzuges

(1) [...]

(2) Gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des § 31 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.“

§ 144. Übergangsbestimmungen für Berufungsverfahren

(1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.

[...]“

18 Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes‑Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021 (B‑VG) lautet:

„Artikel 151.

[...]

(51)

[...]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

[...]“

19 Im vorliegenden Fall stellte der Erstrevisionswerber betreffend den verfahrenseinleitenden Antrag vom 20. Mai 2008, ergänzt am 14. Oktober 2008, zunächst am 2. Dezember 2009 einen Devolutionsantrag an den Stadtrat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister und in weiterer Folge am 8. Juli 2010 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch den Stadtrat einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde K..

20 Der Gemeinderat entschied in der Folge im Devolutionsweg am 8. Juli 2013; die gegen diesen Bescheid vom Erstrevisionswerber erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen.

21 Damit war an dem in § 144 Abs. 1 TGO genannten Stichtag (31. Dezember 2013) fallbezogen kein Berufungsverfahren bei einem Organ der Stadtgemeinde K. anhängig, weshalb die Anwendbarkeit der genannten Übergangsbestimmung gegenständlich ausscheidet. Art. 144 Abs. 2 bis 4 TGO enthielt nur weitere Übergangsregelungen für mögliche Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen. Eine Übergangsregelung für am 31. Dezember 2013 bereits auf Ebene der Gemeinde abgeschlossene Verfahren, in denen der Gemeinderat im Devolutionsweg entschieden hatte, enthält die TGO (insoweit in Übereinstimmung mit der unten dargestellten verfassungsrechtlichen Rechtslage) nicht.

22 Ausgehend davon ist zur Frage der Revisionslegitimation der zweit‑ bzw. der drittrevisionswerbenden Partei zu klären, welches Organ der Stadtgemeinde K. vorliegend als belangte Behörde vor dem LVwG anzusehen ist, dem gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG die Berechtigung zur Revisionserhebung zusteht.

23 Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher grundsätzlich § 9 Abs. 2 VwGVG. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG (betreffend, wie vorliegend, Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in Holoubek/Lang (Hrsg.). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 331 [352] und VwGH 9.6.2020, Ra 2019/08/0135, mwN). Allein dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG zu. Aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG abgeleitet werden (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0115, mwN), und der Status als „belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht“ ändert sich auch nicht, wenn nach den ‑ unverändert gebliebenen ‑ Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre. Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (vgl. VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 12.5.2020, Ra 2020/03/0027 bis 0029, jeweils mwN).

24 Im vorliegenden Fall ging mit dem Einlangen des zulässigen und berechtigten Devolutionsantrages vom 8. Juli 2010 die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf den Gemeinderat der Stadtgemeinde K. über (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015 und 0016), der in der Folge mit Bescheid vom 8. Juli 2013 über diesen Antrag entschied.

25 Durch eine gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048). Im fortgesetzten Verfahren sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht ‑ sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach‑ oder Rechtslage eingetreten ist ‑ gebunden, wobei mit einem solchen Beschluss ‑ bei unveränderter Sach‑ und Rechtslage ‑ auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034, 28.1.2016, Ra 2015/07/0169, oder auch 13.9.2016, Ko 2016/03/0008, jeweils mwN).

Fallbezogen hat sich infolge der zwischenzeitig in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 die maßgebliche Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeitsvorschriften insofern wesentlich geändert, als mit 1. Jänner 2014 nicht nur der gemeindeinterne administrative Instanzenzug in Bauangelegenheiten im Bundesland Tirol abgeschafft wurde (vgl. § 17 Abs. 2 erster Satz TGO; vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 150/2012, Landtagsmaterialien GZ 559/12, S. 5, 28), sondern auch die Möglichkeit zur Geltendmachung der Säumnis auch für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beseitigt wurde (vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], Art. 130 B‑VG Rn. 14, sowie VwGH 20.11.2019, Fr 2019/03/0005, mit Hinweis auf VwGH 2.12.2015, Fr 2015/03/0010). Auch ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat kommt daher seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr in Betracht.

