Normen
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Verwaltungsbehörde wies mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 das Bauansuchen des Mitbeteiligten betreffend den Abbruch eines Balkons und Neubau einer Terrasse auf einem näher genannten Grundstück wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan ab.
2 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG), das mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 7. August 2015 der Beschwerde stattgab, den Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtmagistrat Innsbruck zurückverwies (Punkt I.) und aussprach, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist (Punkt II.).
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfrage jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 4. August 2015, Zl. Ra 2015/06/0039, vom 30. September 2015, Zl. Ra 2015/06/0049, und vom 5. November 2015, Zl. Ra 2014/06/0047, entschieden hat. Weder hat die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) gesetzt noch lassen konkrete Anhaltspunkte annehmen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen werden.
4 Spruchteil I. des angefochtenen Beschlusses erweist sich demnach aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen wegen Verkennung des § 28 VwGVG als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da der über die Frage der Zulässigkeit der Revision absprechende Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses, der alleine nicht zu bestehen vermag, und Spruchpunkt I. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, war der angefochtene Beschluss zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
5 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr den tarifmäßig festgelegten Kostenersatz für Schriftsatzaufwand zuerkennen, war daher abzuweisen.
Wien, am 14. April 2016
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