VwGH Ra 2015/06/0096

VwGHRa 2015/06/009614.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch den Amtsvorstand Dr. Stephan Crepaz in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. August 2015, Zl. LVwG-2015/43/0228-1, betreffend eine Bausache (weitere Partei: Tiroler Landesregierung Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Mag. U O, Rechtsanwalt in I, vertreten durch die Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R. in 6020 Innsbruck, Dr. Glatz Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Verwaltungsbehörde wies mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 das Bauansuchen des Mitbeteiligten betreffend den Abbruch eines Balkons und Neubau einer Terrasse auf einem näher genannten Grundstück wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan ab.

2 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG), das mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 7. August 2015 der Beschwerde stattgab, den Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtmagistrat Innsbruck zurückverwies (Punkt I.) und aussprach, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist (Punkt II.).

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfrage jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 4. August 2015, Zl. Ra 2015/06/0039, vom 30. September 2015, Zl. Ra 2015/06/0049, und vom 5. November 2015, Zl. Ra 2014/06/0047, entschieden hat. Weder hat die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) gesetzt noch lassen konkrete Anhaltspunkte annehmen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen werden.

4 Spruchteil I. des angefochtenen Beschlusses erweist sich demnach aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen wegen Verkennung des § 28 VwGVG als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da der über die Frage der Zulässigkeit der Revision absprechende Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses, der alleine nicht zu bestehen vermag, und Spruchpunkt I. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, war der angefochtene Beschluss zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr den tarifmäßig festgelegten Kostenersatz für Schriftsatzaufwand zuerkennen, war daher abzuweisen.

Wien, am 14. April 2016

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