26 Da im B‑VG und (damit übereinstimmend) in den maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften des Bundeslandes Tirol keine dahingehende Regelung zu finden ist, dass der Gemeinderat nach dem 1. Jänner 2014 seine Zuständigkeit zur Entscheidung als Devolutionsbehörde in Bezug auf Verfahren, in denen diese bereits vor dem genannten Zeitpunkt begründet wurde, behalten hätte, scheidet dieser als belangte Behörde des vorliegenden Revisionsverfahrens aus. Als ab 1. Jänner 2014 auf Gemeindeebene allein zuständige Baubehörde ist fallbezogen vielmehr der Bürgermeister der Stadtgemeinde K. als belangte Behörde und infolgedessen als gegenständlich revisionslegitimiert anzusehen.

27 Die Revision des Gemeinderates als zweitrevisionswerbende Partei sowie dessen Revisionsbeantwortung im Verfahren über die Revision des Erstrevisionswerbers waren daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

28 Die Revisionen des Erstrevisionswerbers und der drittrevisionswerbenden Partei erweisen sich angesichts der Ausführungen zur Unzulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG als zulässig und im Ergebnis als begründet.

29 § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet (auszugsweise):

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]“

30 Der Erstrevisionswerber bringt in den Revisionsgründen zusammengefasst vor, er habe vor über elf Jahren um die Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Änderungen angesucht. Nach mehr als einjähriger Untätigkeit habe das LVwG sich sodann erneut mit dem Vorliegen einer Hofstelle auseinandergesetzt, obwohl diese Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof bereits bindend beurteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019 habe die zuständige Richterin diesbezüglich die Ansicht vertreten, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage nach dem Vorliegen einer Hofstelle im Ergebnis offengelassen; eine Bindung an die Rechtsansicht des VwGH bestehe daher nicht. Der Tiroler Landesgesetzgeber habe den vorliegenden Fall zum Anlass für eine geplante Novelle des TROG 2016 genommen, indem künftig in § 42 Abs. 2 leg. cit. normiert sein solle, dass sämtliche Gebäude, die Teil einer im Freiland gelegenen Hofstelle seien, diese Eigenschaft auch im Fall der Auflassung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes behielten. Dazu zählten all jene Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis zum Wohngebäude bzw. Wohnteil der Hofstelle stünden und mit diesem Bestandteil desselben Grundbuchskörpers seien. Die genannte Rechtslagenänderung habe auf den gegenständlichen Fall keinen Einfluss, da der „G.hof“ seit 1981 ein „anderes als land‑ und forstwirtschaftliches Gebäude“ sei. Die Zulässigkeit von Zu‑ und Umbauten sei gegenständlich nach § 42a Abs. 1 bzw. nach § 42 b TROG 2016 zu beurteilen. Aus näher genannten Gründen sei nicht entscheidend, ob es sich gegenständlich um die Wiedererrichtung eines anderen als land‑ und forstwirtschaftlichen Gebäudes, um den Zubau zum wiedererrichteten anderen als land‑ und forstwirtschaftlichen Gebäude oder den Umbau eines solchen Gebäudes handle, in allen Fällen sei auf die Baumasse abzustellen (und in allen denkbaren Konstellationen würden die Höchstgrenzen der Erweiterung eingehalten). Diesbezüglich seien im gesamten elfjährigen Verfahren alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Die rechtmäßig bestehende Baumasse sei eindeutig aus den vorgelegten Bescheiden ableitbar, die bestehende Baumasse sowie die Erweiterung seien im Laufe des gesamten Verfahrens mehrfach thematisiert und auch von Seiten der Behörde berechnet worden, wobei immer von der rechtmäßig bestehenden Baumasse auf Basis der vorliegenden Bescheide ausgegangen worden sei. Der diesbezügliche Sachverhalt stehe fest. Auch sei der Geländeverlauf in der verfahrensgegenständlichen Einreichung vom 20. Mai 2008 nicht verändert worden; am 5. Juni 2019 habe der Erstrevisionswerber einen klarstellenden Plan, aus welchem die gleichbleibenden Geländeverläufe ersichtlich seien, vorgelegt. Weiters seien die Anforderungen an eine Wohnanlage entgegen der Rechtsansicht des LVwG im angefochtenen Beschluss aus näher genannten Gründen erfüllt und sei auch die neue, mit Einreichung vom 20. Mai 2008 geplante Wohneinheit barrierefrei ausgestaltet. Dies sei durch das LVwG leicht feststellbar gewesen; darüber hinaus habe der Erstrevisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 25. Juni 2019 angeboten, die Änderungseinreichung zu modifizieren, sollten wider Erwarten die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden. Auch diesbezüglich stehe der maßgebliche Sachverhalt daher fest und seien weitere Ermittlungsschritte nicht erforderlich. Selbst wenn eine abschließende hochbautechnische Prüfung des Änderungsansuchens noch erforderlich sein sollte, um die Erfüllung der Voraussetzungen an eine Wohnanlage zu bestätigen, hätte das LVwG diesen Ermittlungsschritt selbst setzen müssen und es habe nicht begründet, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte. Zusammengefasst hätte das LVwG daher eine Entscheidung in der Sache selbst treffen müssen und allenfalls erforderliche punktuelle Ergänzungen des bereits umfassend ermittelten Sachverhaltes jedenfalls selbst vorzunehmen gehabt. Indem das LVwG dies nicht erkannt habe, habe es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

31 Auch die drittrevisionswerbende Partei bringt in ihren Revisionsgründen zusammengefasst vor, das LVwG habe gegenständlich zu Unrecht eine kassatorische Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG getroffen. Fallbezogen sei die Rechtsfrage zu klären, ob eine Hofstelle vorliege oder nicht; indem das LVwG nicht dargelegt habe, inwiefern ihm diese Prüfung nicht möglich sein sollte, habe es ohne ausreichenden Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung vorgenommen. Eine Genehmigung des beantragten Projektes sei schon nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich; „festgestelltermaßen“ liege nunmehr eine Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten vor und handle es sich aufgrund der Lageabweichung des konsenslos errichteten Geschoßes von jener Fläche, deren Bebauung bewilligt worden sei, um ein rechtliches „aliud“. Die zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für Änderungen zum genehmigten Bestand, nämlich dass ein rechtmäßig bestehender Altbestand vorhanden sei, sei nicht gegeben.

32 Mit ihrem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien insgesamt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.

33 Zunächst kann zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.

34 Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, mwN). Auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten oder zulässige Projektänderungen und die mit zulässigen Projektänderungen verbundenen Verfahrensschritte und ebenso die Notwendigkeit einer (weiteren) mündlichen Verhandlung rechtfertigen grundsätzlich eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0117, mwN).

35 Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Anbetracht der dargestellten Vorgeschichte für den Revisionsfall, dass das LVwG gegenständlich allfällige als notwendig erachtete ergänzende Ermittlungen selbst durchzuführen und, gegebenenfalls nach Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden hat. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf; insbesondere ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, aus welchem Grund es dem LVwG in Ansehung des Vorerkenntnisses vom 22. November 2017 (vgl. Rn. 41) nicht möglich gewesen sein sollte, die rechtmäßig bestehende Baumasse, welche bereits Thema des Verfahrens vor der Baubehörde war, zu ermitteln, und den verfahrensgegenständlichen Abänderungsantrag danach zu beurteilen.

36 Die Tatsache, dass im Verfahren vor der Baubehörde infolge der unzutreffenden Rechtsansicht, es handle sich bei dem in Rede stehenden Gebäude „G.hof“ um eine Hofstelle im Sinne der Bestimmungen des TROG 2011, die Baumasse des mit Bescheid vom 12. April 2007 bewilligten und des nicht durch Brand zerstörten Teiles des Gebäudes nicht in Verhältnis zu einer allfällig durch die beantragte Änderungsbewilligung bewirkten Baumassenerhöhung gesetzt wurde, um die Bewilligungsfähigkeit des Änderungsvorhabens nach dem TROG 2011 festzustellen, vermag dabei jedenfalls für sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass von der Baubehörde Baumassenberechnungen betreffend das Gebäude bereits durchgeführt wurden, nicht zu rechtfertigen. Aus welchem Grund im Revisionsfall wie vom LVwG dargestellt eine besondere Ortskenntnis bzw. in Anbetracht der bereits der Baubehörde vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO 2018 erforderlich wäre, zeigt der angefochtene Beschluss nicht auf.

37 Sind ‑ wie im Revisionsfall ‑ (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. nochmals VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, mwN).

38 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

39 Für das fortzusetzende Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Bemerkung veranlasst, dass mit dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2017, Ro 2014/06/0028, bindend ausgesprochen wurde, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude „G.hof“, ausgehend von dem dort von der Tiroler Landesregierung zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach von diesem Gebäude aus keine Landwirtschaft betrieben werde, um ein anderes als land und forstwirtschaftliches Gebäude, und nicht um eine Hofstelle im Sinne der §§ 42 ff TROG 2011 handelt und die beantragte Änderungsbewilligung daher ausschließlich anhand der im TROG 2011 enthaltenen Regelungen betreffend den Um‑ oder Zubau von bzw. zu anderen als land‑ und forstwirtschaftlichen Gebäuden zu prüfen sein werde. Fallbezogen bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der beantragten Änderungsbewilligung in raumordnungsrechtlicher Hinsicht, sofern keine wesentliche Änderung der Sach‑ und Rechtslage eingetreten ist (zur Regelung des § 42 Abs. 2 TROG 2016, LGBl. Nr. 101/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 110/2019, siehe unten Rn. 42), allein zu prüfen bleibt, ob dieser die im Tiroler Raumordnungsgesetz enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich des Um‑ oder Zubaues von bzw. zu anderen als land‑ und forstwirtschaftlichen Gebäuden entgegenstehen.

40 Daran ändert auch die mit 1. Jänner 2020 in Kraft getretene Regelung des § 42 Abs. 2 TROG 2016, LGBl. Nr. 101/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 110/2019, nichts. Ungeachtet der Frage, ob (und wenn ja, wie, insbesondere wie weit zurück in zeitlicher Hinsicht) sich diese Regelung auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte bezieht, stellt sie schon deshalb keine die Bindungswirkung des Vorerkenntnisses Ro 2014/06/0028 vom 22. November 2017 aufhebende Rechtsänderung dar, weil sie keine grundsätzliche Neuregelung des Begriffes der Hofstelle (der Kriterien, wann ein Gebäude zu einer Hofstelle gehört) mit sich bringt, sondern nur eine Regelung über die Aufrechterhaltung der Eigenschaften von Gebäuden als zu einer Hofstelle gehörend trifft, wenn es zu einer Auflassung des landwirtschaftlichen Betriebes iSd § 42 Abs. 2 TROG idF LGBl. Nr. 110/2019 kommt. Eine Neubeurteilung im Lichte der Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Hofstelle auch für Gebäude, für die diese Zugehörigkeit vom Verwaltungsgerichtshof mit Bindungswirkung verneint wurde, kommt daher nicht in Betracht.

41 Für das fortzusetzende Verfahren ist zudem zur Vermeidung von Missverständnissen zu dem Argument der drittrevisionswerbenden Partei, der Erstrevisionswerber habe in Bezug auf die ihm mit 12. April 2007 erteilte Baubewilligung zum Wiederaufbau ein rechtliches „aliud“ errichtet, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. dazu für viele etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0298, mwN). Die Frage der nach den Bestimmungen des TROG 2016 zulässigen Baumassenerweiterung ist daher in Bezug auf die Baubewilligung vom 12. April 2007 nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung ‑ allenfalls ‑ tatsächlich anders erfolgt ist, als im beantragten Projekt angegeben.

42 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die (obsiegende) drittrevisionswerbende Partei (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0096).

43 Das Kostenbegehren des Erstrevisionswerbers auf Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung zu der Revision der drittrevisionswerbenden Partei war bereits deshalb abzuweisen, weil deren Revision nicht abgewiesen wurde (§ 47 Abs. 3 VwGG) und er überdies den hier angefochtenen Beschluss selbst mit Revision bekämpft hat. Wer aber selbst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, kann nicht als Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei gegen denselben Beschluss Kostenersatz beanspruchen (vgl. VwGH 20.6.2012, 2009/03/0058; 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, mwN).

44 Soweit die drittrevisionswerbende Partei Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung im Verfahren des Erstrevisionswerbers beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass ihr ein solcher Kostenersatz nur im Falle der Abweisung der Revision des Erstrevisionswerbers zustünde (§ 47 Abs. 2 Z 2 VwGG).

Wien, am 23. April 2021

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